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{'item': 'W114 2103124-1'}

Obsah (12)§ 64aArt. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28Artikel 7Artikel 50Art. 68§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW114 2103124-1 SpruchW114 2103124-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ a

§ 64aAbs.

1 AVG„ wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Berufung nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zweier Monate nach Einlangen der Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung

Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG„ wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Berufung nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zweier Monate nach Einlangen der Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G Sie können den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Berufungsvorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

  1. Gegen den Abänderungsbescheid wendet sich die "Berufung" vom 18.11.2013, die als Vorlageantrag des Beschwerdeführers zu betrachten ist.
  2. Am 17.07.2014 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das gegenständliche Antragsjahr 2009 statt der beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 19,00 ha, die vom Bewirtschafter der XXXX auf 17,08 ha rückwirkend reduziert wurde, eine förderfähige Almfutterfläche im Ausmaß von 16,02 ha festgestellt wurde. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX vom 17.07.2014 wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben der AMA vom 04.08.2014, AZ GB I/TPD/121596326, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter der XXXX hat zu diesem Kontrollbericht, das Ergebnis offensichtlich anerkennend, keine Stellungnahme abgegeben.
  3. Am 17.07.2014 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das gegenständliche Antragsjahr 2009 statt der beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 19,00 ha, die vom Bewirtschafter der römisch 40 auf 17,08 ha rückwirkend reduziert wurde, eine förderfähige Almfutterfläche im Ausmaß von 16,02 ha festgestellt wurde. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 vom 17.07.2014 wurde dem Bewirtschafter der römisch 40 mit Schreiben der AMA vom 04.08.2014, AZ GB I/TPD/121596326, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter der römisch 40 hat zu diesem Kontrollbericht, das Ergebnis offensichtlich anerkennend, keine Stellungnahme abgegeben.
  4. Die AMA legte am 03.103.2015 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Verfahrensunterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  6. Der Beschwerdeführer stellte am 31.03.2009 einen MFA für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die XXXX. Vom Bewirtschafter dieser Alm wurde für das Antragsjahr 2009 auch ein entsprechender MFA gestellt. Dabei wurde für die XXXX ursprünglich eine Gesamtalmfutterfläche im Ausmaß von 19,00 ha beantragt.1.
  7. Der Beschwerdeführer stellte am 31.03.2009 einen MFA für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die römisch 40 . Vom Bewirtschafter dieser Alm wurde für das Antragsjahr 2009 auch ein entsprechender MFA gestellt. Dabei wurde für die römisch 40 ursprünglich eine Gesamtalmfutterfläche im Ausmaß von 19,00 ha beantragt. 1.
  8. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104618184, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 2,60 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.
  9. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104618184, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 2,60 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. 1.
  10. Am 24.05.2012 fand am Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt der beantragten förderfähigen Fläche im Ausmaß von 7,35 ha nur eine solche im Ausmaß von 7,00 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.06.2012, AZ GB I/TPD/117226232, zum Parteiengehör übermittelt. 1.
  11. Der Bewirtschafter der XXXX beantragte am 14.11.2012 eine Korrektur seines MFA von 19,00 ha auf 17,08 ha.1.
  12. Der Bewirtschafter der römisch 40 beantragte am 14.11.2012 eine Korrektur seines MFA von 19,00 ha auf 17,08 ha. 1.
  13. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984405, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 - das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle , nicht jedoch die freiwillige Almfutterflächenreduktion auf der XXXX berücksichtigend - für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX ausgesprochen und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde von gleichbleibenden 11,57 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 9,95 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche 2,60 ha und einer festgestellten Fläche von 9,60 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 2,60 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 0,35 ha. 0,35 ha von 9,60 ha sind etwas mehr als 3,64 %.1.
  14. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984405, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 - das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle , nicht jedoch die freiwillige Almfutterflächenreduktion auf der römisch 40 berücksichtigend - für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt, eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 ausgesprochen und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt. Dabei wurde von gleichbleibenden 11,57 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 9,95 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche 2,60 ha und einer festgestellten Fläche von 9,60 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 2,60 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 0,35 ha. 0,35 ha von 9,60 ha sind etwas mehr als 3,64 %. 1.
  15. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.03.2013 Berufung erhoben, die nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist. 1.
  16. In einer Berufungsvorentscheidung vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120313853, hat die AMA - nunmehr auch die freiwillige Almfutterflächenkorrektur auf der XXXX berücksichtigend - dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und - ausgehend von einer Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX einen zusätzlichen Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.1.
  17. In einer Berufungsvorentscheidung vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120313853, hat die AMA - nunmehr auch die freiwillige Almfutterflächenkorrektur auf der römisch 40 berücksichtigend - dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und - ausgehend von einer Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 einen zusätzlichen Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert. Dabei wurde weiterhin von 11,57 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 9,95 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche 2,60 ha, aber von einer festgestellten Fläche von 9,34 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 2,34 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich ebenfalls eine Differenzfläche von 0,35 ha. 1.
  18. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.11.2013 einen Vorlageantrag eingebracht. 1.
  19. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 17.07.2014 auf der XXXX wurde für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 16,02 ha festgestellt.1.
  20. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 17.07.2014 auf der römisch 40 wurde für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 16,02 ha festgestellt.
  21. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach bestimmte Flächen - entgegen der Auffassung der AMA - intensiver als im Kontrollbericht über die VOK am Heimbetrieb des BF angegeben - genutzt werden, wurde von der AMA ausgeführt, dass dieses Vorbringen - nach Prüfung - negativ zu beurteilen sei. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers und die vorgelegten Luftbildaufnahmen vermögen auch das erkennende Gericht nicht zu überzeugen, dass diese Flächen intensiver landwirtschaftlich genutzt worden wären, als dies im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA festgestellt wurde, zumal auf den vom BF vorgelegten Luftbildaufnahmen überwiegend Flächen erkennbar sind, die gerade das Gegenteil - eine eingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung auf Grund von Landschaftselementen, für keine Förderung beantragt werden kann - beweisen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass gerade bei Hutweiden eine uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung nicht anzuerkennen ist. Zudem hat der Beschwerdeführer auch nicht unter Hinweis auf konkrete Flächenangaben im Kontrollbericht nicht nachvollziehbar dargelegt, welche und warum im Kontrollbericht wiedergegebene Flächenangabe nicht rechtskonform dargelegt worden wäre.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG).

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 64aAbs.

1 AVG in der im Jahr 2013 gültigen Fassung kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

§ 64aAbs.

2 leg.cit. kann jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

§ 64aAbs.

3 Satz 1 leg.cit. tritt die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen.

Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG in der im Jahr 2013 gültigen Fassung kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

Paragraph 64 a, Absatz 2, leg.cit. kann jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 64 a, Absatz 3, Satz 1 leg.cit. tritt die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen. 3.2. Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Abs. 22, 11, 12, 19, 21, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 11, 12, 19, 21, 22, 23, Absatz eins, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise: "Artikel 2 [...] 22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags

(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
  2. Juni festsetzen. [...]." "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffenden Beihilferegelungen;
  3. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; [...]
  2. f)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 21 Verspätete Einreichung [...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]" "Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...] Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand." "Artikel 23 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [...]" "Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der

Artikel 50

Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der

Artikel 50Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a)Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen." "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." 3.
  1. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 3.3.
  2. Anfechtungsgegenstand: Zum Antrag auf Gewährung der EBP 2009 wurden von der belangten Behörde drei Bescheide vom 30.12.2009, vom 27.02.2013 und vom 14.11.2013 erlassen, wobei die Bescheide des Jahres 2013 als Abänderungsbescheide bezeichnet wurden. Bereits aus dem Inhalt des Bescheides vom 14.11.2013 geht hervor, dass die belangte Behörde die Berufung vom 13.03.2013 im Wege einer Berufungsvorentscheidung erledigen wollte. Da der Beschwerdeführer einen (als Berufung bezeichneten) Vorlageantrag gestellt hat, ist die Berufungsvorentscheidung

§ 64aAbs.

3 AVG in der damals geltenden Fassung außer Kraft getreten, sodass Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens der ursprünglich angefochtene Bescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984405, ist.Zum Antrag auf Gewährung der EBP 2009 wurden von der belangten Behörde drei Bescheide vom 30.12.2009, vom 27.02.2013 und vom 14.11.2013 erlassen, wobei die Bescheide des Jahres 2013 als Abänderungsbescheide bezeichnet wurden. Bereits aus dem Inhalt des Bescheides vom 14.11.2013 geht hervor, dass die belangte Behörde die Berufung vom 13.03.2013 im Wege einer Berufungsvorentscheidung erledigen wollte. Da der Beschwerdeführer einen (als Berufung bezeichneten) Vorlageantrag gestellt hat, ist die Berufungsvorentscheidung

Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG in der damals geltenden Fassung außer Kraft getreten, sodass Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens der ursprünglich angefochtene Bescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984405, ist. 3.3.2. In der Sache selbst: Sofern der Beschwerdeführer kritisiert, dass nicht sämtliche ihm zustehenden Zahlungsansprüche voll ausbezahlt worden sind, wird auf Art. 50 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 hingewiesen. Dazu wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst für das Antragsjahr 2009 bei ihm zustehenden 11,57 Zahlungsansprüchen lediglich eine förderfähige Fläche im Ausmaß von ursprünglich 9,95 ha (aufgrund der freiwilligen rückwirkenden Reduktion der Almfutterfläche durch den Bewirtschafter der XXXX letztlich nur mehr 9,69

  1. ha)beantragt hat, sodass letztlich auch nur maximal 9,69 Zahlungsansprüche hätten bedient werden können. Wenn 11,57 Zahlungsansprüchen nur 9,69 ha beantragte förderungsfähige Fläche gegenüber stehen, kann auch maximal nur für 9,69 ha eine Förderung erfolgen. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Fläche rechtskonform beantragt wurde. 1,88 Zahlungsansprüche (11,57 minus 9,69) sind daher bereits vom Antrag weg als ungenutzt zu bezeichnen.Sofern der Beschwerdeführer kritisiert, dass nicht sämtliche ihm zustehenden Zahlungsansprüche voll ausbezahlt worden sind, wird auf Artikel 50, Absatz 2, VO (EG) 796 aus 2004, hingewiesen. Dazu wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst für das Antragsjahr 2009 bei ihm zustehenden 11,57 Zahlungsansprüchen lediglich eine förderfähige Fläche im Ausmaß von ursprünglich 9,95 ha (aufgrund der freiwilligen rückwirkenden Reduktion der Almfutterfläche durch den Bewirtschafter der römisch 40 letztlich nur mehr 9,69
  2. ha)beantragt hat, sodass letztlich auch nur maximal 9,69 Zahlungsansprüche hätten bedient werden können. Wenn 11,57 Zahlungsansprüchen nur 9,69 ha beantragte förderungsfähige Fläche gegenüber stehen, kann auch maximal nur für 9,69 ha eine Förderung erfolgen. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Fläche rechtskonform beantragt wurde. 1,88 Zahlungsansprüche (11,57 minus 9,69) sind daher bereits vom Antrag weg als ungenutzt zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 - ohne das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 17.07.2014 auf der XXXX zu berücksichtigen - bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 9,69 ha eine tatsächlich vorhandene Fläche von 9,34 ha ermittelt, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 0,35 ha bedeutete.Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 - ohne das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 17.07.2014 auf der römisch 40 zu berücksichtigen - bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 9,69 ha eine tatsächlich vorhandene Fläche von 9,34 ha ermittelt, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 0,35 ha bedeutete. Diese Flächendifferenz ist Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers. Diesbezüglich vermochte das erkennende Gericht auch kein nicht rechtskonformes Vorgehen durch die AMA festzustellen. Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche betrug somit über 3 %, was unter Berücksichtigung von Art 51 VO (EG) Nr. 796/2004 dazu führt, dass eine Flächensanktion zu verhängen war und die diesbezügliche Beanstandung durch den Beschwerdeführer abzuweisen ist.Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche betrug somit über 3 %, was unter Berücksichtigung von Artikel 51, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, dazu führt, dass eine Flächensanktion zu verhängen war und die diesbezügliche Beanstandung durch den Beschwerdeführer abzuweisen ist. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall erfolgte eine derartige Rücknahme auch durch den Almbewirtschafter der XXXX.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall erfolgte eine derartige Rücknahme auch durch den Almbewirtschafter der römisch 40 . Zwei Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der förderfähigen Fläche ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Auffassung, dass sowohl die Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers als auch die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX rechtskonform durchgeführt wurden und rechtskonforme Entscheidungsgrundlagen darstellen. Die Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb wurde in der angefochtenen Entscheidung auch rechtskonform berücksichtigt, während es Aufgabe der AMA erst noch sein wird, auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX bei der Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2009 in einem gesonderten, erst noch zu erlassenden Bescheid zu berücksichtigen.Zwei Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der förderfähigen Fläche ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Auffassung, dass sowohl die Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers als auch die Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 rechtskonform durchgeführt wurden und rechtskonforme Entscheidungsgrundlagen darstellen. Die Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb wurde in der angefochtenen Entscheidung auch rechtskonform berücksichtigt, während es Aufgabe der AMA erst noch sein wird, auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 bei der Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2009 in einem gesonderten, erst noch zu erlassenden Bescheid zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen blieben letztlich unbestritten. Die AMA war bzw. ist daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen blieben letztlich unbestritten. Die AMA war bzw. ist daher nach Artikel 73, der VO (EG) 796 aus 2004, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des BF ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Allgemein gehaltene Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Den BF trifft die Verantwortung für die Richtigkeit des von ihm beantragten Flächenausmaßes (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164).Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des BF ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Allgemein gehaltene Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Den BF trifft die Verantwortung für die Richtigkeit des von ihm beantragten Flächenausmaßes (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796 aus 2004, vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164).

Art. 68

der VO (EG) 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Der Beschwerdeführer hat nach Auffassung des erkennenden Gerichtes kein derartiges Vorbringen erstattet. Dem Landwirt kann dann vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, wenn er in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen hat, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111; vgl. auch § 9 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011). Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).

Artikel 68

, der VO (EG) 796 aus 2004, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Der Beschwerdeführer hat nach Auffassung des erkennenden Gerichtes kein derartiges Vorbringen erstattet. Dem Landwirt kann dann vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, wenn er in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen hat, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111; vergleiche auch Paragraph 9, Absatz 2, der INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,). Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Der Beschwerdeführer kritisiert die Vor-Ort-Kontrolle, tritt dieser jedoch nicht auf gleicher fachlicher und sachlicher Ebene entgegen. Im vorliegenden Fall kann daher nicht davon gesprochen werden, dass den Beschwerdeführer an einer allfälligen unrichtigen Flächenermittlung keine Schuld trifft.Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Der Beschwerdeführer kritisiert die Vor-Ort-Kontrolle, tritt dieser jedoch nicht auf gleicher fachlicher und sachlicher Ebene entgegen. Im vorliegenden Fall kann daher nicht davon gesprochen werden, dass den Beschwerdeführer an einer allfälligen unrichtigen Flächenermittlung keine Schuld trifft. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). 3.4. zu B.) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/

  1. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/
  2. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/
  3. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vergleiche VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/
  4. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2103124.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.