Asyl vom 05.03.2016, Zl. 1000023600/150841458, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen
Asyl vom 05.03.2016, Zl. 1000023600/150841458, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF.
F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF.
Paragraphen 52, 55, FPG idgF. als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 VwGVG iVm
G 2005 im Umfang des § 55 AsylG 2005 aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 im Umfang des Paragraph 55, AsylG 2005 aufgehoben. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Die (damals minderjährige) Beschwerdeführerin stellte am 06.01.2014 einen (ersten)
nach erneuter schlepperunterstützter Einreise ins Bundesgebiet gemeinsam mit ihren Eltern (Beschwerdeführer zu W117 2124508-1
W117 2124510-1)
ihren drei minderjährigen Geschwistern am 12.07.2015 den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz nachdem sie davor bereits am 08.11.2007 sowohl in Polen als auch am 25.06.2009 in der Schweiz entsprechende Anträge gestellt hatte. Bei der am 13.07.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum nunmehrigen zweiten Asylantrag im Bundesgebiet brachte die Beschwerdeführerin zu ihren Gründen für die neuerliche Antragstellung vor, dass sie gemeinsam mit ihren Eltern geflohen sei. Sie habe große Angst gehabt, weil bewaffnete Maskierte ihre Eltern abgeholt hätten
sie nicht gewusst habe, was mit ihnen passiere. Am nächsten Tag sei ihre Mutter wieder gekommen. Sie gab weiters an, aus der Russischen Föderation zu stammen, sowohl gut Tschetschenisch als auch gut Russisch
auch gut Deutsch zu sprechen sowie der Volksgruppe der Tschetschenen anzugehören. Sie habe sich nach der Entscheidung über ihren ersten Asylantrag im Bundesgebiet in der Schweiz aufgehalten. Am 22.12.2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen
Asyl auf Russisch niederschriftlich einvernommen
brachte im Wesentlichen Folgendes vor: Sie gab an, gemeinsam mit ihrer Familie außer in Österreich noch in der Schweiz
in Polen um Asyl angesucht zu haben. Gesundheitlich gehe es ihr sehr gut
sie befinde sich weder in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie
nehme keine Medikamente. Im Herkunftsstaat habe sie die Schule bis zur dritten Klasse
in der Schweiz vier Jahre lang besucht. In Dagestan habe sie dann keine Schule mehr besucht, auch nicht gearbeitet sondern ihrer Mutter im Haushalt geholfen
kochen gelernt. Sie habe bis zu ihrer Ausreise am 08.07.2015 im Elternhaus gewohnt. Sie seien nach Österreich gekommen, weil die Tante hier lebe. In Österreich besuche sie einen Deutschkurs, keine Schule
habe Freunde gefunden. Sie beziehe die staatliche Grundversorgung
arbeite nicht. Sie sei unbescholten. Sie wolle in Österreich studieren
Ärztin werden. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, keine eigenen Gründe zu haben, ihr Vater habe Probleme
sie ersuche um Entscheidung im Familienverfahren. Über die Probleme ihres Vaters könne sie nichts berichten, es sei ihr darüber nichts erzählt worden. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen
Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.)
gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß §§ 57
55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen
weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruchpunktes III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen
Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.)
gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraphen 57
55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen
weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruchpunktes römisch drei. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die Behörde führte begründend aus, dass eine Bedrohung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat nicht habe festgestellt werden können. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe weder eine drohende asylrelevante Verfolgung oder sonstige Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr festgestellt werden können
es existierten keine Umstände, welche ihrer Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation entgegenstünden. Auch ihren Familienangehörigen sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden. Zur Lage im Herkunftsstaat traf die Verwaltungsbehörde Feststellungen. Im als rechtliche Beurteilung bezeichneten Abschnitt des angefochtenen Bescheides wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl mangels eigener Fluchtgründe nicht gegeben seien
die Fluchtgründe ihres Vaters in keinem Zusammenhang mit der GFK stünden. In der Russischen Föderation stelle sich die allgemeine Lage keineswegs als derart schlecht dar, dass gleichsam jedermann im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde. Es sei unter Bedachtnahme auf ihre Minderjährigkeit davon auszugehen, dass sie sich in der Obsorge ihrer Eltern befinde
es zu keiner Trennung der Familie komme. Auch aus den Verfahren ihrer Familienangehörigen habe sich kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde (zu Spruchpunkt II.). Die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Inland nach schlepperunterstützter illegaler Einreise gemeinsam mit ihrer Familie sowie dem Umstand, dass sich ihr Privatleben überwiegend auf die Familie beschränke
eine besondere Integration ihrer Person in Österreich nicht erkannt werden könne, trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich nicht entgegen
es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht hätten festgestellt werden können (Spruchpunkt III.).Im als rechtliche Beurteilung bezeichneten Abschnitt des angefochtenen Bescheides wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl mangels eigener Fluchtgründe nicht gegeben seien
die Fluchtgründe ihres Vaters in keinem Zusammenhang mit der GFK stünden. In der Russischen Föderation stelle sich die allgemeine Lage keineswegs als derart schlecht dar, dass gleichsam jedermann im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde. Es sei unter Bedachtnahme auf ihre Minderjährigkeit davon auszugehen, dass sie sich in der Obsorge ihrer Eltern befinde
es zu keiner Trennung der Familie komme. Auch aus den Verfahren ihrer Familienangehörigen habe sich kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde (zu Spruchpunkt römisch zwei.). Die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Inland nach schlepperunterstützter illegaler Einreise gemeinsam mit ihrer Familie sowie dem Umstand, dass sich ihr Privatleben überwiegend auf die Familie beschränke
eine besondere Integration ihrer Person in Österreich nicht erkannt werden könne, trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich nicht entgegen
es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht hätten festgestellt werden können (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Verfahrensanordnung vom 05.03.2016 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 05.03.2016 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. In der gegen diese Entscheidung durch den Vater der Beschwerdeführerin gemeinsam mit seinen Familienangehörigen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte angefochten
ua. eine mündliche Verhandlung beantragt. Nach dem wiederholten Vorbringen zu seinen Fluchtgründen
zur Beweiswürdigung, wonach es den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen sei, ein widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten, wurde ausgeführt, dass die Behörde den vom Beschwerdeführer
seiner Frau geschilderten Fluchtgrund offenbar nicht richtig verstanden habe
der Entscheidung einen Sachverhalt zu Grunde gelegt habe, welcher nicht den Tatsachen entspreche. So sei auf Seite 104 des angefochtenen Bescheides zunächst festgestellt worden, dass er im Wesentlichen wegen der Bedrohung durch Privatpersonen ausgereist sei, was nicht den Tatsachen entspreche, weil sowohl er als auch seine Frau als fluchtauslösenden Grund angegeben hätten, von den Behörden mitgenommen
bedroht worden zu sein. Richtig sei, dass er auch von den drei bärtigen Personen am 15.05.2015 im Geschäft bedroht worden sei, in erster Linie sei es aber um die Bedrohung durch die staatlichen Behörden gegangen. Nach Ausführungen zur Beweiswürdigung brachte er vor, die Person, welche ihm das Notebook übergeben habe, tatsächlich nicht auf dem Foto erkannt
der Polizei wahrheitsgemäß gesagt zu haben, dass er von dieser Person kein Notebook entgegengenommen habe,
dies nicht geleugnet habe. Auch seien seine Angaben vom 22.12.2015 falsch interpretiert worden: Die Behauptung der Polizei, dass der Beschwerdeführer angezeigt worden sei, weil er ein Notebook behalten
nicht zurückgegeben habe, sei bloß ein Vorwand gewesen, um gegen den Beschwerdeführer vorzugehen, denn es wäre völlig skurril, wenn ein Widerstandskämpfer eine Anzeige bei der Polizei erstatten würde. Der wahre Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Polizei bestehe in der ihm unterstellten Unterstützung von Widerstandskämpfern. Vermutlich hätten die Sicherheitsbehörden Herrn XXXX schon längere Zeit im Visier gehabt
am 27.04.2015 erwischt
getötet. Im Zuge seiner Verfolgung seien die Behörden auch auf den Beschwerdeführer gestoßen. Warum hätte die Polizei auch seine Frau mitnehmen
ihr Fotos von Widerstandskämpfern zeigen sollen, wenn es bloß um eine Veruntreuung eines Notebooks gegangen wäre. Ob er fälschlicherweise XXXX statt XXXX gesagt habe, oder das falsch verstanden
niedergeschrieben worden sei, könne er nicht mehr sagen. Es habe also insgesamt viele Verständigungsprobleme gegeben; trotz dieser offensichtlichen Unstimmigkeiten sei nicht näher nachgefragt worden. Weiters sei das am 25.02.2016 vorgelegte Schreiben der Hilfsorganisation "Mütter Dagestans" weder als Beweismittel angeführt noch sonst wie im Bescheid erwähnt worden, obwohl darin von unabhängiger Seite sein Fluchtvorbringen bestätigt werde. Auch aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass es insbesondere zu dem Zeitpunkt als Herr XXXX umgebracht
der Beschwerdeführer von den Sicherheitsbehörden festgehalten worden sei, zu starken Aktivitäten im Antiterrorkampf in Dagestan gekommen sei. Er sehe sich durch die Länderberichte im angefochtenen Bescheid zur Menschenrechtslage speziell in Dagestan in seinem Vorbringen bestätigt
wolle noch einen weiteren Bericht über die Lage in Dagestan beilegen. Sollte ihrem Vorbringen dennoch keine Asylrelevanz beigemessen werden, werde die Zuerkennung von subsidiärem Schutz beantragt, zumal ihre Tochter XXXX an einer angeborenen Wachstumsstörung leide
derzeit täglich eine Spritze bekomme. Befunde würden beigelegt. Die Erkrankung sei in Dagestan bekannt, lediglich hätten ihr die Ärzte dort nicht helfen können
würde eine Rückkehr eine deutliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bedeuten, womit sich die Behörde nicht auseinandergesetzt habe. Auch seine Ehefrau
er selbst hätten sich in XXXX regelmäßig in Therapie wegen psychischer Probleme befunden, worauf im Bescheid ebenfalls nicht eingegangen worden sei. Zu Spruchpunkt III. wolle er ausführen, dass seine Frau eine Schwester im österreichischen Bundesgebiet habe, zu der regelmäßiger Kontakt bestehe
welche ihnen gerade am Anfang dabei behilflich sein könne, hier ein neues Leben aufzubauen. Sie hätten sich vor ihrer erneuten Einreise am 17.07.2014 bereits von 24.06.2009 bis 17.07.2014 im deutschsprachigen Raum (Schweiz
Österreich) aufgehalten, bis sie nach Abschluss ihrer Verfahren "freiwillig" zurückgekehrt seien. Seine Kinder seien teilweise länger in Europa als zu Hause aufhältig gewesen
würden besser Deutsch als Tschetschenisch sprechen. Sein Sohn sei sogar in der Schweiz geboren, eine Tochter sei drei Jahre lang in eine deutschsprachige Schule in der Schweiz gegangen
besuche derzeit die Berufsschule. Zwei jüngere Töchter würden derzeit die Volksschule besuchen
der Sohn gehe in den Kindergarten. Sie alle würden daher mehr oder weniger gut Deutsch sprechen, besuchten auch laufend Deutschkurse
seien mit dem mitteleuropäischen Leben schon ganz gut vertraut
unbescholten. Auf Grund der insgesamt schon langen Dauer ihres Aufenthaltes in Europa
ihrer entsprechend guten Integration in Österreich werde in eventu beantragt, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Beigelegt war ein unübersetztes Schreiben in russischer Sprache sowie Befunde betreffend eine Tochter des Beschwerdeführers.In der gegen diese Entscheidung durch den Vater der Beschwerdeführerin gemeinsam mit seinen Familienangehörigen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte angefochten
ua. eine mündliche Verhandlung beantragt. Nach dem wiederholten Vorbringen zu seinen Fluchtgründen
zur Beweiswürdigung, wonach es den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen sei, ein widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten, wurde ausgeführt, dass die Behörde den vom Beschwerdeführer
seiner Frau geschilderten Fluchtgrund offenbar nicht richtig verstanden habe
der Entscheidung einen Sachverhalt zu Grunde gelegt habe, welcher nicht den Tatsachen entspreche. So sei auf Seite 104 des angefochtenen Bescheides zunächst festgestellt worden, dass er im Wesentlichen wegen der Bedrohung durch Privatpersonen ausgereist sei, was nicht den Tatsachen entspreche, weil sowohl er als auch seine Frau als fluchtauslösenden Grund angegeben hätten, von den Behörden mitgenommen
bedroht worden zu sein. Richtig sei, dass er auch von den drei bärtigen Personen am 15.05.2015 im Geschäft bedroht worden sei, in erster Linie sei es aber um die Bedrohung durch die staatlichen Behörden gegangen. Nach Ausführungen zur Beweiswürdigung brachte er vor, die Person, welche ihm das Notebook übergeben habe, tatsächlich nicht auf dem Foto erkannt
der Polizei wahrheitsgemäß gesagt zu haben, dass er von dieser Person kein Notebook entgegengenommen habe,
dies nicht geleugnet habe. Auch seien seine Angaben vom 22.12.2015 falsch interpretiert worden: Die Behauptung der Polizei, dass der Beschwerdeführer angezeigt worden sei, weil er ein Notebook behalten
nicht zurückgegeben habe, sei bloß ein Vorwand gewesen, um gegen den Beschwerdeführer vorzugehen, denn es wäre völlig skurril, wenn ein Widerstandskämpfer eine Anzeige bei der Polizei erstatten würde. Der wahre Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Polizei bestehe in der ihm unterstellten Unterstützung von Widerstandskämpfern. Vermutlich hätten die Sicherheitsbehörden Herrn römisch 40 schon längere Zeit im Visier gehabt
am 27.04.2015 erwischt
getötet. Im Zuge seiner Verfolgung seien die Behörden auch auf den Beschwerdeführer gestoßen. Warum hätte die Polizei auch seine Frau mitnehmen
ihr Fotos von Widerstandskämpfern zeigen sollen, wenn es bloß um eine Veruntreuung eines Notebooks gegangen wäre. Ob er fälschlicherweise römisch 40 statt römisch 40 gesagt habe, oder das falsch verstanden
niedergeschrieben worden sei, könne er nicht mehr sagen. Es habe also insgesamt viele Verständigungsprobleme gegeben; trotz dieser offensichtlichen Unstimmigkeiten sei nicht näher nachgefragt worden. Weiters sei das am 25.02.2016 vorgelegte Schreiben der Hilfsorganisation "Mütter Dagestans" weder als Beweismittel angeführt noch sonst wie im Bescheid erwähnt worden, obwohl darin von unabhängiger Seite sein Fluchtvorbringen bestätigt werde. Auch aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass es insbesondere zu dem Zeitpunkt als Herr römisch 40 umgebracht
der Beschwerdeführer von den Sicherheitsbehörden festgehalten worden sei, zu starken Aktivitäten im Antiterrorkampf in Dagestan gekommen sei. Er sehe sich durch die Länderberichte im angefochtenen Bescheid zur Menschenrechtslage speziell in Dagestan in seinem Vorbringen bestätigt
wolle noch einen weiteren Bericht über die Lage in Dagestan beilegen. Sollte ihrem Vorbringen dennoch keine Asylrelevanz beigemessen werden, werde die Zuerkennung von subsidiärem Schutz beantragt, zumal ihre Tochter römisch 40 an einer angeborenen Wachstumsstörung leide
derzeit täglich eine Spritze bekomme. Befunde würden beigelegt. Die Erkrankung sei in Dagestan bekannt, lediglich hätten ihr die Ärzte dort nicht helfen können
würde eine Rückkehr eine deutliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bedeuten, womit sich die Behörde nicht auseinandergesetzt habe. Auch seine Ehefrau
er selbst hätten sich in römisch 40 regelmäßig in Therapie wegen psychischer Probleme befunden, worauf im Bescheid ebenfalls nicht eingegangen worden sei. Zu Spruchpunkt römisch drei. wolle er ausführen, dass seine Frau eine Schwester im österreichischen Bundesgebiet habe, zu der regelmäßiger Kontakt bestehe
welche ihnen gerade am Anfang dabei behilflich sein könne, hier ein neues Leben aufzubauen. Sie hätten sich vor ihrer erneuten Einreise am 17.07.2014 bereits von 24.06.2009 bis 17.07.2014 im deutschsprachigen Raum (Schweiz
Österreich) aufgehalten, bis sie nach Abschluss ihrer Verfahren "freiwillig" zurückgekehrt seien. Seine Kinder seien teilweise länger in Europa als zu Hause aufhältig gewesen
würden besser Deutsch als Tschetschenisch sprechen. Sein Sohn sei sogar in der Schweiz geboren, eine Tochter sei drei Jahre lang in eine deutschsprachige Schule in der Schweiz gegangen
besuche derzeit die Berufsschule. Zwei jüngere Töchter würden derzeit die Volksschule besuchen
der Sohn gehe in den Kindergarten. Sie alle würden daher mehr oder weniger gut Deutsch sprechen, besuchten auch laufend Deutschkurse
seien mit dem mitteleuropäischen Leben schon ganz gut vertraut
unbescholten. Auf Grund der insgesamt schon langen Dauer ihres Aufenthaltes in Europa
ihrer entsprechend guten Integration in Österreich werde in eventu beantragt, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Beigelegt war ein unübersetztes Schreiben in russischer Sprache sowie Befunde betreffend eine Tochter des Beschwerdeführers. Zu der am 22.06.2016 anberaumten mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht erschien der Vater der Beschwerdeführerin (BF1) in Begleitung seiner Ehefrau (BF2)
seiner vier Kinder (BF3 bis BF6), das Bundesasylamt nahm entschuldigt nicht teil. Dabei gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: "[ ] VR befragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstehen; dies wird bejaht. VR befragt die Beschwerdeführer, ob diese physisch
psychisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisse vorliegen: BF1: Wir sind alle gesund. [ ] VR: Stimmt Ihre Identität, wie sie auf dem Verwaltungsakt aufscheint? BF1: Ja. R: Wieso wird der Nachname XXXX mit "L" statt mit "R" geschrieben?R: Wieso wird der Nachname römisch 40 mit "L" statt mit "R" geschrieben? BF1: Das ist der Ledigenname meiner Frau, ein reiner Zufall,
sie wollte den Namen so behalten. [ ] R: Wann sind Sie von der Schweiz wieder in den Herkunftsstaat, die Russische Föderation, zurückgekehrt? BF1: Im Juli
Mechanikservices gemacht, für Handys
Computer. Ich habe eine Radiotechniklehranstalt abgeschlossen. Das Grundprinzip von der Elektronik bleibt dasselbe. R: Hatten Sie ein eigenes Geschäft? BF1: Ich habe in einem Servicezentrum einen Tisch gemietet gehabt. R: Bevor Sie erstmals die Russische Föderation verlassen haben, haben Sie als was gearbeitet? BF1: Vor meiner ersten Ausreise arbeitete ich auch in einer Werkstatt, allerdings gab es damals noch keine Computer. Ich habe Tonbandgeräte
Cassettenrecorder repariert. Auch Fernseher. R: Sie waren immer zu Hause im Haushalt? BF2: Ja. R: Sind Ihre Kinder nach der Rückkehr wieder zur Schule gegangen? BF2: Ja, zwei sind zur Schule gegangen, die anderen waren bei mir zu Hause. R: Haben Sie sonst noch Familienangehörige in Dagestan? BF2: Ja, meine Schwestern, 6 Stück, mein Bruder
meine Eltern. BF1: Ich habe einen Bruder
vier Schwestern. Die fünfte Schwester ist bereits verstorben, im Mai 2014 ist meine Mutter gestorben, mein Vater bereits 2002. R: Wie sind die Lebensverhältnisse Ihrer Verwandten? BF1: Jeder lebt sein eigenes Leben, jeder arbeitet
jeder hat seine eigenen Probleme. In der letzten Zeit wollten sie gar nicht dass ich zu ihnen komme, weil sie nicht möchten, dass sich meine Probleme auf sie auswirken. R: Haben Sie eine Ausbildung? BF2: Ja. Ich bin Erzieherin für Kinder im Haus. R: Ihre schulpflichtigen Kinder besuchen welche Schulen hier in Österreich? BF1: Sie gehen in die Volksschule, in die Hauptschule
die größere geht nicht mehr zur Schule. BF3: Ich werde in eine berufsbildende Schule gehen, lerne aber vorher noch besser die deutsche Sprache, indem ich einen entsprechenden Vorbereitungskurs besuche. R: Sie selbst stützen Ihren Asylantrag
die Ihrer Kinder ausschließlich auf die Gründe Ihres Gatten oder haben Sie selbst einen eigenen Fluchtgrund? BF2: Ich habe einen eigenen. Ich wurde auch mitgenommen, zur Polizeiwache. R: Weshalb? BF2: Wegen der Probleme meines Gatten. R: Warum haben Sie Dagestan zum zweiten Mal verlassen? BF1: Ich wollte eigentlich gar nicht nach Dagestan zurückkehren. Ich war ein friedlicher Bürger mit einer normalen Arbeit, aber wegen einer Kleinigkeit haben sich dann viele Probleme für mich ergeben. Verlesen wird der gesamte Akteninhalt, festgehalten wird, dass im Akt auch die Entscheidung der Schweizer Behörde aufliegt, wonach der BF1 in der Schweiz kein Asyl erhalten hat
aus der Schweiz ausgewiesen wurde. R: Hinsichtlich des ersten Grundes hat Ihnen die Schweiz keinen Glauben geschenkt. BF1: Ja, man hätte noch Beweise vorlegen sollen. Sie verweisen darauf, dass keine Beweise vorgelegen sind. R: Haben Sie Dagestan zum zweiten Mal verlassen, weil nach Ihrer Rückkehr neue Fluchtgründe aufgetreten sind, oder deshalb, weil die Gründe für das erste Verlassen noch immer vorlagen? BF1: Es gab neue Umstände wegen der Arbeit in meiner Werkstatt. R: Wegen der alten Fluchtgründe hatten Sie keinen Grund mehr? BF1: Nein, es ist niemand gekommen, wegen des alten Grundes wurde ich nicht bedroht. Weil ich Angst hatte nach Tschetschenien zu fahren, habe ich schon geahnt, dass sie von dort kommen würden. R: Kommen Sie ursprünglich aus Tschetschenien oder Dagestan? BF: Ich habe in Tschetschenien gearbeitet. R: Auch nach Ihrer Rückkehr? BF1: Nein, bei diesem Servicezentrum habe ich früher gearbeitet. R: Bis zu Ihrer ersten Ausreise aus der Russischen Föderation, wo haben Sie da gelebt? BF1: Ich habe vorher in Dagestan gelebt, aber in Tschetschenien gearbeitet. Es ist sehr nahe
überhaupt kein Problem hin
her zu fahren. R: Nach Ihrer Rückkehr hatten Sie dieselbe Wohnung
dieselbe Arbeitsstelle? BF1: Ich habe woanders gearbeitet, aber im selben Tätigkeitsbereich. Ich habe in Dagestan gearbeitet, gelebt habe ich wo ich vor meiner ersten Ausreise schon gelebt hatte. Es hat sich nur die Arbeitsstelle geändert. R: Welche neuen Probleme haben sich da ergeben
wann? BF1: Am 20.April 2015 brachte mir ein normaler Kunde an einem normalen Arbeitstag ein Notebook. Dort arbeiten nur private Unternehmer, man arbeitet wann man will oder muss. Er sagte, er könne es nicht einschalten. Über Nacht war es ausgeschaltet
er wollte es wieder einschalten, was aber nicht ging. Ich sagte ihm, ich hätte viel Arbeit
ich würde ihm am nächsten Tag Bescheid geben. ER klebte seine Telefonnummer, jedoch ohne Namen, auf das Notebook, ließ es bei mir
ging weg. In der Früh schaute ich mir das Gerät an, beim Stecker hatte sich nur eine Lötstelle gelockert, ich lötete es
es funktionierte wieder. Der Stecker wackelte. Das Notebook schaltete sich ein
dort stand ein Code. Der Kunde hätte seinen Code eingeben müssen
hätte arbeiten können. Ich rief ihn an
sagte, dass ich 300 Rubel für meine Arbeit bekommen würde, er könne sein Gerät wieder abholen. Er wollte am nächsten Tag einen Freund schicken, der das Gerät abholen würde. Dies wäre der 22.April 2015 gewesen. Ein Mann kam auch
holte das Gerät ab. Ich habe nicht nach dem Namen gefragt
das war mein Fehler. Ich hätte ihn fragen sollen wie er heißt. Danach begann das Problem
ich konnte nicht sagen, wer der Abholer war. Am 29.April kamen Polizisten. Sie kamen an meinen Arbeitsplatz
legten mir Fotos von Personen auf den Tisch. R: Wie viele Leute haben in dieser Firma gearbeitet? BF1: Es waren noch zwei weitere Arbeitsplätze neben mir. R: Warum haben sich die Polizisten nur an Sie
nicht an Ihre Kollegen gewandt? BF1: Ich weiß es nicht, vielleicht stand der Überbringer/Abholer unter Beobachtung. Die Polizisten sagten, sie wüssten alles. Ich sollte ihnen das Notebook geben welches der Mann gebracht hat. Ich sagte, dass es nicht da wäre. Es war auch unter den Fotos kein Bild dieser Person. R: Haben Sie gesagt, dass Sie das Notebook wieder zurückgegeben haben? BF1: Ja, ich habe ihnen auch gesagt, dass es am 22. Abgeholt wurde
was ich repariert hatte. Ich habe ihnen alles detailliert erklärt. R: Wie ging es weiter? BF1: Sie sagten, sie würden wieder kommen
ich müsse dableiben
erreichbar sein. R: Es waren Polizisten in Uniform? BF1: Einer war in Uniform, der andere in Zivil. Sie drohten mir auch noch, dass sie mir eine Sondereinsatztruppe schicken werden, wenn ich ihnen das Notebook nicht übergebe. Sie sagten, das sind sehr gefährliche Leute
sie würden eine Liste brauchen, aus diesem Notebook. Erst später habe ich hier in Österreich erfahren, dass die erste Person, die das Gerät gebracht hatte, im Internet namentlich genannt ist. R: Woher wissen Sie das? BF1: Er war bei der Widerstandsbewegung. Ich habe sein Gesicht im Internet von dem Mann gesehen. R: Wenn Sie den Namen nicht wussten, wie haben Sie dieses Foto gefunden? BF1: In den Nachrichten von Dagestan war sein Foto. Ich habe dann in Archiven gestöbert
habe ihn gefunden. Sein Name ist XXXX , den kannte ich vorher überhaupt nicht. Er ist Widerstandskämpfer.BF1: In den Nachrichten von Dagestan war sein Foto. Ich habe dann in Archiven gestöbert
habe ihn gefunden. Sein Name ist römisch 40 , den kannte ich vorher überhaupt nicht. Er ist Widerstandskämpfer. R: Sie haben sich also bereit gehalten nachdem die Polizei sie verlassen hat? BF1: Ja. Am 15. Mai kamen andere Leute, die hatten alle Bärte. Das waren die Freunde des ersten Mannes, der mir das Notebook gebracht hatte. R: Haben sich diese Männer als Freunde des Ersten ausgegeben? BF1: Ja. Es waren Mitglieder des bewaffneten Untergrundes. Das ist aber bloß meine Vermutung, gesagt hat das niemand. R: Worauf gründet sich Ihre Vermutung? BF1: Sie sagten mir, dass dieses Notebook für sie sehr wichtig sei. Darauf seien die Namen von Mitkämpfern gespeichert
ich bringe sie alle in Gefahr. R: Haben Sie ihnen auch gesagt, dass Sie das Gerät bereits zurückgegeben haben? BF1: Natürlich, ich habe es ihnen gesagt, dass es bereits abgeholt wurde. Offensichtlich ist dieser Mann mit dem Notebook irgendwo hin verschwunden. Ich saß zwischen den Polizisten
den bewaffneten Untergrundkämpfern auf der anderen Seite. Sie gingen dann weg, stellten aber die Bedingung, dass ich innerhalb eines Monates das Gerät wiederbeschaffen müsse, andernfalls würden sie mich
die ganze Familie töten
auch alle anderen, die sich für mich einsetzen. Aber woher sollte ich dieses Notebook zurückerhalten? R: Es scheint aber nicht plausibel, dass man Ihnen von Seiten dieser Widerstandskämpfer weiter unterstellt, mit dem Notebook in Verbindung zu sein oder dass sie die Wiederbeschaffung organisierten könnten. BF1: Aber das sind Leute, die Menschen ins Freie führen
sie erschießen. R: Sie hätten den Widerstandskämpfern die Telefonnummer weitergeben können. BF1: Die Telefonnummer habe ich ihnen gegeben
sie sagten, dass sie den Mann kennen. Er wäre ihnen bekannt. Dieser Mann, der das Gerät brachte, wurde am 27.April getötet. Das habe ich im Internet herausgefunden. R: Wie ging es weiter? BF1: In der Nacht vom 18. Auf den 19. Mai, um 3.00 Uhr nachts, kamen Militärpersonen, die maskiert waren,
brachten mich direkt zu einem militärischen Objekt. Wie es heißt
wo es sich befindet weiß ich nicht. Ich hatte eine Maske im Gesicht
befand mich in einem unterirdischen Raum. Zuerst hat man mich weggebracht
nach ca. 10 Minuten wurde meine Frau wurde zur Polizeiwache gebracht. Als ich wieder frei war, hat mir meine Frau erzählt was mit ihr geschehen war. R: Das hat doch keinen Sinn Sie gesondert mitzunehmen? Was hat man Sie gefragt? BF2: Ich wurde auf der Polizeiwache in XXXX verhört. Es verhörten mich drei Personen, zwei davon trugen Masken. Sie verhörten mich von ca. 03.00 Uhr bis 11.00 Uhr vormittags.BF2: Ich wurde auf der Polizeiwache in römisch 40 verhört. Es verhörten mich drei Personen, zwei davon trugen Masken. Sie verhörten mich von ca. 03.00 Uhr bis 11.00 Uhr vormittags. R: Warum hat man Sie wieder freigelassen? BF2: Ich sollte Geld bringen, 300.000 Rubel, für diesen Geldbetrag würde man meinen Mann freilassen. R: Wenn Sie von 3.00 bis 11.00 Uhr verhört wurden, war das Verhör andauernd oder konnten Sie zwischendurch auch schlafen? BF2: Ich wurde die ganze Zeit befragt. Man zeigte mir auch Fotos. Immer, wenn ich sagte, dass ich die Leute nicht kenne, wurden sie böse
fragten, warum ich sie nicht kennen würde
behandelten mich sehr grob. Sie machten sich lustig über mich, nahmen mir das Kopftuch ab, schlugen mich mit dem Kopftuch ins Gesicht
fragten, was ich unter dem Tuch verstecken würde. R: Wie wurden Sie freigelassen? BF2: Ich ging nach Hause. R: Sie waren im Militärobjekt? BF1: Ja, bis zum 5. Juni. R: Von wann bis wann genau waren Sie dort? BF1: Vom 19.Mai bis 5.Juni. R: Wie ging es nach Ihrer Freilassung weiter? BF1: Ich kam heim, nahm ein Bad
in der Nacht desselben Tages verließ ich mein Zuhause. Es wäre zu gefährlich für mich gewesen, sie könnten jederzeit wieder kommen
wieder Geld verlangen. R: Sind Sie legal ausgereist? BF1: Nein. Wir fuhren mit einem privaten Bus, gewissermaßen ein privater Taxifahrer, ohne Fahrkarten. Ich könnte mir keine Fahrkarten kaufen, wenn ich mich versteckt halten muss. Diese Leute sagten, sie würden wieder kommen, wieder Geld verlangen. Ich dürfe den Ort nicht verlassen. Ich sollte zu Hause bleiben
das Land nicht verlassen. R: Bei Ihrer Einvernahme am 22.12.2015 haben Sie ausdrücklich den Fragenkomplex: "Wie gelangten Sie nach Kiew, haben Sie an der Grenze Ihren Reisepass vorgezeigt, gab es bei der Grenzkontrolle Probleme", geantwortet: mit dem Linienbus, ja (Vorlage des Reisepasses), nein (gemeint keine Probleme bei der Grenzkontrolle). Offensichtlich haben Sie legal, mit Ihrem Reisepass, Ihren Herkunftsstaat verlassen. BF1: Man braucht nur den russischen Inlandspass beim Grenzübertritt vorzeigen, nicht den Reisepass. Da braucht man ja die Erlaubnis vom FSB, um einen Reisepass zu bekommen. Meinen alten russischen Inlandspass hatte ich schon aus der Zeit vor meinen Problemen. R: Es ist trotzdem ungewöhnlich, dass man Ihnen nicht auch den Inlandspass abgenommen hat um zumindest die Ausreise in die Ukraine zu verhindern. BF1: Wir gaben die Inlandspässe dem Chauffeur
dieser zeigte sie vor. Vielleicht hat er ihnen auch Geld gegeben. Der Fahrer hat auch noch gesagt, dass wir einen gewissen Betrag dazuzahlen müssen, damit man bei der Grenzkontrolle unser Gepäck nicht durchsucht. Es kam dann ein Zöllner in den Bus der nur rein formal sich ein wenig umgeschaut hat, aber offensichtlich nichts finden wollte. [ ] R: Wenn man sich die gesamte Asylverfahrens-
Aufenthaltsgeschehnisse ansieht, ist folgendes festzuhalten: Sie beginnen die Asylreise im Jahr 2007
begeben sich nach Polen. In Polen erhalten Sie kein Asyl. Sie begeben sich daraufhin in die Schweiz. Dort halten Sie sich vier Jahre auf, erhalten wieder eine negative Entscheidung. Wegen des behaupteten Fluchtgrundes in der Schweiz werden Sie bei der Rückkehr aber nicht verfolgt. Dann fahren Sie wieder nach Dagestan, stellen eine gewisse Trostlosigkeit der Verhältnisse dort fest
suchen sich halt Österreich als Zielland aus. Ist mein Eindruck falsch? BF1: Ja, das ist ein falscher Eindruck. Wir wollten nach Europa fahren
der Schlepper brachte uns nur bis Österreich. Als wir hier waren, beschlossen wir in Österreich zu bleiben. Wir haben das so ausgemacht. Wir fahren jetzt mal bis Österreich
überlegen dann, wohin wir danach fahren. Wir stiegen aus dem Bus aus
dort vergaß man unsere russischen Inlandspässe. Die Tasche mit den Pässen ist im Auto geblieben
so konnten wir nirgendwo hinfahren. Wir wollten nicht unbedingt nach Österreich, denn Österreich hat auch keinen guten Eindruck hinterlassen, weil man uns von hier in die Schweiz abgeschoben hat. So negativ war das Leben in meiner Heimat nicht, es ist mir dort besser gegangen als hier. Ich hatte dort alles. Wir hatten dort Arbeit
konnten gut leben. Jetzt leben wir in Ungewissheit
das ist wirklich keine freudige Atmosphäre. Ich hatte keine andere Möglichkeit als zu flüchten. R: Sie haben anfangs angegeben in einem Servicecentrum gearbeitet zu haben. Waren Sie angestellt? BF1: Ich war selbständiger Meister für Reparaturarbeiten. R: War es also Ihre eigene Firma? BF1: Dieses Centrum gehört einer Person, die die Arbeitsplätze dort an Arbeitnehmer vermietet. Einer arbeitet als Programmierer, ein anderer repariert, ein anderer handelt mit Telefonen oder Computer. R: Bei der Einvernahme am 22.12.2015 haben Sie angegeben, dass es sich um ihre Firma gehandelt hat. BF1: Wahrscheinlich haben wir einander nicht richtig verstanden, es hätte man korrigieren küssen. Ich habe auch die Namen der Leute genannt, die mit mir dort gearbeitet haben. R: Wie viel hat Sie die erste Ausreise aus Dagestan gekostet? BF1: Welche meinen Sie? R: 2007. BF1: 20.000 oder 25.000 Rubel. Das waren damals ca. 1.000 Euro. R: Was hat die jetzige Reise gekostet? BF1: Wir zahlten für die gesamte Familie für die Fahrt in die Ukraine 50.000 Rubel
5.000 Euro für die Reise nach Österreich. R: Wie konnten Sie diese Ausreise finanzieren? BF1: Wir haben das Haus verkauft
alles was wir hatten. R: Wann haben Sie das Haus verkauft? BF1: Als ich in diesem Militärobjekt festgehalten wurde, hat meine Frau mit meiner Schwester das Haus verkauft. R: Wann war das genau? BF2: Als er dort angehalten wurde. In der Zeit vom 19.
sie hat auch Stress. Alle Psychologen können das bestätigen. R: Es gibt aber noch ein Problem. Diese Angaben haben Sie bereits am 22.12.2015 getätigt. Sie haben weder im Rahmen der Beschwerde, noch zu irgend einem anderen Verfahrenszeitpunkt angeführt, Kopfschmerzen zu haben, über ein schlechtes Gedächtnis zu verfügen oder sonst psychisch so beeinträchtigt zu sein, dass Sie keine zeitlichen
örtlichen Angaben machen können. Jetzt, da ich Ihnen einen Widerspruch vorhalte, rechtfertigen Sie sich mit Kopfschmerzen
schlechtem Gedächtnis. Sind Sie diesbezüglich in medizinischer Behandlung
kann Ihnen ein Psychiater Ihre Gedächtnisschwäche bescheinigen? R1: Das müsste man einen Psychiater fragen, sie hat Medikamente genommen. In der Schweiz stand sie in Behandlung, diese wurde abgebrochen als sie abgeschoben wurde. R: Sie haben angegeben, dass Sie, BF1 zu einem Militärobjekt
Sie, BF2, zur Polizei gebracht wurden. Ist das richtig? BF1: Ja. R: Woher wissen Sie, dass es ein Militärobjekt war, Sie hatten eine Maske vor dem Gesicht. BF1: Ich habe auf Grund von Geräuschen geschlossen, dass es ein Militärobjekt ist. Niemand hat mir irgendwelche Aufschriften gezeigt, aus denen hervorgehen würde, wo ich mich befinde, weil das alles illegal war. Ich habe auch ein Video über die Menschenrechte in Dagestan. R: Sie selbst wurden zur Polizei gebracht? BF2: Ja. R: In der Einvernahme vom 22.12.2015 hat Ihr Gatte ausdrücklich gesagt, dass Sie beide zu einem Militärstützpunkt gebracht wurden
von der Polizei ist keine Rede. BF1: Nein, das war nicht so. Vielleicht hat sich die Dolmetscherin geirrt. Ich habe damals schon so ausgesagt. Ich habe die Niederschrift unterschrieben, weil mir diese nicht normal übersetzt wurde. Sie hat es mir schon rückübersetzt aber ich habe es selbst nicht durchgelesen, sondern gleich unterschrieben. Ich habe damals schon gesagt, dass man mich zu einer Militärstation gebracht hat
danach hat man meine Frau mitgenommen. Ich habe aber nicht gesagt, wohin sie gebracht wurde, deshalb hat man vielleicht gedacht, dass sie auch zum Militär gebracht wurde. Aber das kann Ihnen meine Frau besser erzählen. Ich habe der Dolmetscherin damals gesagt, dass sie der Richterin erklären soll, dass meine Frau Migräne hat
sich deshalb an die genauen Daten nicht erinnern kann. Sie sagte aber nur, für uns ist Migräne keine Krankheit. R: Wann sind Sie freigelassen worden? BF1: Am 05.06. R: Einfach so? BF1: Sobald sie das Lösegeld, die 300.000 Rubel, für mich erhalten haben. R: In Ihrer Niederschrift sprechen Sie von Kaution. BF1: Das ist ein falscher Ausdruck. Vielleicht hat die Dame gedacht, dass beides dasselbe ist. R: Wie, wer
wie viel wurde bezahlt? BF2: Ich habe bezahlt. Ich brachte das Geld zur Polizeiwache, wo man mich hingebracht hatte. Dort fand die Übergabe statt. BF1: Das war ungesetzlich, weil es niemand unterschrieben hat. R: Der Mann, der das Notebook brachte, hat seine Telefonnummer auf das Gerät geklebt
Sie haben dem bärtigen Mann diese Telefonnummer bekannt gegeben. BF1: Ja. R: Warum nicht der Polizei? BF1: Ich hatte da die Nummer nicht mehr, ich hatte sie weggeworfen. R: Aber die Nummern sind doch im Handy gespeichert. Sie brauchen sie nicht wegwerfen. BF1: Ich habe mich nicht mehr um diese Nummern gekümmert, ich brauchte sie nicht mehr. R: Aber die Nummer ist ja im Handy gespeichert. BF1: Es ist schon viel Zeit vergangen, ich habe die Nummer entfernt. Der Abholer hat telefoniert
hat mir dann das Telefon übergeben, damit ich mich überzeugen kann, dass der Kunde das wirklilch möchte, dass ich das Gerät ausfolge. Ich muss mich ja überzeugen, wem ich das Gerät übergebe. Ich habe mir nur die Personalien nicht aufgeschrieben. R: Machen Sie für Ihre Kinder eine eigene Verfolgung geltend? BF3: Natürlich würde ich verfolgt werden. Wenn die Eltern ein Problem haben, habe auch ich eines. R: Haben Sie sonst noch Gründe? BF3: Nein. Eine vorläufige Beurteilung der politischen
menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls wird der Beschwerde führenden Partei bekannt gegeben
deren Inhalt erörtert
den BF die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Festgehalten wird, dass die Menschenrechtssituation in der Russischen Föderation sicherlich sehr bedenklich ist. Insbesondere im Nordkaukasus werden schwere Menschenrechtsverletzungen begangen. Trotzdem ist aber immer eine Einzelfallprüfung notwendig. BF1: Ich teile diese Ansicht. R: Seit wann befinden Sie sich in Österreich? BF2: Am 12.06. wird es ein Jahr. R: Wie lange waren Sie vorher schon hier? BF1: Drei Monate in Linz, ohne jegliche Sozialhilfe. R: Wann war das, in welchem Jahr? BF1: Im Jänner 2014 kamen wir nach Österreich
im März schickte man uns weiter. R: Wie sieht es mit den Deutschkenntnissen aus? BF1: Wir können uns alle gut auf Deutsch ausdrücken, Termine Ausmachen, wir besuchen Elternabende. Auch in der Schweiz kamen wir ohne Dolmetscher aus. R: Haben Sie Zeugnisse über absolvierte Deutschkurse? BF1: Wir hätten Bestätigungen aus der Schweiz, diese sind aber bei der Abschiebung verloren gegangen. Sie sind im Schrank geblieben. R: Gehen Sie hier in Österreich einer Arbeit nach? BF1: Wir arbeiten freiwillig
ehrenamtlich, darüber haben wir Bestätigungen. Ich arbeite bei der Gemeinde, wo Elektrogeräte, die entsorgt würden, werden auseinander genommen. Unsere Tochter, XXXX , ist krank, sie hat eine Generkrankung.Unsere Tochter, römisch 40 , ist krank, sie hat eine Generkrankung. Die BF legen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF4 ein Konvolut An medizinischen Unterlagen vor
BF2 bringt vor, dass die BF4 jeden Tag eine Spritze in den Oberschenkel benötigt. Der Arzt sagt, dass sie diese Therapie unbedingt fortsetzen muss. Im August müssen wir eine andere Therapie machen, falls die tägliche Spritze nichts nützt. Wenn sie die Therapie nicht erhält, wird das schlimme Folgen haben. Welche er damit meinte, müsste man den Arzt fragen. Eine Behandlung meiner Tochter in Dagestan wegen ihrer Erkrankung ist dort nicht möglich, es fehlen die medizinischen Voraussetzungen. Seit 2007 haben wir nie eine Geldstrafe in Europa bekommen
haben keine Gesetze gebrochen
nichts angestellt. Die BF1
BF2 legen weiters ein Konvolut an Dokumenten zur Bescheinigung der Integration vor, z.B. eine Schulbesuchsbestätigung, mehrere Kindergartenbestätigungen. R: Haben Sie hier in Österreich Familienangehörige? BF1: Ich nicht. BF2: Eine leibliche Schwester. Sie hat einen positiven Bescheid erhalten. Wir haben aber selten Kontakt, wir sind immer beschäftigt
arbeiten immer. Wir haben nur telefonischen Kontakt. Ihr Name ist XXXX oder XXXX oder XXXX , geboren XXXX , Näheres nicht bekannt. Sie wohnt in XXXX , ich weiß aber die Adresse nicht.BF2: Eine leibliche Schwester. Sie hat einen positiven Bescheid erhalten. Wir haben aber selten Kontakt, wir sind immer beschäftigt
arbeiten immer. Wir haben nur telefonischen Kontakt. Ihr Name ist römisch 40 oder römisch 40 oder römisch 40 , geboren römisch 40 , Näheres nicht bekannt. Sie wohnt in römisch 40 , ich weiß aber die Adresse nicht. Die Rechtsberatung hat keine Fragen
kein Vorbringen. Die Verhandlung wird auf unbestimmte Zeit zum Zwecke der Ermittlung hinsichtlich der BF4, ob eine entsprechende medizinische Behandlung im Herkunftsstaat möglich ist, welche Konsequenzen ein Entfall dieser entsprechenden medizinischen Behandlung hätte, bzw. in Bezug auf die Leistbarkeit dieser Behandlung, vertagt R: In welchem Alter hat Ihre Tochter, BF4, das Herkunftsland verlassen? BF2: Sie war fünf Jahre. R: Welche Behandlung erhielt Ihre Tochter in den ersten fünf Lebensjahren? BF1: Sie wurde in Russland nicht behandelt, diese Krankheit hat man erst in der Schweiz festgestellt. Dort wurde sie behandelt. R: Die Schweiz hatte kein Problem Sie, trotz der Krankheit Ihrer Tochter, zurückzuschicken. BF1: Sie haben mich zwei Tage ins Gefängnis gesperrt, dann brachten sie mich zum Flughafen
die Familie wurde nachgebracht. Dann hat man uns gedroht dass man uns die Kinder wegnehmen wird, wenn wir nicht freiwillig das Flugzeug besteigen. R: Wie geht es den übrigen Familienmitgliedern gesundheitlich? BF1: Ich bin erst aus dem Krankenhaus entlassen worden. So ernste Krankheiten aber wir aber nicht. R: Bezüglich der anderen Familienmitglieder wird Ihr Verfolgungsgrund geltend gemacht, eigene Fluchtgründe haben sie nicht. Ist das richtig? BF1: Uns droht Verfolgung
wegen uns auch unseren Kindern. [ ]" Mit Schreiben vom 30.08.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Befund betreffend BF4 vom 16.08.2016 übermittelt, wonach bei dieser die Diagnosen "Vorbekannter Wachstumsmangel, Z.n. Eisenmangel, Familiäre Kleinwuchskomponente, IgA-Mangel" bestehen
als Therapie eine Wachstumshormontherapie mit Saizen 1 mg 1 x tägl. Subkutan abends vorgeschlagen
die nächste ambulante Kontrolle für 15.11.2016 vorgesehen wurde. Nach dem Ergebnis der vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Recherche im Wege der Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen
Asyl vom 20.09.2016 sind in Russland (Moskau) alle medizinischen Behandlungen als auch der Impfstoff des Medikaments Saizen verfügbar. In Dagestan sind alle medizinischen Behandlungen verfügbar, der Inhaltsstoff von Saizen (somatropin) hat Versorgungsprobleme
die Dauer der Wiederversorgung mit dem Medikament ist unbekannt. Die Kosten für Somatropin (Dzhintropin) betragen je nach Dosierung
Menge von 2,999 bis 15,299 Rubel, sind in der Apotheke erhältlich
werden bis zum 18. Lebensjahr der Patientin von der Krankenversicherung getragen. Danach existieren Programme, welche notwendige Medikamente jenen, welche dies benötigen, zur Verfügung stellen. Nach der erstmaligen Diagnose sendet der Arzt eine Anfrage nach kostenlosen Medikamenten an die zentrale oder regionale Stelle
sobald der Patient in einer speziellen Liste registriert ist, kann er gebührenfreie Medikamente beziehen. Die Bedingungen zur Nutzung dieses Programms sind unklar, weshalb es schwierig ist Abdeckung zu erhalten. Die Patientin kann bei stationärem Aufenthalt kostenlose Diagnose
Behandlung durch einen Endokrinologen erhalten. Für eine ambulante Betreuung
Kontrolluntersuchung bei einem Endokrinologen betragen die Kosten zwischen 1,100
3,000 Rubel; die Kosten für eine Laboruntersuchung betragen zwischen 400
600 Rubel. Wenn die Patientin in eine Quote fällt, kann sie kostenlose Behandlung durch einen Kinderarzt erhalten, anderenfalls muss ein vereinbarter Preis bezahlt werden, wobei die Kosten zwischen 1,600
4,000 Rubel betragen. Die stationäre Behandlung durch einen Internisten ist offiziell kostenlos. Diese seien hauptsächlich praktische Ärzte oder Kinderärzte. Die Kosten für eine ambulante Behandlung
Kontrolle würden zwischen 1,600
4,000 Rubel betragen. Wichtig sei, den richtigen Spezialisten zu finden, welcher in der Lage sei, die Patientin korrekt zu behandeln, zumal keine Richtlinie für Behandlungen existiert. Zu der am 29.09.2016 fortgesetzten Verhandlung erschienen der Vater der Beschwerdeführerin (BF1)
seine Ehefrau (BF2)- sowie deren vier Kinder (BF3 bis BF6) in Begleitung eines Rechtsberaters als Vertreter, während ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen
Asyl nicht an der Verhandlung teilnahm. Dabei gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: "[ ] Die Verhandlung vom 22.06.2016 wurde unterbrochen zur Abklärung, ob eine entsprechende medizinische Behandlung der BF4 im Herkunftsstaat möglich sei. In der Zwischenzeit langte die entsprechende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19. September 2016 ein, diese wird verlesen. Den BF wird der entsprechende Inhalt zusammengefasst zur Kenntnis gebracht, ihnen entsprechende Unterlagen ausgefolgt
ihnen noch eine abschließende Stellungnahmemöglichkeit in der Dauer von drei Wochen, Fristbeginn heutiger Tag, Ende der dreiwöchigen Frist einlangend beim BVwG, eingeräumt. In Bezug auf die Erkrankung Ihrer Tochter, der BF4, ist im Ergebnis festzuhalten, dass diese behandelbar ist im Herkunftsstaat, das entsprechende in Österreich verordnete Medikament auch im Herkunftsstaat verfügbar ist
insbesondere bis zum 18. Lebensjahr keine Kosten dafür anfallen. Der Doktor hat einen Brief geschrieben, diesen lege ich hiermit vor, dieser wird nochmals eingesehen
Kopie zum Akt genommen. Dieser Ambulanzbefund der Endokrinologie wird ausdrücklich verlesen
in diesem ist festgehalten, dass eine entsprechende Wachstumshormontherapie im Heimatland nicht möglich sei. Aufgrund des nachgewiesenen Hormonwachstumsmangels sei eine lebenslange Therapie mit Wachstumshormone notwendig. Bei einer verminderten Therapie käme es zu einem Minderwuchs, reduzierter Muskelmasse
Muskeldichte auch im Erwachsenenalter, daher ist (laut des Vorstandes des XXXX Prim. Univ.Prof. Dr. XXXX ) ein Verbleib in Österreich notwendig, um diese Therapie zu gewährleisten.Der Doktor hat einen Brief geschrieben, diesen lege ich hiermit vor, dieser wird nochmals eingesehen
Kopie zum Akt genommen. Dieser Ambulanzbefund der Endokrinologie wird ausdrücklich verlesen
in diesem ist festgehalten, dass eine entsprechende Wachstumshormontherapie im Heimatland nicht möglich sei. Aufgrund des nachgewiesenen Hormonwachstumsmangels sei eine lebenslange Therapie mit Wachstumshormone notwendig. Bei einer verminderten Therapie käme es zu einem Minderwuchs, reduzierter Muskelmasse
Muskeldichte auch im Erwachsenenalter, daher ist (laut des Vorstandes des römisch 40 Prim. Univ.Prof. Dr. römisch 40 ) ein Verbleib in Österreich notwendig, um diese Therapie zu gewährleisten. Die BF legen entsprechende weitere Behandlungstermine vom 15.11.2016 beider Töchter vor. Der BF bringt vor, dass beide Töchter an dieser Erkrankung leiden. Dem BF wird zur Kenntnis gebracht, dass die Bescheinigung nur in Bezug auf die BF4, Fr. XXXX , geb. XXXX , durch dieses Schreiben versucht wird.Dem BF wird zur Kenntnis gebracht, dass die Bescheinigung nur in Bezug auf die BF4, Fr. römisch 40 , geb. römisch 40 , durch dieses Schreiben versucht wird. BF: Das Vorliegen der Erkrankung der zweiten Tochter XXXX , geb. XXXX , wird aktuell überprüft. Es gibt Anzeigen der Untersuchung der Knochen, dass auch diese meine Tochter ebenfalls an demselben erkrankt sei. Es kommt dieser Erkrankung der Geschwister häufig vor, weil es sich um eine Erbkrankheit handelt.BF: Das Vorliegen der Erkrankung der zweiten Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , wird aktuell überprüft. Es gibt Anzeigen der Untersuchung der Knochen, dass auch diese meine Tochter ebenfalls an demselben erkrankt sei. Es kommt dieser Erkrankung der Geschwister häufig vor, weil es sich um eine Erbkrankheit handelt. Den BF als gesetzlichen Vertretern ihrer Kinder wird aufgetragen, innerhalb von drei Wochen eine entsprechende Bescheinigung ihrer zweiten Tochter in Vorlage zu bringen, sämtliche Medizinische Unterlagen dem BVwG zu übermitteln. BF bringt vor, dass die nachfolgende Untersuchung am 15.11. stattfände
erst danach eine Vorlage möglich sei. Dem BF wird in Modifikation des vorhin ergangenen Auftrages nunmehr der Auftrag erteilt, diese bis 25.11.2016 in Vorlage zu bringen, sollte nicht zuvor bereits die Prüfung der Akten Spruchreife ergeben. BF5 ( XXXX ) geb XXXX : Die Befragung wird auf Deutsch geführt.BF5 ( römisch 40 ) geb römisch 40 : Die Befragung wird auf Deutsch geführt. VR: Seit wann gehst du in die Schule? BF4: Ich gehe in die Klasse 3a der neuen Mittelschule in XXXX .BF4: Ich gehe in die Klasse 3a der neuen Mittelschule in römisch 40 . VR: Wie geht es dir in der Schule? BV4: Mit Mathematik geht es mir schlecht, ich habe eine
BF2 werden deren Angaben in der Verhandlung vom 22.06.2016 verlesen. VR: Wollen sie von sich aus noch etwas sagen? BF2: Nein ich habe kein Vorbringen. BF1
BF2 bringen noch abschließend war, dass die Kinder viele Freunde hier in Österreich gefunden haben. Es kommen ständig andere österr. Kinder vorbei,
laden meine Kinder ein. Wenn es sich um Geburtstage oder andere Feste handelt, bleiben meine Kinder auch über Nacht. Die Sozialarbeiter, die sich um uns kümmern, sind auch mit uns zufrieden, weil wir nie Probleme machen. Ich habe schon auch einen Teil der Sozialarbeit übernommen, ich kümmere mich auch um andere Asylwerber. Ich helfe andren Asylwerbern, indem ich mich an Dolmetscher anbiete oder Transporte übernehme. Wenn Sie unsere Sozialarbeiter fragen, werden sie sicher feststellten, dass wir eine tolle Familie sind. Wenn es notwendig ist, könnte auch ein Empfehlungsschreiben dieser Sozialarbeiter bringen. Die ortsansässige Bevölkerung lädt mich auch zu Festen ein. Auch die Rechtsvertretung: Kein weiteres Vorbringen. Da keine Einwendungen vorliegen, wird der bisherige jeweilige Akteninhalt beider Verfahren verlesen
die aktuellen Verfahrensstände zusammengefasst dargestellt: Ich möchte auch noch zum Vorbringen des Ermittlungsverfahrens anbringen, dass die mediz. Behandlung in der russischen Föderation nicht kostenlos sei. Es gibt auch entsprechende Demonstrationen, weil diese Rechte in der Praxis nicht eingehalten würden. Entsprechende Demonstrationen könnte ich per Videobeweis vorlegen. Auch Frauen demonstrieren, weil sie nicht untersucht werden, weil sie nichts zahlen. [ ] Internetadresse für solche Video: m.youtube.com/watch?v=ESbGTFK1KSE BF legt abschließend noch ein mediz. Schreiben "MERCK Service Center" vom 14.09.2016 vor. Dieses wird zum Akt genommen. RB wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen
Anträge zu stellen, ein Vorbringen zu erstatten. RB verzichtet ausdrücklich darauf. [ ]" Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation aus Dagestan sowie Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen moslemischen Glaubens. Sie hat bereits in Polen, in der Schweiz
am 06.01.2014 in Österreich Asylanträge gestellt, welche allesamt negativ entschieden wurden, ehe sie am 18.07.2014 in die Russische Föderation zurückkehrte
am 12.07.2015 gemeinsam mit ihren Eltern
drei Geschwistern erneut illegal ins österreichische Bundesgebiet gelangte. Im Herkunftsstaat besuchte sie drei Klassen der Grundschule
ging in der Schweiz vier Jahre zur Schule; derzeit lernt sie Deutsch
möchte anschließend eine Berufsausbildung absolvieren. Sie ist ledig
kinderlos. Sie lebt in Österreich nach wie vor mit ihren Eltern
Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Ihre Großeltern, Onkel
Tanten leben noch im Herkunftsstaat, eine verheiratete Tante lebt in Österreich. Die Beschwerdeführerin ist gesund
arbeitsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin wegen der Reparatur eines Laptops durch ihren Vater im April 2015 für einen ihm Unbekannten sowohl von den russischen Behörden als auch von Widerstandskämpfern bedroht wurde
verfolgt wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen oder wegen des Bestehens einer sonstigen Gefährdungslage verlassen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in eine GFK-relevante Verfolgungssituation oder sonstige Gefährdungslage geraten würde. Die Beschwerdeführerin hält sich seit 12.07.2015 nach illegaler Einreise erneut in Österreich auf, geht hier keiner legalen Beschäftigung nach
bezieht durchgehend die staatliche Grundversorgung. Sie hat während ihres vierjährigen Aufenthaltes als Asylwerberin in der Schweiz schon Deutsch gelernt, worüber sie jedoch keine Zeugnisse vorlegen konnte,
besucht auch im Bundesgebiet einen Deutschkurs
verrichtet freiwillige Arbeiten als Babysitterin. Sie lebt in Österreich mit ihren Eltern
drei Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Ihre verheiratete Tante, zu welcher keine finanzielle Abhängigkeit besteht, lebt in Österreich, sonst hat die Beschwerdeführerin in Österreich keine Verwandten. Sie gehört im Bundesgebiet keinem Verein, keiner religiösen Verbindung
keiner sonstigen Gruppierung an. Die Beschwerdeführerin hat einen Teil ihres bisherigen Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo sie einen Teil ihrer Schulausbildung absolviert hat
dessen Landessprache sie so gut wie ihre Muttersprache beherrscht
noch ihre Verwandten leben. Sie ist unbescholten. Zur Situation im Herkunftsstaat: Politische Lage Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung)
dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen-
Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt.Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vergleiche GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung)
dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen-
Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim
der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84
85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade
werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative
Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell
politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am 13. September 2015 Gouverneurs-
Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher
Behinderung oppositioneller Kandidaten (AA 3.2016a). Angesichts einer zunehmenden internationalen Isolierung des Landes
wachsender wirtschaftlicher Probleme war die russische Regierung 2015 bemüht, die Bevölkerung auf Begriffe wie Einheit
Patriotismus einzuschwören, "traditionelle Werte" zu betonen
Angst vor angeblichen inneren
äußeren Feinden des Landes zu schüren. Meinungsumfragen zufolge traf Präsident Wladimir Putin mit seiner Art, das Land zu führen, unverändert auf breite Zustimmung. Regierungskritiker wurden in den Massenmedien als "unpatriotisch"
"anti-russisch" verunglimpft
gelegentlich auch tätlich angegriffen. Am 27.2.2015 wurde Boris Nemzow, einer der bekanntesten Oppositionspolitiker des Landes, in Sichtweite des Kremls erschossen. Trauernde Menschen, die am Tatort an ihn erinnern wollten, wurden von den Moskauer Behörden
Regierungsanhängern schikaniert. Die Regierung stritt die immer zahlreicheren Beweise für eine militärische Beteiligung Russlands in der Ukraine weiterhin ab. Dagestan Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien
Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte
stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation
das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nordkaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vgl. ACCORD 16.3.2015).Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien
Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte
stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation
das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nordkaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vergleiche ACCORD 16.3.2015). Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in dem Kadyrow’schen Privatstaat. Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Wie im Abschnitt über Dagestans Völkervielfalt erwähnt, stützt die ethnische Diversität ein gewisses Maß an politischem Pluralismus
steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen. So hatte der Vielvölkerstatus der Republik das Amt eines Präsidenten oder Republikführers lange Zeit verhindert. Erst Anfang 2006 setzte der Kreml den Awaren Muchu Alijew als Präsidenten an die Spitze der Republik. Alijew war in sowjetischer Zeit ein hochrangiger Parteifunktionär
bekleidete danach zehn Jahre lang den Vorsitz im Parlament Dagestans. Er galt als »Mann des Volkes« in einer Republik, in der politische Macht bislang an die Unterstützung durch lokale
ethnische Seilschaften gebunden war. Alijew, so schien es anfangs, stand über diesen Clan-Welten. Doch die Hoffnung auf Korruptionsbekämpfung
bessere Regierungsführung wurde enttäuscht. Moskau ersetzte ihn 2009 durch Magomedsalam Magomedow, einen Sohn des langjährigen Staatsratsvorsitzenden, der als Präsidentenersatz fungiert hatte. Damit verschob sich die politische Macht im ethnischen Spektrum von den Awaren wieder zu den Darginern. Der neue Präsident war mit Hinterlassenschaften der 14-jährigen Herrschaft seines Vaters Magomedali Magomedow konfrontiert, die sein Amtsvorgänger Alijew nicht hatte bewältigen können. Das betraf vor allem Korruption
Vetternwirtschaft. In Dagestan bemühte sich Magomedow vor allem um einen Dialog zwischen den konfessionellen Konfliktparteien der Sufiten
Salafisten
um eine Reintegration der »Waldbrüder«, des bewaffneten Untergrunds also, in die Gesellschaft. Er berief auch einen dagestanischen Völkerkongress mit fast 3000 Teilnehmern ein, der im Dezember 2010 religiösen Extremismus
Terrorismus verdammte
die Bevölkerung aufrief, den Kampf gegen den bewaffneten Untergrund zu unterstützen. Ein Ergebnis des Kongresses war die Schaffung eines Komitees für die Reintegration von Untergrundkämpfern. Doch auch Magomedsalam Magomedow gelang es nicht, die Sicherheitslage in Dagestan zu verbessern. Anfang 2013 ersetzte der Kreml Magomedow durch Ramsan Abdulatipow, den in Moskau wohl bekanntesten Dagestaner. Abdulatipow galt dort als Experte für interethnische Beziehungen
religiöse Konflikte im Nordkaukasus; 1999/2000 hatte er kurzzeitig das ein Jahr später abgeschaffte föderale Ministerium für Nationalitätenbeziehungen geleitet. Damit trat abermals ein Hoffnungsträger an die Spitze der Republik, der als Erstes der Korruption
dem Clanismus den Kampf ansagte. Abdulatipows Kampf gegen Korruption
Nepotismus führte zwar zum Austausch von Personal, doch die Strukturen, die dem Problem zugrunde liegen, wurden kaum angetastet. Es war auch nicht zu erwarten, dass sich ein Phänomen wie das Clan-
Seilschaftsprinzip, das für Dagestan so grundlegende gesellschaftlich-politische Bedeutung hat, ohne weiteres würde überwinden lassen. Dieses Prinzip wird nicht nur durch ethnische, sondern auch durch viele andere Zuordnungs-
Gemeinschaftskriterien bestimmt
prägt Politik wie Geschäftsleben der Republik auf entscheidende Weise. Zudem blieb der Kampf gegen den bewaffneten Untergrund oberste Priorität, was reformpolitische Programme in den Hintergrund rückte. Dabei zeugt die Praxis der Anti-Terror-Operationen in der Ära Abdulatipow von einer deutlichen Stärkung der »Siloviki«, das heißt des Sicherheitspersonals. Zur Bekämpfung der Rebellen setzt der Sicherheitsapparat alte Methoden ein. Wie in Tschetschenien werden die Häuser von Verwandten der Untergrundkämpfer gesprengt,
verhaftete »Terrorverdächtige« können kaum ein faires Gerichtsverfahren erwarten. Auf Beschwerden von Bürgern über Willkür
Straflosigkeit der Sicherheitskräfte reagiert Abdulatipow mit dem Argument, Dagestan müsse sich »reinigen«, was ein hohes Maß an Geduld erfordere (SWP 4.2015).Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in dem Kadyrow’schen Privatstaat. Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Wie im Abschnitt über Dagestans Völkervielfalt erwähnt, stützt die ethnische Diversität ein gewisses Maß an politischem Pluralismus
steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen. So hatte der Vielvölkerstatus der Republik das Amt eines Präsidenten oder Republikführers lange Zeit verhindert. Erst Anfang 2006 setzte der Kreml den Awaren Muchu Alijew als Präsidenten an die Spitze der Republik. Alijew war in sowjetischer Zeit ein hochrangiger Parteifunktionär
bekleidete danach zehn Jahre lang den Vorsitz im Parlament Dagestans. Er galt als »Mann des Volkes« in einer Republik, in der politische Macht bislang an die Unterstützung durch lokale
ethnische Seilschaften gebunden war. Alijew, so schien es anfangs, stand über diesen Clan-Welten. Doch die Hoffnung auf Korruptionsbekämpfung
bessere Regierungsführung wurde enttäuscht. Moskau ersetzte ihn 2009 durch Magomedsalam Magomedow, einen Sohn des langjährigen Staatsratsvorsitzenden, der als Präsidentenersatz fungiert hatte. Damit verschob sich die politische Macht im ethnischen Spektrum von den Awaren wieder zu den Darginern. Der neue Präsident war mit Hinterlassenschaften der 14-jährigen Herrschaft seines Vaters Magomedali Magomedow konfrontiert, die sein Amtsvorgänger Alijew nicht hatte bewältigen können. Das betraf vor allem Korruption
Vetternwirtschaft. In Dagestan bemühte sich Magomedow vor allem um einen Dialog zwischen den konfessionellen Konfliktparteien der Sufiten
Salafisten
um eine Reintegration der »Waldbrüder«, des bewaffneten Untergrunds also, in die Gesellschaft. Er berief auch einen dagestanischen Völkerkongress mit fast 3000 Teilnehmern ein, der im Dezember 2010 religiösen Extremismus
Terrorismus verdammte
die Bevölkerung aufrief, den Kampf gegen den bewaffneten Untergrund zu unterstützen. Ein Ergebnis des Kongresses war die Schaffung eines Komitees für die Reintegration von Untergrundkämpfern. Doch auch Magomedsalam Magomedow gelang es nicht, die Sicherheitslage in Dagestan zu verbessern. Anfang 2013 ersetzte der Kreml Magomedow durch Ramsan Abdulatipow, den in Moskau wohl bekanntesten Dagestaner. Abdulatipow galt dort als Experte für interethnische Beziehungen
religiöse Konflikte im Nordkaukasus; 1999 aus 2000, hatte er kurzzeitig das ein Jahr später abgeschaffte föderale Ministerium für Nationalitätenbeziehungen geleitet. Damit trat abermals ein Hoffnungsträger an die Spitze der Republik, der als Erstes der Korruption
dem Clanismus den Kampf ansagte. Abdulatipows Kampf gegen Korruption
Nepotismus führte zwar zum Austausch von Personal, doch die Strukturen, die dem Problem zugrunde liegen, wurden kaum angetastet. Es war auch nicht zu erwarten, dass sich ein Phänomen wie das Clan-
Seilschaftsprinzip, das für Dagestan so grundlegende gesellschaftlich-politische Bedeutung hat, ohne weiteres würde überwinden lassen. Dieses Prinzip wird nicht nur durch ethnische, sondern auch durch viele andere Zuordnungs-
Gemeinschaftskriterien bestimmt
prägt Politik wie Geschäftsleben der Republik auf entscheidende Weise. Zudem blieb der Kampf gegen den bewaffneten Untergrund oberste Priorität, was reformpolitische Programme in den Hintergrund rückte. Dabei zeugt die Praxis der Anti-Terror-Operationen in der Ära Abdulatipow von einer deutlichen Stärkung der »Siloviki«, das heißt des Sicherheitspersonals. Zur Bekämpfung der Rebellen setzt der Sicherheitsapparat alte Methoden ein. Wie in Tschetschenien werden die Häuser von Verwandten der Untergrundkämpfer gesprengt,
verhaftete »Terrorverdächtige« können kaum ein faires Gerichtsverfahren erwarten. Auf Beschwerden von Bürgern über Willkür
Straflosigkeit der Sicherheitskräfte reagiert Abdulatipow mit dem Argument, Dagestan müsse sich »reinigen«, was ein hohes Maß an Geduld erfordere (SWP 4.2015). Laut Swetlana Gannuschkina ist Abdulatipow ein alter sowjetischer Bürokrat. Sein Vorgänger Magomedsalam Magomedow war ein sehr intelligenter Mann, der kluge Innenpolitik betrieb. Er hatte eine Diskussionsplattform organisiert, wo verfeindete Gruppen miteinander gesprochen haben. Es ging dabei vor allem um den Dialog zwischen den Salafisten
den Anhängern des Sufismus. Unter ihm haben auch die außergerichtlichen Hinrichtungen von Seiten der Polizei aufgehört. Er hat eine sogenannte Adaptionskommission eingerichtet. Diese Kommission hatte die Aufgabe, Kämpfern von illegal bewaffneten Einheiten eine Rückkehr ins bürgerliche Leben zu ermöglichen. Diejenigen, die kein Blut an den Händen hatten, konnten mit Hilfe dieser Kommission wieder in der Gesellschaft Fuß fassen. Wenn sie in ihrem bewaffneten Widerstand Gewalt angewendet oder Verbrechen begangen hatten, wurden sie zwar verurteilt, aber zu einer geringeren Strafe. Auch diese Personen sind in die dagestanische Gesellschaft reintegriert worden. Mit der Ernennung Abdulatipows als Oberhaupt der Republik, gab es keine Verhandlungen mehr mit den Aufständischen
er initiierte einen harten Kampf gegen den Untergrund. Dadurch stiegen die Terroranschläge
Gewalt in Dagestan wieder an (Gannuschkina 3.12.2014, vgl. AI 9.2013).Laut Swetlana Gannuschkina ist Abdulatipow ein alter sowjetischer Bürokrat. Sein Vorgänger Magomedsalam Magomedow war ein sehr intelligenter Mann, der kluge Innenpolitik betrieb. Er hatte eine Diskussionsplattform organisiert, wo verfeindete Gruppen miteinander gesprochen haben. Es ging dabei vor allem um den Dialog zwischen den Salafisten
den Anhängern des Sufismus. Unter ihm haben auch die außergerichtlichen Hinrichtungen von Seiten der Polizei aufgehört. Er hat eine sogenannte Adaptionskommission eingerichtet. Diese Kommission hatte die Aufgabe, Kämpfern von illegal bewaffneten Einheiten eine Rückkehr ins bürgerliche Leben zu ermöglichen. Diejenigen, die kein Blut an den Händen hatten, konnten mit Hilfe dieser Kommission wieder in der Gesellschaft Fuß fassen. Wenn sie in ihrem bewaffneten Widerstand Gewalt angewendet oder Verbrechen begangen hatten, wurden sie zwar verurteilt, aber zu einer geringeren Strafe. Auch diese Personen sind in die dagestanische Gesellschaft reintegriert worden. Mit der Ernennung Abdulatipows als Oberhaupt der Republik, gab es keine Verhandlungen mehr mit den Aufständischen
er initiierte einen harten Kampf gegen den Untergrund. Dadurch stiegen die Terroranschläge
Gewalt in Dagestan wieder an (Gannuschkina 3.12.2014, vergleiche AI 9.2013). [ ] Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt
rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b). Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt
dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen
Dagestaner, in Syrien
im Irak ebenfalls aktiv sind – wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Das »Kaukasus-Emirat«, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert
geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten
nicht in ihrer Heimat auszutragen. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan
Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen
lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat – also Teufelsstaat – übersetzt, zusammenzuschließen. Nordkaukasus allgemein Die patriotische Begeisterung, mit der in Russland die Annexion der Krim einherging, rückte die Sicherheitslage im Nordkaukasus in ein trügerisch positives Licht. Dieser Landesteil ragt in der nachsowjetischen Periode aus dem regionalen Gefüge der Russischen Föderation wie kein anderer hervor, bedingt durch die zwei Kriege in Tschetschenien, anhaltende Kämpfe zwischen Sicherheitskräften
einem bewaffneten islamistischen Untergrund in weiteren Teilen der Region sowie mannigfache sozial-ökonomische Probleme. Bis vor kurzem rangierte der Nordkaukasus in der Gewaltbilanz des gesamten post-sowjetischen Raumes an oberster Stelle, fielen den bewaffneten Auseinandersetzungen doch jährlich mehrere Hundert Menschen zum Opfer – Zivilisten, Sicherheitskräfte
Untergrundkämpfer. 2014 wurde der Nordkaukasus in dieser Hinsicht von der Ostukraine überholt. Zugleich stufen auswärtige Analysen die Sicherheitslage im Nordkaukasus aber weiterhin mit ‚permanent low level insurgency‘ ein. Im Unterschied zum Südkaukasus mit seinen drei unabhängigen Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien) haben externe Akteure
internationale Organisationen kaum Zugang zum Nordkaukasus, dessen Entwicklung als innere Angelegenheit Russlands gilt (SWP 4.2015). 2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter
anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016). Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten
Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien
Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte
anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien
Clans reagieren die regionalen
föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt
Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen
damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht
Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden
für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA 5.1.2016). Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen
der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen
Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt
Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien
Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober
Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015). Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien
dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien
Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Art. 58 StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Art. 205.3 StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung)
GB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung
illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist
bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte
Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien
dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015).Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien
dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien
Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Artikel 58, StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Artikel 205 Punkt 3, StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung)
GB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung
illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist
bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte
Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien
dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015). Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer). 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 8.2.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016). [ ] Dagestan Die Sicherheitslage in Dagestan bleibt instabil. Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Diese reichen von der internen Vertreibung von Personen, der Zerstörung von Häusern von Zivilisten, über exzessive Gewaltanwendung bis hin zu Folter
dem Verschwindenlassen von Personen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der Bevölkerung. Fast täglich kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften
Extremisten. Letztere gehörten bis vor kurzem primär zum 2007 gegründeten sogenannten Kaukasus-Emirat, bekunden jedoch vermehrt ihre Loyalität gegenüber dem IS. Die Anhänger des Emirats beanspruchen, den "wahren Islam" in der Region zu vertreten. Die Vertreter des sog. "traditionellen" Islam werden als korrupt angesehen
stehen im Verdacht, der Regierung in Moskau bzw. ihren Repräsentanten in der Region untertan zu sein. Die Erfolge des IS in Syrien
im Irak haben eine starke Anziehungskraft auf die Anhänger des Kaukasus-Emirats – einerseits wandern sie vermehrt in den Nahen Osten ab, um an der Seite des IS zu kämpfen, andererseits haben seit Jahresbeginn 2015 mehrere Kommandeure des Emirats ihre Loyalität gegenüber dem IS in Videos proklamiert. Im Juni 2015 gab der IS die Gründung des sog. Vilayat Kavkaz bekannt. Operativ ist der IS im Nordkaukasus zwar noch nicht in Erscheinung getreten, eine Intensivierung der Propaganda ist jedoch feststellbar. Es bleibt abzuwarten, ob der IS tatsächlich militärische
finanzielle Ressourcen verschieben wird, um im Nordkaukasus operativ tätig zu werden, oder ob der IS das "Vilayat Kavkaz" v.a. zu Propagandazwecken nutzen wird, um seinen globalen Einfluss zu unterstreichen. Die russischen Behörden zeigen sich jedenfalls alarmiert aufgrund dieser Entwicklung (ÖB Moskau 10.2015). Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert
bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien
Clans, Korruption
organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt
Gegengewalt. (AA 5.1.2016). Gemäß verschiedenen Quellen ist Dagestan aktuell das Zentrum der Gewalt im Nordkaukasus. Sicherheitskräfte werden für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht, darunter illegale Inhaftierungen, gewaltsame Entführungen, außergerichtliche Tötungen, manipulierte Strafprozesse
Folter (SFH 25.7.2014). 2015 gab es in Dagestan 153 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 293), davon 126 Tote
27 Verwundete (Caucasian Knot 8.2.2016) [ ] Rechtsschutz/Justizwesen Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient
nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben
an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt
nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AA 5.1.2016).Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient
nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben
an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt
nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vergleiche AA 5.1.2016). Mehrere aufsehenerregende Prozesse machten 2015 die gravierenden
weit verbreiteten Mängel der russischen Strafjustiz deutlich. Dazu zählten Verstöße gegen den Grundsatz der "Waffengleichheit"
der Einsatz von Folter
anderen Misshandlungen in der Ermittlungsphase. Außerdem wurden unter Folter erpresste "Geständnisse", Aussagen geheimer Zeugen
andere geheime Beweise, die die Verteidigung nicht anfechten konnte, vor Gericht zugelassen
Angeklagten das Recht auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl verweigert. Weniger als 0,5% der Verfahren endeten mit einem Freispruch (AI 24.2.2016). Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien
Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle
die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen
die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 13.4.2016).Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien
Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle
die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen
die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 13.4.2016). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski
den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft – bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung – bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen". Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Auch die Morde an Oppositionspolitiker Boris Nemzow (27.02.2015)
Journalistin Politkowskaja können als Beispiel dafür dienen, dass sich Ausführende gegebenenfalls vor Gericht verantworten müssen, die eigentlichen Drahtzieher der Verbrechen häufig jedoch nicht ermittelt werden. Insgesamt sind die Unabhängigkeit von Ermittlungen
Rechtsprechung sowie die Gewaltenteilung in Russland nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist der Vollzug von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen (AA 5.1.2016). Sicherheitsbehörden Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB
die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage
der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens-
Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium
ist in föderale, regionale
lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden
die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten
Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung
politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht
verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016). Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon
andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen
organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung
Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge
Arbeitsmigration zuständig (Standard 6.4.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror
organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein – der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Standard 7.4.2016). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache
Obdachlose, Betrunkene, Ausländer
Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei
Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 5.1.2016). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums
des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012) [ ] Folter
unmenschliche Behandlung Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
Strafen in Russland gesetzlich verboten. Dennoch werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne
externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei-
Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 10.2015). Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 13.4.2016). Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter
anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016). Medien
NGOs berichten über Exekutivkräfte
Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch
exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet
lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung
eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf
arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015). [ ] Korruption Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. In einigen Fällen scheint der Kreml Signale an die Beamten auszusenden, dass die Korruption aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Probleme eingeschränkt werden muss (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird,
viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen
Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug
im Justizwesen. Hochrangige Beamte wurden 2015 wegen Korruption angeklagt, darunter zwei Gouverneure von Sachalin
Komi. Medien spekulierten, dass dies eine neue Anti-Korruptionskampagne sein könnte, jedoch Korruptionsvorwürfe auch häufig wegen politischen Gründen vorgebracht werden
es nicht unbedingt darum geht, die Korruption vollständig zu beseitigen (USDOS 13.4.2016). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption
des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen
die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive
die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 4.2016a). Seit seinem Amtsantritt verspricht Wladimir Putin immer wieder aufs Neue konsequente Korruptionsbekämpfung, Jahr für Jahr werden neue Bekämpfungskonzepte vorgelegt, während sich die Eliten ungestört
vor aller Augen bereichern – Korruption gehört eben zum Leben dazu. Ein Drittel der Russen hält sie laut einer Umfrage des Lewada-Instituts generell für unausrottbar (Zeit Online 18.1.2016). Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen
die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu erkaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität
lässt Bestechung
Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014). Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten
von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen
verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrovs
der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 10.2015) Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation
das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014). [ ] Menschenrechtslage Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Am 14.01.2014 urteilte der EGMR zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000
2006 verschwundenen Tschetschenen
sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu (AA 5.1.2016). Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte
bürgerliche Freiheiten. Präsident
Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2016a). Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs-
Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien
unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten
Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt
erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib
Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014
der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt (ÖB Moskau 10.2015). Dagestan Berichten zufolge werden den russischen Sicherheitskräften schwere Menschrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Diese reichen von der internen Vertreibung von Personen, der Zerstörung von Häusern von Zivilisten, über exzessive Gewaltanwendung bis hin zu Folter
dem Verschwindenlassen von Personen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der Bevölkerung. Fast täglich kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften
Extremisten (ÖB Moskau 10.2015). Vollzugs-
Sicherheitsbehörden führten einige erfolgreiche Operationen gegen Untergrundkämpfer aus. Gleichzeitig verließen Hunderte Nordkaukasier Russland, um sich bewaffneten Gruppierungen wie dem sogenannten Islamischen Staat anzuschließen. Als Teil der Aufstandsbekämpfung werden Anhänger des Salafismus mit Aufständischen gleichgesetzt, bzw. als Kollaborateure angesehen. Die Polizei stellt Salafisten auf spezielle Beobachtungslisten, sperrt sie wiederholt ein, befragt sie, fotografiert sie
nimmt Fingerabdrücke
manchmal auch DNA-Proben. Auch salafistische Moscheen wurden gestürmt
Verdächtige verhaftet. Gegen Aktivisten
Journalisten, die über die Behandlung von Salafisten berichten, wird intensiv vorgegangen (HRW 27.1.2016). [ ] Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen Im August 2014 meldete der Inlandsgeheimdienst FSB Erfolge bei der Bekämpfung von Terrorismus im Nordkaukasus, was in Expertenkreisen jedoch auf Zweifel stieß. Die Rede war von 328 potentiellen Terroristen, die im ersten Halbjahr 2014 verhaftet wurden. Da die Sicherheitskräfte im Nordkaukasus aber nach dem Prinzip kollektiver Bestrafung vorgehen, handelte es sich hierbei möglicherweise weniger um aktive Untergrundkämpfer als um Personen aus deren sozialem
verwandtschaftlichem Umfeld. Im Januar 2015 berichtete das russische Innenministerium, 2014 sind 259 Rebellen, darunter 36 Kommandeure, von Sicherheitskräften getötet
421 Untergrundkämpfer verhaftet worden (SWP 4.2015). Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen
bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien
Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien
Inguschetien. Kidnappings werden von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan
auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015). Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art
Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche
kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten
Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet
geht oft mit der Zerstörung des Besitzes
Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen
Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014). Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014). Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie d
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