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{'item': 'W126 2131391-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 113§ 4§ 33§ 35§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW126 2131391-1 SpruchW126 2131391-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FIL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 19.05.2016 wurde Frau XXXX rückwirkend für ihre Beschäftigung am 11.03.2015 und am 12.03.2015 als Dienstnehmerin des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG einbezogen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass diese im gegenständlichen Gasthaus einfache manuelle Tätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten durchgeführt habe, die in Bezug auf die Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben. Durch ihre Tätigkeit sei sie an einem ihr zugewiesenen Arbeitsplatz beschäftigt und in den Organisationsablauf des Betriebes eingebunden gewesen.
  2. Mit Bescheid vom 19.05.2016 wurde Frau römisch 40 rückwirkend für ihre Beschäftigung am 11.03.2015 und am 12.03.2015 als Dienstnehmerin des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG einbezogen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass diese im gegenständlichen Gasthaus einfache manuelle Tätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten durchgeführt habe, die in Bezug auf die Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben. Durch ihre Tätigkeit sei sie an einem ihr zugewiesenen Arbeitsplatz beschäftigt und in den Organisationsablauf des Betriebes eingebunden gewesen.
  3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 20.05.2016, Zl. II-Gla-Bra-16, wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von € 1.300,-- (Spruchpunkt I) und in Anwendung von § 113 Abs. 1 Z 1 (Anm: wohl gemeint Z 2) ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von € 45,85 vorgeschrieben (Spruchpunkt II).
  4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 20.05.2016, Zl. II-Gla-Bra-16, wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung von Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von € 1.300,-- (Spruchpunkt römisch eins) und in Anwendung von Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, Anmerkung, wohl gemeint Ziffer 2,) ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von € 45,85 vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Zuge einer am 12.03.2015, um 12:00 Uhr, von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle Frau XXXX (im Folgenden als Betretene bezeichnet), VSNR XXXX, im Küchenbereich bei der Reinigung von Geschirr im Auftrag des Beschwerdeführers betreten worden sei. Im Rahmen der Kontrolle und anschließenden Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass die Betretene am 11.03.2015 von 11:00 bis 14:00 Uhr und am 12.03.2015 von 10:00 bis 14:00 Uhr im Auftrag des Beschwerdeführers tätig geworden sei und aufgrund dieser fallweisen Beschäftigung als Dienstnehmerin der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliege.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Zuge einer am 12.03.2015, um 12:00 Uhr, von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle Frau römisch 40 (im Folgenden als Betretene bezeichnet), VSNR römisch 40 , im Küchenbereich bei der Reinigung von Geschirr im Auftrag des Beschwerdeführers betreten worden sei. Im Rahmen der Kontrolle und anschließenden Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass die Betretene am 11.03.2015 von 11:00 bis 14:00 Uhr und am 12.03.2015 von 10:00 bis 14:00 Uhr im Auftrag des Beschwerdeführers tätig geworden sei und aufgrund dieser fallweisen Beschäftigung als Dienstnehmerin der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliege. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf € 500,--, der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf € 800,--, daher ergebe sich ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 2 ASVG in Höhe von € 1.300,--.800,--, daher ergebe sich ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz 2, ASVG in Höhe von € 1.300,--. Der Verwaltungsaufwand der belangten Behörde setze sich wie folgt zusammen: Zur Bearbeitung der verspäteten Anmeldung setze sie eine Mitarbeiterin ein, deren Stundenlohn € 12,87 betrage. Der reine Verwaltungsaufwand für die Verarbeitung der verspäteten Anmeldung und der damit im Zusammenhang stehendenden Beitragszuschlagsermittlung liege nach Ermittlungen der belangten Behörde bei drei Stunden pro Fall, woraus sich ein Verwaltungsmehraufwand von € 38,58 ergebe. Darüber hinaus seien die Kosten für den Versand des Bescheides in der Höhe von € 7,27 als Verwaltungsmehraufwand anzusetzen. Als Mehraufwand werde daher ein Betrag in Höhe von € 45,85 vorgeschrieben. Die Behörde stützte sich hinsichtlich der kumulativen Vorschreibung der Beitragszuschläge

§ 113Abs. 1 Z 1 und § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG auf Vw

GH 27.04.2011, 2011/08/0073.Die Behörde stützte sich hinsichtlich der kumulativen Vorschreibung der Beitragszuschläge

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG auf VwGH 27.04.2011, 2011/08/

  1. Im als Beschwerde gewerteten Schreiben des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 06.06.2016, in welchem sich dieser auf den Bescheid vom 20.05.2016 bezog, führte der Beschwerdeführer aus, dass es ihm aufgrund einer momentan schwierigen wirtschaftlichen Situation nicht möglich sei, den Betrag in Höhe von € 1.300,-- zu bezahlen. Zudem bitte er um Nachsicht, da er die Betretene aufgrund seiner Unwissenheit nicht angemeldet habe und es das erste Mal gewesen sei, dass er mit einer solchen Situation konfrontiert gewesen sei.
  2. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vom 26.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend am 01.08.2016, zur Entscheidung vor. In ihrer Stellungnahme wies die belangte Behörde nach Verweis auf die Begründung des bekämpften Bescheides und Wiedergabe des von ihr festgestellten Sachverhaltes im Wesentlichen darauf hin, dass im gegenständlichen Fall unbestritten feststehe, dass die Betretene in einem Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer gestanden und entgegen den Bestimmungen des ASVG nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Im Rahmen einer am 12.03.2015 um 12:00 Uhr durchgeführten Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes wurde die Betretene bei der Verrichtung von Küchenarbeiten (Reinigung von Geschirr) für den Beschwerdeführer angetroffen, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein. Die Betretene war am 11.03.2015 von 11:00 bis 14:00 Uhr und am 12.03.2015 von 10:00 bis 14:00 Uhr für den Beschwerdeführer als Küchengehilfin tätig. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2016 wurde die Dienstnehmereigenschaft der Betretenen festgestellt. Es erfolgte keine Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt und auch keine vollständige Anmeldung durch den Beschwerdeführer zur Sozialversicherung. Die Anmeldung wurde nicht nachgeholt. Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich der wesentliche maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei und unstrittig. Die Dienstnehmereigenschaft wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.05.2016 festgestellt. Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Dienstnehmereigenschaft der Betretenen noch dass keine Anmeldung zur Sozialversicherung durchgeführt wurde, vielmehr beruft er sich auf seine Unwissenheit. Die Erstmaligkeit des Verstoßes ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, welche in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 26.07.2016 bestätigt wurden und somit ebenfalls unstrittig ist.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet.3.1.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a., wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a., wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 33Abs.

1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. § 33 Abs. 1a ASVG normiert, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarParagraph 33, Absatz eins a, ASVG normiert, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar 1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und 2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

§ 35Abs.

1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

§ 4Abs.

1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

§ 113Abs.

1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den

§ 35Abs.

2 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Ziffer 1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Ziffer 2).

Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach Paragraph 36, ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den

Paragraph 35, Absatz 2, ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Ziffer 1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde (Ziffer 2).

§ 113Abs.

2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Nach § 113 Abs. 3 ASVG darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.Nach Paragraph 113, Absatz 3, ASVG darf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. 3.

  1. Im gegenständlichen Fall wurde die Betretene am 12.03.2015 im Küchenbereich des Landwirtshauses des Beschwerdeführers bei der Reinigung von Geschirr im Auftrag des Beschwerdeführers angetroffen, sodass zu Recht von Umständen ausgegangen wurde, welche nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (vgl. VwGH 21.04.2004, 2003/08/0182). Dies hat die belangte Behörde auch mit Bescheid vom 19.05.2016 rechtskräftig festgestellt.3.
  2. Im gegenständlichen Fall wurde die Betretene am 12.03.2015 im Küchenbereich des Landwirtshauses des Beschwerdeführers bei der Reinigung von Geschirr im Auftrag des Beschwerdeführers angetroffen, sodass zu Recht von Umständen ausgegangen wurde, welche nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten vergleiche VwGH 21.04.2004, 2003/08/0182). Dies hat die belangte Behörde auch mit Bescheid vom 19.05.2016 rechtskräftig festgestellt. Der Beschwerdeführer machte im gesamten Verfahren keine atypischen Umstände geltend, welche der Deutung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses entgegenstehen könnten, vielmehr geht er selbst von einem Dienstverhältnis aus. 3.
  3. Dass die Anmeldung für die Betretene nicht erfolgte, wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten. In der Beschwerde wurde jedoch geltend gemacht, dass er die Betretene aufgrund seiner Unwissenheit nicht angemeldet habe und er um Nachsicht bitte. Zu diesem Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass der Dienstgeber verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen (termingerecht) erstattet werden. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist nicht zu untersuchen: Bei dem Beitragszuschlag handelt es sich um keine Strafe. Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 24.01.2014, 2013/08/0271).Zu diesem Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass der Dienstgeber verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen (termingerecht) erstattet werden. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist nicht zu untersuchen: Bei dem Beitragszuschlag handelt es sich um keine Strafe. Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 24.01.2014, 2013/08/0271). Dass weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (vgl. VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255).Dass weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, ASVG - anders als für eine Bestrafung nach Paragraph 111, ASVG - nicht maßgeblich vergleiche VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255). Im Beschwerdefall war die Meldung der Betretenen im Kontrollzeitpunkt nicht vorgenommen, weshalb der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG eindeutig erfüllt ist.Im Beschwerdefall war die Meldung der Betretenen im Kontrollzeitpunkt nicht vorgenommen, weshalb der Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG eindeutig erfüllt ist. Es bleibt daher zu überprüfen, ob eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung des Beitragszuschlages unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe in Betracht kommt:Es bleibt daher zu überprüfen, ob eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung des Beitragszuschlages unter den Voraussetzungen des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe in Betracht kommt: Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099) ist bei verspäteter Anmeldung von mehr als zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern nicht mehr von unbedeutenden Folgen auszugehen.Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099) ist bei verspäteter Anmeldung von mehr als zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern nicht mehr von unbedeutenden Folgen auszugehen. "Unbedeutende Folgen" liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war, siehe etwa VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0228). Es entspricht aber auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht iSd § 113 Abs. 2 ASVG als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041).Es entspricht aber auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041). Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar unbestritten um den ersten diesbezüglichen Meldeverstoß, welcher eine Dienstnehmerin betrifft, die Meldung war aber im Kontrollzeitpunkt nicht nachgeholt worden, sodass im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt und die Folgen des Meldeverstoßes nicht als unbedeutend anzusehen sind. Auch besonders berücksichtigungswürdige Gründe hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners kommt es nach § 113 Abs. 2 ASVG bei der Bemessung des Beitragszuschlages nicht (mehr) an (vgl. VwGH 14.03.2013, 2012/08/0125).Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners kommt es nach Paragraph 113, Absatz 2, ASVG bei der Bemessung des Beitragszuschlages nicht (mehr) an vergleiche VwGH 14.03.2013, 2012/08/0125). Die Vorschreibung des Beitragszuschlages

§ 113Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 ASVG erfolgte folglich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.Die Vorschreibung des Beitragszuschlages

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG erfolgte folglich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht. 3.

  1. Bezüglich der Vorschreibung des Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall unzweifelhaft auch keine (vollständige) Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung erfolgte.3.
  2. Bezüglich der Vorschreibung des Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall unzweifelhaft auch keine (vollständige) Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung erfolgte. Eine beschäftigte Person ist vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung auch in zwei Schritten erfolgen kann: Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge

§ 113Abs.

1 Z 1 ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden:Eine beschäftigte Person ist vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung auch in zwei Schritten erfolgen kann: Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden: Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar

§ 33Abs.

1a Z 1 ASVG vor Arbeitsantritt angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (

§ 33Abs.

1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane iSd § 111a ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (§ 33 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z 1 ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch jener des § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vor; in diesem Fall können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden. (vgl. VwGH 27.04.2011, 2011/08/0073)Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar

Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG vor Arbeitsantritt angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (

Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane iSd Paragraph 111 a, ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG als auch jener des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vor; in diesem Fall können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden. vergleiche VwGH 27.04.2011, 2011/08/0073) Da im konkreten Fall des Beschwerdeführers sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch jener des § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG erfüllt ist, konnte seitens der Behörde zu Recht eine kumulative Vorschreibung von Beitragszuschlägen vorgenommen werden.Da im konkreten Fall des Beschwerdeführers sowohl der Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG als auch jener des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG erfüllt ist, konnte seitens der Behörde zu Recht eine kumulative Vorschreibung von Beitragszuschlägen vorgenommen werden. Zur Höhe ist auszuführen, dass für die Bemessung des Beitragszuschlags nach § 113 Abs. 3 ASVG zunächst die objektiven Grenzen maßgebend sind: Der Beitragszuschlag darf die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten und ferner darf er weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten; dies setzt voraus, dass die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge festgestellt wird, weil andernfalls die Verzugszinsenberechnung und damit die Ermittlung der oben genannten objektiven Bemessungsgrenzen nicht möglich ist. (VwGH 2002/08/0114)Zur Höhe ist auszuführen, dass für die Bemessung des Beitragszuschlags nach Paragraph 113, Absatz 3, ASVG zunächst die objektiven Grenzen maßgebend sind: Der Beitragszuschlag darf die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten und ferner darf er weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten; dies setzt voraus, dass die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge festgestellt wird, weil andernfalls die Verzugszinsenberechnung und damit die Ermittlung der oben genannten objektiven Bemessungsgrenzen nicht möglich ist. (VwGH 2002/08/0114) Der volle Beitragszuschlag hat zwei Höchstgrenzen, nämlich einerseits das zweifache Ausmaß der nachzuzahlenden Beträge und andererseits den pauschalierten Mehraufwand der Verwaltung einschließlich des Kapitalaufwandes infolge der verspäteten Beitragsentrichtung. Auszugehen ist jeweils vom ziffernmäßig niedrigeren Betrag dieser beiden Höchstgrenzen. (VwGH 10.01.1985, 83/08/0093) Unter dem Verwaltungsmehraufwand ist nur der mit der Feststellung der Beitragsschuld - als Voraussetzung der Eintreibung - verbundene Mehraufwand zu verstehen (VwGH 26.01.2005, 2004/08/0141 mit Verweis auf VwGH 16.04.1991, 90/08/0103). Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt, dass im gegenständlichen Fall die gesetzlich normierte Höchstgrenze mit dem Doppelten der nachzuverrechnenden Beiträge (konkret € 52,02 bei auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der Anmeldung entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen von € 26,01) höher als der Verwaltungsmehraufwand in Höhe von € 45,85 wäre und hat den daraus sich ergebenden ausgesprochen Beitragszuschlag von € 45,85 in seiner Zusammensetzung hinreichend detailliert und nachvollziehbar aufgeschlüsselt und insofern auch nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwieweit der gegenständliche Beitragszuschlag in Höhe von € 45,85 außer Verhältnis zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen steht. Somit erfolgte auch die Vorschreibung des Beitragszuschlages

§ 113Abs. 1 Z 2 i

Vm Abs. 3 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.Somit erfolgte auch die Vorschreibung des Beitragszuschlages

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht. 3.5. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt wurde, wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Beitragszuschläge aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG, siehe dazu Ra 2014/20/0017). Den behördlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde (in der Beschwerde) nicht (substantiiert) entgegengetreten, der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Art. 6Abs.

1 EMRK unterbleiben, wenn besondere bzw. außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00). Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen im gegenständlichen Fall vor.3.5. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt wurde, wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Beitragszuschläge aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG, siehe dazu Ra 2014/20/0017). Den behördlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde (in der Beschwerde) nicht (substantiiert) entgegengetreten, der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Artikel 6, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere bzw.

außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00). Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen im gegenständlichen Fall vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010) und erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.

  1. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie zu § 113 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig vergleiche VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010) und erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.
  2. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie zu Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen. Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W126.2131391.1.00

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