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{'item': 'W135 2103569-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW135 2103569-1 SpruchW135 2103569-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX, XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom römisch 40 , römisch 40 , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 12.04.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der BNr. XXXX, für die in der Beilage Flächennutzung insgesamt 16,74 ha Almfutterfläche angegeben wurden.Der Beschwerdeführer stellte am 12.04.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die in der Beilage Flächennutzung insgesamt 16,74 ha Almfutterfläche angegeben wurden. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 3.991,59 gewährt. Dabei wurde von 33,23 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamt-Fläche von 33,23 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 12,17

  1. ha)ausgegangen. Die ermittelte Gesamt-Fläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 02.10.2012 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2011 eine tatsächliche Almfutterfläche von 14,00 ha, was eine Flächendifferenz von 2,74 ha ergibt (beantragt waren 16,74 ha).Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 02.10.2012 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2011 eine tatsächliche Almfutterfläche von 14,00 ha, was eine Flächendifferenz von 2,74 ha ergibt (beantragt waren 16,74 ha). Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 erneut eine EBP in Höhe von EUR 3.991,59 gewährt. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprechen dem Bescheid vom 30.12.2011. Dieser Bescheid wurde erlassen, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben hat. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.274,47 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 717,12 ausgesprochen. Dabei wurden 31,24 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 33,23 ha, eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 31,24 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 12,17 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 10,18 ha zugrunde gelegt. Somit ergibt sich gesamt eine Differenzfläche von 1,99 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 02.10.2012 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche – unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden müsse. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Gegen den Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 erhob der Beschwerdeführer am 24.02.2014 Beschwerde, darin wird beantragt: 1. die ersatzlose Behebung des Abänderungsbescheides, andernfalls 2. dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verfügt werden, 3. die Alm-Referenzfläche festzustellen. Der Beschwerdeführer habe sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen mit allen ihm verfügbaren Mitteln informiert und er habe die Almfutterflächen durch persönliche Begehung überprüft. Der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter habe stets die zur Verfügung stehenden amtlichen Unterlagen zur korrekten Futterflächenermittlung genutzt und sich auf diese verlassen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund der vor 2010 angegebenen Almfutterfläche keine Förderausweitung betreffend Zahlungsanspruch-Wert erlangt habe. Es sei nur eine Erhöhung der Anzahl der Zahlungsansprüche bei gleichzeitig geringerem Wert erfolgt. Es sei dem Beschwerdeführer unverständlich, wie eine freiwillig erfolgte Flächenrücknahme automatisch eine Rückforderung inklusive einer überhaupt nicht verhältnismäßigen Sanktion auf dem Heimbetrieb zur Folge haben könne. Die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Vor-Ort-Kontrolle im Oktober 2012 habe andere Ergebnisse gebracht. Das System für die Flächenfeststellung sei für ebene Flächen entworfen worden, komme jedoch auch bei Almen mit all ihren Schwierigkeiten bei der Flächenfeststellung zur Anwendung. Es komme nicht selten vor, dass Kontrolleure auf ein und derselben Alm zu unterschiedlichen Ergebnissen kämen. Ein Sanktionen vermeidendes, ausreichend genaues Vorgehen sei oft nicht möglich. Bereits bei einer Differenz von mehr als 3 % oder 2 ha zwischen beantragter und im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellter Fläche würden Sanktionen verhängt werden. Dies auch, obwohl die Kommission wiederholt festgestellt habe, dass sich bei dem in Österreich verwendeten System der Flächenfeststellung auf Almen das Ergebnis der Digitalisierung im Durchschnitt eine 6 % höhere Futterfläche ergebe, als bei einer Vor-Ort-Kontrolle. Die Anwendung dieses Systems auch bei der Futterflächenermittlung auf Almen sei somit nicht gleichheitskonform, da Ungleiches unsachlich als gleich behandelt werde. Mit der Rückzahlungsverpflichtung würde die Verantwortung für einen Systemfehler auf den Beschwerdeführer übertragen werden, was keinesfalls akzeptabel sei. Hätte dem Beschwerdeführer ein adäquates Messsystem zur Verfügung gestanden, hätte er die Flächenfeststellung korrekt durchführen können. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens sei der Zweck des Ermittlungsverfahrens nach § 37 AVG, vor Bescheiderlassung den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die Behörde hätte im konkreten Fall also vor einer Entscheidung über die einheitliche Betriebsprämie in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus - freilich auf Grundlage der vorliegenden, sorgfältig erstellten Antragsunterlagen - erheben müssen. Dies sei nicht geschehen. Die Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen nämlich im Vorhinein eine Vorortkontrolle durchführen müssen. Die Behörde habe kein Ermittlungsverfahren im Vorhinein durchgeführt, sondern die Entscheidung allein auf die - freilich nach bestem Wissen und Gewissen erstellten - Antragsunterlagen gestützt.Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens sei der Zweck des Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 37, AVG, vor Bescheiderlassung den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die Behörde hätte im konkreten Fall also vor einer Entscheidung über die einheitliche Betriebsprämie in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus - freilich auf Grundlage der vorliegenden, sorgfältig erstellten Antragsunterlagen - erheben müssen. Dies sei nicht geschehen. Die Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen nämlich im Vorhinein eine Vorortkontrolle durchführen müssen. Die Behörde habe kein Ermittlungsverfahren im Vorhinein durchgeführt, sondern die Entscheidung allein auf die - freilich nach bestem Wissen und Gewissen erstellten - Antragsunterlagen gestützt. Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. Als Auftreiber habe der Beschwerdeführer einen Abänderungsbescheid mit fehlenden Daten, Ziffern und Zahlen erhalten und mangels Unterlagen sei daher keine Zuordnung möglich. Dies widerspreche dem unionsrechtlich eingeräumten Recht auf eine gute Verwaltung. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2015 zur Entscheidung vor. Im beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W135 2114522-1 anhängigen Verfahren betreffend die EBP 2012 legte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde ein Gutachten der "REVITAL Integrative Naturraumplanung GmbH" vom 11.06.2013 vor. In seiner Beschwerde betreffend die EBP 2012 bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass eine Futterflächenaufnahme im Oktober nicht als objektive Feststellung gesehen werden könne. Im Abweichungsbereich sei die Futterflächenermittlung in der Natur, aber insbesondere am Luftbild schwierig. Im VOK-Abweichungsbereich habe er 2013 eine Almfutterflächenermittlung durch einen Sachverständigen veranlasst. Das Sachverständigenbüro "Revital" habe den Sanktionsbereich und die umliegenden Flächenteile als Futterfläche angesehen, kartiert und bewertet. Aus dem Gutachten der "REVITAL Integrative Naturraumplanung GmbH" geht hervor, dass von Seiten der privaten Sachverständigen eine Futterfläche von 18,73 ha festgestellt wurde. Von Seiten der AMA wurde bei der VOK am 02.10.2012 auf der XXXX mit der BNr. XXXX eine Futterfläche von 14,00 ha ermittelt. Beantragt war eine Almfutterfläche in Höhe von 16,74 ha.Aus dem Gutachten der "REVITAL Integrative Naturraumplanung GmbH" geht hervor, dass von Seiten der privaten Sachverständigen eine Futterfläche von 18,73 ha festgestellt wurde. Von Seiten der AMA wurde bei der VOK am 02.10.2012 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 eine Futterfläche von 14,00 ha ermittelt. Beantragt war eine Almfutterfläche in Höhe von 16,74 ha. Mit Schreiben vom 30.08.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA zum vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten der "REVITAL Integrative Naturraumplanung GmbH" vom 11.06.2013 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 29.09.2016 nahm die AMA zum vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten Stellung und führte Folgendes aus: Auf eine Stellungnahme der Futterflächenauswertung des Ökoinstituts "REVITAL" könne nicht eingegangen werden, da zwar ein Ergebnis der Futterflächenauswertung in Zahlen vorhanden, jedoch die Auswertung der Zahlen mit den angegebenen Schlägen auf der Hofkarte nicht zuordenbar sei, da keine Hofkarte diesbezüglich für die Stellungnahme mitgeschickt worden sei. Die AMA sei jedoch bemüht die festgestellten Flächen laut der VOK detailliert zu beschreiben und Auskunft über die vorgefundenen Gegebenheiten zu erteilen. Am 02.10.2012 sei auf der XXXX mit der BNr. XXXX eine VOK durchgeführt worden. Zur Ermittlung der Almfutterfläche werde ein "Pro Rata System" angewandt, das auf beantragten Bruttoflächen (= Gesamtgröße der Alm) unter Abzug von nicht landwirtschaftlichen Nutzflächen jene Flächen feststelle, die aufgrund des Bewuchses mit Gräsern, Kräutern und Leguminosen auch landwirtschaftlich genutzt werden könnten (Art. 34 VO (EG) Nr. 1122/2009 bzw. Art. 30 VO (EG) Nr. 796/2004). Sowohl die Beantragung als auch Ermittlung erfolge auf Schlagebene, wobei als Schlag eine Teilfläche mit einheitlichem Bewuchs bezeichnet werde.Am 02.10.2012 sei auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 eine VOK durchgeführt worden. Zur Ermittlung der Almfutterfläche werde ein "Pro Rata System" angewandt, das auf beantragten Bruttoflächen (= Gesamtgröße der Alm) unter Abzug von nicht landwirtschaftlichen Nutzflächen jene Flächen feststelle, die aufgrund des Bewuchses mit Gräsern, Kräutern und Leguminosen auch landwirtschaftlich genutzt werden könnten (Artikel 34, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, bzw. Artikel 30, VO (EG) Nr. 796 aus 2004,). Sowohl die Beantragung als auch Ermittlung erfolge auf Schlagebene, wobei als Schlag eine Teilfläche mit einheitlichem Bewuchs bezeichnet werde. Bei der Ermittlung der Futterfläche bei baumbestandenen Flächen und zur Abgrenzung zwischen Wald und Futterfläche werde die Überschirmung (Deckungsgrad) als Kriterium herangezogen. Der Begriff "Überschirmung" bezeichne jenen Prozentsatz der Fläche, der von Baumkronen überdeckt werde (Projektionsfläche der Baumkronen auf den Boden). Folgende Prozentsätze an Futterfläche könnten anerkannt werden: Bild kann nicht dargestellt werden Bei der Ermittlung der Futterfläche bei teilweise unproduktiven Flächen und Almflächen, die mit Latschen, Erlen, Wacholdern und sonstigen Gewächsen bedeckt seien, die nicht als Futter herangezogen werden könnten, werde der Prozentsatz der LN Flächen (mit Gräsern, Kräutern und Leguminosen bewachsen) als Kriterium herangezogen. Bild kann nicht dargestellt werden Aus diesen beiden Faktoren werde nach Digitalisierung im AMA-GIS die ermittelte Futterfläche auf der Alm errechnet. Die Alm sei in zwei Feldstücke aufgeteilt, wobei das Feldstück 2 zu nahezu 100 % bestätigt worden sei. Das Feldstück 1 sei damals bei der VOK den tatsächlichen Gegebenheiten in der Natur, wie am folgenden Bild ersichtlich, angepasst worden. Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Die Almfutterfläche sei von einem Kontrolleur der AMA nach Vorgaben des Prüferhandbuches 2012 ermittelt worden. Die Alm sei 2013 seitens der AMA abermals von zwei Kollegen geprüft worden und dabei sei eine Futterfläche von 6,01 ha für das FS 1 ermittelt worden (0,03 ha mehr als bei der VOK 2012). Weiters seien jeweils die VOK-Ergebnisse vom Beschwerdeführer übernommen worden. Mit Schreiben vom 29.11.2016 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gab ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 01.12.2016 zugestellt. Von diesem Recht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Es wurden keine Einwendungen gegen die Stellungnahme der AMA vom 29.09.2016 erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der BNr. XXXX, für die in der Beilage Flächennutzung insgesamt 16,74 ha Almfutterfläche angegeben wurden.Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die in der Beilage Flächennutzung insgesamt 16,74 ha Almfutterfläche angegeben wurden. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 3.991,59 gewährt. Dabei wurde von 33,23 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamt-Fläche von 33,23 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 12,17
  2. ha)ausgegangen. Die ermittelte Gesamt-Fläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 02.10.2012 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2011 eine tatsächliche Almfutterfläche von 14,00 ha, was eine Flächendifferenz von 2,74 ha ergibt (beantragt waren 16,74 ha).Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 02.10.2012 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2011 eine tatsächliche Almfutterfläche von 14,00 ha, was eine Flächendifferenz von 2,74 ha ergibt (beantragt waren 16,74 ha). Mit Bescheid vom 29.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.274,47 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 717,12 ausgesprochen. Es wird festgestellt, dass im Jahr 2011 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 12,17 ha nur 10,18 ha betrug. Die beantragte Gesamt-Fläche betrug 33,23 ha, die ermittelte Gesamt-Fläche betrug 31,24 ha, somit ergibt sich für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 1,99 ha. Es wurden daher Flächenabweichungen von mehr als 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt, weshalb auch eine Sanktion verhängt wurde. Der Beihilfebetrag wurde um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt. Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, der Entscheidung zugrunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. Substantiierte Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle vom 02.10.2012 wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt. Laut unbestrittener und schlüssiger Stellungnahme der AMA vom 29.09.2016 wurde die Vor-Ort-Kontrolle von einem Kontrolleur der AMA nach Vorgaben des Prüferhandbuches 2012 durchgeführt. Das erkennende Gericht folgt der Stellungnahme der AMA vom 29.09.2016 und geht davon aus, dass die VOK vom 02.10.2012 rechtmäßig durchgeführt wurde, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle als erwiesen anzusehen ist. Ebenso wurden keine ausreichend konkreten Angaben gemacht, warum von einem fehlenden Verschulden bezüglich der ausgesprochenen Rückforderung auszugehen sei. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
  1. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
  2. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
  3. b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
  5. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  6. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission
(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission
(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation. "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz
  1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist." Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 eine beantragte Gesamt-Fläche von 33,23 ha, eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 31,24 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 12,17 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 10,18 ha zugrunde gelegt; unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wurde eine Differenzfläche von 1,99 ha festgestellt. Es wurden somit Flächenabweichungen von mehr als 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt, weshalb auch eine Flächensanktion zu verhängen war. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht ausreichend dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht ausreichend dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122 aus 2009, vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Gemäß Art. 73 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069).Gemäß Artikel 73, der VO (EG) 1122 aus 2009, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Es ist in diesem Zusammenhang weiters darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Es ist in diesem Zusammenhang weiters darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde vor, da diese bei früheren Futterflächenfeststellungen zu anderen Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert habe. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (Deutsches BVerwG 29.03.2005, 3 B 117.04). Es ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen, wie sich aus den Feststellungen bzw. den beweiswürdigenden Ausführungen unter Berücksichtigung der dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen ergibt, nicht gelungen ist, mangelndes Verschulden an der fehlerhaften Beantragung darzutun. Auch der Vorwurf des mangelnden Ermittlungsverfahrens ist nicht zutreffend. Im Zusammenhang mit obigen Ausführungen vermag das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdevorbringen, nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens sei der Zweck des Ermittlungsverfahrens nach § 37 AVG, vor Bescheiderlassung den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben, die Behörde hätte im konkreten Fall also vor einer Entscheidung über die einheitliche Betriebsprämie in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus - freilich auf Grundlage der vorliegenden, sorgfältig erstellten Antragsunterlagen - erheben müssen, dies sei nicht geschehen, die Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen nämlich im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen, in der vom Beschwerdeführer dargestellten Weise nicht zu teilen. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Almbewirtschafter jederzeit online im Rahmen der INVEKOS-Datenbank zur Verfügung, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt wurden (§ 9 Abs. 6 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011).Auch der Vorwurf des mangelnden Ermittlungsverfahrens ist nicht zutreffend. Im Zusammenhang mit obigen Ausführungen vermag das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdevorbringen, nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens sei der Zweck des Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 37, AVG, vor Bescheiderlassung den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben, die Behörde hätte im konkreten Fall also vor einer Entscheidung über die einheitliche Betriebsprämie in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus - freilich auf Grundlage der vorliegenden, sorgfältig erstellten Antragsunterlagen - erheben müssen, dies sei nicht geschehen, die Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen nämlich im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen, in der vom Beschwerdeführer dargestellten Weise nicht zu teilen. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Almbewirtschafter jederzeit online im Rahmen der INVEKOS-Datenbank zur Verfügung, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt wurden (Paragraph 9, Absatz 6, INVEKOS-GIS-Verordnung 2011). Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH 06.07.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11.07.2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.03.2008, Rs C-420/06 Jager). Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer als Auftreiber einen Abänderungsbescheid mit fehlenden Daten, Ziffern und Zahlen erhalten habe und mangels Unterlagen daher keine Zuordnung möglich sei und dies dem unionsrechtlich eingeräumten Recht auf eine gute Verwaltung widerspreche, ist nicht nachvollziehbar. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der BNr. XXXX ist. Weiters sind sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, für den Beschwerdeführer als Almbewirtschafter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS, verfügbar. Der angefochtene Bescheid beruht auf einer Vor-Ort-Kontrolle, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Darin sind sämtliche Daten, wie oben bereits dargestellt, aufgeschlüsselt. Der Abänderungsbescheid unterscheidet sich in diesem Punkt nicht von den anderen Bescheiden der AMA. Außerdem wird im Abänderungsbescheid nachvollziehbar dargestellt, warum dieser erlassen wurde, nämlich wegen der Vor-Ort-Kontrolle vom 02.10.
  2. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha festgestellt, daher musste der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden.Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer als Auftreiber einen Abänderungsbescheid mit fehlenden Daten, Ziffern und Zahlen erhalten habe und mangels Unterlagen daher keine Zuordnung möglich sei und dies dem unionsrechtlich eingeräumten Recht auf eine gute Verwaltung widerspreche, ist nicht nachvollziehbar. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der BNr. römisch 40 ist. Weiters sind sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, für den Beschwerdeführer als Almbewirtschafter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS, verfügbar. Der angefochtene Bescheid beruht auf einer Vor-Ort-Kontrolle, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Darin sind sämtliche Daten, wie oben bereits dargestellt, aufgeschlüsselt. Der Abänderungsbescheid unterscheidet sich in diesem Punkt nicht von den anderen Bescheiden der AMA. Außerdem wird im Abänderungsbescheid nachvollziehbar dargestellt, warum dieser erlassen wurde, nämlich wegen der Vor-Ort-Kontrolle vom 02.10.
  3. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha festgestellt, daher musste der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hierfür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Wenn man vermeint, in § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 eine gesetzliche Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zu erblicken, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann (VwGH 16.05.0211, 2011/17/0007).Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hierfür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht vergleiche VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Wenn man vermeint, in Paragraph 13, INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 eine gesetzliche Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zu erblicken, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann (VwGH 16.05.0211, 2011/17/0007). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W135.2103569.1.00

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