RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW135 2105447-1 SpruchW135 2105447-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 106,08 gewährt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 ein Abänderungsbescheid erlassen. Gegen diesen Abänderungsbescheid wendet sich die Berufung (nunmehr Beschwerde) des Beschwerdeführers vom 16.10.
- Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens am 08.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich die Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle, verständigt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gewährt. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer, entsprechend der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung, am 05.12.2016 zugestellt. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis). Der mit 26.09.2013 datierte Bescheid der belangten Behörde wurde am selben Tag abgefertigt. Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Ausgehend davon endete die damals noch geltende Berufungsfrist gemäß § 63 AVG idF BGBl. I 158/1998 mit Ablauf des 15.10.
- Die mit 16.10.2013 datierte Berufung bzw. nunmehr Beschwerde weist am Poststempel den 16.10.2013 auf.Ausgehend davon endete die damals noch geltende Berufungsfrist gemäß Paragraph 63, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 1998, mit Ablauf des 15.10.
- Die mit 16.10.2013 datierte Berufung bzw. nunmehr Beschwerde weist am Poststempel den 16.10.2013 auf. Demnach ist die Beschwerde verspätet eingebracht worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Diese ist unbestritten geblieben. Ausgehend von der Aktenlage erweist sich daher die vom Beschwerdeführer am 16.10.2013 eingebrachte Beschwerde als verspätet und ist somit zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Soweit keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, ist die Rechtslage eindeutig und liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/07/0053). Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Soweit keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, ist die Rechtslage eindeutig und liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/07/0053). Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W135.2105447.1.00