4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 21.03.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann derXXXX mit der BNr.XXXX, für die in der Beilage Flächennutzung insgesamt 15,61 ha Almfutterfläche angegeben wurden. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 02.10.2012 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Almfutterfläche von 14,20 ha, was eine Flächendifferenz von 1,41 ha ergibt (beantragt waren 15,61 ha).Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 02.10.2012 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Almfutterfläche von 14,20 ha, was eine Flächendifferenz von 1,41 ha ergibt (beantragt waren 15,61 ha). Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 3.584,40 gewährt. Dabei wurden 31,80 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 32,78 ha, eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 31,80 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 11,61 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 10,63 ha zugrunde gelegt. Somit ergibt sich gesamt eine Differenzfläche von 0,98 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 02.10.2012 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche – unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden müsse. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer erneut eine EBP in Höhe von EUR 3.584,40 gewährt. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprechen dem Bescheid vom 28.12.2012. Die AMA ging in diesem Bescheid von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 12,25 ha aus, die beantragte anteilige Almfutterfläche betrug jedoch tatsächlich nur 11,61 ha. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von erneut EUR 3.584,40 gewährt. Dabei wurden 31,80 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 32,78 ha, eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 31,80 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 11,61 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 10,63 ha zugrunde gelegt. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 02.10.2012 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche – unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden müsse. Dieser Bescheid wurde nur erlassen, da sich eine Änderung bei den Zahlungsansprüchen ergeben hat. Gegen den Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 erhob der Beschwerdeführer am 24.03.2014 Beschwerde. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Beschwerde ein Gutachten der "REVITAL Integrative Naturraumplanung GmbH" vom 11.06.2013 vor. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 17.09.2015 zur Entscheidung vor. Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 17.09.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 18.08.2016 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 15.07.2016", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Die Behörde geht nun im Antragsjahr 2012 von einer beihilfefähigen Gesamt-Fläche von 32,76 ha und einer ermittelten Gesamt-Fläche von 31,78 ha aus. Aufgrund dieser Änderungen sei nur noch eine Beihilfebetrag in Höhe von EUR 3.581,97 auszuzahlen. Im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen (Flächenabgleich 2011 – 2014) seien Flächenabweichungen festgestellt worden (Reduktion ohne Sanktion: 0,02 ha). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A)
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W135.2114522.1.00
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