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{'item': 'W141 2132105-1'}

Obsah (29)§ 38Art 133§ 14§ 25§ 17§ 49§ 50Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 56§ 15§ 24§ 33§ 36§ 293§ 20§ 21§ 36a§ 2§ 13j§ 5§ 3§ 12§ 18§ 21a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW141 2132105-1 SpruchW141 2132105-1/5 E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLER

§ 38in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Al

VG wird die Bemessung der Notstandshilfe im Zeitraum vom 05.06.2015 bis 31.12.2015 auf täglich € 20,77 und vom 01.01.2016 bis 31.03.2016 auf täglich € 21,49 rückwirkend berichtigt und

§ 38in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Al

VG werden Sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 2.941,47 verpflichtet.

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG wird die Bemessung der Notstandshilfe im Zeitraum vom 05.06.2015 bis 31.12.2015 auf täglich € 20,77 und vom 01.01.2016 bis 31.03.2016 auf täglich € 21,49 rückwirkend berichtigt und

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG werden Sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 2.941,47 verpflichtet. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer steht seit 16.08.2010 beim zuständigen Arbeitsmarktservice Wien XXXX (in der Folge belangte Behörde genannt) in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, wobei er ab diesem Zeitpunkt einen Arbeitslosengeldanspruch mit einer Bezugsdauer von 365 Tagen erworben hat. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen bis zum 25.02.2014 Arbeitslosengeld mit einem täglichen Anspruch in der Höhe von €Der Beschwerdeführer steht seit 16.08.2010 beim zuständigen Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 (in der Folge belangte Behörde genannt) in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, wobei er ab diesem Zeitpunkt einen Arbeitslosengeldanspruch mit einer Bezugsdauer von 365 Tagen erworben hat. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen bis zum 25.02.2014 Arbeitslosengeld mit einem täglichen Anspruch in der Höhe von € 33,43 bezogen. Mit 26.02.2014 und 25.04.2015 stellte der Beschwerdeführer Anträge auf Zuerkennung der Notstandshilfe. Laut den, in der Vergangenheit ausgefüllten und bei der belangten Behörde vorliegenden Leistungsanträgen, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Frau XXXX, geboren am XXXX, im gemeinsamen Haushalt lebe.Mit 26.02.2014 und 25.04.2015 stellte der Beschwerdeführer Anträge auf Zuerkennung der Notstandshilfe. Laut den, in der Vergangenheit ausgefüllten und bei der belangten Behörde vorliegenden Leistungsanträgen, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt lebe. Bezüglich des Einkommens der Gattin legte der Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellungen Lohnbescheinigungen seiner Gattin vor - unter Anrechnung dieses Einkommen wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers wie folgt bemessen: Zeitraum Leistungsart Anspruch tgl. 26.02.2014 - 06.06.2014 Notstandshilfe € 21,33 05.07.2014 - 01.12.2014 Notstandshilfe € 21,33 02.01.2015 - 24.04.2015 Notstandshilfe € 22,22 Mit Geltendmachung am 25.04.2015 hat der Beschwerdeführer die Verlängerung der Notstandshilfe beantragt, wobei er in diesem Antragsformular keine erhöhten Aufwendungen, z. B. wegen einer Erkrankung, Kredite, usw. angegeben hat. Das Einkommen der Gattin des Beschwerdeführers wurde seitens XXXX wie folgt bestätigt (schwankendes Einkommen):Das Einkommen der Gattin des Beschwerdeführers wurde seitens römisch 40 wie folgt bestätigt (schwankendes Einkommen): Zeitraum Bruttoentgelt Abzüge ergibt Netto 01.01.2015- 31.01.2015 € 3.043,76 € 1.053,31 € 1.990,45 01.02.2015- 28.02.2015 € 3.043,76 € 1.053,31 € 1.990,45 01.03.2015- 31.03.2015 € 2.977,17 € 1.054,09 € 1.923,08 € 5.903,98 / 3 Dies ergibt ein relevantes, durchschnittliches Nettoeinkommen der Gattin des Beschwerdeführers in der Höhe von € 1.967,99, welches ab 25.04.2015 für 364 Tage auf die Notstandshilfe des Beschwerdeführers anzurechnen war. Daher wurde der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 23.04.2015 informiert, dass aufgrund der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seinen Angaben und der gesetzlichen Bestimmungen die belangte Behörde die Leistung wie folgt bemessen konnte: 25.04.2015 - 22.04.2016 Notstandshilfe € 20,77 Mit 08.05.2015 hat der Beschwerdeführer eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung bei der Firma XXXX aufgenommen und daher die Notstandshilfe eingestellt. Diese Beschäftigung dauerte bis 04.06.2015, also insgesamt 28 Tage. Am 05.06.2015 hat sich der Beschwerdeführer in der Infozone der belangten Behörde nach Beendigung des Dienstverhältnisses wieder gemeldet und bei dieser Gelegenheit einen Vorsprachetermin bei der zuständigen Sachbearbeiterin des Beschwerdeführers in der Beratungszone für den 15.06.2015 erhalten. Da die Unterbrechung wegen Beschäftigung nicht länger als 62 Tage dauerte, war eine neuerliche Antragstellung

der Bestimmungen des § 46 AlVG nicht erforderlich.Mit 08.05.2015 hat der Beschwerdeführer eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung bei der Firma römisch 40 aufgenommen und daher die Notstandshilfe eingestellt. Diese Beschäftigung dauerte bis 04.06.2015, also insgesamt 28 Tage. Am 05.06.2015 hat sich der Beschwerdeführer in der Infozone der belangten Behörde nach Beendigung des Dienstverhältnisses wieder gemeldet und bei dieser Gelegenheit einen Vorsprachetermin bei der zuständigen Sachbearbeiterin des Beschwerdeführers in der Beratungszone für den 15.06.2015 erhalten. Da die Unterbrechung wegen Beschäftigung nicht länger als 62 Tage dauerte, war eine neuerliche Antragstellung

der Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG nicht erforderlich. Deshalb wurde dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe ab 05.06.2015, ohne gesonderte Antragstellung, neuerlich (bis 22.04.2016) angewiesen, wobei die belangte Behörde den Anspruch auf Notstandshilfe neuerlich mit täglich € 20,77 bemessen hätte müssen. Aufgrund eines Eingabefehlers erhielt der Beschwerdeführer jedoch die Notstandshilfe, ohne Berücksichtigung des Einkommens seiner Gattin, wie folgt zuerkannt: Zeitraum Leistungsart Anspruch tgl. 05.06.2015 - 22.04.2016 Notstandshilfe € 30,76 Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 11.06.2015 wurde der Beschwerdeführer über diese Zuerkennung informiert. Den Beratungstermin bei der zuständigen Sachbearbeiterin des Beschwerdeführers in der Beratungszone der belangten Behörde am 15.06.2015 hat der Beschwerdeführer eingehalten, wobei hier laut der Texteintragung der Sachbearbeiterin die Höhe der Notstandshilfe kein Thema war. Weiters wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass im Zeitraum vom 05.06.2015 bis 15.06.2015 keine Vorsprache vonseiten des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde evident sei bzw. auch kein Mitarbeiter in den Datensatz des Beschwerdeführers Einsicht genommen habe. Die nächste von der belangten Behörde dokumentierte Vorsprache bzw. Einsichtnahme eines Mitarbeiters erfolgte erst wieder zu dem Kontrolltermin des Beschwerdeführers am 15.06.2015. Nach Erreichen des vorläufigen Höchstausmaßes der Notstandshilfe mit 22.04.2016 hat der Beschwerdeführer am 23.04.2016 neuerlich die Zuerkennung der Notstandshilfe beantragt (das Antragsformular selber wurde vonseiten des Beschwerdeführers am 26.04.2016 bei der belangten Behörde abgegeben). Aufgrund dieser Antragstellung wurde die belangte Behörde auf den Fehler aufmerksam und hat daher rückwirkend die Bemessung der Notstandshilfe berichtigt. In den zu dem Beschwerdeführer geführten EDV-Aufzeichnungen sei laut Angaben der belangten Behörde im Zeitraum von 06/2015 bis 04/2016 nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Höhe seiner Notstandshilfe nachgefragt hätte (telefonisch, schriftlich oder persönlich). Derartige Telefonate oder Anfragen bei einer persönlichen Vorsprache (oder auch telefonisch) werden von der belangten Behörde jedenfalls dokumentiert bzw. werden schriftliche Anfragen in den Verfahrensunterlagen (Leistungsakt) abgelegt. Da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht geändert hatten, hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass ihm die Notstandshilfe ab 05.06.2015 in einer nichtgebührenden Höhe ausbezahlt wurde. Daher hat die belangte Behörde auch die Rückforderung der bezogenen Leistung ausgesprochen.In den zu dem Beschwerdeführer geführten EDV-Aufzeichnungen sei laut Angaben der belangten Behörde im Zeitraum von 06 aus 2015, bis 04 aus 2016, nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Höhe seiner Notstandshilfe nachgefragt hätte (telefonisch, schriftlich oder persönlich). Derartige Telefonate oder Anfragen bei einer persönlichen Vorsprache (oder auch telefonisch) werden von der belangten Behörde jedenfalls dokumentiert bzw. werden schriftliche Anfragen in den Verfahrensunterlagen (Leistungsakt) abgelegt. Da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht geändert hatten, hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass ihm die Notstandshilfe ab 05.06.2015 in einer nichtgebührenden Höhe ausbezahlt wurde. Daher hat die belangte Behörde auch die Rückforderung der bezogenen Leistung ausgesprochen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2016 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 05.06.2015 bis 31.03.2016 widerrufen und die Bemessung der Notstandshilfe rückwirkend berichtigt. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet den Betrag von 2.645,88€ zurückzuzahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 05.06.2015 bis 31.03.2016 in ausbezahlter Höhe zu Unrecht bezogen hat. Ab 05.06.2015 hat der Beschwerdeführer einen deutlich höheren Tagsatz ausbezahlt bekommen, ohne dass sich seine wirtschaftlichen Merkmale geändert hätten. Der Beschwerdeführer hätte daher erkennen müssen, dass ihm die Leistung in dieser Höhe nicht gebührt. Am 30.05.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 01.06.2016, hat der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 17.05.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer führt begründend an, dass in einem mündlichen Gespräch mit den Sachbearbeiterinnen festgestellt wurde, dass es sich um einen Fehler der belangten Behörde handelt und der Beschwerdeführer den höheren Tagsatz zu Recht bezogen habe. Mit Schreiben vom 15.06.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde geladen am 28.06.2016 um 09:00 Uhr persönlich vorzusprechen. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens hat der Beschwerdeführer am 28.06.2016 weitgehend den Sachverhalt niederschriftlich zu Protokoll gegeben und zahlreiche Dokumente vorgelegt, um seine Schilderung zu untermauern. Weiters hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei XXXX ab 05.06.2015 wieder Notstandshilfe erhalten habe - über die Weitergewährung der Notstandshilfe wurde er mit Schreiben vom 11.06.2015 informiert. Aufgrund dieser Mitteilung sei dem Beschwerdeführer aufgefallen, dass hier ein täglicher Anspruch in der Höhe von € 30,76 angegeben wurde. Deshalb sei der Beschwerdeführer am nächsten Tag zur belangten Behörde gegangen und habe in der Infozone einem Mitarbeiter die Mitteilungen vom 23.04.2015 und vom 11.06.2015 gezeigt und nachgefragt, welcher Tagsatz (€ 20,77 oder € 30,76) stimmen würde. Es ist dem Beschwerdeführer komisch vorgekommen, dass er innerhalb einer kurzen Zeit zwei verschiedene Notstandshilfetagsätze erhalten würde. Der Mitarbeiter der Infozone habe die Mitteilung vom 11.06.2015 genommen und angeschaut, ob der Mitarbeiter auch im Computer nachgeschaut habe, könne der Beschwerdeführer nicht mehr angeben. Er teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass der angegebene Tagessatz von €Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens hat der Beschwerdeführer am 28.06.2016 weitgehend den Sachverhalt niederschriftlich zu Protokoll gegeben und zahlreiche Dokumente vorgelegt, um seine Schilderung zu untermauern. Weiters hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei römisch 40 ab 05.06.2015 wieder Notstandshilfe erhalten habe - über die Weitergewährung der Notstandshilfe wurde er mit Schreiben vom 11.06.2015 informiert. Aufgrund dieser Mitteilung sei dem Beschwerdeführer aufgefallen, dass hier ein täglicher Anspruch in der Höhe von € 30,76 angegeben wurde. Deshalb sei der Beschwerdeführer am nächsten Tag zur belangten Behörde gegangen und habe in der Infozone einem Mitarbeiter die Mitteilungen vom 23.04.2015 und vom 11.06.2015 gezeigt und nachgefragt, welcher Tagsatz (€ 20,77 oder € 30,76) stimmen würde. Es ist dem Beschwerdeführer komisch vorgekommen, dass er innerhalb einer kurzen Zeit zwei verschiedene Notstandshilfetagsätze erhalten würde. Der Mitarbeiter der Infozone habe die Mitteilung vom 11.06.2015 genommen und angeschaut, ob der Mitarbeiter auch im Computer nachgeschaut habe, könne der Beschwerdeführer nicht mehr angeben. Er teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass der angegebene Tagessatz von € 30,76 richtig sei, wenn dies die letzte Mitteilung über den Leistungsanspruch sei, die der Beschwerdeführer erhalten habe. Diese Vorsprache bei der Infozone habe nach Ansicht des Beschwerdeführers sehr kurz gedauert. Beschreiben könne er den Mitarbeiter der Infozone nicht. Bei dem Termin am 15.06.2015 bei der Betreuerin des Beschwerdeführers sah der Beschwerdeführer keine Veranlassung mehr, über die Höhe der Notstandshilfe nachzufragen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.

§ 38i

Vm § 24 Abs 2 AlVG wurde die Bemessung der Notstandshilfe im Zeitraum vom 05.06.2015 bis 31.12.2015 auf tägliche 20,77€ und vom 01.01.2016 bis 31.03.2016 auf täglich 21,49€ rückwirkend berichtigt und

§ 38i

Vm § 25 Abs 1 AlVG wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der empfangenen Notstandshilfe in Höhe von 2.941,47€ verpflichtet.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG wurde die Bemessung der Notstandshilfe im Zeitraum vom 05.06.2015 bis 31.12.2015 auf tägliche 20,77€ und vom 01.01.2016 bis 31.03.2016 auf täglich 21,49€ rückwirkend berichtigt und

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der empfangenen Notstandshilfe in Höhe von 2.941,47€ verpflichtet. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Mit Schreiben vom 21.07.2016 wurde seitens des Beschwerdeführers beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Fehler der belangten Behörde vorliege und der Beschwerdeführer den höheren Tagessatz zu Recht bezogen habe. Weiters zitiert der Beschwerdeführer die Niederschrift vom 28.06.2016 und verlangt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Ladung des Zeugen XXXX.Mit Schreiben vom 21.07.2016 wurde seitens des Beschwerdeführers beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Fehler der belangten Behörde vorliege und der Beschwerdeführer den höheren Tagessatz zu Recht bezogen habe. Weiters zitiert der Beschwerdeführer die Niederschrift vom 28.06.2016 und verlangt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Ladung des Zeugen römisch 40 . Am 10.08.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 19.01.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2) , sowie die Schriftführerin Sandra SCHMIDT anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), sowie eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BHV) und der Zeuge XXXX (Z) an der Verhandlung teil.Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2) , sowie die Schriftführerin Sandra SCHMIDT anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), sowie eine Vertreterin der belangten Behörde, römisch 40 (BHV) und der Zeuge römisch 40 (Z) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Der nicht berufsmäßig vertretene BF wurde

§ 17Vw

GVG iVm § 51 und § 49 AVG belehrt.Der nicht berufsmäßig vertretene BF wurde

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51 und Paragraph 49, AVG belehrt. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.(Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF und die die belangte Behörde gaben keine ergänzende Stellungnahme ab. Der Zeuge wurde

§ 49

AVG belehrt und

§ 50

AVG ermahnt, die Wahrheit anzugeben sowie auf die Folgen einer Zuwiderhandlung

§ 49Abs.

5 AVG und § 50 AVG aufmerksam gemacht. Der Zeuge wurde insbesondere auch

§ 50

AVG auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam gemacht.Der Zeuge wurde

Paragraph 49, AVG belehrt und

Paragraph 50, AVG ermahnt, die Wahrheit anzugeben sowie auf die Folgen einer Zuwiderhandlung

Paragraph 49, Absatz 5, AVG und Paragraph 50, AVG aufmerksam gemacht. Der Zeuge wurde insbesondere auch

Paragraph 50, AVG auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam gemacht. Aus der Einvernahme des Beschwerdeführers geht im Wesentlichen folgendes hervor: Der BF gibt an, dass ihm aufgefallen ist, das er statt € 20 jetzt € 30 pro Tag Notstandshilfe mittels Bescheid zugesprochen bekam, woraufhin der VR festhält, dass der BF angab, dass er bei der belangten Behörde war, um diesen Punkt zu besprochen. Die Vorsprache des BF bei der belangten Behörde wurde von dieser jedoch nicht dokumentiert. Beim nächsten Kontrolltermin, war es dagegen nicht mehr Thema für den BF, das dieser pro Tag rund € 10 mehr bekommt. Der BF fasst die Ereignisse folgendermaßen zusammen. Er habe am 23.04.2015 den Bescheid erhalten, dass er € 20 Notstandshilfe bekommt. Am 18.05.2015 wurde ihm zusätzlich die Kombilohnbeihilfe von täglich € 7,11 mittels Bescheid zugesprochen. Mit Bescheid vom 11.06.2015 wurde ihm Notstandhilfe vom 05.06.2015 bis 22.04.2016 in der Höhe von täglich € 30,76 zuerkannt. Mit diesen Bescheiden war der BF verwirrt, was stimmt und welche Leistungen er dann tatsächlich erhält. Der VR erklärt, dass die sieben Euro für die Zeit die der BF bei XXXX gearbeitet hat, waren und die BHV ergänzt, dass sie eine Kombilohnbeihilfe darstellen. Daraufhin wirft der BF ein, dass diese Informationen im Bescheid vom 18.05.2015 nach seiner Ansicht nach nicht enthalten waren. Als Beginn wird der 08.05.2015 genannt und als Ende der 06.05.2016 vermerkt, mit täglich € 7,11.30 pro Tag Notstandshilfe mittels Bescheid zugesprochen bekam, woraufhin der VR festhält, dass der BF angab, dass er bei der belangten Behörde war, um diesen Punkt zu besprochen. Die Vorsprache des BF bei der belangten Behörde wurde von dieser jedoch nicht dokumentiert. Beim nächsten Kontrolltermin, war es dagegen nicht mehr Thema für den BF, das dieser pro Tag rund € 10 mehr bekommt. Der BF fasst die Ereignisse folgendermaßen zusammen. Er habe am 23.04.2015 den Bescheid erhalten, dass er € 20 Notstandshilfe bekommt. Am 18.05.2015 wurde ihm zusätzlich die Kombilohnbeihilfe von täglich € 7,11 mittels Bescheid zugesprochen. Mit Bescheid vom 11.06.2015 wurde ihm Notstandhilfe vom 05.06.2015 bis 22.04.2016 in der Höhe von täglich € 30,76 zuerkannt. Mit diesen Bescheiden war der BF verwirrt, was stimmt und welche Leistungen er dann tatsächlich erhält. Der VR erklärt, dass die sieben Euro für die Zeit die der BF bei römisch 40 gearbeitet hat, waren und die BHV ergänzt, dass sie eine Kombilohnbeihilfe darstellen. Daraufhin wirft der BF ein, dass diese Informationen im Bescheid vom 18.05.2015 nach seiner Ansicht nach nicht enthalten waren. Als Beginn wird der 08.05.2015 genannt und als Ende der 06.05.2016 vermerkt, mit täglich € 7,

  1. Der BF hat folgende Bescheide erhalten: 23.04.2015, 18.05.2015 und der letzte vom 11.06.
  2. Mit diesen Bescheiden sei er zur belangten Behörde gegangen und habe mitgeteilt, dass er sich nicht auskenne. Er habe nachgefragt was korrekt ist. Auf die Frage des VR, ob der BF noch weiß bei wem er nachgefragt hat, antwortete dieser, dass es eine Dame war. Er sei einige Male bei der belangten Behörde gewesen, um seine offenen Fragen zu klären. Daraufhin hebt der VR abermals hervor, dass das Thema der Verhandlung ist, ob der BF erkennen hätte können, dass er mehr Geld bekommen hat als ihm zusteht. Laut BF wurde dieser bei der Nachfrage in der belangten Behörde, welche Leistungen er von Seiten der belangten Behörde erhält auf seine zuständige Betreuerin verwiesen. Der VR erkundigt sich bei der BHV, inwiefern Mitarbeiter der belangten Behörde erkennen können, dass der besagte Bescheid eine unrichtig Berechnung der Notstandshilfe enthält. Die BHV gibt an, dass es dafür unbedingt erforderlich sei, im zuständigen gespeicherten Leistungsdatensatz bei der belangten Behörde Einsicht zu nehmen. Diese Einsichtnahmen werden bei der belangten Behörde automatsch in deren elektronischen Dokumentationssystem aufgezeichnet. Für den relevanten Zeitraum ist jedoch keine Einsichtnahme im erforderlichen Datensatz dokumentiert. Die BHV befragt den BF, dass er nochmals den Ablauf seiner Vorsprache in der belangten Behörde zusammenfassen möge. Der BF gibt an, den Bescheid in der Infozone angeblich hergezeigt zu haben und diesbezüglich die Antwort erhielt, das der Bescheid nicht falsch sei und er ihn seiner Betreuerin beim nächsten Kontrolltermin zeigen könne. Der VR stellt fest, dass laut Angaben des BF, dieser am 15.06.2015 zu einem Kontrolltermin bei seiner Betreuerin war und deshalb ein Eintrag zur Bestätigung vorhanden sein müsste. Die BHV bestätigt den Kontrolltermin, hält aber fest, dass keine Einsicht in den Leistungsdatensatz genommen wurde. VR befragt den BF konkret, ob seine Betreuerin sich der Sache angenommen hat und gesagt hat, der Bescheid passt. BF gibt diesbezüglich an, das seine Betreuerin meinte, es seien die Mitarbeiter im zweiten Stock zuständig, welche auch seine bisherigen Anträge bezüglich Notstandhilfe bearbeiteten. Aufgrund der Nachfrage, warum der BF nicht in diese zuständige Abteilung gegangen ist, hält der BF fest, dass er keine konkrete Anweisung zur Vorsprache in dieser Abteilung erhielt und sich deshalb auch nicht dorthin wandte. Aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z) geht im Wesentlichen folgendes hervor:Aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z) geht im Wesentlichen folgendes hervor: Z bestätigt, das der BF ihn gebeten hat, diesen am 15.06.2015 zur belangten Behörde zu fahren. Der VR befragt den Z, ob dieser den BF nicht vorher schon einmal hingebracht habe. Z verneint dies und hält nochmals fest, dass er den BF nur am 15.06.2015 zu belangten Behörde hinfuhr. Über das dort stattfindende Gespräch kann er nichts sagen, da er nicht vor Ort anwesend war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht seit 16.08.2010 in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit 26.02.2014 und 25.04.2015 stellte der Beschwerdeführer Anträge auf Zuerkennung der Notstandshilfe. Das Einkommen der Gattin des Beschwerdeführers wurde seitens XXXX bestätigt.Das Einkommen der Gattin des Beschwerdeführers wurde seitens römisch 40 bestätigt. Mit 08.05.2015 hat der Beschwerdeführer eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung bei der Firma XXXX aufgenommen, weshalb Notstandshilfe eingestellt wurde.Mit 08.05.2015 hat der Beschwerdeführer eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung bei der Firma römisch 40 aufgenommen, weshalb Notstandshilfe eingestellt wurde. Am 05.06.2015, nach der Beendigung der Beschäftigung, hat sich der Beschwerdeführer in der Infozone der belangten Behörde wieder gemeldet. Deshalb wurde dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe ab 05.06.2015, ohne gesonderte Antragstellung, neuerlich (bis 22.04.2016) angewiesen. Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 11.06.2015 in Höhe von 30,76€ wurde der Beschwerdeführer über diese Zuerkennung informiert. Der Kontrolltermin, am 15.06.2015, bei der belangten Behörde wurde vom Beschwerdeführer eingehalten. Der Beschwerdeführer hat am 23.04.2016 neuerlich die Zuerkennung der Notstandshilfe beantragt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2016 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 05.06.2015 bis 31.03.2016 widerrufen und die Bemessung der Notstandshilfe rückwirkend berichtigt. Am 30.05.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 01.06.2016, hat der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 17.05.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 15.06.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu einer persönlichen Vorsprache für den 28.06.2016 geladen. Im Rahmen dieser Vorsprache wurde eine Niederschrift angefertigt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen. Mit Schreiben vom 21.07.2016 wurde seitens des Beschwerdeführers beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Am 10.08.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am BVwG.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am BVwG. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld hat bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des/der Arbeitslosen. Dessen Einkommen ist nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, sodass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen kann. Wie aus dem gesamten Akt und den Unterlagen und der mündlichen Verhandlung festgestellt werden konnte, hat der Beschwerdeführer weder Tatsachen verschwiegen noch falsche Angaben gemacht. Weiters war zu prüfen, ob der Beschwerdeführer von sich aus erkennen konnte, ob ihm Notstandshilfe nicht in diesem Ausmaß gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die allgemeine Vermutung der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) bei Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 AlVG nicht ohne weiteres heranzuziehen, weil der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein für die Rückforderung genügen lassen wollte.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die allgemeine Vermutung der Gesetzeskenntnis (Paragraph 2, ABGB) bei Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG nicht ohne weiteres heranzuziehen, weil der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein für die Rückforderung genügen lassen wollte. "Erkennenmüssen" im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG kann daher nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden. Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger (z.B. durch falsche Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen), sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar."Erkennenmüssen" im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG kann daher nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden. Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger (z.B. durch falsche Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen), sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (siehe Erkenntnis vom
  2. Oktober 1998, Zl. 98/08/0161). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG somit der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührte.Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (siehe Erkenntnis vom
  3. Oktober 1998, Zl. 98/08/0161). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG somit der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührte. Dem Beschwerdeführer wurde, nach einer kurzen Unterbrechung wegen eines Dienstverhältnisses, ein Notstandshilfeanspruch in Höhe von 30,76€ angewiesen, ohne dass sich in den wirtschaftlichen Verhältnissen im Haushalt Änderungen ergeben hätten. Der Beschwerdeführer hat auch eine Mitteilung über den Leistungsbezug erhalten, in dem die erhöhten Tagessätze angeführt wurden. Laut den eigenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers am 28.06.2016 und in der mündlichen Verhandlung am 19.01.2017 hat der Beschwerdeführer erkannt, dass die Höhe der Notstandshilfe von 30,76€ nicht stimmen kann. Der Beschwerdeführer gibt daraufhin an, nach Erhalt der Mitteilung die belangte Behörde aufgesucht zu haben um dies abzuklären. Der Beschwerdeführer kann jedoch den Mitarbeiter mit dem er gesprochen hat nicht mehr identifizieren, daher war eine Zeugeneinvernahme dieses Mitarbeiters nicht möglich. Vonseiten der belangten Behörde wird ausgeführt, dass sie über keine entsprechenden Aufzeichnungen verfüge. Dies wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung so dargestellt, dass es jedenfalls dokumentiert sein müsste, wenn ein Mitarbeiter in den Leistungsakt Einsicht genommen hätte. Für den relevanten Zeitraum wurde jedoch keine Einsichtnahme in den Leistungsakt dokumentiert. Die belangte Behörde gibt nachvollziehbar an, sollten Mitarbeiter auf Fehler hingewiesen werden, dann sind diese verpflichtet diesen Meldungen nachzugehen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er nach Erhalt der Mitteilung vom 11.06.2016 über den erhöhten Notstandshilfeanspruch die belangte Behörde aufgesucht hat, um Erkundigungen durchzuführen, kann daher nur insofern gefolgt werden, dass er seinen Kontrolltermin am 15.06.2015 wahrnahm und im Rahmen dieses Termins bei seiner Beraterin nachfragte, ob der Bescheid stimme. Der Beschwerdeführer hätte überdies erkennen können, dass sich an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nach Beendigung der Beschäftigung bei der Firma XXXX nichts Wesentliches geändert hat und dass dem Beschwerdeführer eine Notstandshilfe in der Höhe von 30,76€ täglich ab 05.06.2015 keinesfalls zustehen würde.Der Beschwerdeführer gibt daraufhin an, nach Erhalt der Mitteilung die belangte Behörde aufgesucht zu haben um dies abzuklären. Der Beschwerdeführer kann jedoch den Mitarbeiter mit dem er gesprochen hat nicht mehr identifizieren, daher war eine Zeugeneinvernahme dieses Mitarbeiters nicht möglich. Vonseiten der belangten Behörde wird ausgeführt, dass sie über keine entsprechenden Aufzeichnungen verfüge. Dies wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung so dargestellt, dass es jedenfalls dokumentiert sein müsste, wenn ein Mitarbeiter in den Leistungsakt Einsicht genommen hätte. Für den relevanten Zeitraum wurde jedoch keine Einsichtnahme in den Leistungsakt dokumentiert. Die belangte Behörde gibt nachvollziehbar an, sollten Mitarbeiter auf Fehler hingewiesen werden, dann sind diese verpflichtet diesen Meldungen nachzugehen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er nach Erhalt der Mitteilung vom 11.06.2016 über den erhöhten Notstandshilfeanspruch die belangte Behörde aufgesucht hat, um Erkundigungen durchzuführen, kann daher nur insofern gefolgt werden, dass er seinen Kontrolltermin am 15.06.2015 wahrnahm und im Rahmen dieses Termins bei seiner Beraterin nachfragte, ob der Bescheid stimme. Der Beschwerdeführer hätte überdies erkennen können, dass sich an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nach Beendigung der Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nichts Wesentliches geändert hat und dass dem Beschwerdeführer eine Notstandshilfe in der Höhe von 30,76€ täglich ab 05.06.2015 keinesfalls zustehen würde. Aus diesen Gründen hat der Beschwerdeführer durch den Empfang der erhöhten Notstandshilfe die erforderlichen Tatbestände nach § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt.Aus diesen Gründen hat der Beschwerdeführer durch den Empfang der erhöhten Notstandshilfe die erforderlichen Tatbestände nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt.
  4. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor Punkt römisch zwei.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A)
  3. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 24Abs. 1 Al

VG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen wegfällt; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25

werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen wegfällt; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 33Abs. 1 Al

VG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

Paragraph 33, Absatz eins, AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

§ 33Abs. 2 Al

VG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

§ 33Abs. 3 Al

VG liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Paragraph 33, Absatz 3, AlVG liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

§ 36Abs. 1 Al

VG hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

Paragraph 36, Absatz eins, AlVG hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v

H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v

H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG, soweit dadurch die Obergrenze

§ 21Abs.

5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.

§ 36Abs. 2 Al

VG sind in den nach Abs. 1 zu erlassenden Richtlinien auch die näheren Voraussetzungen im Sinne des § 33 Abs. 3 festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen.

Paragraph 36, Absatz 2, AlVG sind in den nach Absatz eins, zu erlassenden Richtlinien auch die näheren Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, dass die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

§ 36Abs 3 lit B lit a Al

VG kommt es zur Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

Paragraph 36, Absatz 3, lit B Litera a, AlVG kommt es zur Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin: a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 v

H des Richtsatzes

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

§ 36aAbs. 1 Al

VG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

Paragraph 36 a, Absatz eins, AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

§ 36aAbs. 2 Al

VG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

Paragraph 36 a, Absatz 2, AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

§ 36Abs. 3 lit. A Al

VG ist im Einzelnen bei der Erlassung der Richtlinien Folgendes zu beachten:

Paragraph 36, Absatz 3, lit. A AlVG ist im Einzelnen bei der Erlassung der Richtlinien Folgendes zu beachten: A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

§ 36aAbs. 3 Al

VG sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

Paragraph 36 a, Absatz 3, AlVG sind dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt

G 1988;1. Steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;

  1. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  2. die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973).
  4. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,).

§ 36a Abs. 5 Al

VG ist das Einkommen wie folgt nachzuweisen:

Paragraph 36, a Absatz 5, AlVG ist das Einkommen wie folgt nachzuweisen:

  1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
  2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
  3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
  4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

§ 38Al

VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 50Abs 1 Al

VG ist wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

§§ 38und 58 Al

VG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Paragraphen 38 und 58 AlVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

§ 2Abs.

1 NH-VO liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

Paragraph 2, Absatz eins, NH-VO liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

§ 2Abs.

2 NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

Paragraph 2, Absatz 2, NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

§ 5Abs.

1 NH-VO ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d ESt

G 1988 findet nicht statt.

Paragraph 5, Absatz eins, NH-VO ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Absatz 2,, sowie von Einkommen

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Ziffer 5, Litera a bis d EStG 1988 findet nicht statt.

§ 5Abs.

2 NH-VO ist ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

Paragraph 5, Absatz 2, NH-VO ist ein Einkommen, das den im Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

§ 6. Abs.

1 NH-VO ist bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:

Paragraph 6, Absatz eins, NH-VO ist bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

§ 6Abs.

2 NH-VO beträgt die Freigrenze pro Monat € 430 für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

Paragraph 6, Absatz 2, NH-VO beträgt die Freigrenze pro Monat € 430 für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

§ 6Abs 8 NH-VO hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie z

B Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

Paragraph 6, Absatz 8, NH-VO hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen. Bei der Feststellung, ob ein Anspruch auf Notstandshilfe besteht oder nicht bzw. wie hoch der Anspruch nach Anrechnung des Einkommens gegebenenfalls ist, wird in keiner Weise berücksichtigt, ob der Arbeitslose und sein Partner damit das Auslangen finden können. Maßgeblich sind allein der theoretische Notstandshilfeanspruch des Arbeitslosen ohne Anrechnung und das "anrechenbare" Einkommen seines Partners, das nach folgenden Grundsätzen ermittelt wird: Vom Nettoeinkommen des Ehegatten werden die Werbekostenpauschale (ein finanztechnischer Begriff) sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser beträgt im Jahr 2015 € 551,00 und im Jahr 2016 € 558,00. Weitere Freigrenzen in Höhe von jeweils € 275,50 im Jahr 2015 und € 279,00 im Jahr 2016 werden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht besteht. Im verfahrensrelevanten Zeitraum war der Beschwerdeführer für kein Kind unterhaltspflichtig. Die Freigrenze beträgt das Doppelte (2015 € 1.102,00; 2016 € 1.116,00) des jeweils maßgeblichen Betrages

Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b AlVG) oder länger erschöpft hat. Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages (2015 € 1.653,00; 2016 €1.674,00)

Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem

  1. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs.
  2. AlVG) von mindestens 240 Monaten oder 1040 Wochen nachgewiesen hat.1.116,00) des jeweils maßgeblichen Betrages

Absatz 2,, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, AlVG) oder länger erschöpft hat. Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages (2015 € 1.653,00; 2016 €1.674,00)

Absatz 2,, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem

  1. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (Paragraph 14, Absatz 4, AlVG) von mindestens 240 Monaten oder 1040 Wochen nachgewiesen hat. Vorliegend ist letztmalig Arbeitslosigkeit am 02.01.2015, nach der Beschäftigung bei der Firma XXXX im Zeitraum vom 02.12.2014 bis 01.01.2015, also nach dem
  2. Lebensjahr eingetreten und der Beschwerdeführer hat auch danach einen Arbeitslosengeldanspruch mit einer Dauer von 52 Wochen erschöpft bzw. konnten auch auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten von mindestens 240 Monaten nachweisen.Vorliegend ist letztmalig Arbeitslosigkeit am 02.01.2015, nach der Beschäftigung bei der Firma römisch 40 im Zeitraum vom 02.12.2014 bis 01.01.2015, also nach dem
  3. Lebensjahr eingetreten und der Beschwerdeführer hat auch danach einen Arbeitslosengeldanspruch mit einer Dauer von 52 Wochen erschöpft bzw. konnten auch auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten von mindestens 240 Monaten nachweisen. Es erhöht sich daher in diesem Fall die Freigrenze auf das Dreifache, auf € 1.653,00 für 2015 und auf € 1.674,00 für
  4. Diese Freigrenzen können nun auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründung um bis zu maximal 50% erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50% der Ratenhöhe anerkannt werden. Der Beschwerdeführer hat keine sonstigen freigrenzenerhöhende Umstände in seinen Antragsformularen geltend gemacht. Der Notstandshilfeanspruch beträgt ab 01.09.2010 für den Fall, dass die Notstandshilfe den Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit a sublit b ASVG nicht erreicht, 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden Arbeitslosengeldtagsatzes. In allen anderen Fällen beträgt der Notstandshilfetagsatz 92 % des Arbeitslosengeldanspruches, wobei 95 % eines Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten werden dürfen. Die Beträge sind allesamt kaufmännisch auf 1 Cent zu runden.Der Notstandshilfeanspruch beträgt ab 01.09.2010 für den Fall, dass die Notstandshilfe den Ausgleichzulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit b ASVG nicht erreicht, 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden Arbeitslosengeldtagsatzes. In allen anderen Fällen beträgt der Notstandshilfetagsatz 92 % des Arbeitslosengeldanspruches, wobei 95 % eines Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten werden dürfen. Die Beträge sind allesamt kaufmännisch auf 1 Cent zu runden. Zudem hat eine Anrechnung des Partner/innen-Einkommens, des (der) Arbeitslosen insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. *************************************************************************** Es ergibt sich folgende Berechnung vom 05.06.2015 bis 31.12.2015: Einkommen Gattin € 1.967,99 Werbekostenpauschale € 11,00 Freigrenze für die Gattin des Beschwerdeführers € 1.653,00 (300 %) anrechenbares Einkommen € 303,99 (304,00 gerundet) x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 9,99 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt € 30,76 abzüglich tägliche Anrechnung von € 9,99 verbleibt ein Anspruch von täglich € 20,77 *************************************************************************** Es ergibt sich folgende Berechnung vom 01.01.2016 bis 31.03.2016: Einkommen Gattin € 1.967,99 Werbekostenpauschale € 11,00 Freigrenze für die Gattin des Beschwerdeführers € 1.674,00 (300 %) anrechenbares Einkommen € 282,99 (283,00 gerundet) x 12 Monate/366 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 9,27 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt € 30,76 abzüglich tägliche Anrechnung von € 9,27 verbleibt ein Anspruch von täglich € 21,49 *************************************************************************** Der sog. Mindeststandard 2015 beträgt € 1.241,00 (2016 € 1.256,00) für Paare. Bereits das Einkommen der Gattin des Beschwerdeführers übersteigt den für ihn gültigen Mindeststandard für das Jahre 2015 und 2016, sodass keine Aufzahlung auf diesen erfolgen kann. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Die Notstandshilfe war daher jedenfalls für den Zeitraum vom 05.06.2015 bis 31.12.2015 auf €20,77 und vom 01.01.2016 bis 31.03.2016 auf € 21,49 zu berichtigen.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

§ 25Abs. 4 Al

VG können Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

Paragraph 25, Absatz 4, AlVG können Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der Antragstellung auf Zuerkennung von Notstandshilfe ab 25.04.2015 eine tägliche Notstandshilfe in der Höhe von € 20,77 zuerkannt (bereits dieser Betrag lag aufgrund der jährlichen Erhöhung des Einkommens der Gattin des Beschwerdeführers unter den Notstandshilfetagessätzen der Vorjahre -2014 - € 21,33; 2015 - € 22,22). Nach einer kurzen Unterbrechung wegen eines Dienstverhältnisses wurde dem Beschwerdeführer allerdings irrtümlich ab 05.06.2015 (bis 31.03.2016) die Notstandshilfe mit einem täglichen Anspruch in der Höhe von € 30,76 angewiesen, ohne dass sich in den wirtschaftlichen Verhältnisses im Haushalt (insbesondere beim Einkommen der Gattin) Änderungen ergeben hätten. Der Beschwerdeführer habe auch Mitteilungen über den Leistungsbezug über die unterschiedlichen Tagsätzen erhalten und laut seinen eigenen niederschriftlichen Angaben vom 28.06.2016 und den Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 19.01.2017 erkannt, dass der tägliche Notstandshilfeanspruch in der Höhe von € 30,76 ab 05.06.2015 nicht stimmen kann. Der Beschwerdeführer habe demnach eindeutig erkannt, dass ihm der Notstandshilfetagsatz ab 05.06.2015 in der Höhe von € 30,76 nicht zur Gänze zustehen würde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er wäre nach Erhalt der Mitteilung vom 11.06.2016 über den (erhöhten) Notstandshilfeanspruch zur belangten Behörde gegangen und hätten dies abklären wollen, wobei ihm hier die Auskunft erteilt wurde, die letzte ihm zugegangene Mitteilung würde stimmen, sind nicht nachvollziehbar und zweifelhaft - einerseits ist keine Vorsprache bei der belangten Behörde dokumentiert, andererseits konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung keine Angaben darüber machen, wann er bei der belangten Behörde diesbezüglich Vorgesprochen hätte und welche nachvollziehbaren Auskünfte er erlangt hätte. Er stellte immer nur wieder fest, dass er mehrere Bescheide bekam und er sich nicht auskannte, welcher Bescheid jetzt für ihn richtig sei. Beim Kontrolltermin am 15.06.2016 fragte er angeblich bei seiner Beraterin, welcher der Unterlagen jetzt für ihn gültig sei. Die Beraterin verwies ihn darauf, dass er dies unbedingt im zweiten Stock abklären solle, wo er jährlich seinen Antrag auf Notstandshilfe eingebracht habe. Dies unterlies der Beschwerdeführer jedoch, obwohl er noch immer im Zweifel war, ob ihm die erhöhte Notstandshilfe tatsächlich gebühre. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer weder in der niederschriftlich festgehaltenen Einvernahme noch in der mündlichen Verhandlung Auskunft geben können, mit wem er wann diesbezüglich gesprochen hätte. Die Aussagen waren sehr widersprüchlich und unbestimmt und ergaben keinerlei nachvollziehbaren Sachverhalt. Sollte jedoch tatsächlich eine Nachfrage erfolgt sein, hat der Beschwerdeführer in seinen diversen Einvernahmen lediglich festgehalten, dass er nur nachgefragt hätte, welcher von beiden Notstandshilfetagsätzen nun richtig wäre. Er habe demnach gegenüber den Mitarbeitern der belangten Behörde in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass er der Meinung wäre, dass der ihm zuletzt zugegangene Notstandshilfetagsatz nicht den Tatsachen entsprechen kann, weil keine Änderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten ist. Zusammenfassend sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, er hätte die belangte Behörde bei einer Vorsprache bei der belangten Behörde auf den Fehler aufmerksam gemacht bzw. nachgefragt, ob der höhere Anspruch stimmen würde, nicht glaubwürdig und nachvollziehbar. Da es der Beschwerdeführer zusätzlich unterlies, in der Abteilung wo er jährlich seine Anträge stellte, abzuklären, ob ihm die zuerkannte Höhe des Tagsatzes zustehe oder nicht. Die diversen Ausführungen in den Einvernahmen, können als Schutzbehauptung betrachtet werden, um so eine Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistungen zu umgehen. Durch die wiederholte Beantragung der Notstandshilfe war dem Beschwerdeführer bewusst, dass das Einkommen seiner Gattin Auswirkungen auf die Höhe der zuerkannten Notstandshilfe hat. Da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nach Beendigung der Beschäftigung bei Firma XXXX, durch das Einkommen seiner Gattin, nicht Wesentlich geändert haben, hätten er erkennen können bzw. hat er auch erkannt, dass ihm eine Notstandshilfe in der Höhe von € 30,76 täglich ab 05.06.2015 keinesfalls zustehen würde. Der Beschwerdeführer konnte keinesfalls damit rechnen, dass sein täglicher Anspruch auf Notstandshilfe um ca. € 10,00 erhöht wird, ohne dass sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen in seiner Familie etwas geändert hätte. Es musste ihm aber auch klar sein, dass eine derartige Erhöhung nicht mit einer Gesetzesänderung erklärbar ist.Durch die wiederholte Beantragung der Notstandshilfe war dem Beschwerdeführer bewusst, dass das Einkommen seiner Gattin Auswirkungen auf die Höhe der zuerkannten Notstandshilfe hat. Da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nach Beendigung der Beschäftigung bei Firma römisch 40 , durch das Einkommen seiner Gattin, nicht Wesentlich geändert haben, hätten er erkennen können bzw. hat er auch erkannt, dass ihm eine Notstandshilfe in der Höhe von € 30,76 täglich ab 05.06.2015 keinesfalls zustehen würde. Der Beschwerdeführer konnte keinesfalls damit rechnen, dass sein täglicher Anspruch auf Notstandshilfe um ca. € 10,00 erhöht wird, ohne dass sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen in seiner Familie etwas geändert hätte. Es musste ihm aber auch klar sein, dass eine derartige Erhöhung nicht mit einer Gesetzesänderung erklärbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in einem ähnlichen Fall sinngemäß ausgeführt (z. B. im Erkenntnis vom 28.06.2006 zu ZI 2006/08/0017), dass bei einer Differenznachzahlung der Notstandshilfe für fünf Monate (anstelle der gebührenden Notstandshilfe in der Höhe von € 18,63 wurden € 31,15 ausbezahlt), bei gleich bleibendem Einkommen der Gattin, ein Leistungsbezieher erkennen muss, dass die ausbezahlte Leistung nicht in dieser Höhe gebührt. Diese Ansicht kann auch im vorliegenden Fall angewandt werden, wenn der Anspruch auf Notstandshilfe um ca. € 10,00 tägliche angehoben wird, ohne dass sich in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, insbesondere beim Einkommen seiner Gattin, etwas geändert hätte. Die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe war daher

§ 25Abs. 1 (dritter Rückforderungstatbestand) Al

VG in der Höhe von € 2.941,47 zum Rückersatz vorzuschreiben.Die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe war daher

Paragraph 25, Absatz eins, (dritter Rückforderungstatbestand) AlVG in der Höhe von € 2.941,47 zum Rückersatz vorzuschreiben. Die Rückforderung berechnet sich wie folgt: Bezogene gebührende Zeitraum NH NH Differenz Tage Rückforderung 05.06.2015 - 31.12.2015 € 30,76 € 20,77 € 9,99 210 €2.097,90 01.01.2016 - 31.03.2016 € 30,76 € 21,49 € 9,27 92 € 843,57 Gesamtrückforderung € 2.941,47 Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W141.2132105.1.00

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