GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 1 und § 66 Abs. 4 AVG, die auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragen werden kann (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 5 zu § 28), ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid nicht beschwert ist (vgl. Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 61 zu § 63).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 66, Absatz 4, AVG, die auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragen werden kann (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28,), ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid nicht beschwert ist vergleiche Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 61 zu Paragraph 63,).
2 erster Fall der VO (EG) 1122/2009 wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt, wenn sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche ergibt. Darauf folgt, dass auch aus dem Vorbringen hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrolle keine Beschwer abgeleitet werden kann, da dem Beschwerdeführer weniger Zahlungsansprüche (19,66) als beantragte Fläche (44,13) zur Verfügung stehen. Bei einer verfügbaren Anzahl von 19,66 Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 44,13 ha sind
der zitierten Bestimmung die Anzahl der Zahlungsansprüche als niedrigere Zahl der Berechnung zugrunde zu legen. Die Flächendifferenz von 0,03 ha aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle kann somit auch keine Auswirkungen für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie herbeiführen.
Absatz 2, erster Fall der VO (EG) 1122 aus 2009, wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt, wenn sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche ergibt. Darauf folgt, dass auch aus dem Vorbringen hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrolle keine Beschwer abgeleitet werden kann, da dem Beschwerdeführer weniger Zahlungsansprüche (19,66) als beantragte Fläche (44,13) zur Verfügung stehen. Bei einer verfügbaren Anzahl von 19,66 Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 44,13 ha sind
der zitierten Bestimmung die Anzahl der Zahlungsansprüche als niedrigere Zahl der Berechnung zugrunde zu legen. Die Flächendifferenz von 0,03 ha aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle kann somit auch keine Auswirkungen für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie herbeiführen. Der Bescheid stellt für den Beschwerdeführer keine Beschwer dar und war aus diesem Grund die Beschwerde zurückzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). 3.3. Zu Spruchteil B: Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Zurückweisung mangels Beschwer liegt dauernde Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Zurückweisung mangels Beschwer liegt dauernde Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W156.2114083.1.00
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