Obsah (19)
§§ 4aArt. 133§ 57§ 10§ 61§§ 4§ 5§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28Art. 4Art. 8Art. 3Art. 33§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW161 1401184-2 SpruchW161 1401184-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMAN
§§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 Asyl
G 2005A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57, AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist
Art. 133Abs. 4 B-VG nicht
B) Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 22.04.2008 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2008 gem. §5 Asylgesetz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde er gem. §10 Asylgesetz nach Polen ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2008 zu GZ S 5 401.184-1/2008/2E abgewiesen. Das Verfahren erwuchs am 02.09.2008 in Rechtskraft. 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus der Russischen Föderation, brachte am 09.08.2016 nach neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet den vorliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.
- Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Österreich vom 22.04.2008 und einen Treffer der Kategorie 1 mit Polen vom 16.03.
- Bei der Erstbefragung am 09.08.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe sich von 2009 - 08.08.2016 in Polen aufgehalten. Gefragt warum er einen neuerlichen Asylantrag in Österreich stelle, gab der Beschwerdeführer an, seine alten Gründe blieben alle aufrecht, es habe sich nichts geändert, weil er immer in Polen gewesen wäre. Bei Rückkehr in die Heimat hatte er Angst vor den Leuten, welche seinen Sohn damals mit einem Auto umgebracht hätten.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 07.09.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 07.09.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 19.09.2016 teilten die polnischen Dublin Behörden mit, dass die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nicht akzeptiert werden könne. Dem Beschwerdeführer sei in Polen nach Abschluss seines Asylverfahrens (Asylantragstellung am 16.03.2007) subsidiärer Schutz gewährt worden.
- Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, EAST Ost am 10.11.2016, gab dieser an, er habe sich einer Rechtsberatung unterzogen. Er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Er sei in Österreich noch bei keinem Arzt gewesen, er sei jedoch in Polen bei einem Arzt gewesen und falsch behandelt worden. Er habe aber nur altersentsprechende Beschwerden und sei ansonsten gesund. Er brauche auch keine Medikamente. Er habe nur keine Zähne mehr. Er habe einen Sohn in Österreich, dieser sei seit 2008 in Österreich und asylberechtigt. Der Beschwerdeführer gab Name und Geburtsjahr seines Sohnes an. Dieser wohne in 1210 Wien, die genaue Adresse sei ihm nicht bekannt. Der Sohn lebe mit seiner Ehegattin und deren fünf Töchtern zusammen. Seine Schwiegertochter sei ebenfalls asylberechtigt. Befragt nach der Beziehung zu seinem Sohn gab er an, sie seien eine Familie. Seine Schwiegertochter sei für ihn jetzt wie eine Tochter. Erst sei außerdem ein guter Großvater, weil er die Kinder seines Sohnes betreue. Er esse jeden Tag bei seinem Sohn, werde von diesem und seiner Gattin betreut. Er bekomme auch Geschenke und Bekleidung von diesen. Sein Sohn rufe ihn mehrmals an und frage ihn nach seinem Befinden. Er schlafe in seiner eigenen Wohnung, sein Sohn bringe ihn dort immer hin. Sein Sohn frage ihn immer wieder, ob er nicht bleiben möchte, aber er sei alt und möchte nicht stören, also gehe er zum Schlafen in die andere Wohnung. Befragt nach einer Beschäftigung gab der Beschwerdeführer an, nein, er sei alt. Es sei ihm gesagt worden, er sei auch zu alt für einen Deutschkurs. Er sei XXXX Jahre alt. Andere Bindungen zu Österreich bestünden nicht. Über Vorhalt, dass er in Polen subsidiär schutzberechtigt sei, gab der Beschwerdeführer an:
- Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, EAST Ost am 10.11.2016, gab dieser an, er habe sich einer Rechtsberatung unterzogen. Er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Er sei in Österreich noch bei keinem Arzt gewesen, er sei jedoch in Polen bei einem Arzt gewesen und falsch behandelt worden. Er habe aber nur altersentsprechende Beschwerden und sei ansonsten gesund. Er brauche auch keine Medikamente. Er habe nur keine Zähne mehr. Er habe einen Sohn in Österreich, dieser sei seit 2008 in Österreich und asylberechtigt. Der Beschwerdeführer gab Name und Geburtsjahr seines Sohnes an. Dieser wohne in 1210 Wien, die genaue Adresse sei ihm nicht bekannt. Der Sohn lebe mit seiner Ehegattin und deren fünf Töchtern zusammen. Seine Schwiegertochter sei ebenfalls asylberechtigt. Befragt nach der Beziehung zu seinem Sohn gab er an, sie seien eine Familie. Seine Schwiegertochter sei für ihn jetzt wie eine Tochter. Erst sei außerdem ein guter Großvater, weil er die Kinder seines Sohnes betreue. Er esse jeden Tag bei seinem Sohn, werde von diesem und seiner Gattin betreut. Er bekomme auch Geschenke und Bekleidung von diesen. Sein Sohn rufe ihn mehrmals an und frage ihn nach seinem Befinden. Er schlafe in seiner eigenen Wohnung, sein Sohn bringe ihn dort immer hin. Sein Sohn frage ihn immer wieder, ob er nicht bleiben möchte, aber er sei alt und möchte nicht stören, also gehe er zum Schlafen in die andere Wohnung. Befragt nach einer Beschäftigung gab der Beschwerdeführer an, nein, er sei alt. Es sei ihm gesagt worden, er sei auch zu alt für einen Deutschkurs. Er sei römisch 40 Jahre alt. Andere Bindungen zu Österreich bestünden nicht. Über Vorhalt, dass er in Polen subsidiär schutzberechtigt sei, gab der Beschwerdeführer an: "Ich lebe in Polen mit meinem anderen Sohn zusammen, er hieß in Polen XXXX, er hat den Namen in Polen geändert, weil er gesucht wurde. Der Ausweis mit falschem Namen wurde noch in Russland ausgestellt, sodass mein Sohn über die Grenze konnte. Seit 2002 lebt er in Polen. Ich selbst lebte ab 2007 in Polen. All meine Probleme sind mit meinem Sohn XXXX verbunden. Obwohl XXXX seit 2002 in Polen war, hat er nie einen Status bekommen und vor drei Monaten ist er nach Frankreich gereist. Jetzt hat er in Frankreich eine Karte bekommen und für Dezember hat er eine Ladung zu einer Verhandlung in Frankreich bekommen. Dort heißt erXXXX, geb. XXXX. Mein Sohn XXXX wird durch Interpol gesucht und ist älter als XXXX. Ich wurde in Polen telefonisch bedroht, dass ich umgebracht werde, weil es um Blutrache bezüglich XXXX geht. Entweder cih oder XXXX sollen getötet werden. Die Person am Telefon sagte, dass sie wisse, dass ich in Polen bin und dass sie mich finden wird. Offenbar wurde in Tschetschenien bekannt, dass ich in Polen aufhältig bin, obwohl ich niemanden in Tschetschenien kontaktiert habe. Nachdem XXXX nach Frankreich ausgereist war, bin ich zu XXXX gereist, weil er die Probleme hat und ich versuche, diese zu lösen. Deshalb möchte ich in seiner Nähe sein. Gegen Polen hab ich überhaupt nichts. Ich möchte gar kein schlimmes Wort über Polen sagen, aber ich habe dort überhaupt kein Geld bekommen. Meine Mutter ist vor kurzem gestorben, sie hatte mich in Polen unterstützt, weil ich gar keine Unterstützung in Polen bekommen hatte. Sie hat mir jedes Mal Geld geschickt gehabt. Ich blieb in Polen nur so lange, weil mein Sohn XXXX dort gelebt hat. Es war für ihn sehr gefährlich dort, weil Geheimdienstangehörige von Russland ihn immer wieder anholen wollten. Aber jetzt ist er in Frankreich und ich bin ruhiger deshalb. Jetzt kann ich meine Zeit meinem anderen Sohn XXXX widmen. Er bringe die Kinder in den Kindergarten und hole sie wieder ab, oder passe auf sie auf. Das kann ich noch machen und das mache ich auch gerne. Mein Sohn XXXX kontaktiert auch niemanden in Tschetschenien, weil es für ihn gefährlich wäre. Ich habe ihm auch Kontakte mit Tschetschenen in Wien verboten.""Ich lebe in Polen mit meinem anderen Sohn zusammen, er hieß in Polen römisch 40 , er hat den Namen in Polen geändert, weil er gesucht wurde. Der Ausweis mit falschem Namen wurde noch in Russland ausgestellt, sodass mein Sohn über die Grenze konnte. Seit 2002 lebt er in Polen. Ich selbst lebte ab 2007 in Polen. All meine Probleme sind mit meinem Sohn römisch 40 verbunden. Obwohl römisch 40 seit 2002 in Polen war, hat er nie einen Status bekommen und vor drei Monaten ist er nach Frankreich gereist. Jetzt hat er in Frankreich eine Karte bekommen und für Dezember hat er eine Ladung zu einer Verhandlung in Frankreich bekommen. Dort heißt erXXXX, geb. römisch 40 . Mein Sohn römisch 40 wird durch Interpol gesucht und ist älter als römisch 40 . Ich wurde in Polen telefonisch bedroht, dass ich umgebracht werde, weil es um Blutrache bezüglich römisch 40 geht. Entweder cih oder römisch 40 sollen getötet werden. Die Person am Telefon sagte, dass sie wisse, dass ich in Polen bin und dass sie mich finden wird. Offenbar wurde in Tschetschenien bekannt, dass ich in Polen aufhältig bin, obwohl ich niemanden in Tschetschenien kontaktiert habe. Nachdem römisch 40 nach Frankreich ausgereist war, bin ich zu römisch 40 gereist, weil er die Probleme hat und ich versuche, diese zu lösen. Deshalb möchte ich in seiner Nähe sein. Gegen Polen hab ich überhaupt nichts. Ich möchte gar kein schlimmes Wort über Polen sagen, aber ich habe dort überhaupt kein Geld bekommen. Meine Mutter ist vor kurzem gestorben, sie hatte mich in Polen unterstützt, weil ich gar keine Unterstützung in Polen bekommen hatte. Sie hat mir jedes Mal Geld geschickt gehabt. Ich blieb in Polen nur so lange, weil mein Sohn römisch 40 dort gelebt hat. Es war für ihn sehr gefährlich dort, weil Geheimdienstangehörige von Russland ihn immer wieder anholen wollten. Aber jetzt ist er in Frankreich und ich bin ruhiger deshalb. Jetzt kann ich meine Zeit meinem anderen Sohn römisch 40 widmen. Er bringe die Kinder in den Kindergarten und hole sie wieder ab, oder passe auf sie auf. Das kann ich noch machen und das mache ich auch gerne. Mein Sohn römisch 40 kontaktiert auch niemanden in Tschetschenien, weil es für ihn gefährlich wäre. Ich habe ihm auch Kontakte mit Tschetschenen in Wien verboten." Der Beschwerdeführer gab in der Folge auch an, wenn er in Polen subsidiär schutzberechtigt sei, dann hätte er doch Unterstützung und medizinische Behandlung und Betreuung bekommen sollen. Wenn er versuche, irgendwo einen Job zu bekommen, werde er gefragt wie alt er sei und werde ihm gesagt, dass er zu alt sei. Er habe ihn Polen auch Probleme mit den Nieren gehabt. Er sei beim Arzt gewesen und es sei Nierenkrebs diagnostiziert worden. Er sei falsch behandelt worden, denn er habe zum Glück keinen Krebs. Er habe wegen der falschen Behandlung sehr viel abgenommen. Er sei von 2009 bis vor sechs Monaten in Polen aufhältig gewesen. Er hätte Polen früher verlassen, sei aber von seinem Sohn abhängig gewesen. Solange dieser dort gewesen wäre, sei er mit ihm dort geblieben. Der Sohn sei in Polen ein Jahr in Haft gewesen. Befragt ob es den Beschwerdeführer betreffend Vorfälle in Polen gegeben habe, gab dieser an nein, nur diese Telefonate, die er erhalten habe. Er wisse nicht einmal, woher diese Person seine Telefonnummer gehabt habe. Er habe keine Anzeige erstattet und würde dies auch weiterhin nicht tun. Er sei keine Frau, um sofort solche Angst zu bekommen. Wenn jemand versuche, ihn umzubringen, werde er auch etwas gegen diese Person unternehmen. Zu ihm komme kein Polizist und werde ihn immer begleiten, er wäre nicht immer bedroht. Er habe versucht seine eigenen Maßnahmen zu unternehmen und deshalb Polen verlassen. Er verzichte auf die Länderfeststellungen zu Polen. Er wisse, worum es gehe. Sein Sohn könne ihn in Polen nicht betreuen. Er bekomme dort keine Unterstützung von seinem Sohn und seiner Familie. Das sei aber das Einzige, das er im Leben im Moment habe. Er liebe seine Enkelkinder und könne sich ein Leben ohne diese nicht vorstellen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz
§ 4aAsyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Polen zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt sowie
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Polen
§ 61Abs.
2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Polen zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz 2, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Polen
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid legt in seiner Begründung ausführlich die Lage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Polen dar. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen mit Stand 01.04.2016 folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
- Allgemeines zum Asylverfahren 1.
- Verfolgung durch Dritte Es wird von tschetschenischen Antragstellern immer wieder vorgebracht, sie fürchten in Polen von Agenten des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, sogenannten Kadyrowzy, drangsaliert zu werden. ACCORD zitiert dazu in einer Anfragebeantwortung vom 22.11.2013 verschiedene Quellen, aus denen hervorgeht, dass es diese Berichte zwar gibt, jedoch keine greifbaren Beweise, wie dokumentierte Fälle oder ähnliches. Die polnischen Behörden dementieren derartige Vorgänge strikt (ACCORD 22.11.2013, vgl. auch: borderline 4.11.2013).Es wird von tschetschenischen Antragstellern immer wieder vorgebracht, sie fürchten in Polen von Agenten des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, sogenannten Kadyrowzy, drangsaliert zu werden. ACCORD zitiert dazu in einer Anfragebeantwortung vom 22.11.2013 verschiedene Quellen, aus denen hervorgeht, dass es diese Berichte zwar gibt, jedoch keine greifbaren Beweise, wie dokumentierte Fälle oder ähnliches. Die polnischen Behörden dementieren derartige Vorgänge strikt (ACCORD 22.11.2013, vergleiche auch: borderline 4.11.2013). Die NGO Pax Christi hat im September 2010 eine Fact Finding Mission nach Polen zu dem Thema durchgeführt und gab an, es falle auf, dass es wenig Schriftliches gebe, obwohl Rechtsberater, Sozialhelfer, Anwälte und NGO-Mitarbeiter in verschiedenen EU-Ländern bei ihrer Arbeit mit tschetschenischen AW dieselben Geschichten zu hören bekämen. Die Berichte seien aber oft unspezifisch und es gebe kaum Zeugen und auch sonst keine Beweise (Pax Christi 1.12.2011). Jedenfalls gibt es in Polen keine eigene Gesetzgebung, die speziell Asylwerber aus der Russischen Föderation unter besonderen Schutz stellen würde. Bei Vorliegen einer strafbaren Handlung gehen Polizei und Gerichte entsprechend der polnischen Rechtsordnung vor, wie bei jeder anderen Person auch. Es gibt auch keine eigene Statistik bezugnehmend auf Kriminalität unter Asylwerbern bzw. unter diversen Ethnien und es sind auch keine Berichte zu diesem Problemfeld bekannt (VB 11.2.2013). Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte (VB 3.2.2010). Quellen: -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (22.11.2013): Anfragebeantwortung zu Polen: Aktivitäten des russischen Geheimdienstes in polnischen Flüchtlingslagern, https://www.ecoi.net/local_link/270018/398486_de.html, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung borderline-europe – Menschenrechte ohne Grenzen e.V.(4.11.2013): Rückführungen im Rahmen von Dublin II nach Polen. Eine Ist-Stand-Erhebung zur Situation Geflüchteter, http://www.borderline-europe.de/sites/default/files/background/Bericht_Polen_2013.pdf, Zugriff 1.4.2016Rückführungen im Rahmen von Dublin römisch zwei nach Polen. Eine Ist-Stand-Erhebung zur Situation Geflüchteter, http://www.borderline-europe.de/sites/default/files/background/Bericht_Polen_2013.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung Pax Christi (1.12.2011): Safety of Chechen asylum seekers in Poland, http://www.paxchristi.be/wp/wp-content/uploads/2012/01/PaxChristi_SafetyofChechenasylumseekersinPoland_2011_def.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I Polen (11.2.2013): Auskunft des VB, per E-Mail
- Schutzberechtigte Subsidiär Schutzberechtigte, humanitär Aufenthaltsberechtigte oder Geduldete, die nochmals um Asyl ansuchen, sind nicht zu materieller Versorgung berechtigt, wie sie AW normalerweise zukommt. Subsidiär Schutzberechtigte und andere Fremde mit Aufenthaltsberechtigung sind hingegen zu staatlichen Unterstützungsleistungen des allgemeinen Sozialhilfesystems berechtigt, wie polnische Staatsbürger. Humanitär Aufenthaltsberechtigte und Geduldete haben lediglich das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, notwendige Bekleidung und eine spezielle Zulage (AIDA 11.2015). Amnesty International kritisiert, dass Polen Ende 2015 noch immer über keine umfassende Integrationsstrategie verfügte und bezeichnet die Integrationsmaßnahmen als ungenügend (AI 24.2.2016). Die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte umfassen individuelle Integrationsprogramme, die u.a. auf Sprachtraining und persönliche Beratung fokussieren. Eine umfassende Integrationsstrategie abseits des Erwerbs der Polnischen Sprache gibt es nicht, es wird aber an einer solchen gearbeitet. Die Dauer der individuellen Integrationsprogramme (12 Monate) wird von den Betroffenen als zu kurz beschrieben. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird von den Betroffenen als der kritischste Punkt betrachtet (ECRI 9.6.2015). UNHCR kritisiert die polnischen Leistungen zur Integration anerkannter Flüchtlinge. So waren 2013 laut Schätzungen 20-30% der anerkannten Flüchtlinge in Polen zumindest zeitweise von Obdachlosigkeit betroffen. Dabei ist es anerkannten Flüchtlingen nach Erhalt der Entscheidung auf internationalen oder subsidiären Schutz für weitere 2 Monate gestattet in der AW-Unterkunft zu bleiben und um das individuelle Integrationsprogramm (IPI) anzusuchen, in dessen Rahmen ihnen die zuständige regionale Stelle (Family Support Center) für ein Jahr lang finanzielle Hilfe ausbezahlt. Personen mit einem lediglich tolerierten Aufenthalt haben keinen Anspruch auf die IPI, sie können aber um Sozialhilfe ansuchen. Unter Kennern der polnischen Flüchtlingsszene ist es aber umstritten, ob Tolerierte deswegen ein höheres Risiko der Obdachlosigkeit haben. Einige sind der Meinung, für diese sei der Anreiz zur Integration sogar höher und führe zu stabileren Verhältnissen betreffend Arbeit und Wohnen. Die Zahl der Nutznießer der IPI ist in den 2 Jahren davor außerdem um etwa 50% zurückgegangen, was es einfacher macht den verbliebenen Berechtigten zu helfen. Der Bericht nennt auch von europäischem Flüchtlingsfonds und polnischem Staat kofinanzierte Services von NGOs, die Schutzberechtigten, deren IPI am Auslaufen ist, bzw. die obdachlos geworden sind, Übergangswohnungen zur Verfügung stellt - für einen Zeitraum von 12-18 oder gar 36 Monaten – und ihnen beim Finden von dauerhafter Wohnung hilft. Die Herangehensweise der lokalen Behörden bezüglich der Hilfe bei Obdachlosigkeit von Flüchtlingen hat sich laut dem Bericht auch verbessert. Als Beispiele genannt wird die Stadt Warschau, die nicht nur Wohnmöglichkeiten für Flüchtlinge unter dafür eingelangten Anträgen kompetitiv vergibt, sondern einige auch nach sozialen Gesichtspunkten an Härtefälle. Wenn in Warschau ein anerkannter Flüchtling in einem Zentrum lebt, kann er um eine Gemeindewohnung ansuchen und wird diese angeblich auch erhalten. In Lublin haben beispielsweise subsidiär Schutzberechtigte seit Juni 2012 Zugang zu Gemeindewohnungen. Als besonders schlecht werden die Wohnverhältnisse von Rückkehrern aus anderen europäischen Ländern geschildert, wobei unklar ist, ob damit Dublin-Rückkehrer gemeint sind (UNHCR 06.2013). Quellen: -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/319771/458965_de.html, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung ECRI - European Commission against Racism and Intolerance (9.6.2015): ECRI Report Poland, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1441097708_pol-cbc-v-2015-20-eng.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNHCR (06.2013): Where is my home? Homelessness and Access to Housing among Asylum-Seekers, Refugees and Persons with International Protection in Poland, http://www.refworld.org/docid/51b57ce74.html, Zugriff 1.4.2016 Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. In rechtlicher Hinsicht wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in Polen subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass dieser in Polen systematisch Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, oder diese dort zu Erwarten hätte. Im vorliegenden Fall bestünden keine schweren psychischen Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten. Aus den Angaben des Antragstellers seien somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkrete Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. In Österreich lebe der volljährige Sohn des Beschwerdeführers, geboren 1980, die Schwiegertochter, geboren 1978 sowie deren gemeinsame fünf Kinder. Diese Familienangehörigen befänden sich laut Angaben des Beschwerdeführers seit 2008 in Österreich uns seinen Asylberechtigt. Der Beschwerdeführer lebe mit den angeführten Verwandten nicht in gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe auch bisher nicht bestanden. Weiters besteht zu den angeführten Verwandten weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Ebenso wenig könne eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich festgestellt werden.In rechtlicher Hinsicht wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in Polen subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass dieser in Polen systematisch Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, oder diese dort zu Erwarten hätte. Im vorliegenden Fall bestünden keine schweren psychischen Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten. Aus den Angaben des Antragstellers seien somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkrete Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. In Österreich lebe der volljährige Sohn des Beschwerdeführers, geboren 1980, die Schwiegertochter, geboren 1978 sowie deren gemeinsame fünf Kinder. Diese Familienangehörigen befänden sich laut Angaben des Beschwerdeführers seit 2008 in Österreich uns seinen Asylberechtigt. Der Beschwerdeführer lebe mit den angeführten Verwandten nicht in gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe auch bisher nicht bestanden. Weiters besteht zu den angeführten Verwandten weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Ebenso wenig könne eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich festgestellt werden.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation für Schutzberechtigte in Polen seien unvollständig bzw. veraltet. Die belangte Behörde hätte von den polnischen Behörden eine Einzelfallsicherung einholen müssen. Das BFA sei auch nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, wonach er in Polen wegen Blutrache bedroht worden wäre. Auch sei die Behörde unzureichend auf das vom Beschwerdeführer vorgebrachte relevante Familienleben in Österreich eingegangen und habe es unterlassen den genauen Aufenthaltsort des Sohnes bzw. von dessen Ehefrau zu recherchieren bzw. die enge Verbindung in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen können, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen eine Verletzung seiner durch Art. 3, 8 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation für Schutzberechtigte in Polen seien unvollständig bzw. veraltet. Die belangte Behörde hätte von den polnischen Behörden eine Einzelfallsicherung einholen müssen. Das BFA sei auch nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, wonach er in Polen wegen Blutrache bedroht worden wäre. Auch sei die Behörde unzureichend auf das vom Beschwerdeführer vorgebrachte relevante Familienleben in Österreich eingegangen und habe es unterlassen den genauen Aufenthaltsort des Sohnes bzw. von dessen Ehefrau zu recherchieren bzw. die enge Verbindung in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen können, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen eine Verletzung seiner durch Artikel 3, 8, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 16.03.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Polen. In der Folge begab er sich nach Österreich, wo er am 22.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2008 gem. §5 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gem. Art. 16 Absatz 1 lit. C der Verordnung (EG) Nummer 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gem. §10 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Der Beschwerdeführer stellte am 16.03.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Polen. In der Folge begab er sich nach Österreich, wo er am 22.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2008 gem. §5 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gem. Artikel 16, Absatz 1 lit. C der Verordnung (EG) Nummer 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gem. §10 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. In der Folge begab sich der Beschwerdeführer wieder nach Polen, wo ihm in der Folge der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und das Asylverfahren rechtskräftig beendet wurde. Zuletzt begab sich die beschwerdeführende Partei neuerlich in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 09.08.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Zur Lage im Mitgliedstaat Polen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. In Österreich lebt zwar ein volljähriger Sohn des Beschwerdeführers mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern. Es besteht jedoch weder ein gemeinsamer Haushalt noch eine zu berücksichtigende familiäre oder finanzielle Abhängigkeit zu diesen Familienangehörigen.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht substantiiert bestritten. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Die Feststellungen über den Gesundheitszustand und die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren. Der Beschwerdeführer gab keine konkreten Erkrankungen an und legte auch keine ärztlichen Befunde vor.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.3.
- Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 4a
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."§ 4a
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 57
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. § 58
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, " § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 40/2014 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, lautet: "§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." 3.
- Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat.3.
- Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 vorgenommen hat. Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem - sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes - negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn laut Art. 2 lit. c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck "Antragsteller" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in der lit. d die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte positiv entschieden wurde (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 22 zu Art. 2).Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Artikel 2, Litera f, ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem - sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes - negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn laut Artikel 2, Litera c, Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck "Antragsteller" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des Artikel 18, Absatz eins, Litera a bis d Dublin III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in der Litera d, die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte positiv entschieden wurde vergleiche dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 22 zu Artikel 2,). Demgegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstat asylberechtigt waren,
§ 4Asy
G 2005, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren,
§ 5Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Demgegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstat asylberechtigt waren,
Paragraph 4, AsyG 2005, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren,
Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Art. 6 Abs. 2 erster Satz Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat.Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Artikel 6, Absatz 2, erster Satz Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Artikel 33, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. 3.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:3.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Art. 4GRC und Art.
3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4
, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Die Beschwerdeausführungen sind letztlich nicht geeignet, eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen zu lassen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Polen überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Polen insbesondere auch die Unterstützung anerkannten Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Polen kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Polen konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Aus den betroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass subsidiär Schutzberechtigte in Polen zu staatlichen Unterstützungsleistungen des allgemeinen Sozialhilfesystems genauso berechtigt sind wie polnische Staatsbürger.Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Polen insbesondere auch die Unterstützung anerkannten Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Polen kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Polen konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Aus den betroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass subsidiär Schutzberechtigte in Polen zu staatlichen Unterstützungsleistungen des allgemeinen Sozialhilfesystems genauso berechtigt sind wie polnische Staatsbürger. Der Beschwerdeeinwand, wonach eine Einzelfallsicherung hätte eingeholt werden müssen geht ins Leere. Weder handelt es sich um ein Dublin-Verfahren, noch handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um eine vulnerable Person und ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde in einem Verfahren nach § 4a AsylG bei Überstellung eines 62 Jährigen gesunden Mannes, dem im Übrigen in Polen bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde, eine wie immer geartete Zustimmung hätte einholen sollen.Der Beschwerdeeinwand, wonach eine Einzelfallsicherung hätte eingeholt werden müssen geht ins Leere. Weder handelt es sich um ein Dublin-Verfahren, noch handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um eine vulnerable Person und ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde in einem Verfahren nach Paragraph 4 a, AsylG bei Überstellung eines 62 Jährigen gesunden Mannes, dem im Übrigen in Polen bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde, eine wie immer geartete Zustimmung hätte einholen sollen. Zu dem vom Beschwerdeführer angeführten Problemen seines Sohnes in Polen, wobei es sich offenbar um die Verfolgung Privater handelt, ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer dezidiert erklärt hat, absichtlich keine Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben, und auch nicht vorzuhaben, eine solche zu erstatten, da er sich selbst schützen möchte. Dem Beschwerdeführer steht in Polen sowie in Österreich die Möglichkeit offen Angriffe und Bedrohungen gegen seine Person, bei den staatlichen Behörden anzuzeigen. Wenn er von seinem Recht keinen Gebrauch machen möchte, steht ihm dies frei. Weitere Erhebungen dazu sind jedoch nicht anzustellen. Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. 3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC wurde erwogen:
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im vorliegenden Fall bildet die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens
Art. 8Abs.
1 EMRK der beschwerdeführenden Partei vor. In Österreich leben zwar ein volljähriger Sohn, die Schiegertochter und die Enkelkinder des Beschwerdeführers. Es ist ihm jedoch nicht gelungen im Verfahren dazutun, dass die Bindung zu den genannten Verwandten eine solche darstellt, dass sie über eine normale familiäre Bindung hinausginge, und eine tatsächliche finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zu der Familie bestehen würde.Im vorliegenden Fall bildet die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens
Artikel 8, Absatz eins, EMRK der beschwerdeführenden Partei vor.
In Österreich leben zwar ein volljähriger Sohn, die Schiegertochter und die Enkelkinder des Beschwerdeführers. Es ist ihm jedoch nicht gelungen im Verfahren dazutun, dass die Bindung zu den genannten Verwandten eine solche darstellt, dass sie über eine normale familiäre Bindung hinausginge, und eine tatsächliche finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zu der Familie bestehen würde. Der Beschwerdeführer bezieht in Österreich Grundversorgung und hat während seines Verfahrens Anspruch auf die einem Asylwerber zustehenden Leistungen. Er ist somit keinesfalls auf die finanziellen Leistungen seiner Familie in Österreich angewiesen. Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und sie verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes. Es bleibt noch zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07). In diesem Sinn ordnet auch § 9 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 an:In diesem Sinn ordnet auch Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, an: "Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.""Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist." Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist (vgl. EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f):Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Artikel 8, EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist vergleiche EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f): die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten; die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit; die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat; die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen; die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung eingegangen wurde; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und welches Alter sie haben; die Schwierigkeiten, denen der Ehegatte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begegnen könnte; das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat begegnen könnten; die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat. Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07). Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK werden auch in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählt:Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK werden auch in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG aufgezählt: "
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:"
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." Im vorliegenden Fall ergibt die durchgeführte Interessenabwägung, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Denn die beschwerdeführende Partei verbrachte den Großteil des Lebens im Herkunftsstaat. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130). Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Da es sich im vorliegenden Fall zudem um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme innerhalb der Union handelt, besteht auch durchaus die rechtliche und faktische Möglichkeit von regelmäßigen Besuchen im zuständigen Mitgliedstaat.Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Da es sich im vorliegenden Fall zudem um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme innerhalb der Union handelt, besteht auch durchaus die rechtliche und faktische Möglichkeit von regelmäßigen Besuchen im zuständigen Mitgliedstaat.
Art. 3Abs.
1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat
Art. 33Abs.
2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der beschwerdeführenden Partei innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich rund 500.000 Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.
Artikel 3
, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat
Artikel 33
, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der beschwerdeführenden Partei innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich rund 500.000 Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012). Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Ein Beschäftigungsverhältnis oder Deutschkenntnisse wurden nicht nachgewiesen. 3.4.
§ 21Abs.
6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.4.
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn zu der Rechtsfrage, ob § 4a AsylG 2005 auch auf Personen anwendbar ist, die bereit in einem anderen Mitgliedstaat den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten haben, oder ob Asylanträge dieser Personen etwa nach § 4 AsylG 2005 oder nach § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen oder gar zum inhaltlichen Verfahren zuzulassen sind, fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Klarstellung dieser Rechtsfrage durch den Bundesgesetzgeber im Sinn der im gegenständlichen Fall vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie von Bundesverwaltungsgericht getroffenen Auslegung ist erst im Rahmen des nächsten Fremdenrechts-Änderungsgesetzes zu erwarten.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn zu der Rechtsfrage, ob Paragraph 4 a, AsylG 2005 auch auf Personen anwendbar ist, die bereit in einem anderen Mitgliedstaat den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten haben, oder ob Asylanträge dieser Personen etwa nach Paragraph 4, AsylG 2005 oder nach Paragraph 5, AsylG 2005 zurückzuweisen oder gar zum inhaltlichen Verfahren zuzulassen sind, fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Klarstellung dieser Rechtsfrage durch den Bundesgesetzgeber im Sinn der im gegenständlichen Fall vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie von Bundesverwaltungsgericht getroffenen Auslegung ist erst im Rahmen des nächsten Fremdenrechts-Änderungsgesetzes zu erwarten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W161.1401184.2.00