Obsah (13)
§ 21Art. 133§ 3§ 8§ 10Art. 18§ 5§ 61§ 52§§ 4Art. 3Artikel 46§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW161 2125025-1 SpruchW161 2125023-1/16E W161 2125020-1/16E W161 2125025-1/16E W161 2125022-1/15E Im Namen der Republik! Das Bundesver
§ 21Abs.
3 letzter Satz BFA-VG stattgegeben, die Asylanträge werden zugelassen und die bekämpften Bescheide werden behoben.Den Beschwerden wird
Paragraph 21, Absatz 3, letzter Satz BFA-VG stattgegeben, die Asylanträge werden zugelassen und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Erstbeschwerdeführer stellte bereits am 25.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2008
§ 3Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo
§ 8Abs. 1 i.Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G nicht zuerkannt und wurde er unter einem
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.06.2009 zu Geschäftszahl B2 401.496-1/2008/2E, abgewiesen. Der Erstbeschwerdeführer reiste in der Folge am 09.09.2009 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus.1.1. Der Erstbeschwerdeführer stellte bereits am 25.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2008
Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo
Paragraph 8, Absatz eins, i.Vm. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt und wurde er unter einem
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.06.2009 zu Geschäftszahl B2 401.496-1/2008/2E, abgewiesen. Der Erstbeschwerdeführer reiste in der Folge am 09.09.2009 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus. 1.
- Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und ihre beiden minderjährigen Kinder, alle Staatsangehörige des Kosovo, stellten am 28.10.2015 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab jeweils einen Treffer der Kategorie 1 mit Slowenien vom 24.09.
- In Bezug auf den Erstbeschwerdeführer scheint auch ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 mit Österreich vom 25.04.2008 auf. 2.
- Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung vom 29.10.2015 an, er sei Anfang Oktober mit seiner Familie nach Serbien gefahren. Nach ca. einer Woche seien sie gemeinsam mit vielen arabischen Flüchtlingen zu Fuß in ein anderes Land gegangen, ob das Ungarn oder Kroatien gewesen sei, könne er nicht angeben. Von dort seien sie mit einem Bus nach Graz gebracht und in einem Flüchtlingscamp untergebracht worden. Er kenne die EU nicht. Er habe seine Heimat aus gesundheitlichen Gründen seines Sohnes XXXX verlassen. Sein Sohn sei im Jahr 2014 mit einem Herzfehler und einem verkrümmten Fuß auf die Welt gekommen. Im Kosovo habe er keine Behandlung für seinen Sohn bekommen, deswegen hätten sie beschlossen, nach Österreich zu gehen und Hilfe zu suchen.2.
- Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung vom 29.10.2015 an, er sei Anfang Oktober mit seiner Familie nach Serbien gefahren. Nach ca. einer Woche seien sie gemeinsam mit vielen arabischen Flüchtlingen zu Fuß in ein anderes Land gegangen, ob das Ungarn oder Kroatien gewesen sei, könne er nicht angeben. Von dort seien sie mit einem Bus nach Graz gebracht und in einem Flüchtlingscamp untergebracht worden. Er kenne die EU nicht. Er habe seine Heimat aus gesundheitlichen Gründen seines Sohnes römisch 40 verlassen. Sein Sohn sei im Jahr 2014 mit einem Herzfehler und einem verkrümmten Fuß auf die Welt gekommen. Im Kosovo habe er keine Behandlung für seinen Sohn bekommen, deswegen hätten sie beschlossen, nach Österreich zu gehen und Hilfe zu suchen. 2.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, EAST-Ost am 23.02.2016 gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe nur seinen Führerschein als Dokument, seinen Reisepass und Personalausweis habe er im Kosovo. Er habe Verwandte in der Schweiz und einen Bruder in Österreich. Die Beziehung zu seinem Bruder sei gut, es bestehe zu diesem jedoch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Er sei Asylwerber in Österreich gewesen und Ende 2009 freiwillig zurückgekehrt, daher könne er ein bisschen Deutsch. Derzeit wohne die Familie vorübergehend bei seinem Bruder. Befragt nach Gründen, die einer Abschiebung nach Slowenien entgegenstünden, gab der Erstbeschwerdeführer an, sie seien zufällig in Slowenien angehalten worden, sie hätten nach Österreich gewollt. Er sei der Meinung, dass sein Kind dort nicht geheilt werden könne. Er sei knapp ein Monat in Slowenien aufhältig gewesen. Sie seien in Slowenien sogar im Krankenhaus gewesen und habe man ihnen dort gesagt, dass sie nach Österreich, Deutschland oder in die Schweiz reisen sollten, da sie das in Slowenien nicht operieren können. Sie hätten den Kosovo nicht für ein besseres Leben verlassen, sondern um ihr Kind behandeln zu lassen, dort sei das nicht möglich. 3.
- Die Zweitbeschwerdeführerin tätigte in ihrer Erstbefragung am 29.10.2015 gleiche Angaben zum Reiseweg wie der Erstbeschwerdeführer. Die Zweitbeschwerdeführerin nannte die gleichen Fluchtgründe wie ihr Ehemann und fügte hinzu, dass ihre Angaben auch für ihre minderjährigen Kinder gelten würden. Über Slowenien könne sie nicht viel angeben, man habe sich aber nicht um sie und ihr krankes Kind gekümmert. Sie möchte nicht zurück. 3.
- Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, EAST-Ost, am 23.02.2016, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie fühle sich physisch und psychisch in der Lage Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie sei der gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder. Ihre Angaben bei der Erstbefragung seien richtig, vollständig und wahrheitsgetreu. Sie sei in der
- Woche schwanger. Sie sei diesbezüglich bereits zu einer Untersuchung im Krankenhaus gewesen. Ihrem Sohn XXXX geht es gut. Er sei gesund. Ihr Sohn XXXX sei bereits wegen seines Leistenbruchs operiert worden. Er habe ein Loch im Rücken. Hierzu haben sie am 02.03.2016 einen Untersuchungstermin. Weiters seien die Beine deformiert. Für das rechte Bein gebe es bereits einen Operationstermin am 10.05.
- Ihr Sohn leide an den Erkrankungen seit seiner Geburt. Man habe ihr im Heimatland gesagt, dass es keine Heilung gebe. Der Sohn hätte bereits bei der Geburt einen großen Leistenbruch gehabt und seien die Beine nach innen geneigt gewesen. Die kosovarischen Ärzte hätten ihn nicht operiert, aber die australischen Ärzte im Krankenhaus im Kosovo hätten diesen Leistenbruch operiert. Ihr Sohn nehme derzeit keine Medikamente, habe aber Schienen für die Beine. Es sei ihnen gesagt worden, dass mehrere Operationen in Zukunft noch notwendig sein würden. Ihr Schwager lebe in Wien. Sie würden von ihm erhalten, was die Wohnung und Essen betreffe. Sie seien vor ihrer Einreise von ihrem Schwager nicht finanziell abhängig gewesen. Sie sei ein Monat in Slowenien aufhältig gewesen. Innerhalb eines Monats hätten sie einen negativen Bescheid erhalten. Sie habe nichts mehr zu sagen. Sie sei hergekommen und benötige Hilfe wegen ihres kranken Kindes.3.
- Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, EAST-Ost, am 23.02.2016, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie fühle sich physisch und psychisch in der Lage Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie sei der gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder. Ihre Angaben bei der Erstbefragung seien richtig, vollständig und wahrheitsgetreu. Sie sei in der
- Woche schwanger. Sie sei diesbezüglich bereits zu einer Untersuchung im Krankenhaus gewesen. Ihrem Sohn römisch 40 geht es gut. Er sei gesund. Ihr Sohn römisch 40 sei bereits wegen seines Leistenbruchs operiert worden. Er habe ein Loch im Rücken. Hierzu haben sie am 02.03.2016 einen Untersuchungstermin. Weiters seien die Beine deformiert. Für das rechte Bein gebe es bereits einen Operationstermin am 10.05.
- Ihr Sohn leide an den Erkrankungen seit seiner Geburt. Man habe ihr im Heimatland gesagt, dass es keine Heilung gebe. Der Sohn hätte bereits bei der Geburt einen großen Leistenbruch gehabt und seien die Beine nach innen geneigt gewesen. Die kosovarischen Ärzte hätten ihn nicht operiert, aber die australischen Ärzte im Krankenhaus im Kosovo hätten diesen Leistenbruch operiert. Ihr Sohn nehme derzeit keine Medikamente, habe aber Schienen für die Beine. Es sei ihnen gesagt worden, dass mehrere Operationen in Zukunft noch notwendig sein würden. Ihr Schwager lebe in Wien. Sie würden von ihm erhalten, was die Wohnung und Essen betreffe. Sie seien vor ihrer Einreise von ihrem Schwager nicht finanziell abhängig gewesen. Sie sei ein Monat in Slowenien aufhältig gewesen. Innerhalb eines Monats hätten sie einen negativen Bescheid erhalten. Sie habe nichts mehr zu sagen. Sie sei hergekommen und benötige Hilfe wegen ihres kranken Kindes.
- Am 18.11.2015 wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: "BFA") bezüglich der Beschwerdeführer
Art. 18Abs.
1 lit. b der Verordnung (EV) Nr. 604/2013 (in Folge kurz: "Dublin-III-VO") Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien gestellt.4. Am 18.11.2015 wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: "BFA") bezüglich der Beschwerdeführer
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EV) Nr.
604 aus 2013, (in Folge kurz: "Dublin-III-VO") Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien gestellt. Mit Schreiben vom 20.11.2015 stimmte die Slowenische Dublin-Behörde der Rückübernahme der Beschwerdeführer
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin-III-VO zu.Mit Schreiben vom 20.11.2015 stimmte die Slowenische Dublin-Behörde der Rückübernahme der Beschwerdeführer
Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO zu.
5.
- Aus einer von der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten Ambulanzkarte ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin dort am 01.02.2016 zur Untersuchung war, eine Schwangerschaft festgestellt wurde, die Patientin wissen wollte, in welcher Woche sie schwanger sei und weder Beschwerden noch Blutungen angab. 5.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete in der Folge eine medizinische Anfrage in Bezug auf den Viertbeschwerdeführer, aus welcher ersichtlich ist, dass dessen Verbringung in die Slowakei (gemeint offenbar Slowenien) sowohl am Luftweg als auch am Landweg möglich sei, dies ohne begleitende Maßnahmen im Falle einer Überstellung. Eine Heilung der Krankheitszustände sei möglich, es seien noch weitere chirurgische Behandlungen geplant. Aus weiteren vorgelegten ärztlichen Befunden, betreffend den Viertbeschwerdeführer, ergibt sich, dass dieser im Zuge seines Aufenthaltes in Österreich an einem Leistenbruch im AKH Wien operiert wurde. Der postoperative Verlauf gestaltete sich zufriedenstellend. Der Viertbeschwerdeführer leidet beidseitig an einer Klumpfußstellung, es besteht der Verdacht auf occulte spina bifida (nicht sichtbarer Wirbelspalt) sowie ein caudales Regressionssyndrom ( komplexes Fehlbildungssyndrom des unteren Rumpfes). Weiters wurde eine Deformität der unteren Extremitäten diagnostiziert.
- Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 11.04.2016 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin-III-VO zuständig ist, sowie II.
§ 61Abs.
1 FPG gegen die Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge deren Abschiebung nach Slowenien zulässig sei.6. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 11.04.2016 wurden römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien
Artikel 18
, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO zuständig ist, sowie römisch zwei.
Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen die Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge deren Abschiebung nach Slowenien zulässig sei. Diese Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum slowenischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5Diese Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum slowenischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des Paragraph 5 BFA-G. Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass die Identität der Beschwerdeführer feststehe. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden. In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin wurde zum Gesundheitszustand weiters festgestellt, diese sei schwanger und befände sich im vierten Schwangerschaftsmonat. Im Zuge ihrer Einvernahme habe die Antragstellerin angegeben, dass es ihr gesundheitlich gut gehe und bestünden auch keine Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft. In Bezug auf den Viertbeschwerdeführer wurde zum Gesundheitszustand ausgeführt, dieser sei in Österreich nach einem Leistenbruch operiert worden. Der postoperative Verlauf habe sich zufriedenstellend gestaltet. Es sei weiters diagnostiziert worden, dass der Viertbeschwerdeführer beidseitig an einer Klumpfußstellung leide und der Verdacht auf okulte Spinabifida sowie auf ein caudales Regressionssyndrom bestehe. Weiters sei bei weiteren Untersuchungen eine Deformität der unteren Extremität diagnostiziert worden. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung seiner Person nach Slowenien. In Österreich wohne der namentlich angeführte Bruder des Erstbeschwerdeführers. Dieser verfüge über einen österreichischen Aufenthaltstitel. Zu diesem Bruder bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus befänden sich keine weiteren Verwandten in Österreich. Auch könne keine besondere Integrationsverfestigung der Antragsteller in Österreich festgestellt werden. Aus den Länderfeststellungen zu Slowenien ergebe sich, dass die allgemeine Lage für nach Slowenien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung erkennen lasse. Die Grundversorgung beziehungsweise die medizinische Notversorgung für Asylwerber sei in Slowenien sei grundsätzlich gewährleistet. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässiger Weise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung
§ 61Abs.
3 FPG aufzuschieben.Aus den Länderfeststellungen zu Slowenien ergebe sich, dass die allgemeine Lage für nach Slowenien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung erkennen lasse. Die Grundversorgung beziehungsweise die medizinische Notversorgung für Asylwerber sei in Slowenien sei grundsätzlich gewährleistet. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässiger Weise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung
Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben. 8. Am 16.03.2016 stellte das BFA den Beschwerdeführern
§ 52Abs.
1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 84/2015 (BFA-VG) einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite.8. Am 16.03.2016 stellte das BFA den Beschwerdeführern
Paragraph 52, Absatz eins, Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015, (BFA-VG) einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite.
- Mit Telefax vom 14.04.2016 brachten die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin wird vorgebracht, die Beschwerdeführer hätten ihre Heimat aus gesundheitlichen Gründen des Viertbeschwerdeführers verlassen. Dieser sei im Jahr 2014 mit einem Herzfehler und einem verkrümmten Fuß auf die Welt gekommen. Im Kosovo hätten sie keine Behandlung für diesen bekommen, deshalb hätten sie beschlossen nach Österreich einzureisen, um Hilfe und bessere medizinische Versorgung zu suchen. Ihr Zielland sei Österreich und kein anderes EU-Land gewesen. Das kranke Kind sei bereits in Österreich operiert worden, weitere Operationen seien beabsichtigt. Die Zweitbeschwerdeführerin sei im
- Monat schwanger und benötige regelmäßige medizinische Untersuchungen während der Schwangerschaft. Die Beschwerdeführer würden um Selbsteintritt Österreichs und um Zulassung des Verfahrens aus humanitären Gründen ersuchen.
- Jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2016 wurden die Beschwerden
§ 5Asyl
G 2005 und § 61 FPG zu GZlen. W 161 2125023-1/3E, W 161 2125020-1/3E, W 161 2125025-1/3E, W 161 2125022-1/2E als unbegründet abgewiesen.10. Jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2016 wurden die Beschwerden
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG zu GZlen. W 161 2125023-1/3E, W 161 2125020-1/3E, W 161 2125025-1/3E, W 161 2125022-1/2E als unbegründet abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.11.2016 zu Zahl: E 1085-1088/2016-15 wurden diese Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden seien. In den Erwägungen dieses Erkenntnisses führt der Verfassungsgerichtshof begründend insbesondere aus wie folgt: "Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich weder im Rahmen der Beweiswürdigung noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit dem konkreten Krankheitsbild des Viertbeschwerdeführers näher auseinander (zur diesbezüglichen Beachtungspflicht vgl. VfGH 16.9.2013, U 496/2013) noch stellt es nähere Erwägungen zur Frage an, ob und inwieweit die geplanten Operationen im Rahmen der in Slowenien angenommenen Möglichkeit der "medizinische[n] Notversorgung" oder der medizinischen Allgemeinversorgung "in Einzelfällen" zugänglich sind und wie sich gegebenenfalls ein Unterlassen dieser Operationen auf den Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers auswirken würde (zur Beachtlichkeit von bevorstehenden Operationen vgl. VfGH 19.9.2014, U 634/2013 ua.; zur Ermittlungspflicht bezüglich der Behandelbarkeit von Krankheiten vgl. 5.3.2014, U 95/2013 ua.; 30.6.2016, E 381-382/2016)."Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich weder im Rahmen der Beweiswürdigung noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit dem konkreten Krankheitsbild des Viertbeschwerdeführers näher auseinander (zur diesbezüglichen Beachtungspflicht vergleiche VfGH 16.9.2013, U 496 aus 2013,) noch stellt es nähere Erwägungen zur Frage an, ob und inwieweit die geplanten Operationen im Rahmen der in Slowenien angenommenen Möglichkeit der "medizinische[n] Notversorgung" oder der medizinischen Allgemeinversorgung "in Einzelfällen" zugänglich sind und wie sich gegebenenfalls ein Unterlassen dieser Operationen auf den Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers auswirken würde (zur Beachtlichkeit von bevorstehenden Operationen vergleiche VfGH 19.9.2014, U 634 aus 2013, ua.; zur Ermittlungspflicht bezüglich der Behandelbarkeit von Krankheiten vergleiche 5.3.2014, U 95 aus 2013, ua.; 30.6.2016, E 381-382/2016). Insbesondere vermag der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichtes auf ein "medizinisches Gutachten zur Transportfähigkeit" des Viertbeschwerdeführers die rechtlichen Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu stützen. Aus dem Akt geht hervor, dass es sich dabei um eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholte, teilweise im Multiple-Choice-Stil gehaltene Anfragebeantwortung handelt. Dabei beziehen sich die Anfrage und damit auch die angekreuzten Antworten dem Wortlaut nach auf die "Slowakei". Zwar legt das Bundesverwaltungsgericht nahe, dass offenbar Slowenien gemeint war; es lässt aber Überlegungen dahingehend vermissen, ob auch dem zur Beurteilung ersuchten Arzt das Zielland bekannt war. Jedenfalls aber bedarf die Anfragebeantwortung auch sonst einer näheren Würdigung. Aus den vorgefertigten Antwortmöglichkeiten und der angekreuzten Antwort ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ersichtlich, dass weitere Behandlungen geplant sind. Jedenfalls geht aus der Anfragebeantwortung erkennbar Behandlungsbedarf hervor, da sie, wenn auch schwer leserlich und allgemein gehalten, Behandlungsmöglichkeiten – in der Slowakei – in Aussicht stellt. Der konkrete Behandlungsbedarf bleibt dabei jedoch genauso unklar wie die Behandlungsmöglichkeiten nicht näher erläutert sind. Es kann dahinstehen, ob dieser Akteninhalt geeignet ist, die Transportfähigkeit des Viertbeschwerdeführers zu begründen. Jedenfalls lässt sich daraus nicht ableiten, dass im Hinblick auf das vom Bundesverwaltungsgericht selbst festgestellte mehrfache Krankheitsbild des Viertbeschwerdeführers eine Behandlungsmöglichkeit in Slowenien gegeben ist oder dass, wenn eine solche nicht oder nur begrenzt zugänglich sein sollte, daraus für den Viertbeschwerdeführer keine im Hinblick auf Art. 3 EMRK relevante Beeinträchtigung (zu den maßgeblichen Kriterien siehe VfSlg. 18.407/2008 und 19.086/2010) folgt.Jedenfalls aber bedarf die Anfragebeantwortung auch sonst einer näheren Würdigung. Aus den vorgefertigten Antwortmöglichkeiten und der angekreuzten Antwort ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ersichtlich, dass weitere Behandlungen geplant sind. Jedenfalls geht aus der Anfragebeantwortung erkennbar Behandlungsbedarf hervor, da sie, wenn auch schwer leserlich und allgemein gehalten, Behandlungsmöglichkeiten – in der Slowakei – in Aussicht stellt. Der konkrete Behandlungsbedarf bleibt dabei jedoch genauso unklar wie die Behandlungsmöglichkeiten nicht näher erläutert sind. Es kann dahinstehen, ob dieser Akteninhalt geeignet ist, die Transportfähigkeit des Viertbeschwerdeführers zu begründen. Jedenfalls lässt sich daraus nicht ableiten, dass im Hinblick auf das vom Bundesverwaltungsgericht selbst festgestellte mehrfache Krankheitsbild des Viertbeschwerdeführers eine Behandlungsmöglichkeit in Slowenien gegeben ist oder dass, wenn eine solche nicht oder nur begrenzt zugänglich sein sollte, daraus für den Viertbeschwerdeführer keine im Hinblick auf Artikel 3, EMRK relevante Beeinträchtigung (zu den maßgeblichen Kriterien siehe VfSlg. 18.407 aus 2008, und 19.086 aus 2010,) folgt. Im weiteren Verfahren wird auch eine im verfassungsgerichtlichen Verfahren von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegte ärztliche Bestätigung zu würdigen sein, der zufolge der Viertbeschwerdeführer an einer "seltenen und schweren" Behinderung leide, die einer nur an "hoch spezialisierten Zentren" möglichen Behandlung bedürfe, weshalb ein Behandlungsabbruch bzw. eine Entlassung des Viertbeschwerdeführers ins Ausland mit angelegtem Fixateur (diese Behandlung hatte die Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren bereits angekündigt) "aus medizinischer Sicht fahrlässig" wäre." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: II.
- Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.römisch zwei.
- Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5
(1)Ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: "§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:
Art. 3Abs.
1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Artikel 3
, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.Artikel 3, Absatz 2, Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Art 3Abs.
3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Artikel 3
, Absatz 3, der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt. Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet:Artikel 13, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.""Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Art. 18Abs.
1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
Artikel 18
, Absatz eins, ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Art. 18Abs.
2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Artikel 18
, Absatz 2, der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Absatz eins, Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz eins, Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46
der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.In den in den Anwendungsbereich des Absatz eins, Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt zunächst die Zuständigkeit Sloweniens ergibt. II.
- Unter Zugrundelegung der vom Verfassungsgerichtshof geäußerten Rechtsansicht ist die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:römisch zwei.
- Unter Zugrundelegung der vom Verfassungsgerichtshof geäußerten Rechtsansicht ist die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu erfolgen hatte: Die erstinstanzliche Behörde hat sich in Bezug auf den Viertbeschwerdeführer mit den angegebenen Erkrankungen, den vorgelegten Befunden und ärztlichen Attesten nicht ausreichend auseinandergesetzt und es insbesondere unterlassen, diesbezüglich fundierte ärztliche Sachverständigengutachten zum tatsächlichen Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers einzuholen. Dazu wäre die erstinstanzliche Behörde aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer und aufgrund der vorgelegten Urkunden jedoch verhalten gewesen. Im weiteren Verfahren werden daher zunächst ausführliche Gutachten zum tatsächlichen Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers sowie aktuelle konkrete Länderfeststellungen zu den diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten für Asylwerber in Slowenien einzuholen sein. In diesem Zusammenhang wird auch, wie vom Verfassungsgerichtshof aufgetragen, die von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegte ärztliche Bestätigung, der zufolge der Viertbeschwerdeführer an einer seltenen und schweren Behinderung leide, die einer nur an hoch spezialisierten Zentren möglichen Behandlung bedürfe, durch entsprechende Abklärung fachkundiger Personen zu würdigen sei. Die Ergebnisse der notwendigen weiteren Beweisaufnahme werden im Anschluss mit den Antragstellern zu erörtern sein. Ebenso wird abzuklären sein, wie weit sich die persönlichen Umstände der Beschwerdeführer zwischenzeitig verändert haben. Erst nach hinreichender Klärung dieser Fragen wird abschließend beurteilt werden können, ob beim Viertbeschwerdeführer medizinische Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung nach Slowenien die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK bewirken könnten.Erst nach hinreichender Klärung dieser Fragen wird abschließend beurteilt werden können, ob beim Viertbeschwerdeführer medizinische Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung nach Slowenien die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK bewirken könnten. II.
- Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb
§ 21Abs.
3 BFA-VG zwingend vorzugehend war.römisch zwei.3. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zwingend vorzugehend war. Eine mündliche Verhandlung konnte
§ 21
Abs 6 und 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 und 7 BFA-VG unterbleiben. Da es sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren nach § 34 AsylG handelt, waren sämtliche, die Familie betreffenden Bescheide zu beheben.Da es sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG handelt, waren sämtliche, die Familie betreffenden Bescheide zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W161.2125025.1.00