RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW162 2016779-2 SpruchW162 2016779-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.
- Die Beschwerdeführerin beantragte am 17.06.2014 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigung führte sie "Morbus Crohn mit Inkontinenz" an. Gleichzeitig beantragte sie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, sofern die Aktenlage dies rechtfertige. 1.
- Zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung beauftragte die belangte Behörde am 24.06.2014 die Durchführung eines Sachverständigengutachtens. Das Sachverständigengutachten wurde aufgrund einer persönlichen Untersuchung am 01.10.2014 durch einen Facharzt für Innere Medizin erstellt. Das Leiden "Morbus Crohn, Zustand nach mehrfacher Dünn- und Dickdarmteilresektion, perinales Fistelleiden" wurde der Positionsnummer 070406 zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) eingestuft. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass die Durchfallsfrequenz bei der Beurteilung keine Rolle spiele, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte Verunreinigungen der Person durch Stuhl ausreichend vorbeugen. Somit sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Beschwerdeführerin zumutbar. Es liegen keinerlei erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen oder schwer anhaltende Erkrankungen des Immunsystems vor. 1.
- Nach Durchführung eines Parteiengehörs wurde mit angefochtenem Bescheid vom 11.11.2014 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. 1.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, datiert mit 03.12.2014, und legte sie weitere medizinische Befunde vor. Sie führte aus, dass sie aufgrund des Morbus Crohn-Leidens, mehrfacher Dünn- und Dickdarmteilresektionen und des perinalen Fistelleidens an starken Bauchschmerzen leide und von schwerwiegenden Beschwerden auszugehen sei. Es liege eine krankheitsbedingt hohe Stuhlfrequenz und Urgeinkontinenz vor. Deshalb sei es ihr nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie ein Sachverständigengutachten aus der Fachrichtung der Gastroenterologie/Chirurgie wurden beantragt. 1.
- Die Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden am 07.01.2015 (einlangend) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen, welches mit Beschluss vom 15.06.2015 den angefochtenen Bescheid behob und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwies. Insbesondere wurde die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Chirurgie/Gastroenterologie und eine Befassung der belangten Behörde mit der psychischen Situation und Analpflege der Beschwerdeführerin beauftragt.
- Im fortgesetzten Verfahren wurde seitens der belangten Behörde am 21.10.2015 ein Sachverständigengutachten durch eine Fachärztin für Innere Medizin eingeholt. Dabei führte die Beschwerdeführerin anamnestisch an, dass sie 5-6x flüssigen Stuhlgang habe, eine Hydrocolontherapie habe nichts genützt. Die Sachverständige kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht zumutbar sei, eine erhebliche Stuhlinkontinenz, welche nicht durch zeitgemäße Inkontinenzprodukte kompensierbar wäre, sei nicht durch Befunde belegt. Eine psychische Belastungsreaktion bedürfe einer Therapie, welche von der Beschwerdeführerin abgelehnt werden würde. Es bestünden Behandlungsoptionen und eine mögliche Leidensminderung. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.10.2015 erstatteten Gutachten wurde zusammengefasst ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) medizinisch eingeschätzt und die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bejaht.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.06.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 21.10.2015 abgewiesen. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
- Gegen den Bescheid vom 17.06.2016 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben durch ihre bevollmächtigte Vertretung vom 05.08.2016 (einlangend) fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Einleitend wiederholte sie dabei ihre bereits getätigten Ausführungen. Weiters führte sie an, dass die belangte Behörde verkennen würde, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Morbus Crohn-Erkrankung, des Zustands nach mehrfachen Operationen und Fisteloperationen an einem häufigen und imperativen Stuhlgang von mindestens 6-10 Stuhlgängen täglich sowie an Flatulenzen und starken Bauchschmerzen leide. Die Erkrankung bestehe bereits seit 1975 und verschlechtere sich laufend. Die Versorgung mit Inkontinenzmaterial reiche nicht aus. Aufgrund immer wieder auftretender Fisteln sei es erforderlich, dass nach dem Stuhlgang eine rasche Reinigung vorgenommen werde, um Entzündungen des Afters zu verhindern. Insgesamt sei der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Verwiesen wurde auch darauf, dass die belangte Behörde kein gastroenterologisches/chirurgisches Sachverständigengutachten, wie vom Bundesverwaltungsgericht im Zurückverweisungsbeschluss vom 15.06.2015 gefordert, eingeholt hätte. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an Osteoporose mit hohem Frakturrisiko leide, welche ihr Rückenschmerzen verursache und wurde die Einholung von Gutachten aus dem Bereich der Gastroenterologie/Chirurgie, Orthopädie/Chirurgie und Lungenheilkunde beantragt.
- Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2016 einlangend zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2013, 2010/11/0021, vom
- Februar 2011, 2007/11/0142, sowie vom
- April 2016, Ra 2016/11/0018, sowie mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 23.09.2016, Zl. E 439/2016-13, wurde in jeweils ähnlich gelagerten Fällen die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestätigt. In diesen Fällen lagen vergleichbar schwere Anzeichen der Erkrankung Morbus Crohn vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses. Sie beantragte am 17.06.2014 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigung führte sie "Morbus Crohn mit Inkontinenz" an. Gleichzeitig beantragte sie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Die Beschwerdeführerin leidet an einer Morbus Crohn Erkrankung, Zustand nach mehrfachen Operationen wie mehrfache Fisteloperationen, zuletzt eine Ileozökalresektion. Die Beschwerdeführerin leidet an mindestens 6 x täglichen imperativen Stuhlgängen bei Dranginkontinenz, sowie an Flatulenzen. Die Zeitpunkte, wann die Beschwerdeführerin Stuhl absetzt, sind nicht vorhersehbar und können von ihr in der Regel auf Grund der Dranginkontinenz auch nicht beeinflusst werden. Mit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2013, 2010/11/0021, vom
- Februar 2011, 2007/11/0142, sowie vom
- April 2016, Ra 2016/11/0018, sowie mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 23.09.2016, Zl. E 439/2016-13, wurde in jeweils ähnlich gelagerten Fällen die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestätigt. In diesen Fällen lagen vergleichbar schwere Anzeichen der Erkrankung Morbus Crohn vor. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin somit nicht zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt daher vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur bestehenden Darmerkrankung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Befunden und den im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 21.10.2015 und vom 24.06.
- Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt vorliegen und der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist, erfolgte unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Entscheidungen des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes in ähnlich gelagerten Fällen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet auszugsweise: "§ 1 ....
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)...... b)...... ......
- ......
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......" Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde in jeweils ähnlich gelagerten Fällen mit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2013, 2010/11/0021, vom
- Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
- April 2016, Ra 2016/11/0018, sowie mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 23.09.2016, Zl. E 439/2016-13, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestätigt. In diesen Fällen lagen vergleichbar schwere Anzeichen der Erkrankung Morbus Crohn vor. Beispielsweise führte der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung vom 23.09.2016 zur Benutzbarkeit von handelsüblichen Einlagen aus, dass darauf abzustellen sei, ob die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels aus bestimmten, beispielsweise aufgezählten Gründen nicht gewährleistet ist; in einem solchen Fall könne auch von einer Zumutbarkeit der Benützung nicht mehr die Rede sein. Der Verfassungsgerichtshof erachtete somit zusammengefasst - trotz gegenteiliger Einschätzung des medizinischen Amtssachverständigen, der von einer Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ausgegangen war - die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen des Beschwerdefalles als unzumutbar. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete in seiner Entscheidung vom 21.04.2016, Zl. Ra 2016/11/0018, beim Bestehen des Krankheitsbildes einer Morbus Crohn-Erkrankung mit teilweise entferntem Dick- und Dünndarm und häufigem und imperativem Stuhlgang mit einer Stuhlfrequenz von 20mal pro Tag, wobei der Zeitpunkt in der Regel weder vorhersehbar noch beeinflussbar ist, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als offenkundig unzumutbar, ohne dass es einer weiteren Begutachtung bedurft hätte. Da bei der Beschwerdeführerin ebenfalls eine Morbus Crohn-Erkrankung mit teilweiser Darmentfernung und Kurzdarmsyndrom sowie mit häufigem und imperativem Stuhlgang mit einer Stuhlfrequenz von mindestens 6 mal pro Tag - was von der belangten Behörde nicht bestritten wurde -, wobei der Zeitpunkt in der Regel weder vorhersehbar noch beeinflussbar ist, besteht, liegt im Beschwerdefall somit eine vergleichbar schwere Erkrankung des Verdauungstraktes wie in der zitierten Entscheidung des VwGH vor. Es war somit im Beschwerdefall die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtlich als der Beschwerdeführerin offenkundig unzumutbar zu beurteilen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin somit nicht zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt daher vor. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. Der belangten Behörde obliegt in der Folge die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Im gegenständlichen Fall ist die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung des VwGH zu einem vergleichbaren Sachverhalt geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall ist die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung des VwGH zu einem vergleichbaren Sachverhalt geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf das aktuell im Beschwerdefall ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2016, Zl. E 439/2016-13.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf das aktuell im Beschwerdefall ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2016, Zl. E 439/2016-13. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W162.2016779.2.00