← Österreich

{'item': 'W162 2108016-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW162 2108016-1 SpruchW162 2108016-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin war aufgrund eines Sachverständigengutachtens vom 20.01.2010 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem GdB von 50 v.H. Dabei war eine Nachuntersuchung für 08/2013 vorgesehen, da eine Besserung möglich wäre.
  2. Die Beschwerdeführerin war aufgrund eines Sachverständigengutachtens vom 20.01.2010 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem GdB von 50 v.H. Dabei war eine Nachuntersuchung für 08 aus 2013, vorgesehen, da eine Besserung möglich wäre.
  3. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Folge am 23.10.2014 (einlangend) unter Anschluss einer Kopie eines Meldezettel-Abschnittes sowie eines Konvoluts an ärztlichen Unterlagen die Verlängerung bzw. Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung in ihrem Behindertenpass.
  4. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.12.2014 wurde nach persönlicher Begutachtung am selben Tag insbesondere ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Leiden 1 ("Zustand nach Brustoperation links 2008") nach Heilungsbewährung um zwei Stufen herabgesetzt werde, dass die neuen Positionen 2 bis 6 unter den Funktionseinschränkungen hinzugefügt würden und weiters, dass der führende GdB unter der Position 1 (mit einem GdB von 40 v.H.) durch die anderen Positionen 2 bis 6 nicht erhöhe, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Es handle sich um einen Dauerzustand.
  5. Im Zuge des der Beschwerdeführerin gem. § 45 Abs. 3 AVG gewährten Parteiengehörs erhob diese Einwände in Bezug auf die am 04.12.2014 stattgefundene Untersuchung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin und die vorgesehenen Rahmensätze in der Einschätzungsverordnung. Sie betonte Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates, sie beeinspruchte die Einschätzung ihres Bluthochdruckes als "mäßig" und die erfolgte Einschätzung ihrer Schilddrüsenüberfunktion , bezog sich auf Medikamente, die sie während ihrer Depression verschrieben bekommen hätte und eine genetisch vorhandene Thrombose.
  6. Im Zuge des der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG gewährten Parteiengehörs erhob diese Einwände in Bezug auf die am 04.12.2014 stattgefundene Untersuchung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin und die vorgesehenen Rahmensätze in der Einschätzungsverordnung. Sie betonte Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates, sie beeinspruchte die Einschätzung ihres Bluthochdruckes als "mäßig" und die erfolgte Einschätzung ihrer Schilddrüsenüberfunktion , bezog sich auf Medikamente, die sie während ihrer Depression verschrieben bekommen hätte und eine genetisch vorhandene Thrombose. Insgesamt äußerte die Beschwerdeführerin ihren Unmut über die erfolgte "Herabstufung" ihres GdB von 50% auf nunmehr 40%, wenngleich sich die Anzahl der Funktionseinschränkungen erhöht hätten. Die Beschwerdeführerin stellte auch die Thematik der Befangenheit des untersuchenden Facharztes in den Raum, da dieser in ihrer Nachbarschaft gewohnt hätte.
  7. Diese Einwendungen wurden von der belangten Behörde dem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme vorgelegt und wurde mit Stellungnahme vom 10.02.2015 ausgeführt, dass es zu keiner anderen Einschätzung kommen könne, die jeweiligen Einstufungen nach der Einschätzungsverordnung wurden bestätigt und weiters wurde ausgeführt, dass der untersuchende Arzt die Beschwerdeführerin zuvor nicht kannte und er keinen Grund für eine Befangenheit sehe.
  8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 17.03.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.10.2014 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 von Hundert die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle und wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten und die abermalige Überprüfung durch den medizinischen Sachverständigen verwiesen.
  9. Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 15.05.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin einen neuen Befund eines Facharztes für Innere Medizin und führte im Zusammenhang mit der im Sachverständigengutachten angeführten 5-jährigen Heilungsbewährung ihres Leidens 1 an, dass kein Leiden mit Fortschreiten des Alters besser werden könne, dass sie oft vor Schmerzen nicht schlafen könne und das Autofahren kaum mehr möglich sei.
  10. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2015 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.
  11. Am 26.11.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Patientenbrief eines Krankenhauses.
  12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2015 wurde die Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens durch einen anderen Arzt für Allgemeinmedizin beauftragt.
  13. Am 06.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein, welches die bisherige Einschätzung bestätigte und die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde zusätzlich erläuterte.
  14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2016 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gem. § 45 Abs. 3 AVG gewährt, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
  15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2016 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG gewährt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Allgemeine Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt im Fall der Beschwerdeführerin 40 v.H. 1.
  18. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand, Ernährungszustand: guter Ernährungszustand, Größe: 163 cm Gewicht: 72 kg Blutdruck: 150/90 Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Kopf: Zähne: saniert, Brillenträgerin, Sens, frei, NAP's unauff., Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, LK o. B., Thorax: symm., Cor: norm, konfig., HAT rein, keine path. Geräusch, Pulmo: vesik. AG, Basen gut verschieblich, son. KS, Mammae: Zustand nach Ablatio links und axill. LK Dissektion, WS: HWS frei beweglich, KJ-Abstand 2cm, seichte rechtskonv. Skoliose der BWS, FBA 25cm, thorak. Schober 30/33, Ott: 10/14, Hartspann der LWS, Abdomen: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, Nierenlager: beids. frei, obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme, keine Involutionsatrophie der Armmuskulatur, Oberarmumfang rechts (Gebrauchsarm): 27cm (li.: 27cm), Unterarmumfang rechts: 25cm (li.: 25cm), Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt, untere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige schmwerzbed. Flexionsstörung beider Hüftgelenke, wegen der zu erwartenden heftigen Schmerzreaktion wird auf die Prüfung der passiven Beweglichkeit der Hüftgelenke verzichtet, keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 36cm (links: 35,5cm), keine Ödeme, Gefässzeichnung ohne troph. Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Zehen- und Fersengang möglich Gesamtmobilität - Gangbild: unauff. Gangbild, keine Gehhilfe Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich 1.
  19. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Einschätzung des Grades der Behinderung:
  20. Zustand nach Mammakarzinom links 13.01.02 40% Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach Resektion ohne plastischen Wiederaufbau, ohne Hinweis auf Rezidivgeschehen.
  21. Degenerative Veränderungen des Stütz-und g.Z. 02.02.01 20% Bewegungsapparates Oberer Rahmensatz dieser Position, da radiologisch gering- bis mäßiggradige Veränderungen beschrieben sind bei geringgradigen funktionellen Einschränkungen. Rezidivierenden Beschwerden infolge eines Gichtleidens sind mitberücksichtigt.
  22. Schilddrüsenüberfunktion bei Struma nodosa 09.01.01 10% Unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensierbar bei Fehlen von Komplikationen.
  23. Arterielle Hypertonie 05.01.02 20% Wahl dieser Position, da Behandlung mittels Kombinationstherapie bei insgesamt guter Herzfunktion.
  24. Depressio 03.06.01 10% Unterer Rahmensatz dieser Position, da mittels medikamentöser Monotherapie eingestellt.
  25. Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose und 05.08.01 10% Lungenembolie Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne Hinweis auf Rezidivgeschehen bei Fehlen einer dokumentierten ausgeprägten Schwellungsneigung und eines postthrombotischen Syndroms.
  26. Zustand nach Entfernung beider Eierstöcke, 08.03.06 10% nach dem
  27. Lebensjahr Fixer Rahmensatz. Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.
  28. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Diese Feststellungen beruhen auf den im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 04.12.2014, der Stellungnahme dazu vom 10.02.2015 und dem weiteren vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 31.10.
  29. An der von der belangten Behörde beigezogenen Person des Sachverständigen sind seitens des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Bedenken aufgetaucht, zumal von der Beschwerdeführerin zwar geltend gemacht wurde, dass der sie untersuchende Sachverständige in der Nachbarschaft gewohnt hätte, dieser jedoch auf Vorhalt in seiner Stellungnahme vom 10.02.2015 nachvollziehbar und glaubwürdig angeben konnte, dass ihm die Beschwerdeführerin vor der Untersuchung nicht persönlich bekannt gewesen sei und er keinerlei Grund für eine Befangenheit sehe. Der erkennende Senat sieht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde keinerlei Anlass dafür, an den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen zu zweifeln. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der Ausführungen der Beschwerdeführerin die neuerliche Begutachtung einem anderen Sachverständigen in Auftrag gegeben hatte, welcher jedoch in seinem jüngsten Gutachten inhaltlich zu demselben Ergebnis (GdB in der Höhe von 40 v.H.) gekommen ist. Beweiswürdigend ist darauf zu verwiesen, dass die Gutachten beider Sachverständiger als vollständig und schlüssig angesehen werden, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.12.2014 ergingen und einem weiteren Arzt für Allgemeinmedizin zur Befundung übergeben wurden. Das Ergebnis dieser Begutachtung wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gem. § 45 Abs. 3 AVG gewährt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.An der von der belangten Behörde beigezogenen Person des Sachverständigen sind seitens des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Bedenken aufgetaucht, zumal von der Beschwerdeführerin zwar geltend gemacht wurde, dass der sie untersuchende Sachverständige in der Nachbarschaft gewohnt hätte, dieser jedoch auf Vorhalt in seiner Stellungnahme vom 10.02.2015 nachvollziehbar und glaubwürdig angeben konnte, dass ihm die Beschwerdeführerin vor der Untersuchung nicht persönlich bekannt gewesen sei und er keinerlei Grund für eine Befangenheit sehe. Der erkennende Senat sieht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde keinerlei Anlass dafür, an den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen zu zweifeln. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der Ausführungen der Beschwerdeführerin die neuerliche Begutachtung einem anderen Sachverständigen in Auftrag gegeben hatte, welcher jedoch in seinem jüngsten Gutachten inhaltlich zu demselben Ergebnis (GdB in der Höhe von 40 v.H.) gekommen ist. Beweiswürdigend ist darauf zu verwiesen, dass die Gutachten beider Sachverständiger als vollständig und schlüssig angesehen werden, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.12.2014 ergingen und einem weiteren Arzt für Allgemeinmedizin zur Befundung übergeben wurden. Das Ergebnis dieser Begutachtung wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG gewährt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift die Einstufung nach der Einschätzungsverordnung anzweifelt, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese die gesetzliche Grundlage für das gegenständliche Verfahren bildet (siehe dazu:
  30. Rechtliche Beurteilung). Dies gilt auch für die von der Beschwerdeführerin angezweifelte und dem Sachverständigengutachten zugrundeliegende 5-jährige Heilungsbewährung, welche zu einer anderen Einstufung führt, sowie die pauschalen Angaben der Beschwerdeführerin, wonach "kein Leiden bzw. Erkrankung mit Fortschreiten des Alters besser werden" könne. Diesbezüglich ist insbesondere auf die erfreuliche Besserung ihres Leidens 1 "Zustand nach Brustoperation links 2008" zu verweisen, wonach diese mit einem GdB von 40 v.H. nunmehr 3 Stufen über dem unteren Rahmensatz angesiedelt wurde, da nach Organentfernung und Ablauf der 5-jährigen Heilungsbewährung kein Fortschreiten der Grunderkrankung nachweisbar ist, wenngleich ein behandlungswürdiges Lymphödem bestehe, welches adäquat berücksichtigt wurde. Auch in der Begutachtung am 04.12.2014 war nachvollziehbar zur Verbesserung der Einstufung ausgeführt worden, dass sich das Leiden "Zustand nach Brustoperation links 2008" stabilisiert hatte und deshalb nach Ablauf der 5-jährigen Heilungsbewährung eine Stufe niedriger bewertet wurde. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass sich das Leiden 1 nicht maßgeblich ungünstig auf die anderen Leiden auswirke und es nicht dadurch zu einer Erhöhung der Einstufung kommen könne. Nachvollziehbar und schlüssig wurde auch ausgeführt, dass das von der Beschwerdeführerin angeführte Magenleiden mit Protonenpumpenhemmerbehandlung ausreichend therapeutisiert werde und ohne nachgewiesen Ernährungsstörung keinen GdB erreiche. Dies treffe auch für die Glucosetoleranzstörung mit geringgradig erhöhten Blutzuckerwerten zu. Auch der erhöhte Blutfettspiegel könne bei der Einstufung nicht berücksichtigt werden. Die von der Beschwerdeführerin angeführten orthopädischen Leiden am Stützapparat wurden unter Position 2 nachvollziehbar adäquat berücksichtigt. In der Begutachtung vom 04.12.2014 wurden die Leiden 3 bis 6 in die Einstufung neu mit aufgenommen. In der darauf folgenden aktenmäßigen Begutachtung vom 10.02.2015 wurde die vorherige Einschätzung neuerlich überprüft und bestätigt. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 15.05.2015 ausführt, dass sie Schmerzen habe, so ist darauf zu verweisen, dass dieses Vorbringen bereits in der Anamnese bei persönlicher Untersuchung am 04.12.2014 berücksichtigt wurde und somit in die Einschätzung des Sachverständigengutachtens miteingeflossen ist. Im Zuge der Einwendungen der Beschwerdeführerin hat das Bundesverwaltungsgericht eine weitere aktenmäßige Begutachtung durch einen anderen ärztlichen Sachverständigen beauftragt, welcher jedoch – auch unter Betrachtung der neu vorgelegten Befunde durch die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdevorbringen – zu demselben Ergebnis gelangt ist. Dabei wurde ein weiteres Leiden (Leiden 7: "Zustand nach Entfernung beider Eierstöcke") in die Liste der Funktionseinschränkungen aufgenommen, jedoch insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. bestätigt. Auch hier wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass die Leiden 2 bis 7 mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich negativ zusammenwirken würden und nicht weiter erhöhen würden. Dabei wurde auch nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Gastritis gut behandelbar sei und keinen GdB erreiche, gleichfalls das Zwölffingerdarmgeschwür, da ein dokumentiertes Rezidivgeschehen fehle, eine Zuckerkrankheit der Beschwerdeführerin sei nicht belegt, auch eine Blutfettstoffwechselstörung erreiche keinen GdB. Angemerkt wurde weiters, dass die degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit dem führenden Leiden 1 (Zustand nach Mammakarzinom links) nicht maßgeblich funktionell negativ zusammenwirken. Ein Schilddrüsenleiden, ein Bluthochdruck, eine medikamentös eingestellte Depressio, ein Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose und Lungenembolie und ein Zustand nach Entfernung beider Eierstöcke wirken mit dem führenden Leiden 1 (Zustand nach Mammakarzinom links) nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen. Zum von der Beschwerdevorbringerin vorgelegten Befund eines Internisten vom 20.03.2015 führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass bei Zustand nach Mammakarzinom 2008 eine Hypertonie, eine Hyperthyreose und eine Hypercholesterinämie dokumentiert seien. Eine Echokardiographie zeige eine gute Herzfunktion. Die Ergometrie zeige keine signifikanten belastungsabhängigen EKG-Veränderungen. Anamnestisch würden keine Beschwerden im Sinne einer Angina pectoris-Symptomatik bestehen und auch bei Belastung sei die Patientin beschwerdefrei. Die Patientin sei laut dem Bericht des Internisten subjektiv immer beschwerdefrei. Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass auch nach Abwarten der 5-jährigen Heilungsbewährung ein Leiden bzw. eine Erkrankung mit Fortschreiten des Alters nicht besser werden könne, dass sie insbesonders nachts oft Schmerzen habe und nicht schlafen könne, so ist darauf hinzuweisen, dass einerseits die angegebenen Beschwerden in der gewählten Einschätzung hinsichtlich Position 1 miterfasst sind, andererseits besteht im Fall der Beschwerdeführerin erfreulicherweise nach Abwarten der 5-jährigen Heilungsbewährung kein Hinweis auf ein Rezidivgeschehen. Die Absenkung des Behinderunggrades von Leiden 1 im Vergleich zum Vorgutachten vom 20.01.2010 resultiert daraus, dass in der Einstufung aus 2010 die bösartige Neubildung mitberücksichtigt war, diese jedoch nach Verstreichen der 5 Jahre ohne Rezidiv erfreulicherweise als ausgeheilt beurteilt werden kann. Zu dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund einer gynäkologischen Abteilung eines Spitals vom 10.11.2015 wurde ausgeführt, dass aufgrund der Entfernung beider Eierstöcke nunmehr Leiden Nr. 7 neu aufgenommen wurde. Zum Leiden "Schilddrüsenüberfunktion" führte der Sachverständige an, dass die im Gutachten vom 04.10.2014 angeführte Prozentzahl von 20% als "Formalfehler" zu beurteilen sei und stattdessen vielmehr eine Prozentzahl von 10% heranzuziehen sei, da das Leiden medikamentös gut beherrschbar und beim unteren Rahmensatz anzusiedeln sei, es würden keine Komplikationen vorliegen. Mit ihrem Beschwerdevorbringen ist die Beschwerdeführerin jedenfalls den eingeholten Gutachten nicht erfolgreich entgegengetreten. Im Zuge der persönlichen und aktenmäßigen Untersuchungen wurde auf sämtliche Erkrankungen der Beschwerdeführerin, die vorgelegten Befunde und ihr Vorbringen umfassend, nachvollziehbar und plausibel eingegangen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten Sachverständigengutachten in ihrer Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Beweiswürdigend ist anzumerken, dass im Rahmen der Beschwerde keine neuen Befunde vorgelegt wurden, die das Ergebnis der vorliegenden Gutachten widerlegen könnten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Beweiswürdigend ist insbesondere darauf zu verweisen, dass mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2016 der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde und ihr die Gelegenheit gem. § 45 Abs. 3 AVG gewährt wurde, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.Beweiswürdigend ist insbesondere darauf zu verweisen, dass mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2016 der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde und ihr die Gelegenheit gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG gewährt wurde, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.
  31. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  7. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  8. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  9. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
  10. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 25.11.2016, das bei der Beschwerdeführerin einen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 40 v.H. festgestellt hat. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993) Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten durch einen Arzt für Allgemeinmedizin am 04.12.2014 eingeholt, sowie eine Stellungnahme am 10.02.2015 erstellt. Im Zuge des Beschwerdevorbringens hat das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten vom 31.10.2016 eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden die Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Diese wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, wurden die Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Diese wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W162.2108016.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.