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{'item': 'W162 2125731-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW162 2125731-1 SpruchW162 2125730-1/8E W162 2125731-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte am 21.12.2015 (einlangend) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) sowie die Ausstellung eines Behindertenpasses

den §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.1. Der Beschwerdeführer beantragte am 21.12.2015 (einlangend) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) sowie die Ausstellung eines Behindertenpasses

den Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Am selben Tag beantragte der Beschwerdeführer die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

  1. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Demnach wurde am 09.03.2016 durch einen Arzt für Allgemeinmedizin ein Gutachten auf Grund einer persönlichen Untersuchung am 11.02.2016 erstellt. Festgestellt wurden die Leiden "Peronäusausfall links nach operiertem Kompartment Syndrom", "Hepatitis C" und "Humane Immundifizienz Virusinfektion", sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von 100 (v.H.). Leiden 1 werde durch die anderen Leiden mangels ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Die erfolgreiche Gallenblasenoperation führe im Fall des Beschwerdeführers zu keinem GdB. Festgehalten wurde weiters, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um einen Dauerzustand handle und weiters, dass er trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb - allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen - einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Zudem wurden keine Voraussetzungen für die Vornahme von Zusatzeintragungen festgestellt. Gleichfalls würden Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegungen im Hinblick auf Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit im Ausmaß eines GdB von 20 v.H vorliegen. 3.
  2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2016

(1)wurde ausgesprochen, dass der am 21.12.2015 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den §§ 2 und 14 Absatz 1 und 2 BEinstG abgewiesen werde und weiters, dass der Grad der Behinderung 40 von Hundert (v.H.) betrage.3.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2016

(1)wurde ausgesprochen, dass der am 21.12.2015 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Paragraphen 2 und 14 Absatz 1 und 2 BEinstG abgewiesen werde und weiters, dass der Grad der Behinderung 40 von Hundert (v.H.) betrage. Nach Wiedergabe der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen wurde auf das Sachverständigengutachten, mit welchem im Fall des Beschwerdeführers ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt worden war, Bezug genommen. Es wurde darauf verwiesen, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grund der Einschätzungsverordnung (BGBl. II. Nr. 261/2010) erfolgt sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Insgesamt sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.Nach Wiedergabe der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen wurde auf das Sachverständigengutachten, mit welchem im Fall des Beschwerdeführers ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt worden war, Bezug genommen. Es wurde darauf verwiesen, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grund der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010,) erfolgt sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Insgesamt sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen. 3.2. Mit Schreiben vom 24.04.2016 (einlangend) erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Abweisung des auf Antrages die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

(1). Darin wurde ausgeführt, dass die Leiden "Peronäusausfall links nach operiertem Kompartment Syndrom" und "Hepatitis C" durch dieselbe Verletzung und Operation zusammengehören würden. Weiters wurde vorgebracht, dass aus Sicht des Beschwerdeführers seine HIV-Erkrankung sehr wohl eine schwere Immunerkrankung sei und weiters, dass die Leiden 1 bis 3 miteinander "zu tun" hätten, da durch seine Immunschwäche der Heilungsprozess verlangsamt werde. Durch seine HIV-Erkrankung habe der Beschwerdeführer auch Durchfall. Es sei für ihn auch nur unter starken Schmerzen möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Der Beschwerde wurden keinerlei neue Befunde oder Gutachten beigelegt. 4.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2016
(2)wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 21.12.2015 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 von Hundert die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle und wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten verwiesen. 4.2. Mit Schreiben vom 25.04.2016 (einlangend) erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses
(2). Darin wurde ausgeführt, dass aus Sicht des Beschwerdeführers seine HIV-Erkrankung sehr wohl eine schwere Immunerkrankung sei und weiters, dass die Leiden 1 bis 3 miteinander "zu tun" hätten, da durch seine Immunschwäche der Heilungsprozess verlangsamt werde. Durch seine HIV-Erkrankung habe der Beschwerdeführer auch Durchfall. Es sei für ihn auch nur unter starken Schmerzen möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Auch sei er nicht mehr körperlich so belastbar, da er nur auf einem Fuß aufsteigen könne, beim Einkaufen und der täglichen Körperpflege erhebliche Einschränkungen habe und nur mit 2 Stützkrücken gehen könne. 5. Am 06.05.2016 wurden die eingebrachten Beschwerden gegen beide verfahrensgegenständliche Bescheide [
(1)und
(2)] sowie der gegenständliche Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.
  1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2016 an den Ärztlichen Dienst wurde um Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen ersucht, sowie insbesondere um Ausführungen zum Zusammenwirken der Leiden im Fall des Beschwerdeführers und zur Begründung bezüglich der vorgenommenen Einstufung.
  2. Am 05.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein, in welchem die bisherige Einstufung bestätigt und insbesondere ausgeführt wurde, dass die HIV-Infektion im Fall des Beschwerdeführers asymptomatisch verlaufe, die orthopädischen Leiden korrekt berücksichtigt worden seien und ein separates Durchfallleiden im Fall des Beschwerdeführers nicht dokumentiert sei. Auch die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde bejaht und zusammenfassend ausgeführt, dass es zu keiner geänderten Einschätzung des Erstgutachtens kommen könne. Lediglich die Bezeichnung der Positionsnummer des HIV-Leidens - es war diesbezüglich bei Erstellung des Erstgutachtens vom 09.03.2016 zu einem Schreibfehler gekommen - wurde von 10.02.13 (Anm.: diese Positionsnummer gibt es in der Einschätzungsverordnung nicht) auf 10.03.13 korrigiert.
  3. Am 05.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein, in welchem die bisherige Einstufung bestätigt und insbesondere ausgeführt wurde, dass die HIV-Infektion im Fall des Beschwerdeführers asymptomatisch verlaufe, die orthopädischen Leiden korrekt berücksichtigt worden seien und ein separates Durchfallleiden im Fall des Beschwerdeführers nicht dokumentiert sei. Auch die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde bejaht und zusammenfassend ausgeführt, dass es zu keiner geänderten Einschätzung des Erstgutachtens kommen könne. Lediglich die Bezeichnung der Positionsnummer des HIV-Leidens - es war diesbezüglich bei Erstellung des Erstgutachtens vom 09.03.2016 zu einem Schreibfehler gekommen - wurde von 10.02.13 Anmerkung, diese Positionsnummer gibt es in der Einschätzungsverordnung nicht) auf 10.03.13 korrigiert.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis. Nach mehrmaligen Zustellversuchen übernahm der Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme am 06.10.
  5. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.1.
  7. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt. 40 v. H. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.1.1.
  2. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt. 40 v. H. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.1.
  2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. 1.
  3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H. 1.2.
  4. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal Ernährungszustand: Schlank Größe: 174 cm Gewicht: 62 kg Blutdruck: 120/70 Klinischer Status - Fachstatus: Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane. Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, keine Atemnot. Abdomen: im TN, Z.n: endoskopischer ChE. Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, frei beweglich. Extremitäten: beide Arme und rechtes Bein: frei beweglich. Narben am linken Oberschenkel nach Hauttransplantatentnahme, Narben nach operiertem Kompartmentsyndrom, Peronäusläsion links, aktives Abheben der Beine von der Unterlage im Liegen problemos möglich. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt mit 2 Unterarmstützkrücken ins Untersuchungszimmer, entlastet damit das linke Bein, das bei Belastung stark schmerzt. Status Psychicus: voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ. 1.2.
  5. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 2 3 Peronäusausfall links nach operiertem Kompartment-Syndrom Oberer Rahmensatz, da Fallfuß (Spitzfußtendenz) Hepatitis C Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringe klinische Zeichen. Humane - Immundifizienz - Virusinfektion Unterer Rahmensatz, da unter laufender antiviraler Therapie asymptomatisch. 04.05.13 07.05.01 10.03.13 40 20 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 mangels ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht. 1.
  6. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

(1)und der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
(2)ist am 21.12.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
  1. Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Diese Feststellungen beruhen auf dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten durch die belangte Behörde vom 09.03.2016 sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 23.06.
  2. Weder sind an der von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Person des Sachverständigen Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden, noch können die Gutachten des Sachverständigen als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden. Das Gutachten vom 09.03.2016 erging nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.02.2016 und wurde von einem Arzt für Allgemeinmedizin seitens der belangten Behörde erstattet. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde ein ergänzendes Sachverständigengutachten seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholt. Das ergänzende Gutachten vom 23.06.2016 bestätigte das Erstgutachten und untermauerte es zusätzlich in Hinblick auf die Einstufung der Leiden und ihr Zusammenwirken im Fall des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift moniert, dass das Ausmaß seiner Behinderung in der Gesamtheit nicht ausreichend gewürdigt worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass er diese Behauptung pauschal vorgebracht hat, jedoch zur Unterstützung seines Vorbringens keinerlei Befunde oder medizinischen Gutachten vorgelegt hat. Der von der belangten Behörde beauftragte medizinische Sachverständige ist nach persönlicher Untersuchung am 11.02.2016 sowie nach ergänzender aktenmäßiger Begutachtung auf die Erkrankung und das Vorbringen des Beschwerdeführers umfassend eingegangen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers steht in keinster Weise mit dem Sachverständigengutachten in Widerspruch und hat der Beschwerdeführer nicht erfolgreich dargetan, dass dies zu einer anderen Einschätzung führen könnte. So ist der Sachverständige auf Grund persönlicher Untersuchung plausibel und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass im Fall des Beschwerdeführers die Leiden "Peronäusausfall links nach operiertem Kompartment Syndrom", "Hepatitis C" und "Humane Immundifizienz Virusinfektion" einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. erreichen. Leiden 1 würde durch die anderen Leiden mangels ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöhen. Die erfolgreiche Gallenblasenoperation führe im Fall des Beschwerdeführers zu keinem GdB. Zusammenfassend ist auch für den erkennenden Senat diesbezüglich nachvollziehbar eine Einstufung eines Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. erfolgt. Der Beschwerdeführer ist dieser Einstufung in seinem Beschwerdevorbringen auch nicht erfolgreich entgegengetreten. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass die Leiden sehr wohl zusammenwirken würden und der Heilungsprozess durch seine Immunschwäche verlangsamt werde, so sind diesem Begehren die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen entgegenzuhalten, wonach die bisherige Einstufung bestätigt und insbesondere ausgeführt wurde, dass die HIV-Infektion im Fall des Beschwerdeführers unter antiviraler Therapie asymptomatisch verläuft. Dies entspricht nachvollziehbar einer Einstufung unter der Position 10.03.13 "Leichte Immundefekte", in denen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber keine außergewöhnlichen Infektionen vorliegen. Zum Beschwerdevorbringen, wonach Schmerzen beim Gehen und orthopädische Probleme vorliegen würden, wurde im ergänzenden Gutachten vom 23.06.2016 nachvollziehbar ausgeführt, dass das Leiden 1, die Folgen nach einem operierten Kompartment-Syndrom - Peronäusausfall links unter der dafür vorgesehenen Postionsnummer 04.05.13 korrekt eingestuft wurde, die damit verbundenen Schmerzen und orthopädischen Probleme voll berücksichtigt worden sind. Dies ergibt sich auch bereits aus der Anamnese des Erstgutachtens sowie aus der erfolgten Einschätzung des Sachverständigengutachtens vom 09.03.
  3. Zum Beschwerdevorbringen, dass es aufgrund der HIV-Erkrankung zu Durchfällen komme, wurde vom medizinischen Sachverständigen ausgeführt, dass im konkreten Fall ein derartiges Leiden nicht vorliege. Weiters ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer dies mit keinerlei Befunden dokumentiert hat. Auch die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde bejaht und zusammenfassend ausgeführt, dass es zu keiner geänderten Einschätzung des Erstgutachtens kommen könne. Im Zuge der persönlichen und der aktenmäßigen Untersuchung wurde auf das Vorbringen umfassend, nachvollziehbar und plausibel eingegangen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Beweiswürdigend wird zudem darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs nicht entgegengetreten ist und dieses unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen hat. Es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer hat es verabsäumt, dem Sachverständigengutachten auf gleicher Ebene entgegenzutreten.Es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer hat es verabsäumt, dem Sachverständigengutachten auf gleicher Ebene entgegenzutreten. Die vorliegenden Sachverständigengutachten auf Grund persönlicher Untersuchung vom 13.04.2016 sowie aufgrund aktenmäßiger Begutachtung vom 23.06.2016 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
(1)und der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
(2)weisen am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 21.12.2015 auf. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 i

Vm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2014,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) Ad

(1)Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:Ad
(1)Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, ergänzt durch die VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2014,, lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ... Ad
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Ad
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  7. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  8. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  9. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
  10. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Für den konkreten Fall bedeutet dies: Dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung vom 13.04.2016 und dem ergänzenden Gutachten vom 23.06.2016 zu Folge liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H., sondern ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vor. Das vorliegende Gutachten ist - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - vollständig und schlüssig, und nimmt auch in nachvollziehbarer Weise zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin Stellung. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Gleichfalls liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen der §§ 40, 41 und 45 BBG zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Gleichfalls liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen der Paragraphen 40, 41 und 45 BBG zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft bzw. Feststellung der Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft bzw. Feststellung der Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses in Betracht kommt vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers zur Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist auszuführen, dass diese Zusatzeintragung voraussetzt, dass ein Behindertenpass ausgestellt wurde. Zudem ist vorliegend Verfahrensgegenstand die Abweisung der Feststellung der Begünstigteneigenschaft

(1)sowie die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses
(2). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde jeweils nicht beantragt.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde jeweils nicht beantragt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W162.2125731.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.