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{'item': 'W162 2126772-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW162 2126772-1 SpruchW162 2126772-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 09.03.2016 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf "Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten". Vorgelegt wurden insbesondere der Staatsbürgerschaftsnachweis, der Meldezettel und ein orthopädisch-fachärztlicher Befundbericht vom 19.02.2016, erstellt von einem Facharzt für Orthopädie.
  2. Die belangte Behörde befasste einen ärztlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie mit der Untersuchung und Begutachtung der Beschwerdeführerin zur Einschätzung ihres Gesamtgrades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung. Dieser untersuchte die Beschwerdeführerin am 29.03.2016 persönlich und erstellte am 04.04.2016 (vidiert am 05.04.2016) das wie folgt auszugsweise wiedergegebene Gutachten: "Anamnese: 1974 Tonsillektomie, 2005 Gallenblasenentfernung lap., 2000 Magenband und Entfernung 2011; Veneneingriff beide Beine 3/2014; 1992 Bandscheibeneingriff L5/S1 Hartmannspital, 200 Bandscheibeneingriff L4/5 XXXX KH. 2013 Kur in XXXX. Angeblich seit 2002 laufende Behandlungen.1974 Tonsillektomie, 2005 Gallenblasenentfernung lap., 2000 Magenband und Entfernung 2011; Veneneingriff beide Beine 3 aus 2014,; 1992 Bandscheibeneingriff L5/S1 Hartmannspital, 200 Bandscheibeneingriff L4/5 römisch 40 KH. 2013 Kur in römisch 40 . Angeblich seit 2002 laufende Behandlungen. Derzeitige Beschwerden: Sie habe starke Schmerzen in der Wirbelsäule; wenn sie länger gehe, sei das ein Problem. Nach etwa 500 Metern Strecke bekomme sie Schmerzen, Radfahren gehe ganz gut. Tragen von Lasten sei auch erschwert. Es gäbe eine Schmerzausstrahlung ins linke Bein. Lange sitzen solle sie auch nicht, sie müsse immer wieder die Lage ändern. 2003 hatte sie auch Fersenspornbeschwerden. Eine Kur wird wieder gemacht. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Co-Renitec, Daflon, TASS, Euthyrox, Cerebokan, Xefo bei Bedarf. Schuheinlagen, Lendenmieder bei Bedarf. Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder; Beamtin XXXXverheiratet, 2 Kinder; Beamtin römisch 40 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Bericht Dr. XXXX 2/2016: Lumbalgie, Dorsalgie, Cervicalsyndrom, Fersensporn, Spreizfüße, Omarthralgie, PHS.Bericht Dr. römisch 40 2/2016: Lumbalgie, Dorsalgie, Cervicalsyndrom, Fersensporn, Spreizfüße, Omarthralgie, PHS. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: sehr gut Größe: 174,00 cm Gewicht: 118,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Caput: unauffällig, HN frei, Collum: o.B. HWS: R50-0-50, F15-0-15, KJA 2 cm, Reklin.18 cm BWS: verstärke Kyphose, 25-0-
  3. LWS: normale Lordose, Schober: 10/ 14 cm FKBA: 30 cm Seitneigung bis 15 cm ober Patella, Becken: kein Schiefstand, Thorax: symmetrisch, Abdomen: weiche Decken, adipös. Obere Extremitäten: Schultergelenke bds. S40-0-170, F170-0-40 R(F90)80-0-70, Ellbogengelenke 0-0-135, Handgelenke 60-0-70, Faustschluss bds. frei Untere Extremitäten Hüftgelenke S 0-0-100 F30-0-15 R(S90)20-0-15 Kniegelenke 0-0-125, obere Sprunggelenke 15-0-45, untere Sprunggel. seitengleich, Zehen gut beweglich; Spreizfuß beidseits. Dysästhesien linker Fuß werden angegeben. Gesamtmobilität - Gangbild: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelf durchführbar Zehenspitzenstand und Fersenstand rechts gut möglich, links erschwert möglich. Status Psychicus: Normale Vigilanz, adäquate Fragenbeantwortung. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke, Fersensporn beidseits. oberer Rahmensatz, da Belastungsdefizit. Wahl der Position, da radiologische Veränderungen, jedoch ungestörte periphere Sensomotorik und geringem bis mäßigem Beweglichkeitsdefizit der großen Gelenke. 02.02.02 40 Gesamtgrad der Behinderung: 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: mit Einlagen behandelter Spreizfuß beidseits. [...]" Festgestellt wurde im Fall der Beschwerdeführerin ein Dauerzustand sowie weiters, dass sie trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
  4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab (erster Satz des Spruches) und stellte fest (zweiter Satz des Spruches), dass der Grad der Behinderung 40 von Hundert (v.H.) beträgt. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf die für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten geltende Voraussetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. sowie darauf, dass ein solcher Gesamtgrad im Ermittlungsverfahren nicht habe festgestellt werden können. Verwiesen wurde vielmehr darauf, dass nach dem ärztlichen Begutachtungsverfahren der Grad der Behinderung im Fall der Beschwerdeführerin 40 v.H. betrage, wobei die Einschätzungsverordnung zur Anwendung komme. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Kopie des dem Bescheid zugrundeliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 05.04.
  5. Mit Schreiben vom 19.05.2016 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde (eingelangt 25.05.2016). Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie seit rund 40 Jahren an Wirbelsäulenproblemen leide und sich daher bereits zwei Mal in den Jahren 1992 und 2000 einer Bandscheibenoperation unterziehen hätte müssen. Schmerzfreiheit sei aber nie wirklich erreicht worden. Anfang des Jahres 2016 seien die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (erneuter Bandscheibenvorfall) unerträglich geworden, sodass sie eine Infusionsserie vom Hausarzt erhalten habe und seither in Abständen von rund sechs Wochen Infiltrationen, Neuraltherapie, Mobilisationen bzw. Manipulationen von ihrem Facharzt für Orthopädie erhalte. Da durch die ständige Anspannung des Körpers die Muskulatur sehr verkrampft sei, erhalte die Beschwerdeführerin seit Februar 2016 wöchentlich Massagen, damit sich die Muskulatur etwas entkrampfe. Auch müsse die Beschwerdeführerin häufig ein Mieder tragen, damit für sie die tägliche Hausarbeit erträglicher zu bewältigen sei. An eine leichte Gartenarbeit sei derzeit nicht zu denken. Auch leide sie seit Jahren an immer wiederkehrenden Schmerzen im HWS- und Schulterbereich, zeitweise verbunden mit heftigem Schwindel. Dies sei vor allem bei der Ausübung ihres Berufs äußerst unangenehm und werde die Lebensqualität daher sehr gemindert. Seit letzter Zeit leide die Beschwerdeführerin auch an starken Magenschmerzen und habe daher zur Abklärung einen Termin mit einem Internisten vereinbart. Das Untersuchungsergebnis werde die Beschwerdeführerin sodann nachreichen. Der Beschwerdeführerin sei von ihrer Versicherungsanstalt zudem im Juli 2016 bereits der neunte Kuraufenthalt bewilligt worden. Sie ersuche daher um nochmalige Prüfung ihrer Krankheitsbeschwerden und evtl. Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden Bestätigungen über die Behandlung durch eine Heilmasseurin übermittelt.
  6. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 25.05.2016 zur Entscheidung vorgelegt.
  7. Am 05.09.2016 langten weitere medizinische Unterlagen zur Situation der Beschwerdeführerin ein.
  8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2016 wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie/Neurologie (aufgrund persönlicher Untersuchung) und ein zusammenfassendes Gutachten durch einen Arzt für Allgemeinmedizin beauftragt.
  9. Am 28.11.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten ein, in welchem das Gutachten erster Instanz im Wesentlichen bestätigt wurde, wenngleich ein neues Leiden in die Liste der Funktionseinschränkungen aufgenommen wurde.
  10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2016 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihr die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen vorgegebener Frist Stellung zu nehmen. Bis dato langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.1.
  2. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.
  2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H. 1.2.
  3. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: sehr gut Caput: unauffällig, HN frei, Collum: o.B. HWS: R50-0-50, F15-0-15, KJA 2 cm, Reklin.18 cm BWS: verstärke Kyphose, 25-0-
  4. LWS: normale Lordose, Schober: 10/ 14 cm FKBA: 30 cm Seitneigung bis 15 cm ober Patella, Becken: kein Schiefstand, Thorax: symmetrisch, Abdomen: weiche Decken, adipös. Obere Extremitäten: Schultergelenke bds. S40-0-170, F170-0-40 R(F90)80-0-70, Ellbogengelenke 0-0-135, Handgelenke 60-0-70, Faustschluss bds. frei Untere Extremitäten Hüftgelenke S 0-0-100 F30-0-15 R(S90)20-0-15 Kniegelenke 0-0-125, obere Sprunggelenke 15-0-45, untere Sprunggel. seitengleich, Zehen gut beweglich; Spreizfuß beidseits. Dysästhesien linker Fußwerden angegeben. Gesamtmobilität - Gangbild: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelf durchführbar Zehenspitzenstand und Fersenstand rechts gut möglich, links erschwert möglich. Neuro-Status: HN: unauff., HWS aktiv und passiv uneingeschränkt bewegbar, OE: MER stgl. Mittellebhaft, VdA norm., FNV unauff., Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Frontal- und PyZ neg., UE: PSR beids. etwas schwächer auslösbar, ASR schwach auslösbar, VdB unauff., KHV etwas dysmetrisch, Lasegue li endlagig pos., grobe Kraft: Vorfußheber li KG 5-, sonst KG 5/
  5. Sensibilität: Hypasthesie entsprechend S1 li wird auf spitz-stumpf angegeben Stand, Gang: unauff. Psych-Status: Pat. Klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziebar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, klagsam, etwas logorrhoisch, von der Stimmung ausgeglichen, beids. ausreichend affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration uneingeschränkt, keine Angabe von Biorhythmusstörungen 1.2.
  6. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: -Strichaufzählung Aufbraucherscheinung der Wirbelsäule und der großen Gelenke, Fersensporn beidseits, 02.02.02., GdB 40% Oberer Rahmensatz da mäßige Funktionseinschränkung bei Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation - Wahl dieser Position bei funktionellen Auswirkungen mittleren Grades -Strichaufzählung Leichtgradige Polyneuropathie der unteren Extremität, 04.06.01., GdB 10% Unterer Rahmensatz da geringgradige Symptome Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung: Leiten 2 - Polyneuropathie der unteren Extremitäten - wird neu in die Begutachtung aufgenommen. Eine Änderung des Gesamt GdB entsteht dadurch nicht, da Leiden 1 durch Leiden 2 im GdB nicht angehoben wird wegen fehlendem relevanten ungünstigen Zusammenwirkens. 1.
  7. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 09.03.2016 bei der belangten Behörde eingelangt.
  8. Beweiswürdigung: Zu 1.
  9. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis. Zu 1.
  10. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das Gutachten vom 04.04.2016 erging nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Orthopädie. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift moniert, dass das Ausmaß ihrer Leiden nicht ausreichend gewürdigt worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Orthopädie am 29.03.2016 umfassend persönlich begutachtet worden ist und sämtliche von ihr vorgelegten Befunde ausführlich im Gutachten berücksichtigt worden sind. In dem Sachverständigengutachten vom 05.04.2016 wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, schlüssig und vollständig berücksichtigt und in die Begutachtung miteinbezogen, und kann somit den Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin konnte weder eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen, noch ist sie dem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Erhebung der Anamnese, die Berücksichtigung vorgelegter Befunde und der Untersuchungsbefund stellen sich als ausführlich und umfassend dar. Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen ihrer Beschwerde insbesondere erneut Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule an. Im Sachverständigengutachten vom 05.04.2016 wurde plausibel, nachvollziehbar und glaubwürdig auf dieses bereits langjährig bestehende Leiden der Beschwerdeführerin eingegangen und in der Folge nachvollziehbar ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. So wurde insgesamt nachvollziehbar als Funktionseinschränkung ein Leiden mit der Bezeichnung "Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke sowie Fersensporn beidseits" unter der Positionsnummer 02.02.02 festgestellt. Die Einstufung erfolgte im oberen Rahmensatz, da ein Belastungsdefizit vorliegt. Die Wahl der Position erfolgte deshalb, da radiologische Veränderungen vorliegen, jedoch ungestörte periphere Sensomotorik und geringe bis mäßige Beweglichkeitsdefizit der großen Gelenke festgestellt wurden. Begründet wurde im Gutachten weiters, dass der mit Einlagen behandelter Spreizfuß beidseits keinen Grad der Behinderung erreicht. Der erkennende Senat kommt zu der Einschätzung, dass die auf Basis der Einschätzungsverordnung getroffene Einstufung ordnungsgemäß und korrekt durch den Sachverständigen aufgrund einer persönlichen Untersuchung erfolgt ist und kann dem Begehren der Beschwerdeführerin, dass die Einstufung erhöht werde, unter Anwendung der derzeitigen Rechtsgrundlagen nicht gefolgt werden. Aufgrund des Beschwerdevorbringens sowie der nachgereichten medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführerin wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein weiteres Gutachten aufgrund persönlicher Untersuchung durch einen Facharzt für Neurologie eingeholt. Dieses Gutachten vom 16.11.2016 kam nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin und nach detaillierter Befassung mit sämtlichen von ihr vorgelegten Befunden nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass "Polyneuropathie der unteren Extremitäten" als Leiden 2 neu in die Funktionseinschränkungen aufzunehmen ist, jedoch weiters, dass daraus keine abweichende Beurteilung im Vergleich zum Vorgutachten resultiere. Die Beschwerdeführerin leide unter Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und sei operiert worden, sie gebe ein chronisches Schmerzsyndrom an, nehme jedoch keine regelmäßige Schmerzmedikation ein. Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergebe sich daraus jedoch nicht, da zwischen den beiden Leiden kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht. Beweiswürdigend ist insbesondere darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, welches ihr seitens des Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht wurde, nicht entgegengetreten ist, sondern dieses vielmehr unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen hat. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der erkennende Senat ist übereinstimmend der Ansicht, dass zum Entscheidungszeitpunkt sämtliche vorgelegten Befunde und angeführten Leiden umfassend, nachvollziehbar und plausibel berücksichtigt wurden. Die Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung durch einen Facharzt für Orthopädie und Neurologie werden daher vom erkennenden Senat als schlüssig erachtet. Die getroffene Einschätzung entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, wiedergegebenen Ausführungen in beiden Gutachten verwiesen. Die Gesundheitsschädigungen wurden korrekt nach der Einschätzungsverordnung eingestuft. Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es steht der Beschwerdeführerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es steht der Beschwerdeführerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Zu 1.
  11. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 09.03.2016 auf.
  12. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise) Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 09.03.2016 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen. Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der sich aus den Positionen der Einschätzungsverordnung ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. die bereits zur Feststellung des Grades der Behinderung nach der Richtsatzverordnung ergangene und auf die Rechtslage nach der Einschätzungsverordnung - gerade auch angesichts der diese Judikatur ersichtlich "kodifizierenden" Norm des § 3 Einschätzungsverordnung - übertragbare Judikatur, zB VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der sich aus den Positionen der Einschätzungsverordnung ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird vergleiche die bereits zur Feststellung des Grades der Behinderung nach der Richtsatzverordnung ergangene und auf die Rechtslage nach der Einschätzungsverordnung - gerade auch angesichts der diese Judikatur ersichtlich "kodifizierenden" Norm des Paragraph 3, Einschätzungsverordnung - übertragbare Judikatur, zB VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200). Diesen von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen sind die im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten von Sachverständigen aus dem Bereich der Neurologie und Orthopädie nachgekommen. Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde, konnten diese Gutachten den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Es wurde bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert. Damit fehlt es jedoch an einer Voraussetzung für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Der angefochtene Bescheid, mit dem der dahingehende Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, ist daher (insofern) nicht rechtswidrig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 05.04.2016 des im Verfahren der belangten Behörde herangezogenen ärztlichen Sachverständigen und das Sachverständigengutachten vom 22.11.2016 des im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts herangezogenen Facharztes für Neurologie zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, vermochte die Beschwerdeführerin diese Gutachtensergebnisse im Rahmen ihrer Beschwerde nicht zu entkräften und ist dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auch im Zuge des Parteeingehörs nicht entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Da ab Antrag ein Grad der Behinderung von vierzig

(40)v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  2. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  3. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
  4. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  5. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Wie unter Punkt römisch zwei.
  6. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W162.2126772.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.