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{'item': 'W162 2126930-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW162 2126930-1 SpruchW162 2126930-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.11.2015 (einlangend) unter Anschluss einer Kopie eines Meldezettel-Abschnittes sowie eines Konvoluts an ärztlichen Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
  2. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.02.2016 wurde nach persönlicher Begutachtung am 08.02.2016 ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 v.H. festgestellt.
  3. In der Folge stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ab 29.03.2016 einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 v.H. und ohne Befristung aus. Die Zustellung des Behindertenpasses erfolgte am 01.04.
  4. Gegen diesen Bescheid in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 13.05.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde. Er führte pauschal aus, dass er Einspruch gegen die Begutachtung vom 08.02.2016 erhebe. In Punkt 3 seinen die schweren Funktionseinschränkungen durch sein Emphysem und COPD nicht berücksichtigt worden: er könne Strecken von ca. 100 bis 200 m gehen. Zu Punkt 4 führte er an, dass der essentielle Tremor beide oberen Extremitäten betreffe, nicht die unteren Extremitäten. Er leide zudem an Gleichgewichtsstörungen, besonders beim Aufstehen und beim Stiegensteigen.
  5. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 30.05.2016 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.
  6. Am 10.06.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein klinischer Befundbericht eines Facharztes für Neurologie vom 28.05.2016 ein.
  7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2016 an den Ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice wurde um Erstellung eines aktenmäßigen Gutachtens unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und des nachgereichten Befundes ersucht.
  8. Am 12.12.2016 langte beim Bundesveraltungsgericht ein ergänzendes aktenmäßiges Sachverständigengutachten ein, in welchem die Einschätzung des Vorgutachtens im Wesentlichen bestätigt wurde.
  9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer gem. § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme ein.
  10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
  11. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus. 1.
  12. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
  13. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 v.H. 1.2.
  14. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Sehr gut Größe: 183 cm Gewicht: 98 kg Blutdruck: 160/85 Klinischer Status - Fachstatus: Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt, Aufstehen und Lagewechsel selbständig möglich Caput: ua., keine Lippenzyanose keine Halsvenenstauung Cor: reine HT, rhythmische HA, rechts pectoral befindlicher PM/DEFI Pulmo: V.A, sonorer KS, Basen atemversch., keine SprechdyspnoePulmo: römisch fünf.A, sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe Abdomen: weich, über Thoraxniveau, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Rectusdiastase, Nierenlager bds. frei HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links, Inkl. und Rekl. endlagig eing., BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung frei Extremitäten: OE: Rechtshändigkeit, symmetrisch normal ausgeprägte Muskelverhältnisse an den OE Schultergelenk rechts: Abduktion und Anteversion frei Schultergelenk links: Abduktion 30 , Anteversion 70 , Nacken- und Schürzengriff rechts durchführbar, links verlangsamt und schwieriger durchführbar Ellenbogengelenke: frei, Handgelenke frei, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei Faustschluß und Zangengriff bds. durchführbar UE: Hüftgelenk rechts: Flexion 110, Abd. und Add. altersentsprechend frei Hüftgelenk links: idem zur Gegenseite Kniegelenk links: Beweglichkeit frei, bandstabil, Kniegelenk rechts: Beweglichkeit frei, bandstabil, vergröbertes Kniegelenk, blande Narbe nach Kniegelenksersatz Sprunggelenke bds. frei sonstige Gelenke altersentsprechend frei Fußheben und -senken bds. durchführbar 1-Beinstand bds. durchführbar beide (JE können von der Unterlage abgehoben werden Fußpulse bds. palp. Venen: ua.t Ödeme: keine Stuhl: ua., Harnanamnese ua. Neuro: FNV beidseits zielsicher, kein Zahnradphänomen an den OE, Tremor an beiden UE rechts stärker als links Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig, flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits durchführbar, Konfektionsschuhe Status Psychicus: klar, wach, in allen Qualitäten orientiert, keine Denkstörungen, Stimmung ausgeglichen 1.2.
  15. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Dilatative Kardiomyopathie bei arterieller Hypertonie Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da laufende Medikation bei mittelgradig reduzierter Linksventrikelfunktion und Zustand nach Implantation eines Cardioverters/Defibrillators bei AV-Block III Dilatative Kardiomyopathie bei arterieller Hypertonie Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da laufende Medikation bei mittelgradig reduzierter Linksventrikelfunktion und Zustand nach Implantation eines Cardioverters/Defibrillators bei AV-Block römisch drei 05.02.02 50 2 Zustand nach Oberarmfraktur links Wahl dieser Position, da schwere Funktionseinschränkungen im linken Schultergelenk objektivierbar. 02.06.05 40 3 Chronische obstruktive Lungenerkrankung Oberer Rahmensatz dieser Position, da laufende Medikation bei auskultatorisch unauffälliger Lunge. 06.06.01 20 4 Essentieller Tremor Unterer Rahmensatz dieser Position, da mäßig ausgeprägt bei laufender Medikation. gz. 04.09.01 20 5 Zustand nach totalem Kniegelenksersatz rechts Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da funktionell gutes postoperatives Ergebnis vorliegend. 02.05.18 20 6 Rezidivierendes Cervikalsyndrom Unterer Rahmensatz dieser Position, da geringe funktionelle Einschränkungen in der Halswirbelsäule objektivierbar. g.z. 02.01.01 10 Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 stellt ein relevantes zusätzliches Leiden dar und erhöht das führende Leiden 1 um eine Stufe. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da Leidensüberschneidung mit dem führenden Leiden
  16. Die Leiden 4, 5 und 6 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. 1.
  17. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 06.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
  18. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Diese Feststellungen beruhen auf dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten durch die belangte Behörde vom 26.02.2016 und auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 17.11.
  19. Weder sind an der von der belangten Behörde beigezogenen Person des Sachverständigen Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden, noch kann das Gutachten des Sachverständigen als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden. Das Gutachten erging nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.02.2016 und wurde von einem Arzt für Allgemeinmedizin seitens der belangten Behörde erstattet. Der von der belangten Behörde beauftragte medizinische Sachverständige ist auf das Krankheitsbild und auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zuge der persönlichen Untersuchung vom 08.02.2016 umfassend eingegangen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers steht zudem in keinster Weise mit dem Sachverständigengutachten in Widerspruch und hat der Beschwerdeführer nicht erfolgreich dargetan, dass dies zu einer anderen Einschätzung führen könnte. So ist die Sachverständige, ein Arzt für Allgemeinmedizin, auf Grund persönlicher Untersuchung plausibel und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass im Fall des Beschwerdeführers eine dilatative Kardiomyopathie bei arterieller Hypertonie, ein Zustand nach Oberarmfraktur links, eine chronische obstruktive Lungenerkrankung, ein essentieller Tremor, ein Zustand nach totalem Kniegelenksersatz rechts und ein rezidivierendes Cervikalsyndrom vorliegen und wurde jeweils für die einzelnen Funktionseinschränkungen nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, wie die konkrete Einstufung im Fall des Beschwerdeführers erfolgt ist. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift moniert, dass er sich mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden erkläre, so ist beweiswürdigend darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche aktenmäßige Begutachtung aufgrund des Beschwerdevorbringens und vorgelegten Befundes in Auftrag gegeben hat. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer dem Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens nicht entgegengetreten ist und dieses unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen hat. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung am 08.02.2016 in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand gezeigt hatte, ein flüssiges Gangbild ohne Hilfsmittel vorwies und sich im Bereich der unteren Extremitäten keine erheblichen Einschränkungen der Gelenksfunktion zeigten. Er wies auch einen unauffälligen Lungenbefund auf und es zeigten sich keine Hinweise auf eine erhebliche Herzinsuffizienz. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Beschwerde brachte der medizinische Sachverständige umfassend und schlüssig vor, dass die durch den Echokardiographiebefund belegten Herzmuskelveränderungen (dilatative Kardiomyopathie) bei Bluthochdruck sowie der Zustand nach Schrittmacherimplantation unter Berücksichtigung einer eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit und nach Schrittmacherimplantation ohne Hinweis auf höhergradige Herzrhythmusstörung entsprechend der geltenden Einschätzungsverordnung bei mittelgradig reduzierter Linksventrikelfunktion nachvollziehbar unter Position 1 berücksichtigt worden sind. Auch eine belastungsabhängige Kurzatmigkeit sowie eventuell daraus resultierende Gleichgewichtsstörungen wurden unter dieser Position mitberücksichtigt. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass sich im Rahmen der klinischen Untersuchung ein unauffälliges Gangbild und keine Hinweise auf maßgebliche Störungen des Gleichgewichts objektivieren ließen. Bei unter lungenärztlicher Medikation objektivierbarer auskultatorisch unauffälliger Lunge wurde eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung ebenso nachvollziehbar eingeschätzt. Veränderungen der Lungenstruktur wurden unter dieser Position mitberücksichtigt. Auch ein Zustand nach Oberarmfraktur links wurde entsprechend der objektivierbaren schweren Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks adäquat berücksichtigt. Auch ein Zustand nach Kniegelenksersatz rechts wurde bei funktionell guten postoperativem Ergebnis nachvollziehbar berücksichtigt. Bei objektivierbaren endgradigen Funktionseinschränkungen der Halswirbelsäule sind die angegebenen Beschwerden im Sinne eines rezidivierenden Cervikalsyndroms unter Position mitberücksichtigt. Ein wiederkehrender essentieller Tremor beider oberer Extremitäten mit mäßiggradiger Ausprägung wurde ebenso adäquat eingeschätzt. Dabei wurde unter Verweis auf das Beschwerdevorbringen vom medizinischen Sachverständigen schlüssig ausgeführt, dass versehentlich im Gutachten vom 08.02.2016 in der Statusbeschreibung eine falsche Lokalisation angegeben worden war, ein Tremor bestehe an den oberen Extremitäten. Eine angeführte belastungsabhängige Kurzatmigkeit wurde bei befundbelegter Herzmuskelveränderung und echokardiographisch beschriebenener mittelgradig reduzierter Linksherzfunktion unter Position 1 berücksichtigt. Befunde, welche eine Änderung dieser Einschätzung bzw. eine Anhebung des Behinderungsgrades bewirken würden, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. In der klinischen Untersuchung stellte sich ein ohne Hilfsmittelerfordernis flüssiges, unauffälliges und sicheres Gangbild dar. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass laut medizinischem Sachverständigen bei mittelgradig reduzierter Linksherzfunktion und Fehlen maßgeblicher kardialer Dekompensationszeichen die vom Beschwerdeführer selbst angeführte "maximale Gehstrecke von 100-200 m" unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde nicht nachvollziehbar ist. Auch liegen bei unauffälliger Funktion der Kniegelenke keine Störungen der Gelenksfunktion der unteren Extremitäten vor. welche eine derart erhebliche Limitierung der Gehstrecke erklären könnte. Zudem sind Störungen der arteriellen Durchblutung, welche zu einer erheblichen Einschränkung der Gehstrecke fuhren, nicht belegt. Demnach schließt sich diesbezüglich der erkennende Senat den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des medizinischen Sachverständigen an. Ein Tremor beider oberer Extremitäten wurde unter Position 4 nachvollziehbar berücksichtigt. Ein vorgelegter nervenärztlicher Befundbericht vom 28.05.2016, in welchem ein wiederkehrender Ruhe- und Haltetremor beschrieben ist, wurde in die Einschätzung miteinbezogen und führte nachvollziehbar zu keiner Änderung der Einschätzung. Der erkennende Senat schließt sich insgesamt der Einschätzung des ärztlichen Dienstes an. Darüber hinaus steht das Beschwerdevorbringen nicht im Gegensatz zur Einschätzung des Sachverständigengutachtens. Vielmehr erfolgte die Einschätzung des Sachverständigengutachtens nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter Befunde. Mit seinem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer jedenfalls dem Gutachten vom 26.02.2016 nicht erfolgreich auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurde auf sämtliche Erkrankungen des Beschwerdeführers, die vorgelegten Befunde und sein Vorbringen umfassend, nachvollziehbar und plausibel eingegangen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Der neu vorgelegte Befund wurde vom ärztlichen Dienst neuerlich begutachtet und wurde festgestellt, dass dieser keine Änderung der Einschätzung bedingen würde. Auch wurde in dem aktenmäßigen Ergänzungsgutachten vom 17.11.2016, wie bereits ausgeführt, umfassend auf das Beschwerdevorbringen eingegangen. Beweiswürdigend ist insbesondere darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde und ihm die Gelegenheit eingeräumt wurde, dazu Stellung zu nehmen. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme ein und hat der Beschwerdeführer das Ergebnis unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens vom 26.02.2016 sowie des Ergänzungsgutachtens vom 17.11.2016 seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  20. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  21. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  22. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  23. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  24. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  25. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
  26. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  27. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  28. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  29. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
  30. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 26.02.2016, das beim Beschwerdeführer einen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 vH festgestellt hat, sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 17.11.2016 seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses in Betracht kommt vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993) Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten durch einen Arzt für Allgemeinmedizin am 26.02.2016 und ein Ergänzungsgutachten vom 17.11.2016 seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholt. Wie unter Punkt II.
  31. bereits ausgeführt, wurden die Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Wie unter Punkt römisch zwei.
  32. bereits ausgeführt, wurden die Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W162.2126930.1.00

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