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{'item': 'W162 2128155-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW162 2128155-1 SpruchW162 2128155-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 23.05.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 23.04.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 BEinstG angehört. Der Grad der Behinderung wurde aufgrund der festgestellten Gesundheitsschädigungen zuletzt mit 50 v.H. festgesetzt.
  2. Mit Bescheid des Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 23.05.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 23.04.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 BEinstG angehört. Der Grad der Behinderung wurde aufgrund der festgestellten Gesundheitsschädigungen zuletzt mit 50 v.H. festgesetzt.
  3. Aufgrund des von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt. Eine Ärztin für Allgemeinmedizin begutachtete den Beschwerdeführer persönlich am 08.03.2016 und stellte dabei insgesamt einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest. Im Vergleich zum Vorgutachten wurde das Leiden "Insulinpflichtiger Diabetes" um zwei Stufen reduziert, da der Beschwerdeführer das
  4. Lebensjahr erreicht hätte und aktuell kein ständiger Insulinbedarf bestehen würde.
  5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer gem. § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und wurde ihm die Möglichkeit gewährt, dazu binnen vorgegebener Frist Stellung zu nehmen.
  6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und wurde ihm die Möglichkeit gewährt, dazu binnen vorgegebener Frist Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm von der Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch.
  7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2016 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den §§ 2 und 14 Absatz 1 und 2 BEinstG erfülle und wurde festgestellt, dass er mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2016 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Paragraphen 2 und 14 Absatz 1 und 2 BEinstG erfülle und wurde festgestellt, dass er mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Nach Wiedergabe der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen wurde auf das Sachverständigengutachten, mit welchem im Fall des Beschwerdeführers ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt worden war, Bezug genommen. Es wurde darauf verwiesen, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grund der Einschätzungsverordnung (BGBl. II. Nr. 261/2010) erfolgt sei und weiters, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt worden wäre, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens binnen vorgegebener Frist Stellung zu nehmen, wovon er nicht Gebrauch gemacht hätte. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.Nach Wiedergabe der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen wurde auf das Sachverständigengutachten, mit welchem im Fall des Beschwerdeführers ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt worden war, Bezug genommen. Es wurde darauf verwiesen, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grund der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010,) erfolgt sei und weiters, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt worden wäre, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens binnen vorgegebener Frist Stellung zu nehmen, wovon er nicht Gebrauch gemacht hätte. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

  1. Mit Schreiben vom 04.05.2016 (einlangend) erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft. Darin wurde ausgeführt, dass die Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Untersuchung bezüglich des Leidens "Insunlinpflichtiger Diabetes" fälschlich die Positionsnummer 09.02.02 mit der Begründung herangezogen hätte, dass aktuell kein ständiger Insulinbedarf beim Beschwerdeführer bestehen würde. Im konkreten Fall bestehe jedoch sehr wohl ein ständiger Insulinbedarf, er habe als Dauermedikation Insulatard Penfill und Actrapid Penfill und müsse dieses Insulin täglich, dem Essen angepasst, spritzen. Es sei demnach keinesfalls gerechtfertigt, dass die Einstufung unter Positionsnummer 09.02.02 mit einem GdB von 30% erfolge, zumal diese Position nur bei geringer, zweimaliger Insulindosis mit gutem Allgemeinzustand heranzuziehen sei. Der Beschwerdeführer benötige eine mehrmalige Insulinapplikation und habe trotzdem immer wieder hohe Blutzuckeramplituden, somit sei ein höherer Grad der Behinderung als 30% gerechtfertigt. Beantragt wurde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Inneren Medizin. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen.
  2. Am 16.06.2016 wurde die eingebrachte Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid sowie der gegenständliche Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2016 an den Ärztlichen Dienst wurde um Erstellung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Inneren Medizin (persönliche Untersuchung) ersucht.
  4. Am 09.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin ein. Darin wurde zusammenfassend ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt und erfolgte die Einstufung von "Diabetes mellitus, insulinpflichtig" unter der Positionsnummer 09.02.02 beim oberen Rahmensatz, da mehrfach täglich Blutzuckermessungen und Insulingaben erforderlich seien.
  5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt. 40 v. H. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.1.
  2. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt. 40 v. H. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.
  2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H. 1.2.
  3. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status): Allgemeinzustand gut Ernährungszustand gut. 180 cm, 88 kg, höchstes Gewicht war bis 130 kg

(2013)Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar Augen: isokor, prompte Lichtreaktion Zunge: normal, Zähne: eigene Hals: unauffällig. Schilddrüse nicht tastbar. Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche. Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, elastisch Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch bei guter Basenverschieblichkeit Herz: reine rhythmische Herztöne RR 120/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch Abdomen: Bauchdecken weich, Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus. Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme Gangbild normal Status Psychicus: normale Vigilanz, ausreichend kooperativ 1.2.
  1. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Diabetes mellitus, insulinpflichtig - Positionsnummer 09.02.02 - GdB 40 v.H. Oberer Rahmensatz, da mehrfach täglich Blutzuckermessungen und Insulingaben erforderlich Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H. 1.
  2. Die von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung erfolgte am 08.03.2016 aufgrund persönlicher Untersuchung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 29.11.2016 durch einen Facharzt für Innere Medizin.
  3. Beweiswürdigung: Zu 1.
  4. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Zu 1.
  5. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Diese Feststellungen beruhen auf dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 29.11.
  6. Weder sind an der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Person der Sachverständigen Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden, noch kann das Gutachten des Sachverständigen als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift moniert, dass die Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Untersuchung durch die belangte Behörde bezüglich des Leidens "Insunlinpflichtiger Diabetes" fälschlich die Positionsnummer 09.02.02 mit der Begründung herangezogen hätte, dass aktuell kein ständiger Insulinbedarf beim Beschwerdeführer bestehen würde, jedoch bei ihm sehr wohl ein ständiger Insulinbedarf bestehe und demnach ein höherer Grad der Behinderung als 30% gerechtfertigt sei, so ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Beschwerdevorbringens nunmehr am 29.11.2016 durch einen Arzt für Innere Medizin persönlich untersucht wurde. Bei dieser Untersuchung wurde nunmehr ein GdB von 40 v.H. festgestellt und hat der Beschwerdeführer dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten wurden sämtliche vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunde umfassend berücksichtigt und in die Einschätzung miteinbezogen. Das Gutachten vom 29.11.2016 erfolgte, wie beantragt, aufgrund persönlicher Untersuchung am selben Tag durch einen Facharzt für Innere Medizin und wurde vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegeben. Das im Zuge des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht neu eingeholte Gutachten erging nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und kam nachvollziehbar zu einer neuen Einstufung des Grades der Behinderung: Dabei wurde zusammenfassend ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt und erfolgte die Einstufung von "Diabetes mellitus, insulinpflichtig" unter der Positionsnummer 09.02.02 beim oberen Rahmensatz, da mehrfach täglich Blutzuckermessungen und Insulingaben erforderlich seien, damit jedoch ein guter Erfolgt erzielt werde. Nachvollziehbar wurde ausgeführt, dass die Einwände des Beschwerdeführers nunmehr durch die neue Einstufung vollends berücksichtigt worden seien, weshalb der Grad der Behinderung angehoben worden sei. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Blutbefunde wurden in die Einschätzung miteinbezogen und wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Vitamin D-Mangel keinen zusätzlichen GdB bedinge. Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurde auf das Vorbringen umfassend, nachvollziehbar und plausibel eingegangen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte medizinische Sachverständige ist nach persönlicher Untersuchung auf die Erkrankung und das Vorbringen des Beschwerdeführers umfassend eingegangen. Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers wurde infolge der weiteren Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch die neue Einstufung vollends berücksichtigt und steht sohin in keinster Weise mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten in Widerspruch. Der Beschwerdeführer ist der erfolgten Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung mit 40 v.H. im Zuge des Parteiengehörs vom 14.12.2016 nicht erfolgreich entgegengetreten, zumal ihm das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde und er dieses unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen hat. Es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin hat es verabsäumt, dem Sachverständigengutachten auf gleicher Ebene entgegenzutreten.Es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin hat es verabsäumt, dem Sachverständigengutachten auf gleicher Ebene entgegenzutreten. Das vorliegende Sachverständigengutachten auf Grund persönlicher Untersuchung vom 29.11.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zu 1.
  7. Die von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung erfolgte am 08.03.2016 aufgrund persönlicher Untersuchung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 29.11.2016 durch einen Facharzt für Innere Medizin.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise) Da die amtswegige Neufestsetzung des Grades der Behinderung am 08.03.2016 (durch die belangte Behörde) aufgrund persönlicher Untersuchung, sowie am 29.11.2016 (durch das Bundesverwaltungsgericht) aufgrund persönlicher Untersuchung erfolgte, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung mit 40 v.H. zu beurteilen. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung nunmehr 40 v.H. beträgt. Eine Verbesserung des Leidenszustandes konnte insofern objektiviert werden, als der Beschwerdeführer nunmehr das 18. Lebensjahr erreicht hatte und zwar mehrfach täglich Blutzuckermessungen und Insulingaben erforderlich sind, damit jedoch ein guter Erfolg erzielt wird und erfolgte sohin eine Einstufung am oberen Rahmensatz mit 40 v.H. Die Herabsetzung des Grades der Behinderung war daher zulässig. Da eine einschätzungsrelevante Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert worden ist sowie ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des § 14 Abs. 2 BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen vergleiche VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W162.2128155.1.01

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