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{'item': 'W162 2128561-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW162 2128561-1 SpruchW162 2128561-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber einen Behindertenpasses mit einem GdB von 50 v.H.
  2. Er beantragte am 27.11.2015 (einlangend) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge: belangte Behörde) die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO (Parkausweis). Auf dem Antragsformular findet sich folgender Hinweis: "Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" in den Behindertenpass".
  3. Er beantragte am 27.11.2015 (einlangend) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge: belangte Behörde) die Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Auf dem Antragsformular findet sich folgender Hinweis: "Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" in den Behindertenpass".
  4. Zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung beauftragte die belangte Behörde am 17.12.2015 die Durchführung eines Sachverständigengutachtens. Das Sachverständigengutachten wurde aufgrund einer persönlichen Untersuchung am 25.01.2016 durch einen Facharzt für Innere Medizin erstellt. Das Leiden "Colitis ulcerosa" wurde der Positionsnummer 070406 zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) eingestuft. Bei dieser Position wurde der untere Rahmensatz gewählt, da auch unter hochwirksamer Therapie häufig Durchfälle und Untergewicht vorkommen würden, sich jedoch ein stabiler Verlauf zeige, die Hautveränderungen wurden ebenfalls mitberücksichtigt. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass keine Funktionsbeeinträchtigung das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel behindere. Bezüglich der Stuhlinkontinenz wurde festgehalten, dass die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte Verunreinigungen der Person durch Stuhl ausreichend vorbeugen. Die Versorgung mit handelsüblichem Inkontinenzmaterial sei zumutbar und ausreichend und ermögliche den Umgang mit dieser Funktionsstörung im Alltag. Es liege keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Somit sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Beschwerdeführer zumutbar.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
  6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 31.05.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde und legte zwei weitere medizinische Befunde vor. Ein Befundbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.05.2016 führte näher aus, dass der Beschwerdeführer seit 2007 an einer Colitis ulcerosa leide, die Autoimmunerkrankung werde mit Remicade behandelt, jedoch würde der Beschwerdeführer trotzdem an chronischen Durchfällen leiden. Bei Stuhldrang müsse er innerhalb einer Minute Stuhl absetzen, sonst komme es zu Stuhlinkontinenz. Deshalb sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Gleichfalls legte ein detaillierter Befundbericht des Krankenanstalt Rudolfstiftung, Ambulanz für chronisch entzündliche Darmerkrankungen, vom 15.02.2016 zunächst die Krankengeschichte des Beschwerdeführers umfassend dar: Seit dem Jahr 2006 leide der Beschwerdeführer an Bauschmerzen, Durchfall und Gewichtsverlust, eine Pancolitis ulcerosa sei diagnostiziert worden und er sei mit Kortison und Pentasa behandelt worden, es sei Akne aufgetreten. Ende 2007 seien massive blutige Stühle aufgetreten, im Jänner 2008 sei BudoSan verbracht worden. Der Beschwerdeführer sei erstmals vorstellig geworden mit 6-8 Stuhlgängen, davon mindestens 2 mal nachts, einem Körpergewicht von 48kg und Bauchschmerzen. Es sei infolge der Umstellung und neuen Therapie zu einer Verbesserung gekommen, einmal jährlich sei ein Krankheitsschub aufgetreten. Insgesamt sei es nie zu einer relevanten Gewichtszunahme von über 50kg gekommen und die Stuhlfrequenz habe 5x in 24 Stunden betragen. Ab 2014 sei es zu einer Verschlechterung gekommen, ab 2015 sei eine Simponi-Therapie gestartet worden, danach begann eine Induktionstherapie mit Remicade. Derzeit betrage die Stuhlfrequenz ca. 5 Male, mit Unterbauchkrämpfen. Bei einer Körpergröße von 182cm wiege der Beschwerdeführer lediglich 58 kg, der BMI liege bei 17,5 (Untergewicht), die Infektionsanfälligkeit sei erhöht.
  7. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 22.06.2016 einlangend zur Entscheidung vorgelegt.
  8. Mit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. Juni 2013, 2010/11/0021, vom
  10. Februar 2011, 2007/11/0142, sowie vom
  11. April 2016, Ra 2016/11/0018, sowie mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 23.09.2016, Zl. E 439/2016-13, wurde in jeweils ähnlich gelagerten Fällen die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestätigt. In diesen Fällen lagen vergleichbar schwere Anzeichen der Erkrankung Morbus Crohn vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses. Er beantragte am 27.11.2015 beim Sozialministeriumservice die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO (Parkausweis). Auf dem Antragsformular findet sich folgender Hinweis: "Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" in den Behindertenpass".Er beantragte am 27.11.2015 beim Sozialministeriumservice die Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Auf dem Antragsformular findet sich folgender Hinweis: "Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" in den Behindertenpass". Der Beschwerdeführer leidet an einer "Colitis ulcerosa". Der Beschwerdeführer leidet an mindestens 5 x täglichen imperativen Stühlen bei Dranginkontinenz. Er hat bei einem BMI von 17,5 Untergewicht, eine erhöhte Infektionsanfälligkeit und leidet an Unterbauchkrämpfen. Die Zeitpunkte, wann der Beschwerdeführer Stuhl absetzt, sind nicht vorhersehbar und können von ihm in der Regel auf Grund der Dranginkontinenz auch nicht beeinflusst werden. Mit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom
  13. Juni 2013, 2010/11/0021, vom
  14. Februar 2011, 2007/11/0142, sowie vom
  15. April 2016, Ra 2016/11/0018, sowie mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 23.09.2016, Zl. E 439/2016-13, wurde in jeweils ähnlich gelagerten Fällen die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestätigt. In diesen Fällen lagen vergleichbar schwere Anzeichen der Erkrankung Morbus Crohn vor. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer somit nicht zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt daher vor.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur bestehenden Darmerkrankung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Befunden, aus dem im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 25.01.2016 und aus dem im Zuge der Beschwerde vorgelegten Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.05.2016 und des Befundberichts der Krankenanstalt Rudolfstiftung, Ambulanz für chronisch entzündliche Darmerkrankungen, vom 15.02.
  17. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt vorliegen und dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist, erfolgte unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Entscheidungen des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes in ähnlich gelagerten Fällen.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet auszugsweise: "§ 1 ....
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)...... b)...... ......
  2. ......
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  5. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......" Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde in jeweils ähnlich gelagerten Fällen mit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom
  1. Juni 2013, 2010/11/0021, vom
  2. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
  3. April 2016, Ra 2016/11/0018, sowie mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 23.09.2016, Zl. E 439/2016-13, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestätigt. In diesen Fällen lagen vergleichbar schwere Anzeichen der Erkrankung Morbus Crohn vor. Beispielsweise führte der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung vom 23.09.2016 zur Benutzbarkeit von handelsüblichen Einlagen aus, dass darauf abzustellen sei, ob die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels aus bestimmten, beispielsweise aufgezählten Gründen nicht gewährleistet ist; in einem solchen Fall könne auch von einer Zumutbarkeit der Benützung nicht mehr die Rede sein. Der Verfassungsgerichtshof erachtete somit zusammengefasst - trotz gegenteiliger Einschätzung des medizinischen Amtssachverständigen, der von einer Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ausgegangen war - die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen des Beschwerdefalles als unzumutbar. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete in seiner Entscheidung vom 21.04.2016, Zl. Ra 2016/11/0018, beim Bestehen des Krankheitsbildes einer Morbus Crohn-Erkrankung mit teilweise entferntem Dick- und Dünndarm und häufigem und imperativem Stuhlgang mit einer Stuhlfrequenz von 20mal pro Tag, wobei der Zeitpunkt in der Regel weder vorhersehbar noch beeinflussbar ist, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als offenkundig unzumutbar, ohne dass es einer weiteren Begutachtung bedurft hätte. Da beim Beschwerdeführer eine vergleichbare Erkrankung vorliegt, nämlich "Colitis ulcerosa" mit häufigem und imperativem Stuhlgang mit einer Stuhlfrequenz von mindestens 5 mal pro Tag - was von der belangten Behörde nicht bestritten wurde -, wobei der Zeitpunkt in der Regel weder vorhersehbar noch beeinflussbar ist, besteht, liegt im Beschwerdefall somit eine vergleichbar schwere Erkrankung des Verdauungstraktes wie in der zitierten Entscheidung des VwGH vor. Gleichfalls ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bei einer Körpergröße von 182cm lediglich ein Körpergewicht von 58kg hat. Es war somit auch im Beschwerdefall die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtlich als dem Beschwerdeführer offenkundig unzumutbar zu beurteilen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer somit nicht zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt daher vor. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. Der belangten Behörde obliegt in der Folge die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Im gegenständlichen Fall ist die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung des VwGH zu einem vergleichbaren Sachverhalt geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall ist die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung des VwGH zu einem vergleichbaren Sachverhalt geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf das aktuell im Beschwerdefall ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2016, Zl. E 439/2016-13.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf das aktuell im Beschwerdefall ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2016, Zl. E 439/2016-13. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W162.2128561.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.