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{'item': 'W163 1236859-4'}

Obsah (27)§ 57§ 55Art. 133§ 3§ 7§ 8§ 231§ 104§ 2§ 68§ 10§ 41§ 24§ 75§ 52§ 46§§ 31§ 1§ 17Art. 130§ 58§ 6§ 27§ 28§§ 4§ 5§ 46a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW163 1236859-4 SpruchW163 1236859-4/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER

§ 57Asyl

G 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 57, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 52, Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I., soweit damit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 abgesprochen wurde, behoben.römisch zwei. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt römisch eins., soweit damit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 abgesprochen wurde, behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.

  1. Verfahrensgangrömisch eins.
  2. Verfahrensgang Erstverfahren
  3. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.12.2002 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT) einen Asylantrag

§ 3des Asylgesetzes 1997 (Asyl

G 1997), persönlich eingebracht.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.12.2002 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT) einen Asylantrag

Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), persönlich eingebracht. 2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2003, Zl. 02 35.857-BAT, wurde der Asylantrag des BF

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien

§ 8Asyl

G 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.)2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2003, Zl. 02 35.857-BAT, wurde der Asylantrag des BF

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien

Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.)

  1. Gegen den unter Punkt
  2. genannten Bescheid erhob der BF Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS).
  3. Am 04.09.2003 führte der UBAS eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm.
  4. Am 06.07.2005 wurde der BF vom Bezirksgericht Josefstadt, Zl. 19U 245/2004v,

§ 231Abs. 1 Strafgesetzbuch (im Folgenden St

GB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, Probezeit 3 Jahre, verurteilt (rechtskräftig mit 11.07.2005).5. Am 06.07.2005 wurde der BF vom Bezirksgericht Josefstadt, Zl. 19U 245/2004v,

Paragraph 231, Absatz eins, Strafgesetzbuch (im Folgenden StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, Probezeit 3 Jahre, verurteilt (rechtskräftig mit 11.07.2005). 6. Am 19.08.2005 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg, Zl. 521 Hv 47/05g,

§ 104Abs. 1 und 3, 1. und 2. Fall Fremdengesetz 1997 (im Folgenden: Fr

G) sowie § 278a, § 223 Abs.

  1. und § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
  2. Am 19.08.2005 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg, Zl. 521 Hv 47/05g,

Paragraph 104, Absatz eins und 3, eins und 2, Fall Fremdengesetz 1997 (im Folgenden: FrG) sowie Paragraph 278 a,, Paragraph 223, Absatz 2, und Paragraph 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 13.01.2006, Zl. 21 Bs 365/05p, wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des BF stattgegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre erhöht. Diese über ihn verhängte Freiheitsstrafe verbüßte der BF bis 26.06.2007. 7. Mit Bescheid des UBAS vom 16.03.2006, Zl. 236.859/0-II/06/03, wurde die Berufung gegen den unter Punkt. 2. genannten Bescheid

§§ 7, 8 Asyl

G 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 idF 126/2002 abgewiesen.

  1. Mit Bescheid des UBAS vom 16.03.2006, Zl. 236.859/0-II/06/03, wurde die Berufung gegen den unter Punkt.
  2. genannten Bescheid

Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung 126 aus 2002, abgewiesen.

  1. Mit Schreiben vom 02.06.2006 wandte sich die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, Fachgebiet Polizei, an die Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien mit der Bitte um Ausstellung eines Heimreisezertifikates – dies mit den Identitätsdaten " XXXX , geb. am XXXX ".
  2. Mit Schreiben vom 02.06.2006 wandte sich die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, Fachgebiet Polizei, an die Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien mit der Bitte um Ausstellung eines Heimreisezertifikates – dies mit den Identitätsdaten " römisch 40 , geb. am römisch 40 ". Zweites (verfahrensgegenständliches) Verfahren
  3. Aus dem Stande der Strafhaft richtete der BF ein Schreiben, datiert mit 10.06.2007, an das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, (im Folgenden: EAST-Ost) mit dem der BF um ein Gespräch mit einem Behördenvertreter ersuchte, um seine Probleme in Indien schildern zu können. Dieses Schreiben wurde als Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gewertet.1. Aus dem Stande der Strafhaft richtete der BF ein Schreiben, datiert mit 10.06.2007, an das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, (im Folgenden: EAST-Ost) mit dem der BF um ein Gespräch mit einem Behördenvertreter ersuchte, um seine Probleme in Indien schildern zu können. Dieses Schreiben wurde als Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gewertet.

  1. Am 26.06.2007 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
  2. In weiterer Folge wurde der BF am 03.07.2007 vor dem Bundesasylamt, EAST-Ost, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme wurde der Antrag auf Ausstellung eines indischen Reisepasses einschließlich eines in Hindi verfassten und vom BF unterfertigten Schreibens vorgelegt.
  3. Am 09.07.2007 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
  4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12.07.2007, Zl. 07 05.828-EAST Ost, den Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den BF

§ 10Abs. 1, Z. 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.5. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12.07.2007, Zl. 07 05.828-EAST Ost, den Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den BF

Paragraph 10, Absatz eins,, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

  1. Der gegen den unter Punkt
  2. genannten Bescheid erhobenen Berufung hat der UBAS mit Bescheid vom 13.08.2007, Zl. 236.859-2/2E-II/06/07, zugestellt am 14.08.2007,

§ 41Abs. 3 Asyl

G stattgegeben, den bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

  1. Der gegen den unter Punkt
  2. genannten Bescheid erhobenen Berufung hat der UBAS mit Bescheid vom 13.08.2007, Zl. 236.859-2/2E-II/06/07, zugestellt am 14.08.2007,

Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, den bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

  1. Am 24.06.2008 wurde der BF vor dem BAT neuerlich im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
  2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 26.06.2008, Zl. 07 05.828-BAT, zugestellt am 27.06.2008, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).8. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 26.06.2008, Zl. 07 05.828-BAT, zugestellt am 27.06.2008, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den BF

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen den oben unter Punkt
  2. genannten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht am 11.07.2008 Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern. Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 22.07.2008 vom Bundesasylamt vorgelegt.
  3. Am 25.08.2010 übermittelte das Bundesasylamt die Kopie eines Abschlussberichtes des Landespolizeikommandos Niederösterreich, AGM Schwechat, an die Staatsanwaltschaft Korneuburg betreffend Ermittlungen gegen den BF wegen Verdachts auf Urkundenfälschung, Verdacht Suchtmittelgesetz § 21 Abs. 1 und Verdacht auf Fälschung besonders geschützter Urkunden.
  4. Am 25.08.2010 übermittelte das Bundesasylamt die Kopie eines Abschlussberichtes des Landespolizeikommandos Niederösterreich, AGM Schwechat, an die Staatsanwaltschaft Korneuburg betreffend Ermittlungen gegen den BF wegen Verdachts auf Urkundenfälschung, Verdacht Suchtmittelgesetz Paragraph 21, Absatz eins und Verdacht auf Fälschung besonders geschützter Urkunden. Der BF wurde am 09.09.2010 mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg, Zl. 501 Hv 90/2010s, wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.Der BF wurde am 09.09.2010 mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg, Zl. 501 Hv 90/2010s, wegen Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung des BF gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 31.03.2011 nicht Folge. Diese über ihn verhängte Freiheitsstrafe verbüßte der BF bis 29.11.
  5. Mit Verfahrensanordnung vom 11.11.2011 wurde dem BF auf Antrag amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
  6. Mit Schreiben vom 25.01.2013 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des BF ersucht, die aktuelle Adresse des BF bekanntzugeben, da der Aufenthaltsort des BF unbekannt sei.
  7. Mit Verfahrensanordnung vom 14.02.2013 wurde das Beschwerdeverfahren durch den Asylgerichtshof

§ 24Asyl

G 2005 mangels Kenntnis des Aufenthaltsorts des BF eingestellt.13. Mit Verfahrensanordnung vom 14.02.2013 wurde das Beschwerdeverfahren durch den Asylgerichtshof

Paragraph 24, AsylG 2005 mangels Kenntnis des Aufenthaltsorts des BF eingestellt.

  1. Mit Verfahrensanordnung vom 05.11.2013 wurde das Beschwerdeverfahren durch den Asylgerichtshof fortgesetzt.
  2. Mit Eingabe vom 21.01.2014 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter des BF um Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens.
  3. Das mit 01.01.2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 12.11.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des mit 01.01.2014 zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil. In der Verhandlung am 12.11.2014 brachte der BF zu seinen Lebensumständen vor, die Lebensgemeinschaft, in der er in Österreich gelebt habe, sei beendet. Sie seien noch befreundet. Seine Söhne, 1997 und 1998 geboren, würden in Indien bei der Ziehmutter des BF leben. Er habe in Indien die Schule bis zur
  4. Klasse besucht und dann als Schlosser gearbeitet. In Österreich würden keine Familienangehörige leben, er habe hier nur Freunde. Dabei beantwortete der BF die an ihn gerichteten Fragen bereits vor Übersetzung des Dolmetschers in deutscher Sprache. Seine Deutschkenntnisse habe er durch das Sprechen mit Freunden und aus dem Fernsehen erworben. Er habe keinen Deutschkurs besucht und keine Prüfung abgelegt. Bis zum 24.10.2014 habe er für einen Kurierdienst gearbeitet, von 2007 bis 2009 sei er als Saisonkraft in einem Restaurant tätig gewesen. Der BF gab an, er gehe ins Fitnesscenter und gehe mit seinen Freunden aus. Er bestätigte, dass er derzeit eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen Verwaltungsübertretungen verbüße, glaublich in der Dauer von sechs Wochen. Vor Haftantritt habe er täglich mit seinen Kindern oder seiner Ziehmutter telefoniert. Sein Sohn leide an einer Herzkrankheit, er müsse täglich mit ihm sprechen.
  5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2015, Zl W163 1236859-3/26E, wurde die Beschwerde gegen den unter Punkt
  6. genannten Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides

§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idg

F als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde aufgehoben und das Verfahren insoweit

§ 75Abs.

20 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2015, Zl W163 1236859-3/26E, wurde die Beschwerde gegen den unter Punkt
  2. genannten Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde aufgehoben und das Verfahren insoweit

Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. In der Entscheidung wurde festgestellt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegt. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Indien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurde auch festgehalten, es habe sich nicht ergeben, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.In der Entscheidung wurde festgestellt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegt. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Indien keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurde auch festgehalten, es habe sich nicht ergeben, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. 18. Mit Schreiben des BFA vom 09.06.2015, zugestellt am 10.06.2015, wurde dem BF der beabsichtigte Erlass einer Rückkehrentscheidung mitgeteilt und er aufgefordert, dagegensprechende Gründe zu äußern sowie gegebenenfalls vorhandene Dokumente vorzulegen. Ihm wurde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. 19. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 05.08.2015, dem BF

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt I.).

Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.).19. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 05.08.2015, dem BF

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Gegen unter Punkt
  2. genannten Bescheid des BFA richtet sich die beim BFA fristgerecht am 19.08.2015 eingebrachte, verfahrensgegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern. Moniert wurde, dass die belangte Behörde keine eigenständigen Ermittlungen geführt und den angefochtenen Bescheid auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bis Juni 2008 sowie die Feststellungen des BVwG gestützt habe, zudem sei die Interessenabwägung nicht korrekt vorgenommen worden.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 26.08.2015 vom BFA vorgelegt.
  4. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Tulln vom 16.09.2015, Zl 7 U 19/14v, wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.
  5. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Tulln vom 16.09.2015, Zl 7 U 19/14v, wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Der dagegen durch den BF erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 25.01.2016, Zl. 20 Bl 159/15k, nicht Folge gegeben. Diese über ihn verhängte Freiheitsstrafe verbüßte der BF bis 21.11.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 27.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. In der Verhandlung am 27.10.2015 brachte der BF zu seiner Lebenssituation vor, er sei verwitwet und habe zwei in Indien lebende Kinder. In Österreich habe er eine Lebensgefährtin. Mit letzterer habe er früher zusammen gewohnt, seit Anfang des Jahres würden sie getrennt leben und einander oft treffen. Sie hätten beide eigene Wohnungen - ein Zusammenleben sei nicht möglich, da er auf die Katzen seiner Lebensgefährtin allergisch reagiere. Seit 2009 oder 2010 hätten sie bis Anfang dieses Jahres zusammen gewohnt. Auf Vorhalt von Diskrepanzen zu seiner Aussage in der Beschwerdeverhandlung vom 12.11.2014, wonach die Lebensgemeinschaft beendet sei, brachte der BF vor, damals hätte seine Lebensgefährtin noch im Haushalt ihrer Mutter gelebt, seit drei Monaten lebe sie im eigenen Haushalt. Auf Vorhalt des dargetanen Zusammenlebens seit 2009 oder 2010 meinte der BF, er hätte sie manchmal besucht. Die meiste Zeit habe sie bei ihm gewohnt, alle paar Tage sei sie zu ihrer Mutter gegangen. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung im November 2014, als er angegeben habe, die Verbindung zu dieser Frau sei beendet, habe es eine Krise gegeben, weil sie nicht auf die Katzen verzichten habe wollen und er eine Allergie gehabt habe. Seine Söhne rufe er fast täglich an, sie würden bei der "Rufmutter" des BF leben. Zu seinen Deutschkenntnissen gab er an, einen Deutschkurs zu besuchen, jedoch keine Prüfung gemacht zu haben. Er müsse noch das Alphabet lernen. Er habe keine Probleme, Deutsch zu verstehen und zu sprechen. In Österreich habe er keine Verwandten, jedoch gute Bekannte. Er habe mit Meldung gearbeitet und verdiene derzeit brutto 3000,- Euro monatlich. Davon müsse er Spesen, das Finanzamt, Versicherung "und alles" bezahlen. Auf Vorhalt der Deliktsvormerkungen bei der BPD Wien führte der BF aus, es könne sein, dass es 23 Vormerkungen gebe. Gefragt, ob er in Österreich eine gültige Lenkerberechtigung habe, meinte er, nur einen indischen Führerschein zu haben – die für das Umschreiben auf einen österreichischen Führerschein notwendigen Dokumente habe er nicht. Die Frage, wie er Kleintransporte durchführen könne, wo er doch keinen Führerschein habe, beantwortete er dahingehend, dass er zwei Wagen und einen Chauffeur habe. Bis zu einer gewissen Zeit könne man in Österreich auch mit einem indischen Führerschien fahren. Hinsichtlich des Straferkenntnisses der LPD Wien von 02.07.2015 gab der BF ab, er habe davon keine Kenntnis. Der BF führte aus, er habe viele Verbindungen in Österreich, besuche das Fitnessstudio oder spiele Fußball. Er sei kein Vereinsmitglied. Mit seiner Lebensgefährtin besuche er deren Verwandte. Der BF brachte vor, er sei schon lange Zeit hier und habe hier seinen Freundeskreis. Auf Vorhalt, er könne wieder in Indien leben, gab er an, er sei schon 14 Jahre hier, alle seine Verbindungen seien weg. Der BF legte zwei Unterstützungsschreiben vor.
  7. Am 30.12.2015 legte der BF ein Konvolut von Lohnzetteln einer Angestellten seines Unternehmens (Juli bis September 2015), Blanko-Rechnungen (keine Unterschrift, kein Firmenstempel) iHv jeweils 3000,- Euro seines Kleintransporte-Unternehmens für den Zeitraum von Jänner 2015 bis Dezember 2015 sowie von März 2013 bis Dezember 2013 in verschiedener Höhe vor. Zudem brachte er Nettoabrechnungen seiner Erwerbstätigkeit in einem Gastronomiebetrieb in den Jahren 2007/2008 in Vorlage.
  8. Am 30.12.2015 legte der BF ein Konvolut von Lohnzetteln einer Angestellten seines Unternehmens (Juli bis September 2015), Blanko-Rechnungen (keine Unterschrift, kein Firmenstempel) iHv jeweils 3000,- Euro seines Kleintransporte-Unternehmens für den Zeitraum von Jänner 2015 bis Dezember 2015 sowie von März 2013 bis Dezember 2013 in verschiedener Höhe vor. Zudem brachte er Nettoabrechnungen seiner Erwerbstätigkeit in einem Gastronomiebetrieb in den Jahren 2007 aus 2008, in Vorlage.
  9. Dem BF wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 17.07.2016 Parteiengehör nach der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Diesbezüglich nahm der BF mit dem am 05.08.2016 eingelangten Schreiben Stellung und führte im Wesentlichen aus, er habe zu keinem Zeitpunkt staatliche finanzielle Unterstützung bezogen und ordnungsgemäß Steuern bezahlt. Seit acht Jahren habe er eine Lebensgefährtin, mit der er zusammen in Wien lebe und wohne. Seit vier Jahren habe er den Gewerbeschein als selbstständiger Kleintransportunternehmer und erwirtschafte damit genügend Einkünfte zur Finanzierung seines und des Lebensunterhalts seiner Lebensgefährtin. Österreich sei sein Lebensmittelpunkt geworden und er habe keinen Kontakt mehr zu seinem Geburtsland Indien. I.
  10. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.
  11. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus: a) Zur Person des BF:
  12. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX alias XXXX alias
  13. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 alias XXXX und stammt aus der Provinz Punjab.römisch 40 und stammt aus der Provinz Punjab. Der BF gab im Laufe seines Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet bei verschiedenen Gelegenheiten sowie vor verschiedenen Behörden unterschiedliche Geburtsdaten an. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Indien und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Hinduismus. Die Muttersprache des BF ist Punjabi. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist verwitwet und hat zwei Söhne, geboren in den Jahren 1997 und
  14. Beide Kinder des BF leben bei der Ziehmutter des BF in Indien. Er hat zu seinen Kindern beinahe täglich telefonischen Kontakt. Der BF hat die Schule in Indien bis zur
  15. Klasse besucht und danach als Schlosser gearbeitet. Der BF hält sich seit Dezember 2002 im österreichischen Bundesgebiet auf. Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten. Er unterhält freundschaftliche Kontakte im Bundesgebiet. Der BF hat eine Lebensgefährtin, er lebt mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt. Der BF spricht gut Deutsch, Deutschprüfungen hat er nicht abgelegt. Der BF war wiederholt im Gastgewerbe mit einer Beschäftigungsbewilligung als Saisonarbeitskraft tätig. Bis zum
  16. Oktober 2014 arbeitete der BF auf Vertragsbasis für einen Kurierdienst. Am 01.08.2015 schloss der BF eine Vereinbarung zur Verrichtung von Güterbeförderungen gegen Entgelt. Als Kleintransportunternehmer erwirtschaftet sich der BF seinen Lebensunterhalt. Von Juli bis September 2015 zahlte der BF als Dienstgeber einer Dienstnehmerin einen monatlichen Lohn von EUR 850,- netto aus.
  17. Der BF wurde im Bundesgebiet wiederholt strafgerichtlich verurteilt: a) Bezirksgericht Josefstadt, Zl. 19 U 245/2004v vom 06.07.2005, rechtskräftig 11.07.2005 wegen § 231 Abs 1 StGB, Freiheitsstrafe drei Wochen, bedingt, Probezeit drei Jahre.a) Bezirksgericht Josefstadt, Zl. 19 U 245/2004v vom 06.07.2005, rechtskräftig 11.07.2005 wegen Paragraph 231, Absatz eins, StGB, Freiheitsstrafe drei Wochen, bedingt, Probezeit drei Jahre. b) Landesgericht Korneuburg, Zl. 521 HV 47/05g vom 19.08.2005, rechtskräftig 13.01.2006 wegen § 104 Abs. 1 und 3, (
  18. Und
  19. Fall) FrG, § 278a, § 223 Abs. 2, § 224 StBG, Freiheitsstrafe zwei Jahre sechs Monate, Zusatzstrafe (Urteil OLG Wien als Berufungsgericht 13.01.2006, Zl. 21 Bs 365/05p)

§§ 31und 40 St

GB unter Bedachtnahme auf BG Josefstadt 19 U 245/2004V, rechtskräftig 11.07.2005.b) Landesgericht Korneuburg, Zl. 521 HV 47/05g vom 19.08.2005, rechtskräftig 13.01.2006 wegen Paragraph 104, Absatz eins und 3, (

  1. Und
  2. Fall) FrG, Paragraph 278 a,, Paragraph 223, Absatz 2,, Paragraph 224, StBG, Freiheitsstrafe zwei Jahre sechs Monate, Zusatzstrafe (Urteil OLG Wien als Berufungsgericht 13.01.2006, Zl. 21 Bs 365/05p)

Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG Josefstadt 19 U 245/2004V, rechtskräftig 11.07.2005.

  1. c)Landesgericht Korneuburg, Zl. 501 HV 90/2010s vom 09.09.2010, rechtskräftig 31.03.2011, wegen § 223 Abs 2, § 224 StGB, Freiheitsstrafe fünf Monate.
  2. c)Landesgericht Korneuburg, Zl. 501 HV 90/2010s vom 09.09.2010, rechtskräftig 31.03.2011, wegen Paragraph 223, Absatz 2,, Paragraph 224, StGB, Freiheitsstrafe fünf Monate.
  3. d)Bezirksgericht Tulln, Zl. 7 U 19/14v vom 16.09.2015, rechtskräftig 25.01.2016, wegen § 223 Abs. 2 StGB, Freiheitsstrafe fünf Monate.
  4. d)Bezirksgericht Tulln, Zl. 7 U 19/14v vom 16.09.2015, rechtskräftig 25.01.2016, wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB, Freiheitsstrafe fünf Monate. 3. Der BF hat eine Vielzahl an verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, die Anzahl belief sich zum 04.09.2015 auf 23 Vormerkungen. Seitdem ergingen seitens der LPD Wien folgende Straferkenntnisse gegen den BF:
  5. a)Straferkenntnis Zl. VStV/915300598956/2015 vom 02.07.2015, wegen § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 3 iVm § 1 Abs. 3 FSG Geldstrafe 2000,- Euro sowie wegen § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO Geldstrafe 800,-
  6. a)Straferkenntnis Zl. VStV/915300598956/2015 vom 02.07.2015, wegen Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG Geldstrafe 2000,- Euro sowie wegen Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO Geldstrafe 800,- Euro, zudem Kosten iHv 280,- Euro und Barauslagenersatz iHv 792,- Euro.
  7. b)Straferkenntnis Zl. VStV/915300748422/2015 vom 02.07.2015, wegen § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 3 iVm § 1 Abs. 3 FSG, Geldstrafe 1600,-
  8. b)Straferkenntnis Zl. VStV/915300748422/2015 vom 02.07.2015, wegen Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG, Geldstrafe 1600,- Euro, zudem Kosten iHv 160,- Euro.
  9. c)Straferkenntnis Zl. VStV/914301213460/2014 vom 10.12.2015 wegen § 99 Abs. 1b StVO, § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 3 Z 1 FSG, § 102 Abs. 2 KFG, § 102 Abs. 6 KFG, § 36 lit.d KFG, § 102 Abs. 1 KFG, § 44 Abs. 4 KFG, Geldstrafe 2500,- Euro und Kosten vom 250,- Euro.
  10. c)Straferkenntnis Zl. VStV/914301213460/2014 vom 10.12.2015 wegen Paragraph 99, Absatz eins b, StVO, Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG, Paragraph 102, Absatz 2, KFG, Paragraph 102, Absatz 6, KFG, Paragraph 36, Litera d, KFG, Paragraph 102, Absatz eins, KFG, Paragraph 44, Absatz 4, KFG, Geldstrafe 2500,- Euro und Kosten vom 250,- Euro.
  11. d)Straferkenntnis Zl. VStV/915300944882/2015 vom 15.12.2015 wegen § 102 Abs. 4 KFG, § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 2 StVO, § 44 Abs. 4 KFG, § 36 lit.a KFG Geldstrafe 2020,- Euro und Kosten vom 202,- Euro.
  12. d)Straferkenntnis Zl. VStV/915300944882/2015 vom 15.12.2015 wegen Paragraph 102, Absatz 4, KFG, Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO, Paragraph 44, Absatz 4, KFG, Paragraph 36, Litera a, KFG Geldstrafe 2020,- Euro und Kosten vom 202,- Euro.
  13. e)Zur Lage im Herkunftsstaat: 1. Politische Lage Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vergleiche AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vergleiche AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a). Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien

(1947)den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 10.2015a). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 10.2015a). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 25.6.2015). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 10.2015a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister, der seit 26.5.2014 Narendra Modi heißt (GIZ 11.2015). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 25.6.2015). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2015; vgl. AA 24.4.2015).Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 25.6.2015). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2015; vergleiche AA 24.4.2015). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015). In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.5.2014). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 8.2015). [...] Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (28.10.2015): India country profile – Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency(28.10.2015): The World Factbook -Strichaufzählung India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2015): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (8.2015): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, http://liportal.giz.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015
  1. Sicherheitslage Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2015). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2015). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 24.4.2015). Indien ist mit einer Reihe von Sicherheitsproblemen konfrontiert. Es gibt landesweit mehrere linksorientierte bewaffnete Gruppen (Maoisten). Nach einem Anstieg der Aktivitäten von aufständischen Gruppen in den Jahren 2003 bis 2010 nahmen diese Aktivitäten aufgrund von internen Machtkämpfen, einer eingeschränkten Unterstützung in den Stammesgemeinden und von effektiven Operationen gegen deren Führerschaft durch die Sicherheitskräfte ab. Im Jahr 2013 haben etwa 76 der mehr als 600 Bezirke Indiens irgendeine Art maoistischer Gewalt erfahren. Aufständische Gruppen aus Pakistan haben ihre Fähigkeit gezeigt, Angriffe (über das von Indien administrierte Kaschmir,) im Zentrum von Indien, durchzuführen. Erwähnenswert sind die Angriffe im Dezember 2001 auf das indische Parlament und die Angriffe in Mumbai im Juli 2006 und November
  2. Pakistanische Gruppen dürften bei den Angriffen im Jahr 2006 indischen Terrorzellen Unterstützung geboten haben. Die Angriffe im Jahr 2008 waren aus Pakistan geplant, unterstützt und geführt. Einheimische Rebellengruppen – sowohl hinduistische als auch islamistische – waren in eine Serie terroristischer Angriffe auf indische Schlüsselstädte verwickelt. Die Sicherheitslage in den Gegenden Kaschmir, Nordosten und speziell in Assam ist labil und es kommt immer wieder zu Aufständen. Ein weiteres Sicherheitsproblem ist die kommunale Gewalt zwischen der hinduistischen Mehrheit und der muslimischen Minderheit. Darüber hinaus ist das organisierte Verbrechen in den Hauptstädten ein Problem, allerdings nicht für ausländische Firmen. Es gibt Entführungen mit Lösegeldforderungen, aber diese sind auf die lokale Bevölkerung begrenzt. Die schlechte Straßensicherheit im Land ist ein signifikantes Problem. Die größte unmittelbare externe Sicherheitsbedrohung ist Pakistan, speziell in Bezug auf den langjährigen Kaschmirdisput (IHS- Jane's Sentinel Security 1.7.2014). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 24.4.2015). Trotz zahlreicher und zum Teil dramatischer Erfolge durch Indiens Sicherheits- und Geheimdienstbehörden, die immer wieder unter starken Ressourcenproblem zu leiden haben, ist es in der Realität so, dass der Sicherheitsapparat weiterhin leicht angreifbar ist (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015). Pakistan und Indien Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan bleiben kompliziert. Phasen des Dialogs und Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung haben einander in den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit abgelöst (AA 10.2015c). Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 10.2015c). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 28.10.2015). Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern (AA 10.2015c). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 und für das Jahr 2015 (bis 25.10.2015) 608 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015). 2013 kam es zu weiteren schweren Zwischenfällen an der "Line of Control". Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2015). Auch in jüngster Zeit gab es immer wieder Schusswechsel zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Grenzlinie zwischen beiden Teilen Kaschmirs und nach indischen Angaben auch vereitelte Eindringungsversuche von extremistischen Kämpfern auf indisches Territorium (AA 10.2015c). Bei den beiderseitigen Versuchen, das bilaterale Verhältnis dauerhaft auf eine gemeinsame politische Grundlage zu stellen, konnte noch kein Durchbruch erzielt werden (AA 10.2015c). Bei seiner Amtseinführung lud Modi alle benachbarten Staatsoberhäupter – einschließlich Pakistans – ein, um sein Engagement, engere Beziehungen in der Region aufzubauen, anzuzeigen (HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2015c): Indien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html#doc346922bodyText3, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (28.10.2015): India profile – Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2015): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung IHS - Jane's Sentinel Security (1.7.2014): Jane's Sentinel Security Assessment - South Asia - executive summary, India -Strichaufzählung South Asia Terrorism Portal (30.10.2015): India Assessment – 2014, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/index.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung South Asia Terrorism Portal (30.10.2015): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2015, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 9.11.2015 USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 09.11.2015 [ ]
  3. Sicherheitsbehörden Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 24.4.2015). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2015). Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten (AA 24.4.2015). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2015). Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 24.4.2015; vgl. BICC 6.2015), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2015).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2015). Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 24.4.2015; vergleiche BICC 6.2015), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2015). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Der Polizei werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen (USDOS 25.6.2015). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt. Politische Forderungen, Täter möglichst schnell nach Terrorangriffen und Vergewaltigungen zu ermitteln, führt oft zu widerrechtlichen Verhaftungen (USDOS 25.6.2015).Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015; vergleiche HRW 29.1.2015). Der Polizei werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen (USDOS 25.6.2015). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt. Politische Forderungen, Täter möglichst schnell nach Terrorangriffen und Vergewaltigungen zu ermitteln, führt oft zu widerrechtlichen Verhaftungen (USDOS 25.6.2015). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura (AA 24.4.2015 vgl. USDOS 25.6.2015).Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura (AA 24.4.2015 vergleiche USDOS 25.6.2015). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015). Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei. Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen, speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Die NHRC ist gesetzlich befugt, Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften zu verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2015): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/20157/indien.pdf, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015
  4. Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2015). Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 24.4.2015). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2015). Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der BürgerInnen. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 25.6.2015). Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre
  5. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o. D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC wies die Bundesstaatenregierung an, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Sicherheitskräfte mussten Todesfälle während der Haft nicht an die NHRC melden (USDOS 25.6.2015). Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 24.4.2015). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). 23 der 29 Bundesstaaten haben Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten blieb die Position des Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 25.6.2015). Manche Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass rechtliche und institutionelle Schwächen die Arbeit der NHRC behinderten. Während die NHRC die Autorität besitzt: Untersuchungen und Beschwerden nachzugehen oder von der Bundesregierung die Veröffentlichung eines Bericht verlangen kann, hat sie weder die Verfügungsmacht um Anfragen durchzusetzen, Vorgänge für Strafverfolgungen zu initiieren, oder Interimskompensationen anzuweisen, noch ist es ihr möglich unabhängig Menschenrechtsverletzungen der Streitkräfte nachzugehen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die finanzielle Abhängigkeit der NHRC von der Regierung und ihren Grundsatz, Verstöße, die älter als ein Jahr sind, nicht zu untersuchen. Sie behaupteten, dass die NHRC nicht alle Verstöße registrierte, es verabsäumte Fälle gründlich zu untersuchen, Beschwerden wieder an den angeblichen Verursacher retourniere und Beschwerdeführer nicht adäquat schütze (USDOS 25.6.2015). Die NHRC arbeitete gemeinsam mit verschiedenen NGOs. Auch hatten die NGOs mehrere Repräsentationen in mehreren NHRC Komitees. Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir war es möglich Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren, sie wurden aber von Sicherheitskräften, der Polizei und Aufständischen in ihrer Arbeit behindert oder belästigt (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2015): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/20157/indien.pdf, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung NHRC - The National Human Rights Commission India (o. D.): The National Human Rights Commission India, http://www.nhrc.nic.in/Documents/Publications/NHRCindia.pdf, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 [ ]
  6. Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 24.4.2015). Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014). Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern (USDOS 25.6.2015). Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in diese Gegenden zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 25.6.2015). Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Behinderungen konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -– zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 5.
  7. Meldewesen Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 24.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien
  8. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Die Regierung kooperierte im Allgemeinen mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen, in dem sie Schutz und Hilfe, für ausgewählte IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, staatlose Personen und andere betroffene Personen anbietet. Die Regierung erlaubte allgemein nur UNHCR die Unterstützung von Asylwerben und Flüchtlingen aus nicht benachbarten Ländern. Das Land beherbergt eine große Flüchtlingszahl, inklusive 150.000 tibetischer Flüchtlinge mit langem Aufenthalt, darunter auch den Dalai Lama (USDOS 25.6.2015). Bezugnehmend auf Statistiken von IDMC (International Displacement Monitoring Centre) aus dem Jahre 2013, vertrieben regionale Konflikte mindestens 526.000 Personen, inklusive einiger tausend Hindus aus dem Kaschmir, die durch regierungsfeindliche Aufständische vertrieben wurden. Die Schätzung der genauen Zahl der Vertriebenen aufgrund von Konflikt oder Gewalt war schwierig, da keine Zentralregierungsbehörde verantwortlich für die Überwachung der Zahlen derer ist, die vertrieben worden sind. Humanitäre- und Menschenrechtsorganisationen haben eingeschränkten Zugang zu den Lagern und den betroffenen Regionen von Vertriebenen. Während die Bewohner von IDP Camps registriert wurden, hielt sich eine unbekannte Anzahl von IDPs außerhalb der Camps auf. Viele IDPs hatten unzureichenden Zugang zu Nahrung, sauberem Wasser, Unterkunft und Gesundheitsvorsorge (USDOS 25.6.2015). Schätzungen über die Anzahl der Eingeborenen, die aufgrund des Aufruhrs in Chhattisgarh vertrieben wurden, variieren. IDMC schätzte, dass 148.000 Personen von Chhattisgarh nach Andhra Pradesh migriert sind (USDOS 25.6.2015). Indien ist ein wichtiges Aufenthaltsland, hat allerdings die VN-Konvention über die Anerkennung von Flüchtlingen von 1951 und das Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet und gewährt ausländischen Flüchtlingen in der Regel keinen besonderen Status. Besondere Gesetze zum Status von Flüchtlingen gibt es nicht. Indien behandelt Flüchtlinge je nach Nationalität unterschiedlich. Es gewährt Tibetern und Tamilen aus Sri Lanka grundsätzlich Schutz (in der Regel durch indische Passersatzpapiere, Certificate of Identity, die mit einem dauernden Bleiberecht verbunden sind). Nepalesen können frei nach Indien einreisen und genießen mit Ausweispapieren nach dem Freundschaftsvertrag beider Länder von 1950 Rechte, die mit denen indischer Bürgervergleichbar sind. Nach einem 2007 aktualisierten Abkommen von 1949 mit Bhutan erhalten dessen Staatsangehörige eine Aufenthaltsberechtigung in Indien und viele Rechte, die indischen Staatsangehörigen zustehen. Als Asylberechtigte anerkannte myanmarische und afghanische Staatsangehörige erhalten ein UNHCR-Dokument, das sie als anerkannte Flüchtlinge ausweist, sowie eine indische Aufenthaltserlaubnis. Staatsangehörige anderer Nationen, die durch UNHCR als Asylberechtigte anerkannt werden, erhalten ebenfalls ein UNHCR-Dokument, das sie als Asylberechtigte ausweist, jedoch keine Aufenthaltserlaubnis. Hinduistische Afghanen mit mindestens 12-jähriger Aufenthaltsdauer in Indien wurden besonders ermutigt, die indische Staatsangehörigkeit anzunehmen. Eine größere Anzahl lebt gut integriert in der Hauptstadt. UNHCR hat keinen formalen Status in Indien. Zwar wird den UNHCR-Mitarbeitern Zugang zu Flüchtlingen in den städtischen Gebieten gewährt, aber der weit wichtigere Zugang zu den staatlichen Flüchtlingslagern, außer in Tamil Nadu, wird ihnen verwehrt (AA 24.4.2015).Grundsätzlich kann jeder Flüchtling nach 12-jährigem Aufenthalt in Indien indischer Staatsangehöriger werden. Der Großteil der Tibeter lehnt dies jedoch als politisches Pro-Tibet- Statement ab, getragen von der Hoffnung, eines Tages in die Heimat zurückzukehren. Indien teilt den Flüchtlingen Siedlungsgebiete zu (große tibetische Siedlungen nicht nur in und um Dharamsala, sondern auch in Bylakuppe in Karnataka), Afghanen erhielten Land in Laxpat Nagar in Delhi. Schon aufgrund der religiösen Verwandtschaft werden diese Grundsätzlich kann jeder Flüchtling nach 12-jährigem Aufenthalt in Indien indischer Staatsangehöriger werden. Der Großteil der Tibeter lehnt dies jedoch, getragen von der Hoffnung, eines Tages in die Heimat zurückzukehren, ab. Indien teilt den Flüchtlingen Siedlungsgebiete zu, Afghanen erhielten Land in Laxpat Nagar in Delhi. Schon aufgrund der religiösen Verwandtschaft werden diese Flüchtlinge nicht nur toleriert sondern in die indische Gesellschaft integriert und dort akzeptiert. Gerade tibetische Flüchtlinge haben mit Hilfe der NROs (teils mit ausländischer Unterstützung) sowie Bemühungen der tibetischen Exilregierung und Institutionen Möglichkeiten zur Schul-/Berufsausbildung sowie Zugang zu Startkapital und sind dementsprechend wirtschaftlich aktiv (AA 24.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015
  9. Grundversorgung/Wirtschaft Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2014/2015 bei 7,4%. Trotz struktureller Mängel zählt Indien damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Im Vergleich zu anderen BRICS-Staaten kann Indien sich derzeit besser positionieren. Bei weiter wachsender Einwohnerzahl (derzeit 1,25 Mrd.) wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA 10.2015c).Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2014 aus 2015, bei 7,4%. Trotz struktureller Mängel zählt Indien damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Im Vergleich zu anderen BRICS-Staaten kann Indien sich derzeit besser positionieren. Bei weiter wachsender Einwohnerzahl (derzeit 1,25 Mrd.) wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA 10.2015c). Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014). Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1100 Euro. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika (AA 10.2015c). Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht und hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemach. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste sind gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern – wie zum Beispiel Bildung und Arbeit (BBC 28.10.2015) Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben. Premierminister Modi (BJP) errang seinen erdrutschartigen Wahlsieg 2014 mit dem Versprechen von mehr Wachstum, besseren Entwicklungschancen für die breite Masse der Bevölkerung und weniger Korruption. Die Erwartungshaltung war und ist entsprechend groß. Nach knapp einem Jahr Regierungszeit zeigen sich erste positive Tendenzen bei der Inflation, die von vorher knapp 10% zuletzt auf Werte um 6% sank. Das Haushaltsdefizit soll in den nächsten drei Jahren von aktuell 4,1% (2014/2015) auf 3% des BJP reduziert werden. Dafür bedarf es vor allem höherer Steuereinnahmen, z. B. über eine Reform des Steuerwesens. Große Hoffnungen liegen diesbezüglich in der kommenden "Goods and Services Tax", einer landesweit einheitlichen Umsatzsteuer, dein ein wichtiger Schritt zur Schaffung eines indienweiten Binnenmarkts ist. Zu Beginn ihrer Amtszeit hat sich die Regierung Modi zur Marktwirtschaft bekannt und eine Reformagenda angekündigt, die u.a. eine Erhöhung des Anteils ausländischer Direktinvestitionen in bestimmten Bereichen vorsieht. Ende September verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Er will so den Anteil der Industrieproduktion am BIP von aktuell 17% bis 2025 auf 25% anheben. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt, die unter anderem den Ausbau von Industriekorridoren zwischen verschiedenen Knotenpunkten vorsehen (z.B. Delhi-Mumbai Industrial Corridor). Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant (AA 10.2015c).Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben. Premierminister Modi (BJP) errang seinen erdrutschartigen Wahlsieg 2014 mit dem Versprechen von mehr Wachstum, besseren Entwicklungschancen für die breite Masse der Bevölkerung und weniger Korruption. Die Erwartungshaltung war und ist entsprechend groß. Nach knapp einem Jahr Regierungszeit zeigen sich erste positive Tendenzen bei der Inflation, die von vorher knapp 10% zuletzt auf Werte um 6% sank. Das Haushaltsdefizit soll in den nächsten drei Jahren von aktuell 4,1% (2014 aus 2015,) auf 3% des BJP reduziert werden. Dafür bedarf es vor allem höherer Steuereinnahmen, z. B. über eine Reform des Steuerwesens. Große Hoffnungen liegen diesbezüglich in der kommenden "Goods and Services Tax", einer landesweit einheitlichen Umsatzsteuer, dein ein wichtiger Schritt zur Schaffung eines indienweiten Binnenmarkts ist. Zu Beginn ihrer Amtszeit hat sich die Regierung Modi zur Marktwirtschaft bekannt und eine Reformagenda angekündigt, die u.a. eine Erhöhung des Anteils ausländischer Direktinvestitionen in bestimmten Bereichen vorsieht. Ende September verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Er will so den Anteil der Industrieproduktion am BIP von aktuell 17% bis 2025 auf 25% anheben. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt, die unter anderem den Ausbau von Industriekorridoren zwischen verschiedenen Knotenpunkten vorsehen (z.B. Delhi-Mumbai Industrial Corridor). Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant (AA 10.2015c). Zu den Hauptcharakteristika der indischen Volkswirtschaft gehören das Missverhältnis zwischen BIP- und Beschäftigungsanteil bei Landwirtschaft und Dienstleistungen (mit umgekehrten Vorzeichen) und eine vergleichsweise geringe Bedeutung der verarbeitenden Industrie. Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,6% (2014/15) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% (genau 49%) der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind. Angesichts Kapitalmangels, zu kleiner Anbauflächen, stagnierender Erträge und fehlender Absatzstrukturen bleibt der Sektor Hauptsorge der indischen Regierung. Nur ca. 10% aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 90% werden dem sogenannten "informellen Sektor" zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 60% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte. Dies könnte aus Sicht der Regierung am ehesten im Industriesektor (insbesondere im verarbeitenden Gewerbe) erfolgen (AA 10.2015c). Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 24.4.2015). Backsteinöfen sind ein wichtiger Bestandteil von Indiens wachsender Wirtschaft. Es gibt mehr als zwei Millionen ZiegelarbeiterInnen in Indien. Viele Ofenanlagen haben ArbeiterInnen, die unter fast sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten und höchstens £1.50 für einen 12 Stunden Tag verdienen. Viele leiden unter Krankheiten aufgrund des beizenden Rauches der Öfen und den rauen Arbeitsbedingungen (BBC 4.1.2014). Das Ausmaß von Zwangs- und Kinderarbeit in den Backsteinöfen in Indien nimmt epidemische Ausmaße an. Schwangere Frauen, Kinder und junge Mädchen arbeiten 12 - 18 Stunden pro Tag. Sie sind schlecht ernährt, es gibt kein sauberes Wasser und sie leben wie Sklaven (BBC 2.1.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2015c): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (4.1.2014): India brick industry: Calls to improve working conditions, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-25595093, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (28.10.2015) India profile – Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (2.1.2014): Why India's brick kiln workers 'live like slaves', http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-25556965, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (31.1.2014): World Bank chief economist on future of India's economy, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-25742983, Zugriff 9.11.2015 7.
  10. Sozialbeihilfen In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"-Mitgliedern, wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein (BAMF 8.2014). Die Landes- und Staatenregierungen bieten verschiedene Sozialversicherungsprogramme an. Diese richten sich allerdings meist an unterprivilegierte Bevölkerungsschichten. Weitere Informationen zu den verschiedenen Programmen gibt es auf den Webseiten der Landes- und Staatenregierungen. Auf Dorfebene kann auch der Panchayat notwendige Informationen herausgeben (BAMF 8.2014). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren könnte. Die Nummern ausstellenden Behörden pflegen eine Datenbank von Nummern, die mit persönlichen Informationen, inklusive biometrischer Daten, wie zum Beispiel Fingerabdrücke, verbunden werden (FH 3.10.2013). 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern wurden ausgestellt. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben (The Independent 16.1.2012). Bald dürfte etwa 1 Milliarde Inder über eine unverwechselbare, mit biometrischen Identifikationen verknüpfte Identitätsnummern verfügen, welche es den Armen des Landes ungeachtet datenschutzrechtlicher Bedenken möglich macht, Zugang zu ihnen bisher verwehrten Finanzprodukten und Dienstleistungen zu erlangen (International Business Times, 2.2.2015). Die unverwechselbare Identitätsnummer ermöglicht es beispielsweise, dass staatliche Zuschüsse direkt an den Verbraucher übermittelt werden. Anstatt diese auf ein Bankkonto zu senden, wird sie an die unverwechselbare Identitätsnummer überwiesen, die mit der Bank verbunden ist und geht so an das entsprechende Bankkonto. 750 Millionen Inder haben derzeit eine derartige Identitätsnummer, ca. 130 Millionen haben diese auch mit ihrem Bankkonto verknüpft (International Business Times, 2.2.2015). [...] Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2013): Länderinformationsblatt Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/16338334/16801530/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801414&vernum=-2, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2014): Länderinformationsblatt Indien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_indien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (3.10.2013): Freedom on the Net 2013 - India, http://www.ecoi.net/file_upload/3714_1380802722_fotn-2013-india.pdf, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung International Business Times (2.2.2015): One Billion Indians To Have UID Numbers By Year-End As India Seeks To Boost Social Security, http://www.ibtimes.com/one-billion-indians-have-uid-numbers-year-end-india-seeks-boost-social-security-1802126, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung The Independent (16.1.2012): Counting the billions: India starts to empower its people, http://www.independent.co.uk/news/world/asia/counting-the-billions-india-starts-to-empower-its-people-6290180.html, Zugriff 9.11.2015
  11. Medizinische Versorgung In Indien gibt es ein staatliches Gesundheitssystem, aber dieses schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Die gesundheitliche Grundversorgung wird jedoch vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf (AA 24.4.2015; vgl. BAMF 8.2014). Private Gesundheitsversorgung ist allerdings teurer als staatliche. Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische Kosten abdeckt, u. a. auch stationäre Krankenhausaufenthalte. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolice (BAMF 8.2014).In Indien gibt es ein staatliches Gesundheitssystem, aber dieses schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Die gesundheitliche Grundversorgung wird jedoch vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf (AA 24.4.2015; vergleiche BAMF 8.2014). Private Gesundheitsversorgung ist allerdings teurer als staatliche. Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische Kosten abdeckt, u. a. auch stationäre Krankenhausaufenthalte. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolice (BAMF 8.2014). In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika; Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 24.4.2015). Nur 10%der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an (BAMF 8.2013). In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $: Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff – $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation – $800 etc; (BAMF 8.2013). Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC”) sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen (BAMF 8.2013). Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM” ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Odisha, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh (BAMF 8.2013). Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme (BAMF 8.2013). Dank einer massiven Impfkampagne unter Beteiligung einer gewaltigen Armee von Helfern konnte die Kinderlähmung in Indien ausgerottet werden (DW 16.1.2014). Die Durchimpfungsrate ist extrem gestiegen. Zum Beispiel ist die Diphtherie-Tetanus-Pertussis Impfung unter den 1-jährigen um 60 -70 Prozent gestiegen die von Hepatitis B hat sich von 68 Prozent im Jahr 2005 auf 91 Prozent im Jahr 2010 gesteigert. Nationale Programme haben erfolgreich die Erkennungs- und Heilraten für Tuberkulose und Leprose verbessert (IMS-Institute 6.2013). Der Zugang zu öffentlichen oder privaten Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen in den ländlichen Gebieten ist, im Gegensatz den Städten, weiterhin eine Herausforderung. Eine steigende Zahl der Bevölkerung verwendet private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, sowohl für stationäre als auch ambulante Behandlungen. Lange Wartezeiten und das Fehlen von Diagnoseeinrichtungen sind mitunter die Hauptgründe warum private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, statt den öffentlichen Zentren, für die stationäre Behandlung ausgewählt werden. Patienten sind oft gezwungen sich aufgrund von Entfernung der schlechten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen an teurere Institute zu wenden. Wenngleich es Verbesserungen gab, gibt es auch weiterhin signifikante Herausforderungen im Bereich des Gesundheitsvorsorgezugangs für die indische Bevölkerung, speziell in ländlichen Gebieten (IMS-Institute 6.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2013): Länderinformationsblatt Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/16338334/16801530/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801414&vernum=-2, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2014): Länderinformationsblatt Indien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_indien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (16.1.2014): Neues Leben für Polio-Opfer in Indien, http://www.dw.de/neues-leben-f%C3%BCr-polio-opfer-in-indien/a-17366908, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung IMS-Institute (6.2013): Understanding Healthcare Access in India, http://www.imshealth.com/deployedfiles/imshealth/Global/Content/Corporate/IMS%20Institute/India/Understanding_Healthcare_Access_in_India.pdf, Zugriff 9.11.2015 II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung 2.
  12. Entsprechend den Erwägungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2015, Zl W163 1236859-3/26E, stützen sich die Feststellungen zu den Identitätsdaten auf die Angaben des BF vor dem Bundesasylamt, dem Unabhängigen Bundesasylsenat, dem Asylgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht. Das tatsächliche Geburtsdatum des BF konnte nicht festgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem UBAS am 04.09.2003 gab der BF an, am XXXX geboren zu sein. Per Telefax vom 02.05.2004 teilte die BPD Wien mit, dass der BF bei einer Fahrzeugkontrolle einen indischen Führerschein vorgewiesen habe, demzufolge er am XXXX geboren sei. Mit Eingabe vom 14.06.2004 bat der BF um Richtigstellung seines Geburtsdatums und gab an, er sei nicht am XXXX geboren, sondern am XXXX . In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2014 gab der BF an, er sei am XXXX geboren, er hätte eine Geburtsurkunde, in der dies so vermerkt sei. Der BF hat weder vor dem Bundesasylamt oder dem BFA noch vor dem Asylgerichtshof bzw. dem Bundesverwaltungsgericht unbedenkliche Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt. Eine Geburtsurkunde ohne Foto ist nicht geeignet, die Identität zweifelsfrei zu belegen. Je nach Angabe des BF ist dieser am XXXX , XXXX oder am XXXX geboren. Auf diesem Umstand basiert auch die Feststellung, dass der BF im Laufe seines Aufenthalts in Österreich vor den unterschiedlichen österreichischen Behörden verschiedene Geburtsdaten angab. Eindrücklich ergibt sich dies etwa daraus, dass etwa im Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 19.08.2005, Zl. 521 Hv 47/05g sowie auch im Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom Geburtsdatum " XXXX " ausgegangen wurde, sodass bei der Strafbemessung § 36 StGB – Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter 21 Jahren – zur Anwendung gelangte.2.
  13. Entsprechend den Erwägungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2015, Zl W163 1236859-3/26E, stützen sich die Feststellungen zu den Identitätsdaten auf die Angaben des BF vor dem Bundesasylamt, dem Unabhängigen Bundesasylsenat, dem Asylgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht. Das tatsächliche Geburtsdatum des BF konnte nicht festgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem UBAS am 04.09.2003 gab der BF an, am römisch 40 geboren zu sein. Per Telefax vom 02.05.2004 teilte die BPD Wien mit, dass der BF bei einer Fahrzeugkontrolle einen indischen Führerschein vorgewiesen habe, demzufolge er am römisch 40 geboren sei. Mit Eingabe vom 14.06.2004 bat der BF um Richtigstellung seines Geburtsdatums und gab an, er sei nicht am römisch 40 geboren, sondern am römisch 40 . In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2014 gab der BF an, er sei am römisch 40 geboren, er hätte eine Geburtsurkunde, in der dies so vermerkt sei. Der BF hat weder vor dem Bundesasylamt oder dem BFA noch vor dem Asylgerichtshof bzw. dem Bundesverwaltungsgericht unbedenkliche Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt. Eine Geburtsurkunde ohne Foto ist nicht geeignet, die Identität zweifelsfrei zu belegen. Je nach Angabe des BF ist dieser am römisch 40 , römisch 40 oder am römisch 40 geboren. Auf diesem Umstand basiert auch die Feststellung, dass der BF im Laufe seines Aufenthalts in Österreich vor den unterschiedlichen österreichischen Behörden verschiedene Geburtsdaten angab. Eindrücklich ergibt sich dies etwa daraus, dass etwa im Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 19.08.2005, Zl. 521 Hv 47/05g sowie auch im Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom Geburtsdatum " römisch 40 " ausgegangen wurde, sodass bei der Strafbemessung Paragraph 36, StGB – Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter 21 Jahren – zur Anwendung gelangte. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. 2.
  14. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat (insbesondere Schulbesuch und Berufstätigkeit) stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf Verwendung der Sprache Punjabi sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens. 2.
  15. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF in Österreich und zu bestehenden Bezugspunkten in Indien ergeben sich vor allem aus den Angaben des BF in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2014 und am 27.10.2015 sowie den schriftlichen Eingaben. Die Feststellung zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich daraus, dass kein Vorbringen erstattet wurde, das dem entgegenstehen wurde. Zudem hat der BF durchwegs darauf hingewiesen, - auch in der näheren Vergangenheit - Erwerbstätigkeiten in Österreich ausgeübt hat, sodass keine Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit bestehen. Die Feststellungen dazu, dass die beiden Söhne des BF in Indien bei dessen Ziehmutter leben und der BF zu jenen beinahe täglichen telefonischen Kontakt pflegt, beruhen auf den übereinstimmenden und überzeugenden Angaben des BF in den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2014 sowie am 27.10.
  16. Demgegenüber bezog er sich in der schriftlichen Stellungnahme vom 17.07.2016 nicht konkret auf seine beiden Söhne und die Ziehmutter, sodass die darin im Sinnzusammenhang einer Darstellung seines Lebensmittelpunktes in Österreich zu entnehmende Äußerung, er würde keinerlei Kontakt mehr zu seinem Geburtsland Indien haben, das vom BF zuvor dargetane Bestehen der intakten und durch regelmäßigen Kontakt geprägten Beziehung zu jenen nicht entkräftet. Der Aufenthalt des BF in Österreich seit Dezember 2002 ergibt sich aus dem damals gestellten ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der BF hat selbst durchgehend angegeben, über keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich zu verfügen, sodass eine entsprechende Feststellung zu treffen war. Das Bestehen freundschaftlicher Kontakte in Österreich ist durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben und die entsprechenden Angaben des BF belegt. In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2014 äußerte sich der BF dahingehend, dass er zwar in einer Lebensgemeinschaft gelebt hätte, diese aber beendet sei, jedoch seien sie noch befreundet. Am 27.10.2015 führte er jedoch aus, dass er eine Lebensgefährtin habe und schilderte die Beziehungssituation derart, dass seine Lebensgefährtin bis vor drei Monaten bei deren Mutter gelebt habe, nun habe die Lebensgefährtin einen eigenen Wohnsitz. Ein Zusammenleben sei durch seine Allergie auf deren Katzen nicht möglich. Ab 2009/2010 habe die Lebensgefährtin zumeist beim BF gewohnt und sei alle paar Tage bei ihrer Mutter gewesen, dort habe der BF sie manchmal besucht. Sein Vorbringen zum Beziehungsende in der Verhandlung am 12.11.2014 begründete er mit einer damaligen Beziehungskrise. Zusammenschauend ergibt sich, dass der BF in Österreich eine Lebensgefährtin hat, jedoch diese getrennt vom BF in einem eigenen Haushalt lebt.In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2014 äußerte sich der BF dahingehend, dass er zwar in einer Lebensgemeinschaft gelebt hätte, diese aber beendet sei, jedoch seien sie noch befreundet. Am 27.10.2015 führte er jedoch aus, dass er eine Lebensgefährtin habe und schilderte die Beziehungssituation derart, dass seine Lebensgefährtin bis vor drei Monaten bei deren Mutter gelebt habe, nun habe die Lebensgefährtin einen eigenen Wohnsitz. Ein Zusammenleben sei durch seine Allergie auf deren Katzen nicht möglich. Ab 2009 aus 2010, habe die Lebensgefährtin zumeist beim BF gewohnt und sei alle paar Tage bei ihrer Mutter gewesen, dort habe der BF sie manchmal besucht. Sein Vorbringen zum Beziehungsende in der Verhandlung am 12.11.2014 begründete er mit einer damaligen Beziehungskrise. Zusammenschauend ergibt sich, dass der BF in Österreich eine Lebensgefährtin hat, jedoch diese getrennt vom BF in einem eigenen Haushalt lebt. Aufgrund der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht feststellbaren Deutschkenntnisse des BF waren diese als gut zu qualifizieren. Da der BF nach wie vor keine Bestätigung über die Absolvierung einer Deutschprüfung vorgelegt hat, war diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF in Österreich stützen sich auf seine Angaben in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm vorgelegten Dokumente. Die Höhe seines monatlichen Einkommens war aufgrund der nur ungenauen Angaben in der Verhandlung am 27.10.2015 nicht eruierbar, die vorgelegten Blanko-Rechnungen seines Kleintransport-Unternehmens konnten dieses ebensowenig erhellen. 2.
  17. Die Feststellungen zur Delinquenz des BF ergeben sich aus den im Akt einliegenden Strafurteilen, Straferkenntnissen und einem Auszug über verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen. 2.
  18. Zur Zulässigkeit der Abschiebung iSd § 50 FPG2.
  19. Zur Zulässigkeit der Abschiebung iSd Paragraph 50, FPG Im Hinblick auf den engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erkenntnis des BVwG vom 01.04.2015, Zl W163 1236859-3/26E, in dem diese Frage ebenfalls schon geprüft wurde, und im Hinblick darauf, dass die Beurteilung der Lage in Indien anhand der ins gegenständliche Verfahren eingeführten und dem BF übermittelten Länderfeststellungen ergeben hat, dass seither keine für das vorliegende Verfahren relevante erhebliche Änderung der Situation eingetreten ist, war das Vorliegen eines "real risk" im Falle einer Rückkehr des BF nach Indien nicht anzunehmen. Der BF ist nach dem Ergebnis des Verfahrens erwerbsfähig und gesund, er wurde Indien sozialisiert und hat durch seine Angehörigen dort nach wie vor Anknüpfungspunkte. Im gegenständlichen Verfahren wurde darüber hinaus kein in Hinblick auf § 50 Abs. 2 FPG relevantes Vorbringen erstattet.Im Hinblick auf den engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erkenntnis des BVwG vom 01.04.2015, Zl W163 1236859-3/26E, in dem diese Frage ebenfalls schon geprüft wurde, und im Hinblick darauf, dass die Beurteilung der Lage in Indien anhand der ins gegenständliche Verfahren eingeführten und dem BF übermittelten Länderfeststellungen ergeben hat, dass seither keine für das vorliegende Verfahren relevante erhebliche Änderung der Situation eingetreten ist, war das Vorliegen eines "real risk" im Falle einer Rückkehr des BF nach Indien nicht anzunehmen. Der BF ist nach dem Ergebnis des Verfahrens erwerbsfähig und gesund, er wurde Indien sozialisiert und hat durch seine Angehörigen dort nach wie vor Anknüpfungspunkte. Im gegenständlichen Verfahren wurde darüber hinaus kein in Hinblick auf Paragraph 50, Absatz 2, FPG relevantes Vorbringen erstattet. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der BF ist den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: III.
  20. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:römisch drei.
  21. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
  22. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
  23. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. 2.

§ 1des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.2.

Paragraph eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 id

F BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Im gegenständlichen Verfahren sind daher

§ 1

des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.Im gegenständlichen Verfahren sind daher

Paragraph eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (FPG) anzuwenden. 3.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.3.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Zu Spruchteil A) III.

  1. Zur Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidungrömisch drei.
  2. Zur Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
  3. Gesetzliche Grundlagen

§ 10Asyl

G 2005 wird Folgendes normiert:

Paragraph 10, AsylG 2005 wird Folgendes normiert: "§ 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist al

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