GVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 02.05.2013 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF war Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die deren Bewirtschafter am 13.5.2013 einen Mehrfachantrag Flächen stellte. Die BF war weiters Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die deren Bewirtschafter am 13.5.2013 einen Mehrfachantrag Flächen stellte.1. Am 02.05.2013 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF war Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die deren Bewirtschafter am 13.5.2013 einen Mehrfachantrag Flächen stellte. Die BF war weiters Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die deren Bewirtschafter am 13.5.2013 einen Mehrfachantrag Flächen stellte. 2. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120795057, gewährte die AMA der BF für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.030,01. Dabei wurden 11,78 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 9,13 ha, davon 5,23 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 9,13 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 9,13 ha zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. 3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121394633, gewährte die AMA der BF für das Antragsjahr 2013 weiterhin eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.030,01. Gegenüber dem letzten Bescheid wurde eine Änderung nur hinsichtlich der Verteilung der Zahlungsansprüche auf Zahlungsanspruchsnummern ausgesprochen. 4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und beantragte: 1. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass
dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums erarbeitet. Das Luftbild sei von der Landwirtschaftskammer Tirol zur Verfügung gestellt worden. Darauf seien die einzelnen Schläge eingezeichnet und mittels Planimeter, der ihnen von der Bezirksforstinspektion zur Verfügung gestellt worden sei, erhoben worden. Der damalige Vertreter der Agrargemeinschaft habe dabei alle Möglichkeiten, die ihm von der AMA und der Bezirkslandwirtschaftskammer angeboten worden seien, genutzt, um eine noch genauere Almfutterfläche erarbeiten zu können. Im Jahr 2005 habe es auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA gegeben, bei der 1.225,99 ha Almfutterfläche vorgefunden worden seien. Dieses Ergebnis sei in den Antrag 2006 übernommen worden. Aufgrund einer neuerlichen Digitalisierung mit der Bezirkslandwirtschaftskammer sei die Almfutterfläche im Jahr 2008 auf 1.062,87 ha reduziert worden. Aufgrund der Einführung der neuen Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktor) im Jahr 2010 habe er seine Futterflächen überprüft und im Förderantrag das neue Ergebnis mit 769,10 ha übernommen. Es sei für ihn überhaupt nicht nachvollziehbar, dass die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 lediglich eine Futterfläche von 529,80 ha ergeben hat. Vor dem Hintergrund, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle 2005 noch eine Futterfläche von 1.225,99 ha vorgefunden worden sei, könne es sich bei der Flächenfeststellung aus 2012 nur um einen Fehler handeln (Irrtum der Behörde). Aufgrund dieses unerklärlichen Umstandes hätten sie die Alm im Frühjahr 2013 als "SOKO Alm" an die AMA übermittelt. Bei der Vorortbegehung mit AMA-Kontrolleuren, dem Hirten und einem Vertreter der Bezirkslandwirtschaftskammer sei schlussendlich eine Futterfläche von 627,80 ha festgestellt worden. Ihrer Einschätzung nach hätten sich die Kriterien der Futterflächenfeststellung zu Ungunsten der Almbauern geändert bzw. seien bei den Kontrollen andere Maßstäbe als früher zur Anwendung gekommen. Dies sei nicht nachvollziehbar. Die bei der Vorortbegehung 2013 festgestellte Futterfläche sei in den Förderantrag 2013 übernommen worden. Diese Entscheidung fuße insbesondere darauf, dass vonseiten der höchsten zuständigen Personen, vor allem des zuständigen Bundesministers, mehrfach zugesagt worden sei, dass bei den "SOKO Almen", wenn im Zuge einer gemeinsamen Begehung eine Einigung zwischen AMA und Bewirtschafter erzielt werden könne, von jeglichen Sanktionen abgesehen würde. Daraus gehe hervor, dass die Behörde weder Sanktionierungen noch Rückforderungen bei den Alm-Auftreibern vornehmen dürfe. Er versichere, dass alle Angaben für die Almfutterflächenfeststellung stets nach den Hilfestellungen und Vorgaben der zuständigen Stellen nach bestem Wissen und Gewissen sowie unter Anwendung der für die Beantragung von staatlichen Förderungen gebotenen Sorgfalt erledigt worden seien.Der Beschwerde sind 4 Luftbilder und ein Schreiben des Almobmanns der Alm mit der BNr. römisch 40 angeschlossen, in dem er ausführt, er habe im Jahr 2000 die Almfutterfläche anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes
dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums erarbeitet. Das Luftbild sei von der Landwirtschaftskammer Tirol zur Verfügung gestellt worden. Darauf seien die einzelnen Schläge eingezeichnet und mittels Planimeter, der ihnen von der Bezirksforstinspektion zur Verfügung gestellt worden sei, erhoben worden. Der damalige Vertreter der Agrargemeinschaft habe dabei alle Möglichkeiten, die ihm von der AMA und der Bezirkslandwirtschaftskammer angeboten worden seien, genutzt, um eine noch genauere Almfutterfläche erarbeiten zu können. Im Jahr 2005 habe es auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA gegeben, bei der 1.225,99 ha Almfutterfläche vorgefunden worden seien. Dieses Ergebnis sei in den Antrag 2006 übernommen worden. Aufgrund einer neuerlichen Digitalisierung mit der Bezirkslandwirtschaftskammer sei die Almfutterfläche im Jahr 2008 auf 1.062,87 ha reduziert worden. Aufgrund der Einführung der neuen Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktor) im Jahr 2010 habe er seine Futterflächen überprüft und im Förderantrag das neue Ergebnis mit 769,10 ha übernommen. Es sei für ihn überhaupt nicht nachvollziehbar, dass die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 lediglich eine Futterfläche von 529,80 ha ergeben hat. Vor dem Hintergrund, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle 2005 noch eine Futterfläche von 1.225,99 ha vorgefunden worden sei, könne es sich bei der Flächenfeststellung aus 2012 nur um einen Fehler handeln (Irrtum der Behörde). Aufgrund dieses unerklärlichen Umstandes hätten sie die Alm im Frühjahr 2013 als "SOKO Alm" an die AMA übermittelt. Bei der Vorortbegehung mit AMA-Kontrolleuren, dem Hirten und einem Vertreter der Bezirkslandwirtschaftskammer sei schlussendlich eine Futterfläche von 627,80 ha festgestellt worden. Ihrer Einschätzung nach hätten sich die Kriterien der Futterflächenfeststellung zu Ungunsten der Almbauern geändert bzw. seien bei den Kontrollen andere Maßstäbe als früher zur Anwendung gekommen. Dies sei nicht nachvollziehbar. Die bei der Vorortbegehung 2013 festgestellte Futterfläche sei in den Förderantrag 2013 übernommen worden. Diese Entscheidung fuße insbesondere darauf, dass vonseiten der höchsten zuständigen Personen, vor allem des zuständigen Bundesministers, mehrfach zugesagt worden sei, dass bei den "SOKO Almen", wenn im Zuge einer gemeinsamen Begehung eine Einigung zwischen AMA und Bewirtschafter erzielt werden könne, von jeglichen Sanktionen abgesehen würde. Daraus gehe hervor, dass die Behörde weder Sanktionierungen noch Rückforderungen bei den Alm-Auftreibern vornehmen dürfe. Er versichere, dass alle Angaben für die Almfutterflächenfeststellung stets nach den Hilfestellungen und Vorgaben der zuständigen Stellen nach bestem Wissen und Gewissen sowie unter Anwendung der für die Beantragung von staatlichen Förderungen gebotenen Sorgfalt erledigt worden seien. 5. Am 07.10.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 6.10.2016 datierte "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 25.8.2015" der belangten Behörde ein. Dieser war ein als "Report" bezeichnetes Schreiben angeschlossen, demzufolge sich für die BF eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe: Der BF gebühre eine Einheitliche Betriebsprämie von nur € 877,13. Zu Grunde zu legen seien 11,78 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 9,13 ha, davon 2,55 ha (Alm XXXX) plus 2,68 ha (Alm XXXX) anteilige Almfutterfläche, und eine ermittelte Fläche von nur 8,68 ha, davon 2,55 ha (Alm XXXX) plus 2,23 ha (Alm XXXX) anteilige Almfutterfläche. Es ergebe sich eine Differenzfläche von 0,45 ha. Zur Begründung wurde ausgeführt, es seien nach einer Vorort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 3% bzw. über 2 ha und unter 20% festgestellt worden. Angeschlossen war weiters ein Kontrollbericht über eine am 01.09.2015 und 02.09.2015 auf der Alm mit der BNr. XXXX durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle.877,13. Zu Grunde zu legen seien 11,78 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 9,13 ha, davon 2,55 ha (Alm römisch 40 ) plus 2,68 ha (Alm römisch 40 ) anteilige Almfutterfläche, und eine ermittelte Fläche von nur 8,68 ha, davon 2,55 ha (Alm römisch 40 ) plus 2,23 ha (Alm römisch 40 ) anteilige Almfutterfläche. Es ergebe sich eine Differenzfläche von 0,45 ha. Zur Begründung wurde ausgeführt, es seien nach einer Vorort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 3% bzw. über 2 ha und unter 20% festgestellt worden. Angeschlossen war weiters ein Kontrollbericht über eine am 01.09.2015 und 02.09.2015 auf der Alm mit der BNr. römisch 40 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
3 im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Wie aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten als "Report" bezeichneten Schreiben der belangten Behörde hervorgeht, hat diese nach Abschluss der angefochtenen Entscheidung unter Berücksichtigung einer Vorortkontrolle nachträgliche Flächenberichtigungen für das Antragsjahr 2013 vorgenommen, die im nun angefochtenen Bescheid noch nicht berücksichtigt worden waren. Die im Report festgestellte Verringerung der ermittelten Fläche wirkt sich auf die der BF für 2013 gewährte Einheitliche Betriebsprämie nachteilig aus. Für den vorliegenden Fall ist daraus abzuleiten: Aus Sicht der belangten Behörde hat sich die Aktenlage dahingehend geändert, dass diese bezüglich der der BF zu gewährenden EBP 2013 eine andere Entscheidung getroffen hätte, wäre sie in der Sache noch zuständig. Die belangte Behörde räumt damit selbst ein, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt in entscheidungswesentlichen Punkten unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die sich aus dem neuen Sachverhalt ergebenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W164.2112980.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.