GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit 16.12.2015 (Einlangensdatum bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde) beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (MA 35) die Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte- Fachkraft in Mangelberufen und schloss diesem Antrag Kopien folgender Urkunden an: -Strichaufzählung Zertifikat Deutsch A1 des Prüfungszentrums "Telc LanguageTests" vom 11.11.2015; -Strichaufzählung Reisepass -Strichaufzählung Meldezettel -Strichaufzählung Geburtsurkunde -Strichaufzählung Die beglaubigte Übersetzung einer auf Anfrage des BF zum Zweck der Vorlage bei Behörden dienenden Bestätigung des Zentrums für Fachbefähigung und Umschulung XXXX, Mazedonien, vom 20.11.2015 über den ordentlichen Besuch des Kurses mit Praxis für Dach- und Schwarzdecker in den Schuljahren 2011/12; 2012/13 und 2013/14.Die beglaubigte Übersetzung einer auf Anfrage des BF zum Zweck der Vorlage bei Behörden dienenden Bestätigung des Zentrums für Fachbefähigung und Umschulung römisch 40 , Mazedonien, vom 20.11.2015 über den ordentlichen Besuch des Kurses mit Praxis für Dach- und Schwarzdecker in den Schuljahren 2011/12; 2012/13 und 2013/14. Der Bescheinigung ist zu entnehmen, dass der BF Montag, Mittwoch und Freitag acht Stunden täglich praktische Ausbildung und Donnerstag und Freitag acht Stunden täglich eine theoretische Ausbildung absolviert hat und das Diplom für den Beruf als Dach- und Schwarzdecker am 31.12.2014 erworben hat. -Strichaufzählung Eine Arbeitgebererklärung des Herrn XXXX, Wien, über die beabsichtigte Beschäftigung des BF als Bauspengler und Schwarzdecker in der Werkstätte und auf Baustellen zu einem Bruttogehalt von €Eine Arbeitgebererklärung des Herrn römisch 40 , Wien, über die beabsichtigte Beschäftigung des BF als Bauspengler und Schwarzdecker in der Werkstätte und auf Baustellen zu einem Bruttogehalt von € 1.860 für 39 Wochenstunden. Die Tätigkeit wurde wie folgt umschrieben: "Herstellung von Dachrinnen, Blechdächern, Einfassungen, Abdichtungen und Deckung sowie Montage aller hergestellten Teile". Das Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, ersuchte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) um schriftliche Mitteilung über das Vorliegen der für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels maßgeblichen Kriterien im Sinne des § 12a AuslBG (Fachkräfte in Mangelberufen).Das Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, ersuchte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) um schriftliche Mitteilung über das Vorliegen der für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels maßgeblichen Kriterien im Sinne des Paragraph 12 a, AuslBG (Fachkräfte in Mangelberufen). Mit Schreiben vom 19.2.2016 teilte das AMS dem potentiellen Arbeitgeber des BF mit, dass die in der Arbeitgebererklärung angeführte berufliche Tätigkeit "Bauspengler und Schwarzdecker" keinen Mangelberuf der Mangelberufungsliste nach § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz in der geltenden Fassung für das Jahr 2016 darstelle.Mit Schreiben vom 19.2.2016 teilte das AMS dem potentiellen Arbeitgeber des BF mit, dass die in der Arbeitgebererklärung angeführte berufliche Tätigkeit "Bauspengler und Schwarzdecker" keinen Mangelberuf der Mangelberufungsliste nach Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz in der geltenden Fassung für das Jahr 2016 darstelle. Der potentielle Arbeitgeber änderte seine Arbeitgebererklärung daraufhin wie folgt: Die beabsichtigte Beschäftigung wurde mit "sonstiger Spengler" in der Werkstätte und auf Baustellen angegeben. Die monatliche Bruttoentlohnung wurde mit € 2.143,-- für 39 Wochenstunden angegeben. Die Tätigkeit wurde wie folgt umschrieben: "Herstellung von Dachrinnen, Bleckdächern, Einfassungen, Abdichtungen und Deckung sowie Montage aller hergestellten Teile". Mit Bescheid vom 10.3.2016, GZ 08114/37783291,ABB-Nr.3783291, hat das AMS den Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) vom 16.12.2015 auf Zulassung als Schlüsselkraft
BG im Unternehmen des oben bezeichneten Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates abgelehnt.Mit Bescheid vom 10.3.2016, GZ 08114/37783291,ABB-Nr.3783291, hat das AMS den Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) vom 16.12.2015 auf Zulassung als Schlüsselkraft
Paragraph 12 a, AuslBG im Unternehmen des oben bezeichneten Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates abgelehnt. Zur Begründung führte das AMS im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer angegebene berufliche Tätigkeit als Schwarzdecker sei in der anzuwendenden Fachkräfteverordnung nicht als Mangelberuf aufgelistet. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte aus, Dachdecker seien in der Mängelliste enthalten. Der Beruf Schwarzdecker sei Teil des Dachdeckens. Es sei davon auszugehen, dass der vom BF angegebene Beruf durchaus als Mangelberuf anzusehen sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.6.2016 GZ 960/08114/ABB-Nr.3793030/2016, hat das AMS die Beschwerde abgewiesen, dies mit folgender Begründung:Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.6.2016 GZ 960/08114/ABB-Nr.3793030 aus 2016,, hat das AMS die Beschwerde abgewiesen, dies mit folgender Begründung: Die vom potentiellen Arbeitgeber betriebene Firma XXXX Spenglerei & Schwarzdeckerei besitze eine Gewerbeberechtigung für Spengler und eine Gewerbeberechtigung für Bauwerksabdichtung. Dazu würden zählen:Die vom potentiellen Arbeitgeber betriebene Firma römisch 40 Spenglerei & Schwarzdeckerei besitze eine Gewerbeberechtigung für Spengler und eine Gewerbeberechtigung für Bauwerksabdichtung. Dazu würden zählen: Abdichten gegen Feuchtigkeit, Druckwasser und Zugluft sowie Schwarzdecker. Das Unternehmen besitze keine Gewerbeberechtigung für Dachdecker. Beim Dachdecker handle es sich um ein reglementiertes Gewerbe, dessen Ausübung das Vorliegen eines Befähigungsnachweises gebunden sei. Nach der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass der potentielle Arbeitgeber des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer über die erforderlichen Qualifikationen verfüge und dass das Unternehmen daher keine Dachdeckertätigkeiten ausführe. Dies werde auch durch die Abänderung der Berufsbezeichnung vom 04.03.2016 auf "sonstiger Spengler" und die Tätigkeitsbeschreibung laut Arbeitgebererklärung bestätigt. Zum Aufgabengebiet der DachdeckerInnen würden alle Arten von Dachentdeckungen und alle Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten auf Dächern und im Dachbereich zählen. Es würden dazu verschiedene Dachelemente aus unterschiedlichen Wirkstoffen auf die dafür geänderten Unterkonstruktionen montiert werden. Dem gegenüber würden Schwarzdecker allgemein Abdichtungen, Wärmedämmungen und Isolierungen für Flachdächer sowie Terrassen und Balkone herstellen. Die Berufsdefinition des Schwarzdeckers sei nicht ident mit der des Dachdeckers im Sinn der Fachkräfteverordnung 2016. Es sei davon auszugehen, dass der potentielle Arbeitgeber des Beschwerdeführers keine Dachdeckerarbeiten durchführe. Die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwerdeführers als Fachkraft in einem Mangelberufe würden nicht vorliegen. Die vom potentiellen Arbeitgeber des Beschwerdeführers angegebene berufliche Tätigkeit als Bauspengler und Schwarzdecker bzw. sonstiger Spengler sei in der derzeit geltenden Fachkräfteverordnung nicht als Mangelberuf aufgelistet. Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer die Mindestpunkteanzahl
Anlage B nicht erreichen, da mangels Vorliegens eines Original-Abschlusszeugnisses und entsprechender Jahreszeugnisse nicht zweifelsfrei feststehe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Ausbildung zum Dach-und Schwarzdecker absolviert habe. Nicht überprüfbar sei auch, welche Kenntnisse durch den Kursbesuch allenfalls erworben wurden und welchem zeitlichen Umfang die Ausbildung hatte. Dem BF könnten daher für die erforderliche Qualifikation als Dachdecker keine Punkte vergeben werden. Für seine Sprachkenntnis seien ihm 10 Punkte zu vergeben und für das Kriterium "Alter" 15 Punkte. Die Mindestpunktezahl werde so nicht erreicht. Der Beschwerdeführer hat durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter gegen diesen Bescheid fristgerecht einen Vorlageantrag eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall das AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A): Abweisung der Beschwerde: Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten: § 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:Paragraph 12 a, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 25/2011: "Fachkräfte in Mangelberufen § 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern
Paragraph 12 a, zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern
Paragraph 3, Absatz 2, AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.
den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. I Nr. 313/1994, einzurichtender Ausschuss kann nach Maßgabe des Abs. 1 einvernehmlich Vorschläge für die Festlegung von Mangelberufen erstatten. Wird kein Einvernehmen erzielt, können die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gesonderte Vorschläge erstatten."
den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 313 aus 1994,, einzurichtender Ausschuss kann nach Maßgabe des Absatz eins, einvernehmlich Vorschläge für die Festlegung von Mangelberufen erstatten. Wird kein Einvernehmen erzielt, können die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gesonderte Vorschläge erstatten." Anlage B in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:Anlage B in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 25/2011: Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 10 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung 10 15 Alter maximal anrechenbare Punkte: 20 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 20 15 Summe der maximal anrechenbaren Punkte 75 erforderliche Mindestpunkteanzahl 50
der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2016 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2016) BGBl. II Nr. 329/2015 dürfen im Jahr 2016 Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:
Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2016 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2016) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2015, dürfen im Jahr 2016 Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des Paragraph 12 a, AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden: Fräser/innen Dreher/innen Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau Dachdecker/innen Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik Diplomierte Krankenpfleger, -schwestern, die ihre im Nostrifikationsbescheid des Landeshauptmannes vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bis Ende 2015 begonnen haben. Zufolge § 2 der Fachkräfteverordnung 2016 folgt die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.Zufolge Paragraph 2, der Fachkräfteverordnung 2016 folgt die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft, mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2016 gestellt werden. Der Fachkräfteverordnung 2016 ging die Fachkräfteverordnung 2015, BGBl. II Nr. 278/2014, voran, deren § 3 eine Geltung für Anträge normierte, die bis zum 5. November 2015 gestellt wurden.Der Fachkräfteverordnung 2016 ging die Fachkräfteverordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2014,, voran, deren Paragraph 3, eine Geltung für Anträge normierte, die bis zum 5. November 2015 gestellt wurden. Auf den vorliegenden am 16.12.2015 gestellten Antrag ist somit die Fachkräfteverordnung 2016 anzuwenden, die zwar den Beruf Dachdeckers, nicht aber auch den Beruf des Schwarzdeckers als Mangelberuf aufzählt. Der Beruf des Dachdeckers ist laut Berufssystematik des AMS (www.ams.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W164.2129569.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.