GVG) i.d.g.F. eingestellt.Das Verfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.d.g.F. eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit 12.5.2016 stellte Herr XXXX, geboren XXXX, STA Serbien, bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte (sonstige Schlüsselkraft) und legte dem Antrag eine Arbeitgebererklärung der XXXX GmbH, XXXX NÖ, bei, aus der hervorgeht, das die genannte GmbH beabsichtigte, den Antragsteller als Telekommunikationsingenieur im eigenen Betrieb mit 40 Wochenstunden zu einem Bruttomonatslohn von € 3100,-- unbefristet als Dienstnehmer zu beschäftigen. Die beabsichtigte Tätigkeit wurde im Folgenden genau umschrieben. Ein in Aussicht genommener Arbeitsvertrag wurde beigelegt, weiters dem Antragsteller vom Dienstgeber XXXX ausgestellte Dienstzeugnisse und Nachweise über den Besuch diverser Kurse.Mit 12.5.2016 stellte Herr römisch 40 , geboren römisch 40 , STA Serbien, bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte (sonstige Schlüsselkraft) und legte dem Antrag eine Arbeitgebererklärung der römisch 40 GmbH, römisch 40 NÖ, bei, aus der hervorgeht, das die genannte GmbH beabsichtigte, den Antragsteller als Telekommunikationsingenieur im eigenen Betrieb mit 40 Wochenstunden zu einem Bruttomonatslohn von € 3100,-- unbefristet als Dienstnehmer zu beschäftigen. Die beabsichtigte Tätigkeit wurde im Folgenden genau umschrieben. Ein in Aussicht genommener Arbeitsvertrag wurde beigelegt, weiters dem Antragsteller vom Dienstgeber römisch 40 ausgestellte Dienstzeugnisse und Nachweise über den Besuch diverser Kurse. Mit Bescheid vom 5.7.2016, GZ 08114/GF 3802060 wies das Arbeitsmarktservice den Antrag des Antragstellers vom 12.05.2016 auf Zulassung als Schlüsselkraft gem § 12b Z 1 AuslBG im Unternehmen der XXXX GmbH ab.Mit Bescheid vom 5.7.2016, GZ 08114/GF 3802060 wies das Arbeitsmarktservice den Antrag des Antragstellers vom 12.05.2016 auf Zulassung als Schlüsselkraft gem Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG im Unternehmen der römisch 40 GmbH ab. Gegen diesen Bescheid erhob die XXXX GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin, BF) fristgerecht Beschwerde.Gegen diesen Bescheid erhob die römisch 40 GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin, BF) fristgerecht Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die BF mit Schreiben vom 17.11.2016 zur ergänzenden Stellungnahme bezüglich einzelner Beschwerdepunkte und bezüglich des Inhaltes des vorgelegten Arbeitsvertrages sowie zur Vorlage ergänzender Dokumente auf. Mit Schreiben vom 1.12.2016 gab Rechtsanwalt Dr. Metin Akyürek bekannt, dass er mit der rechtsfreundlichen Vertretung der BF betraut wurde. Mit Schreiben vom 10.1.2017, eingelangt am 11.1.2017, gab die BF dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass sie ihre Beschwerde zurückziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall das AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: Zufolge § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Zufolge Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zufolge § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 10.1.2017, eingelangt am 11.1.2017, unter Inanspruchnahme der ihr gem. § 10 Abs 6 AVG iVm 17 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, trotz Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes selbst Erklärungen abzugeben, ihre Beschwerde unmissverständlich zurückgezogen. Es war daher keine Sachentscheidung zu treffen. Das Verfahren war durch Beschluss einzustellen.Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 10.1.2017, eingelangt am 11.1.2017, unter Inanspruchnahme der ihr gem. Paragraph 10, Absatz 6, AVG in Verbindung mit 17 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, trotz Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes selbst Erklärungen abzugeben, ihre Beschwerde unmissverständlich zurückgezogen. Es war daher keine Sachentscheidung zu treffen. Das Verfahren war durch Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W164.2138971.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.