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{'item': 'W164 2142136-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 12b§ 4Art. 130§ 9§ 6§ 20f§ 17§ 31§ 108§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW164 2142136-1 SpruchW164 2142136-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitz

§ 28Abs. 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit 29.7.2016 beantragte Frau XXXX bei der Niederlassungsbehörde (Amt der Wiener Landesregierung, MA35) einen Aufenthaltstitel "Rot-weiß-Rot-Karte für Schlüsselkräfte" und schloss diesem Antrag folgende Urkunden an:Mit 29.7.2016 beantragte Frau römisch 40 bei der Niederlassungsbehörde (Amt der Wiener Landesregierung, MA35) einen Aufenthaltstitel "Rot-weiß-Rot-Karte für Schlüsselkräfte" und schloss diesem Antrag folgende Urkunden an: Eine Arbeitgebererklärung vom 26.7.2016 der XXXX, Wien, mit dem angegebenen Tätigkeitsfeld "Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführende Personenbeförderungen", über die beabsichtigte Beschäftigung der Antragstellerin als Geschäftsführerin in der Betriebsstätte der Arbeitgeberin, mit 38,5 Wochenstunden zu einem Monatslohn von € 2500,--.Eine Arbeitgebererklärung vom 26.7.2016 der römisch 40 , Wien, mit dem angegebenen Tätigkeitsfeld "Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführende Personenbeförderungen", über die beabsichtigte Beschäftigung der Antragstellerin als Geschäftsführerin in der Betriebsstätte der Arbeitgeberin, mit 38,5 Wochenstunden zu einem Monatslohn von € 2500,--. Die genaue Beschreibung der Tätigkeit lautet: handelsrechtliche Geschäftsführerin – ergebnisverantwortliche Führung der Gesellschaft unter Beachtung und Einhaltung sämtlicher bestehender relevanter Gesetze und Vorschriften sowie Wahrung der Unternehmerpflichten gegenüber den nationalen Behörden und Behörden der EU. Bezüglich der Frage, ob die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei, wurde "nein" angekreuzt. Als Begründung wurde angeführt, die Antragstellerin verfüge über spezifische Fachkenntnisse, die nicht am Arbeitsmarkt vorhanden seien: jahrelange Tätigkeit im Bereich der Luftfahrtgesellschaft (XXXX-sowohl in der Zentrale in XXXX als auch in der Repräsentanz in Wien), Sprachkenntnisse (BKS-sprachen, Englisch, Italienisch), und Studienabschluss.Bezüglich der Frage, ob die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei, wurde "nein" angekreuzt. Als Begründung wurde angeführt, die Antragstellerin verfüge über spezifische Fachkenntnisse, die nicht am Arbeitsmarkt vorhanden seien: jahrelange Tätigkeit im Bereich der Luftfahrtgesellschaft (XXXX-sowohl in der Zentrale in römisch 40 als auch in der Repräsentanz in Wien), Sprachkenntnisse (BKS-sprachen, Englisch, Italienisch), und Studienabschluss. Beigelegt wurde die beglaubigte Übersetzung eines Diploms der Universität Union, Belgrad, Fakultät für Geschäfts- und Industriemanagement, über den Abschluss der akademischen Grundstudien des ersten Grades zum Studienprogramm "Industrie- und Geschäftsmanagement" (240 ECTS-Punkte) und die Verleihung des Berufstitels "Diplommanager" vom 28.6.2012. Das Arbeitsmarktservice teilte der potentiellen Arbeitgeberin mit Schreiben vom 17.8.2016 , nachweislich zugestellt am 23.8.2016, mit, dass eine rot-weiß-rot Karte für sonstige Schlüsselkräfte auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur dann erteilt werden könne, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes dies zulasse. Im Rahmen dieser Prüfung sei festzustellen, ob für beantragte Tätigkeit adäquat qualifizierte, bevorzugt auf dem Arbeitsmarkt zu vermittelnde Personen vorgemerkt seien. Diese wären gegebenenfalls der zu besetzenden Stelle zuzuweisen. Die potentielle Arbeitgeberrin habe laut Arbeitgebererklärung die Zuweisung solcher Ersatzkräfte abgelehnt und damit die reelle Prüfung der Arbeitsmarktlage vereitelt. Es bestehe Gelegenheit, zu diesen Feststellungen binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Einwendungen zu erheben. Sollte die Frist ohne Rückmeldung verstreichen müsse über den Antrag aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 2.9.2016, GZ 08114/GF:3813168, hat das AMS den Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) auf Zulassung als Schlüsselkraft

§ 12bZ1 Ausl

BG im Unternehmen des oben bezeichneten Arbeitgebers , Wien, nach Anhörung des Regionalbeirates abgewiesen.Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 2.9.2016, GZ 08114/GF:3813168, hat das AMS den Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) auf Zulassung als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Z1 AuslBG im Unternehmen des oben bezeichneten Arbeitgebers , Wien, nach Anhörung des Regionalbeirates abgewiesen. Zur Begründung führte das AMS im Wesentlichen aus, die potentielle Arbeitgeberin habe die Zuweisung von Ersatzarbeitskräften abgelehnt. Sie habe damit die reelle Prüfung der Arbeitsmarktlage

§ 4Absatz 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz vereitelt.

Das gewährte Parteiengehör sei nicht beantwortet worden.Zur Begründung führte das AMS im Wesentlichen aus, die potentielle Arbeitgeberin habe die Zuweisung von Ersatzarbeitskräften abgelehnt. Sie habe damit die reelle Prüfung der Arbeitsmarktlage

Paragraph 4, Absatz 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz vereitelt. Das gewährte Parteiengehör sei nicht beantwortet worden. Gegen diesen Bescheid erhob Frau XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin, = BF) zunächst durch ihre Vertretung, die Centra Consult Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., fristgerecht Beschwerde und brachte vor, der Sachverhalt beruhe auf einer unvollständigen Aktenlage. Richtig sei, dass in der ursprünglichen Arbeitgebererklärung irrtümlicherweise die Ablehnung einer Zuweisung von Ersatzarbeitskräften angekreuzt und begründet worden sei. Dieser Umstand beruhe auf einem Übernahmefehler. Mit Schreiben vom 17.08.2016 habe das AMS über diesen Umstand informiert und Gelegenheit gegeben, schriftlich Einwendungen zu erheben und Unterlagen vorzulegen. Mit Telefonat vom 30.08.2016 sei der Sachverhalt gemeinsam mit dem zuständigen Sachbearbeiter des AMS erörtert worden. Die weitere Vorgehensweise sei so festgelegt worden, dass die potentielle Arbeitgeberin mit einer an die MA 35 gerichteten E-Mail die Arbeitgebererklärung insoweit ändern würde, dass eine Zuweisung von Ersatzarbeitskräften erwünscht sei. Die dieser Besprechung entsprechende E-Mail vom 30.08.2016 sei am darauffolgenden Tag an das Arbeitsmarktservice weitergeleitet worden. Die genannten E-Mails wurden beigelegt.Gegen diesen Bescheid erhob Frau römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin, = BF) zunächst durch ihre Vertretung, die Centra Consult Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., fristgerecht Beschwerde und brachte vor, der Sachverhalt beruhe auf einer unvollständigen Aktenlage. Richtig sei, dass in der ursprünglichen Arbeitgebererklärung irrtümlicherweise die Ablehnung einer Zuweisung von Ersatzarbeitskräften angekreuzt und begründet worden sei. Dieser Umstand beruhe auf einem Übernahmefehler. Mit Schreiben vom 17.08.2016 habe das AMS über diesen Umstand informiert und Gelegenheit gegeben, schriftlich Einwendungen zu erheben und Unterlagen vorzulegen. Mit Telefonat vom 30.08.2016 sei der Sachverhalt gemeinsam mit dem zuständigen Sachbearbeiter des AMS erörtert worden. Die weitere Vorgehensweise sei so festgelegt worden, dass die potentielle Arbeitgeberin mit einer an die MA 35 gerichteten E-Mail die Arbeitgebererklärung insoweit ändern würde, dass eine Zuweisung von Ersatzarbeitskräften erwünscht sei. Die dieser Besprechung entsprechende E-Mail vom 30.08.2016 sei am darauffolgenden Tag an das Arbeitsmarktservice weitergeleitet worden. Die genannten E-Mails wurden beigelegt. Das AMS sendete diese Beschwerde mit Schreiben vom 25.11.2016 an die potentielle Arbeitgeberin (Zustellung 28.11.2016) und forderte diese auf, die Beschwerde binnen zwei Wochen firmenmäßig zu unterfertigen. In der Folge sendete die Beschwerdeführerin, Frau XXXX, die Beschwerde mit ihrer persönlichen Unterschrift mit Einlangensdatum 12.12.2017 an das AMS.In der Folge sendete die Beschwerdeführerin, Frau römisch 40 , die Beschwerde mit ihrer persönlichen Unterschrift mit Einlangensdatum 12.12.2017 an das AMS. Das AMS legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und brachte folgendes vor: Die hier relevante Arbeitgebererklärung und die hier relevante Frage eines Ersatzkraftverfahrens betreffe die potentielle Arbeitgeberin. Nur diese hätte nach Ansicht des AMS Beschwerde erheben können. Die Centra Consult Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. sei nicht zur Vertretung in Rechtsangelegenheiten zugelassen (§ 10 Abs 3 AVG). Die potentielle Arbeitgeberin sei deshalb aufgefordert worden, die Beschwerde selbst firmenmäßig zu unterzeichnen. Stattdessen habe nur die Antragstellerin die Beschwerde unterschrieben. Dem Verbesserungsauftrag sei damit nicht genüge getan.Die hier relevante Arbeitgebererklärung und die hier relevante Frage eines Ersatzkraftverfahrens betreffe die potentielle Arbeitgeberin. Nur diese hätte nach Ansicht des AMS Beschwerde erheben können. Die Centra Consult Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. sei nicht zur Vertretung in Rechtsangelegenheiten zugelassen (Paragraph 10, Absatz 3, AVG). Die potentielle Arbeitgeberin sei deshalb aufgefordert worden, die Beschwerde selbst firmenmäßig zu unterzeichnen. Stattdessen habe nur die Antragstellerin die Beschwerde unterschrieben. Dem Verbesserungsauftrag sei damit nicht genüge getan. Die Behauptung, die Zuweisung von Ersatzkräften sei versehentlich durch Ankreuzen abgelehnt worden, sei inhaltsleer und werde nicht begründet. Auffallend sei, dass die Antragstellerin an derselben Adresse gemeldet sei, wie die potentielle Arbeitgeberin und dass sie den (an die potentielle Arbeitgeberin) gesendeten Verbesserungsauftrag vom 25.11.2016 laut Rsb am 28.11.2016 selbst übernommen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf Punkt 1. (Verfahrensgang) verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall das AMS.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20fAbs. 1 Ausl

BG das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A): Beschwerderecht der Antragstellerin und Vertretungsbefugnis der Centra Consult Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.: Zufolge § 8 AVG iVm 17 VwGVG ist Partei eines Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Verwaltungsgericht jede Person, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist.Zufolge Paragraph 8, AVG in Verbindung mit 17 VwGVG ist Partei eines Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Verwaltungsgericht jede Person, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Zufolge § 21 AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.Zufolge Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinen Urteilen vom 27.7.2006, Juristic und Collegium Mehrerau gegen Österreich sowie Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich klargestellt, dass das Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine Angelegenheit ist, die zivilrechtliche Ansprüche iSd Art 6 Abs 1 EMRK betrifft. Dem Ausländer müsse daher stets – und nicht nur wie es § 21 AuslBG vorsieht – bei Maßgeblichkeit der persönlichen Umstände der Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 EMRK gewährleistet werden. Dieser Judikatur folgend haben Ausländer auch in allen übrigen Verfahren, die ihre Zulassung zu einer Beschäftigung zum Gegenstand haben, wie etwa die Zulassung einer Person als Schlüsselkraft, Parteistellung (vgl. Deutsch,Nowotny,Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, ÖGB Verlag, RZ 559 und 560 zu § 21).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinen Urteilen vom 27.7.2006, Juristic und Collegium Mehrerau gegen Österreich sowie Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich klargestellt, dass das Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine Angelegenheit ist, die zivilrechtliche Ansprüche iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK betrifft. Dem Ausländer müsse daher stets – und nicht nur wie es Paragraph 21, AuslBG vorsieht – bei Maßgeblichkeit der persönlichen Umstände der Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, EMRK gewährleistet werden. Dieser Judikatur folgend haben Ausländer auch in allen übrigen Verfahren, die ihre Zulassung zu einer Beschäftigung zum Gegenstand haben, wie etwa die Zulassung einer Person als Schlüsselkraft, Parteistellung vergleiche Deutsch,Nowotny,Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, ÖGB Verlag, RZ 559 und 560 zu Paragraph 21,). Frau XXXX erfüllt die Eigenschaft als Partei dieses Verfahrens.Frau römisch 40 erfüllt die Eigenschaft als Partei dieses Verfahrens. Vertretungsbefugnis der Steuerberatungskanzlei: Zufolge § 3 Abs 2 Z 7 WTBG sind die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:Zufolge Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, WTBG sind die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben: die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen. Im vorliegenden Fall ist nicht geklärt, ob der letzte Halbsatz des § 3 Abs 2 Z 7 WTBG zutrifft.Im vorliegenden Fall ist nicht geklärt, ob der letzte Halbsatz des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, WTBG zutrifft. Verbesserungsauftrag: Zufolge § 13 Abs 3 AVG berechtigen mangelhafte schriftliche Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts Wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Zufolge Paragraph 13, Absatz 3, AVG berechtigen mangelhafte schriftliche Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts Wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Das AMS war der Auffassung, dass die Vertretungsbefugnis der Centra Consult Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. im vorliegenden Fall auszuschließen ist und dass Frau XXXX nicht Partei des Verfahrens wäre. Das AMS hat aus diesem Grund mit Schreiben vom 25.11.2016 die potentielle Arbeitgeberin zur Unterschrift (Verbesserung der Beschwerde gem. § 13 Abs 3 AVG) aufgefordert. Der Verbesserungsauftrag wurde der potentiellen Auftraggeberin zugestellt. Frau XXXX war nicht Empfängerin dieses Verbesserungsauftrages (§ 2 Z 1 Zustellgesetz). Selbst der Umstand, dass Frau XXXX den an die potentielle Arbeitgeberin adressierten Verbesserungsauftrag vom 25.11.2016 laut Rückschein am 28.11.2016 tatsächlich übernommen hat, kann daher keine Zustellung an sie selbst bewirken. Frau XXXX hat ihre Beschwerde daher durch Beifügung ihrer persönlichen Unterschrift zu einer unzweifelhaft zulässigen Beschwerde verbessert, noch ehe sie vom AMS zur Verbesserung aufgefordert worden war.Das AMS war der Auffassung, dass die Vertretungsbefugnis der Centra Consult Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. im vorliegenden Fall auszuschließen ist und dass Frau römisch 40 nicht Partei des Verfahrens wäre. Das AMS hat aus diesem Grund mit Schreiben vom 25.11.2016 die potentielle Arbeitgeberin zur Unterschrift (Verbesserung der Beschwerde gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG) aufgefordert. Der Verbesserungsauftrag wurde der potentiellen Auftraggeberin zugestellt. Frau römisch 40 war nicht Empfängerin dieses Verbesserungsauftrages (Paragraph 2, Ziffer eins, Zustellgesetz). Selbst der Umstand, dass Frau römisch 40 den an die potentielle Arbeitgeberin adressierten Verbesserungsauftrag vom 25.11.2016 laut Rückschein am 28.11.2016 tatsächlich übernommen hat, kann daher keine Zustellung an sie selbst bewirken. Frau römisch 40 hat ihre Beschwerde daher durch Beifügung ihrer persönlichen Unterschrift zu einer unzweifelhaft zulässigen Beschwerde verbessert, noch ehe sie vom AMS zur Verbesserung aufgefordert worden war. Die Beschwerde ist daher jedenfalls rechtzeitig und zulässig. Weitere Überprüfungen der Vertretungsbefugnis der Centra Consult Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. erübrigen sich. Behauptung der versehentlichen Ablehnung eines Ersatzkraftverfahrens: Das AMS vertritt die Ansicht, die Beschwerdebehauptung, die in der Arbeitgebererklärung enthaltene Ablehnung des Ersatzkraftverfahrens und deren Begründung wären auf einen Übertragungsfehler zurückzuführen, sei inhaltleer. Dazu wird folgendes ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezweckt ein Verfahren zur Vermittlung von Ersatzkräften nach § 4b Abs. 1 AuslBG, den Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung sicher zu stellen. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluss auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Zugleich dient ein solches Verfahren dem vom Gesetz gewünschten Ergebnis, dass die freie Stelle besetzt und der Bedarf des Arbeitgebers nach seinem Anforderungsprofil entsprechenden Arbeitskräften befriedigt wird. Die Zwar Prüfung der Arbeitsmarktlage erübrigt sich nur dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft von vornherein abgelehnt wird (vgl. VwGH 2013/09/0070 vom 24.01.2014).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezweckt ein Verfahren zur Vermittlung von Ersatzkräften nach Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG, den Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung sicher zu stellen. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluss auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Zugleich dient ein solches Verfahren dem vom Gesetz gewünschten Ergebnis, dass die freie Stelle besetzt und der Bedarf des Arbeitgebers nach seinem Anforderungsprofil entsprechenden Arbeitskräften befriedigt wird. Die Zwar Prüfung der Arbeitsmarktlage erübrigt sich nur dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft von vornherein abgelehnt wird vergleiche VwGH 2013/09/0070 vom 24.01.2014). Im vorliegenden Fall hat die potentielle Arbeitgeberin laut ihrer Arbeitgebererklärung zwar mit dem Ankreuzen von "nein" zunächst eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie keine Zuweisung von Ersatzkräften wünsche und zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin würde über spezifische Fachkenntnisse und Erfahrung verfügen, die nicht am Arbeitsmarkt nicht vorhanden seien; mit ihrer E-Mail vom 30.8.2016, die dem AMS unbestritten mit 31.8.2016 zur Kenntnis gebracht wurde, hat die potentielle Arbeitgeberin diese Behauptung aber zurückgenommen. Die Frage, ob der potentiellen Arbeitgeberin tatsächlich ein Übertragungsfehler unterlief oder ob diese Behauptung allenfalls vorgeschoben wurde, ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang von untergeordneter rechtlicher Bedeutung, da auch unter der Annahme, dass sich die potentielle Arbeitgeberin etwa zunächst der rechtlichen Tragweite der Ablehnung eines Ersatzkraftverfahrens nicht bewusst war und sie erst nach Erhalt des Schreibens des AMS vom 17.8.2016 erkannte, dass sie sich, um eine Rot-Weiß-Rot-Karte zu erhalten, dem Verfahrensschritt der Ersatzkraftstellung unterziehen muss, im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die potentielle Arbeitgeberin rechtzeitig den Wunsch nach einer Zuteilung von Ersatzkräften geäußert hat. Dafür, dass dies rechtsmissbräuchlich geschah, bestehen nach derzeitigem Ermittlungsstand keine Anhaltspunkte. Die grundsätzliche Ablehnung einer Zuteilung von Ersatzkräften kann der potentiellen Arbeitgeberin im vorliegenden Fall daher nicht vorgeworfen werden. Antragstellerin wohnt am Firmensitz der potentiellen Arbeitgeberin: Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin am Firmensitz ihrer potentiellen Arbeitgeberin wohnt, können nach derzeitigem Ermittlungsstand keine hier wesentlichen rechtlichen Schlüsse gezogen werden. Laut Firmenbuch ist derzeitiger Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der potentiellen Arbeitgeberin Herr XXXX, geb. XXXX. Sollte das AMS mit seinen diesbezüglichen Einwendungen zum Ausdruck bringen wollen, es würden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die XXXX nur zum Schein gegründet wurde, so wurden diesbezüglich noch keinerlei Ermittlungen vorgenommen.Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin am Firmensitz ihrer potentiellen Arbeitgeberin wohnt, können nach derzeitigem Ermittlungsstand keine hier wesentlichen rechtlichen Schlüsse gezogen werden. Laut Firmenbuch ist derzeitiger Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der potentiellen Arbeitgeberin Herr römisch 40 , geb. römisch 40 . Sollte das AMS mit seinen diesbezüglichen Einwendungen zum Ausdruck bringen wollen, es würden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die römisch 40 nur zum Schein gegründet wurde, so wurden diesbezüglich noch keinerlei Ermittlungen vorgenommen. Zulassungsvoraussetzungen

§ 12bZ 1 Ausl

BGZulassungsvoraussetzungen

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG

§ 12bZ 1 Ausl

BG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

§ 108Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind.

Anlage C über die Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

§ 12bZ1 Ausl

BG lauten diese wie folgt:

Anlage C über die Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

Paragraph 12 b, Z1 AuslBG lauten diese wie folgt: Tabelle kann nicht abgebildet werden Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2011/09/0207 vom 26.01.2012 klargestellt hat, sind die in § 12b Z. 1 AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und das "Mindestbruttoentgelt" zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft und müssen kumulativ erfüllt sein.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2011/09/0207 vom 26.01.2012 klargestellt hat, sind die in Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und das "Mindestbruttoentgelt" zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft und müssen kumulativ erfüllt sein. Mindestpunktezahl: Die BF Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer nachgewiesen. Ihr sind dafür 30 Punkte anzurechnen. Die BF war zum Antragszeitpunkt jünger als 30 Jahre. Ihr sind dafür 20 Punkte anzurechnen. Die BF erfüllt somit jedenfalls die von Anlage C geforderte Mindestpunktezahl. Mindestbruttoentgelt § 12b Z 1 AuslBG fordert neben dem Erreichen der Mindestpunktezahl

der Anlage C, dass der beschäftigten Person für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt gewährt wird, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

§ 108Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt.Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG fordert neben dem Erreichen der Mindestpunktezahl

der Anlage C, dass der beschäftigten Person für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt gewährt wird, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt. Das für die BF relevante Mindestentgelt für unter 30-Jährige beträgt im Jahr 2017 € 2.490 brutto pro Monat zuzüglich Sonderzahlungen brutto pro Monat. Der von der potentiellen Arbeitgeberin in Aussicht gestellte Lohn entspricht diesem Mindestentgelt. Zurückverweisung:

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Das Modell der Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2014/08/0005 vom 10.9.2014 ausgeführt hat, verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2014/08/0005 vom 10.9.2014 ausgeführt hat, verlangt das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Im vorliegenden Fall hat die Behörde keine Prüfung der Arbeitsmarktlage

§ 4Abs 1 und § 4b Ausl

BG durchgeführt. Die belangte Behörde hat Ausschlussgründe für die beantragte Zulassung zwar vermutet aber diesbezüglich keinerlei Ermittlungen vorgenommen.Im vorliegenden Fall hat die Behörde keine Prüfung der Arbeitsmarktlage

Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 4 b, AuslBG durchgeführt. Die belangte Behörde hat Ausschlussgründe für die beantragte Zulassung zwar vermutet aber diesbezüglich keinerlei Ermittlungen vorgenommen. In einem Fall, der dem hier zu beurteilenden Verfahren insoweit vergleichbar ist (Beschluss vom 10.12.2014 2014/09/0034) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Zurückverweisung wegen der Notwendigkeit einer (bisher von der belangten Behörde unterlassenen) Prüfung der Arbeitsmarktlage

§ 4Abs 1 und 4b Ausl

BG jedenfalls den sich aus § 28 Abs 3 VwGVG ergebenden Kriterien entspricht.In einem Fall, der dem hier zu beurteilenden Verfahren insoweit vergleichbar ist (Beschluss vom 10.12.2014 2014/09/0034) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Zurückverweisung wegen der Notwendigkeit einer (bisher von der belangten Behörde unterlassenen) Prüfung der Arbeitsmarktlage

Paragraph 4, Absatz eins und 4 b AuslBG jedenfalls den sich aus Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ergebenden Kriterien entspricht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W164.2142136.1.00

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