← Österreich

{'item': 'W167 2145999-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW167 2145999-1 SpruchW167 2145999-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DA

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom XXXX sprach das AMS den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit vom 06.12.2016 bis 30.01.2017 aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 sprach das AMS den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit vom 06.12.2016 bis 30.01.2017 aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
  3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus. Nach umfangreichen Feststellungen führte das AMS im Wesentlichen aus, dass im Beschwerdefall neben generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse auch spezialpräventive Umstände gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprächen. Die Beschwerdeführer beziehe seit dem 11.05.2011 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und sei seither nur mehr kurzfristig vollversichert beschäftigt gewesen. Sie gehöre damit zu dem Personenkreis der arbeitsmarktfernen Personen und sei langzeitarbeitslos. Trotz zahlreicher Vermittlungsversuche (nämlich 17 im Jahr 2015 und 22 im Jahr 2016) habe ihre Landzeitarbeitslosigkeit nicht beendet werden können. Zudem sei im Jahr 2015 eine rechtskräftige Sanktion gemäß § 10 AlVG gegen die Beschwerdeführerin augesprochen worden. Das AMS kam zu dem Ergebnis, dass im Beschwerdefall die zwingenden öffentlichen Interessen aufgrund der Tatsache überwiegen, dass die über Jahre andauernden zahlreichen Vermittlungsversuche erfolglos geblieben seien und die Beschwerdeführerin bereits einmal arbeitsunwillig war. Abschließend wurden die gesetzlichen Bestimmungen angeführt.
  4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom römisch 40 schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus. Nach umfangreichen Feststellungen führte das AMS im Wesentlichen aus, dass im Beschwerdefall neben generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse auch spezialpräventive Umstände gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprächen. Die Beschwerdeführer beziehe seit dem 11.05.2011 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und sei seither nur mehr kurzfristig vollversichert beschäftigt gewesen. Sie gehöre damit zu dem Personenkreis der arbeitsmarktfernen Personen und sei langzeitarbeitslos. Trotz zahlreicher Vermittlungsversuche (nämlich 17 im Jahr 2015 und 22 im Jahr 2016) habe ihre Landzeitarbeitslosigkeit nicht beendet werden können. Zudem sei im Jahr 2015 eine rechtskräftige Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG gegen die Beschwerdeführerin augesprochen worden. Das AMS kam zu dem Ergebnis, dass im Beschwerdefall die zwingenden öffentlichen Interessen aufgrund der Tatsache überwiegen, dass die über Jahre andauernden zahlreichen Vermittlungsversuche erfolglos geblieben seien und die Beschwerdeführerin bereits einmal arbeitsunwillig war. Abschließend wurden die gesetzlichen Bestimmungen angeführt.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am XXXX rechtzeitig eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht nur auf alle vom AMS vorgeschlagenen Arbeitsstellen beworben (leider erfolglos), sondern habe auch zusätzlich in Eigeninitiative auf diversen Jobbörsen nach geeigneten Stellen gesucht. Nach inhaltlichen Ausführungen zum Bescheid betreffend die Vereitelung teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sich durch den Bescheid ihre Lebenssituation maßgeblich verschlechtert habe, sodass es ihr nicht mehr möglich gewesen wäre, ohne fremde Hilfe ihre monatlichen Fixkosten abzudecken.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am römisch 40 rechtzeitig eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht nur auf alle vom AMS vorgeschlagenen Arbeitsstellen beworben (leider erfolglos), sondern habe auch zusätzlich in Eigeninitiative auf diversen Jobbörsen nach geeigneten Stellen gesucht. Nach inhaltlichen Ausführungen zum Bescheid betreffend die Vereitelung teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sich durch den Bescheid ihre Lebenssituation maßgeblich verschlechtert habe, sodass es ihr nicht mehr möglich gewesen wäre, ohne fremde Hilfe ihre monatlichen Fixkosten abzudecken.
  7. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vor und teilte mit, dass das Beschwerdevorprüfungsverfahren betreffend die Sanktion nach § 10 AlVG noch im Laufen sei.
  8. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vor und teilte mit, dass das Beschwerdevorprüfungsverfahren betreffend die Sanktion nach Paragraph 10, AlVG noch im Laufen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen:
  10. Die Beschwerdeführerin hat bekannt gegeben, dass sie sich auf alle vom AMS vorgeschlagenen Arbeitsstellen erfolglos beworben habe und zusätzlich in Eigeninitiative auf diversen Jobbörsen nach geeigneten Stellen gesucht habe.
  11. Die Beschwerdeführerin führt ohne ziffernmäßige Angabe ihrer Wirtschaftsverhältnisse (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) an, dass sich durch den bekämpften Bescheid ihre wirtschaftliche Situation verschlechtert habe.
  12. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Sanktion gemäß § 10 AlVG ist beim AMS anhängig.
  13. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG ist beim AMS anhängig.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Beschwerde und dem Vorlageschreiben des AMS.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Zuständigkeit Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 56 Absatz 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des AMS der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.Gemäß Paragraphen 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des AMS der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR
  17. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, [ ]" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Da Entscheidungen über Anträge auf aufschiebende Wirkung somit jedenfalls der Einzelrichterzuständigkeit unterliegen, ist anzunehmen, dass auch Entscheidungen über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom Vorsitzenden alleine zu treffen sind.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2008 BlgNR
  18. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, [ ]" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Da Entscheidungen über Anträge auf aufschiebende Wirkung somit jedenfalls der Einzelrichterzuständigkeit unterliegen, ist anzunehmen, dass auch Entscheidungen über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom Vorsitzenden alleine zu treffen sind. 3.
  19. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
  20. Rechtliche Grundlagen und Judikatur Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerde hat aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen wurde.Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerde hat aufschiebende Wirkung (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen wurde. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. § 13 Abs. 5 VwGVG bestimmt, dass Beschwerden gegen Bescheide über den Ausschluss oder die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrerseits keine aufschiebende Wirkung haben. Es ist grundsätzlich eine unverzügliche Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht und eine unverzügliche Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ohne weiteres Verfahren vorgesehen.Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG bestimmt, dass Beschwerden gegen Bescheide über den Ausschluss oder die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrerseits keine aufschiebende Wirkung haben. Es ist grundsätzlich eine unverzügliche Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht und eine unverzügliche Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ohne weiteres Verfahren vorgesehen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben ab. Der Aufschiebungsantrag enthält diesbezüglich keinerlei Angaben. In der Beschwerde wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin ihre - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016).Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben ab. Der Aufschiebungsantrag enthält diesbezüglich keinerlei Angaben. In der Beschwerde wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin ihre - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG übersteigen (VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016). Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zB. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; VwGH 27.06.1996, AW 96/17/0028, VwGH 10.08.2011, AW/2011/17/0028).Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche zB. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; VwGH 27.06.1996, AW 96/17/0028, VwGH 10.08.2011, AW/2011/17/0028). [ . Die revisionswerbende Partei] unterlässt aber mit den allgemeinen Umschreibungen die gebotene Darlegung konkreter nachteiliger Sachverhalte sowie ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung, weshalb ihm schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben war. (VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) 3.2.
  21. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung der rechtzeitigen und zulässigen Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid betreffend § 10 AlVG ausschließt. Das AMS hat bisher nur die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorgelegt und mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren betreffend eine Sanktion gemäß § 10 AlVG noch beim AMS anhängig ist.Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung der rechtzeitigen und zulässigen Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid betreffend Paragraph 10, AlVG ausschließt. Das AMS hat bisher nur die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorgelegt und mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren betreffend eine Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG noch beim AMS anhängig ist. Im Beschwerdefall begründete das AMS den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass die Beschwerdeführerin langzeitarbeitslos sei. Da die über Jahre andauernden zahlreichen Vermittlungsversuche erfolglos geblieben seien und die Beschwerdeführerin bereits einmal arbeitsunwillig war, würden die zwingenden öffentlichen Interessen des Normzwecks überwiegen. Der seien aus general- und spezialpräventiven Gründen die aufschiebende Wirkung auszuschließen. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Beschwerde dem nicht substantiiert entgegengetreten, sondern verweist nur generell auf ihre Bewerbungsbemühungen (und gesteht deren bisherige Erfolglosigkeit ein) sowie auf die Verschlechterung ihrer finanziellen Situation durch den Bescheid, weshalb es ihr nicht mehr möglich sei, ohne fremde Hilfe ihre monatlichen Fixkosten zu decken. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Beschwerdeführerin hinsichtlich des behaupteten unverhältnismäßigen Nachteils allerdings eine Konkretisierungspflicht. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin in ihren Beschwerdeausführungen nach Ansicht der erkennenden Richterin jedoch nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde nicht näher aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den – unstrittig bestehenden – Interessen der Öffentlichkeit an dem Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung, vorgenommen hätte werden können. Sie hat es damit unterlassen, die Unverhältnismäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde konkret darzulegen. Da das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat (§ 13 Absatz 5 letzter Satz VwGVG), kann es (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte (u.a. wie Durchführung einer mündlichen Verhandlung) über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13; zum Entfall der Verhandlung auch VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Da das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat (Paragraph 13, Absatz 5 letzter Satz VwGVG), kann es (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte (u.a. wie Durchführung einer mündlichen Verhandlung) über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13,; zum Entfall der Verhandlung auch VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,). Daher erfolgt die Entscheidung auch aufgrund der Aktenlage, aus der keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin zu erkennen sind. Daher ist die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Angemerkt wird, dass mit dem Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache betreffend § 10 AlVG nicht vorweg genommen wird. Vielmehr ist im gegenständlichen Verfahren die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) noch offen und dem AMS steht daher nach wie vor die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen bzw. die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.Angemerkt wird, dass mit dem Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache betreffend Paragraph 10, AlVG nicht vorweg genommen wird. Vielmehr ist im gegenständlichen Verfahren die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) noch offen und dem AMS steht daher nach wie vor die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen bzw. die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. 3.
  22. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung (vergleiche dazu zuletzt VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0038 und Ra 2016/07/0039).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung (vergleiche dazu zuletzt VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0038 und Ra 2016/07/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W167.2145999.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.