RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW169 2105335-1 SpruchW169 2105335-1/16E Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2015, Zl. 1021714208/14726397/RDNÖ, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2015, Zl. 1021714208/14726397/RDNÖ, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2016 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.06.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus der Stadt Kabul stamme und in seinem Heimatland 12 Klassen der Grundschule besucht habe. Zum Fluchtgrund brachte er vor, dass seine Familie mit der Familie seines Onkels väterlicherseits verfeindet gewesen sei und er von seinem Onkel sogar entführt worden sei. Sein Vater habe Angst um sein Leben gehabt, daher habe der Beschwerdeführer das Heimatland verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von seinem Onkel getötet zu werden.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.12.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei der Erstbefragung die Wahrheit angegeben habe. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Stadt Kabul geboren worden und Tadschike und Moslem sei. Er habe die Schule mit Matura abgeschlossen und Wirtschaftskurse auf privater Basis besucht. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in der Stadt Kabul gelebt, davor auch in der Provinz Panjsher und in Pakistan. Zur Frage, wovon er im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt bestritten habe, gab er zu Protokoll, dass sein Vater hart gearbeitet und ihn auch versorgt habe. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei sehr gut gewesen, sie habe ein Haus, in dem seine Familie wohne, einen Autohandel und mehrere Grundstücke in Kabul. Er habe zuletzt vor ca. drei oder vier Monaten mit seiner Mutter gesprochen, die ihm erzählt habe, dass sie alles, einschließlich des Hauses, verkauft hätten und auch flüchten würden. Die Fragen, ob er im Herkunftsstaat Strafrechtsdelikte begangen habe, ein offizieller Haftbefehl gegen ihn bestünde und ob er in seinem Heimatland politisch tätig gewesen sei, wurden von ihm verneint. Er sei auch kein Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen und habe keine Probleme mit den afghanischen Behörden gehabt. Zum Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Onkel der Hezb-e-Islami Partei angehöre und gewollt habe, dass sich auch der Beschwerdeführer dieser anschließe. Der Beschwerdeführer sei sogar einmal von seinem Onkel entführt worden und dieser habe für ihn Lösegeld verlangt. Sein Vater habe jedoch die Polizei verständigt, welche ihn freibekommen habe. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr weiterbilden können, da die Gefahr bestanden habe, dass er erneut entführt werden würde. Sein Onkel gehöre einer Partei an, die aus mächtigen Mitgliedern bestünde und bewaffnet sei, daher habe sein Vater Angst um sein Leben gehabt und ihn nach Europa geschickt. Zuvor hätten sie versucht, in einer anderen Provinz zu leben; sie seien in die Provinz Panjsher gezogen, doch auch dort hätten sie nicht leben können, weshalb sie gezwungen gewesen seien, nach Kabul zurückzugehen. In weiterer Folge seien sie nach Pakistan gegangen, um sich dort ein Leben aufzubauen. Sie seien dort ca. ein Jahr geblieben, die Lage sei jedoch schlecht gewesen, daher hätten sie erneut nach Kabul zurückkehren müssen. Die Probleme mit seinem Onkel hätten begonnen, als der Beschwerdeführer in der achten oder neunten Klasse gewesen sei. Der Onkel habe zu seinem Vater immer gesagt, dass er den Beschwerdeführer und seinen Bruder zur Partei Hezb-e-Islami schicken solle. Zur Frage, warum er sich unbedingt dieser Partei hätte anschließen sollen, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater als Autohändler reich gewesen sei und Parteimitglieder von seinem Vater Geld gewollt hätten. Bei der Partei hätte er islamischen Unterricht bekommen, was sowohl er als auch sein Vater abgelehnt hätten. Zur Entführung befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht von seinem Onkel persönlich, sondern seinen Leuten entführt worden sei, indem ihm diese auf dem Weg zur Schule Fragen gestellt und ihn dazu gedrängt hätten, zu ihnen ins Auto zu steigen. Nachdem er sich geweigert hätte, sei er von diesen ins Auto gezogen worden und sie hätten ihm eine Pistole an den Hals gesetzt. Sie hätten ihm gesagt, er solle nicht schreien und ihm etwas vor den Mund und die Nase gehalten. Als er aufgewacht sei, habe er in einem leeren Zimmer im Kellerbereich vier Leute vor sich stehen sehen. Er habe diese gefragt, wer sie seien, wo er sich befinde und weshalb sie ihn an diesen Ort gebracht hätten, woraufhin diese nicht geantwortet, sondern ihm nur die Anweisung erteilt hätten, ihnen die Telefonnummer von seinem Vater auszuhändigen, was er auch getan hätte. Sie hätten ihn in weiterer Folge mit seinem Vater sprechen lassen. Nach zwei oder drei Tagen sei die Polizei gekommen und habe ihn befreit. Die Entführung habe gegen Ende seiner Schulzeit (1389/1390) stattgefunden. Seine Entführer habe er nicht gekannt. Zur Frage, woher er wisse, dass die Leute für seinen Onkel gearbeitet hätten, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Onkel immer über Dritte handle und seine Familie ansonsten keine Feinde habe. Befragt, ob es im Entführungszimmer Licht oder Fenster gegeben habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es dunkel gewesen sei und ihm ein Kübel zum Verrichten der Notdurft hingestellt worden sei. Ihm sei zudem auch etwas zu Essen gebracht worden und er habe sich frei bewegen können. Außer einem kleinen Teppich habe sich nichts im Entführungszimmer befunden. Nachgefragt, ob die Leute unmittelbar nach Erwachen vor ihm gestanden seien, erklärte er, dass er geweint und an die Tür geklopft habe und in weiterer Folge vier Leute erschienen seien, ihm einen Hörer gegeben hätten und er seinen Vater kontaktiert habe, der sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe. Mitten in der Nacht habe die Polizei die Eingangstüre geöffnet und den Beschwerdeführer zur Polizeistation gebracht, wo er seinen Vater getroffen und erfahren habe, dass einer der Entführer festgenommen worden sei. Zu den Problemen in Panjsher befragt, entgegnete der Beschwerdeführer, dass es dort keine Möglichkeit zur Weiterbildung gegeben und sich zudem der Autohandel seines Vaters in Kabul befunden habe. Der Beschwerdeführer habe sich noch acht oder neun Monate nach Entführung im Herkunftsstaat aufgehalten, und sein Vater habe ihn in dieser Zeit meistens in die Schule gebracht. Es habe keine weiteren Vorfälle gegeben. Auf die Frage, ob er ausschließen könne, dass es sich bei der Entführung um einen kriminellen Hintergrund gehandelt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er grundsätzlich davon ausgehe, da sein Onkel ihn als Mitglied seiner Partei habe rekrutieren wollen. Befragt, wie die Polizei ihn gefunden habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater sich an die Polizei gewandt habe und diese dadurch auch die Telefonnummer des Entführers erhalten habe, mit der sie das Handy habe orten können. Die Polizei habe jenen Entführer, dem das Handy gehört habe, festgenommen, die übrigen drei Männer seien jedoch entkommen. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst um sein Leben, da er dort nicht in Sicherheit sei. Er habe zudem keine familiäre Anknüpfungspunkte mehr im Herkunftsstaat, da seine Eltern alles verkauft hätten und sich ebenfalls auf der Flucht befinden würden. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung und nehme die Grundversorgung in Anspruch. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Er habe in Österreich keine Verwandten, besuche zweimal in der Woche einen Deutschkurs und sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. In seiner Freizeit spiele er Fußball. Nach Erörterung von aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme abzugeben, woraufhin der Beschwerdeführer erwiderte, die Lage in Afghanistan zu kennen und auf eine Ausfolgung der Länderberichte zu verzichten. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer eine Tazkira sowie ein Schreiben über den Besuch eines Deutschkurses zur Vorlage gebracht.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei. Selbst wenn seinem Fluchtvorbringen Glaubwürdigkeit unterstellt werden könnte, würde es sich um eine kriminelle Handlung ohne GFK-relevanten Kontext handeln. Es würden keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan, speziell nach Kabul, einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären und privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei. Selbst wenn seinem Fluchtvorbringen Glaubwürdigkeit unterstellt werden könnte, würde es sich um eine kriminelle Handlung ohne GFK-relevanten Kontext handeln. Es würden keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan, speziell nach Kabul, einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären und privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei er der Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert entgegengetreten ist. Zudem wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan eine neuerliche Entführung durch die Hezb-e-Islami befürchte, wobei nicht zu erwarten sei, dass ihn die afghanischen Sicherheitskräfte vor einer eventuellen Entführung ausreichend schützen könnten und die Möglichkeit der Befreiung ohne eine Kontaktperson wie den Vater des Beschwerdeführers als unwahrscheinlich zu betrachten sei. Diesen Umstand habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vernachlässigt und das Ermittlungsverfahren sei daher als mangelhaft zu beurteilen. Die Beweiswürdigung basiere zudem auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren, da das Bundesamt den Beschwerdeführer nie näher zu den Lebensumständen in Kabul befragt habe, um tatsächlich beurteilen zu können, ob dem Beschwerdeführer eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Es sei im vorliegenden Fall von keiner innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, da der Beschwerdeführer in Afghanistan nur in Kabul auf ein familiäres Netz zurückgreifen könne, jedoch seit der Flucht der Familie in den Iran auch dieses verloren habe. In diesem Zusammenhang habe es das Bundesamt verabsäumt, sich näher über den Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers zu erkundigen. Bezüglich der Sicherheitslage in Kabul wurde auf ein Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. RASULY vom 10.10.2014 sowie auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2014 verwiesen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Am 09.06.2015 sowie am 25.11.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht diverse Unterlagen des Beschwerdeführers (Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, Unterstützungsschreiben) ein.
- Mit Schreiben vom 04.03.2016 übermittelte der Rechtsberater des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht diverse Teilnahmebestätigungen des Beschwerdeführers an Deutschkursen sowie drei Empfehlungsschreiben.
- Am 04.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zur Verhandlung nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Stadt Kabul geboren und aufgewachsen sei. Er habe in 10 Jahren die zwölf Klassen der Schule besucht. In Kabul habe er im familieneigenen Haus gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester gelebt. Aufgrund der im Verfahren bereits geschilderten Feindschaft habe er nicht durchgehend in Kabul leben können und sei gemeinsam mit seiner Familie ein Jahr in die Provinz Panjsher geflüchtet. In weiterer Folge hätten sie ca. 15 Monate lang in Pakistan gelebt, jedoch nicht bleiben können, da sich die Situation für Flüchtlinge verschärft habe. Die Familie sei daraufhin erneut nach Kabul zurückgekehrt, wo sie sechs Monate lang verbracht habe. Da der Beschwerdeführer sich in Kabul nicht sicher gefühlt habe, habe sein Vater seine Flucht organisiert. Nach ca. viereinhalb Monaten in Österreich habe er seine Familie kontaktiert und erfahren, dass diese ebenfalls vorhabe, in den Iran zu flüchten. Befragt, ob er im Heimatland gearbeitet habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er dort zur Schule gegangen sei; er habe ca. zwei oder drei Monate als Kfz-Mechaniker Lehrling gearbeitet, den Lebensunterhalt habe sein Vater aber für die gesamte Familie verdient, da er als Autohändler gearbeitet habe. Zudem habe sein Vater am Obstmarkt gearbeitet. Die finanzielle Situation der Familie sei durchschnittlich gewesen, sie habe ein eigenes Haus und das Geschäft seines Vaters besessen. Darüber hinaus habe es keine Besitztümer gegeben. Auf Vorhalt, dass er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme angegeben habe, dass die Familie noch im Besitz von Grundstücken sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er damit das Grundstück, auf dem das familieneigene Haus gestanden habe, gemeint habe. Auf die Frage, ob es diese Besitztümer noch gäbe, führte der Beschwerdeführer an, dass er, seit er in Österreich sei, nur ein einziges Mal Kontakt mit seinem Vater gehabt habe, der ihm mitgeteilt habe, dass die Familie vorhabe, Afghanistan zu verlassen und nach Österreich oder Deutschland zu gelangen. Er wisse nicht, ob sein Vater den Besitz der Familie verkauft oder verpachtet habe. Er glaube, dass sich seine Familie derzeit im Iran aufhalte, es bestünde aber auch die Möglichkeit, dass seine Familie den Iran bereits verlassen habe und sich auf dem Weg nach Europa befinde. Zu welchem konkreten Zeitpunkt seine Familie Afghanistan verlassen habe, wisse der Beschwerdeführer nicht, sein Vater habe ihm nur mitgeteilt, dass die Familie vorhabe, auszureisen. Der letzte Kontakt mit seinem Vater sei vier Monate nach seiner Einreise in Österreich gewesen, der letzte Kontakt mit seinem Bruder ungefähr eineinhalb Monate nach seiner Ankunft in Österreich. Zur Frage, weshalb er danach keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nach Verlegung in eine Pension kein Geld gehabt habe, um sich eine Telefonkarte zu kaufen. Er könne es sich nicht leisten, mit seiner Familie in Kontakt zu bleiben und ihm sei nur bekannt, dass sich seine Familie im Iran befinde. Er habe jedoch nach wie vor die Telefonnummer seiner Familienmitglieder. In der Provinz Panjsher habe sich der Beschwerdeführer ungefähr von 2011 bis 2012 aufgehalten, an den konkreten Zeitrahmen könne er sich nicht mehr erinnern. Seine Familie habe etwas Geld angespart, von welchem sie in der Provinz Panjsher gelebt habe. Der Arbeitsplatz seines Vaters sei in Kabul gewesen. Nach einiger Zeit sei es der Familie nicht mehr möglich gewesen, dort zu leben, da es schwierig gewesen sei, dort eine Arbeit zu finden oder zu studieren. Trotz der allgemein guten Sicherheitslage in Panjsher hätte sich die Familie wegen der unmittelbaren Nähe zur Stadt Kabul nicht sicher gefühlt. Zur Frage, weshalb er gerade in die Provinz Panjsher gezogen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass dort noch immer entfernte Verwandte und Stammesangehörige leben würden und diese Provinz von seinen Familienmitgliedern und ihm auch aufgrund der Nähe zu Kabul ausgesucht worden sei. In anderen Provinzen würden keine Verwandte oder Stammesangehörige leben. Sie hätten in Panshjer für einige Zeit Unterschlupf bei den Verwandten gefunden. In Panjsher habe es keine Probleme mit den Feinden gegeben, sie hätten jedoch Angst gehabt. Befragt, weshalb er von Kabul nach Panshjer gezogen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass dieser Entschluss von seinem Vater gefasst worden sei und er kein Mitspracherecht gehabt habe. Nach Wiederholung der Frage führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Kabul entführt worden sei und seine Familie daraufhin aus Angst gemeinsam mit ihm in die Provinz Panjsher geflüchtet sei. Sein Vater habe sich Zeit verschaffen wollen, um eine Lösung zu finden. Zur Frage, wann er entführt worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass mittlerweile sehr viel Zeit vergangen sei und er sich nicht mehr genau daran erinnern könne. Er sei jedenfalls in der achten oder neunten Klasse gewesen. In Pakistan habe sich die Situation für afghanische Flüchtlinge verschlechtert und da sie dort keine Arbeit gefunden hätten, seien sie wieder nach Kabul zurückgekehrt. In Kabul habe er sich vier bis sechs Monate lang im Elternhaus aufgehalten, bis er endgültig geflüchtet sei. In diesem Zeitraum habe der Beschwerdeführer eine Sprachschule besucht und seinen Vater zur Arbeit begleitet. Es sei zu keinem Zwischenfall mit den Feinden des Beschwerdeführers gekommen; wenn diese jedoch von der Rückkehr der Familie erfahren hätten, wäre es zu Problemen gekommen. Der Feind habe geglaubt, dass sich die Familie nach wie vor in Pakistan aufhalten würde. Die Familie habe während des erneuten Aufenthaltes in Kabul kein ruhiges Leben führen können, da sie sich vor einer erneuten Entführung des Beschwerdeführers gefürchtet habe. Da er auf diese Weise nicht weiterleben habe wollen, habe er sich dazu entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Befragt, ob es ein fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Entführung ein solches Ereignis gewesen sei und seine Familie daraufhin Kabul verlassen habe und nach Panjsher sowie in weiter Folge nach Pakistan geflüchtet sei. Da er sich nach seiner Rückkehr nach Kabul erneut nicht sicher gefühlt habe, sei er aus Afghanistan geflüchtet. Nach der Entführung seien seine Familienmitglieder und er noch ca. ein bis eineinhalb Jahre in Kabul geblieben und in diesem Zeitraum sei es zu keinen Vorfällen mit den Feinden gekommen, sie hätten jedoch in Furcht gelebt. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer eine Privatschule besucht. Auf Vorhalt, dass er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben habe, dass er sich nach seiner Entführung noch acht oder neun Monate lang in Kabul aufgehalten habe, brachte er vor, dass seit seiner Entführung mittlerweile viel Zeit vergangen sei. Er wisse nicht, wie lange er nach seiner Entführung noch in Kabul gelebt habe und schätze, dass es etwa ein Jahr bis anderthalb Jahre gewesen sein müssen. In Amerika würden sich eine Tante und ein Onkel väterlicherseits aufhalten. Zudem lebe in der Provinz Parwan ein Onkel mütterlicherseits, ansonsten gebe es noch entferntere Verwandte oder Stammesangehörige in Kabul. Ein Cousin seines Vaters lebe seit 35 Jahren in Deutschland, auch einige weiter entfernte Verwandte würden sich seit über 20 bis 25 Jahren in Deutschland aufhalten. Seine Familie sei aus Afghanistan geflüchtet, da sie sich wegen der Feindschaft ebenfalls nicht sicher gefühlt habe. Auf die Frage, wer seine Feinde gewesen seien und welche konkreten Probleme er mit diesen gehabt habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass der Name seines Feindes XXXX laute und dieser der Halbbruder seines Vaters sei. XXXX sei Mitglied der Hezb-e Islami und habe dem Vater des Beschwerdeführers gesagt, dass dieser ihm seine Söhne übergeben solle, damit diese Mitglieder werden und sich gegen den Staat stellen sollen. Die Hezb-e Islami sei die gegnerische Partei der Jamiat, dessen Mitglieder der Vater des Beschwerdeführers und dessen leiblicher Bruder gewesen seien. Die Frage, ob er selbst Mitglied einer politischen Partei in Afghanistan gewesen sei, verneinte er. Befragt, seit wann die Probleme mit dem Onkel des Beschwerdeführers bestanden hätten, erwiderte er, dass der Onkel schon sehr lange versucht habe, die Familie dazu zu bringen, sich seiner Partei anzuschließen. Als er versucht habe, einen Cousin anzuwerben, sei der Beschwerdeführer noch ein Kleinkind gewesen. Zur Frage, ob ihn der Onkel jemals konkret bedroht habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er wisse, dass sein Onkel für seine Entführung verantwortlich gewesen sei, da er seinem Vater gesagt habe, dass er daran interessiert sei, sie als Parteimitglieder zu rekrutieren. Nach Wiederholung der Frage, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel zu ihm persönlich keinen direkten Kontakt gehabt habe und ihn daher nicht direkt bedroht habe, dieser aber gegenüber seinem Vater eine Drohung ausgesprochen habe. Der Beschwerdeführer wisse nichts Genaueres über diese Drohung. Er wisse nur, dass der Onkel seinen Vater habe überreden wollen, ihm seine Söhne zu übergeben, um gegen die Regierung vorzugehen.In Amerika würden sich eine Tante und ein Onkel väterlicherseits aufhalten. Zudem lebe in der Provinz Parwan ein Onkel mütterlicherseits, ansonsten gebe es noch entferntere Verwandte oder Stammesangehörige in Kabul. Ein Cousin seines Vaters lebe seit 35 Jahren in Deutschland, auch einige weiter entfernte Verwandte würden sich seit über 20 bis 25 Jahren in Deutschland aufhalten. Seine Familie sei aus Afghanistan geflüchtet, da sie sich wegen der Feindschaft ebenfalls nicht sicher gefühlt habe. Auf die Frage, wer seine Feinde gewesen seien und welche konkreten Probleme er mit diesen gehabt habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass der Name seines Feindes römisch 40 laute und dieser der Halbbruder seines Vaters sei. römisch 40 sei Mitglied der Hezb-e Islami und habe dem Vater des Beschwerdeführers gesagt, dass dieser ihm seine Söhne übergeben solle, damit diese Mitglieder werden und sich gegen den Staat stellen sollen. Die Hezb-e Islami sei die gegnerische Partei der Jamiat, dessen Mitglieder der Vater des Beschwerdeführers und dessen leiblicher Bruder gewesen seien. Die Frage, ob er selbst Mitglied einer politischen Partei in Afghanistan gewesen sei, verneinte er. Befragt, seit wann die Probleme mit dem Onkel des Beschwerdeführers bestanden hätten, erwiderte er, dass der Onkel schon sehr lange versucht habe, die Familie dazu zu bringen, sich seiner Partei anzuschließen. Als er versucht habe, einen Cousin anzuwerben, sei der Beschwerdeführer noch ein Kleinkind gewesen. Zur Frage, ob ihn der Onkel jemals konkret bedroht habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er wisse, dass sein Onkel für seine Entführung verantwortlich gewesen sei, da er seinem Vater gesagt habe, dass er daran interessiert sei, sie als Parteimitglieder zu rekrutieren. Nach Wiederholung der Frage, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel zu ihm persönlich keinen direkten Kontakt gehabt habe und ihn daher nicht direkt bedroht habe, dieser aber gegenüber seinem Vater eine Drohung ausgesprochen habe. Der Beschwerdeführer wisse nichts Genaueres über diese Drohung. Er wisse nur, dass der Onkel seinen Vater habe überreden wollen, ihm seine Söhne zu übergeben, um gegen die Regierung vorzugehen. Befragt, weshalb sein Bruder nicht mit ihm gemeinsam geflüchtet sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er damals noch sehr jung, etwa 12 Jahre alt, gewesen sei und die Familie nicht verlassen habe können, um alleine an einem anderen Ort zu leben. Der Beschwerdeführer sei als ältester Sohn vorrangig gefährdet gewesen. Sein Onkel habe im Distrikt Dehsabz in der Provinz Kabul gelebt und der Beschwerdeführer nehme an, dass dieser nach wie vor dort wohnhaft sei. Sein derzeitiger Aufenthaltsort sei ihm aber nicht bekannt. Der Onkel sei bereits lange Zeit Mitglied dieser Partei gewesen, da wegen ihm bereits der leibliche Onkel des Beschwerdeführers nach Amerika geflüchtet sei. Zur Frage, ob er wisse, welche Funktion sein Onkel in der Partei inne habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nur wisse, dass er gegen die Regierung arbeite und von dieser verfolgt werde, aber seine konkrete Position nicht kenne. Zur Entführung befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei etwa 14 oder 15 Jahre gewesen und habe sich um die Mittagszeit gerade auf dem Weg zur Schule befunden, als ein Fahrzeug neben ihm angehalten und ihn nach einer Adresse gefragt habe. Nachdem er ihnen die Adresse genannt habe, sei er ersucht worden, mitzufahren und diesen Leuten die Adresse direkt zu zeigen. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn auch zur Schule bringen würden, woraufhin sich der Beschwerdeführer in das Auto gesetzt habe. Den weiteren Verlauf des Geschehens habe der Beschwerdeführer nicht mehr mitbekommen. In dem Auto seien jedenfalls drei Männer, ein Fahrer und zwei weitere Männer, gesessen. Zur Frage, weshalb er nicht mehr wisse, was danach passiert sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er erst nach drei oder vier Tagen wieder zu sich gekommen sei und sich im Distrikt Dehsabz befunden habe. Er könne sich erinnern, aufgefordert worden zu sein, den Leuten die Telefonnummer seines Vaters bekanntzugeben. Als die Leute die Nummer seines Vaters verlangt hätten, sei von ihnen ein Messer gegen das Bein des Beschwerdeführers gedrückt worden. Man würde nach wie vor eine Narbe an seinem Bein sehen. Danach hätten die Männer seinen Vater kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass sie seinen Sohn gefangen halten würden. Daraufhin habe sein Vater den Geheimdienst kontaktiert, der für seine Freilassung gesorgt habe und er sei nach ca. einer Woche freigekommen. Sein Vater habe ihm erzählt, dass er im Gespräch mit den Entführern bedroht und dazu aufgefordert worden sei, seine Söhne der Hezb-e Islami zu übergeben. Auf Vorhalt, dass er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben habe, dass er von den Entführern etwa zwei bis drei Tage festgehalten worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er sich nicht mehr genau daran erinnern könne, aber er denke, dass es ungefähr zwischen drei und sieben Tage gewesen sein müssten. Er wisse es jedoch nicht genau. Auf die Frage, ob er in diesen drei bis sieben Tagen misshandelt worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in einem dunklen Raum gewesen sei und zu essen bekommen habe. Ein Mann namens XXXX, der nach wie vor in Haft sei, habe ihm gesagt, dass ihm nichts zustoßen werde. Die Entführer seien Leute seines Onkels gewesen. Dies wisse er deshalb, da ihm sein Vater erzählt habe, dass er einen Anruf von ebendiesem Stiefonkel erhalten und dieser ihm mitgeteilt habe, dass dies die "einzige und letzte Warnung" sei. Zum Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nie angegeben habe, dass sein Stiefonkel seinen Vater angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass dies "die einzige und letzte Warnung" sei, erwiderte er, dass ihm sein Vater dies erst nach seiner Freilassung erzählt habe. Vielleicht habe er dies bei der Einvernahme nicht erwähnt.Zur Entführung befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei etwa 14 oder 15 Jahre gewesen und habe sich um die Mittagszeit gerade auf dem Weg zur Schule befunden, als ein Fahrzeug neben ihm angehalten und ihn nach einer Adresse gefragt habe. Nachdem er ihnen die Adresse genannt habe, sei er ersucht worden, mitzufahren und diesen Leuten die Adresse direkt zu zeigen. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn auch zur Schule bringen würden, woraufhin sich der Beschwerdeführer in das Auto gesetzt habe. Den weiteren Verlauf des Geschehens habe der Beschwerdeführer nicht mehr mitbekommen. In dem Auto seien jedenfalls drei Männer, ein Fahrer und zwei weitere Männer, gesessen. Zur Frage, weshalb er nicht mehr wisse, was danach passiert sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er erst nach drei oder vier Tagen wieder zu sich gekommen sei und sich im Distrikt Dehsabz befunden habe. Er könne sich erinnern, aufgefordert worden zu sein, den Leuten die Telefonnummer seines Vaters bekanntzugeben. Als die Leute die Nummer seines Vaters verlangt hätten, sei von ihnen ein Messer gegen das Bein des Beschwerdeführers gedrückt worden. Man würde nach wie vor eine Narbe an seinem Bein sehen. Danach hätten die Männer seinen Vater kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass sie seinen Sohn gefangen halten würden. Daraufhin habe sein Vater den Geheimdienst kontaktiert, der für seine Freilassung gesorgt habe und er sei nach ca. einer Woche freigekommen. Sein Vater habe ihm erzählt, dass er im Gespräch mit den Entführern bedroht und dazu aufgefordert worden sei, seine Söhne der Hezb-e Islami zu übergeben. Auf Vorhalt, dass er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben habe, dass er von den Entführern etwa zwei bis drei Tage festgehalten worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er sich nicht mehr genau daran erinnern könne, aber er denke, dass es ungefähr zwischen drei und sieben Tage gewesen sein müssten. Er wisse es jedoch nicht genau. Auf die Frage, ob er in diesen drei bis sieben Tagen misshandelt worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in einem dunklen Raum gewesen sei und zu essen bekommen habe. Ein Mann namens römisch 40 , der nach wie vor in Haft sei, habe ihm gesagt, dass ihm nichts zustoßen werde. Die Entführer seien Leute seines Onkels gewesen. Dies wisse er deshalb, da ihm sein Vater erzählt habe, dass er einen Anruf von ebendiesem Stiefonkel erhalten und dieser ihm mitgeteilt habe, dass dies die "einzige und letzte Warnung" sei. Zum Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nie angegeben habe, dass sein Stiefonkel seinen Vater angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass dies "die einzige und letzte Warnung" sei, erwiderte er, dass ihm sein Vater dies erst nach seiner Freilassung erzählt habe. Vielleicht habe er dies bei der Einvernahme nicht erwähnt. Dazu aufgefordert, seine Befreiung durch den Geheimdienst zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater ihm nach seiner Freilassung berichtet habe, dass er, nachdem er angerufen worden sei, gewusst habe, dass sein Halbbruder für die Entführung des Beschwerdeführers verantwortlich gewesen sei und er daher Kontakt zur Polizei und zum Staatssicherheitsdienst aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie sie ihn gefunden hätten, er sei jedoch von ihnen befreit worden. Nach Wiederholung der Frage gab der Beschwerdeführer an, dass die Polizei seine Hände befreit habe und er in Begleitung der Polizei zur Polizeistation gebracht worden sei. Auch der zuvor erwähnte Mann XXXX sei an dem Ort, an dem der Beschwerdeführer festgehalten worden sei, festgenommen worden.Dazu aufgefordert, seine Befreiung durch den Geheimdienst zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater ihm nach seiner Freilassung berichtet habe, dass er, nachdem er angerufen worden sei, gewusst habe, dass sein Halbbruder für die Entführung des Beschwerdeführers verantwortlich gewesen sei und er daher Kontakt zur Polizei und zum Staatssicherheitsdienst aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie sie ihn gefunden hätten, er sei jedoch von ihnen befreit worden. Nach Wiederholung der Frage gab der Beschwerdeführer an, dass die Polizei seine Hände befreit habe und er in Begleitung der Polizei zur Polizeistation gebracht worden sei. Auch der zuvor erwähnte Mann römisch 40 sei an dem Ort, an dem der Beschwerdeführer festgehalten worden sei, festgenommen worden. Zur Frage, wer seinen Vater angerufen habe, nachdem der Beschwerdeführer den Entführern die Telefonnummer seines Vaters gegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er dies nicht mehr wisse. Nachdem er den Entführern die Telefonnummer gegeben habe, sei er in dem Raum alleine zurückgelassen worden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er im Rahmen Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben habe, dass der Entführer die Nummer gewählt und der Beschwerdeführer daraufhin selbst mit seinem Vater gesprochen habe, woraufhin der Beschwerdeführer vorbrachte, dass am ersten Tag nicht vor ihm mit seinem Vater gesprochen worden sei und er erst nach zwei Tagen kurz mit seinem Vater sprechen habe dürfen. Nur einer der vier Entführer sei verhaftet und zur Polizeistation gebracht worden, über die anderen Entführer wisse der Beschwerdeführer nichts. Ob der verhaftete Mittäter verurteilt oder eingesperrt worden sei, könne er ebenfalls nicht angeben. Er wisse nur, dass er seitens des Geheimdienstes bis zur Ausreise des Beschwerdeführers festgehalten worden sei. Befragt, weshalb er nicht unmittelbar nach der Entführung das Land verlassen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es nicht einfach sei, eine Möglichkeit zu finden, das Land zu verlassen und man auch nicht so einfach ein Visum für ein fremdes Land bekommen würde. Abgesehen von den bereits geschilderten Problemen habe der Beschwerdeführer keine weiteren Probleme in Afghanistan gehabt. Die Fragen, ob er Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates oder aufgrund seiner Rasse, Religion oder Nationalität gehabt habe, wurden von ihm verneint. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, "auf der Straße zu landen", da er in Kabul keine nahen Angehörige habe, die ihn bei der Rückkehr unterstützen könnten. Zudem würde ihm der Stiefonkel große Schwierigkeiten bereiten. Hinsichtlich der Lebenssituation in Panjsher und der Berufstätigkeit seines Vaters führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Lebensmittelpunkt in Kabul gewesen sei und sein Vater seinen Beruf in Panjsher nicht ausüben habe können. Es sei zudem nicht leicht, in Panjsher eine Arbeit zu finden. Der Vater des Beschwerdeführers habe schon seit seiner Jugend Autos verkauft und als es ihm finanziell gut gegangen, er sei Teilhaber an einem Geschäft geworden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob das Geschäft noch existiere oder ob sein Vater die Anteile daran verkauft habe. Dem Beschwerdeführervertreter wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben, woraufhin er zu Protokoll gab, dazu binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben. Zur Integration in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits Deutschkurse besucht und auch eine private Lehrerin habe. Er habe österreichische Freunde, aber keine österreichische Lebensgefährtin. Ein ehemaliger Schulkollege von ihm lebe in Österreich, ansonsten habe er keine Familienangehörige oder Verwandte im Bundesgebiet. Für die Gemeinde Krems verrichte er gelegentlich Garten-und Reinigungsarbeiten und zudem habe er sich für eine Mitarbeit beim Roten Kreuz gemeldet. Für seine Tätigkeit bei der Gemeinde erhalte er ca. 30 bis 40 Euro; da er keine Arbeitsbewilligung habe, könne er nicht mehr verdienen. Er würde sich in Österreich gerne als KfZ-Mechaniker ausbilden lassen. Im Rahmen der Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer ein A2-Zertifikat vom 11.10.2016, eine Teilnahmebestätigung an dem Kurs "Errichtung von Trockenmauern" sowie mehrere Empfehlungsschreiben zur Vorlage gebracht.
- Am 18.11.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen ein. Darin wurde ausgeführt, dass die ihm übermittelten Länderfeststellungen zur Gruppierung der Heszb-e Islami berichten würden, dass diese als kleiner Akteur über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden sei, sodass sich sogar die Taliban von ihr abgewendet hätten. In einer aktuelleren Version sei zu lesen, dass sich die Hezb-e Islami mit der Regierung geeinigt habe, dass die Partei als offizielle Partei anerkannt werde und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden würde. Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami sollten freigelassen werden. Durch die Einigung sei die Gefährdung des Beschwerdeführers gestiegen. Sein Onkel habe nicht das Interesse an ihm verloren und der inhaftierte Entführer werde wieder freikommen. Die Situation sei für Flüchtlinge aus Afghanistan in Pakistan höchst unsicher, da afghanische Staatsangehörige aktuell mit der Abschiebung aus Pakistan rechnen müssten. Es werde bezüglich der Rückkehrsituation auf das von Dr. RASULY in einem Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts am 25.06.2015 erstattete Gutachten und einen Bericht des britischen Refugee Support Network vom 06.04.2016 verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er wurde in der Stadt Kabul geboren und lebte dort mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester im Elternhaus. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat 12 Klassen der Grundschule besucht und die Matura absolviert. Danach hat er Wirtschafts- und Sprachkurse besucht. Er lebte nicht durchgängig in Kabul, sondern war mit seiner Familie für ca. ein Jahr in der Provinz Panjsher sowie ein weiteres Jahr in Pakistan aufhältig. Nach vorübergehender Rückkehr in Kabul verließ der Beschwerdeführer im Jahre 2014 endgültig den Heimatstaat. Den Lebensunterhalt der Familie erwirtschaftete der Vater des Beschwerdeführers durch seine Tätigkeit als Autohändler. Er war Teilhaber eines Geschäftes und die Familie hatte neben dem Geschäft des Vaters ein eigenes Haus. Im Herkunftsstaat befinden sich neben einem Onkel mütterlicherseits (in der Provinz Parwan) und einem Stiefonkel noch entfernte Verwandte und Stammesangehörige in Kabul und in der Provinz Panjsher. Weiters leben Verwandte des Beschwerdeführers seit vielen Jahren in Amerika und in Deutschland. Der konkrete Aufenthaltsort der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers beabsichtigten, ebenfalls nach Europa zu gelangen. Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland. Auch hatte er in Afghanistan keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - Verfolgung durch den Onkel des Beschwerdeführers - sind nicht glaubwürdig und werden dem Verfahren nicht zugrunde gelegt. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte der Beschwerdeführer bei seinen in Kabul bzw. in der Provinz Panjsher lebenden Verwandten Unterkunft finden und von diesen unterstützt werden. Darüber hinaus ist auch von einer finanziellen Unterstützung seiner in Amerika und Deutschland lebenden Verwandten bzw. seines in der Provinz Parwan lebenden Onkels auszugehen. Durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat würde dieser somit - unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und seiner individuellen Situation - nicht in seinen Rechten gemäß Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für ihn als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte der Beschwerdeführer bei seinen in Kabul bzw. in der Provinz Panjsher lebenden Verwandten Unterkunft finden und von diesen unterstützt werden. Darüber hinaus ist auch von einer finanziellen Unterstützung seiner in Amerika und Deutschland lebenden Verwandten bzw. seines in der Provinz Parwan lebenden Onkels auszugehen. Durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat würde dieser somit - unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und seiner individuellen Situation - nicht in seinen Rechten gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für ihn als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch und hat die A2-Prüfung in Österreich bestanden. Er leistet geringfügige Garten-und Reinigungsarbeiten für die Gemeinde Krems, hat sich beim Roten Kreuz gemeldet und einen 24stündigen Praxiskurs "Errichtung von Trockensteinmauern" besucht. Er hat österreichische Freunde. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: Sicherheitslage Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres
- 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015). Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni,Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015). Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.
- - 15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015) Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015). Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US- amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016). Rebellengruppen Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015). Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vergleiche Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015). Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016). Taliban und Frühlingsoffensive Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015). Al-Qaida Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al- Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al- Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015). Haqqani-Netzwerk Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani- Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015). Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014). IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vergleiche Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015). Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015). Drogenanbau Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um 3.300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015). Zivile Opfer Zwischen 1.
- und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015). Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten
- Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015). Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015). 3.436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber
- UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr
- UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr
- Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015). Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.
- - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Quellen: -Strichaufzählung BBC (5.1.2016): Why are the Taliban resurgent in Afghanistan?, http://www.bbc.com/news/world-asia-35169478, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung BBC (29.6.2015): Taliban ambush in Herat province 'kills 11 soldiers', http://www.bbc.com/news/world-asia-33308094, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung CRS (22.12.2016): Afghanistan: Post Taliban Governance, Security, and U.S. Policy https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung DS - The Daily Signal (6.1.2016): It Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan,DS - The Daily Signal (6.1.2016): römisch eins t Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan, http://dailysignal.com/2016/01/06/it-would-be-a-mistake-to-not-hold-steadyin-afghanistan/, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqaninetwork/a-18001448, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (16.10.2014): Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence, http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghanintelligence-8821, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Landinfo (9.9.2015): Temanotat Afghanistan: Sivile afghanere tilknyttet internasjonal virksomhet, http://www.landinfo.no/asset/3219/1/3219_1.pdf, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per E-Mail. -Strichaufzählung NYT - The new York Times (17.10.2014): 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say, http://www.nytimes.com/2014/10/17/world/asia/haqqani-leadersarrested-afghanistan-khost.html?_r=0, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (1.7.2015): Special unit established to wipe out Daesh: NDS, http://www.pajhwok.com/en/2015/07/01/special-unit-established-wipe-out-daesh-nds, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (26.5.2015): MoI confirms Daesh presence in parts of country, http://www.pajhwok.com/en/2015/05/26/moi-confirms-daesh-presence-parts-country, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Pakistan Today (22.12.2015): Pakistan urges Afghanistan to 'put their house in order' to improve security, http://www.pakistantoday.com.pk/2015/12/22/national/pakistan-urgesafghanistan-to-put-their-house-in-order-to-improve-security/, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung Security Council Report (9.2015): September 2015 Monthly Forecast, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2015- 09/afghanistan_14.php?print=true, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung The Long War Journal (22.9.2015): Taliban overruns outpost in eastern Afghanistan, http://www.longwarjournal.org/archives/2015/09/taliban-overruns-outpost-in-easternafghanistan.php, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (21.12.2015): UNAMA Chief Reports Of Increased Security Incidents, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/22921-unama-chief-reports-of-increasedsecurity-incidents, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Tolonews (12.7.2015): Daesh Fighters Flee to Mountains After Commanders Eliminated: Muslimyar, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/20422-daesh-fighters-flee-tomountains-after-commanders-eliminated-muslimyar, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.2015): Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2015/942, Zugriff 4.1.2016 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_20
- pdf, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (8.2015): Midyear report 2015 protection of civilians in armed conflict, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/2015/PoC%20Report%20 2015/UNAMA%20Protection%20of%20Civilians%20in%20Armed%20Conflict%20Midyea r%20Report%202015_FINAL_%205%20August.pdf, Zugriff 18.11.2015 -Strichaufzählung UNOCHA (28.12.2015): AFGHANISTAN: Administrative Divisions January
- Via E- Mail. -Strichaufzählung USDOD - Department of Defense (12.2015): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/1225_Report_Dec_2015_- _Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung WP - The Washington Post (27.12.2015). A year of Taliban gains shows that 'we haven't delivered,' top Afghan official says, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/ayear-of-taliban-gains-shows-that-we-havent-delivered-top-afghan-officialsays/2015/12/27/172213e8-9cfb-11e5-9ad2-568d814bbf3b_story.html, Zugriff 13.1.2016 Sicherheitslage in Kabul Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Im Zeitraum 1.
- - 31.8.2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Im Zeitraum 1.
- - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.). Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von
- Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul,größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum
- Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015). Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke: Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.). Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vergleiche UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (1.2015): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-securitysituation.pdf, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung EI - Edinburgh International (o.D.): Kabul Security Analysis: 2015-2016 Forecast, http://edinburghint.com/insidetrack/kabul-security-analysis-2015-2016-forecast/#, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per Mail. -Strichaufzählung NYT - The New York Times (1.10.2014): Taliban Stage Attacks on Day After Afghanistan and U.S. Sign Security Deal, http://www.nytimes.com/2014/10/02/world/asia/talibanafghanistan-kabul-suicide-attacks.html, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan, http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-toremember-in-afghanistan/, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (8.2015): Midyear report 2015 protection of civilians in armed conflict, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/2015/PoC%20Report%20 2015/UNAMA%20Protection%20of%20Civilians%20in%20Armed%20Conflict%20Midyea r%20Report%202015_FINAL_%205%20August.pdf, Zugriff 18.11.2015 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2015/942, Zugriff 4.1.2016 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_20
- pdf , Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung USDOD - Department of Defense (12.2015): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/1225_Report_Dec_2015_- _Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (15.9.2015): Informationen zu den Provinzen Afghanistans. Per Mail, liegt bei der Staatendokumentation auf -Strichaufzählung UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan : Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_populati on_aug2015_a3.pdf, Zugriff 17.11.2015 Sicherheitslage in der Provinz Panjsher Im Zeitraum 1.
- - 31.8.2015 wurden in der Provinz Panjsher fünf sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Die Provinz Panjsher liegt von der Provinz Kabul 120 km entfernt. Bekannt als eine gebirgige Region, liegt sie zwischen den südöstlichen und den südlichen Bereichen des Hindu Kush Gebirges. Die Provinz hat acht administrative Einheiten: Paryan, Khenj, Dara, Rokah, Anabah, Shota, Abshar und die Provinzhauptstadt Bazarak (Pajhwok o.D.r; vgl. Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die Provinzen Takhar und Baghlan liegen im Norden, Kapisa im Süden und die Provinzen Nuristan und Badakhshan im Osten (Pajhwok o.D.r). Die Bevölkerung der Provinz wird auf 153.487 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).Die Provinz hat acht administrative Einheiten: Paryan, Khenj, Dara, Rokah, Anabah, Shota, Abshar und die Provinzhauptstadt Bazarak (Pajhwok o.D.r; vergleiche Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die Provinzen Takhar und Baghlan liegen im Norden, Kapisa im Süden und die Provinzen Nuristan und Badakhshan im Osten (Pajhwok o.D.r). Die Bevölkerung der Provinz wird auf 153.487 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Es wird angenommen das 98% der Bevölkerung Tadschiken sind, mit einigen sunnitischen Hazara, die in den Distrikten Dara und Paryan leben. Es wird von einer kleinen Bevölkerungszahl der Kuchi berichtet (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die Provinz ist seit den 90ern eine Hochburg des Widerstandes gegen die Taliban (Khaama Press 2.5.2014; vgl. Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Des Weiteren, ist sie ethnisch gesehen eine homogene Provinz, die daher eine Infiltration durch regierungsfeindliche Elemente wie den Taliban erschwert hat (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).Die Provinz ist seit den 90ern eine Hochburg des Widerstandes gegen die Taliban (Khaama Press 2.5.2014; vergleiche Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Des Weiteren, ist sie ethnisch gesehen eine homogene Provinz, die daher eine Infiltration durch regierungsfeindliche Elemente wie den Taliban erschwert hat (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Rechtsschutz/Justizwesen Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch- religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010). Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015). Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vergleiche FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vergleiche FH 28.1.2015). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015). Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015). Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 3.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/298953/435505_de.html, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung SZ - Süddeutsche Zeitung (29.9.2014): Große Reformen in Afghanistan, http://www.sueddeutsche.de/politik/ende-der-aera-karsai-in-afghanistan-der-zieher-gehtdie-strippen-bleiben-1.2150136-2, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015). Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015). Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/297302/434263_de.html, Zugriff 21.10.2015 Religionsfreiheit 80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015). Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015). Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vergleiche USDOS 14.10.2015; vergleiche USDOS 26.5.2015). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung Afghan Embassy - Embassy of the Islamic Republic of Afghanistan in Ottawa (18.3.2015): Ambassador Bathija received a farewell by officials at the Department of Foreign Affaires of Canada http://www.afghanemb-canada.net/public-affairs-afghanistanembassy-canada-ottawa/news-reports-afghanistan-embassy-canadaottawa/2015/Farewell%20Sham%20Lal%20Bathija.htm, Zugriff 5.11.2015 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (20.10.2015): The World Factbook -Strichaufzählung Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html, Zugriff 21.10.2015 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung RFERL - Radio Free Europe/Radio Liberty (15.5.2014): First Afghan Hindu Envoy Takes Pride In Serving His Country, http://gandhara.rferl.org/content/article/25386024.html, Zugriff 5.11.2015 -Strichaufzählung The New Indian Express (16.5.2012): 'I greeted Manmohan, and he was delighted', http://www.newindianexpress.com/thesundaystandard/article350359.ece?service=print, Zuriff 5.11.2015 -Strichaufzählung USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2015): Afghanistan, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF%20Annual%20Report%202015%20%28 2%29.pdf, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/313345/451609_de.html, Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (29.9.2015): Informationen zu der Sicherheitslage in Afghanistan. Interview, liegt bei der Staatendokumentation auf Ethnische Minderheiten Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015). Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vergleiche GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung Brookings - The Brookings Institution (31.7.2015): Afghanistan Index, http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign-policy/afghanistan-index/index20150731.pdf?la=en, Zugriff 27.10.9.2015 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (24.6.2014): The World Factbook Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (20.10.2015): The World Factbook: Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung CRS - US Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (26.4.2014): Abdullah ist keine Integrationsfigur für Afghanistan, http://www.dw.de/abdullah-ist-keine-integrationsfigur-f%C3%BCr-afghanistan/a- 17593741, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung GIZ (10.2015): Afghanistan, http://liportal.giz.de/afghanistan/gesellschaft/, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 Tadschiken: Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Sie macht etwa 25% der Bevölkerung in Afghanistan aus (CRS 12.1.2015). Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition ist Dr. Abdullah Abdullah (CRS 12.1.2015., dessen Mutter eine Tadschikin ist und sein Vater Pashtune. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er auch ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Er ist mittlerweile der "Chief Executive Officer" in Afghanistan und sollte den Posten des Premierministers im Jahr 2016 annehmen (CRS 12.1.2015). Der im März 2014 verstorbene Vizepräsident Muhammad Fahim, war Tadschike, wie auch sein Nachfolger, der ehemalige Sprecher des Unterhauses Yunus Qanooni. Der Verteidigungsminister Bismillah Khan Mohammedi ist ebenfalls ein Tadschike. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung Brookings - The Brookings Institution (31.7.2015): Afghanistan Index, http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign-policy/afghanistan-index/index20150731.pdf?la=en, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung CRS - US Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 27.10.2015 Grundversorgung/Wirtschaft Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 Anmerkung, darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vergleiche IMF 9.6.2015). Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr
- Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres
- Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015). Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015). Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015). Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015). Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vergleiche UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vergleiche UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015). Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2015): Wirtschaft, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung IMF - International Monetary Fund (9.6.2015): Afghanistan: Reforms to Build Self Reliance and Prosperity, https://www.imf.org/external/pubs/ft/scr/2015/cr15140.pdf, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung IMF - International Monetary Fund (5.2015): Islamic republic of Afghanistan staff- monitored program-press release; and staff report, https://www.imf.org/external/pubs/ft/scr/2015/cr15140.pdf, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung - Tolonews (21.12.2015): UNAMA Chief Reports Of Increased Security Incidents, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/22921-unama-chief-reports-of-increasedsecurity-incidents, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung UNDP - United Nations Development Programm
(2014): Human Development Report 2014, http://hdr.undp.org/sites/default/files/hdr14-report-en-1.pdf, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung UN GASC - United Nations General Assembly (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security : report of the Secretary-General, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_20
- pdf, Zugriff 14.10.2015 -Strichaufzählung WB - The Worldbank (10.2015): Afghanistan Overview, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview , Zugriff 30.10.2015 -Strichaufzählung WB - The World Bank (4.2015): Afghanistan Country Update, http://wwwwds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2015/04/17/000333037 _20150417090116/Rendered/PDF/954240REVISED00425B0AF0CU0APR150WEB.pdf Zugriff 30.10.2015 Medizinische Versorgung Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner, können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen. Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorgung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015). Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebengebburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.
- Ferner, erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr
- Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstaten mit weiblichem Personal (WB 4.2015). In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015). Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord-und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord-und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015) Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US- amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pahrmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US- amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pahrmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vergleiche The Guardian 7.1.2015). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 7.7.2014, (Unverändert gültig seit: 8.5.2014) http://www.auswaertigesamt.de/sid_8845A1EEE2FAECF7D8808747FED28C35/DE/Laenderinformationen/00- SiHi/AfghanistanSicherheit.html?nn=343328#doc343208bodyText5, Zugriff 9.8.2013 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung BMJ - British Medical Journal (17.6.2014): Afghanistan: a healthy future?, http://dx.doi.org/10.1136/bmj.g3950, Zugriff 7.7.2014 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015): Afghanistan, http://liportal.giz.de/afghanistan/alltag/, Zugriff 28.10.2015 -Strichaufzählung IJACMEC - (10.2014): Independent Joint Anti -Corruption Monitoring and Evaluation Committee, http://www.mec.af/files/2014_11_19_Pharmaceutical_VCA_ENGLISH.pdf, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung IRIN (2.7.2014): Stark choice for many Afghans: sickness or debt, http://www.irinnews.org/report/100295/stark-choice-for-many-afghans-sickness-or-debt, Zugriff 7.7.2014 -Strichaufzählung Max Planck Institute (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 30.10.2015 -Strichaufzählung Save the children
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