Obsah (11)
§ 22a§ 35Art. 133Artikel 13§ 61§§ 56§ 57Art. 49Art. 28§ 77§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW171 2145654-1 SpruchW171 2145654-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ
§ 22aAbs. 1 BFA-VG i
Vm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.01.2017 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 16.01.2017 bis 30.01.2017 für rechtswidrig erklärt. II. Die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft liegen im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor.römisch zwei. Die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft liegen im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor. III.
§ 35Vw
GVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste im April 2016 in Österreich ein und stellte am 12.04.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
- Mit Schreiben vom 05.07.2016 teilte Italien im Rahmen des Konsultationsverfahrens mit, einen Transfer des BF nach den Regelungen der Dublin III - VO zu akzeptieren.1.
- Mit Schreiben vom 05.07.2016 teilte Italien im Rahmen des Konsultationsverfahrens mit, einen Transfer des BF nach den Regelungen der Dublin römisch drei - VO zu akzeptieren. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 15.11.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.04.2016 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrags
Artikel 13Absatz 1 Dublin III - VO zuständig sei.
Gleichzeitig wurde gegen den BF
§ 61
Absatz 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass dem zu Folge seine Abschiebung nach Italien
§ 61Absatz 2 FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVw
G vom 12.12.2016 als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 15.11.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.04.2016 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrags
Artikel 13Absatz 1 Dublin römisch drei - VO zuständig sei.
Gleichzeitig wurde gegen den BF
Paragraph 61, Absatz 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass dem zu Folge seine Abschiebung nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2 FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.12.2016 als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt. 1.
- Am
- Dezember 2016 um 10.00 Uhr und um 14.00 Uhr, sowie am
- Dezember 2016 wurde in der Unterkunft des Beschwerdeführers Nachschau gehalten und festgestellt, dass dieser ortsabwesend war. Nach Angaben des Mitbewohners habe sich der Beschwerdeführer zeitweise in XXXX aufgehalten. Persönliche Sachen des BF waren in der Unterkunft untergebracht.1.
- Am
- Dezember 2016 um 10.00 Uhr und um 14.00 Uhr, sowie am
- Dezember 2016 wurde in der Unterkunft des Beschwerdeführers Nachschau gehalten und festgestellt, dass dieser ortsabwesend war. Nach Angaben des Mitbewohners habe sich der Beschwerdeführer zeitweise in römisch 40 aufgehalten. Persönliche Sachen des BF waren in der Unterkunft untergebracht. 1.
- Die für den 20.12.2016 geplante Überstellung konnte nicht durchgeführt werden. 1.
- Am 03.01.2017 gab das BFA mit Telefaxnachricht an die italienischen Behörden die Aussetzung der laufenden Überstellungsfrist bekannt. 1.
- Am 16.01.2017 wurde der Beschwerdeführer in der XXXX festgenommen, einvernommen und über ihn die gegenständliche Schubhaft verhängt. In der Einvernahme führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe keine Identitätsdokumente oder Familienangehörige in Österreich. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit im Inland nach und sei amtlich im Camp in XXXX gemeldet. Er sei gesund, wolle jedoch nicht nach Italien zurück.1.
- Am 16.01.2017 wurde der Beschwerdeführer in der römisch 40 festgenommen, einvernommen und über ihn die gegenständliche Schubhaft verhängt. In der Einvernahme führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe keine Identitätsdokumente oder Familienangehörige in Österreich. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit im Inland nach und sei amtlich im Camp in römisch 40 gemeldet. Er sei gesund, wolle jedoch nicht nach Italien zurück. Im Rahmen dieser Einvernahme stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), wiewohl diese Antragsstellung in der vorliegenden Niederschrift nicht dokumentiert wurde. 1.
- Daraufhin wurde die gegenständliche Schubhaft mit Mandatsbescheid zur Sicherung der Abschiebung gegen den BF verhängt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF über keine gesicherten Bindungen in Österreich verfüge und auch nicht integriert sei. Er habe keinen Unterstand im Bundesgebiet und sei nahezu mittellos. Jegliche Kooperation werde verweigert und sei der BF nicht gewillt, nach Italien zurückzukehren. Er habe mittlerweile illegale Grenzverletzungen begangen und eine geplante Überstellung vereitelt. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, da der BF nicht vertrauenswürdig sei und davon auszugehen sei, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aufgrund der Wohn- und Familiensituation, der fehlenden Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens bestünde ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit habe daher ergeben, dass das private Interesse des BF auf Schonung seiner persönlichen Freiheit den Interessen des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hinten anzustehen habe. Die Verhängung der Schubhaft sei auch eine ultima ration Maßnahme, eine Anordnung eines gelinderen Mittels käme nicht in Frage, da damit nicht das Auslangen gefunden werden könne. 1.
- Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung nach dem Folgeantrag vom 16.01.2017 am 17.01.2017 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, nunmehr seit sieben bis acht Monaten in Österreich aufhältig zu sein und schon ein bisschen Deutsch zu verstehen. Aus diesem Grunde wolle er in Österreich bleiben. 1.
- Mit Beschwerde vom 25.01.2017 gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid vom 16.01.2017 führte die Rechtsvertretung im Wesentlichen aus, dass kein erheblicher Sicherungsbedarf bestehe. Die Vorhalte, der BF habe keinen Unterstand, sei nahezu mittellos und verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde seien haltlos bzw. aktenwidrig. Hingewiesen wurde auf die Judikatur, wonach die fehlende soziale Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes darstelle. Für sich genommen sei auch die Bekundung "der BF wolle nicht nach Italien zurück" nicht ausreichend, Sicherungsbedarf zu begründen. Der BF habe in der Vergangenheit keine Verstöße gegen die im Asylgesetz und BFA-VG normierten Mitwirkungspflichten gesetzt. Er habe keine Kenntnis von der geplanten Überstellung am 20.12.2016 gehabt und sei an sich nicht zur ununterbrochenen Anwesenheit an seiner Meldeadresse verpflichtet. Der Betreiber seiner Unterkunft sei über seine geplanten Abwesenheitszeiten informiert gewesen. Dieser habe mehrmals schriftliche Anwesenheitsmeldungen an die XXXX Landesregierung übermittelt.1.
- Mit Beschwerde vom 25.01.2017 gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid vom 16.01.2017 führte die Rechtsvertretung im Wesentlichen aus, dass kein erheblicher Sicherungsbedarf bestehe. Die Vorhalte, der BF habe keinen Unterstand, sei nahezu mittellos und verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde seien haltlos bzw. aktenwidrig. Hingewiesen wurde auf die Judikatur, wonach die fehlende soziale Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes darstelle. Für sich genommen sei auch die Bekundung "der BF wolle nicht nach Italien zurück" nicht ausreichend, Sicherungsbedarf zu begründen. Der BF habe in der Vergangenheit keine Verstöße gegen die im Asylgesetz und BFA-VG normierten Mitwirkungspflichten gesetzt. Er habe keine Kenntnis von der geplanten Überstellung am 20.12.2016 gehabt und sei an sich nicht zur ununterbrochenen Anwesenheit an seiner Meldeadresse verpflichtet. Der Betreiber seiner Unterkunft sei über seine geplanten Abwesenheitszeiten informiert gewesen. Dieser habe mehrmals schriftliche Anwesenheitsmeldungen an die römisch 40 Landesregierung übermittelt. Da dem gegenständlichen Schubhaftbescheid nicht zu entnehmen sei, dass die Überstellungsfrist verlängert worden wäre, sei davon auszugehen, dass die Überstellungsfrist nach Artikel 29 Absatz 1 Dublin III Verordnung mittlerweile abgelaufen sei.Da dem gegenständlichen Schubhaftbescheid nicht zu entnehmen sei, dass die Überstellungsfrist verlängert worden wäre, sei davon auszugehen, dass die Überstellungsfrist nach Artikel 29 Absatz 1 Dublin römisch drei Verordnung mittlerweile abgelaufen sei. Eine tatsächliche Prüfung hinsichtlich der Verhängung eines gelinderen Mittels habe nicht stattgefunden. Die durch die XXXX Landesregierung vom Betreiber der Unterkunft abverlangten Beweise der Anwesenheit des BF seien ähnlich eines gelinderen Mittels. Durch diese Bestätigung könne belegt werden, dass der BF sich zu keinem Zeitpunkt dem Verfahren entzogen habe. Diesbezüglich werde die zeugenschaftliche Einvernahme des namentlich genannten Betreibers des Quartiers beantragt. Ebenso beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Ersatz etwaiger Dolmetschkosten, der Aufwandsersatz als Ersatz des Schriftsatzaufwandes des BF als obsiegende Partei, sowie die Erteilung einer aufschiebenden Wirkung.Eine tatsächliche Prüfung hinsichtlich der Verhängung eines gelinderen Mittels habe nicht stattgefunden. Die durch die römisch 40 Landesregierung vom Betreiber der Unterkunft abverlangten Beweise der Anwesenheit des BF seien ähnlich eines gelinderen Mittels. Durch diese Bestätigung könne belegt werden, dass der BF sich zu keinem Zeitpunkt dem Verfahren entzogen habe. Diesbezüglich werde die zeugenschaftliche Einvernahme des namentlich genannten Betreibers des Quartiers beantragt. Ebenso beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Ersatz etwaiger Dolmetschkosten, der Aufwandsersatz als Ersatz des Schriftsatzaufwandes des BF als obsiegende Partei, sowie die Erteilung einer aufschiebenden Wirkung. 1.
- Das BFA legte am
- und 27.01.2017 Teile des gegenständlichen Verwaltungsaktes dem Gericht vor, er stattete keine Stellungnahme und beantragte auch keinen Kostenersatz. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Zur Person: 1.
- Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger Indiens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11.
- Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger Indiens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins FPG. 1.
- Er stellte am 12.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 15.11.2016 zurückgewiesen wurde.
§ 61
FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Einer Beschwerde dagegen wurde nicht stattgegeben. Am 16.01.2017 stellte der BF einen Folgeantrag.1.2. Er stellte am 12.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 15.11.2016 zurückgewiesen wurde.
Paragraph 61, FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Einer Beschwerde dagegen wurde nicht stattgegeben. Am 16.01.2017 stellte der BF einen Folgeantrag. 1.
- Im gesamten Verfahren finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers. 1.
- Der BF verfügt nicht über ein gültiges Reisedokument Zu den formalen Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist aufgrund der rechtzeitigen Bekanntgabe der Aussetzung der Frist an Italien noch nicht abgelaufen. Italien ist nach wie vor zur Rückübernahme verpflichtet.2.
- Die Überstellungsfrist nach Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO ist aufgrund der rechtzeitigen Bekanntgabe der Aussetzung der Frist an Italien noch nicht abgelaufen. Italien ist nach wie vor zur Rückübernahme verpflichtet. 2.
- Es liegt eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. 2.
- Eine neuerliche Überstellung in den Dublinstaat Italien ist geplant. 2.
- Der BF ist haftfähig. Zum Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr): 3.
- Der BF hat beim inländischen Verfahren mitgewirkt und sich dem Verfahren nicht durch Untertauchen entzogen oder dieses behindert. 3.
- Zum Zeitpunkt der Folgeantragsstellung bestand gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 3.
- Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen ist davon auszugehen, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein wird. 3.
- Der BF hat bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. 3.
- Eine beabsichtigte Weiterreise des BF kann nicht festgestellt werden. 3.
- Der BF ist seit 21.04.2016 aufrecht an seiner Adresse des Grundversorgungsquartiers gemeldet und war dort im Rahmen seiner ihn treffenden Verpflichtung auch anzutreffen. 3.
- Dem BF wurde eine Anwesenheit in seiner Unterkunft für den 3., 5., 7., 9., 10., 12.,
- und
- Jänner 2017 durch seinen Unterkunftgeber schriftlich bestätigt. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
- Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. 4.
- Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. 4.
- Der BF verfügt über keine nennenswerten sozialen Kontakte im Inland. 4.
- Er verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel zur Existenzsicherung. 4.
- Der BF verfügt über einen gesicherten Wohnsitz und befindet sich in Grundversorgung.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person: Der Verfahrensgang und die hiezu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.1 bis 1.4), ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, deren Akteninhalt der BF in keiner Phase des Verfahrens substantiiert entgegengetreten ist. Die Feststellung zur Gesundheit des BF (1.3.) und über das Fehlen eines Reisedokumentes (1.4.) ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 16.01.2017 vor dem BFA. 2.
- Zu den formalen Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.): Aufgrund der Aktenbestandteile im Verwaltungsakt ergibt sich, dass das italienische Innenministerium mit Schreiben vom 05.07.2016 die Bereitschaft der Rückübernahme des Beschwerdeführers erklärt hat. Innerhalb der darauf folgenden Sechsmonatsfrist hat das BFA mit Schreiben vom 03.01.2017 die Aussetzung dieser Frist bekanntgegeben. Das diesbezügliche Schreiben an das italienische Innenministerium liegt im Akt ein. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.11.2016 ergibt sich, dass die seinerzeit verfügte Anordnung zur Außerlandesbringung weiterhin durchführbar ist. Die Haftfähigkeit des BF (2.4.) ergibt sich daraus, dass im gesamten Akteninhalt keinerlei andere Anhaltspunkte bestehen. 2.
- Zum Sicherungsbedarf: Die Feststellungen 3.1 bis 3.6 gründen sich auf die Angaben im Akt des BVwG, aus den Angaben im aktuellen Asylakt des BVwG sowie auf die Einsicht in das Zentrale Melderegister. Die Feststellung zu 3.
- ergibt sich aus den mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Anwesenheitsbestätigungen des Unterkunftgebers. Aufgrund einer den Unterkunftgeber treffenden Verpflichtung zur Berichterstattung an die XXXX Landesregierung konnten der Beschwerdeschrift diese Urkunden beigelegt werden. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vor seiner Festnahme am
- Jänner 2017 zumindest jeden zweiten Tag in seiner melderechtlich registrierten Unterkunft anwesend gewesen ist. Es ist daher nach Ansicht des Gerichtes nicht so, dass der Beschwerdeführer sich über die Gebühr lange aus seiner Unterkunft entfernt hat, weshalb das Gericht nicht davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren durch Ortsabwesenheit entzogen hat (3.1.).Die Feststellung zu 3.
- ergibt sich aus den mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Anwesenheitsbestätigungen des Unterkunftgebers. Aufgrund einer den Unterkunftgeber treffenden Verpflichtung zur Berichterstattung an die römisch 40 Landesregierung konnten der Beschwerdeschrift diese Urkunden beigelegt werden. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vor seiner Festnahme am
- Jänner 2017 zumindest jeden zweiten Tag in seiner melderechtlich registrierten Unterkunft anwesend gewesen ist. Es ist daher nach Ansicht des Gerichtes nicht so, dass der Beschwerdeführer sich über die Gebühr lange aus seiner Unterkunft entfernt hat, weshalb das Gericht nicht davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren durch Ortsabwesenheit entzogen hat (3.1.). Hinsichtlich der Feststellungen 3.
- - 3.
- darf auf die Angaben in den Verwaltungsakten verwiesen werden. Die Folgeantragstellung erfolgte am 16.01.2016, in einem Zeitpunkt, als die durchsetzbare aufenthaltsbeendete Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung) bereits aufrecht war. Aus dem Akt ergibt sich weiters, dass Italien nach wie vor die Durchführung des Asylverfahrens des BF zuständig ist (3.3.). Der BF hat am 12.04.2016 und am 16.01.2017, sohin zwei Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Hinsichtlich der Feststellung zu 3.
- erklärt das Gericht, dass im gesamten Sachverhalt und den vorliegenden Urkunden kein Hinweis darauf gefunden werden konnte, dass der BF seit seines Aufenthaltes in Österreich jemals beabsichtigte, innerhalb von Europa weiterzureisen. 2.
- Familiäre/soziale Komponente: Hinsichtlich der Feststellungen zu 4.
- bis 4.
- stützt sich das Gericht auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 16.01.
- Die Feststellung zu 4.
- beruht zum einem auf die Eintragung im zentralen Melderegister und zum anderen darauf, dass sich der BF auch durchgehend in Grundversorgung befunden hat. Aus den Angaben im Akt ergibt sich auch nicht, dass der BF jemals seinen Wohnsitz im Grundversorgungsquartier aufgegeben hat, weshalb hier von einem gesicherten Wohnsitz ausgegangen werden konnte. 2.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist
Art. 49leg.cit.
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
- Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).Die Dublin III-VO trat mit am
- Juli 2013 in Kraft und ist
Artikel 49, leg.cit.
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Art. 28
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Artikel 28
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 28, Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit vergleiche Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft. Zur Judikatur: 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
§ 77
FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. 3.1.
- Aufgrund der unbedenklichen Angaben im vorliegenden Akt stellt sich als zentrales Beurteilungskriterium für das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr die nähere Erörterung hinsichtlich des Untertauchens des BF dar. Hiezu geht das Gericht von folgenden Erwägungen aus: Ausgehend von § 4 Absatz 1 Meldegesetz in Zusammensicht mit den landesspezifischen Regelungen zur Grundversorgung vertritt das erkennenden Gericht die Ansicht, dass das Fernbleiben eines in Grundversorgung befindlichen Fremden über einen Zeitraum von bis zu drei Tagen (zwei Nächten) die Annahme, sich einem Verfahren entziehen zu wollen und unterzutauchen jedenfalls dann noch nicht rechtfertigt, wenn aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass der in Grundversorgung Befindliche die Unterkunft auch tatsächlich benützt (Information etwa durch Mitbewohner oder Unterkunftgeber etc.). Es ist daher so, dass anhand der im Sachverhalt wiedergegeben Daten die Polizei im Dezember 2016 am
- und am
- Dezember im Quartier des BF Nachschau gehalten hat. Wie oben angeführt geht das Gericht davon aus, dass das Fernbleiben eines Fremden aus der Grundversorgung für diese Zeit von zwei Tagen noch nicht die Annahme rechtfertigten, dass sich die Person dem Verfahren entziehen will, bzw. untergetaucht ist. Auch melderechtlich bestände noch keine Verpflichtung, hier bereits zu handeln. Aus dem damaligen Polizeibericht ergibt sich zudem, dass festgestellt worden ist, dass Habseligkeiten des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt der polizeilichen Nachschau vor Ort befindlich gewesen sind und eine Mitbewohner des BF angegeben hat, dass sich der BF zweitweise in XXXX befinden würde.Ausgehend von Paragraph 4, Absatz 1 Meldegesetz in Zusammensicht mit den landesspezifischen Regelungen zur Grundversorgung vertritt das erkennenden Gericht die Ansicht, dass das Fernbleiben eines in Grundversorgung befindlichen Fremden über einen Zeitraum von bis zu drei Tagen (zwei Nächten) die Annahme, sich einem Verfahren entziehen zu wollen und unterzutauchen jedenfalls dann noch nicht rechtfertigt, wenn aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass der in Grundversorgung Befindliche die Unterkunft auch tatsächlich benützt (Information etwa durch Mitbewohner oder Unterkunftgeber etc.). Es ist daher so, dass anhand der im Sachverhalt wiedergegeben Daten die Polizei im Dezember 2016 am
- und am
- Dezember im Quartier des BF Nachschau gehalten hat. Wie oben angeführt geht das Gericht davon aus, dass das Fernbleiben eines Fremden aus der Grundversorgung für diese Zeit von zwei Tagen noch nicht die Annahme rechtfertigten, dass sich die Person dem Verfahren entziehen will, bzw. untergetaucht ist. Auch melderechtlich bestände noch keine Verpflichtung, hier bereits zu handeln. Aus dem damaligen Polizeibericht ergibt sich zudem, dass festgestellt worden ist, dass Habseligkeiten des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt der polizeilichen Nachschau vor Ort befindlich gewesen sind und eine Mitbewohner des BF angegeben hat, dass sich der BF zweitweise in römisch 40 befinden würde. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass die Annahme der Behörde, der Beschwerdeführer habe sich durch die objektivierten Abwesenheiten nunmehr dem Verfahren entzogen nicht begründet gewesen sind. Dies schlägt durch auf das gegenständliche Verfahren, da es eine zentrale Frage war, ob diesbezüglich erheblichen Sicherungsbedarf besteht oder nicht. Im vorliegenden Fall ist daher nach Ansicht des Gerichtes nicht von erheblicher Fluchtgefahr des BF auszugehen. Er hat im Verfahren bisher mitgewirkt und hat sich nicht durch Untertauchen entzogen. Er war daher für die Behörde nicht sofort beim ersten Zugriff, aber doch jedenfalls greifbar gewesen. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer nunmehr in Schubhaft befindlich einen Folgeantrag gestellt hat, doch ergibt sich bereits aus der ersten Einvernahme, das nicht davon auszugehen ist, dass dieser neuerliche Versuch auch nur irgendwie von Erfolg gekrönt sein könnte, da der Beschwerdeführer keinen Asylgrund vorgebracht hat. Die im Rahmen des Verfahrens herausgearbeiteten Kriterien reichen sohin nicht aus, um eine freiheitsentziehende Maßnahme rechtzufertigen. Im Ergebnis geht das erkennende Gericht im vorliegenden Fall nicht vom Vorliegen eines ausreichenden Sicherungsbedarfs aus und war daher die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Schubhaftverhängung konnte daher entfallen. 3.1.
- Von der Erteilung einer aufschiebenden Wirkung nimmt das erkennende Gericht jedenfalls Abstand, da ein diesbezügliches Begehren rechtlich zwar zulässig erschein, faktisch jedoch, aufgrund der ohnehin gesetzlich zwingend vorgesehenen beschleunigten Verfahrensdurchführung in Schubhaftsachen, Unsinn ist. Das erkennende Gericht ersucht die Vertreter der ARGE Rechtsberatung-Diakonie, in Hinkunft von der Stellung eines Antrages auf aufschiebende Wirkung in Schubhaftverfahren wegen Sinnlosigkeit Abstand zu nehmen und im Sinne einer zu erstellenden einzelfallbezogenen Beschwerdeverfassung den diesbezüglichen Textbaustein aus den Mustervorlagen zu eliminieren. Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der SchubhaftZu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr anschließende rechtmäßige Schubhaft nicht vorliegen. Zu Spruchpunkt III. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. - Kostenbegehren Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Zu Spruchpunkt B. - Revision
§ 25aAbs.
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W171.2145654.1.00