Obsah (13)
Art. 133§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 3§ 14§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW173 2011906-1 SpruchW173 2011906-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslin
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 20.6.2007 stellt Frau XXXX (in der Folge BF) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen des BEinstG. Die BF gab als Gesundheitsschädigung Colitis ulcerosa an. Von der belangten Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX SXXXX, FÄ für Innere Medizin und Kardiologie, eingeholt, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierte. Im Gutachten vom 23.7.2007 wurde Folgendes ausgeführt: "...................... Anamnese-Status-erhobene Befunde: ...................... Im Jahr 2000 wurde erstmals die Diagnose einer Colitis ulcerosa gestellt. Coloskopisch wurde eine aktive Procititis ulcerosa festgestellt. Im Juni 2007 kam es neuerlich zu einem akuten Schub, wobei eine hochdosierte Cortisontherapie notwendig war, welche ausgeschlichen wird. Die zu Untersuchende erzählt, dass es ihr jetzt wieder sehr gut gehe, insgesamt habe sei zwei Schübe erlebt und habe in den Remissionsphasen keine Probleme. Derzeitige Medikation: Aprednislon (10mg), Claversal, Seroxat. Keine weiteren Vorerkrankungen. ..................... Beurteilung und Begründung: Gesundheitsschädigungen, die für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt werden: Lfd. Nr. Art der Gesundheitsschädigung Position in den Richtsätzen Grad der Behinderung 1 Colitis ulcerosa g.Z. 356 30% Unterer Rahmensatz, da langdauernde Remissionen erreichbar. ........................... Der/Die Behinderte ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativen Betrieb x geeignet ..........................."
- Nach Durchführung des Parteiengehörs wurde mit Bescheid vom 21.9.2007 der Antrag der BF vom 20.6.2007 abgewiesen. Der Grad der Behinderung sei mit 30 v.H. festgestellt worden. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten.
- Mit Antrag vom 12.2.2014 begehrte die BF die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG. Als Dienstgeber nannte die BF die XXXX, XXXX. Als ihre Gesundheitsschädigung gab die BF Panculitis ulcerosa und Cystocele Grad 2 post Vacuumextration in Verbindung mit einer Blasensenkung an. Dazu legte die BF medizinische Unterlagen vor.
- Mit Antrag vom 12.2.2014 begehrte die BF die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG. Als Dienstgeber nannte die BF die römisch 40 , römisch 40 . Als ihre Gesundheitsschädigung gab die BF Panculitis ulcerosa und Cystocele Grad 2 post Vacuumextration in Verbindung mit einer Blasensenkung an. Dazu legte die BF medizinische Unterlagen vor.
- Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 20.3.2014 ein. Im medizinischen Gutachten vom 20.3.2014 wurde von der medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX SXXXX, FÄ für Innere Medizin und Kardiologie, Nachfolgendes ausgeführt:
- Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 20.3.2014 ein. Im medizinischen Gutachten vom 20.3.2014 wurde von der medizinischen Sachverständigen, Dr. römisch 40 SXXXX, FÄ für Innere Medizin und Kardiologie, Nachfolgendes ausgeführt: "...................... Anamnese: Derzeitige Beschwerden: Die bereits bekannte Pancolitis hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. Seit Dezember 2011 erhält die zu Untersuchende eine Humira-Therapie, davor erhielt sie Imurek, welches sie nicht vertragen hätte. Derzeit erhält sie die Therapie alle 2 Woche. Seither gibt es eine Besserung bezüglich der Kolitis, als Nebenwirkung kommt es häufig zu Infekten, vor allem Halsentzündungen und Vaginalmykosen. ‚Ich bin psychisch belastet, ich stehe in regelmäßiger Kontrolle. Der Stuhl ist fester geworden. Die Bauchschmerzen treten immer auf.' Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel Humira alle 2/3 Wochen Sozialanamnese: Verheiratet, eine 2 1/2 -jährige Tochter, berufstätig bei der XXXX.Sozialanamnese: Verheiratet, eine 2 1/2 -jährige Tochter, berufstätig bei der römisch 40 . Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: normal Ernährungszustand: normal Größe: 165cm, Gewicht: 70kg, Blutdruck: 110/70 Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus: Kopf, Hals: Keine Stauungszeichen, keine Lippencyanose, keine Atemnot. Thorax/Lunge: Sonorer Klopfschall, freies Vesiculäratemen. Herz: Mittellaute, rhythmische Herzaktion, keine pathologischen Geräusche. Abdomen: Weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen. Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei. Wirbelsäule: Wirbelsäule frei beweglich, keine Klopfdolenz, keinerlei Funktionseinschränkungen. Extremitäten: Obere Extremitäten: in allen Gelenken frei beweglich, fester und vollständiger Faustschluss beidseits, keine Muskelverschmächtigungen. Kreuz/Nacken/Pinzetten/Spitzgriff beidseits regelrecht. Untere Extremitäten: in allen Gelenken frei beweglich, keine Bandinstabilitäten, Stehen und Gehen ohne Hilfsmittel und ohne Anhalten möglich. Zehenspitzen- und Fersengang durchführbar. Keine Varizen, keine Ödeme, Fußpuls allseits gut tastbar. Grob neurologisch: keine neurologischen Ausfälle, keine pathologischen Reflexe. Sonstiges: -------- Gesamtmobilität-Gangbild: Unauffälliges, sicheres Gangbild, Hilfsmittel werden nicht verwendet. Psycho(patho)logischer Status: In allen Qualitäten orientiert, kooperativ-freundliches Verhalten, psychisch stabil, Ductus kohärent. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos.Nr. GdB 01 Pancolitis 07.04.05 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Ad1): Unterer Rahmensatz, da stabiler Verlauf ohne relevante Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ................................................ X Dauerzustand Die/Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb X geeignet ................................................"
- Das Gutachten vom 20.3.2014 wurde dem Parteiengehör unter Einräumung einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit unterzogen. Im Schriftsatz vom 14.7.2014 wurde von der BF vorgebracht, an colitis ulcerosa seit dem
- Lebensjahr zu leiden und unter medikamentöser Behandlung zu stehen. Bereits vor 7 Jahren sei ihr Grad der Behinderung mit 30% festgestellt worden. Die verabreichten Medikamente hätten sich allerdings als wirkungslos herausgestellt. Sie sei gezwungen, in hochdosierter Form über Spritzen sich selbst Medikamente alle 14 Tage (40mg Humira) zu verabreichen. Dieses mit Nebenwirkungen verbundene Medikament erhöhe das Krebsrisiko. Regelmäßige Kontrollen seien erforderlich. Es sei festgestellt worden, dass die 1997 diagnostizierte colitis ulcerosa einen schweren, chronisch aktiven Verlausfstyp angenommen habe. Es bestehe ein extensives Befallsmuster, wobei konventionelle Therapien versagen würden. Unverständlich sei, dass der Grad der Behinderung wieder mit 30% festgestellt worden sei. Die medizinische Sachverständige habe offensichtlich die vorgelegten Befunde nicht berücksichtigt. Es sei ihre Erkrankung unter 07.04.06 mit zumindest 50% einzustufen. Es liege eine chronische Darmstörung schweren Grades mit schweren chronischen Schleimhautveränderungen vor. Dem Schriftsatz waren Befunde des AKH vom 12.11.2013, 11.3.2014 sowie ein Coloskopiebefund vom 20.4.2014, eine histologischer Befund vom 28.4.2014 und ein Befundbericht vom 6.5.2014 angeschlossen. Im Coloskopiebefund vom 20.4.2014 wurde eine Colitis ulcerosa- narbige Veränderung, distal leicht entzündliche Aktivität, Marisken und Noduli hämorrhoidales I° diagnostiziert. Im histologischen Befund vom 24.4.2014 wurde unter dem Punkt "Diagnose" festgehalten: I: Weitgehend reguläre entzündungsfreie Dickdarmmucosa, II. Weitgehend reguläre Dickdarmmucosa, III: Weitgehend reguläre Dickdarmmucosa, IV. Schütter chronisch entzündlich infiltrierte Dickdammucosa mit einzelnen prominenten Lymphfollikeln. Für eine Colitis ulcerosa im vorliegenden Material keine Anhaltspunkte."Weitgehend reguläre entzündungsfreie Dickdarmmucosa, römisch zwei. Weitgehend reguläre Dickdarmmucosa, III: Weitgehend reguläre Dickdarmmucosa, römisch vier. Schütter chronisch entzündlich infiltrierte Dickdammucosa mit einzelnen prominenten Lymphfollikeln. Für eine Colitis ulcerosa im vorliegenden Material keine Anhaltspunkte."
- In der ergänzenden Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 28.7.2014 wurde zum Vorbringen der BF ausgeführt: "Der histologische (Gewebs)Befund (Abl 68) bestätigt, dass die Colitis unter Humira abgeheilt ist. D.h., dass die Einschätzung von Dris. SXXXX mit 30% bereits zu hoch ist. Jedenfalls keine weitere Befassung notwendig." Mit Bescheid vom 31.7.2014 wurde der Antrag der BF vom 12.2.2014 abgewiesen, da der Grad der Behinderung der BF 30% betrage. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Gutachten. Die dagegen erhobenen Einwendungen hätten nach neuerlicher ärztlicher Überprüfung keine Änderung ergeben, da der histologische Befund vom 28.4.2014 bestätige, dass die Colitis durch Humeria bereits abgeheilt sei.
- Gegen diesen Bescheid vom 31.7.2104 erhob die BF mit Schriftsatz vom 28.8.2014 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde vorgebracht, dass das Ergebnis der abermaligen ärztlichen Überprüfung nicht dem Parteiengehör unterzogen worden sei. Das darüber hinausgehende Vorbringen deckt sich mit den im Schriftsatz vom 14.7.2014 oben wiedergegebenen Ausführungen. Ergänzend wurde auf den Befund des AKH vom 12.11.2013 verwiesen, in dem ein Colitis ulcerosa mit schwerem chronischen aktiven Verlaufstyp mit extensiven Befallsmuster festgestellt worden sei, wobei eine konventionelle Therapie versage. Aus dem Befund des AKH vom 11.3.2014 ergebe sich auch die Diagnose Colitis ulcerosa und Morbus crohn. Bei der Koloskopie vom 24.4.2014 mit der Diagnose Colitis ulcerosa sei eine leicht entzündliche Aktivität vermerkt. Eine Ausheilung liege daher nicht vor. Aus dem histologischen Befund resultiere, dass am 28.4.2014 für eine Colitis ulcerosa im entnommenen Material keine Anhaltpunkte bestünden. Es werde darin aber eine chronisch entzündlich infiltrierte Dickdarmmucosa mit einzelnen prominenten Lymphfollikeln dargestellt. Im Befundbericht vom 6.5.2014 sei eine Colitis ulcerosa mit leicht entzündlichen Aktivitäten als Diagnose angeführt. Dies ergebe sich auch aus dem Befund vom 29.7.
- Eine Einstufung unter 07.04.06 sei jedenfalls gerechtfertigt. Es werde die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinStG mit einem Grad der Behinderung von 50% beantragt. In eventu sei der angefochtene Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Im der Beschwerde angeschlossenen Befundbericht vom 29.7.2014 von Dr. XXXX VXXXX, FA für Innere Medizin, Gastroenterologie und
- Gegen diesen Bescheid vom 31.7.2104 erhob die BF mit Schriftsatz vom 28.8.2014 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde vorgebracht, dass das Ergebnis der abermaligen ärztlichen Überprüfung nicht dem Parteiengehör unterzogen worden sei. Das darüber hinausgehende Vorbringen deckt sich mit den im Schriftsatz vom 14.7.2014 oben wiedergegebenen Ausführungen. Ergänzend wurde auf den Befund des AKH vom 12.11.2013 verwiesen, in dem ein Colitis ulcerosa mit schwerem chronischen aktiven Verlaufstyp mit extensiven Befallsmuster festgestellt worden sei, wobei eine konventionelle Therapie versage. Aus dem Befund des AKH vom 11.3.2014 ergebe sich auch die Diagnose Colitis ulcerosa und Morbus crohn. Bei der Koloskopie vom 24.4.2014 mit der Diagnose Colitis ulcerosa sei eine leicht entzündliche Aktivität vermerkt. Eine Ausheilung liege daher nicht vor. Aus dem histologischen Befund resultiere, dass am 28.4.2014 für eine Colitis ulcerosa im entnommenen Material keine Anhaltpunkte bestünden. Es werde darin aber eine chronisch entzündlich infiltrierte Dickdarmmucosa mit einzelnen prominenten Lymphfollikeln dargestellt. Im Befundbericht vom 6.5.2014 sei eine Colitis ulcerosa mit leicht entzündlichen Aktivitäten als Diagnose angeführt. Dies ergebe sich auch aus dem Befund vom 29.7.
- Eine Einstufung unter 07.04.06 sei jedenfalls gerechtfertigt. Es werde die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinStG mit einem Grad der Behinderung von 50% beantragt. In eventu sei der angefochtene Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Im der Beschwerde angeschlossenen Befundbericht vom 29.7.2014 von Dr. römisch 40 VXXXX, FA für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie, ist Folgendes festgehalten: "............... Diagnose(n): Pancolitis ulcerosa, Erythema nodosum, Colitis ulcerosa-narbige Veränderungen, distal leicht entzündliche Aktivität, Marisken, Noduli hämorrhoidales I°, Medikamentation: Humira 40mg seit Dez 13 alle 2 Wochen, x-Prep orale Lösung laut Schema, Kontrolle: in 3 Monaten."
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.9.2014 vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 20.2.2015 legte die BF weitere Befundberichte vor. Im Befundbericht vom 21.1.2015 von Dr. XXXX VXXXX, FA für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie, ist Folgendes festgehalten: "Diagnos(n): Pancolitis ulcerosa, Erythema nodosum, Colitis ulerosa-narbige Veränderungen, distal leicht entzündliche Aktivität, Marisken, Noduli hämorrhodiales I°, Medikation: Humira 40mg seit Dez. 13 alle 2 Woche, X-Prep orale Lösung laut Schema, Oleovit C3 Tropfen 30gtt/Wo, Colofac ret 200mg a 60Stk 1-0-1." Im Befundbericht vom 17.2.2015 des genannten FA wurde Folgendes festgehalten: "Pancolitis ulcerosa, Erythema nodosum, Colitis ulcerosa-narbige Veränderungen, distal leicht entzündliche Aktivität, Marisken, Noduli hämorrhoidales I°, akuter Schub bis Colitis ulzerosa 02/15, Mediaktion: Humira 40mg seit Dez 13 alle 2 Woche, X-Prep orale Lösung laut Schema, Olivet C3 Tropfen 30gtt/W, Colofac ret 200mg a 60 Stk 1-0-1, Colifoam Rektalschaum 20g 0-0-1, Aprednislo 25mg 40Stk 2-0-0, Kontrolle: am 24.2.". Im mit weiterem Schriftsatz vom 26.2.2015 vorgelegten Befundbericht vom 24.2.2015 von Dr. XXXX VXXXX, FA für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie, wurde Folgendes festgehalten: "Diagnose(n): Pancolitis ulcerosa, Erythema nodosum, Colitis ulcerosa-narbige Veränderung, distal leicht entzündliche Aktivität, Marisken, Noduli hömmorhoidales I°, akuter Schub bei Colitis ulzerosa 02/15, Medikation: Humira 40mg seit Dez 13 alle 2 Woche, Oleovit D3 Tropfen 30gtt/Wo, Aprednislon 25mg 40Stk 1-0-1/2f 1wo, Aprednislon 25mg 40Stk 1-0-0 f 1Woch, Aprednislon 25mg 3/4 > 1/2, Kontrolle: 3 Monate".
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.9.2014 vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 20.2.2015 legte die BF weitere Befundberichte vor. Im Befundbericht vom 21.1.2015 von Dr. römisch 40 VXXXX, FA für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie, ist Folgendes festgehalten: "Diagnos(n): Pancolitis ulcerosa, Erythema nodosum, Colitis ulerosa-narbige Veränderungen, distal leicht entzündliche Aktivität, Marisken, Noduli hämorrhodiales I°, Medikation: Humira 40mg seit Dez. 13 alle 2 Woche, X-Prep orale Lösung laut Schema, Oleovit C3 Tropfen 30gtt/Wo, Colofac ret 200mg a 60Stk 1-0-1." Im Befundbericht vom 17.2.2015 des genannten FA wurde Folgendes festgehalten: "Pancolitis ulcerosa, Erythema nodosum, Colitis ulcerosa-narbige Veränderungen, distal leicht entzündliche Aktivität, Marisken, Noduli hämorrhoidales I°, akuter Schub bis Colitis ulzerosa 02/15, Mediaktion: Humira 40mg seit Dez 13 alle 2 Woche, X-Prep orale Lösung laut Schema, Olivet C3 Tropfen 30gtt/W, Colofac ret 200mg a 60 Stk 1-0-1, Colifoam Rektalschaum 20g 0-0-1, Aprednislo 25mg 40Stk 2-0-0, Kontrolle: am 24.2.". Im mit weiterem Schriftsatz vom 26.2.2015 vorgelegten Befundbericht vom 24.2.2015 von Dr. römisch 40 VXXXX, FA für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie, wurde Folgendes festgehalten: "Diagnose(n): Pancolitis ulcerosa, Erythema nodosum, Colitis ulcerosa-narbige Veränderung, distal leicht entzündliche Aktivität, Marisken, Noduli hömmorhoidales I°, akuter Schub bei Colitis ulzerosa 02/15, Medikation: Humira 40mg seit Dez 13 alle 2 Woche, Oleovit D3 Tropfen 30gtt/Wo, Aprednislon 25mg 40Stk 1-0-1/2f 1wo, Aprednislon 25mg 40Stk 1-0-0 f 1Woch, Aprednislon 25mg 3/4 > 1/2, Kontrolle: 3 Monate".
- Auf Grund der Beschwerde und den vorgelegten medizinischen Unterlagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Inneren Medizin eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX SXXXX, FA für Innere Medizin und Kardiologie, vom 28.5.2015 wurde dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
- Auf Grund der Beschwerde und den vorgelegten medizinischen Unterlagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Inneren Medizin eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 SXXXX, FA für Innere Medizin und Kardiologie, vom 28.5.2015 wurde dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Neue Befunde vorliegend: Ad1.
- Abl. 87/5: Befundbericht vom 21.1.2015: Pancolitis ulcerosa, Erythema nodosum, Colitis Ulcerosa, leicht entzündliche Aktivität. Abl. 87/4: Befundbericht Ordination für gastrointestinale Endoskopie vom 17.2.2015: Pancolitis ulcerosa, Erythema nodosum, Colitis ulcerosa, keine neuen Erkenntnisse. Abl. 84: Ordination für astrointestinale Endoskopie, Befundbericht vom 29.7.14: Pancolitis ulcerosa, Erythema nodosum, Colitis ulcerosa, keine neuen Erkenntnisse. Abl. 85 und 86: Beschwerdeantrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der Behinderten. Ad 1.2.: Die neu vorgelegten Befunde sind identisch zu einander und zeigen keinen Hinweis auf eine Progredienz der Erkrankung. Somit zeigen sich keinerlei neue Erkenntnisse bezüglich der Grunderkrankung. Es ergibt sich somit keine Änderung in der Einstufung."
- Diese ergänzende Stellungnahme von Dr. XXXX SXXXX, FA für Innere Medizin und Kardiologie, wurde mit der ergänzenden Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 28.7.2014 vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 8.6.2015 dem Parteiengehör unterzogen und eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. Nach einer Fristerstreckung wurde von der BF im Schriftsatz vom 8.7.2015 vorgebracht, dass sich die Krankheit deutlich verschlechtert habe und die Medikation auf Grund der Versorgung mit Humira deutlich erhöht worden sei. Aus dem Befundbericht vom 30.6.2015 (Dr. XXXX VXXXX, FA für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie) ergebe sich eine derartige massive Verschlechterung, sodass der BF die Begünstigteneigenschaft zuzuerkennen sei. Im von der BF vorgelegten genannten Arztbrief von Dr. XXXX VXXXX vom 30.6.2015 ist Folgendes festgehalten: "Diagnose(n): Pancolitis ulcerosa, Erythema nodosum, Colitis ulcerosa-narbige Veränderungen, distal leicht entzündliche Aktivität, Marisken, Noduli Hämmorrhoidales I°, akuter Schub bei Colitis ulzerosa 02/15, Medikation: Humeria 40mg seit Dez 13 alle 2 Woche, Oleovit D3 Tropfen 30gtt/Woche, Astmaspray 1-1-1, Zinkorotat POS FTbi 1-0-0, Tardyferon Fol a30Stk 1-0-0, Kontrolle:
- Diese ergänzende Stellungnahme von Dr. römisch 40 SXXXX, FA für Innere Medizin und Kardiologie, wurde mit der ergänzenden Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 28.7.2014 vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 8.6.2015 dem Parteiengehör unterzogen und eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. Nach einer Fristerstreckung wurde von der BF im Schriftsatz vom 8.7.2015 vorgebracht, dass sich die Krankheit deutlich verschlechtert habe und die Medikation auf Grund der Versorgung mit Humira deutlich erhöht worden sei. Aus dem Befundbericht vom 30.6.2015 (Dr. römisch 40 VXXXX, FA für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie) ergebe sich eine derartige massive Verschlechterung, sodass der BF die Begünstigteneigenschaft zuzuerkennen sei. Im von der BF vorgelegten genannten Arztbrief von Dr. römisch 40 VXXXX vom 30.6.2015 ist Folgendes festgehalten: "Diagnose(n): Pancolitis ulcerosa, Erythema nodosum, Colitis ulcerosa-narbige Veränderungen, distal leicht entzündliche Aktivität, Marisken, Noduli Hämmorrhoidales I°, akuter Schub bei Colitis ulzerosa 02/15, Medikation: Humeria 40mg seit Dez 13 alle 2 Woche, Oleovit D3 Tropfen 30gtt/Woche, Astmaspray 1-1-1, Zinkorotat POS FTbi 1-0-0, Tardyferon Fol a30Stk 1-0-0, Kontrolle: Befundbesprechung Ende Juli". Außerdem wurde eine Kopie des Allergiezentrums XXXX vom 19.9.2014 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die BF eine Katzenepithel-Allergie habe, daher einen Kontakt meiden und die Katze aus dem Haushalt entfernen sollte. Zudem sei die Gräser- und Roggenpollen-Allergie in der Pollensaison zu beobachten. Eine sypmtomatische Therapie wurde empfohlen. Ein weiterer Befundbericht vom 28.7.2015 vom die BF betreuenden FA für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie (Dr. XXXX VXXXX) vom 28.7.2015 wurde von der BF vorgelegt. Darin ist Folgendes ausgeführt: "Diagnose(n): Pancolitis ulcerosa, Erythema nodosum, Colitis ulcerosa-narbige Veränderungen, distal leicht entzündliche Aktivität, Marisken, Nodulli Hämorrhoidales I°, akuter Schub bei Colitis ulzerosa 02/15, Medikation: Humeria 40mg seit Dez 13 alle 2 Wochen, Oleovit D3 Tropfen 30gtt/Wo, Asthmaspray 1-1-1, Zinkorotat POS FTbl 1-0-0, Tradyferon Fola30Stk 1-0-0, Kontrolle: 500mg Ferinject (Erstinfusion!) via 2.Med.Ambulanz XXXX".Befundbesprechung Ende Juli". Außerdem wurde eine Kopie des Allergiezentrums römisch 40 vom 19.9.2014 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die BF eine Katzenepithel-Allergie habe, daher einen Kontakt meiden und die Katze aus dem Haushalt entfernen sollte. Zudem sei die Gräser- und Roggenpollen-Allergie in der Pollensaison zu beobachten. Eine sypmtomatische Therapie wurde empfohlen. Ein weiterer Befundbericht vom 28.7.2015 vom die BF betreuenden FA für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie (Dr. römisch 40 VXXXX) vom 28.7.2015 wurde von der BF vorgelegt. Darin ist Folgendes ausgeführt: "Diagnose(n): Pancolitis ulcerosa, Erythema nodosum, Colitis ulcerosa-narbige Veränderungen, distal leicht entzündliche Aktivität, Marisken, Nodulli Hämorrhoidales I°, akuter Schub bei Colitis ulzerosa 02/15, Medikation: Humeria 40mg seit Dez 13 alle 2 Wochen, Oleovit D3 Tropfen 30gtt/Wo, Asthmaspray 1-1-1, Zinkorotat POS FTbl 1-0-0, Tradyferon Fola30Stk 1-0-0, Kontrolle: 500mg Ferinject (Erstinfusion!) via 2.Med.Ambulanz XXXX".
- Im vom Bundesverwaltungsgericht einholten ergänzenden Sachverständigengutachten von Dr. XXXX SXXXX, FÄ für Innere Medizin und Kardiologie, vom 1.12.2015, in dem die vorgelegten medizinischen Unterlagen berücksichtigt wurden, wurde Nachfolgendes ausgeführt:
- Im vom Bundesverwaltungsgericht einholten ergänzenden Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 SXXXX, FÄ für Innere Medizin und Kardiologie, vom 1.12.2015, in dem die vorgelegten medizinischen Unterlagen berücksichtigt wurden, wurde Nachfolgendes ausgeführt: "......................... Arztbrief Dr. VXXXX vom 30.6.2015: Pancolitis ulcerosa, Colitis ulcerosa widerspricht Befund vom 28.4.2014 Dr.VXXXX: kein Anhaltspunkt für Colitis Abl
- Letzter akuter Schub 02/15-seither scheinbar Stabilität unter Humiratherapie eingetreten. - somit im Vergleich zu 2014 Gesamt GdB mit 30% auch jetzt gerechtfertigt. Ad Abl. 87/27 Allergiezentrum XXXX 19.9.2014 Katzenepihralallergie, Gräser-Roggenallergie, kein Hinweis auf funktionelle Beeinträchtigungen somit als einschätzungswürdiges Leiden nicht berücksichtigt.Ad Abl. 87/27 Allergiezentrum römisch 40 19.9.2014 Katzenepihralallergie, Gräser-Roggenallergie, kein Hinweis auf funktionelle Beeinträchtigungen somit als einschätzungswürdiges Leiden nicht berücksichtigt. Die neu vorgelegten Befunde zeigen eine vorerst im 02/2015 Verschlechterung der Grunderkrankung mit akutem Schub, nach Anpassung einer Humiratherapie Eintreten eines stabilen Krankheitsverlaufes (seit 02/2015 kein Schub dokumentiert).Die neu vorgelegten Befunde zeigen eine vorerst im 02 aus 2015, Verschlechterung der Grunderkrankung mit akutem Schub, nach Anpassung einer Humiratherapie Eintreten eines stabilen Krankheitsverlaufes (seit 02 aus 2015, kein Schub dokumentiert). Somit handelt es sich um eine vorübergehende Verschlimmerung eines Krankheitsverlaufes, welcher nicht behinderungswirksam (behinderungsrelevant) über einen Zeitraum, welcher länger als 6 Monate ist, anhält. Unter Berücksichtigung des dokumentierten Krankheitsverlaufes ist die bereits in
- Instanz ermittelte Einstufung zutreffend und es ergibt sich somit auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Befunde keine Änderung."
- Mit Schreiben vom 26.1.2016 wurde der BF das eingeholte ergänzende Sachverständigengutachten vom 1.12.2015 unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist übermittelt. Mit Schriftsatz vom 9.2.2016 brachte die BF vor, offensichtlich sei der Sachverständige nicht gewillt, den Grad der Behinderung zu erhöhen. Im Februar 2015 sei eine Verschlechterung der Grunderkrankung auf Grund eines akuten Schubs eingetreten. Durch Anpassung einer Humiratherapie sei es zu einem stabilen Krankheitsverlauf gekommen. Ein solcher beziehe sich auf das Niveau der Verschlechterung im Februar
- Es liege nicht eine vorübergehende Verschlechterung vor, sondern eine bleibende Verschlechterung, da der Zustand seit Februar stabil, auf gleichem Niveau gehalten werde. Weitere Befunde wurden von der BF nicht mehr vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G liegen nicht vor.1.1. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.Die BF ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. 1.
- Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 12.2.2014 bei der belangten Behörde eingelangt. Die BF legte dazu medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde hat die oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten, wobei eine persönliche Untersuchung der BF durch Dr. XXXX SXXXX, FÄ für Innere Medizin und Kardiologie, erfolgte, vom 20.3.2014 und ergänzend am 28.7.2014 eingeholt. Diesen lagen die von der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen zugrunde. Es wurde die Pancolitiserkrankung der BF unter die Pos.Nr. 07.04.05 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. von Frau Dr. XXXX SXXXX festgestellt. Diese Einstufung wurde vom medizinischen Dienst im ergänzenden Gutachten vom 28.7.2014 unter Berücksichtigung der weiteren von der BF vorgelegten Befunden als bereits zu hoch bewertet.1.
- Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 12.2.2014 bei der belangten Behörde eingelangt. Die BF legte dazu medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde hat die oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten, wobei eine persönliche Untersuchung der BF durch Dr. römisch 40 SXXXX, FÄ für Innere Medizin und Kardiologie, erfolgte, vom 20.3.2014 und ergänzend am 28.7.2014 eingeholt. Diesen lagen die von der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen zugrunde. Es wurde die Pancolitiserkrankung der BF unter die Pos.Nr. 07.04.05 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. von Frau Dr. römisch 40 SXXXX festgestellt. Diese Einstufung wurde vom medizinischen Dienst im ergänzenden Gutachten vom 28.7.2014 unter Berücksichtigung der weiteren von der BF vorgelegten Befunden als bereits zu hoch bewertet. 1.
- Der Antrag der BF vom 12.2.2014 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.7.2014 abgewiesen, da der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. beträgt. 1.
- Auf Grund der Beschwerde der BF mit den dazu weiteren vorgelegten medizinischen Unterlagen hat das Bundesverwaltungsgericht ergänzend weitere, oben wiedergegebene, medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX SXXXX, FÄ für Innere Medizin und Kardiologie, vom 28.5.2015 und 1.12.2015 eingeholt, in denen keine Abweichung von festgestellten Grad der Behinderung von 30% festgestellt werden konnte.1.
- Auf Grund der Beschwerde der BF mit den dazu weiteren vorgelegten medizinischen Unterlagen hat das Bundesverwaltungsgericht ergänzend weitere, oben wiedergegebene, medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 SXXXX, FÄ für Innere Medizin und Kardiologie, vom 28.5.2015 und 1.12.2015 eingeholt, in denen keine Abweichung von festgestellten Grad der Behinderung von 30% festgestellt werden konnte. 1.
- In Zusammenschau der angeführten, oben wiedergegebenen medizinischen Gutachten, die von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten wurden, beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der BF 30 vH.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und den Angaben der BF. Die Feststellung zum Grad der Behinderung der BF basiert auf den von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, schlüssigen Sachverständigengutachten der FÄ für Innere Medizin und Kardiologie, Dr. XXXX SXXXX, vom 20.3.2014, mit einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung der BF, sowie der ergänzenden Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 28.7.2014 und den weiteren ergänzenden Gutachten der Sachverständigen Dr. XXXX SXXXX vom 28.5.2015 und 1.12.
- In den nachvollziehbaren Gutachten wurden die von der BF vorgelegten Befunde berücksichtigt. Im abschließenden vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten, zusammenfassenden, schlüssigen Sachverständigengutachten vom 1.12.2015 von Dr. XXXX SXXXX, basierend auf einem Aktengutachten, zeigte die genannte Sachverständige nachvollziehbar auf, dass der letzte akute Schub der BF im Februar 2015 stattfand und danach Stabilität unter Humiratherpaie eintrat. Nach dem Februar 2015 und Anpassung einer Humiratherapie war der Krankheitsverlauf stabil. Diese Feststellungen stimmen auch mit den vorgelegten medizinischen Befunden der BF überein, die auf einen akuten Schub im Februar 02/2015 Bezug nehmen. Dies geht auch aus dem zuletzt vorgelegten Befundbericht des behandelnden Arztes der BF, Dr. XXXX VXXXX, FA für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie, vom 28.7.2015 hervor. Als Medikation scheint darin die Humiratherapie 40mg seit Dez 13 alle 2 Wochen und eine distal leicht entzündlichen Aktivität auf. Auf den akuten Schub bei Colitis ulcuerosa im Februar 2015 wird auch im Arztbrief vom 30.6.2015 Dr. XXXX VXXXX, FA für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie, Bezug genommen. In diesen genannten medizinischen Befunden des behandelnden Arztes der BF wird auch nur von einer distal leicht entzündlichen Aktivität gesprochen. Ein akuter Schub nach dem Februar 2015 wurde von der BF nicht mehr durch einen medizinischen Befund belegt, woraus sich auch ergibt, dass der Krankheitsverlauf der BF stabil ist.Die Feststellung zum Grad der Behinderung der BF basiert auf den von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, schlüssigen Sachverständigengutachten der FÄ für Innere Medizin und Kardiologie, Dr. römisch 40 SXXXX, vom 20.3.2014, mit einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung der BF, sowie der ergänzenden Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 28.7.2014 und den weiteren ergänzenden Gutachten der Sachverständigen Dr. römisch 40 SXXXX vom 28.5.2015 und 1.12.
- In den nachvollziehbaren Gutachten wurden die von der BF vorgelegten Befunde berücksichtigt. Im abschließenden vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten, zusammenfassenden, schlüssigen Sachverständigengutachten vom 1.12.2015 von Dr. römisch 40 SXXXX, basierend auf einem Aktengutachten, zeigte die genannte Sachverständige nachvollziehbar auf, dass der letzte akute Schub der BF im Februar 2015 stattfand und danach Stabilität unter Humiratherpaie eintrat. Nach dem Februar 2015 und Anpassung einer Humiratherapie war der Krankheitsverlauf stabil. Diese Feststellungen stimmen auch mit den vorgelegten medizinischen Befunden der BF überein, die auf einen akuten Schub im Februar 02 aus 2015, Bezug nehmen. Dies geht auch aus dem zuletzt vorgelegten Befundbericht des behandelnden Arztes der BF, Dr. römisch 40 VXXXX, FA für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie, vom 28.7.2015 hervor. Als Medikation scheint darin die Humiratherapie 40mg seit Dez 13 alle 2 Wochen und eine distal leicht entzündlichen Aktivität auf. Auf den akuten Schub bei Colitis ulcuerosa im Februar 2015 wird auch im Arztbrief vom 30.6.2015 Dr. römisch 40 VXXXX, FA für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie, Bezug genommen. In diesen genannten medizinischen Befunden des behandelnden Arztes der BF wird auch nur von einer distal leicht entzündlichen Aktivität gesprochen. Ein akuter Schub nach dem Februar 2015 wurde von der BF nicht mehr durch einen medizinischen Befund belegt, woraus sich auch ergibt, dass der Krankheitsverlauf der BF stabil ist. Soweit die BF die Meinung vertritt, unter einer Darmerkrankung schweren Grades mit schweren chronischen Schleimhautveränderungen iSd Position 07.04.06 der Einschätzungsverordnung zu leiden, die einen Grad der Behinderung von 50% rechtfertigen würde, so verkennt sie, dass dies auch nicht durch die von ihr vorgelegten Befunde belegt werden würde. Darin ist weder festgehalten, dass die BF unter täglichen - auch nächtlichen Durchfällen, anhaltenden und häufig rezidivierenden erheblichen Beschwerden leiden würde, noch erhebliche Beeinträchtigungen des Allgemein- und Ernährungszustandes, ausgeprägte Schleimhautveränderungen und schwere Beeinträchtigungen des Ernährungszustandes vorliegen würde. Ein solcher Leidenszustand wäre aber maßgeblich für eine Einstufung unter die genannte Position 07.04.
- der heranzuziehenden Einschätzungsverordnung. Vielmehr scheint in den von ihr auch zuletzt vorgelegten Befunden lediglich als Diagnose unter anderem eine distal leicht entzündliche Aktivität auf. Auch die zuletzt abgegebene Stellungnahme der BF vom 9.2.2016 im Rahmen des Parteiengehörs zum letzten ergänzenden schlüssigen Gutachten der Sachverständigen, Dr. XXXX SXXXX, vom 1.12.2015 führt nicht zur begehrten Einstufung unter die Position 07.04.06 der Einschätzungsverordnung. Vielmehr wird darin lediglich auf den letzten Schub im Februar 2015 Bezug genommen. Dass bei der BF in der Folge durch eine entsprechende Medikation ihre Zustand wieder stabilisiert und der Zustand des Schubs nur begrenzt im Februar 2015 stattfand, wird von der BF außer Acht gelassen. Im Übrigen hat die BF in der Folge keinen Krankheitsschub mehr mit einem entsprechenden Befund belegt und wird auch keine aktueller Befund mehr vorgelegt, woraus auf tägliche und auch nächtliche Durchfälle anhaltende und häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigungen des Allgemein- und Ernährungszustandes, ausgeprägte Schleimhautveränderungen und schwere Beeinträchtigungen des Ernährungszustandes der BF - wie für eine Einstufung unter die Position 07.04.06 erforderlich - bei der BF geschlossen werden könnte.Auch die zuletzt abgegebene Stellungnahme der BF vom 9.2.2016 im Rahmen des Parteiengehörs zum letzten ergänzenden schlüssigen Gutachten der Sachverständigen, Dr. römisch 40 SXXXX, vom 1.12.2015 führt nicht zur begehrten Einstufung unter die Position 07.04.06 der Einschätzungsverordnung. Vielmehr wird darin lediglich auf den letzten Schub im Februar 2015 Bezug genommen. Dass bei der BF in der Folge durch eine entsprechende Medikation ihre Zustand wieder stabilisiert und der Zustand des Schubs nur begrenzt im Februar 2015 stattfand, wird von der BF außer Acht gelassen. Im Übrigen hat die BF in der Folge keinen Krankheitsschub mehr mit einem entsprechenden Befund belegt und wird auch keine aktueller Befund mehr vorgelegt, woraus auf tägliche und auch nächtliche Durchfälle anhaltende und häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigungen des Allgemein- und Ernährungszustandes, ausgeprägte Schleimhautveränderungen und schwere Beeinträchtigungen des Ernährungszustandes der BF - wie für eine Einstufung unter die Position 07.04.06 erforderlich - bei der BF geschlossen werden könnte. Im abschließenden schlüssigen Gutachten von Dr. XXXX SXXXX, FÄ für Innere Medizin, vom 1.12.2015 setzt sich die Gutachterin auch noch mit der Katzenepihrelallergie und der Gräser-Roggenallergie auf Basis der Befunde des Allergiezentrums XXXX auseinander. Daraus lassen sich keine funktionelle Beeinträchtigungen entnehmen, sodass diesbezüglich keine einschätzungswürdigen Leiden vorliegen.Im abschließenden schlüssigen Gutachten von Dr. römisch 40 SXXXX, FÄ für Innere Medizin, vom 1.12.2015 setzt sich die Gutachterin auch noch mit der Katzenepihrelallergie und der Gräser-Roggenallergie auf Basis der Befunde des Allergiezentrums römisch 40 auseinander. Daraus lassen sich keine funktionelle Beeinträchtigungen entnehmen, sodass diesbezüglich keine einschätzungswürdigen Leiden vorliegen. Das Beschwerdevorbringen der BF fand damit dahingehend Berücksichtigung, als im Sachverständigengutachten auf den Leidenszustand der BF ausführlich und nachvollziehbar eingegangen wurde und auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Leiden der BF erfolgte. Die Angaben der BF konnten auch auf diese Weise schlüssig und nachvollziehbar objektiviert werden. Die Einstufung der Darmerkrankung der BF unter die Position 07.04.05 mit einem Grad der Behinderung von 30% ist auf Grund des Krankheitsbildes der BF schlüssig und nachvollziehbar. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die eingeholten Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts und der belangten Behörde wurden auch dem Parteiengehör unterzogen. Dem letzten Sachverständigengutachten vom 1.12.2015 trat die BF auch nicht mehr mit neuen Befunden auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Zu Spruchpunkt A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 2Abs. 3 BEinst
G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 30 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt. Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des BF mit 30 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des BF mit 30 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Die Beschwerde war mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die BF auf Grund ihrer Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunt B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung vergleiche oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W173.2011906.1.00