RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW179 2119720-1 SpruchW179 2119720-1/ 18E Gekürzte Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten ErkenntnissesGekürzte Ausfertigung des am römisch 40 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom XXXX, LSA XXXX, idF Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, LSA XXXX, betreffend Ausstellung, Befristung und Auflagen hinsichtlich der Bewilligung eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom römisch 40 , LSA römisch 40 , in der Fassung Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , LSA römisch 40 , betreffend Ausstellung, Befristung und Auflagen hinsichtlich der Bewilligung eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt: SPRUCH A) Bewilligung eines unbemannten Luftfahrzeuges I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, dies mit der Maßgabe, dass nachstehende Spruchteile des angefochtenen Bescheides idF der Beschwerdevorentscheidung abgeändert werden und nun lauten:römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, dies mit der Maßgabe, dass nachstehende Spruchteile des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung abgeändert werden und nun lauten: a. Befristung: "Die Bewilligung gilt ein Jahr ab XXXX."a. Befristung: "Die Bewilligung gilt ein Jahr ab römisch 40 ." b. Betriebszeiten: "In den Monaten XXXX Uhr Lokalzeit, nicht jedoch jeweils vor Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung oder nach dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung.b. Betriebszeiten: "In den Monaten römisch 40 Uhr Lokalzeit, nicht jedoch jeweils vor Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung oder nach dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung. In den Monaten XXXX Uhr Lokalzeit, nicht jedoch jeweils vor Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung oder nach dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung.In den Monaten römisch 40 Uhr Lokalzeit, nicht jedoch jeweils vor Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung oder nach dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung. " c. Auflagen,
- Gedankenstrich: "Bei der Durchführung von Flügen im Zeitraum XXXX ist zu besiedelten und dichtbesiedelten Gebieten einen Mindestabstand von XXXX einzuhalten.c. Auflagen,
- Gedankenstrich: "Bei der Durchführung von Flügen im Zeitraum römisch 40 ist zu besiedelten und dichtbesiedelten Gebieten einen Mindestabstand von römisch 40 einzuhalten. Bei der Durchführung von Flügen in den Monaten XXXX ist zu besiedelten und dichtbesiedelten Gebieten einen Mindestabstand von XXXX einzuhalten."Bei der Durchführung von Flügen in den Monaten römisch 40 ist zu besiedelten und dichtbesiedelten Gebieten einen Mindestabstand von römisch 40 einzuhalten." d. Auflagen,
- Gedankenstrich: "Der Betreiber hat Betriebsaufzeichnungen zu führen, welche zumindest Datum, Uhrzeit und Dauer des Einsatzes, den Namen des Piloten, den Ort des Fluges, die Anzahl der Starts und Landungen sowie ggf. Besonderheiten, Vorkommnisse und Betriebsstörungen enthalten. Die Aufzeichnungen sind mindestens XXXX aufzubewahren und der ausstellenden Behörde auf Verlangen vorzulegen."d. Auflagen,
- Gedankenstrich: "Der Betreiber hat Betriebsaufzeichnungen zu führen, welche zumindest Datum, Uhrzeit und Dauer des Einsatzes, den Namen des Piloten, den Ort des Fluges, die Anzahl der Starts und Landungen sowie ggf. Besonderheiten, Vorkommnisse und Betriebsstörungen enthalten. Die Aufzeichnungen sind mindestens römisch 40 aufzubewahren und der ausstellenden Behörde auf Verlangen vorzulegen." II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Revision: Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig."Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig." TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a leg cit eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 legt cit von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 leg cit nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, leg cit eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, legt cit von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, leg cit nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weilDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am römisch 40 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei im Anschluss an die mündliche Verhandlung am XXXX ausdrücklich verzichtet wurde (vgl Verhandlungsprotokoll OZ 17).römisch zehn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei im Anschluss an die mündliche Verhandlung am römisch 40 ausdrücklich verzichtet wurde vergleiche Verhandlungsprotokoll OZ 17). X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde im Anschluss an die mündliche Verhandlung am XXXX ausdrücklich verzichtet wurde (vgl Verhandlungsprotokoll OZ 17).römisch zehn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde im Anschluss an die mündliche Verhandlung am römisch 40 ausdrücklich verzichtet wurde vergleiche Verhandlungsprotokoll OZ 17). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W179.2119720.1.00