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{'item': 'W182 2144298-1'}

Obsah (22)§ 53Art. 133§ 34§ 76§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW182 2144298-1 SpruchW182 2144298-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Ein

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6A) Die Beschwerde wird

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China und wurde am 28.12.2016 am Flughafen Wien Schwechat von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Großbritannien kommend rückübernommen. Den Angaben der britischen Behörden zufolge ist der BF am 27.12.2016 von Wien Schwechat aus nach London geflogen und bei der Einreise nach London beim Gebrauch eines nicht auf ihn ausgestellten australischen Reisepasses betreten worden. Das besagte Dokument wurde von den britischen Behörden sichergestellt und der BF am 28.12.2016 nach Wien zurückgewiesen. Es wurde lediglich eine Kopie der Datenseite des verwendeten Reisepasses mitgeschickt. In einer Beschuldigtenvernehmung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.12.2016 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er Anfang des Jahres 2016 einen Vermittler kennengelernt habe, der ihm versprochen habe, gegen Entgelt zu helfen, nach London zu reisen. Der BF habe in London Geld verdienen wollen. Er sei mit eigenen Reisepasses mit gültigem Einreisevisum für die Bundesrepublik Deutschland vom Herkunftsland nach Rom geflogen und habe sich dort bis zum 21.12.2016 aufgehalten. Von Rom sei er dann mit den Zug nach Wien gekommen, von wo er dann mit dem Flugzeug nach London geflogen sei. Dem BF sei nicht bewusst gewesen, dass es sich bei der Person im Reisepass um eine andere gehandelt habe, als er selbst. Er habe nur gemacht, was der Vermittler ihm gesagt habe. Er habe nicht gewusst, dass es nicht erlaubt sei, sich mit einem Reisepass einer anderen Person auszuweisen. Am 28.12.2016 wurde seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gegen den BF

§ 34Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, ein Festnahmeauftrag wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes erlassen.Am 28.12.2016 wurde seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gegen den BF

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, ein Festnahmeauftrag wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes erlassen. In einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt am 28.12.2016 brachte der BF im Beisein eines Dolmetschers der chinesischen Sprache im Wesentlichen vor, dass er im April 2016 mit dem Flugzeug vom Herkunftsland aus nach Italien gekommen sei und sich dort bis zum 20.12.2016 aufgehalten habe. Am 20.12.2016 sei er dann mit dem Zug nach Österreich gekommen. Der BF habe an Barmitteln Euro 330,- und 500,- englische Pfund. Das Geld habe er sich von zuhause mitgenommen. Er könnte sich den Aufenthalt in Österreich alleine nicht finanzieren. Er habe auch keine Kreditkarte, Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen. Er habe auch keine Familienangehörige in Österreich. Auf die Frage, wo sich sein Reisepass befinde, gab der BF an, keinen Reisepass zu haben bzw. es nicht zu wissen. Auf die Frage, warum er mit gefälschten Dokumenten gereist sei, gab der BF an, keine andere Wahl gehabt zu haben. Ein Mittelsmann habe ihm den gefälschten australischen Reisepass zur Verfügung gestellt. Auf die Frage wie er zu einem deutschen Visum gekommen sei, gab der BF an, dass der Schlepper es für ihn besorgt habe. Er sei im Herkunftsland auch bei einer Vertretungsbehörde gewesen. Bei welcher, wisse er nicht mehr. Sein Ziel sei London gewesen, um dort zu arbeiten. Der BF habe in Österreich nie legal oder illegal gearbeitet. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte oder Anknüpfungspunkte. Seine Familienangehörigen (Eltern, Ehefrau, Kinder) seien alle in China. Der BF sei gesund und könne im Herkunftsland im Familienbetrieb arbeiten. Auf die Frage, ob er in seine Abschiebung nach China einwillige, gab der BF an: "Ja wenn es sein muss. Ich kann es nicht ändern." Auf die Frage, ob er sich einer Abschiebung nach China widersetzen werde, gab er an: "Darüber habe ich nicht nachgedacht. Ich möchte freiwillig ausreisen." Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 28.12.2016 wurde gegen den BF

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 50 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde vom BF am selben Tag übernommen.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 28.12.2016 wurde gegen den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde vom BF am selben Tag übernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht erteilt, gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG idg

F erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt I.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 18Abs. 2 Z 1 BFA-VG idg

F wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen, oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht erteilt, gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG idgF wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Dazu wurde unter anderem festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe, er chinesischer Staatsbürger sei und für Österreich keinen Aufenthaltstitel und kein Visum besitze. Er habe weiters keinen Unterstand im Bundesgebiet und gehe keiner geregelten Beschäftigung nach. Es gelte als erwiesen, dass der BF mit einem gefälschten Dokument eingereist sei und von Großbritannien nach Österreich zurückgeschoben worden sei. Es sei weiters erwiesen, dass der BF wenig Geld bei sich habe, sich seine Kernfamilie in China aufhalte und er keine sozialen Kontakte in Österreich pflege. Die Feststellungen der Gründe für die Erlassung eines Einreiseverbotes würden sich auf die vorliegenden Unterlagen im Verwaltungsakt sowie auf die niederschriftlichen Aussagen des BF vor dem Bundesamt stützen. Die Feststellungen, dass er seinen Unterhalt aus eigenen Stücken heraus nicht selbst finanzieren könne und nicht in der Lage sei, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen, ergebe sich anhand der Tatsache, dass er, um länger in Österreich existieren zu können, mehr Barmittel benötigen und eine Möglichkeit haben müsse, auf legalem Weg an Geld zu kommen. Das fehlende Personaldokument eröffne dem BF nicht die Möglichkeit, sich in Österreich anzumelden. Dass dem BF zu Grunde liegende persönliche Verhalten stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Der BF habe sich mit einem gefälschten Ausweis seinen Aufenthalt in Europa legalisieren wollen, indem er mit einem gefälschten australischen Reisepass nach Großbritannien reisen habe wollen. Er könne in Österreich sein Leben nicht selbstständig finanzieren und gehe keiner legalen Beschäftigung nach und werde auch ohne Aufenthaltstitel und Identitätsdokument keine legale Beschäftigung finden. Er habe nicht genügend Barmittel, um sich einen längeren Aufenthalt im Bundesgebiet finanzieren zu können. Er habe keine Möglichkeit, auf legale Art und Weise an Geld zu kommen, da er keine Bankomat- oder Kreditkarte habe. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Der Bescheid wurde vom BF am 29.12.2016 persönlich übernommen.

  1. Am 30.12.2016 unterfertigte der BF nach einem Rückkehrberatungsgespräch zusammen mit dem XXXX ein Antragsformular für die unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe, wobei er hinsichtlich seiner Liquidität angab, über keine Eigenmittel zu verfügen, und die Selbsterhaltungsfähigkeit sowie der aktuelle Lebensunterhalt verneint wurde.
  2. Am 30.12.2016 unterfertigte der BF nach einem Rückkehrberatungsgespräch zusammen mit dem römisch 40 ein Antragsformular für die unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe, wobei er hinsichtlich seiner Liquidität angab, über keine Eigenmittel zu verfügen, und die Selbsterhaltungsfähigkeit sowie der aktuelle Lebensunterhalt verneint wurde.
  3. Ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes richtete sich die binnen offener Frist eingebrachte Beschwerde des BF. In der Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht und dazu ausgeführt, dass das Bundesamt keine Gefährdungsprognose durchgeführt habe, sondern die Verhängung des Einreiseverbotes lediglich mit der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG begründet habe. Das Bundesamt habe dabei völlig unberücksichtigt gelassen, dass der BF in Österreich unbescholten sei. Dem Bescheid seien keine Hinweise zu entnehmen, dass es bereits in China zu einer Verurteilung gekommen wäre. Der BF habe sich äußerst kooperativ gezeigt und umfassende Angaben über die Umstände seiner Einreise, der Dauer seines Aufenthalts und des Ziel seiner Reise gemacht. Er habe die Verwendung eines gefälschten Reisedokumentes (organisiert durch einen Schlepper) eingeräumt und habe sich reumütig gezeigt. Er habe der freiwilligen Rückkehr zugebilligt und die freiwillige Rückkehr mit dem XXXX unterzeichnet. Die von der Behörde in der Beweiswürdigung vorgenommene Bewertung und Darstellung der Persönlichkeit des BF könne daher, ohne die Verwendung eines gefälschten Reisedokumentes und der fehlenden Unterhaltsmittel zu verharmlosen, nicht nachvollzogen werden. Der BF habe sich kooperationsbereit gezeigt und eine nachhaltige finanzielle Belastung einer österreichischen Gebietskörperschaft sei nicht zu erwarten. Die Behörde unterlasse eine Begründung, weshalb das vom BF gezeigte Verhalten ein Einreiseverbot in der Höhe von drei Jahren notwendig mache. Die Verhängung des Einreiseverbotes erscheine aus den dargelegten Gründen, insbesondere aufgrund der unterlassenen Durchführung einer Gefährdungsprognose, welche das gesamte Verhalten des BF berücksichtige, als rechtswidrig. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren erscheine unter Berücksichtigung des vom BF gesetzten Verhaltens unverhältnismäßig. Es werde beantragt, dass für die Dauer von drei Jahren verhängte Einreiseverbot ersatzlos zu beheben; in eventu die Höhe des ausgesprochenen Einreiseverbotes entsprechend zu reduzieren; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  4. Ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes richtete sich die binnen offener Frist eingebrachte Beschwerde des BF. In der Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht und dazu ausgeführt, dass das Bundesamt keine Gefährdungsprognose durchgeführt habe, sondern die Verhängung des Einreiseverbotes lediglich mit der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG begründet habe. Das Bundesamt habe dabei völlig unberücksichtigt gelassen, dass der BF in Österreich unbescholten sei. Dem Bescheid seien keine Hinweise zu entnehmen, dass es bereits in China zu einer Verurteilung gekommen wäre. Der BF habe sich äußerst kooperativ gezeigt und umfassende Angaben über die Umstände seiner Einreise, der Dauer seines Aufenthalts und des Ziel seiner Reise gemacht. Er habe die Verwendung eines gefälschten Reisedokumentes (organisiert durch einen Schlepper) eingeräumt und habe sich reumütig gezeigt. Er habe der freiwilligen Rückkehr zugebilligt und die freiwillige Rückkehr mit dem römisch 40 unterzeichnet. Die von der Behörde in der Beweiswürdigung vorgenommene Bewertung und Darstellung der Persönlichkeit des BF könne daher, ohne die Verwendung eines gefälschten Reisedokumentes und der fehlenden Unterhaltsmittel zu verharmlosen, nicht nachvollzogen werden. Der BF habe sich kooperationsbereit gezeigt und eine nachhaltige finanzielle Belastung einer österreichischen Gebietskörperschaft sei nicht zu erwarten. Die Behörde unterlasse eine Begründung, weshalb das vom BF gezeigte Verhalten ein Einreiseverbot in der Höhe von drei Jahren notwendig mache. Die Verhängung des Einreiseverbotes erscheine aus den dargelegten Gründen, insbesondere aufgrund der unterlassenen Durchführung einer Gefährdungsprognose, welche das gesamte Verhalten des BF berücksichtige, als rechtswidrig. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren erscheine unter Berücksichtigung des vom BF gesetzten Verhaltens unverhältnismäßig. Es werde beantragt, dass für die Dauer von drei Jahren verhängte Einreiseverbot ersatzlos zu beheben; in eventu die Höhe des ausgesprochenen Einreiseverbotes entsprechend zu reduzieren; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  5. In weiterer Folge konnte offenbar unter Mitwirkung des BF für diesen ein "Permit for entry" der Botschaft der Volksrepublik China in Österreich vom 17.01.2017, gültig innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung, erwirkt werden. Gleichzeitig wurde von der International Organization for Migration (IOM) ein Flug für den BF am XXXX ins Herkunftsland gebucht. Mit Schreiben vom 18.01.2017 stellte der XXXX für den BF das Ersuchen, dessen Entlassung aus der Schubhaft für den XXXX zu veranlassen. Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter von XXXX würden den BF vom Polizeianhaltezentrum abholen und zum Flughafen bringen.
  6. In weiterer Folge konnte offenbar unter Mitwirkung des BF für diesen ein "Permit for entry" der Botschaft der Volksrepublik China in Österreich vom 17.01.2017, gültig innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung, erwirkt werden. Gleichzeitig wurde von der International Organization for Migration (IOM) ein Flug für den BF am römisch 40 ins Herkunftsland gebucht. Mit Schreiben vom 18.01.2017 stellte der römisch 40 für den BF das Ersuchen, dessen Entlassung aus der Schubhaft für den römisch 40 zu veranlassen. Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter von römisch 40 würden den BF vom Polizeianhaltezentrum abholen und zum Flughafen bringen. Am XXXX wurde der BF zwecks freiwilliger Rückkehr aus der Schubhaft entlassen. Am selben Tag erging seitens des XXXX eine Mitteilung an das Bundesamt, wonach die freiwillige Rückkehr für den BF widerrufen werde, da dieser am Flughafen untergetaucht sei.Am römisch 40 wurde der BF zwecks freiwilliger Rückkehr aus der Schubhaft entlassen. Am selben Tag erging seitens des römisch 40 eine Mitteilung an das Bundesamt, wonach die freiwillige Rückkehr für den BF widerrufen werde, da dieser am Flughafen untergetaucht sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt.Der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt. Insbesondere wird festgestellt, dass der BF, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, am 27.12.2016 von Wien Schwechat aus nach London geflogen und bei der Einreise nach London beim Gebrauch eines nicht auf ihn ausgestellten australischen Reisepasses betreten und nach Österreich rücküberstellt worden ist. Der BF hat keinen Reisepass oder sonstige Personaldokumente und konnte kein Aufenthaltsrecht in Österreich/im Schengen Raum nachweisen. Er verfügt weder über persönliche noch sonstige Bezugspunkte zu Österreich. Sein (familiärer, privater und beruflicher) Lebensmittelpunkt befand sich bisher im Herkunftsland. Er hat auch keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Österreich. Der BF wurde vom 29.12.2016 bis XXXX in Österreich in Schubhaft angehalten. Nach seiner Enthaftung aus der Schubhaft am XXXX, die unter der Voraussetzung erfolgte, dass er freiwillig, wie von ihm ausdrücklich erklärt (unter Ausnutzung des für den selben Tag gebuchten und mit Rückkehrhilfe finanzierten Rückfluges) ins Herkunftsland zurückkehre, ist der BF stattdessen im Bundesgebiet untergetaucht und seither unbekannten Aufenthaltes.Insbesondere wird festgestellt, dass der BF, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, am 27.12.2016 von Wien Schwechat aus nach London geflogen und bei der Einreise nach London beim Gebrauch eines nicht auf ihn ausgestellten australischen Reisepasses betreten und nach Österreich rücküberstellt worden ist. Der BF hat keinen Reisepass oder sonstige Personaldokumente und konnte kein Aufenthaltsrecht in Österreich/im Schengen Raum nachweisen. Er verfügt weder über persönliche noch sonstige Bezugspunkte zu Österreich. Sein (familiärer, privater und beruflicher) Lebensmittelpunkt befand sich bisher im Herkunftsland. Er hat auch keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Österreich. Der BF wurde vom 29.12.2016 bis römisch 40 in Österreich in Schubhaft angehalten. Nach seiner Enthaftung aus der Schubhaft am römisch 40 , die unter der Voraussetzung erfolgte, dass er freiwillig, wie von ihm ausdrücklich erklärt (unter Ausnutzung des für den selben Tag gebuchten und mit Rückkehrhilfe finanzierten Rückfluges) ins Herkunftsland zurückkehre, ist der BF stattdessen im Bundesgebiet untergetaucht und seither unbekannten Aufenthaltes.
  8. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt des Bundesamtes zur im Spruch genannten Zahl, sowie aus der Beschwerdeschrift sowie der Mitteilungen des XXXX über die Rückkehrhilfe. Der vom Bundesamt ermittelte Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, wurde in der Beschwerde nicht bestritten, sondern lediglich einer anderen Wertung unterzogen. Die Feststellungen, wonach der BF nach der Entlassung aus der Schubhaft am XXXX - trotz ausdrücklicher Zusage -nicht die fremdfinanzierte freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland angetreten, sondern im Bundesgebiet untergetaucht ist, gründet sich auf die entsprechende Mitteilung von XXXX vom XXXX, deren Zutreffen außer Zweifel steht.Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt des Bundesamtes zur im Spruch genannten Zahl, sowie aus der Beschwerdeschrift sowie der Mitteilungen des römisch 40 über die Rückkehrhilfe. Der vom Bundesamt ermittelte Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, wurde in der Beschwerde nicht bestritten, sondern lediglich einer anderen Wertung unterzogen. Die Feststellungen, wonach der BF nach der Entlassung aus der Schubhaft am römisch 40 - trotz ausdrücklicher Zusage -nicht die fremdfinanzierte freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland angetreten, sondern im Bundesgebiet untergetaucht ist, gründet sich auf die entsprechende Mitteilung von römisch 40 vom römisch 40 , deren Zutreffen außer Zweifel steht.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A): 3.

  1. Im gegenständlichen Fall wurde lediglich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. und III. in Rechtskraft. Auch wurde keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde beantragt.3.
  2. Im gegenständlichen Fall wurde lediglich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. in Rechtskraft. Auch wurde keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde beantragt. Gegen den BF besteht sohin eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG idg

F.Gegen den BF besteht sohin eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF. 3.

  1. § 53 FPG idgF lautet:3.
  2. Paragraph 53, FPG idgF lautet: § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Zunächst ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots auf das Fehlen von Unterhaltsmitteln gestützt hat. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. In der Beschwerde wurde auch kein familiärer oder sonstiger Bezug zu Österreich geltend gemacht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191). Ein derartiges Vorbringen hat der BF weder beim Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt, weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist.Ein derartiges Vorbringen hat der BF weder beim Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt, weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ausgegangen ist. Darüber hinaus war bei der Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes das Vorverhalten des BF zu berücksichtigen, insbesondere dass der BF durch Verwendung eines Reisepasses versucht hat, den britischen Behörden eine australische Staatsbürgerschaft für die Einreise vorzutäuschen. Der BF reiste zudem laut eigenen Angaben mit der Absicht nach Großbritannien ein, um dort illegal Erwerbstätigkeiten aufzunehmen. Ob der Reisepass ein echtes, auf eine andere Person ausgestelltes Dokument war, verfälscht oder gefälscht war, ist dem Akteninhalt letztlich nicht gänzlich klar zu entnehmen. Diesem Abgrenzungsdetail kommt aber insofern keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu, als auch bereits das Benutzen eines amtlichen Ausweises, der für einen anderen ausgestellt wurde, für sich selbst, ein strafrechtlich verpöntes Vergehen darstellt, das in Österreich mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten zu bestrafen ist (vgl. § 231 StGB). Der Unwert der Täuschungshandlung des BF ist sohin in jedem Fall evident und wurde die Tatbegehung von ihm auch (in der Beschwerde) nicht bestritten.Darüber hinaus war bei der Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes das Vorverhalten des BF zu berücksichtigen, insbesondere dass der BF durch Verwendung eines Reisepasses versucht hat, den britischen Behörden eine australische Staatsbürgerschaft für die Einreise vorzutäuschen. Der BF reiste zudem laut eigenen Angaben mit der Absicht nach Großbritannien ein, um dort illegal Erwerbstätigkeiten aufzunehmen. Ob der Reisepass ein echtes, auf eine andere Person ausgestelltes Dokument war, verfälscht oder gefälscht war, ist dem Akteninhalt letztlich nicht gänzlich klar zu entnehmen. Diesem Abgrenzungsdetail kommt aber insofern keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu, als auch bereits das Benutzen eines amtlichen Ausweises, der für einen anderen ausgestellt wurde, für sich selbst, ein strafrechtlich verpöntes Vergehen darstellt, das in Österreich mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten zu bestrafen ist vergleiche Paragraph 231, StGB). Der Unwert der Täuschungshandlung des BF ist sohin in jedem Fall evident und wurde die Tatbegehung von ihm auch (in der Beschwerde) nicht bestritten. Bereits die genannten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte im Gesamtverhalten des BF vor, die in einer derartigen Konstellation gegen die Verhängung eines Einreiseverbotes sprechen würden (vgl. dazu auch BVwG 18.10.2016, Zl. G311 2134298-1/2E; BVwG 26.07.2016, Zl. G308 2125021-1/3E; BVwG 16.07.2015, Zl. G308 2013528-1/7E; BVwG 01.07.2015, Zl. G311 201479-1/3E). Daran ändert auch die Unbescholtenheit des BF nichts (vgl. etwa BVwG 12.05.2015, Zl. G311 2012001-1/8E). Auch eine Gefährdungsprognose kann- allein schon aufgrund des kurzen Zeitrahmens seit dem verpönten Verhalten des BF sowie des Umstandes der Verhängung der Schubhaft - nicht zu Gunsten des BF ausschlagen.Bereits die genannten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte im Gesamtverhalten des BF vor, die in einer derartigen Konstellation gegen die Verhängung eines Einreiseverbotes sprechen würden vergleiche dazu auch BVwG 18.10.2016, Zl. G311 2134298-1/2E; BVwG 26.07.2016, Zl. G308 2125021-1/3E; BVwG 16.07.2015, Zl. G308 2013528-1/7E; BVwG 01.07.2015, Zl. G311 201479-1/3E). Daran ändert auch die Unbescholtenheit des BF nichts vergleiche etwa BVwG 12.05.2015, Zl. G311 2012001-1/8E). Auch eine Gefährdungsprognose kann- allein schon aufgrund des kurzen Zeitrahmens seit dem verpönten Verhalten des BF sowie des Umstandes der Verhängung der Schubhaft - nicht zu Gunsten des BF ausschlagen. Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 bildenden Paragraph 61, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, nunmehr Paragraph 9, BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN). Der BF hat zu Österreich keine familiären oder sonstigen Bindungen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wurde weder behauptet noch ist ein solches sonst hervorgekommen. Der BF ist hier keiner legalen Beschäftigung nachgegangen oder ist von einer sonstigen maßgeblichen gesellschaftlichen oder sozialen Integration auszugehen. Ein wesentliches privates Interesse an der Einreise in den Schengen-Raum kann daher nicht erblickt werden und wurde auch nicht subtantiiert vorgebracht. Seine Eltern, seine Ehegattin und die beiden Kinder leben im Herkunftsstaat. Auch der private und berufliche Lebensmittelpunkt des BF lag bisher in China. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl etwa VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welches - ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes - durch das Verhalten des BF erheblich beeinträchtigt wurde. Die vom BF dargestellten persönlichen Interessen haben kein Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welches - ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes - durch das Verhalten des BF erheblich beeinträchtigt wurde. Die vom BF dargestellten persönlichen Interessen haben kein Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Fehlverhaltens des BF in Hinblick auf die bereits angesprochenen Täuschungshandlung unter Verwendung eines fremden, und/oder unrichtigen bzw. gefälschten Reisepasses sowie seinem illegalen Aufenthalt letzterem der Vorrang einzuräumen, wobei hinsichtlich des BF auch - wie bereits wiederholt ausgeführt - keinerlei familiäre noch sonstige Bezugspunkte zu Österreich bestehen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Fehlverhaltens des BF in Hinblick auf die bereits angesprochenen Täuschungshandlung unter Verwendung eines fremden, und/oder unrichtigen bzw. gefälschten Reisepasses sowie seinem illegalen Aufenthalt letzterem der Vorrang einzuräumen, wobei hinsichtlich des BF auch - wie bereits wiederholt ausgeführt - keinerlei familiäre noch sonstige Bezugspunkte zu Österreich bestehen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. In Hinblick auf die dargelegten Erwägungen ist unter Betrachtung des Gesamtverhaltens des BF zum Entscheidungszeitpunkt auch die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren nicht zu beanstanden. Dies insbesondere unter Mitberücksichtigung des nunmehr noch weiter gesteigerten (fremdenrechtlich verpönten) Fehlverhaltens des BF, der sich unter Vortäuschung einer Ausreisewilligkeit der Schubhaft (und somit letztlich einer Abschiebung) entzogen hat und seit XXXX untergetaucht ist.In Hinblick auf die dargelegten Erwägungen ist unter Betrachtung des Gesamtverhaltens des BF zum Entscheidungszeitpunkt auch die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren nicht zu beanstanden. Dies insbesondere unter Mitberücksichtigung des nunmehr noch weiter gesteigerten (fremdenrechtlich verpönten) Fehlverhaltens des BF, der sich unter Vortäuschung einer Ausreisewilligkeit der Schubhaft (und somit letztlich einer Abschiebung) entzogen hat und seit römisch 40 untergetaucht ist. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W182.2144298.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.