Obsah (23)
Art. 28§ 22a§ 35Art. 133Art. 18§ 2§ 52a§ 5Artikel 13§ 61§§ 56§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 76§ 57§ 13§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW186 2145419-1 SpruchW186 2145419-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER
Art. 28Abs.
2 Dublin III-VO i.V.m.A) römisch eins. Die Beschwerde wird
Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO i.V.m.
§ 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs. 3 Vw
GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1.1. Der Beschwerdeführer [=BF] reiste erstmals im Januar 2016 in Österreich ein; er gab damals an, Staatsangehöriger von Gambia zu sein. Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie folgt: Bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass der BF am 12.12.2014 in Italien im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Mit schriftlicher Erklärung vom 21.03.2016, beim Bundesamt eingelangt am 21.03.2016, teilte Italien seine Zuständigkeit
Art. 18
(1)(b) der Dublin III VO für das Asylverfahren des BF mit.Mit schriftlicher Erklärung vom 21.03.2016, beim Bundesamt eingelangt am 21.03.2016, teilte Italien seine Zuständigkeit
Artikel 18,
(1)(b) der Dublin römisch drei VO für das Asylverfahren des BF mit. Am 11.04.2016 wurde dem BF die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, sowie das Führen von Dublin Konsultationen mit Italien. Am 11.04.2016 wurde dem BF eine Ladung zur Einvernahme für den 20.04.2016 übergeben. Die Möglichkeit der Stellungnahme nahm er nicht war. Am 03.05.2016 hatte der BF nochmalig die Gelegenheit betreffend des Dublin- Sachverhalts in einer Einvernahme Stellung zu beziehen. Es wurde dem BF ein Ladungsbescheid zu Handen gebracht, welchen er nachweislich am 22.04.2016 übernommen hatte. Der BF machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch und ist zu diesem Termin nicht erschienen. Mit 02.05.2016 hatte der BF im Bundesgebiet keine aufrechte Meldung, war unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde somit nicht greifbar. Mit Bescheid des BFA vom 10.05.2016 zu Zahl: 1103524606/160134236, wurde der vom BF eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz gem. §5 Absatz 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und weiters festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Italien zuständig ist. Gem. § 61 Absatz 1 Ziffer 1 FPG wurde gegen den die Außerlandesbringung angeordnet und nach § 61 Absatz 2 FPG seine Abschiebung nach Italien als zulässig erklärt. Am selben Tag wurde dieser Bescheid auf Grund Ihres unbekannten Aufenthaltes gem. § 23 Abs 3 ZustellG im Akt hinterlegt und somit zugestellt. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt hat der BF das Bundesgebiet verlassen und ist in die Schweiz bzw. nach Deutschland weitergereist.Mit Bescheid des BFA vom 10.05.2016 zu Zahl: 1103524606/160134236, wurde der vom BF eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz gem. §5 Absatz 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und weiters festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Italien zuständig ist. Gem. Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 1 FPG wurde gegen den die Außerlandesbringung angeordnet und nach Paragraph 61, Absatz 2 FPG seine Abschiebung nach Italien als zulässig erklärt. Am selben Tag wurde dieser Bescheid auf Grund Ihres unbekannten Aufenthaltes gem. Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG im Akt hinterlegt und somit zugestellt. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt hat der BF das Bundesgebiet verlassen und ist in die Schweiz bzw. nach Deutschland weitergereist. 1.2. Am 24.11.2016 ist der BF erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger Senegals und am XXXX geboren zu sein.Am selben Tag stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger Senegals und am römisch 40 geboren zu sein. Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass der in Italien am 12.12.2014 (IT1VV007UW), in Österreich am 26.01.2016 (AT129004419-10748315), in der Schweiz am 06.11.2016 (CH19056277962) und in Deutschland am 22.11.2016 (DE1161122XXX00737) jeweils anlässlich seiner Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Bei der Erstbefragung am 25.11.2016 vor dem PAZ Salzburg gab der BF an, dass er 2013 aus Senegal über Mali, Niger und Libyen nach Italien gelangt sei. Dort habe er sich von 24.04.2014 bis 20.11.2016 aufgehalten. Danach habe er sich nach Deutschland begeben, wo er drei Tage lang gewesen sei. Anschließend sei er nach Österreich gekommen. Nach Vorhalt der Eurodac-Treffer gab der BF an, dass er sich nicht an seinen Aufenthalt in Österreich Anfang 2016 erinnern könne und nicht wüsste wie lange er in der Schweiz gewesen sei. In Italien würden die Flüchtlinge gut behandelt werden und der BF hätte dort einen Aufenthaltstitel. In Deutschland habe er nur einen Zettel bekommen und wisse nicht, ob er einen Aufenthaltstitel hätte. Der BF habe keine Verwandten in Österreich und leide auch unter keinen Krankheiten oder Beschwerden. Am 25.11.2016 wurde die [verfahrensrechtliche] Prognose gestellt und es wurde dem BF die Mitteilung gem. § 28 AsylG ausgehändigt. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass Konsultationen geführt würden und dass die 20-Tages-Frist für Zulassungsverfahren in seinem Fall nicht gilt.Am 25.11.2016 wurde die [verfahrensrechtliche] Prognose gestellt und es wurde dem BF die Mitteilung gem. Paragraph 28, AsylG ausgehändigt. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass Konsultationen geführt würden und dass die 20-Tages-Frist für Zulassungsverfahren in seinem Fall nicht gilt. Am 28.11.2016 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18
(1)(b) Dublin VO an Italien gestellt.Am 28.11.2016 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18,
(1)(b) Dublin VO an Italien gestellt. Am 28.11.2016 stellte der BF einen Antrag auf freiwillige Ausreise nach Italien. Mit 13.12.2016 wurde Italien gem. Art. 18
(1)(b) iVm Art 25
(2)Dublin VO durch Verfristung zuständig. Dies wurde Italien mit Schreiben vom 15.12.2016 mitgeteilt.Mit 13.12.2016 wurde Italien gem. Artikel 18,
(1)(b) in Verbindung mit Artikel 25,
(2)Dublin VO durch Verfristung zuständig. Dies wurde Italien mit Schreiben vom 15.12.2016 mitgeteilt. Dem BF wurde die aufgrund des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 BGBl. Nr. 405/1991 (GVG-B-2005) idgF, bisher gewährte Versorgung
§ 2Absatz 4 GVG-B 2005 mit Bescheid vom 09.12.2016 entzogen.
Seither verfügt er in Österreich über keine Melde- oder Zustelladresse mehr.Dem BF wurde die aufgrund des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991, (GVG-B-2005) idgF, bisher gewährte Versorgung
Paragraph 2, Absatz 4 GVG-B 2005 mit Bescheid vom 09.12.2016 entzogen. Seither verfügt er in Österreich über keine Melde- oder Zustelladresse mehr. Am 13.12.2016 wurde durch den Leiter der Jugendnotschlafstelle Villach mitgeteilt, dass der BF dort regelmäßig übernachten würde. Diese wäre allerdings keine offizielle Meldeadresse, da es sich nur um eine Schlafstelle handeln würde. Mit Schreiben vom 15.12.2016 wurde Italien darüber informiert, dass der BF sich dem Verfahren entzogen habe. Am 21.12.2016 wurden dem BF die Länderinformationen und die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG und
§ 52aAbs.
2 BFA-VG über die Jugendnotschlafstelle Villach gegen Unterschriftleistung zugestellt.Am 21.12.2016 wurden dem BF die Länderinformationen und die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG und
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG über die Jugendnotschlafstelle Villach gegen Unterschriftleistung zugestellt. Am 23.12.2016 wurde ein Bericht über einen Diebstahl vom SPK Villach übermittelt. Am 09.01.2017 wurden der BF in der Erstaufnahmestelle West in Anwesenheit einer Rechtsberaterin einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurden dem BF mitgeteilt, dass seitens des BFA geplant sei, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG 2005 idgF nach Italien zu treffen. In dieser Einvernahme gab der BF an, dass er in Österreich bleiben und nicht nach Italien zurückgehen wollte.Am 09.01.2017 wurden der BF in der Erstaufnahmestelle West in Anwesenheit einer Rechtsberaterin einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurden dem BF mitgeteilt, dass seitens des BFA geplant sei, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG 2005 idgF nach Italien zu treffen. In dieser Einvernahme gab der BF an, dass er in Österreich bleiben und nicht nach Italien zurückgehen wollte. Am 17.01.2017 wurde der vom BF am 25.11.2016 eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA zu Zahl: 1103524606/161597978 gem. §5 Absatz 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und weiters festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Italien zuständig ist. Gem. § 61 Absatz 1 Ziffer 1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und nach § 61 Absatz 2 FPG Ihre Abschiebung nach Italien als zulässig erklärt.1103524606/161597978 gem. §5 Absatz 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und weiters festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Italien zuständig ist. Gem. Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und nach Paragraph 61, Absatz 2 FPG Ihre Abschiebung nach Italien als zulässig erklärt. Nach telefonischer Auskunft am 17.01.2017 durch die Notschlafstelle Villach wurde der Behörde mitgeteilt, dass der BF seit einigen Tagen nicht mehr in der Notschlafstelle übernachtet habe. Es ist der Behörde daher nicht möglich gewesen, eine Zustell- oder Meldeadresse ausfindig zu machen. Da der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet und unbekannten Aufenthaltes war, wurde der Bescheid über die Zurückweisung des Asylantrages mit 17.01.2017 im Akt hinterlegt und ist somit mit selben Datum zugestellt. 1.
- Am 18.01.2017 gegen 14:00 Uhr wurde der BF durch Beamte der PI Krems an der Adresse 3500 Krems, Landstraße 8a einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er an dieser Adresse unangemeldet Unterkunft bezogen habe. Weiters wurde festgestellt, dass gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung durch das BFA erlassen wurde und eine Aufenthaltsermittlung wegen Vergehens vom LG Krems a.d. Donau vorliegt. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes wurde gegen den BF die Festnahme ausgesprochen und in weiterer Folge die Überstellung in das PAZ St.Pölten angeordnet. 1.
- Am 19.01.2017 wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an: "LA: Sind Sie gesund? VP: Ja. LA: Bitte nennen Sie Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum. VP: XXXX ich bin am XXXX.VP: römisch 40 ich bin am römisch 40 . LA: Sind Sie im Besitz eines Reisepass oder Personalausweis? Wenn ja, wo befinden sich dieser? VP: Nein. LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? VP: Ich habe keinen. LA: Haben Sie noch sonstige Personaldokumente? VP: Nein. LA: Sind Sie verheiratet? VP: Nein. LA: Haben Sie Kinder oder sonstige Sorgepflichten? VP: Nein. LA: Leben in Österreich Angehörige von Ihnen? VP: Nein. LA: Sie wurden am 18.01.2017 gegen 14:00 Uhr durch Beamte der PI Krems an der Adresse 3500 Krems, Landstraße 8 einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt dass Sie an dieser Adresse unangemeldet Unterkunft bezogen haben. Weiters wurde festgestellt, dass gegen Sie eine Anordnung zur Außerlandesbringung durch das BFA erlassen wurde und eine Aufenthaltsermittlung wegen Vergehens vom LG Krems a.d. Donau vorliegt. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes wurde gegen Sie die Festnahme ausgesprochen und in weiterer Folge die Überstellung in das PAZ St.Pölten angeordnet. Möchten Sie dazu etwas angeben? VP: Gestern bin ich verhaftet worden aber heute bin ich nicht verhaftet und dann fahr ich ja nach Krems zurück. Ich war in Krems aber zuvor war ich Italien. Ich wollte nach St.Pölten. Nein. Ich weiß nicht wie der Ort heißt aber vorher war ich in Italien. LA: Wann waren Sie zuletzt in Italien? VP: Ich war in Mailand das war
- Ich war dort sehr lange. Ich hatte kein Geld und deswegen konnte ich nicht zurück nach Krems. LA: Von wann bis wann waren Sie in Italien? VP: Ich kann das wirklich nicht sagen. Ich war hier in Österreich. Ich wollte zu einem anderen Ort in Österreich fahren und habe den Zug genommen. Plötzlich war ich in Italien. LA: Können Sie ungefähr das Monat nennen als Sie nach Italien gefahren sind? VP: Meinen Sie als ich nach Italien gefahren bin? LA: Ja. VP: Das war so ca. im Juni oder Juli. LA: Seit wann sind Sie in an der genannten Adresse in Krems aufhältig? VP: Seit Jänner
- LA: Warum haben Sie sich an dieser Adresse nicht angemeldet? VP: Ich bin ja erst seit
- Jänner in Krems. Ich war schon zuvor in 2016 von Jänner bis Juni in Krems. Ich bin 2015 in Österreich eingereist. LA: Wo haben Sie sich vor Ihren letzten Aufenthalt in Krems befunden? VP: In Salzburg. LA: Ich spräche von Ihrem letzten Aufenthalt in Krems in
- Wo waren Sie zuvor? VP: In Villach. LA: Warum haben Sie Ihre Unterkunft in Villach verlassen? VP: Ich hatte dort keine Unterkunft. LA: Sie hatten in Villach bei der Diakonie Unterkunft bezogen und waren dort auch bis 12.12.2016 aufrecht gemeldet. Warum habe Sie die Unterkunft verlassen und wo haben Sie sich bis zu Ihrer Ankunft in Krems am
- Jänner 2017 befunden? VP: Wissen Sie, die Diakonie ist die Caritas sie ist nur für die Hilfe zuständig. LA: Wo haben Sie dann geschlafen? VP: Ich habe dort geschlafen, aber dort kann man nur schlafen. LA: Nochmal die Frage wo haben Sie dann vom 12.12.2016 bis zum 12.012017 geschlafen bzw. Unterkunft genommen. VP: Da war ich bis
- Ich habe dort bis 2017 geschlafen. (AV: VP wirkt sehr aufgebracht) LA: Nochmals die Frage: Warum haben Sie die Betreuungseinrichtung in Villach verlassen? VP: Weil ich nach Krems wollte. LA: Warum wollte Sie zurück nach Krems? VP: Weil es mir dort gefällt. LA: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt? VP: Meine Überlebenstechnik ist, dass ich Leute frage ob sie was für mich haben. Ich gehe zu Wohlfahrtorganisationen und frage ob Sie mir helfen können. LA: Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass der von Ihnen am 25.11.2016 eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 17.01.2017 zu Zahl: 1103524606/161597978 gem. §5 Absatz 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde und weiters festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Italien zuständig ist. Gem. § 61 Absatz 1 Ziffer 1 FPG wurde gegen Sie die Außerlandesbringung angeordnet und nach § 61 Absatz 2 FPG Ihre Abschiebung nach Italien als zulässig erklärt.Bescheid des BFA vom 17.01.2017 zu Zahl: 1103524606/161597978 gem. §5 Absatz 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde und weiters festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Italien zuständig ist. Gem. Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 1 FPG wurde gegen Sie die Außerlandesbringung angeordnet und nach Paragraph 61, Absatz 2 FPG Ihre Abschiebung nach Italien als zulässig erklärt. Da Sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet und unbekannten Aufenthaltes waren, wurde dieser Bescheid mit 17.01.2017 im Akt hinterlegt und gilt mit selben Datum als zugestellt. Sie werden weiters darüber informiert, dass Sie gegen diesen Bescheid bis 31.01.2017 eine Beschwerde einbringen können. Sie erhalten nun nachweislich eine Kopie des Bescheides und die entsprechende Verfahrensanordnung vom 17.01.
- Möchten Sie dazu etwas angeben? VP: Wissen Sie ich möchte Ihnen folgendes sagen, wenn wir hier fertig sind möchte ich zurück nach Krems. Dort gibt es eine Liste dort möchte ich mich draufschreiben lassen für eine Verlegung zu einer anderen Unterkunft. Mein Name ist noch nicht im System das ist auch der Grund warum ich gestern festgenommen wurde. Wenn Sie mir diesbezüglich helfen könnten wäre das fein. AV: VP wird nochmals der aktuelle Verfahrensstand erklärt. LA: Haben Sie Ihren aktuellen Verfahrenstand verstanden? VP: Ja. LA: Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass über Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens der Anordnung der Außerlandesbringung und Ihrer Dublin Überstellung in den für Sie zuständigen Mitgliedsstaat verhängt wird. Möchten Sie dazu etwas angeben? VP: Aber meine Sachen sind alle in Krems. Ich möchte zuvor noch meine Sachen aus Krems holen. AV: VP wird nochmals die Bedeutung der Schubhaft und der anschließenden Abschiebung nach Italien erklärt. AV: VP ist sehr aufgebracht. LA: Ich kann selbst nach Italien fahren. Geben Sie mir ein Papier wann ich Österreich verlassen soll. Geben Sie mir ein paar Tage damit ich meine Sachen holen kann und ich werde das Land verlassen. Das ist kein Problem. LA: Verfügen Sie über finanzielle Mittel? VP: Zurzeit habe ich kein Geld aber ich kann mir in Krems Geld organisieren und dann kann ich nach Italien ausreisen. Sie wissen ja, ich schlafe in meinem Zimmer. Ich habe meine Sachen dort. Alles ist in Krems. Ich möchte dass Sie mir jetzt ein Schreiben ausstellen und mir zwei Tage Zeit geben um das Land zu verlassen und nach Italien auszureisen. Geben Sie mir zwei Tage und morgen reise ich aus. Ich kann nicht ohne meine Dokumente nach Italien reisen. Deswegen muss ich meine Sachen holen. Dann gehe ich nach Italien. Ich möchte das so machen. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Nein, es wurde alles richtig und vollständig protokolliert Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung! Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen."
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2017 wurde
Art. 28Abs. 1 und 2 der Dublin-III-VO i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung verhängt.3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2017 wurde
Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idg
F in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung verhängt. Begründend traf das BFA im Wesentlichen folgende Feststellungen: "Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Ihre Identität konnte in Ermangelung geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Soweit Sie im Verfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung der Identität. Sie sind volljährig und gesund und nehmen keine Medikamente. Es bestehen keinerlei schützenswerte Beziehungen und Bindungen zu Österreich. Sie sind nicht in Besitz eines gültigen Reisedokuments. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Am 17.01.2016 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, mit Bescheid zu ,Zahl 1103524606/161597978, Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 25.11.2016, ohne in die Sache einzutreten
§ 5Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Artikel 13
Am 17.01.2016 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, mit Bescheid zu ,Zahl 1103524606/161597978, Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 25.11.2016, ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Artikel 13(1) der Verordnung (EU) Nr.
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig ist.
(1)der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig ist.
§ 61Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, wurde gegen Sie die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge wurde
§ 61
Absatz 2 FPG Ihre Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt.
Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen Sie die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge wurde
Paragraph 61, Absatz 2 FPG Ihre Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Gegen Sie besteht somit eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: Sie stellten erstmals am 12.12.2014, nach Ihrer illegalen Einreise in den EU-Raum, in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge reisten Sie unrechtmäßig, ohne die dafür benötigten Reisedokumente durch diverse Mitgliedstaaten und stellten weitere Asylanträge in Österreich, der Schweiz und in Deutschland. Am 24.11.2016 reisten wiederum illegal nach Österreich ein und stellten erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Wie bereits bei Ihrer ersten Asylantragstellung in Österreich zeigten Sie in keiner Phase des Verfahrens die Bereitwilligkeit mit den Behörden zu kooperieren. Sie entzogen sich erneut dem Verfahren und waren unbekannten Aufenthaltes im Bundesgebiet. Seit 06.06.2016 wurde gegen Sie eine Aufenthaltsvermittlung wegen Vergehens nach §§ 107, 83,125 StGB durch das LG Krems. veranlasst.Seit 06.06.2016 wurde gegen Sie eine Aufenthaltsvermittlung wegen Vergehens nach Paragraphen 107, 83,,125 StGB durch das LG Krems. veranlasst. Sie sind nicht gewillt nach Italien auszureisen. Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie sind in keiner Weise in Österreich integriert. Es bestehen für Sie keinerlei schützenswerte Beziehungen im Bundesgebiet. Das Risiko eines Untertauchens in Österreich ergibt sich zwingend aus Ihrem bisherigen Verhalten. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und haben keine familiären oder sonstigen privaten Beziehungen. Sie sind ledig und haben keine Kinder bzw. Sorgepflichten." In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde: "
Art. 28
der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-Verordnung) dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen."
Artikel 28
, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, (Dublin-Verordnung) dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger, als bei angemessener Handlungsweise notwendig, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn die zu überstellende Person in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Überstellung führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringliche Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb der Sechswochenfrist statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Zur Fluchtgefahr definiert Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.Zur Fluchtgefahr definiert Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Diese Kriterien sind im nationalen Recht zu regeln, was in § 76 Abs. 3 FPG erfolgt ist.Diese Kriterien sind im nationalen Recht zu regeln, was in Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfolgt ist. Für die Anordnung der Schubhaft muss neben der Fluchtgefahr auch Verhältnismäßigkeit vorliegen. Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.
- Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie reisten nicht rechtmäßig, ohne erforderliche Reisedokumente durch europäische Länder und stellten in Italien, der Schweiz, Deutschland als auch in Österreich Anträge auf internationalen Schutz, wobei Sie den Ausgang des jeweiligen Verfahrens nicht abgewartet haben und nach persönlichen Interessen in den nächsten Mitgliedstaat weitergereist sind. Ihr bisheriges Verhalten hat gezeigt, dass Sie nicht gewillt sind an Ihrem jeweiligen Verfahren mitzuwirken, gegenüber den Behörde unrichtige Angaben tätigen, ihrer Meldeverpflichtung nicht nachkommen, Ladungsbescheide ignorieren, sich somit dem laufend dem Verfahren entziehen bzw. im EU Raum ohne gültige Dokumente reisen und dies einzig mit dem Ziel persönliche Vorteile durchzusetzen. Auch sind Sie nicht gewillt nach Italien zurückzukehren. Sofern Sie dies in der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.01.2017 behaupten kann dies nur als Schutzbehauptung gewertet werden, um einer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zu entgehen und steht nicht im Einklang ihres bisherigen Verhaltens bzw. der Aussagen gegenüber den Behörden in vorhergegangenen Einvernahmen. .Für die Behörde sind keine Gründe für eine Annahme ersichtlich, dass Sie dieses Verhaltensmuster, nämlich das vorsätzliche Untertauchen sowie die nicht vorhandene Bereitschaft mit den Behörden zu kooperieren, ablegen werden. Es ist eindeutig davon auszugehen, dass Sie sich wieder dem Verfahren entziehen werden um somit eine Überstellung nach Italien zur Fortsetzung Ihres Asylverfahrens zu entgehen da es nicht in ihrem Interesse ist nach Italien zurückzukehren. Auch können Sie gegenüber dem BFA am 19.01.2017 keinerlei nachvollziehbare oder konkrete Argumente ins Treffen führen, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden. In Summe sind somit die Kriterien nach § 76 Abs. 3 Z1, Z2, Z3, Z 6a und Z 8 FPG als erfüllt anzusehen.In Summe sind somit die Kriterien nach Paragraph 76, Absatz 3, Z1, Z2, Z3, Ziffer 6 a und Ziffer 8, FPG als erfüllt anzusehen. Wie bereits ausgeführt, verfügen Sie auch über keinerlei gesicherten Bindungen in Österreich und sind nicht integriert. Sie verfügen über kein regelmäßiges Einkommen, gehen keiner legalen Beschäftigung nach und verfügen nicht über ausreichend Barmittel und sind derzeit im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet. Sie sind in Österreich in keiner Weise verankert, da weder familiäre oder legale bzw. relevante berufliche Bindungen bestehen. Allfällige soziale Bindungen sind im Hinblick auf Ihre Aufenthaltsdauer nur als relativiert anzusehen. Sie sind als mittellos anzusehen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist notwendig, verhältnismäßig und erforderlich, da Sie aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeigen. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt, so wie in der Vergangenheit auch. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies kommt jedoch nicht in Betracht, da Sie über keinerlei finanzielle Mittel und keine Dokumente verfügen, nicht ausreisewillig sind und sich auch an keiner gemeldeten Adresse aufhalten. Ihr bisheriges Verhalten beweist eindrucksvoll, dass Sie keinesfalls mit der Behörde kooperieren wollen und kündigten bereits an, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen. Aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ist die Sicherung der Abschiebung jedenfalls zu rechtfertigen. Da zu Österreich keinerlei relevante schützenswerte Bindungen bestehen und Sie ausreiseunwillig sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung ausreicht. Vielmehr besteht die Gefahr, dass sie im Bundesgebiet unangemeldet Unterkunft nehmen und somit untertauchen. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es wurden weder gesundheitliche Hinderungsgründe vorgebracht, noch solche festgestellt. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am durch persönliche Übergabe zugestellt; der Beschwerdeführer bestätigte das mit seiner Unterschrift.
- Am 23.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche – vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen diesen Schubhaftbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers seit 19.02.2016 ein. Begründend wird im Wesentlichen zunächst vorgebracht, dass erhebliche Fluchtgefahr im Fall des BF nicht vorliege. Dass der BF in mehreren europäischen Staaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe, sei dem "Dublin-System" immanent. Im Fall, dass Italien zuständig wäre, sei der BF zu Ausreise dorthin bereit. Insbesondere habe der der BF in jüngerer Zeit am Verfahren mitgewirkt; er sei nämlich an der Jugendnotschlaftstelle in Villach erreichbar gewesen. Er habe auch versucht, wieder in der Unterkunft in Krems Aufenthalt zu nehmen. Insgesamt – so die Beschwerde – könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der BF dem Verfahren entziehen würde. Darüber hinaus sei die Nicht-Anwendung des gelinderen Mittels nicht verhältnismäßig beurteilt worden. Zusammenfassend wird in der Beschwerde beantragt: • eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers durchzufuhren; • den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte; • im Rahmen einer "Habeas Corpus Prufung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; • der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG-Aufwandersatzverordnung, der Eingabegebühr sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
- Am 24.01.2016 langte der der Fremdenakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen: Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Zur Person: Der BF reiste erstmals 2016 illegal ins Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger von Gambia oder Senegal und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF reiste erstmals 2016 illegal ins Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger von Gambia oder Senegal und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der Antrag des BF vom 25.11.2016 auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem § 5 Absatz 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und es wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags Italien zuständig ist.Der Antrag des BF vom 25.11.2016 auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem Paragraph 5, Absatz 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und es wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags Italien zuständig ist. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Anordnung zu Außerlandesbringung. Der BF leidet an keiner nennenswerten Krankheit. Er ist hafttauglich. Zum Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr): Der BF verfügt nicht über ausreichende eigene existenzsichernde Mittel. Der BF hat angegeben, nicht nach Italien (zurück) zu wollen; er verfügt über kein Reisedokument. Der BF hat in Österreich keine sozialen Bindungen; er ist in Österreich weder privat noch beruflich verankert; es hat sich ergeben, dass der BF für die Behörde nicht greifbar ist (Unerreichbarkeit an diversen Schlafstellen, keine aufrecht Meldung). 1.
- Beweiswürdigung: Zur Person und zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den Voraussetzungen der Schubhaft basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Zum Sicherungsbedarf: Die Feststellungen basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF. Dass der BF nicht nach Italien ausreisen will, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in diesem Verfahren. Familiäre/soziale Komponente: Diese Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 19.01.
- Die Angaben waren glaubwürdig und wurden im Verfahren durch den Rechtsvertreter nicht in Frage gestellt.
- Rechtliche Beurteilung 2.1.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
§ 9Abs. 1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 2.2.
§ 76Abs.
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.2.2.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 57Abs.
1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann
§ 57Abs.
2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann
Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
§ 22aAbs.
5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 2.
- Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.
- Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
§ 22aAbs.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) 2.
- Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.
- Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." 2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). 3. Zur Frage der Vereinbarkeit des § 76 Abs. 3 FPG mit Art. 2 lit. n der Dublin-III-VO:3. Zur Frage der Vereinbarkeit des Paragraph 76, Absatz 3, FPG mit Artikel 2, Litera n, der Dublin-III-VO: 3.1. Artikel 2 lit. n Dublin-III-VO lautet:3.1. Artikel 2 Litera n, Dublin-III-VO lautet: "Art. 2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck –
- n)"Fluchtgefahr" das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."""Art". 2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck –
- n)"Fluchtgefahr" das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte." Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, dazu folgendes ausgeführt: "Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14).""Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Artikel 267, AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Artikel 2,, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat vergleiche ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Artikel 28, der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, römisch fünf ZB 31/14)." Der geltende Abs. 3 des § 76 FPG enthält unstrittig sachliche Kriterien, die als Hinweis auf das Bestehen einer Fluchtgefahr anzusehen sind. Da diese Bestimmung auch ordnungsgemäß kundgemacht worden ist (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde im Übrigen nie behauptet), sind diese auch zweifelsfrei gesetzlich definiert.Der geltende Absatz 3, des Paragraph 76, FPG enthält unstrittig sachliche Kriterien, die als Hinweis auf das Bestehen einer Fluchtgefahr anzusehen sind. Da diese Bestimmung auch ordnungsgemäß kundgemacht worden ist (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde im Übrigen nie behauptet), sind diese auch zweifelsfrei gesetzlich definiert. Soweit die Beschwerde kritisiert, dass die Kriterien in §76 Abs. 3 FPG nicht abschließend/taxativ aufgezählt sind (Stichwort "insbesondere") ist zunächst festzuhalten, dass auch nach dem oben zitierten Erkenntnis des VwGH die Verhängung von Schubhaften ohne Bezug zur Dublin-III-VO ohnehin immer möglich war – und zwar unter bloßem Verweis auf die (auch und gerade vom VwGH) in der Judikatur entwickelten Kriterien. Eine gesetzliche Determinierung war in diesen Fällen nicht erforderlich. § 76 Abs. 3 FPG legt nun objektive Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr fest, die sowohl für Schubhaftverhängungen mit wie auch solche ohne Bezug zur Dublin-III-VO betreffen.Soweit die Beschwerde kritisiert, dass die Kriterien in §76 Absatz 3, FPG nicht abschließend/taxativ aufgezählt sind (Stichwort "insbesondere") ist zunächst festzuhalten, dass auch nach dem oben zitierten Erkenntnis des VwGH die Verhängung von Schubhaften ohne Bezug zur Dublin-III-VO ohnehin immer möglich war – und zwar unter bloßem Verweis auf die (auch und gerade vom VwGH) in der Judikatur entwickelten Kriterien. Eine gesetzliche Determinierung war in diesen Fällen nicht erforderlich. Paragraph 76, Absatz 3, FPG legt nun objektive Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr fest, die sowohl für Schubhaftverhängungen mit wie auch solche ohne Bezug zur Dublin-III-VO betreffen. Da Ro 2014/21/0075 – als Auslegung des Art 2 lit. n Dublin-III-VO – aber mit der Neufassung des § 76 FPG keineswegs obsolet geworden ist, sondern nach wie vor unverändert wirkt, steht zweifelsfrei fest, dass in Schubhaftverfahren mit Bezug zur Dublin-III-VO die Fluchtgefahr nur aufgrund von gesetzlich festgelegten (hier also: in §76 Abs. 3 FPG konkret genannten) Kriterien verhängt werden darf - wohingegen in den übrigen Fällen der Rückgriff auf die Judikatur weiterhin erlaubt ist.Da Ro 2014/21/0075 – als Auslegung des Artikel 2, Litera n, Dublin-III-VO – aber mit der Neufassung des Paragraph 76, FPG keineswegs obsolet geworden ist, sondern nach wie vor unverändert wirkt, steht zweifelsfrei fest, dass in Schubhaftverfahren mit Bezug zur Dublin-III-VO die Fluchtgefahr nur aufgrund von gesetzlich festgelegten (hier also: in §76 Absatz 3, FPG konkret genannten) Kriterien verhängt werden darf - wohingegen in den übrigen Fällen der Rückgriff auf die Judikatur weiterhin erlaubt ist. 4. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 19.01.2017: 4.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).4.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich entsprechend der oben wiedergegebenen Bestimmung der Dublin-III-VO im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.3. wiedergegeben) gesetzlich definiert.Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich entsprechend der oben wiedergegebenen Bestimmung der Dublin-III-VO im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.3. wiedergegeben) gesetzlich definiert. 4.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr damit, dass der Beschwerdeführer keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich habe und für die Behörde unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Er habe sich durch Untertauchen dem Verfahren entzogen und sei sichtlich bemüht, seinen rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich zu prolongieren. Zudem wurde mit dem Fehlen einer beruflichen, familiären und sozialen Verankerung im Bundesgebiet argumentiert. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG. Der angefochtene Bescheid ist entgegen den Behauptungen in der Beschwerde auch hinreichend schlüssig begründet, weil er zunächst Feststellungen zum bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers trifft, den Wortlaut des § 76 Abs. 3 wiedergibt und anschließend (nochmals) jene Kriterien in Verbindung mit dem Verhalten des Beschwerdeführers ausführt, die eine für die Verhängung der Schubhaft relevante Fluchtgefahr benennen. Diese Ausführungen sind schlüssig und decken sich mit den zuvor genannten Kriterien.4.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr damit, dass der Beschwerdeführer keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich habe und für die Behörde unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Er habe sich durch Untertauchen dem Verfahren entzogen und sei sichtlich bemüht, seinen rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich zu prolongieren. Zudem wurde mit dem Fehlen einer beruflichen, familiären und sozialen Verankerung im Bundesgebiet argumentiert. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Der angefochtene Bescheid ist entgegen den Behauptungen in der Beschwerde auch hinreichend schlüssig begründet, weil er zunächst Feststellungen zum bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers trifft, den Wortlaut des Paragraph 76, Absatz 3, wiedergibt und anschließend (nochmals) jene Kriterien in Verbindung mit dem Verhalten des Beschwerdeführers ausführt, die eine für die Verhängung der Schubhaft relevante Fluchtgefahr benennen. Diese Ausführungen sind schlüssig und decken sich mit den zuvor genannten Kriterien. Insgesamt hat das Bundesamt im gegenständlichen Fall die Annahme einer Fluchtgefahr deutlich erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG gestützt und es gibt keinen Hinweis, dass diesbezüglich irgendwelche anderen Kriterien herangezogen worden wären. Darüber hinaus wurde auch schlüssig das Fehlen einer substanziellen sozialen Verankerung (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG) dargelegt. Zudem wird in der Beschwerde auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Zugrundelegung dieser – zweifelsfrei gesetzlich definierten und objektiven - Kriterien in Verbindung mit dem gegenständlichen Verfahren unzulässig, weil nicht dem Sachverhalt entsprechend, gewesen wäre.Insgesamt hat das Bundesamt im gegenständlichen Fall die Annahme einer Fluchtgefahr deutlich erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG gestützt und es gibt keinen Hinweis, dass diesbezüglich irgendwelche anderen Kriterien herangezogen worden wären. Darüber hinaus wurde auch schlüssig das Fehlen einer substanziellen sozialen Verankerung (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG) dargelegt. Zudem wird in der Beschwerde auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Zugrundelegung dieser – zweifelsfrei gesetzlich definierten und objektiven - Kriterien in Verbindung mit dem gegenständlichen Verfahren unzulässig, weil nicht dem Sachverhalt entsprechend, gewesen wäre. 4.3. Die Mitgliedstaaten nehmen
Art. 28Abs.
1 Dublin-III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Dies ergab sich auch bisher aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden konnte, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Eine Schubhaftnahme habe sich dann als gerechtfertigt erwiesen, wenn weitere Umstände vorgelegen seien, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten habe lassen (VwGH 30.08.2007, 2007/21/043; 24.10.2007, 2006/21/0267; 20.12.2007, 207/21/0261), was einer den Umständen des Einzelfalles gerecht werdenden Prüfung bedurft habe (VwGH 18.02.2009, 2006/21/0261). Die Verhängung der Schubhaft durfte somit auch vor der Erlassung des Art. 28 Abs. 1 Dublin-III-VO in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden (VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391; 29.04.2008, 2006/21/0127; 28.05.2008, 2007/21/0233).4.3. Die Mitgliedstaaten nehmen
Artikel 28
, Absatz eins, Dublin-III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Dies ergab sich auch bisher aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden konnte, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Eine Schubhaftnahme habe sich dann als gerechtfertigt erwiesen, wenn weitere Umstände vorgelegen seien, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten habe lassen (VwGH 30.08.2007, 2007/21/043; 24.10.2007, 2006/21/0267; 20.12.2007, 207/21/0261), was einer den Umständen des Einzelfalles gerecht werdenden Prüfung bedurft habe (VwGH 18.02.2009, 2006/21/0261). Die Verhängung der Schubhaft durfte somit auch vor der Erlassung des Artikel 28, Absatz eins, Dublin-III-VO in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden (VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391; 29.04.2008, 2006/21/0127; 28.05.2008, 2007/21/0233). 4.
- Der belangten Behörde ist auch darin Recht zu geben, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1 FPG bestand, weil der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt - an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkte und die Rückkehr oder Abschiebung umging bzw. behinderte. Er war für die Behörde immer wieder unbekannten Aufenthalts, weshalb sowohl die Mitteilung gem. § 28 Abs. 2 Asylgesetz wie auch sämtliche Verfahrensanordnungen wegen unbekannten Aufenthaltes nur durch Hinterlegungen im Akt zugestellt werden konnten.4.
- Der belangten Behörde ist auch darin Recht zu geben, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bestand, weil der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt - an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkte und die Rückkehr oder Abschiebung umging bzw. behinderte. Er war für die Behörde immer wieder unbekannten Aufenthalts, weshalb sowohl die Mitteilung gem. Paragraph 28, Absatz 2, Asylgesetz wie auch sämtliche Verfahrensanordnungen wegen unbekannten Aufenthaltes nur durch Hinterlegungen im Akt zugestellt werden konnten. 4.
- Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder familiäre Bindungen zu Österreich hat, noch eine legale Erwerbstätigkeit ausübt, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt.4.
- Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder familiäre Bindungen zu Österreich hat, noch eine legale Erwerbstätigkeit ausübt, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt. Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. In der Beschwerde wird diesen Ausführungen auch nicht substanziell entgegen getreten. 4.
- Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt erhebliche Fluchtgefahr bestand. Im Übrigen ergibt sich aus der Dublin-III-VO, dass eine Fluchtgefahr, die eine Schubhaft unter Anwendung dieser Verordnung begründen kann, immer "erheblich" sein muss. Dies ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aus den oben dargelegten Gründen in Verbindung mit dem gezeigten Vorverhalten des Beschwerdeführers gegeben – insbesondere aufgrund seines unsteten Aufenthalts sowie der Tatsache, dass er nach erfolgter Abweisung seines Asylantrags in Italien zuerst in der Schweiz einen weiteren Asylantrag stellte und sich dann, um der Überstellung von dort nach Italien zu entgehen, nach Österreich absetzte, um hier einen weiteren Asylantrag zu stellen. 4.7.. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Artikel 8, RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Artikel 28, Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Absatz 4, die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht demgemäß vergleiche Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor. Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung ist daher tatsächlich und innerhalb der Fristen des Art. 28 Abs. 3 UA 3 Dublin-III-VO zu rechnen.Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung ist daher tatsächlich und innerhalb der Fristen des Artikel 28, Absatz 3, UA 3 Dublin-III-VO zu rechnen. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.
- Kostenersatz 5.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).5.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 5.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.5.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. 5.3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen
Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.5.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen
Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,
- Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.
- Eingabegebühr Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Diese widerstreite den Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel. Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,– nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd Paragraph eins, Absatz eins, BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,– nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen. Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Artikel 6, EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.). Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt
§ 2Abs. 1 Bu
LVwG-EGebV € 30,–. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann im Übrigen auch nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt
Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,–. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann im Übrigen auch nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). 7. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht konkret thematisiert worden sind. Zu B)
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie oben dargelegt sind durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Die nunmehr aufgeworfene Rechtsfrage (ob § 76 Abs. 3 FPG dem Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, entspricht) ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Zusammenschau der bezeichneten Entscheidung mit den relevanten gesetzlichen Bestimmungen (Art 2 lit. n der Dublin-III-VO und § 76 Abs. 3 FPG) zweifelsfrei zu lösen und bedarf daher keiner weiteren Befassung des Verwaltungsgerichtshofes.Wie oben dargelegt sind durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Die nunmehr aufgeworfene Rechtsfrage (ob Paragraph 76, Absatz 3, FPG dem Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, entspricht) ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Zusammenschau der bezeichneten Entscheidung mit den relevanten gesetzlichen Bestimmungen (Artikel 2, Litera n, der Dublin-III-VO und Paragraph 76, Absatz 3, FPG) zweifelsfrei zu lösen und bedarf daher keiner weiteren Befassung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls klar ist die Rechtslage hinsichtlich der Kostentragung; dies insbesondere auch, weil das Existenzminimum des Beschwerdeführers stets gesichert bleibt. Es gibt somit keinen Grund zur Annahme, dass der Unterhalt des Beschwerdeführers durch eine Schubhaftbeschwerde gravierend oder unverhältnismäßig beeinträchtigt wäre. Gleiches gilt im Hinblick auf die Befreiung von der Eingabegebühr, bezüglich der eine klare Rechtslage vorliegt, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90).Ebenfalls klar ist die Rechtslage hinsichtlich der Kostentragung; dies insbesondere auch, weil das Existenzminimum des Beschwerdeführers stets gesichert bleibt. Es gibt somit keinen Grund zur Annahme, dass der Unterhalt des Beschwerdeführers durch eine Schubhaftbeschwerde gravierend oder unverhältnismäßig beeinträchtigt wäre. Gleiches gilt im Hinblick auf die Befreiung von der Eingabegebühr, bezüglich der eine klare Rechtslage vorliegt, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt vergleiche OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90). Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W186.2145419.1.00