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{'item': 'W196 2136594-1'}

Obsah (12)§ 3Art. 133§ 8§ 52§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 34§ 2§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW196 2136594-1 SpruchW196 2136594-1/ 6 E W196 2136599-1/ 4 E W196 2136597-1/ 4 E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF , XXXX und XXXX

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF , römisch 40 und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder, des Zweit-Beschwerdeführers und der Dritt-Beschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige Somalias, ihre beiden Kinder Staatsangehörige des Jemen. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern und ihrer Schwester XXXX im Juni 2015 über die Türkei und Griechenland illegal in das Bundesgebiet ein. Am 16.06.2015 stellten sie einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG.Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern und ihrer Schwester römisch 40 im Juni 2015 über die Türkei und Griechenland illegal in das Bundesgebiet ein. Am 16.06.2015 stellten sie einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Bei der Erstbefragungen durch die Landespolizeidirektion Wien am 16.06.2015 gab die Erstbeschwerdeführerin an Somalia wegen des damals tobenden Bürgerkrieges mit ihren Eltern verlassen zu haben. Sie sei damals vier Jahre alt gewesen. Den Jemen habe sie verlassen da ihr Ehemann dort von einem Terroristen bei einem Selbstmordattentat getötet wurde und es herrsche auch dort Bürgerkrieg. Ihr Reiseziel sei Schweden gewesen, da sie gehört habe dass es dort für Asylanten am besten sei. Man erhalte finanzielle Unterstützung und die Kinder könnten dort eine Ausbildung machen. Am 22.02.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Zu Ihrer Person und ihren Lebensumständen gab sie an, in Somalia, Mogadischu geboren zu sein und als Kleinkind, im Alter von einem Jahr, mit ihren Eltern in den Jemen in die Stadt Aden geflohen zu sein. Die Eltern hätten dort Asyl bekommen. Bis zur Heirat habe sie dann in Aden gelebt. Danach habe sie mit ihrem Mann in Sana gelebt. Sie hätte aber keinen Aufenthaltstitel gehabt und habe im Jemen die Koranschule besucht. Obwohl sie einen jemenitischen Mann geheiratet habe, konnte sie die jemenitische Staatsbürgerschaft nicht erlangen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde im Spital, in dem er als Reinigungskraft gearbeitet habe, von Hutis 2013 erschossen. Nach dem Tod ihres Mannes wurde die Beschwerdeführerin durch einen Huti Rebellen sexuell bedroht und geschlagen. Sie sie selbst, ihre Schwester und ihre Tochter seien nicht beschnitten. Zu ihrem privaten Familienleben in Österreich gab sie an, mit den finanziellen Mitteln der Grundversorgung zu leben, den Haushalt zu machen und für ihre Kinder zu kochen. Der Sohn ginge in die erste Klasse Volksschule, die Tochter gehe in den Kindergarten. Sie habe noch keinen Deutschkurs besucht. Sie habe keine Familienangehörige, Freunde oder sonstige Bekannte in Österreich. Ihre Verwandten, nämlich die Mutter, ein Bruder sowie zwei Schwestern würden noch im Jemen in Aden leben. Ihre Kinder hätten keine eigenen Asyl Gründe. Mit den im Spruch genannten Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen jedoch

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.09. 2017 (Spruchpunkt III.).Mit den im Spruch genannten Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen jedoch

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.09. 2017 (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Identität der Beschwerdeführer nicht feststehe. Sie sei somalische Staatsbürgerin und gehöre dem Stamm Shaanshi an. Somalia habe die Erstbeschwerdeführerin im Alter von einem Jahr gemeinsam mit den Eltern verlassen. Danach sei sie im Jemen aufhältig gewesen und mit einem jemenitischen Staatsbürger verheiratet gewesen mit dem sie zwei Kinder habe. Sie sei gesund, verwitwet und strafrechtlich unbescholten. In Österreich hielte sich noch ihre Schwester auf, welche gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin und ihren Kindern eingereist sei. Ihr Heimatland habe sie im Alter von ungefähr einem Jahr gemeinsam mit ihren Eltern verlassen und danach sei sie im Jemen aufhältig gewesen. Dieses Land habe sie aufgrund des Krieges, der schlechten Sicherheitslage und des Umstandes, dass sie ein Huti die Mann heiraten habe wollen verlassen. Aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Lage in Somalia sei ihre Zurück bzw. Abschiebung nach Somalia nicht zulässig. Danach traf die Behörde umfangreiche Feststellungen zum Heimatland der Beschwerdeführerin (Somalia) und ihrer Kinder(Jemen). Begründend führte die belangte Behörde im hier Wesentlichen aus, dass die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin nicht geeignet wären, ihr und den Kindern den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Verfolgung individuell gegen ihre Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, zu erkennen war. Aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage in Somalia sei den Beschwerdeführern jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren und eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Mit Verfahrensanordnung vom 14.09.2016 wurde den Beschwerdeführern

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 14.09.2016 wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Gegen die Spruchpunkte I. der oben genannten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie im hier Wesentlichen ausführten, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der Lage von Frauen in Somalia, insbesondere im Hinblick auf Genitalverstümmelungen auseinander gesetzt habe.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. der oben genannten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie im hier Wesentlichen ausführten, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der Lage von Frauen in Somalia, insbesondere im Hinblick auf Genitalverstümmelungen auseinander gesetzt habe. In Somalia seien nahezu alle Frauen und Mädchen von weiblicher Genitalverstümmelung betroffen. In den meisten Fällen wird die besonders schwerwiegende Form der Infibulation (Typ III) angewandt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.In Somalia seien nahezu alle Frauen und Mädchen von weiblicher Genitalverstümmelung betroffen. In den meisten Fällen wird die besonders schwerwiegende Form der Infibulation (Typ römisch drei) angewandt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Für die Erstbeschwerdeführerin und ihre Schwester wurden am 19.12.2016 ärztliche Bestätigungen vorgelegt, dass sich bei ihnen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Genitalverstümmelung finden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Asylanträge vom 16.06.2015, der Einvernahmen der Erst-Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2016, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Fremden- sowie das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Die Erst-Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Somalias. Der Zweit und die Dritt- Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Jemen. Alle drei reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 16.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin. Im gegenständlichen Fall liegt somit ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin. Im gegenständlichen Fall liegt somit ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführer sind in Österreich subsidiär schutzberechtigt und verfügen über eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.09.
  2. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. An der Erst und der Dritt-Beschwerdeführerin wurde bisher keine Beschneidung durchgeführt. Festgestellt wird, dass der Erst und der Dritt-Beschwerdeführerin in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität in Form der Gefahr einer Genitalverstümmelung droht, wogegen sie vom somalischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten können. Aufgrund der landesweit üblichen Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung kommt der Erst und der Dritt-Beschwerdeführerin auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zu.
  3. Relevante Länderberichte zur Situation in Somalia Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Somalia stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden umfassend fest. Zur Situation von Frauen und Kindern, der weiblichen Genitalverstümmelung und dagegen bestehenden staatlichen Schutz wird – wie den BF mit Parteiengehör vom 29.08.2016 übermittelt – zudem Folgendes festgestellt: 2.
  4. Frauen und Kinder/ Weibliche Genitalverstümmelung 2.1.
  5. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 25.04.2016 Die Übergangsverfassung verbietet zwar weibliche Genitalverstümmelung (FGM) (USDOS 25.6.2015), diese ist in Somalia aber weit verbreitet (USDOS 13.4.2016; vgl. LI 11.6.2015; AA 1.12.2015). Betroffen sind mehr als 90% aller Mädchen (LI 11.6.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015). In der Regel erleiden FGM dabei Mädchen im Alter von zehn bis 13 Jahren (AA 1.12.2015); nach anderen Angaben findet die Verstümmelung bei mehr als 80% im Alter zwischen fünf und neun Jahren statt; bei 10% zwischen neun und vierzehn Jahren; und bei 7% zwischen null und vier Jahren (EASO 8.2014). Nach wieder anderen Angaben wurde die Verstümmelung bei 80% der Mädchen im Alter zwischen fünf und 14 Jahren vorgenommen (USDOS 13.4.2016). Quellen im jüngsten Bericht des Danish Immigration Service (DIS) erklären wiederum, dass die große Mehrheit vor dem achten Geburtstag einer Verstümmelung unterzogen wird. Eine Quelle des DIS gab an, dass Mädchen, welche die Pubertät erreicht haben, nicht mehr beschnitten werden. Dies wäre gesundheitlich zu riskant. Hat ein Mädchen die Pubertät erreicht, fällt auch der Druck durch die Verwandtschaft weg (DIS 1.2016).Die Übergangsverfassung verbietet zwar weibliche Genitalverstümmelung (FGM) (USDOS 25.6.2015), diese ist in Somalia aber weit verbreitet (USDOS 13.4.2016; vergleiche LI 11.6.2015; AA 1.12.2015). Betroffen sind mehr als 90% aller Mädchen (LI 11.6.2015; vergleiche UNHRC 28.10.2015). In der Regel erleiden FGM dabei Mädchen im Alter von zehn bis 13 Jahren (AA 1.12.2015); nach anderen Angaben findet die Verstümmelung bei mehr als 80% im Alter zwischen fünf und neun Jahren statt; bei 10% zwischen neun und vierzehn Jahren; und bei 7% zwischen null und vier Jahren (EASO 8.2014). Nach wieder anderen Angaben wurde die Verstümmelung bei 80% der Mädchen im Alter zwischen fünf und 14 Jahren vorgenommen (USDOS 13.4.2016). Quellen im jüngsten Bericht des Danish Immigration Service (DIS) erklären wiederum, dass die große Mehrheit vor dem achten Geburtstag einer Verstümmelung unterzogen wird. Eine Quelle des DIS gab an, dass Mädchen, welche die Pubertät erreicht haben, nicht mehr beschnitten werden. Dies wäre gesundheitlich zu riskant. Hat ein Mädchen die Pubertät erreicht, fällt auch der Druck durch die Verwandtschaft weg (DIS 1.2016). 63% der Beschnittenen erlitten die weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation/WHO Typ III) (EASO 8.2014). Eine andere Quelle schätzt die Zahl von Infibulationen auf 80% (DIS 1.2016). Verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen. Viele überleben die Verstümmelung nicht (AA 1.12.2015).63% der Beschnittenen erlitten die weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation/WHO Typ römisch drei) (EASO 8.2014). Eine andere Quelle schätzt die Zahl von Infibulationen auf 80% (DIS 1.2016). Verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen. Viele überleben die Verstümmelung nicht (AA 1.12.2015). Bei den Bendiri und den arabischen Gemeinden in Somalia ist nicht die Infibulation sondern die Sunna (WHO Typen I und II) verbreitet. Bei diesen Gruppen scheint die Beschneidung bei der Geburt stattzufinden, möglicherweise auch nur als symbolischer Schnitt. Auch in anderen Teilen Somalias wird zunehmend die Sunna verwendet (DIS 1.2016).Bei den Bendiri und den arabischen Gemeinden in Somalia ist nicht die Infibulation sondern die Sunna (WHO Typen römisch eins und römisch zwei) verbreitet. Bei diesen Gruppen scheint die Beschneidung bei der Geburt stattzufinden, möglicherweise auch nur als symbolischer Schnitt. Auch in anderen Teilen Somalias wird zunehmend die Sunna verwendet (DIS 1.2016). Landesweit bemühen sich die Regierungen, diese Praxis einzuschränken (AA 1.12.2015). UNICEF arbeitet mit der somalischen Regierung, mit Puntland und anderen Akteuren zusammen, um die Menschen gegen FGM zu mobilisieren und die Praktik auszurotten (UNHRC 28.10.2015). In Puntland ist FGM verboten und es gibt Zeichen einer Reduzierung. Laut einer Untersuchung von UNICEF in Zusammenarbeit mit den Regierungen von Somaliland und Puntland sind in Nordsomalia 25% der Mädchen zwischen 1-14 Jahren von FGM betroffen. Im Gegensatz dazu sind es bei den über 15jährigen 99% (UKHO 3.2.2015). In den Gebieten der al Shabaab ist FGM verboten (LIFOS 24.1.2014). Auch die Gruppe al Islah und andere Islamisten setzen sich gegen FGM ein (C 18.6.2014). Es gibt allerdings keine Behörden oder Organisationen für Mütter, die hinsichtlich der Verhinderung einer FGM Unterstützung oder Schutz bieten (DIS 1.2016). Um eine Verstümmelung zu vermeiden, kommt es auf die Standhaftigkeit der Mutter an. Auch der Bildungshintergrund, der soziale Status sowie die kulturelle und geographische Zugehörigkeit spielen eine Rolle. Es gibt sowohl in urbanen als auch in ländlichen Gebieten Eltern, die ihre Töchter nicht verstümmeln lassen. Leichter ist es aber in den Städten, wo die Anonymität eher gegeben bzw. die enge soziale Interaktion geringer ist (DIS 1.2016). Generell stößt eine Mutter, die ihre Tochter nicht beschneiden lassen will, in ländlichen Gebieten auf erhebliche Probleme. Auch in urbanen Gebieten kann es zu großem sozialen (LIFOS 24.1.2014) und psychischem Druck kommen, damit die Tochter beschnitten wird. Der psychische Druck kann auch extreme Formen annehmen, derartige Fälle sind aber außergewöhnlich. Spricht sich auch der Kindesvater gegen eine Verstümmelung aus, und bleibt dieser standhaft, dann ist es leichter, dem psychischen Druck standzuhalten (DIS 1.2016). Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter von Verwandten einer FGM unterzogen werden, ist zwar nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich. Keine Quelle des Danish Immigration Service konnte einen derartigen Fall berichten. Ohne das Wissen der Mutter kann eine FGM aufgrund der gesundheitlichen Folgen nicht von statten gehen (DIS 1.2016). Unbeschnittene Frauen sind in der somalischen Gesellschaft sozial stigmatisiert (EASO 8.2014). Allerdings kommt es zu keinen körperlichen Untersuchungen, um den Status hinsichtlich einer vollzogenen Verstümmelung bei einem Mädchen festzustellen. Dies gilt auch für Rückkehrer aus dem Westen. In ländlichen Gebieten wird wahrscheinlich schneller herausgefunden, dass ein Mädchen nicht verstümmelt ist. Eine Möglichkeit ist, dass eine Mutter vorgibt, dass ihre Tochter einer Sunna unterzogen worden ist (DIS 1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia. -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2016): South Central Somalia - Female Genital Mutilation/Cutting, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1455786226_fgmnotat2016.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung LI - Landinfo (11.6.2015): Barn og unge , http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung LIFOS - Lifos/Migrationsverket (24.1.2014): Kvinnor i Somalia. Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya i oktober 2013, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentSummaryId=31539, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (3.2.2015): Country Information and Guidance -Strichaufzählung Somalia: Women fearing gender-based harm / violence, http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.20161.1.
  6. United Kingdom Home Office, Country Information and Guidance – Somalia (April 2014) 2.1.
  7. United Kingdom Home Office: Country Information and Guidance, Somalia: Women fearing gender-based harm and violence,
  8. August 2016 In den Policy Summeries des Berichts wird zusammengefasst ausgeführt, dass es eine sehr weite Verbreitung von FGM in ganz Somalia gebe und einen starken kulturellen Rückhalt dieser Praxis. Unverheiratete Frauen jünger als 39 Jahre, die nicht beschnitten sind, die ein Risiko nachweisen können, Opfer dieser Praxis zu werden und die der Bedrohung nicht durch eine innerstaatliche Fluchtalternative entfliehen können, soll auf der Basis ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asyl gewährt werden. Die Praxis der FGM ist in Somaliland und Puntland rückläufig; eine Frau könnte dort einem weniger großen Risiko ausgesetzt sein, einer solchen Praxis ausgesetzt zu werden. Laut einer UNICEF Studie über die weltweite Praxis von FGM, ist FGM allgemein gültig in Somalia; es kann keine signifikante Veränderung dieser Praxis erkannt werden. Eine andere UNICEF Studie strich hervor, dass FGM in der somalischen Gesellschaft eine anerkannte Tradition sei. Jene, die sich dieser Tradition entgegenstellen, tun dies gegen den Strom der öffentlichen Meinung. Aktuelle Statistiken zeigen eine Verbreitung von FGM in Somalia von ca. 97,9% für Frauen zwischen 15 bis 49 Jahren. Die in Somaliland, Puntland sowie Süd- und Zentralsomalia befragten Gemeinden hätten angegeben, dass in nahezu allen Haushalten Frauen und Mädchen FGM unterzogen worden seien (siehe Seite 24). 2.1.
  9. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014, online abrufbar: Somalia sei einer der schlimmsten Orte der Welt für Frauen (
  10. Stelle). Während die vorläufige Verfassung gleiche Rechte von Männern und Frauen vorsähe, würden Frauen schwerwiegende Ungleichheiten und Diskriminierung erfahren. Nach traditionellem Somali Recht bleibe sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt häufig unbestraft. Auch dieser Bericht führt aus, dass die weibliche Beschneidung in der Verfassung verboten sei. Dennoch werde diese Bestimmung nicht umgesetzt. Nach UNICEF Daten aus 2013 seien 98% der Frauen und Mädchen in Somalia beschnitten, wobei eine Mehrheit von 63% der Infibulation unterworfen gewesen seien, die die weitreichendste Form der FGM (Female Genital Mutilation) darstelle. In 80% der Fälle werde die Beschneidung bei Mädchen zwischen fünf und neun Jahren vorgenommen, in 10% der Fälle im Alter zwischen 9 und 14 und bei 7% der Mädchen, wenn sie 0 bis 4 Jahre alt seien. (Seiten 110, 111). 2.
  11. Staatlicher Schutz: United Kingdom Home Office: Country Information and Guidance, Somalia: Women fearing gender-based harm and violence,
  12. August 2016 In Süd- und Zentralsomalia, einschließlich Mogadischu, ist effektiver staatlicher Schutz für Frauen, die geschlechtsspezifische und/oder sexuelle Gewalt fürchten, nicht zugänglich (siehe Seite 7).
  13. Beweiswürdigung: 3.
  14. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erst-Beschwerdeführerin sowie aus deren Sprachkenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die Identität der Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Identifizierung der Beschwerdeführer als Verfahrenspartei. Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass an der Erst und der Dritt-Beschwerdeführerin noch keine Beschneidung durchgeführt wurde, ergibt sich aus den am 19.12.2016 vorgelegten ärztlichen Bestätigungen. Die Feststellung zur Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin fußt auf einem Auszug aus dem Strafregister vom 31.01.
  15. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Zweit und der Dritt-Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Umstand, dass diese noch nicht strafmündig sind. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  16. Rechtliche Beurteilung: 4.
  17. Allgemeine Rechtsgrundlagen

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.I Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 4.2. Zu A) Asylgewährung: 4.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.4.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes ihres Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes ihres Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). 4.2.2.

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005).4.2.2.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005).

§ 2Abs. 1 Z. 22 Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partnerinnen, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partnerinnen, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. 4.

  1. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 4.3.
  2. Die Länderinformationen stellen fest, dass 90-98% der Mädchen und Frauen in Somalia Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung geworden sind, wobei 80% der Frauen und Mädchen der weitreichendsten Beschneidung, der Infibulation (Typ III), unterzogen werden.4.3.
  3. Die Länderinformationen stellen fest, dass 90-98% der Mädchen und Frauen in Somalia Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung geworden sind, wobei 80% der Frauen und Mädchen der weitreichendsten Beschneidung, der Infibulation (Typ römisch drei), unterzogen werden. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Somalia aktuell und landesweit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (siehe VwGH, 24.06.2010, 2007/01/1199) die Gefahr für unbeschnittene Mädchen und Frauen gegeben ist, Opfer eines Eingriffs von massiver Intensität in ihre körperliche und sexuelle Integrität, nämlich einer weiblichen Genitalverstümmelung, zu werden. Dass weibliche Genitalverstümmelung an Mädchen in Somalia sogar ohne Einverständnis der Eltern vorgenommen werden kann, wurde in der mündlichen Verhandlung in einem hg. anhängigen Verfahren bestätigt (siehe BVwG, 05.06.2015, Zl. W221 1425725-1). Erst kürzlich führte der Generalsekretär des Europarates, Thorbjørn Jagland, in einem Aufruf zur Unterzeichnung und Ratifizierung der sog. "Istanbul Konvention" ("The Council of Europe’s Convention on Preventing and Combatting Violence Against Women and Domestic Violence”) an, dass "harming girls in the way of FGM is an act of terrible violence and a serious abuse of a child¿s right to control her own body” (30.07.2015, http://www.coe.int/en/web/portal/-/thorbj-rn-jagland-women-s-safety-in-europe-has-been-strengthened-by-the-success-of-the-istanbul-convention-). Die zuständige Richterin wertet eine FGM als eine schwere Misshandlung und schwere Körperverletzung mit lebenslangen Folgen für die betroffenen Mädchen und Frauen. Die Erst -Beschwerdeführerin ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die in Somalia geboren wurden und noch nicht beschnitten ist. Sie fallen daher in jene bestimmte soziale Gruppe von Frauen und Mädchen, die in Somalia einem entsprechend hohen Risiko ausgesetzt sind, Opfer dieser Misshandlung zu werden. 4.3.
  4. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da diese Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung landesweit praktiziert wird. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Praxis in Somaliland oder Puntland weniger weit verbreitet sei, geht aus den Berichten nicht ausreichend klar hervor, dass die Erst und die Dritt-Beschwerdeführerin dort tatsächlich keinem maßgeblichen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer einer solchen Misshandlung zu werden. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, RA 2014/18/0011 bis 0016).4.3.
  5. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da diese Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung landesweit praktiziert wird. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Praxis in Somaliland oder Puntland weniger weit verbreitet sei, geht aus den Berichten nicht ausreichend klar hervor, dass die Erst und die Dritt-Beschwerdeführerin dort tatsächlich keinem maßgeblichen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer einer solchen Misshandlung zu werden. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil Paragraph 11, die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, RA 2014/18/0011 bis 0016). Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit den Länderberichten außerdem nicht davon aus, dass zur Vermeidung einer solchen Misshandlung auf die Schutzwilligkeit oder –fähigkeit der somalischen Regierungskräfte zurückgegriffen werden könnte. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist der Erst-Beschwerdeführerin nach dem oben Gesagten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben haben, ist der Erst-Beschwerdeführerin nach dem oben Gesagten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Im Einklang mit der Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 ist dem Zweit und der Dritt-Beschwerdeführerin

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 auch für diese auszusprechen, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Im Einklang mit der Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG 2005 ist dem Zweit und der Dritt-Beschwerdeführerin

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 auch für diese auszusprechen, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt, so insbesondere zur Person der Erst-Beschwerdeführerin, ergibt sich aus dem Akteninhalt und weist die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit in Bezug auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auf (vgl. VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt, so insbesondere zur Person der Erst-Beschwerdeführerin, ergibt sich aus dem Akteninhalt und weist die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit in Bezug auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auf vergleiche VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). 4.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W196.2136594.1.00

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