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{'item': 'W200 2124304-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW200 2124304-1 SpruchW200 2124304-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer war am 27.11.2012 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer hatte am 22.02.2013 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt, der mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 26.04.2013 abgewiesen wurde und im Bescheid festgestellt wurde, dass der Grad der Behinderung 50 vH betrage. Begründend wurde ausgeführt, dass das basierend auf einer Untersuchung am 25.03.2013 eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 28.03.2013 einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt hatte. Am 23.10.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Im Antragsformular wurden "Knie rechts, Knie links, Lendenwirbelsäule und Herzrhythmusstörungen" als Gesundheitsschädigungen vermerkt und ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen vorgelegt. Nach Einholung eines Gutachtens wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 07.03.2016 aufgrund des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages 1. der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und 2. der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde weiterhin mit 50 v.H. bemessen. Weiters wurde der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO abgewiesen. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Feststellungen das Ergebnis des durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens seien.Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde weiterhin mit 50 v.H. bemessen. Weiters wurde der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO abgewiesen. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Feststellungen das Ergebnis des durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens seien. Im Rahmen der 1.) gegen die Nichtvornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und 2.) der gegenüber dem Vorgutachten nicht mehr erfolgten Berücksichtigung des Leidens "Vorhofflimmern" erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass aufgrund der bestehenden erheblichen Einschränkungen (hochgradige Einschränkungen der Knie und der LWS) und der dadurch verursachten mitunter starken Beschwerden auch bei Bewältigung kurzer Wegstrecken die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass gegeben seien. Außerdem verwies der Beschwerdeführer auf den im Bescheid bzw. Sachverständigengutachten offensichtlich nicht (entsprechend) berücksichtigten Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.11.2015 und den Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 10.12.2015, welche er erneut übermittelte. Hinsichtlich 2.) wurde ausgeführt, dass nach wie vor – wie auch im Vorgutachten festgestellt – ein symptomatisches paroxysmales Vorhofflimmern bestehe, da auch eine im September 2015 durchgeführte Pulmonalvenenisolation nicht erfolgreich gewesen sei. Das Vorhofflimmern trete nach wie vor in unregelmäßigen Abständen anfallsartig auf und finde somit nicht ständig statt, so auch nicht zum Untersuchungszeitpunkt. Die medikamentöse Behandlung führe leider lediglich zu einer Verringerung der Flimmerepisoden, sodass das Leiden bei entsprechend starken Symptomen bei Anfällen (Leistungsminderung, Schweißausbrüche, Atemnot etc.) nach wie vor bestehe. Zusammen mit der Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer bereits vorgelegte Befunde sowie ein EKG vom 17.11.2015 und vom 02.12.2015. In weiterer Folge zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 30.03.2016 mit Schreiben vom 26.01.2017 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 07.03.2016 wurde 1. der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen, 2. der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Die Beschwerde vom 30.03.2016 gegen den Bescheid vom 07.03.2016 wurde mit Schreiben vom 26.01.2017 ausdrücklich zurückgezogen. 2. Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Erklärung des Beschwerdeführers vom 26.01.2017. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A)

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 7 Abs. 2 VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.). (siehe auch (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). (siehe auch (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht hat. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Nach Ansicht des Gerichtes liegt die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung – im Gegenteil ist eine Entscheidung unter Zugrundelegung einer materiell rechtlichen Bestimmung des BBG nicht mehr zulässig.Nach Ansicht des Gerichtes liegt die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im Paragraph 45, Absatz 3, BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut Paragraph 45, Absatz 3, BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung – im Gegenteil ist eine Entscheidung unter Zugrundelegung einer materiell rechtlichen Bestimmung des BBG nicht mehr zulässig. Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd Paragraph 45, Absatz 3, BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd Paragraph 6, BVwGG vor. Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W200.2124304.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.