GVG i.V.m. § 13 Abs. 1 SchPflG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
PflG zurückgewiesen und ausgesprochen, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2016, GZ. 003.107/0118-PAEXT/2016 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde das Ansuchen
Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG zurückgewiesen und ausgesprochen, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Begründend wurde ausgeführt, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes
PflG den beabsichtigten Schulbesuch im Ausland vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen hätten. Das verfahrensgegenständliche Ansuchen vom 07.11.2016 sei daher im Hinblick auf das am 05.09.2016 begonnene Schuljahr 2016/17 als verspätet eingebracht zurückzuweisen.Begründend wurde ausgeführt, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes
Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG den beabsichtigten Schulbesuch im Ausland vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen hätten. Das verfahrensgegenständliche Ansuchen vom 07.11.2016 sei daher im Hinblick auf das am 05.09.2016 begonnene Schuljahr 2016/17 als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
PflG die Bewilligung jeweils für ein Schuljahr zu erteilen sei, sei davon auszugehen, dass die körperliche Abwesenheit des Kindes für die Dauer von einem Schuljahr bei gleichzeitig vorliegender Absicht zur Rückkehr den dauernden Aufenthalt in Österreich nicht beende.In einem als "Vorlagebericht" bezeichneten Begleitschreiben wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Erstbeschwerdeführerin sich nur vorübergehend im Ausland aufhalte und der für die Anwendbarkeit des Schulpflichtgesetzes erforderliche "dauernde Aufenthalt" in Österreich im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG dadurch nicht beendet werde. Der dauernde Aufenthalt ende nämlich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden wären. Verfahrensgegenständlich sei aber die Absicht zur Rückkehr eindeutig gegeben. Da
Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG die Bewilligung jeweils für ein Schuljahr zu erteilen sei, sei davon auszugehen, dass die körperliche Abwesenheit des Kindes für die Dauer von einem Schuljahr bei gleichzeitig vorliegender Absicht zur Rückkehr den dauernden Aufenthalt in Österreich nicht beende. Eine "gesetzes-systematische" Interpretation lasse erkennen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des Zeitpunkts des Ansuchens eine materiell-rechtliche Präklusivfrist vorgesehen habe,
welcher Ansuchen um Bewilligung des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule vor Beginn des Schuljahres bei der belangten Behörde einzubringen seien. Eine Bewilligung im Sinne des § 13 Abs. 1 SchPflG könne immer nur für ein Schuljahr, nicht jedoch für einzelne Monate erteilt werden.Eine "gesetzes-systematische" Interpretation lasse erkennen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des Zeitpunkts des Ansuchens eine materiell-rechtliche Präklusivfrist vorgesehen habe,
welcher Ansuchen um Bewilligung des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule vor Beginn des Schuljahres bei der belangten Behörde einzubringen seien. Eine Bewilligung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG könne immer nur für ein Schuljahr, nicht jedoch für einzelne Monate erteilt werden. Sowohl in § 11 Abs. 3 als auch in § 13 Abs. 2 SchPflG sei vorgesehen, dass die jeweiligen Anzeigen vor Beginn des Schuljahres zu erstatten seien. Verspätete Anzeigen wären demnach zurückzuweisen. Diese materiell-rechtlichen Präklusivfristen dienten dem Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge und dem Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht. Ansuchen seien daher zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, spätestens vor Schulbeginn einzubringen.Sowohl in Paragraph 11, Absatz 3, als auch in Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG sei vorgesehen, dass die jeweiligen Anzeigen vor Beginn des Schuljahres zu erstatten seien. Verspätete Anzeigen wären demnach zurückzuweisen. Diese materiell-rechtlichen Präklusivfristen dienten dem Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge und dem Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht. Ansuchen seien daher zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, spätestens vor Schulbeginn einzubringen. Gleichzeitig mit der Aktenvorlage machte die belangte Behörde von ihrem Widerspruchsrecht
GVG Gebrauch.Gleichzeitig mit der Aktenvorlage machte die belangte Behörde von ihrem Widerspruchsrecht
Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
PflG), BGBl. Nr. 76/1985 i. d.g.F., besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Absatzes.
Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, i. d.g.F., besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Absatzes.
PflG können mit Bewilligung des Landesschulrates schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes beim Landesschulrat einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG können mit Bewilligung des Landesschulrates schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes beim Landesschulrat einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
Abs. 2 leg. cit. können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule dem Landesschulrat vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
Absatz 2, leg. cit. können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule dem Landesschulrat vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen. 3.2.
PflG als verspätet erfolgt nur dann rechtmäßig, wenn das Schulpflichtgesetz zur Anwendung kommt, wenn sich also das Ansuchen auf ein in Österreich schulpflichtiges Kind bezieht. Es ist also zunächst zu prüfen, ob für die Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2016/17 Schulpflicht in Österreich besteht. Dazu ist Folgendes festzuhalten:Eine Zurückweisung eines Ansuchens
Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG als verspätet erfolgt nur dann rechtmäßig, wenn das Schulpflichtgesetz zur Anwendung kommt, wenn sich also das Ansuchen auf ein in Österreich schulpflichtiges Kind bezieht. Es ist also zunächst zu prüfen, ob für die Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2016/17 Schulpflicht in Österreich besteht. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die allgemeine Schulpflicht
PflG 1985 besteht für alle (auch nicht österreichische) Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten. Für einen dauernden Aufenthalt ist erforderlich, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, dh nicht nur vorübergehend, aufhält oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten. Wie lange ein Aufenthalt mindestens dauern muss, um als "dauernd" im Sinn von § 1 legcit angesehen werden zu können, ist im Gesetz nicht definiert. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester, siehe § 19 Abs. 2 SchUG 1986) ist dafür jedenfalls ausreichend. Dem Umstand, dass "ein Daueraufenthalt nun im EU-Gesetz definiert ist", kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einem Semester kann somit - selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte - keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden (VwGH 13.05.2011, 2010/10/0139; BVwG 17.06.2016, W227 2121836-1).Die allgemeine Schulpflicht
Paragraph eins, SchPflG 1985 besteht für alle (auch nicht österreichische) Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten. Für einen dauernden Aufenthalt ist erforderlich, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, dh nicht nur vorübergehend, aufhält oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten. Wie lange ein Aufenthalt mindestens dauern muss, um als "dauernd" im Sinn von Paragraph eins, legcit angesehen werden zu können, ist im Gesetz nicht definiert. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester, siehe Paragraph 19, Absatz 2, SchUG 1986) ist dafür jedenfalls ausreichend. Dem Umstand, dass "ein Daueraufenthalt nun im EU-Gesetz definiert ist", kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einem Semester kann somit - selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte - keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden (VwGH 13.05.2011, 2010/10/0139; BVwG 17.06.2016, W227 2121836-1). Diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Schulpflicht in Österreich begründet wird, ist aber im Umkehrschluss auch zur Klärung der Frage geeignet, wann eine bereits bestehende Schulpflicht in Österreich wieder endet. Verfahrensgegenständlich ist unstrittig, dass die Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2016/17 eine Schule in Großbritannien besucht und sich daher während dieses Zeitraumes - den im § 1 Abs. 1 SchPflG genannten und vom VwGH im oben zitierten Erkenntnis konkretisierten Kriterien folgend - nicht dauernd in Österreich aufhält. Während des Schuljahres 2016/17 hält sich die Erstbeschwerdeführerin demnach nicht in Österreich, sondern vielmehr im Gastland Großbritannien dauernd auf. Dieser dauernde Aufenthalt im Gastland wird auch nicht dadurch beendet, dass die Erstbeschwerdeführerin beabsichtigt, die Ferien in Österreich zu verbringen, da bloß vorübergehende Unterbrechungen den dauernden Aufenthalt nicht beenden (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht,
PflG jeweils für ein Schuljahr zu erteilen ist, und daraus ableitet, dass die körperliche Abwesenheit eines Kindes für die Dauer von einem Schuljahr die Schulpflicht nicht zwingend beendet, weil diese Bestimmung ansonsten ins Leere ginge, ist dem entgegenzuhalten, dass auch Konstellationen denkbar sind, in denen ein Kind eine im Ausland gelegene Schule besucht, ohne seinen Wohnsitz in Österreich aufzugeben bzw. seinen dauernden Aufenthalt hier zu beenden, und zwar dann, wenn das Kind eine grenznahe, aber im Ausland gelegene Schule besucht. Genau diese Konstellation hatte der Gesetzgeber offenbar auch im Zusammenhang mit § 13 Abs. 1 SchPflG vor Augen, wie sich auch aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien ergibt, in denen es heißt: "§ 13 des Entwurfs [zum Schulpflichtgesetz] trifft Vorsorge für den Fall, dass – insbesondere an den Grenzen Österreichs – Kinder österreichischer oder ausländischer Staatsbürgerschaft Schulen besuchen, die jenseits der österreichischen Grenzen gelegen sind, obwohl sie sich dauernd in Österreich aufhalten und daher
Zur Klarstellung sei bemerkt, dass diese Bestimmung keine Anwendung auf österreichische oder ausländische Kinder findet, die ihren dauernden Aufenthalt nicht in Österreich haben, da solche Kinder nach den Bestimmungen des § 1 des Entwurfes auch nicht der Schulpflicht nach den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegen (RV 732 BlgNR IX. GP, Erl. zu § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1962, der inhaltlich § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 entspricht).Soweit die belangte Behörde darauf verweist, dass die Bewilligung
Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG jeweils für ein Schuljahr zu erteilen ist, und daraus ableitet, dass die körperliche Abwesenheit eines Kindes für die Dauer von einem Schuljahr die Schulpflicht nicht zwingend beendet, weil diese Bestimmung ansonsten ins Leere ginge, ist dem entgegenzuhalten, dass auch Konstellationen denkbar sind, in denen ein Kind eine im Ausland gelegene Schule besucht, ohne seinen Wohnsitz in Österreich aufzugeben bzw. seinen dauernden Aufenthalt hier zu beenden, und zwar dann, wenn das Kind eine grenznahe, aber im Ausland gelegene Schule besucht. Genau diese Konstellation hatte der Gesetzgeber offenbar auch im Zusammenhang mit Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG vor Augen, wie sich auch aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien ergibt, in denen es heißt: "§ 13 des Entwurfs [zum Schulpflichtgesetz] trifft Vorsorge für den Fall, dass – insbesondere an den Grenzen Österreichs – Kinder österreichischer oder ausländischer Staatsbürgerschaft Schulen besuchen, die jenseits der österreichischen Grenzen gelegen sind, obwohl sie sich dauernd in Österreich aufhalten und daher
Paragraph eins, des Entwurfes der allgemeinen Schulpflicht unterliegen. Zur Klarstellung sei bemerkt, dass diese Bestimmung keine Anwendung auf österreichische oder ausländische Kinder findet, die ihren dauernden Aufenthalt nicht in Österreich haben, da solche Kinder nach den Bestimmungen des Paragraph eins, des Entwurfes auch nicht der Schulpflicht nach den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegen Regierungsvorlage 732 BlgNR römisch neun. GP, Erl. zu Paragraph 13, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1962, der inhaltlich Paragraph 13, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 entspricht). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin in dem Zeitraum, auf den sich das Ansuchen vom 07.11.2016 bezieht, nicht der österreichischen Schulpflicht unterliegt. Die Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes finden daher verfahrensgegenständlich auch keine Anwendung, weswegen die belangte Behörde nicht befugt war, das Ansuchen
PflG zurückzuweisen.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin in dem Zeitraum, auf den sich das Ansuchen vom 07.11.2016 bezieht, nicht der österreichischen Schulpflicht unterliegt. Die Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes finden daher verfahrensgegenständlich auch keine Anwendung, weswegen die belangte Behörde nicht befugt war, das Ansuchen
Paragraph 13, SchPflG zurückzuweisen. 3.2.3. Zum Widerspruch
GVG:3.2.3. Zum Widerspruch
Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG:
GVG hat, liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Ein Widerspruch im Sinne des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG kommt demnach nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, also der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Verfahrensgegenständlich steht der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Ansuchens maßgebliche Sachverhalt fest. Der in § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG umschriebene Tatbestand liegt somit nicht vor, weswegen auch der diesbezügliche Widerspruch gegen eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht selbst ins Leere geht.Ein Widerspruch im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG kommt demnach nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, also der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Verfahrensgegenständlich steht der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Ansuchens maßgebliche Sachverhalt fest. Der in Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG umschriebene Tatbestand liegt somit nicht vor, weswegen auch der diesbezügliche Widerspruch gegen eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht selbst ins Leere geht. 3.2.4. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
GVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.3.2.4. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. 3.2.5. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht das Ansuchen zurückgewiesen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W203.2144865.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.