← Österreich

{'item': 'W203 2144865-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 13§ 6§ 58Art. 130§ 1§ 22§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW203 2144865-1 SpruchW203 2144865-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖ

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG i.V.m. § 13 Abs. 1 SchPflG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Zweitbeschwerdeführerin suchte am 07.11.2016 mittels des dafür vorgesehenen Formulars des Stadtschulrates für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) um Bewilligung eines Schulbesuches im Ausland amXXXX College in Großbritannien für die Erstbeschwerdeführerin in der Zeit vom 05.09.2016 bis zum 30.06.2017 an. Anlässlich der Antragstellung gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sich die Erstbeschwerdeführerin bloß vorübergehend und nicht dauernd im Ausland aufhalte, die Ferien in Österreich verbringen werde und beabsichtige, nach dem Auslandsaufenthalt nach Österreich zurückzukehren. Auf dem für das Ansuchen verwendeten Formular der belangten Behörde findet sich u.a. folgender Hinweis: "Das Ansuchen um eine Bewilligung des Schulbesuches im Ausland ist vom Erziehungsberechtigten des schulpflichtigen Kindes beim Stadtschulrat für Wien jeweils vor Beginn des Schuljahres zu stellen. Nach dem Beginn des Schuljahres einlangende Ansuchen sind vom Stadtschulrat für Wien bescheidmäßig als verspätet zurückzuweisen."
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2016, GZ. 003.107/0118-PAEXT/2016 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde das Ansuchen

§ 13Abs. 1 Sch

PflG zurückgewiesen und ausgesprochen, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2016, GZ. 003.107/0118-PAEXT/2016 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde das Ansuchen

Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG zurückgewiesen und ausgesprochen, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Begründend wurde ausgeführt, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes

§ 13Abs. 2 Sch

PflG den beabsichtigten Schulbesuch im Ausland vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen hätten. Das verfahrensgegenständliche Ansuchen vom 07.11.2016 sei daher im Hinblick auf das am 05.09.2016 begonnene Schuljahr 2016/17 als verspätet eingebracht zurückzuweisen.Begründend wurde ausgeführt, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes

Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG den beabsichtigten Schulbesuch im Ausland vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen hätten. Das verfahrensgegenständliche Ansuchen vom 07.11.2016 sei daher im Hinblick auf das am 05.09.2016 begonnene Schuljahr 2016/17 als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

  1. Am 22.12.2016 brachten die Beschwerdeführer über ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein und begründeten diese im Wesentlichen wie folgt: Aus der Bestimmung des § 13 Abs. 1 SchPflG gehe nicht hervor, wann ein Ansuchen um die Bewilligung eines Schulbesuches im Ausland zu stellen sei. Vielmehr stütze sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf § 13 Abs. 2 SchPflG, der sich aber ausschließlich auf schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen – was auf die Erstbeschwerdeführerin aber nicht zutreffe - beziehe.
  2. Am 22.12.2016 brachten die Beschwerdeführer über ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein und begründeten diese im Wesentlichen wie folgt: Aus der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG gehe nicht hervor, wann ein Ansuchen um die Bewilligung eines Schulbesuches im Ausland zu stellen sei. Vielmehr stütze sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG, der sich aber ausschließlich auf schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen – was auf die Erstbeschwerdeführerin aber nicht zutreffe - beziehe. Das Vorgehen der belangten Behörde sei gänzlich willkürlich, was sich auch darin zeige, dass sie in dem gänzlich gleichgelagerten Fall des Bruders der Erstbeschwerdeführerin diesem auf Grund eines Antrages vom 21.04.2016 die Bewilligung zum Schulbesuch am XXXX College im Schuljahr 2015/16 erteilt habe. Es könne nicht angehen, dass in einem Fall dem Ansuchen stattgegeben werde und in einem anderen, ident gelagerten Fall das Ansuchen als verspätet zurückgewiesen werde.Das Vorgehen der belangten Behörde sei gänzlich willkürlich, was sich auch darin zeige, dass sie in dem gänzlich gleichgelagerten Fall des Bruders der Erstbeschwerdeführerin diesem auf Grund eines Antrages vom 21.04.2016 die Bewilligung zum Schulbesuch am römisch 40 College im Schuljahr 2015/16 erteilt habe. Es könne nicht angehen, dass in einem Fall dem Ansuchen stattgegeben werde und in einem anderen, ident gelagerten Fall das Ansuchen als verspätet zurückgewiesen werde. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Beschwerde Folge gebend in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
  3. Einlangend am 17.01.2017 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In einem als "Vorlagebericht" bezeichneten Begleitschreiben wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Erstbeschwerdeführerin sich nur vorübergehend im Ausland aufhalte und der für die Anwendbarkeit des Schulpflichtgesetzes erforderliche "dauernde Aufenthalt" in Österreich im Sinne des § 1 Abs. 1 SchPflG dadurch nicht beendet werde. Der dauernde Aufenthalt ende nämlich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden wären. Verfahrensgegenständlich sei aber die Absicht zur Rückkehr eindeutig gegeben. Da

§ 13Abs. 1 Sch

PflG die Bewilligung jeweils für ein Schuljahr zu erteilen sei, sei davon auszugehen, dass die körperliche Abwesenheit des Kindes für die Dauer von einem Schuljahr bei gleichzeitig vorliegender Absicht zur Rückkehr den dauernden Aufenthalt in Österreich nicht beende.In einem als "Vorlagebericht" bezeichneten Begleitschreiben wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Erstbeschwerdeführerin sich nur vorübergehend im Ausland aufhalte und der für die Anwendbarkeit des Schulpflichtgesetzes erforderliche "dauernde Aufenthalt" in Österreich im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG dadurch nicht beendet werde. Der dauernde Aufenthalt ende nämlich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden wären. Verfahrensgegenständlich sei aber die Absicht zur Rückkehr eindeutig gegeben. Da

Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG die Bewilligung jeweils für ein Schuljahr zu erteilen sei, sei davon auszugehen, dass die körperliche Abwesenheit des Kindes für die Dauer von einem Schuljahr bei gleichzeitig vorliegender Absicht zur Rückkehr den dauernden Aufenthalt in Österreich nicht beende. Eine "gesetzes-systematische" Interpretation lasse erkennen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des Zeitpunkts des Ansuchens eine materiell-rechtliche Präklusivfrist vorgesehen habe,

welcher Ansuchen um Bewilligung des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule vor Beginn des Schuljahres bei der belangten Behörde einzubringen seien. Eine Bewilligung im Sinne des § 13 Abs. 1 SchPflG könne immer nur für ein Schuljahr, nicht jedoch für einzelne Monate erteilt werden.Eine "gesetzes-systematische" Interpretation lasse erkennen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des Zeitpunkts des Ansuchens eine materiell-rechtliche Präklusivfrist vorgesehen habe,

welcher Ansuchen um Bewilligung des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule vor Beginn des Schuljahres bei der belangten Behörde einzubringen seien. Eine Bewilligung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG könne immer nur für ein Schuljahr, nicht jedoch für einzelne Monate erteilt werden. Sowohl in § 11 Abs. 3 als auch in § 13 Abs. 2 SchPflG sei vorgesehen, dass die jeweiligen Anzeigen vor Beginn des Schuljahres zu erstatten seien. Verspätete Anzeigen wären demnach zurückzuweisen. Diese materiell-rechtlichen Präklusivfristen dienten dem Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge und dem Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht. Ansuchen seien daher zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, spätestens vor Schulbeginn einzubringen.Sowohl in Paragraph 11, Absatz 3, als auch in Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG sei vorgesehen, dass die jeweiligen Anzeigen vor Beginn des Schuljahres zu erstatten seien. Verspätete Anzeigen wären demnach zurückzuweisen. Diese materiell-rechtlichen Präklusivfristen dienten dem Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge und dem Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht. Ansuchen seien daher zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, spätestens vor Schulbeginn einzubringen. Gleichzeitig mit der Aktenvorlage machte die belangte Behörde von ihrem Widerspruchsrecht

§ 28Abs. 3 erster Satz Vw

GVG Gebrauch.Gleichzeitig mit der Aktenvorlage machte die belangte Behörde von ihrem Widerspruchsrecht

Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, besucht seit dem Beginn des Schuljahres 2016/17 das XXXX College in Großbritannien. Sie beabsichtigt, das gesamte Schuljahr 2016/17 in Großbritannien zu absolvieren und sich zu diesem Zweck – abgesehen von den Schulferien, die sie in Österreich verbringen wird – auch in Großbritannien aufzuhalten.Die Erstbeschwerdeführerin, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, besucht seit dem Beginn des Schuljahres 2016/17 das römisch 40 College in Großbritannien. Sie beabsichtigt, das gesamte Schuljahr 2016/17 in Großbritannien zu absolvieren und sich zu diesem Zweck – abgesehen von den Schulferien, die sie in Österreich verbringen wird – auch in Großbritannien aufzuhalten. Das Ansuchen um Bewilligung eines Schulbesuches im Ausland im Sinne des § 13 Abs. 1 SchPflG wurde am 07.11.2016 gestellt.Das Ansuchen um Bewilligung eines Schulbesuches im Ausland im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG wurde am 07.11.2016 gestellt. Das Schuljahr 2016/17 begann in Wien am 05.09.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu Spruchpunkt A) 3.2.
  4. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 1Abs. 1 Schulpflichtgesetz (Sch

PflG), BGBl. Nr. 76/1985 i. d.g.F., besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Absatzes.

Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, i. d.g.F., besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Absatzes.

§ 13Abs. 1 Sch

PflG können mit Bewilligung des Landesschulrates schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes beim Landesschulrat einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG können mit Bewilligung des Landesschulrates schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes beim Landesschulrat einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

Abs. 2 leg. cit. können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule dem Landesschulrat vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

Absatz 2, leg. cit. können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule dem Landesschulrat vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen. 3.2.

  1. Hat eine Verwaltungsbehörde nur prozessual entscheiden (hier: Zurückweisung des Ansuchens), so kann das Verwaltungsgericht nur über die Rechtmäßigkeit dieser prozessualen Entscheidung, nicht aber meritorisch entscheiden (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
  2. Auflage, Rz 833 [S. 481] mit zahlreichen Judikaturverweisen). Zu prüfen ist daher ausschließlich die Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Zurückweisung des Ansuchens um die Bewilligung des Schulbesuchs im Ausland als verspätet. Eine Zurückweisung eines Ansuchens

§ 13Abs. 1 Sch

PflG als verspätet erfolgt nur dann rechtmäßig, wenn das Schulpflichtgesetz zur Anwendung kommt, wenn sich also das Ansuchen auf ein in Österreich schulpflichtiges Kind bezieht. Es ist also zunächst zu prüfen, ob für die Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2016/17 Schulpflicht in Österreich besteht. Dazu ist Folgendes festzuhalten:Eine Zurückweisung eines Ansuchens

Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG als verspätet erfolgt nur dann rechtmäßig, wenn das Schulpflichtgesetz zur Anwendung kommt, wenn sich also das Ansuchen auf ein in Österreich schulpflichtiges Kind bezieht. Es ist also zunächst zu prüfen, ob für die Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2016/17 Schulpflicht in Österreich besteht. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die allgemeine Schulpflicht

§ 1Sch

PflG 1985 besteht für alle (auch nicht österreichische) Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten. Für einen dauernden Aufenthalt ist erforderlich, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, dh nicht nur vorübergehend, aufhält oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten. Wie lange ein Aufenthalt mindestens dauern muss, um als "dauernd" im Sinn von § 1 legcit angesehen werden zu können, ist im Gesetz nicht definiert. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester, siehe § 19 Abs. 2 SchUG 1986) ist dafür jedenfalls ausreichend. Dem Umstand, dass "ein Daueraufenthalt nun im EU-Gesetz definiert ist", kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einem Semester kann somit - selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte - keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden (VwGH 13.05.2011, 2010/10/0139; BVwG 17.06.2016, W227 2121836-1).Die allgemeine Schulpflicht

Paragraph eins, SchPflG 1985 besteht für alle (auch nicht österreichische) Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten. Für einen dauernden Aufenthalt ist erforderlich, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, dh nicht nur vorübergehend, aufhält oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten. Wie lange ein Aufenthalt mindestens dauern muss, um als "dauernd" im Sinn von Paragraph eins, legcit angesehen werden zu können, ist im Gesetz nicht definiert. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester, siehe Paragraph 19, Absatz 2, SchUG 1986) ist dafür jedenfalls ausreichend. Dem Umstand, dass "ein Daueraufenthalt nun im EU-Gesetz definiert ist", kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einem Semester kann somit - selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte - keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden (VwGH 13.05.2011, 2010/10/0139; BVwG 17.06.2016, W227 2121836-1). Diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Schulpflicht in Österreich begründet wird, ist aber im Umkehrschluss auch zur Klärung der Frage geeignet, wann eine bereits bestehende Schulpflicht in Österreich wieder endet. Verfahrensgegenständlich ist unstrittig, dass die Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2016/17 eine Schule in Großbritannien besucht und sich daher während dieses Zeitraumes - den im § 1 Abs. 1 SchPflG genannten und vom VwGH im oben zitierten Erkenntnis konkretisierten Kriterien folgend - nicht dauernd in Österreich aufhält. Während des Schuljahres 2016/17 hält sich die Erstbeschwerdeführerin demnach nicht in Österreich, sondern vielmehr im Gastland Großbritannien dauernd auf. Dieser dauernde Aufenthalt im Gastland wird auch nicht dadurch beendet, dass die Erstbeschwerdeführerin beabsichtigt, die Ferien in Österreich zu verbringen, da bloß vorübergehende Unterbrechungen den dauernden Aufenthalt nicht beenden (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht,

  1. Auflage, FN 2 zu § 1 SchPflG [S. 488]). Der dauernde Aufenthalt – im Gastland – würde erst dann beendet werden, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden wären (vgl. ebenfalls Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht,
  2. Auflage, FN 2 zu § 1 SchPflG [S. 488]), wenn sich also im hier gegenständlichen Fall z.B. die Erstbeschwerdeführerin entgegen den ursprünglichen Absichten dazu entschließen würde, im Zuge eines Ferienaufenthalts während des Schuljahres 2016/17 in Österreich nicht mehr nach Großbritannien zurückzukehren.Diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Schulpflicht in Österreich begründet wird, ist aber im Umkehrschluss auch zur Klärung der Frage geeignet, wann eine bereits bestehende Schulpflicht in Österreich wieder endet. Verfahrensgegenständlich ist unstrittig, dass die Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2016/17 eine Schule in Großbritannien besucht und sich daher während dieses Zeitraumes - den im Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG genannten und vom VwGH im oben zitierten Erkenntnis konkretisierten Kriterien folgend - nicht dauernd in Österreich aufhält. Während des Schuljahres 2016/17 hält sich die Erstbeschwerdeführerin demnach nicht in Österreich, sondern vielmehr im Gastland Großbritannien dauernd auf. Dieser dauernde Aufenthalt im Gastland wird auch nicht dadurch beendet, dass die Erstbeschwerdeführerin beabsichtigt, die Ferien in Österreich zu verbringen, da bloß vorübergehende Unterbrechungen den dauernden Aufenthalt nicht beenden vergleiche Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht,
  3. Auflage, FN 2 zu Paragraph eins, SchPflG [S. 488]). Der dauernde Aufenthalt – im Gastland – würde erst dann beendet werden, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden wären vergleiche ebenfalls Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht,
  4. Auflage, FN 2 zu Paragraph eins, SchPflG [S. 488]), wenn sich also im hier gegenständlichen Fall z.B. die Erstbeschwerdeführerin entgegen den ursprünglichen Absichten dazu entschließen würde, im Zuge eines Ferienaufenthalts während des Schuljahres 2016/17 in Österreich nicht mehr nach Großbritannien zurückzukehren. Insofern verkennt die belangte Behörde die Rechtslage, wenn sie davon ausgeht, dass der für eine Begründung der Schulpflicht in Österreich erforderliche dauernde Aufenthalt erst dann ende, wenn eine Rückkehrabsicht gänzlich fehlen würde. Würde man dieser Auffassung der belangten Behörde konsequent folgen, würde auch für Kinder, die ihre gesamte schulische Ausbildung im Ausland absolvierten und sich zu diesem Zweck auch dort aufhielten, die Schulpflicht in Österreich weiter bestehen bleiben, solange sie nur die Absicht äußerten, nach dem Abschluss der Schulausbildung wieder nach Österreich zurückzukehren. Eine derart weitegehende Auslegung des hier maßgeblichen Begriffs "dauernder Aufenthalt" kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden. Ob für eine Person ein "dauernder Aufenthalt" im Sinne des § 1 Abs. 1 SchPflG besteht, hängt ausschließlich von den objektiven Umständen des Einzelfalles und vor allem davon, ob sich jemand an einem bestimmten Ort nicht bloß vorübergehend aufhält bzw. die erkennbare Absicht hat, sich dort aufzuhalten. Die anlässlich der Antragstellung am 07.11.2016 getätigten Angaben hinsichtlich des bloß vorübergehenden Aufenthalts der Erstbeschwerdeführerin im Ausland und der Rückkehrabsicht derselben nach einem Schuljahr sind somit für die hier entscheidende Frage des "dauernden Aufenthalts" ohne Belang.Ob für eine Person ein "dauernder Aufenthalt" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht, hängt ausschließlich von den objektiven Umständen des Einzelfalles und vor allem davon, ob sich jemand an einem bestimmten Ort nicht bloß vorübergehend aufhält bzw. die erkennbare Absicht hat, sich dort aufzuhalten. Die anlässlich der Antragstellung am 07.11.2016 getätigten Angaben hinsichtlich des bloß vorübergehenden Aufenthalts der Erstbeschwerdeführerin im Ausland und der Rückkehrabsicht derselben nach einem Schuljahr sind somit für die hier entscheidende Frage des "dauernden Aufenthalts" ohne Belang. Soweit die belangte Behörde darauf verweist, dass die Bewilligung

§ 13Abs. 1 Sch

PflG jeweils für ein Schuljahr zu erteilen ist, und daraus ableitet, dass die körperliche Abwesenheit eines Kindes für die Dauer von einem Schuljahr die Schulpflicht nicht zwingend beendet, weil diese Bestimmung ansonsten ins Leere ginge, ist dem entgegenzuhalten, dass auch Konstellationen denkbar sind, in denen ein Kind eine im Ausland gelegene Schule besucht, ohne seinen Wohnsitz in Österreich aufzugeben bzw. seinen dauernden Aufenthalt hier zu beenden, und zwar dann, wenn das Kind eine grenznahe, aber im Ausland gelegene Schule besucht. Genau diese Konstellation hatte der Gesetzgeber offenbar auch im Zusammenhang mit § 13 Abs. 1 SchPflG vor Augen, wie sich auch aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien ergibt, in denen es heißt: "§ 13 des Entwurfs [zum Schulpflichtgesetz] trifft Vorsorge für den Fall, dass – insbesondere an den Grenzen Österreichs – Kinder österreichischer oder ausländischer Staatsbürgerschaft Schulen besuchen, die jenseits der österreichischen Grenzen gelegen sind, obwohl sie sich dauernd in Österreich aufhalten und daher

§ 1des Entwurfes der allgemeinen Schulpflicht unterliegen.

Zur Klarstellung sei bemerkt, dass diese Bestimmung keine Anwendung auf österreichische oder ausländische Kinder findet, die ihren dauernden Aufenthalt nicht in Österreich haben, da solche Kinder nach den Bestimmungen des § 1 des Entwurfes auch nicht der Schulpflicht nach den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegen (RV 732 BlgNR IX. GP, Erl. zu § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1962, der inhaltlich § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 entspricht).Soweit die belangte Behörde darauf verweist, dass die Bewilligung

Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG jeweils für ein Schuljahr zu erteilen ist, und daraus ableitet, dass die körperliche Abwesenheit eines Kindes für die Dauer von einem Schuljahr die Schulpflicht nicht zwingend beendet, weil diese Bestimmung ansonsten ins Leere ginge, ist dem entgegenzuhalten, dass auch Konstellationen denkbar sind, in denen ein Kind eine im Ausland gelegene Schule besucht, ohne seinen Wohnsitz in Österreich aufzugeben bzw. seinen dauernden Aufenthalt hier zu beenden, und zwar dann, wenn das Kind eine grenznahe, aber im Ausland gelegene Schule besucht. Genau diese Konstellation hatte der Gesetzgeber offenbar auch im Zusammenhang mit Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG vor Augen, wie sich auch aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien ergibt, in denen es heißt: "§ 13 des Entwurfs [zum Schulpflichtgesetz] trifft Vorsorge für den Fall, dass – insbesondere an den Grenzen Österreichs – Kinder österreichischer oder ausländischer Staatsbürgerschaft Schulen besuchen, die jenseits der österreichischen Grenzen gelegen sind, obwohl sie sich dauernd in Österreich aufhalten und daher

Paragraph eins, des Entwurfes der allgemeinen Schulpflicht unterliegen. Zur Klarstellung sei bemerkt, dass diese Bestimmung keine Anwendung auf österreichische oder ausländische Kinder findet, die ihren dauernden Aufenthalt nicht in Österreich haben, da solche Kinder nach den Bestimmungen des Paragraph eins, des Entwurfes auch nicht der Schulpflicht nach den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegen Regierungsvorlage 732 BlgNR römisch neun. GP, Erl. zu Paragraph 13, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1962, der inhaltlich Paragraph 13, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 entspricht). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin in dem Zeitraum, auf den sich das Ansuchen vom 07.11.2016 bezieht, nicht der österreichischen Schulpflicht unterliegt. Die Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes finden daher verfahrensgegenständlich auch keine Anwendung, weswegen die belangte Behörde nicht befugt war, das Ansuchen

§ 13Sch

PflG zurückzuweisen.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin in dem Zeitraum, auf den sich das Ansuchen vom 07.11.2016 bezieht, nicht der österreichischen Schulpflicht unterliegt. Die Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes finden daher verfahrensgegenständlich auch keine Anwendung, weswegen die belangte Behörde nicht befugt war, das Ansuchen

Paragraph 13, SchPflG zurückzuweisen. 3.2.3. Zum Widerspruch

§ 28Abs. 3 erster Satz Vw

GVG:3.2.3. Zum Widerspruch

Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG:

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat, liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Ein Widerspruch im Sinne des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG kommt demnach nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, also der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Verfahrensgegenständlich steht der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Ansuchens maßgebliche Sachverhalt fest. Der in § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG umschriebene Tatbestand liegt somit nicht vor, weswegen auch der diesbezügliche Widerspruch gegen eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht selbst ins Leere geht.Ein Widerspruch im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG kommt demnach nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, also der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Verfahrensgegenständlich steht der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Ansuchens maßgebliche Sachverhalt fest. Der in Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG umschriebene Tatbestand liegt somit nicht vor, weswegen auch der diesbezügliche Widerspruch gegen eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht selbst ins Leere geht. 3.2.4. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 22Abs. 3 Vw

GVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.3.2.4. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. 3.2.5. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht das Ansuchen zurückgewiesen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W203.2144865.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.