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{'item': 'W210 2113185-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133Art. 131Art. 130§ 6§ 1§ 17Artikel 34Artikel 7Art. 42§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW210 2113185-1 SpruchW210 2113185-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzel

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid vom 29.04.2014, AZXXXX, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid vom 29.04.2014, AZXXXX, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Zur Vorgeschichte (EBP 2012): 1.
  2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer, BNr. XXXX, die EBP 2012 gewährt. Zugleich wurden 1,00 ZA der ZA-Gruppe 14574870 für verfallen sowie 1,95 ZA der ZA-Gruppe 13616677, 3,51 ZA der ZA-Gruppe 13616666 und 1,00 ZA der ZA-Gruppe 13993587 für nicht genutzt erklärt. Die nicht genutzten 1,95 ZA der Gruppe 13616677 erhielten eine neue Nummer
  3. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben.1.
  4. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer, BNr. römisch 40 , die EBP 2012 gewährt. Zugleich wurden 1,00 ZA der ZA-Gruppe 14574870 für verfallen sowie 1,95 ZA der ZA-Gruppe 13616677, 3,51 ZA der ZA-Gruppe 13616666 und 1,00 ZA der ZA-Gruppe 13993587 für nicht genutzt erklärt. Die nicht genutzten 1,95 ZA der Gruppe 13616677 erhielten eine neue Nummer
  5. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. 1.
  6. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 28.12.2012 im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung abgeändert und nunmehr 2,00 ZA der ZA-Gruppe 13616677 sowie 5,00 ZA der ZA-Gruppe für nicht genutzt erklärt. Die nicht genutzten 2,00 ZA der Gruppe 13616677 erhielten eine neue Nummer
  7. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.1.
  8. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 28.12.2012 im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung abgeändert und nunmehr 2,00 ZA der ZA-Gruppe 13616677 sowie 5,00 ZA der ZA-Gruppe für nicht genutzt erklärt. Die nicht genutzten 2,00 ZA der Gruppe 13616677 erhielten eine neue Nummer
  9. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 1.
  10. Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 26.09.2013 aufgrund der Änderung der Zahlungsansprüche abgeändert. Nunmehr wurden 3,00 ZA der ZA-Gruppe 13616677, 1,00 ZA der ZA-Gruppe 13993587 und 3,00 ZA der ZA-Gruppe 15422240 für nicht genutzt erklärt. Die nicht genutzten 3,00 ZA der Gruppe 13616677 erhielten eine neue Nummer
  11. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben.1.
  12. Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 26.09.2013 aufgrund der Änderung der Zahlungsansprüche abgeändert. Nunmehr wurden 3,00 ZA der ZA-Gruppe 13616677, 1,00 ZA der ZA-Gruppe 13993587 und 3,00 ZA der ZA-Gruppe 15422240 für nicht genutzt erklärt. Die nicht genutzten 3,00 ZA der Gruppe 13616677 erhielten eine neue Nummer
  13. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. 1.
  14. Mit Bescheid der AMA vom 25.09.2014, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 26.02.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgeändert. Es wurden unverändert 3,00 ZA der ZA-Gruppe 13616677, 1,00 ZA der ZA-Gruppe 13993587 und 3,00 ZA der ZA-Gruppe 15422240 für nicht genutzt erklärt. Die nicht genutzten 3,00 ZA der Gruppe 13616677 erhielten eine neue Nummer
  15. Gegen diesen Bescheid wurde ein Rechtsmittel erhoben.1.
  16. Mit Bescheid der AMA vom 25.09.2014, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 26.02.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgeändert. Es wurden unverändert 3,00 ZA der ZA-Gruppe 13616677, 1,00 ZA der ZA-Gruppe 13993587 und 3,00 ZA der ZA-Gruppe 15422240 für nicht genutzt erklärt. Die nicht genutzten 3,00 ZA der Gruppe 13616677 erhielten eine neue Nummer
  17. Gegen diesen Bescheid wurde ein Rechtsmittel erhoben. 1.
  18. Die Beschwerde und der Akt des Verwaltungsverfahrens wurden nach Vorlageantrag des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und zur Zahl W210 2103105-1 geführt. 1.
  19. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage zu GZ. W210 2103105-1 wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014 aufgehoben. Unter einem wurde der bekämpfte Bescheid vom 26.02.2014 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
  20. Zum gegenständlichen Antragsjahr (EBP 2013): 2.
  21. Mit Datum vom 12.03.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der EBP
  22. 2.
  23. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2013 in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 72,66 vorhandene und 62,88 ausbezahlte Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 62,95 ha und eine ermittelte Fläche von 62,88 ha zu Grunde gelegt. 0,05 ZA der ZA-Gruppe 14869119 wurden für verfallen und 9,00 ZA der ZA-Gruppe 13616677 sowie 0,15 ZA der ZA-Gruppe 14574870 für nicht genutzt erklärt. Die nicht genutzten 9,00 ZA der Gruppe 13616677 erhielten eine neue Nummer
  24. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.2.
  25. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2013 in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 72,66 vorhandene und 62,88 ausbezahlte Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 62,95 ha und eine ermittelte Fläche von 62,88 ha zu Grunde gelegt. 0,05 ZA der ZA-Gruppe 14869119 wurden für verfallen und 9,00 ZA der ZA-Gruppe 13616677 sowie 0,15 ZA der ZA-Gruppe 14574870 für nicht genutzt erklärt. Die nicht genutzten 9,00 ZA der Gruppe 13616677 erhielten eine neue Nummer
  26. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 2.
  27. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 03.01.2014 abgeändert, dem Beschwerdeführer die EBP 2013 in Höhe von nunmehr EURXXXX gewährt und eine Rückforderung von EUR XXXX vorgenommen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 72,66 vorhandene ZA, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 62,95 ha und eine ermittelte Fläche von 62,88 ha, jedoch nur mehr 62,46 ausbezahlte ZA, zu Grunde gelegt. Nunmehr wurden 1,05 ZA der ZA-Gruppe 14869119 und 3,00 ZA der ZA-Gruppe 15422240 für verfallen sowie 2,00 ZA der ZA-Gruppe 13616677 und 4,15 ZA der ZA-Gruppe 14574870 für nicht genutzt erklärt.2.
  28. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 03.01.2014 abgeändert, dem Beschwerdeführer die EBP 2013 in Höhe von nunmehr EURXXXX gewährt und eine Rückforderung von EUR römisch 40 vorgenommen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 72,66 vorhandene ZA, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 62,95 ha und eine ermittelte Fläche von 62,88 ha, jedoch nur mehr 62,46 ausbezahlte ZA, zu Grunde gelegt. Nunmehr wurden 1,05 ZA der ZA-Gruppe 14869119 und 3,00 ZA der ZA-Gruppe 15422240 für verfallen sowie 2,00 ZA der ZA-Gruppe 13616677 und 4,15 ZA der ZA-Gruppe 14574870 für nicht genutzt erklärt. 2.
  29. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.05.2014 rechtzeitige und weitwendige Beschwerde. Begründend führt er unter anderem aus, im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und ausbezahlt werden. 2.
  30. Am 26.08.2015 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens vor. 2.
  31. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.11.2016 am 29.11.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  32. Feststellungen: Der Beschwerdeführer beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen die Gewährung der EBP für das gegenständliche Antragsjahr
  33. Mit Bescheid vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2013 in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 72,66 vorhandene und 62,88 ausbezahlte Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 62,95 ha und eine ermittelte Fläche von 62,88 ha zu Grunde gelegt. 0,05 ZA der ZA-Gruppe 14869119 wurden für verfallen, 9,00 ZA der ZA-Gruppe 13616677 und 0,15 ZA der ZA-Gruppe 14574870 für nicht genutzt erklärt. Die nicht genutzten 9,00 ZA der ZA-Gruppe 13616677 erhielten eine neue Nummer 15267238.Mit Bescheid vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2013 in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 72,66 vorhandene und 62,88 ausbezahlte Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 62,95 ha und eine ermittelte Fläche von 62,88 ha zu Grunde gelegt. 0,05 ZA der ZA-Gruppe 14869119 wurden für verfallen, 9,00 ZA der ZA-Gruppe 13616677 und 0,15 ZA der ZA-Gruppe 14574870 für nicht genutzt erklärt. Die nicht genutzten 9,00 ZA der ZA-Gruppe 13616677 erhielten eine neue Nummer
  34. Mit Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2013 in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung von EUR XXXX vorgenommen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 72,66 vorhandene ZA, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 62,95 ha und eine ermittelte Fläche von 62,88 ha, jedoch nur mehr 62,46 ausbezahlte ZA, zu Grunde gelegt. Es wurden 1,05 ZA der ZA-Gruppe 14869119 und 3,00 ZA der ZA-Gruppe 15422240 für verfallen sowie 2,00 ZA der ZA-Gruppe 13616677 und 4,15 ZA der ZA-Gruppe 14574870 für nicht genutzt erklärt. Begründend wurde ausgeführt, jene ZA, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht genutzt wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen.Mit Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2013 in Höhe von nunmehr EUR römisch 40 gewährt und eine Rückforderung von EUR römisch 40 vorgenommen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 72,66 vorhandene ZA, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 62,95 ha und eine ermittelte Fläche von 62,88 ha, jedoch nur mehr 62,46 ausbezahlte ZA, zu Grunde gelegt. Es wurden 1,05 ZA der ZA-Gruppe 14869119 und 3,00 ZA der ZA-Gruppe 15422240 für verfallen sowie 2,00 ZA der ZA-Gruppe 13616677 und 4,15 ZA der ZA-Gruppe 14574870 für nicht genutzt erklärt. Begründend wurde ausgeführt, jene ZA, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht genutzt wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen. Für das Antragsjahr 2012 stellte der Beschwerdeführer ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der EBP
  35. Mit Bescheid vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2012 gewährt. Zugleich wurden 1,00 ZA der ZA-Gruppe 14574870 als verfallen sowie 1,95 ZA der ZA-Gruppe 13616677, 3,51 ZA der ZA-Gruppe 13616666 und 1,00 ZA der ZA-Gruppe 13993587 für nicht genutzt erklärt. Die nicht genutzten 1,95 ZA der Gruppe 13616677 erhielten eine neue Nummer
  36. Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 – in der Begründung als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet – wurden 2,00 ZA der ZA-Gruppe 13616677 sowie 5,00 ZA der ZA-Gruppe für nicht genutzt erklärt. Die nicht genutzten 2,00 ZA der Gruppe 13616677 erhielten eine neue Nummer
  37. Der neuerliche Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, mit welchem 3,00 ZA der ZA-Gruppe 13616677, 1,00 ZA der ZA-Gruppe 13993587 und 3,00 ZA der ZA-Gruppe 15422240 für nicht genutzt erklärt wurden und die nicht genutzten 3,00 ZA der Gruppe 13616677 eine neue Nummer 14869119 erhielten, wurde nach Beschwerde vom 03.03.2014 (Poststempel vom 18.03.2014) und rechtzeitigem Vorlageantrag vom 01.10.2014 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage, GZ. W210 2103105-1, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Der Abänderungsbescheid vom 25.09.2014 – in der Begründung als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet –, mit welchem unverändert 3,00 ZA der ZA-Gruppe 13616677, 1,00 ZA der ZA-Gruppe 13993587 und 3,00 ZA der ZA-Gruppe 15422240 für nicht genutzt erklärt wurden und die nicht genutzten 3,00 ZA der Gruppe 13616677 eine neue Nummer 14869119 erhielten, wurde ebenso mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage, GZ. W210 2103105-1, aufgehoben. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 29.04.2014 für verfallen und nicht genutzt erklärten Zahlungsansprüche zu Recht als verfallen bzw. nicht genutzt erklärt wurden. Es konnte nicht festgestellt werden, ob dem Beschwerdeführer die EBP für das Jahr 2013 im tatsächlich gebührenden Ausmaß zugeteilt wurde.
  38. Beweiswürdigung: Alle Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Aktenstücken sowie aus den Eingaben des Beschwerdeführers im Verfahren für die erkennende Richterin in einwandfreier Weise. Die Negativfeststellungen resultieren aus dem Umstand, dass der im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 29.04.2014 ausgesprochene Verfall von der belangten Behörde damit begründet wurde, dass jene Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht genutzt worden seien, der nationalen Reserve zugeschlagen würden. Aufgrund der Behebung des Bescheides vom 26.02.2014 und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides betreffend die EBP 2012 konnte jedoch nicht festgestellt werden, ob der Ausspruch über die Nichtnutzung im behobenen Bescheid vom 26.02.2014 und in weiterer Folge der Ausspruch des Verfalls und der Nichtnutzung im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 29.04.2014 zu Recht erfolgte. Da nicht festgestellt werden konnte, ob bzw. wie viele der im Antragsjahr 2012 vorhandenen Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers im Antragsjahr 2012 genutzt wurden und ob bzw. wie viele Zahlungsansprüche demnach im Antragsjahr 2013 aufgrund zweijähriger Nichtnutzung verfallen würden, konnte auch nicht festgestellt werden, ob dem Beschwerdeführer die EBP 2013 im tatsächlich gebührenden Ausmaß zugeteilt wurde.
  39. Rechtliche Beurteilung: 3.
  40. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i.d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 55 aus 2007, i.d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

§ 6Abs.

1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl.

376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet. 3.

  1. Zu A) Zur Zurückverweisung: 3.2.
  2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35, 37 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. [...]." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. [...]." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." "Artikel 42 Nicht genutzte Zahlungsansprüche Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht

Artikel 34

aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins,, und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. [...]." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze

(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." 3.2.2. Zur Zurückverweisung:

den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, AVG). Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt.

Art. 42

VO (EG) 73/2009 werden jene Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zugeschlagen, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht

Art. 34VO (EG) 73/2009 aktiviert werden.

Voraussetzung für den Verfall von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2013 ist demnach deren Nichtnutzung in den Antragsjahren 2012 und 2013.

Artikel 42

, VO (EG) 73 aus 2009, werden jene Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zugeschlagen, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht

Artikel 34, VO (EG) 73 aus 2009, aktiviert werden.

Voraussetzung für den Verfall von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2013 ist demnach deren Nichtnutzung in den Antragsjahren 2012 und 2013. Die Behörde legte dem mit gegenständlich angefochtenem Bescheid ausgesprochenen Verfall von 1,05 ZA der ZA-Gruppe 14869119 und 3,00 ZA der ZA-Gruppe 15422240 die Annahme zu Grunde, dass mit Bescheid vom 26.02.2014 bzw. Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014 im Antragsjahr 2012 bereits 3,00 ZA der ZA-Gruppe 13616677, 1,00 ZA der ZA-Gruppe 13993587 und 3,00 ZA der ZA-Gruppe 15422240 rechtskräftig für nicht genutzt erklärt wurden. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014 aufgehoben sowie der Bescheid vom 26.02.2014 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wurde, folgt jedoch, dass nicht rechtskräftig über die Nichtnutzung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2012 abgesprochen wurde. Da die Anzahl der im Antragsjahr 2012 vom Beschwerdeführer nicht genutzten Zahlungsansprüche somit nicht abschließend feststeht, diese aber eine notwendige Vorfrage für einen allfälligen Verfall der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2013 darstellt, wurde der dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 29.04.2014 zu Grunde gelegte Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.02.2014 auf den 18.03.2014 (Poststempel) datiert und nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014 ein zulässiger Vorlageantrag vom 01.10.2014 eingebracht wurde. Der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 29.04.2014, mit dem der Verfall der gegenständlichen Zahlungsansprüche ausgesprochen wurde, wurde somit zu einem Zeitpunkt erlassen, in dem der Bescheid vom 26.02.2014 betreffend die EBP 2012 und die darin ausgesprochene Nichtnutzung der ZA jedenfalls nicht rechtskräftig war. Auch hieraus ergibt sich, dass der dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 29.04.2014 zu Grunde gelegte Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde.

§ 28. Abs. 3 Vw

GVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheide an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG).

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheide an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG). In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt allenfalls notwendigen Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs. 2 VwGVG). Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt allenfalls notwendigen Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG). Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.4. Zu B) zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W210.2113185.1.00

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