← Österreich

{'item': 'W214 2123183-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 6a§ 7Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 1§ 234§ 57§ 38§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW214 2123183-1 SpruchW214 2123183-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCH

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit Beschluss vom 30.10.2014, Zl. XXXX, verhängte das Bezirksgericht XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) über den nunmehrigen Beschwerdeführer im Rahmen einer Unterlassungsexekution wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,--.
  2. Mit Beschluss vom 30.10.2014, Zl. römisch 40 , verhängte das Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge: Bezirksgericht) über den nunmehrigen Beschwerdeführer im Rahmen einer Unterlassungsexekution wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,--.
  3. Im Verfahren zur Einbringung der genannten Geldstrafe wurde der Beschwerdeführer mit im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX von der Kostenbeamtin erlassenem Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 25.02.2015 aufgefordert, die mit dem oben genannten bezirksgerichtlichen Beschluss verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,-- und die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,--, somit einen Betrag von insgesamt EUR 5.008,--, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.römisch 40 von der Kostenbeamtin erlassenem Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 25.02.2015 aufgefordert, die mit dem oben genannten bezirksgerichtlichen Beschluss verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,-- und die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,--, somit einen Betrag von insgesamt EUR 5.008,--, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

  1. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.03.2015 das Rechtsmittel der Vorstellung ein, welche am selben Tag beim genannten Bezirksgericht einlangte und in welcher im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit des ergangenen Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides aufgrund behaupteter Rechtswidrigkeit des zu Grunde liegenden gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht wurde. Weiters beantragte der Beschwerdeführer darin die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens.
  2. Mit Note vom 13.03.2015 wurde die Vorstellung samt einem Teilakt der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) übermittelt und langte dort am 16.03.2015 ein.
  3. Mit Note vom 13.03.2015 wurde die Vorstellung samt einem Teilakt der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) übermittelt und langte dort am 16.03.2015 ein.
  4. Mit Bescheid vom 24.03.2015, der am folgenden Tag abgefertigt wurde, verfügte die belangte Behörde die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens

§ 7Abs.

6 GEG.5. Mit Bescheid vom 24.03.2015, der am folgenden Tag abgefertigt wurde, verfügte die belangte Behörde die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens

Paragraph 7, Absatz 6, GEG.

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3.2.2016 wurde das ausgesetzte Verfahren fortgesetzt und der Vorstellung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben. Zunächst wurde der Sachverhalt dargelegt, insbesondere dahingehend, dass der bezirksgerichtliche Beschluss vom 30.10.2014 über eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,-- nach erfolgloser Rekurserhebung -- in Rechtskraft erwachsen sei (Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 4.2.2015, 32 R 144/14y). Durch die Aussetzung des Verfahrens sei der für dieses Verfahren geltenden Bestimmung des § 57 Abs 3 AVG Rechnung getragen worden. Das gegenständliche Verfahren sei aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2015, Zl. W188 2108787-1/2E (betreffend die zuvor verhängte Geldstrafe) fortzusetzen gewesen. Auf dieses - die dort gegenständliche Beschwerde abweisende - Erkenntnis nimmt die belangte Behörde auch in ihrer rechtlichen Beurteilung Bezug und führt darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zahlungsauftrag die gesetzlichen Erfordernisse erfülle und im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht in Betracht komme. Die belangte Behörde sei als Verwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Geldstrafe bestehe nicht.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3.2.2016 wurde das ausgesetzte Verfahren fortgesetzt und der Vorstellung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben. Zunächst wurde der Sachverhalt dargelegt, insbesondere dahingehend, dass der bezirksgerichtliche Beschluss vom 30.10.2014 über eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,-- nach erfolgloser Rekurserhebung -- in Rechtskraft erwachsen sei (Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 4.2.2015, 32 R 144/14y). Durch die Aussetzung des Verfahrens sei der für dieses Verfahren geltenden Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 3, AVG Rechnung getragen worden. Das gegenständliche Verfahren sei aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2015, Zl. W188 2108787-1/2E (betreffend die zuvor verhängte Geldstrafe) fortzusetzen gewesen. Auf dieses - die dort gegenständliche Beschwerde abweisende - Erkenntnis nimmt die belangte Behörde auch in ihrer rechtlichen Beurteilung Bezug und führt darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zahlungsauftrag die gesetzlichen Erfordernisse erfülle und im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht in Betracht komme. Die belangte Behörde sei als Verwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Geldstrafe bestehe nicht.
  3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 2.3.2015 fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erhoben.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 2.3.2015 fristgerecht Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben.

Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt: Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden. "Die Beschwerdeführer" (gemeint: der Beschwerdeführer) hätten (hätte) keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt. Das Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters werde auf das Vorbringen der Beschwerdeführer "in erster Instanz" verwiesen und dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Überdies weise der angefochtene Bescheid Begründungsmängel auf; der maßgebliche Sachverhalt sei der Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Schließlich müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung massiv geändert habe. Dazu wird auf ein Judikat des Europäischen Gerichtshofes vom 30.04.2014 (C-390/12) verwiesen. Weiters wird die in der Vorstellung vorgebrachte Argumentation wiederholt. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

  1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; jedenfalls
  2. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
  3. Die Beschwerde wurde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zur Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Geldstrafe verpflichtet ist.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: bezirksgerichtlicher Beschluss vom 30.10.2014) steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt und vom Beschwerdeführer (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der genannte gerichtliche Beschluss dem Beschwerdeführer gegenüber nicht rechtswirksam ergangen bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wäre bzw. nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehören würde, wurde (in der Beschwerde) nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Zwar fehlt im Akt die im Bescheid zitierte Entscheidung des Landesgerichtes vom 04.02.2015, aus der sich die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Beschlusses ergibt, jedoch hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die im angefochtenen Bescheid festgestellte Rechtskraft des Beschlusses nicht in Frage gestellt und wird daher von der Richtigkeit der Angaben der belangten Behörde ausgegangen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben. Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt nicht entgegen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.1.

§ 1GEG hat das Gericht u.a.

Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.3.2.1.

Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.

§ 234Abs.

1 Z 1 Geo bedarf die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.

Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, Geo bedarf die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

§ 6Abs.

2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde"

§ 6Abs.

1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).

Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde"

Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (Paragraph 7, Absatz eins, GEG). 3.2.2. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2.2. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Sie ist jedoch unbegründet: Mit dem angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid) wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen einen Mandatsbescheid

§6Abs.

2 GEG (mit dem ein Zahlungsauftrag

§ 6aAbs.

1 GEG erlassen wurde) keine Folge gegeben und damit der (mit Vorstellung bekämpfte) Mandatsbescheid als inhaltlich richtig bestätigt.Mit dem angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid) wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen einen Mandatsbescheid

§6

Absatz 2, GEG (mit dem ein Zahlungsauftrag

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG erlassen wurde) keine Folge gegeben und damit der (mit Vorstellung bekämpfte) Mandatsbescheid als inhaltlich richtig bestätigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt ein "Verfahrensfehler" (gemeint: Unzuständigkeit) der belangten Behörde bei Erlassung des Vorstellungsbescheides wegen Außerkrafttretens des Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages

der Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG nicht vor.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt ein "Verfahrensfehler" (gemeint: Unzuständigkeit) der belangten Behörde bei Erlassung des Vorstellungsbescheides wegen Außerkrafttretens des Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages

der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 3, AVG nicht vor. Auf Mandatsbescheide

§ 6Abs. 2 GEG findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (Vw

GH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Diese Rechtsprechung bezog sich auf die Erlassung von Mandatsbescheiden, die vor Inkrafttreten der Novelle des § 7 Abs. 2 GEG BGBl. I Nr. 156/2015 erlassen wurden. Da die Vorstellung vor dem 31.12.2015 erhoben wurde, ist diese Rechtslage auch im gegenständlichen Fall anzuwenden.Auf Mandatsbescheide

Paragraph 6, Absatz 2, GEG findet Paragraph 57, Absatz 3, AVG Anwendung (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Diese Rechtsprechung bezog sich auf die Erlassung von Mandatsbescheiden, die vor Inkrafttreten der Novelle des Paragraph 7, Absatz 2, GEG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, erlassen wurden. Da die Vorstellung vor dem 31.12.2015 erhoben wurde, ist diese Rechtslage auch im gegenständlichen Fall anzuwenden.

§ 57Abs.

3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, § 57 Rz 39 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Hingegen ist die Anlegung eines "Teilaktes" zur Vorlage kein Verfahrensschritt zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, sondern ein Schritt zur bloß aktenmäßigen Behandlung der Vorstellung, und sind Entscheidungen, die schon aufgrund des Akteninhaltes getroffen wurden, keine Ermittlungsschritte iSd § 57 Abs. 3 AVG (VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002).

Paragraph 57, Absatz 3, AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, Paragraph 57, Rz 39 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Hingegen ist die Anlegung eines "Teilaktes" zur Vorlage kein Verfahrensschritt zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, sondern ein Schritt zur bloß aktenmäßigen Behandlung der Vorstellung, und sind Entscheidungen, die schon aufgrund des Akteninhaltes getroffen wurden, keine Ermittlungsschritte iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG (VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002). Ist die Behörde berechtigt, das Ermittlungsverfahren

§ 38AVG auszusetzen, so genügt es für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens i

Sd § 57 Abs 3 AVG, die betreffende Anordnung im Akt festzuhalten, weil sich bereits daraus ergibt, dass sich die Behörde mit der Angelegenheit befasst (VwGH 4.12.1987, 87/11/0115). Nichts anderes kann für die im gegenständlichen Verfahren erfolgte Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens

§ 7Abs.

6 GEG gelten. Da die Vorstellung am 11.03.2015 einlangte und die belangte Behörde am 24.03.2015 (abgefertigt am 25.03.2015), somit innerhalb der zweiwöchigen Frist, die Aussetzung des Verfahrens verfügte, wurde damit das Ermittlungsverfahren fristgerecht eingeleitet.Ist die Behörde berechtigt, das Ermittlungsverfahren

Paragraph 38, AVG auszusetzen, so genügt es für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG, die betreffende Anordnung im Akt festzuhalten, weil sich bereits daraus ergibt, dass sich die Behörde mit der Angelegenheit befasst (VwGH 4.12.1987, 87/11/0115). Nichts anderes kann für die im gegenständlichen Verfahren erfolgte Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens

Paragraph 7, Absatz 6, GEG gelten. Da die Vorstellung am 11.03.2015 einlangte und die belangte Behörde am 24.03.2015 (abgefertigt am 25.03.2015), somit innerhalb der zweiwöchigen Frist, die Aussetzung des Verfahrens verfügte, wurde damit das Ermittlungsverfahren fristgerecht eingeleitet. Aufgrund der im vorliegenden Fall fristgerecht erfolgten Einleitung eines Ermittlungsverfahrens blieb der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag aufrecht, bis der Vorstellungsbescheid an seine Stelle trat (vgl. etwa die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,

  1. Teilband, unter Rz 37 zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).Aufgrund der im vorliegenden Fall fristgerecht erfolgten Einleitung eines Ermittlungsverfahrens blieb der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag aufrecht, bis der Vorstellungsbescheid an seine Stelle trat vergleiche etwa die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
  2. Teilband, unter Rz 37 zu Paragraph 57, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des BVwG W183 2010980-1 ist nicht einschlägig, weil in dem diesem zu Grunde liegenden Verfahren binnen 14 Tagen kein Ermittlungsverfahren eingeleitet und sodann über die Vorstellung bzw. den Mandatsbescheid von einem mittlerweile - aufgrund des Außerkrafttretens - unzuständigen Organ entschieden wurde. Auch die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung).Auch die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf).Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: bezirksgerichtlicher Beschluss vom 30.10.2014) besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspricht, wurden allerdings weder von dem Beschwerdeführer vorgebracht, noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis eines rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahrens (überhöht) verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag rechtswidrig sei. Derartige Einwendungen gegen den Grund bzw. die Höhe der Zahlungspflicht richten sich daher gegen die Entscheidung des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Es wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass der vorgeschriebene Betrag bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden richterlichen Entscheidung

§ 1i

Vm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Die belangte Behörde hat daher zu Recht der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: bezirksgerichtlicher Beschluss vom 30.10.2014) besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspricht, wurden allerdings weder von dem Beschwerdeführer vorgebracht, noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis eines rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahrens (überhöht) verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag rechtswidrig sei. Derartige Einwendungen gegen den Grund bzw. die Höhe der Zahlungspflicht richten sich daher gegen die Entscheidung des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Es wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass der vorgeschriebene Betrag bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden richterlichen Entscheidung

Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Die belangte Behörde hat daher zu Recht der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die belangte Behörde die Vorstellung bzw. die Verwaltungssache inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die inhaltlich richtig ist und die die Abweisung der Vorstellung trägt. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W214.2123183.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.