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{'item': 'W215 1427933-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW215 1427933-1 SpruchW215 1427933-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012, Zahl 12 06.930-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012, Zahl 12 06.930-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht festgestellt werden kann, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal mit ihrem Ehegatten, dessen Identität ebenfalls nicht festgestellt werden kann, in das Bundesgebiet und beide stellten am 06.06.2012 Anträge auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die russische Sprache, eine niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin. Dieser gab zusammengefasst an, Staatsangehöriger Kasachstans, verheiratet, Angehöriger der russischen Volksgruppe und orthodoxen Glaubens zu sein. Die Beschwerdeführerin habe zehn Jahre lang in XXXX eine Schule besucht und habe von 2006 bis 19.05.2012 in XXXX als XXXX gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei standesamtlich verheiratet und habe einen Sohn aus erster Ehe, der mit ihrem aktuellen Ehegatten im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, derzeit leiste er seinen Wehrdienst in Kasachstan ab. Die Beschwerdeführerin habe im eigenen Haus in XXXX gelebt und ihr Ehegatte habe sich Ende des Monates Mai 2012 entschlossen auszureisen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte seien von der Adresse eines Freundes ihres Mannes in ihrer Heimatstadt abgereist. Die eine Nacht, nachdem sie ihre Wohnadresse verlassen hätten, hätten sie bei ihm verbracht und seien in der Nacht vom 31.05.2012 auf 01.06.2012 in einen Lkw gestiegen. Ihren kasachischen Reisepass habe ihr der Ex-Ehegatte am
  2. oder 24.05.2012 zu Hause weggenommen. Am 31.05.2012 habe die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehegatten ihre Wohnadresse verlassen und sei zum Freund ihres Mannes gebracht worden. In derselben Nacht vom 31.05.2012 auf den 01.06.2012 seien sie mit einem Pkw zum Lkw gebracht worden. Auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab an, er habe mit der Beschwerdeführerin am 31.05.2012 seine Wohnadresse in XXXX verlassen und sei zu einem Freund in XXXX gegangen. Dort habe er die Nacht verbracht und sei noch in derselben Nacht von 31.05.2012 auf 01.06.2012 zu einer Straße außerhalb vom XXXX gebracht worden, wo bereits ein Lkw gewartete habe mit dem sie weggefahren seien. Zur weiteren Reiseroute konnten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte keinerlei Angaben machen. Die Reise habe von 31.05.2012 bis 06.06.2012 gedauert. Nach ihrem Fluchtgrund gefragt gab die Beschwerdeführerin wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original):römisch eins.
  3. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht festgestellt werden kann, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal mit ihrem Ehegatten, dessen Identität ebenfalls nicht festgestellt werden kann, in das Bundesgebiet und beide stellten am 06.06.2012 Anträge auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die russische Sprache, eine niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin. Dieser gab zusammengefasst an, Staatsangehöriger Kasachstans, verheiratet, Angehöriger der russischen Volksgruppe und orthodoxen Glaubens zu sein. Die Beschwerdeführerin habe zehn Jahre lang in römisch 40 eine Schule besucht und habe von 2006 bis 19.05.2012 in römisch 40 als römisch 40 gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei standesamtlich verheiratet und habe einen Sohn aus erster Ehe, der mit ihrem aktuellen Ehegatten im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, derzeit leiste er seinen Wehrdienst in Kasachstan ab. Die Beschwerdeführerin habe im eigenen Haus in römisch 40 gelebt und ihr Ehegatte habe sich Ende des Monates Mai 2012 entschlossen auszureisen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte seien von der Adresse eines Freundes ihres Mannes in ihrer Heimatstadt abgereist. Die eine Nacht, nachdem sie ihre Wohnadresse verlassen hätten, hätten sie bei ihm verbracht und seien in der Nacht vom 31.05.2012 auf 01.06.2012 in einen Lkw gestiegen. Ihren kasachischen Reisepass habe ihr der Ex-Ehegatte am
  4. oder 24.05.2012 zu Hause weggenommen. Am 31.05.2012 habe die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehegatten ihre Wohnadresse verlassen und sei zum Freund ihres Mannes gebracht worden. In derselben Nacht vom 31.05.2012 auf den 01.06.2012 seien sie mit einem Pkw zum Lkw gebracht worden. Auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab an, er habe mit der Beschwerdeführerin am 31.05.2012 seine Wohnadresse in römisch 40 verlassen und sei zu einem Freund in römisch 40 gegangen. Dort habe er die Nacht verbracht und sei noch in derselben Nacht von 31.05.2012 auf 01.06.2012 zu einer Straße außerhalb vom römisch 40 gebracht worden, wo bereits ein Lkw gewartete habe mit dem sie weggefahren seien. Zur weiteren Reiseroute konnten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte keinerlei Angaben machen. Die Reise habe von 31.05.2012 bis 06.06.2012 gedauert. Nach ihrem Fluchtgrund gefragt gab die Beschwerdeführerin wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "Wegen der Gefahr. [...] mein Mann hatte einen Konflikt mit meinem Ex-Ehemann. Mein Ex-Ehemann verlangte von [...] eine Tasche und in weiterer Folge Geld. Das war alles. Frage: Wissen Sie worum es genau gegangen ist? Antwort: Mein Mann [...] arbeitete als Taxifahrer und das Ganze hat begonnen, als er einen Kunden nach Russland befördert hat. Das war am 23.05.
  5. Ich wurde am 23.05.2012 gegen Mittag an unserer Wohnadresse zur Zeugin eines Gespräches zwischen meinem Ehemann und meinem Ex-Ehemann. Sie haben laut miteinander geredet. Weil [...] eigentlich keinen Kontakt zu meinem Exmann und mir war daher nicht klar, warum mein Exmann nun mit [...] sprechen wollte. Er verlangte von [...] eine Tasche. Es war ein sehr emotionales Gespräch. Ich habe mich dann in das Gespräch eingemischt und sagte zu meinem Mann, dass er meinem Exmann diese Tasche geben soll. [...] sagte mir, ich solle mich zurückziehen, sie werden das untereinander regeln. Ich ging ins Haus aber schaute aus dem Fenster und unser Hund hat laut gebellt. Mein Mann und mein Exmann standen vor dem Haus. Dann kam der [...] ins Haus und ich fragte was passiert sei. Mein Mann sagte mir, dass er mich darüber nicht informieren würde, da es mich nichts angehen würde. Am Abend kam mein Mann nach Hause und [...] ist aus dem Haus gegangen, weil der Hund laut gebellt hat. Frage: Wer kam nach Hause ihr Ehemann [...] oder ihr Ex-Ehemann? Antwort: [...] war die ganze Zeit zu Hause, mein Ex-Ehemann ist wieder gekommen. Das war noch am selben Tag gegen Abend, zwischen 19:00 und 20:00 Uhr, es war noch hell. Dann hat es wieder Drohungen gegeben. Mein Ex-Ehemann ist mit 3 mir unbekannten männlichen Personen zu uns gekommen. Ich habe ordinäre Schimpfwörter gehört und bin dann aus dem Haus gelaufen, weil ich gesehen, dass sie dem [...] einen Schlag in den Bauch versetzt haben. Daraufhin bin ich raus gegangen und [...] sagte ich soll zurück ins Haus gehen. Ich bin dann gleich wieder ins Haus zurückgegangen. Danach sind sie wieder alle weggegangen und [...] kam ins Haus zurück. Ich war schon hysterisch und habe [...] angefleht, er solle zur Polizei gehen. Er hat mir nicht gesagt, was genau gesprochen wurde und worum es ging. Ich konnte ihn dann doch dazu überreden zur Polizei zu gehen. Er ist dann am nächsten Tag außer Haus gegangen und sagte mir, dass er zur Polizei gehen würde. Wir haben nur eine Polizeistation in XXXX, diese nennt sich Abteilung für innere Angelegenheiten. Ich habe ihn angerufen aber er hat nicht geantwortet. Er war den ganzen Tag bis in die Nacht nicht erreichbar. Er ist erst in der Nacht, am nächsten Tag gegen 03:00 Uhr in der Früh nach Hause gekommen. Er war blass und sein Gesicht war nicht so wie sonst. Man sah, dass er gelitten hatte, er trug ein blaues T-Shirt welches durchnässt war. Ich habe ihn gefragt, warum er nicht erreichbar war. Ich habe ihn gefragt, was passiert ist. Er sagte mir nur, dort ist die Mafia. Die sind alle eins. Mehr hat er mir nicht gesagt. Ich habe ihn gefragt was passiert ist, aber er hat mir nichts gesagt. Er sagte nur, es ist besser, wenn ich nichts weiß. Wir haben die ganze Nacht nichts geschlafen. Am nächsten Tag gegen Vormittag kam wieder mein Ex-Mann zu uns nach Hause. Ich lief mit dem [...] aus dem Haus und sah dass meinen Ex-Mann wieder mit 3 Männern, ich glaube es waren wieder dieselben Männer, zu uns nach Hause gekommen war. Ich habe zu schreien begonnen, lasst den [...] los, weil sie ihn festgehalten haben. [...] schrie lasst sie in Ruhe und meint mich, weil mich haben sie auch festgehalten. Ich schrie, dass die Nachbarn zu Hilfe kommen und sie kamen auch aus ihren Häusern. Auf einmal fällt mir auf, dass der Hund nicht da war. Ich dachte die Nachbarn kommen uns zu Hilfe, aber sie sind wieder in die Häuser zurückgegangen. Dann musste der [...] alle unsere Dokumente an sie aushändigen und dies hat er auch gemacht. Er musste ihnen auch den Autoschlüssel geben. Dann sind sie davongefahren. Ich weiß aber nicht mit welchem Fahrzeug sie davon gefahren sind. Gleich danach sah ich unseren Hund in einer Blutlacke liegen. Sie haben ihn umgebracht. [...] sagte zu mir, sie werden uns bald töten, wenn wir das Geld für diese Tasche nicht auftreiben. [...] hat von 100.000,- US Dollar gesprochen. Sie haben meinem Mann auch eine Frist von einer Woche oder 10 Tage oder 2 Wochen gegeben, dass er das Geld auftreibt. Danach sind sie nicht mehr wieder gekommen. Ich bin nur mehr zu Hause gesessen und habe mich nicht mehr getraut. Der [...] ging am Morgen weg und kam am Abend zurück, ich dachte, dass er einen Weg zur Ausreise sucht. Er wollte mich beschützen und wollte mich nicht beunruhigen, daher hat er mir nichts Näheres erzählt. Am 31.05.2012 verließen wir dann unser Haus und in weiterer Folge Kasachstan. Das sind alle meine Fluchtgründe. Ich selbst habe eigentlich keine eigenen Gründe, lediglich diese Gründe von meinem Ehemann. Andere Gründe habe ich nicht."Antwort: [...] war die ganze Zeit zu Hause, mein Ex-Ehemann ist wieder gekommen. Das war noch am selben Tag gegen Abend, zwischen 19:00 und 20:00 Uhr, es war noch hell. Dann hat es wieder Drohungen gegeben. Mein Ex-Ehemann ist mit 3 mir unbekannten männlichen Personen zu uns gekommen. Ich habe ordinäre Schimpfwörter gehört und bin dann aus dem Haus gelaufen, weil ich gesehen, dass sie dem [...] einen Schlag in den Bauch versetzt haben. Daraufhin bin ich raus gegangen und [...] sagte ich soll zurück ins Haus gehen. Ich bin dann gleich wieder ins Haus zurückgegangen. Danach sind sie wieder alle weggegangen und [...] kam ins Haus zurück. Ich war schon hysterisch und habe [...] angefleht, er solle zur Polizei gehen. Er hat mir nicht gesagt, was genau gesprochen wurde und worum es ging. Ich konnte ihn dann doch dazu überreden zur Polizei zu gehen. Er ist dann am nächsten Tag außer Haus gegangen und sagte mir, dass er zur Polizei gehen würde. Wir haben nur eine Polizeistation in römisch 40 , diese nennt sich Abteilung für innere Angelegenheiten. Ich habe ihn angerufen aber er hat nicht geantwortet. Er war den ganzen Tag bis in die Nacht nicht erreichbar. Er ist erst in der Nacht, am nächsten Tag gegen 03:00 Uhr in der Früh nach Hause gekommen. Er war blass und sein Gesicht war nicht so wie sonst. Man sah, dass er gelitten hatte, er trug ein blaues T-Shirt welches durchnässt war. Ich habe ihn gefragt, warum er nicht erreichbar war. Ich habe ihn gefragt, was passiert ist. Er sagte mir nur, dort ist die Mafia. Die sind alle eins. Mehr hat er mir nicht gesagt. Ich habe ihn gefragt was passiert ist, aber er hat mir nichts gesagt. Er sagte nur, es ist besser, wenn ich nichts weiß. Wir haben die ganze Nacht nichts geschlafen. Am nächsten Tag gegen Vormittag kam wieder mein Ex-Mann zu uns nach Hause. Ich lief mit dem [...] aus dem Haus und sah dass meinen Ex-Mann wieder mit 3 Männern, ich glaube es waren wieder dieselben Männer, zu uns nach Hause gekommen war. Ich habe zu schreien begonnen, lasst den [...] los, weil sie ihn festgehalten haben. [...] schrie lasst sie in Ruhe und meint mich, weil mich haben sie auch festgehalten. Ich schrie, dass die Nachbarn zu Hilfe kommen und sie kamen auch aus ihren Häusern. Auf einmal fällt mir auf, dass der Hund nicht da war. Ich dachte die Nachbarn kommen uns zu Hilfe, aber sie sind wieder in die Häuser zurückgegangen. Dann musste der [...] alle unsere Dokumente an sie aushändigen und dies hat er auch gemacht. Er musste ihnen auch den Autoschlüssel geben. Dann sind sie davongefahren. Ich weiß aber nicht mit welchem Fahrzeug sie davon gefahren sind. Gleich danach sah ich unseren Hund in einer Blutlacke liegen. Sie haben ihn umgebracht. [...] sagte zu mir, sie werden uns bald töten, wenn wir das Geld für diese Tasche nicht auftreiben. [...] hat von 100.000,- US Dollar gesprochen. Sie haben meinem Mann auch eine Frist von einer Woche oder 10 Tage oder 2 Wochen gegeben, dass er das Geld auftreibt. Danach sind sie nicht mehr wieder gekommen. Ich bin nur mehr zu Hause gesessen und habe mich nicht mehr getraut. Der [...] ging am Morgen weg und kam am Abend zurück, ich dachte, dass er einen Weg zur Ausreise sucht. Er wollte mich beschützen und wollte mich nicht beunruhigen, daher hat er mir nichts Näheres erzählt. Am 31.05.2012 verließen wir dann unser Haus und in weiterer Folge Kasachstan. Das sind alle meine Fluchtgründe. Ich selbst habe eigentlich keine eigenen Gründe, lediglich diese Gründe von meinem Ehemann. Andere Gründe habe ich nicht." Gefragt was die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte gab sie an, sie habe Angst um ihr Leben. Ihr Mann sei dazu fähig sie zu töten. Gefragt, warum sie ihr Mann töten solle, gab die Beschwerdeführerin an, sie meine nicht ihren Mann sondern ihren Ex-Mann, er sei dazu fähig sie zu töten. Der Grund warum er sie töten wolle sei wegen des Geldes. Seitens der kasachischen Regierung habe er mit keinen Sanktionen zu rechnen. Nach Zulassung des Verfahrens gab die Beschwerdeführerin anlässlich einer niederschriftlichen Befragung im Bundesasylamt am 21.06.2012, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die russische Sprache, an, dass sie ausschließlich Russisch spreche. Die Beschwerdeführerin habe immer die Wahrheit gesagt und alles angegeben. Die Dolmetscherin bei der letzten Befragung habe sie verstanden, aber sie habe damals nicht alles so detailliert wie gewollt ausführen können. Die Beschwerdeführerin sei gesund und habe nicht daran gedacht, ihre Heiratsurkunde, sie habe ihren jetzigen Ehegatten im XXXX geheiratet, von zu Hause mitzunehmen. Sie wolle zwar Kontakt zu den Schwiegereltern im Herkunftsstaat, habe derzeit aber weder Telefon noch Handy. Weiters gab sie wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original):Nach Zulassung des Verfahrens gab die Beschwerdeführerin anlässlich einer niederschriftlichen Befragung im Bundesasylamt am 21.06.2012, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die russische Sprache, an, dass sie ausschließlich Russisch spreche. Die Beschwerdeführerin habe immer die Wahrheit gesagt und alles angegeben. Die Dolmetscherin bei der letzten Befragung habe sie verstanden, aber sie habe damals nicht alles so detailliert wie gewollt ausführen können. Die Beschwerdeführerin sei gesund und habe nicht daran gedacht, ihre Heiratsurkunde, sie habe ihren jetzigen Ehegatten im römisch 40 geheiratet, von zu Hause mitzunehmen. Sie wolle zwar Kontakt zu den Schwiegereltern im Herkunftsstaat, habe derzeit aber weder Telefon noch Handy. Weiters gab sie wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "...F: Was arbeitete Ihr Mann? A: Er war immer schon Taxifahrer in XXXX.A: Er war immer schon Taxifahrer in römisch 40 . F: Können Sie weitere Beweismittel zu Ihrer Identität beibringen oder haben Sie solche inzwischen beigebracht? A: Ich habe keine und kann keine beibringen. Die Dokumente wurden uns abgenommen. V: Sie haben ja zuhause noch die Heiratsurkunde, da werden ja auch andere Dokumente dabei sein! A: Die nahm ich nicht mit, weil ich nicht daran dachte, im Trubel. V: Sie müssen sich darüber schon im Klaren sein, dass dies Ihre persönliche Glaubwürdigkeit stark schmälert, vor allem vor dem Hintergrund, dass Sie in Kasachstan über zahlreiche Identitätsdokumente verfügt haben müssen! Es ergibt sich das Bild, dass Sie Ihre Identität und Herkunft verbergen wollen, Sie können ja auch anders heißen und von woanders sein! A: Das ist mir klar. Vielleicht fällt mir noch ein, wie ich Dokumente besorgen kann. F: Ihr Ehegatte behauptete keine eigenen Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen zu haben, sondern dass Sie nur wegen seiner Probleme gemeinsam mit Ihm ausgereist seien, das haben Sie auch schon bei der Erstbefragung gesagt. Entspricht das der Tatsache? A: Ja, ich habe keine eigenen Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen und bin nur deshalb ausgereist, weil mein Mann ausreisen musste. F: Wurden Sie in die Probleme des Mannes je hineingezogen, gab es ihnen gegenüber Repressionen? A: Wir wurden bedroht, als wir zuhause waren. F: Wann war das und wo? A: In meinem Haus, zwischen
  6. bis
  7. Mai
  8. F: Was spielte sich dort ab? A: Mein Mann war zuhause und hat geschlafen und dann hörte ich den Hund und ging in den Hof und sah was los ist und sah meinen Exmann, ich war schockiert da ich an ihn keine guten Erinnerungen hatte. Er verlangte dass ich meinen Mann rufe und ich sagte, dass er schläft und er trug mir auf ihn zu wecken. Dann weckte ich ihn und blieb im Haus und beobachtete die weitere Szene aus dem offenen Fenster. Mein Exmann hat [...] beschimpft und fragte wo die Tasche sei, dann ging ich in den Hof und ich riet [...] meinem Exmann alles zu geben. Mein Mann trug mir auf, ins Haus zu gehen und ich ging hinein und hörte wieder vom Fenster zu. Dann sah ich wie mein Exmann dann den Hof verließ, dann stellte ich meinen Mann zur rede und er sagte, dass das eine Sache zwischen den beiden sei und wer wollte mich nicht einweihen. Da ich meinen Exmann als Drogenkonsumenten kannte, wusste ich gleich, dass Gefahr besteht. Am Abend kam er noch mal aber nicht alleine. Im Hof waren insgesamt drei Personen. Es gab wieder ein grobes Gespräch und ich sah aus dem Fenster und hörte was vorging, mein Mann wurde geschlagen und ich lief hinaus und war hysterisch und ich schrie und mein Mann zog mich auf die Seite und trug mir auf ins Haus zu gehen, von wo ich die Beschimpfung weiter hörte. Dann gingen die Leute und mein Mann kam zurück. Ich stellte meinen Mann zur rede und forderte ihn auf das anzuzeigen. F: Haben Sie diese Leute oder Ihren Exmann dann noch einmal gesehen? A: Nein, weder diese Leute noch meinen Exmann. F: Um welche Uhrzeit kamen diese Leute? A: Zuerst gegen Mittag, da kam mein Exmann alleine, dann nach 18.00 Uhr. F: Hatten Sie da schon gegessen oder noch nicht, als der Exmann zu Mittag gekommen ist? A: Nein. F: Wurden Sie dabei auch angegriffen? A: Nein. F: Sie sagten, dass Ihr Mann geschlagen wurde, wohin? A: In den Bauch, er hat sich vorgebeugt. F: Was hatten diese drei Leute an? A: Dunkle Trainingsanzüge, Sie waren Sportler, mein Exmann auch Profiboxer, sein Vater war kasachischer Nationaltrainer. F: Waren Sie oder ihre nunmehriger Gatte je in mafiöse Geschäfte oder Tätigkeiten verwickelt? A: Nein. F: Wo sind Ihre Dokumente? A: Bei meinem Exmann, er nahm sie uns weg, am
  9. Mai, als er wieder zu uns gekommen ist, er kam dann noch einmal mit den anderen. V: Zuvor geben Sie an, dass dieser nicht mehr gekommen ist! A: Am nächsten Tag ging mein Mann zur Polizei und ich spürte dass etwas passiert ist. Als er in de Nacht nach Hause kam war er blass, die Lippen zitterten. F: Haben Sie inzwischen irgendwelche Beweismittel zu Ihren Ausreisegründen beigebracht, die Sie vorlegen möchten? A: Nein, ich besitze keine und kann keine weiteren dahingehenden Beweismittel vorlegen. F: Was würde eintreten, wenn Sie heute in Ihren Herkunftsstaat zurückreisen? A: Sie würden uns töten, die Leute um meinen Exmann. F. Hätten Sie nicht in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaats leben können, dort können Sie von den Kriminellen nicht gefunden werden? A: Mein Exmann hat gute Kontakte und sein Vater war Abgeordneter und kann viel erreichen. F: Und am
  10. Mai, was spielte sich da ab? A: Ich hörte den Hund bellen und die Leute schon im Hof waren. Es war auch gegen Mittag, wir hatten noch nicht gegessen, ich wurde wieder hysterisch und ich griff meinen Exmann an und beschimpfte ihn, dass die Nachbarn kamen, die aber nicht auf unsere Hilferufe hörten. Sie hielten mich fest und der Hund höre dann auf zu bellen, dann verlangten Sie die Dokumente und Autoschlüssel von meinem Mann. F: Nennen den genauen Postcode bzw. die Telefonvorwahl dieser ihrer ehemaligen Adresse! A: Postindex ist XXXX, Vorwahl XXXXA: Postindex ist römisch 40 , Vorwahl römisch 40 F: Im welchem Mikroraion lebten Sie, liegt Ihre Gasse? A: Unsere Straßen haben neue Namen bekommen. F: Wie heißen die Hauptstraßen im Zentrum von von XXXX und wie sind diese angeordnetF: Wie heißen die Hauptstraßen im Zentrum von von römisch 40 und wie sind diese angeordnet A: Ul. XXXX.A: Ul. römisch 40 . F: Wie weit ist es von Ihrer Wohnadresse zum nächsten Fluss und wie heißt dieser? A: Der XXXX ist zehn Autominuten entfernt.A: Der römisch 40 ist zehn Autominuten entfernt. F: Was ist an diesem Bild

(1)zu erkennen? A: Es ist auf der XXXX, ein WohnhausA: Es ist auf der römisch 40 , ein Wohnhaus F: Und hier
(2)? A: Weiß ich nicht, es ist im Neuen Raion. V: Es werden die aktuellen Erkenntnisquellen des Bundesasylamtes zu Kasachstan vorgelegt. Diese Quellen berufen sich vorwiegend auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch US-Behörden wie das DOS, wie auch mehreren NGOs und auch Botschaftsberichten, die im einzelnen auch eingesehen werden können. F: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesasylamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen Länderfeststellungen (das sind diverse Berichte von vorwiegend staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen) zur Situation im Land des BAA zu Ihrem Herkunftsstaat Einsicht und Stellung zu nehmen. A: Ich verzichte darauf. V: Es ergibt sich das Bild, dass Die Angaben Ihres Mannes nicht glaubhaft sind und dieser nie in XXXX wohnhaft oder Taxifahrer gewesen sein kann. Ihnen wird nunmehr die Möglichkeit geboten, die wirklichen Ausreisegründe vorzubringen!V: Es ergibt sich das Bild, dass Die Angaben Ihres Mannes nicht glaubhaft sind und dieser nie in römisch 40 wohnhaft oder Taxifahrer gewesen sein kann. Ihnen wird nunmehr die Möglichkeit geboten, die wirklichen Ausreisegründe vorzubringen! A: Ich habe die Wahrheit erzählt..." Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012, Zahl 12 06.930-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. Die Antragstellerin wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen. Im Bescheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität der Antragstellerin mangels Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden habe können. Sie habe kein eigenes Vorbringen erstattet und stütze ihre Ausreisegründe ausschließlich auf jene ihres Ehegatten. Der Ehegatte habe kein in einem Konventionsgrund subsumierbares Vorbringen erstattet. Dazu sei auszuführen, dass der Ehegatte nicht persönlich glaubwürdig gewesen sei und auch das gesamte Vorbringen unglaubhaft, sodass sein Asylantrag abgewiesen worden sei. Die Niederlassung im, sowie die Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) sei reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung. Die wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat seien gesichert. Die Antragstellerin verfüge über soziale Kontakte im Herkunftsstaat. Die Antragstellerin verfüge dort über familiäre Bindungen und soziale Kontakte, über qualifizierte Bildung, sei im Herkunftsstaat beschäftigt gewesen und verfüge dort über eine Unterkunft. Die Antragstellerin habe sich schon vor Beginn des Asylverfahrens unbefugt im Bundesgebiet aufgehalten und den Asylantrag erst nach ihrer Festnahme gestellt. Sie sei in Österreich nicht verfestigt oder verankert, strafrechtlich unbescholten und spreche nicht Deutsch. Es werde festgestellt, dass die Antragstellerin unter Umgehung der Grenzkontrolle (illegal) in das Schengengebiet eingereist sei, in Österreich keiner Beschäftigung nachgehe, von der Grundversorgung lebe und keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet habe. Die Antragstellerin habe angegeben keine eigenen Ausreisegründe bzw. Rückkehrbefürchtungen zu haben und habe, abgesehen davon, dass diese (auch bei Wahrheitsunterstellung) nicht konventionsrelevant seien, ihre Gründe ausschließlich auf jene ihres Gatten gestützt. Dieser sei, wie aus seinem gleichzeitig im Familienverfahren ergehenden Bescheid ersichtlich sei, nicht persönlich glaubwürdig und auch sein gesamtes Vorbringen unglaubhaft, sodass sein Asylantrag abgewiesen worden sei. Die Details dieser Ansicht der Behörde würden aus dem Bescheid des Ehegatten ergehen, welcher auch hier zum Bescheidbestandteil erhoben werde. Vor allem aber stehe mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels die Identität nicht fest. In diesem Zusammenhang sei es angesichts der relativ straffen Verwaltungsverhältnisse in Kasachstan nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin trotz realer Möglichkeit keinerlei Beweismittel zu ihrer Identität vorgelegt, mitgenommen oder nachträglich bis dato nicht organisiert habe. Gerade durch eine solche Vorlage sei das Interesse eines Asylwerbers an der Untermauerung seiner Angaben abzuleiten. Die Antragstellerin habe ihrem Gatten auch dazu widersprochen, indem sie erklärt habe, dass etwa sehr wohl ihre Heiratsurkunde noch in deren Haus wäre. Generell sei hier angemerkt, dass sie vor der Asylantragstellung bereits in Russland und anderen Ländern auf dem Landweg bis Österreich gewesen sei und dort in das Gebiet der Dublinstaaten eingereist sei und nicht sofort einen Asylantrag gestellt habe sobald sie in Sicherheit gewesen sei und es sei nicht ersichtlich dass sie als GUS-Bürger nicht schon dort von ihrem uneingeschränkten Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht habe, vor allem da sie die dortige Landessprache spreche und eine Integration alleine schon deshalb leichter falle. Des Weiteren weise die Tatsache, dass die Antragstellerin den Weg der illegalen Einreise gewählt habe, darauf hin, dass sie mehr daran interessiert gewesen sei, eine Einreise in ein Land ihrer Wahl sicherzustellen, als einen Zufluchtsort zu suchen. Deshalb werde die Auffassung vertreten, dass im Widerspruch zu ihrem Verhalten ein echter Flüchtling sich in einem dem eigenen Land nächstgelegenen sicheren Staat niederlassen und dort Asyl beantragen würde, selbst wenn es nicht dort wäre, wo sich jemand endgültig niederlasse. Die Tatsache, dass sie es verabsäumt habe, irgendwo sonst Asyl zu beantragen, verringere deshalb die Glaubwürdigkeit ihres Antrages. Somit sei davon auszugehen, dass es der Antragstellerin bei der Asylantragstellung nur darum gehe, sich gezielt in Österreich unter Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen niederzulassen. Allerdings ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass bei Wahrheitsunterstellung der Behauptungen diese aber nur im Falle von entsprechend profilierten Personen möglich sei. Weder sie noch ihr Ehegatte würden zufolge der Darstellungen in diese Kategorie fallen und seien auch beide nicht imstande, das Zutreffen der Sachverhalte glaubhaft darzustellen, sodass eine dahingehende Wahrscheinlichkeitsprüfung des konkreten Falles anhand der Länderfeststellungen obsolet sei. Aus der Beweiswürdigung mit dem Hintergrund der Länderfeststellungen ergehe, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative, soweit ein solches Vorbringen theoretisch in Erwägung gezogen werde, einerseits zumutbar und real möglich sei und andererseits, dass in anderen Landesteilen effektiver Schutz bestehe. Selbst bei Wahrheitsunterstellung des Vorbringens sei darauf hinzuweisen, dass eine Bedrohung, die von Privaten ausgehe und dem Staat realistischer weise weder unmittelbar noch mittelbar zugerechnet werden könne (zur Zurechnung als [mittelbare] staatliche Verfolgung vgl. z.B. VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; 24.06.1999, 98/20/0574; 04.05.2000, 99/20/0177) nicht tauglich sei, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Es sei der Antragstellerin zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Die Antragstellerin habe auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand, behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne d. Art. 3 EMRK darstellen könne. Zudem sei erkannt worden, dass bei der Antragstellerin auch keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde. Es liege kein Familienbezug vor. Die Ausweisung stelle daher mangels Vorliegen eines in der einschlägigen Rechtsprechung vorauszusetzenden Familienverbandes keinen Eingriff in die Achtung des Familienlebens dar. Auf der einen Seite sei die Entwurzelung vom Herkunftsland, die der Antragstellerin das Leben dort unzumutbar machen würde, nicht festzustellen. Aus ihren Aussagen ergebe sich, dass die Existenz und Unterkunft der Familie im Herkunftsstaat abgesichert sei. Habe der Fremde im Heimatstaat Verwandte und die Möglichkeit, seinen Beruf weiter auszuüben, werde die Zumutbarkeit einer Reintegration eher zu bejahen sein. Die Antragstellerin habe daher auch die Möglichkeit ihr Familienleben im Herkunftsstaat, wo weitere Familienangehörige verblieben seien, zu führen. Ein Eingriff ins Privatleben sei nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, unter Bedachtnahme auf die Angaben der Antragstellerin, nicht größer als bei jedem anderen Fremden, der sich rechtswidrig in Österreich aufhalte. Andernfalls könnte Österreich keine rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden ausweisen. In Kenntnis der unwahren Behauptungen der Antragstellerin zu den Ausreisegründen habe sie zudem keine realistischen Erwartungen anstellen können, dass sich durch den somit unbegründeten Aufenthalt ein Ausweisungshindernis ergeben könne. Eine besondere Bindung zu Österreich habe nicht festgestellt werden können. Aufgrund all dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung des o.a. und in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles geboten sei. Es sei auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten der Antragstellerin sprechen würden. Im Verfahren des Ehegatten wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012, Zahl 12 06.930-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. Die Antragstellerin wurde in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen. Im Bescheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität der Antragstellerin mangels Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden habe können. Sie habe kein eigenes Vorbringen erstattet und stütze ihre Ausreisegründe ausschließlich auf jene ihres Ehegatten. Der Ehegatte habe kein in einem Konventionsgrund subsumierbares Vorbringen erstattet. Dazu sei auszuführen, dass der Ehegatte nicht persönlich glaubwürdig gewesen sei und auch das gesamte Vorbringen unglaubhaft, sodass sein Asylantrag abgewiesen worden sei. Die Niederlassung im, sowie die Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) sei reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung. Die wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat seien gesichert. Die Antragstellerin verfüge über soziale Kontakte im Herkunftsstaat. Die Antragstellerin verfüge dort über familiäre Bindungen und soziale Kontakte, über qualifizierte Bildung, sei im Herkunftsstaat beschäftigt gewesen und verfüge dort über eine Unterkunft. Die Antragstellerin habe sich schon vor Beginn des Asylverfahrens unbefugt im Bundesgebiet aufgehalten und den Asylantrag erst nach ihrer Festnahme gestellt. Sie sei in Österreich nicht verfestigt oder verankert, strafrechtlich unbescholten und spreche nicht Deutsch. Es werde festgestellt, dass die Antragstellerin unter Umgehung der Grenzkontrolle (illegal) in das Schengengebiet eingereist sei, in Österreich keiner Beschäftigung nachgehe, von der Grundversorgung lebe und keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet habe. Die Antragstellerin habe angegeben keine eigenen Ausreisegründe bzw. Rückkehrbefürchtungen zu haben und habe, abgesehen davon, dass diese (auch bei Wahrheitsunterstellung) nicht konventionsrelevant seien, ihre Gründe ausschließlich auf jene ihres Gatten gestützt. Dieser sei, wie aus seinem gleichzeitig im Familienverfahren ergehenden Bescheid ersichtlich sei, nicht persönlich glaubwürdig und auch sein gesamtes Vorbringen unglaubhaft, sodass sein Asylantrag abgewiesen worden sei. Die Details dieser Ansicht der Behörde würden aus dem Bescheid des Ehegatten ergehen, welcher auch hier zum Bescheidbestandteil erhoben werde. Vor allem aber stehe mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels die Identität nicht fest. In diesem Zusammenhang sei es angesichts der relativ straffen Verwaltungsverhältnisse in Kasachstan nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin trotz realer Möglichkeit keinerlei Beweismittel zu ihrer Identität vorgelegt, mitgenommen oder nachträglich bis dato nicht organisiert habe. Gerade durch eine solche Vorlage sei das Interesse eines Asylwerbers an der Untermauerung seiner Angaben abzuleiten. Die Antragstellerin habe ihrem Gatten auch dazu widersprochen, indem sie erklärt habe, dass etwa sehr wohl ihre Heiratsurkunde noch in deren Haus wäre. Generell sei hier angemerkt, dass sie vor der Asylantragstellung bereits in Russland und anderen Ländern auf dem Landweg bis Österreich gewesen sei und dort in das Gebiet der Dublinstaaten eingereist sei und nicht sofort einen Asylantrag gestellt habe sobald sie in Sicherheit gewesen sei und es sei nicht ersichtlich dass sie als GUS-Bürger nicht schon dort von ihrem uneingeschränkten Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht habe, vor allem da sie die dortige Landessprache spreche und eine Integration alleine schon deshalb leichter falle. Des Weiteren weise die Tatsache, dass die Antragstellerin den Weg der illegalen Einreise gewählt habe, darauf hin, dass sie mehr daran interessiert gewesen sei, eine Einreise in ein Land ihrer Wahl sicherzustellen, als einen Zufluchtsort zu suchen. Deshalb werde die Auffassung vertreten, dass im Widerspruch zu ihrem Verhalten ein echter Flüchtling sich in einem dem eigenen Land nächstgelegenen sicheren Staat niederlassen und dort Asyl beantragen würde, selbst wenn es nicht dort wäre, wo sich jemand endgültig niederlasse. Die Tatsache, dass sie es verabsäumt habe, irgendwo sonst Asyl zu beantragen, verringere deshalb die Glaubwürdigkeit ihres Antrages. Somit sei davon auszugehen, dass es der Antragstellerin bei der Asylantragstellung nur darum gehe, sich gezielt in Österreich unter Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen niederzulassen. Allerdings ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass bei Wahrheitsunterstellung der Behauptungen diese aber nur im Falle von entsprechend profilierten Personen möglich sei. Weder sie noch ihr Ehegatte würden zufolge der Darstellungen in diese Kategorie fallen und seien auch beide nicht imstande, das Zutreffen der Sachverhalte glaubhaft darzustellen, sodass eine dahingehende Wahrscheinlichkeitsprüfung des konkreten Falles anhand der Länderfeststellungen obsolet sei. Aus der Beweiswürdigung mit dem Hintergrund der Länderfeststellungen ergehe, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative, soweit ein solches Vorbringen theoretisch in Erwägung gezogen werde, einerseits zumutbar und real möglich sei und andererseits, dass in anderen Landesteilen effektiver Schutz bestehe. Selbst bei Wahrheitsunterstellung des Vorbringens sei darauf hinzuweisen, dass eine Bedrohung, die von Privaten ausgehe und dem Staat realistischer weise weder unmittelbar noch mittelbar zugerechnet werden könne (zur Zurechnung als [mittelbare] staatliche Verfolgung vergleiche z.B. VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; 24.06.1999, 98/20/0574; 04.05.2000, 99/20/0177) nicht tauglich sei, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Es sei der Antragstellerin zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Die Antragstellerin habe auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand, behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne d. Artikel 3, EMRK darstellen könne. Zudem sei erkannt worden, dass bei der Antragstellerin auch keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde. Es liege kein Familienbezug vor. Die Ausweisung stelle daher mangels Vorliegen eines in der einschlägigen Rechtsprechung vorauszusetzenden Familienverbandes keinen Eingriff in die Achtung des Familienlebens dar. Auf der einen Seite sei die Entwurzelung vom Herkunftsland, die der Antragstellerin das Leben dort unzumutbar machen würde, nicht festzustellen. Aus ihren Aussagen ergebe sich, dass die Existenz und Unterkunft der Familie im Herkunftsstaat abgesichert sei. Habe der Fremde im Heimatstaat Verwandte und die Möglichkeit, seinen Beruf weiter auszuüben, werde die Zumutbarkeit einer Reintegration eher zu bejahen sein. Die Antragstellerin habe daher auch die Möglichkeit ihr Familienleben im Herkunftsstaat, wo weitere Familienangehörige verblieben seien, zu führen. Ein Eingriff ins Privatleben sei nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, unter Bedachtnahme auf die Angaben der Antragstellerin, nicht größer als bei jedem anderen Fremden, der sich rechtswidrig in Österreich aufhalte. Andernfalls könnte Österreich keine rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden ausweisen. In Kenntnis der unwahren Behauptungen der Antragstellerin zu den Ausreisegründen habe sie zudem keine realistischen Erwartungen anstellen können, dass sich durch den somit unbegründeten Aufenthalt ein Ausweisungshindernis ergeben könne. Eine besondere Bindung zu Österreich habe nicht festgestellt werden können. Aufgrund all dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung des o.a. und in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Zieles geboten sei. Es sei auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten der Antragstellerin sprechen würden. Im Verfahren des Ehegatten wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012, Zahl 12 06.930-BAE, zugestellt am 05.07.2012, sowie den Bescheid im Verfahren des Ehegatten vom selben Tag, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 12.07.2012 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde vom 11.07.2012 wird beantragt
  1. die beiden erstinstanzlichen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben und den Beschwerdeführern der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde;
  2. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen;
  3. in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan zuerkannt werde;
  4. allenfalls die gegen die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufzuheben,
  5. jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen. Danach wiederholten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte handschriftlich auszugsweise Teile des erstinstanzlichen Vorbringens im Asylverfahren.
  6. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen;
  7. in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan zuerkannt werde;
  8. allenfalls die gegen die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ausgesprochene Ausweisung aufzuheben,
  9. jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen. Danach wiederholten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte handschriftlich auszugsweise Teile des erstinstanzlichen Vorbringens im Asylverfahren. I.
  10. Die Beschwerdevorlage vom 12.07.2012 langte am 17.07.2012 beim Asylgerichtshof ein und wurde gemäß der damals geltenden Geschäftsverteilung einer Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.römisch eins.
  11. Die Beschwerdevorlage vom 12.07.2012 langte am 17.07.2012 beim Asylgerichtshof ein und wurde gemäß der damals geltenden Geschäftsverteilung einer Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen. Am 07.08.2012 langte eine schriftliche Ergänzung der Beschwerde vom 02.08.2012 beim Asylgerichtshof ein. Darin werden die Anträge in der Beschwerde vom 11.07.2012 wiederholt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatten hielten ihr bisheriges Vorbringen vollinhaltlich aufrecht. Sie sprechen sich ausdrücklich gegen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in den Bescheiden aus. Danach wird aus einem undatierten Wikipedia Artikel zum Thema Ethnien und Sprachen zitiert. Anschließend aus dem UNHCR Handbuch zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Seite
  12. Danach wird aus VwGH Erkenntnissen aus den Jahren 1996 bis 2001 zum Thema wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zitiert. Daran anschließend werden die Asylgründe der Genfer Flüchtlingskonvention genannt und diesbezüglich sechs VwGH Erkenntnisse aus dem Jahr 2000 zitiert. Danach wird das Thema staatliche Verfolgung unter Zitierung von drei VwGH Erkenntnissen aus den Jahren 2000 und 2008 thematisiert. Daran anschließend wird vier Seiten lang aus einem Radiobericht aus dem Jahr 2010 zur Lage in Kasachstan zitiert. Danach etwas mehr als eine Seite lang ein Artikel aus der FAZ vom 08.03.2012 zum Thema Kampf gegen Korruption in Kasachstan. Anschließend fünf Seiten lang aus einem Amnesty International Bericht Stand 31.12.2011, in welchem weder der Name der Beschwerdeführerin noch ihres Ehegatten genannt werden. Schließlich geben die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte an, dass ihre Rückkehr nach Kasachstan im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG stehe und beantragen ein weiteres Mal eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichthof.Am 07.08.2012 langte eine schriftliche Ergänzung der Beschwerde vom 02.08.2012 beim Asylgerichtshof ein. Darin werden die Anträge in der Beschwerde vom 11.07.2012 wiederholt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatten hielten ihr bisheriges Vorbringen vollinhaltlich aufrecht. Sie sprechen sich ausdrücklich gegen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in den Bescheiden aus. Danach wird aus einem undatierten Wikipedia Artikel zum Thema Ethnien und Sprachen zitiert. Anschließend aus dem UNHCR Handbuch zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Seite
  13. Danach wird aus VwGH Erkenntnissen aus den Jahren 1996 bis 2001 zum Thema wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zitiert. Daran anschließend werden die Asylgründe der Genfer Flüchtlingskonvention genannt und diesbezüglich sechs VwGH Erkenntnisse aus dem Jahr 2000 zitiert. Danach wird das Thema staatliche Verfolgung unter Zitierung von drei VwGH Erkenntnissen aus den Jahren 2000 und 2008 thematisiert. Daran anschließend wird vier Seiten lang aus einem Radiobericht aus dem Jahr 2010 zur Lage in Kasachstan zitiert. Danach etwas mehr als eine Seite lang ein Artikel aus der FAZ vom 08.03.2012 zum Thema Kampf gegen Korruption in Kasachstan. Anschließend fünf Seiten lang aus einem Amnesty International Bericht Stand 31.12.2011, in welchem weder der Name der Beschwerdeführerin noch ihres Ehegatten genannt werden. Schließlich geben die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte an, dass ihre Rückkehr nach Kasachstan im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG stehe und beantragen ein weiteres Mal eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichthof. Am 30.10.2013 langte eine schriftliche Bestätigung eines Flüchtlingsdienstes vom 29.10.2013 beim Asylgerichtshof ein, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte nach wie vor in Bundesbetreuung seien, die Deutsche Sprach gelernt hätten, ehrenamtlich als Übersetzer für Russisch arbeiten, Asylwerber zu Ärzten begleiten und auch vor Ort in der Pension unterstützen würden. I.
  14. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und das Beschwerdeverfahren wurde auf Grund der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.römisch eins.
  15. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und das Beschwerdeverfahren wurde auf Grund der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. Mit Schreiben vom 18.07.2014 brachten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte Bestätigungen einer Volkshochschule vom 09.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht in Vorlage, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte einen Deutschkurs A1, Grundstufe 1 seit 11.04.2014 besuchen würden. Für den 27.08.2014 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte erschienen zur Beschwerdeverhandlung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde, als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes, ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch mit Schreiben 29.07.2014 für die Verhandlung und beantragte gegenständliche Beschwerden abzuweisen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2015 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte aufgefordert im Rahmen des Parteiengehörs allenfalls bestehend Unterlage zur persönlichen und sozialen Situation, sowie zur Integration, bin einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung, in Österreich vorzulegen. Am 21.07.2015 brachte der Rechtsberater der Beschwerdeführerin eine Bestätigung eines Flüchtlingsdienstes vom 14.07.2015 in Vorlage, wonach sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte immer noch in staatlicher Grundversorgung befinden, bemüht sind sich in Österreich zu integrieren, Deutschkurse regelmäßig besuchen und aus Sicht des Flüchtlingsdienstes eine gute Integration der Klienten bestätigt werden könne. Zudem ein undatiertes Schreiben mit dem Stempel des Rechtsberaters worin eine Person namens XXXX schreibt, dass "wir" (Anmerkung: wörtliches Zitat) die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten als sehr zuvorkommende freundliche Nachbarn kennengelernt hätten, sie sehr freundlich, hilfsbereit und bemüht seien sich zu integrieren und es "uns" (Anmerkung: wörtliches Zitat) leidtun würde sie als Nachbarn zu verlieren. Zudem würden sie sich um ankommende Asylwerber kümmern, und sofern es möglich sei ihre Hilfe anbieten. Ein weiteres Unterstützungsschreiben mit dem Stempel des Rechtsberaters vom 14.07.2015 einer Dame, welche schreibt, dass sie die Beschwerdeführer vor zwei Jahren kennengelernt habe und weiters wörtlich ausführt (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "... sehr hochintelligent, freundliche und hilfsbereite Menschen. Sie interessieren sich für Österreichische Geschichte und Traditionen. Ich sehe, wie sie schnell deutsche Sprache gelernt haben. Wenn sie versprechen was, machen sie das. Meiner Meinung nach Kann man auf sie verlassen. ..." Ein Schreiben mit dem Stempel des Rechtsberaters vom 14.07.2015 in welchem sich ein Ehepaar dafür bedankt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte Trauzeugen in der russischen Kirche in Wien gewesen seien, es sei nicht leicht gewesen Trauzeugen für die russisch-orthodoxe Kirche zu finden. Zudem ein handschriftliches Schreiben mit dem Stempel des Rechtsberaters vom 15.07.2015 in welchem Eine Dame und ihr Sohn wörtlich ausführen (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "Betreff: ReferenzAm 21.07.2015 brachte der Rechtsberater der Beschwerdeführerin eine Bestätigung eines Flüchtlingsdienstes vom 14.07.2015 in Vorlage, wonach sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte immer noch in staatlicher Grundversorgung befinden, bemüht sind sich in Österreich zu integrieren, Deutschkurse regelmäßig besuchen und aus Sicht des Flüchtlingsdienstes eine gute Integration der Klienten bestätigt werden könne. Zudem ein undatiertes Schreiben mit dem Stempel des Rechtsberaters worin eine Person namens römisch 40 schreibt, dass "wir" (Anmerkung: wörtliches Zitat) die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten als sehr zuvorkommende freundliche Nachbarn kennengelernt hätten, sie sehr freundlich, hilfsbereit und bemüht seien sich zu integrieren und es "uns" (Anmerkung: wörtliches Zitat) leidtun würde sie als Nachbarn zu verlieren. Zudem würden sie sich um ankommende Asylwerber kümmern, und sofern es möglich sei ihre Hilfe anbieten. Ein weiteres Unterstützungsschreiben mit dem Stempel des Rechtsberaters vom 14.07.2015 einer Dame, welche schreibt, dass sie die Beschwerdeführer vor zwei Jahren kennengelernt habe und weiters wörtlich ausführt (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "... sehr hochintelligent, freundliche und hilfsbereite Menschen. Sie interessieren sich für Österreichische Geschichte und Traditionen. Ich sehe, wie sie schnell deutsche Sprache gelernt haben. Wenn sie versprechen was, machen sie das. Meiner Meinung nach Kann man auf sie verlassen. ..." Ein Schreiben mit dem Stempel des Rechtsberaters vom 14.07.2015 in welchem sich ein Ehepaar dafür bedankt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte Trauzeugen in der russischen Kirche in Wien gewesen seien, es sei nicht leicht gewesen Trauzeugen für die russisch-orthodoxe Kirche zu finden. Zudem ein handschriftliches Schreiben mit dem Stempel des Rechtsberaters vom 15.07.2015 in welchem Eine Dame und ihr Sohn wörtlich ausführen (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "Betreff: Referenz Mit dieses Brief möchte ich nur alle hoste Referenz für die [...] (Anmerkung: Name der Beschwerdeführer) schreiben. Die Familie kenne schon fast drei Jahre und habe ich keine Schwerigkeiten und Probleme mit die [...] (Anmerkung: Vornamen der Beschwerdeführer) gehabt. Die beide sind sehr freundlich, hilflich und nett." Es wurde ein Schreiben der Deutschlehrerin des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 03.06.2015 in Vorlage gebracht, in welchem diese schreibt, dass sie den Ehegatten kenne und er seine Hilfsbereitschaft gezeigt habe, als er ihr nach einer Herzoperation angeboten habe ihr z.B. beim Schneiden ihrer Hecke zu helfen. Sie habe den Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte bemühen würden sich in die Gesellschaft gut eizufügen und ihren Beitrag für deren neue Wahlheimat zu leisten wollen. Eine Bestätigung von "Die Kinderfreunde" vom 11.07.2015, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte Ehrgeiz gezeigt hätten, ihr Wissen in Deutsch und der Ehegatte im IT-Bereich zu erweitern und sich weiterzubilden. Es handle sich um hilfsbereit Menschen, die beim Aufbau einer Veranstaltung mitgeholfen hätten. Ein Schreiben vom 05.07.2015 einer Psychotherapeutin welche schreibt, dass sie als Trainerin in einer Volkshochschule gearbeitet habe. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte hätten in einem Kurs versucht so rasch wie möglich die deutsche Sprache und die österreichischen Sitten zu erlernen. Die Beschwerdeführerin habe dabei anderen Kursteilnehmern geholfen. Es wurde die Kopie einer Teilnahmebestätigung einer Volkshochschule vom 22.08.2014 vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin an einem Deutsch Fremdsprachenkurs A1 Grundstufe 1 teilgenommen hat. Weites die Kopie einer Teilnahmebestätigung derselben Volkshochschule vom 12.11.2014, wonach die Beschwerdeführerin wieder an einem Deutsch Fremdsprachenkurs A1 Grundstufe 1 teilgenommen hat. Es wurde eine Teilnahmebestätigung derselben Volkshochschule vom 22.08.2014 vorgelegt, wonach der Ehegatte der Beschwerdeführerin an einem Deutsch Fremdsprachenkurs A1 Grundstufe 1 teilgenommen hat. Zusätzlich wurde das Schreiben einer Dame vom 13.06.2015 vorgelegt, welche mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten seit mehr als einem Jahr befreundet ist und deren Bescheidenheit und Hilfsbereitschaft lobt. Weiters wurde ein Schreiben des Unterkunftgebers vom 10.07.2015 in Vorlage gebracht, worin dieser die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten als nett, ruhig und hilfsbereit beschreibt. Sie seien bemüht Deutsch zu lernen und sich auf Deutsch zu verständigen, was ihnen zunehmend besser gelinge. Zudem ein Schreiben eines Herrn vom 14.07.2015, der mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten seit längerer Zeit befreundet sei und dies als nett und sehr interessiert beschreibt. Weiters ein handschriftliches Schreiben einer Dame des Vereins XXXX vom 12.07.2015 mit folgendem Inhalt (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "... sind freundliche junge Leute, Wenn ich einkaufen gehe treffen wir uns öfter und plaudern. Sie sind sehr interessiert, Beim Fronleichnamsfest haben sie den Altar fotografiert und gefragt, was das alles bedeutet. Mir sind sie sehr sympatisch, ich mag die Beiden. [...] Anmerkung: Name und Adresse der Dame, Datum, Adresse des Vereins) [...] Ihre Spende an XXXX ist steuerlich absetzbar. DANKE!" Schließlich wurde noch folgendes handschriftliche Schreiben einer Damen und eines Herren vom 10.07.2015 vorgelegt (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "Sehr geehrte Damen und Herren, Wir bestätigen hiermit, dass mir das Ehepaar (Anmerkung: Namen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten wobei der Familienname falsch geschrieben wurde) schon seit Jahren kennen. Sie bemühen sich Deutsch zu sprechen und benehmen sich sehr vorbildlich. Ihr Umgang mit ihrer Umgebung ist sehr liebenswert. Mit freundlichen Grüßen..."Mit dieses Brief möchte ich nur alle hoste Referenz für die [...] (Anmerkung: Name der Beschwerdeführer) schreiben. Die Familie kenne schon fast drei Jahre und habe ich keine Schwerigkeiten und Probleme mit die [...] (Anmerkung: Vornamen der Beschwerdeführer) gehabt. Die beide sind sehr freundlich, hilflich und nett." Es wurde ein Schreiben der Deutschlehrerin des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 03.06.2015 in Vorlage gebracht, in welchem diese schreibt, dass sie den Ehegatten kenne und er seine Hilfsbereitschaft gezeigt habe, als er ihr nach einer Herzoperation angeboten habe ihr z.B. beim Schneiden ihrer Hecke zu helfen. Sie habe den Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte bemühen würden sich in die Gesellschaft gut eizufügen und ihren Beitrag für deren neue Wahlheimat zu leisten wollen. Eine Bestätigung von "Die Kinderfreunde" vom 11.07.2015, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte Ehrgeiz gezeigt hätten, ihr Wissen in Deutsch und der Ehegatte im IT-Bereich zu erweitern und sich weiterzubilden. Es handle sich um hilfsbereit Menschen, die beim Aufbau einer Veranstaltung mitgeholfen hätten. Ein Schreiben vom 05.07.2015 einer Psychotherapeutin welche schreibt, dass sie als Trainerin in einer Volkshochschule gearbeitet habe. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte hätten in einem Kurs versucht so rasch wie möglich die deutsche Sprache und die österreichischen Sitten zu erlernen. Die Beschwerdeführerin habe dabei anderen Kursteilnehmern geholfen. Es wurde die Kopie einer Teilnahmebestätigung einer Volkshochschule vom 22.08.2014 vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin an einem Deutsch Fremdsprachenkurs A1 Grundstufe 1 teilgenommen hat. Weites die Kopie einer Teilnahmebestätigung derselben Volkshochschule vom 12.11.2014, wonach die Beschwerdeführerin wieder an einem Deutsch Fremdsprachenkurs A1 Grundstufe 1 teilgenommen hat. Es wurde eine Teilnahmebestätigung derselben Volkshochschule vom 22.08.2014 vorgelegt, wonach der Ehegatte der Beschwerdeführerin an einem Deutsch Fremdsprachenkurs A1 Grundstufe 1 teilgenommen hat. Zusätzlich wurde das Schreiben einer Dame vom 13.06.2015 vorgelegt, welche mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten seit mehr als einem Jahr befreundet ist und deren Bescheidenheit und Hilfsbereitschaft lobt. Weiters wurde ein Schreiben des Unterkunftgebers vom 10.07.2015 in Vorlage gebracht, worin dieser die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten als nett, ruhig und hilfsbereit beschreibt. Sie seien bemüht Deutsch zu lernen und sich auf Deutsch zu verständigen, was ihnen zunehmend besser gelinge. Zudem ein Schreiben eines Herrn vom 14.07.2015, der mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten seit längerer Zeit befreundet sei und dies als nett und sehr interessiert beschreibt. Weiters ein handschriftliches Schreiben einer Dame des Vereins römisch 40 vom 12.07.2015 mit folgendem Inhalt (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "... sind freundliche junge Leute, Wenn ich einkaufen gehe treffen wir uns öfter und plaudern. Sie sind sehr interessiert, Beim Fronleichnamsfest haben sie den Altar fotografiert und gefragt, was das alles bedeutet. Mir sind sie sehr sympatisch, ich mag die Beiden. [...] Anmerkung: Name und Adresse der Dame, Datum, Adresse des Vereins) [...] Ihre Spende an römisch 40 ist steuerlich absetzbar. DANKE!" Schließlich wurde noch folgendes handschriftliche Schreiben einer Damen und eines Herren vom 10.07.2015 vorgelegt (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "Sehr geehrte Damen und Herren, Wir bestätigen hiermit, dass mir das Ehepaar (Anmerkung: Namen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten wobei der Familienname falsch geschrieben wurde) schon seit Jahren kennen. Sie bemühen sich Deutsch zu sprechen und benehmen sich sehr vorbildlich. Ihr Umgang mit ihrer Umgebung ist sehr liebenswert. Mit freundlichen Grüßen..." Am 05.10.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Grundversorgungsbericht aus der Unterkunft des Ehegatten der Beschwerdeführerin übermittelt und im Begleitschreiben angeführt, dass der Unterkunftgeber angegeben habe, eine Anzeige bei der Polizei machen zu wollen. Zusammengefasst führt der Unterkunftsgeber aus, dass er am 30.09.2015 von Asylwerbern um 21.44 Uhr angerufen worden sei. Ein namentlich genannter Asylwerber habe stark geblutet und dem Unterkunftgeber erzählt, dass er mit einer Zigarette durch die Küche gegangen sei, was den Ehegatten der Beschwerdeführerin gestört habe. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe mit der Faust so stark ins Gesicht dieses Asylwerbers geschlagen, dass ein Knochen im Gesicht gebrochen sei, was von Ärzten im Krankenhaus anhand eines Röntgenbildes festgestellt worden sei. Dieser Asylwerber habe nach dem Vorfall im Krankenhaus bleiben müssen, der Unterkunftgeber, welcher den Asylwerber ins Krankenhaus gebracht habe, habe mit den Ärzten gesprochen. Der Unterkunftgeber bat um sofortige Verlegung des Ehegatten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin und führt aus wörtlich aus "Vorsicht kann sehr aggressiv werden war nicht das erste mal". Am 18.12.2015 langte ein Schreiben der Grundversorgung beim Bundesverwaltungsgericht ein aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte am 03.11.2015 in eine andere Unterkunft übersiedelt wurden. Am 21.06.2016 langte ein 22 Seiten umfassendes Schreiben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, Großteils in Russisch, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2016 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte aufgefordert, die Dokumente im Original zu übermitteln und bekanntzugeben, welcher konkrete Zusammenhang zwischen den Unterlagen und dem Fluchtvorbringen bestehe, die konkreten Textstellen welche übersetzt werden sollen zu markieren und den Link der Website, welcher nicht ersichtlich sei, zu nennen. Am 14.07.2016 langte ein weiters Schreiben des Rechtberaters ein wonach dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes mit diesem Schreiben nachgekommen werden. Es handle sich Größtenteils um Berichte zur allgemeinen Lage in Kasachstan. Die Berichte seien teilweise durch "Googletranslate" übersetzt worden und die beigefügten Artikel würden sich immer wieder mit dem gleichen Thema beschäftigen u.a. sei diesem Artikel (welcher aus den verschiedensten Zeitungen stammen) zu entnehmen wie die Polizei mit Problemen umgehe und dass man in Kasachstan keinerlei Hilfe erwarten könne. Diese Berichte hätten natürlich Bezug zu den Problemen des Ehegatten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2017 wurden der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegattin die aktuellen Feststellungen zur Lage im Herkunftssaat zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen einer Frist von zwei Wochen, ab Zustellung, im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte aufgefordert Fragen zur Integration in Österreich zu beantworten. Am 26.01.2017 langte eine schriftliche Stellungnahme des Rechtsberaters der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  16. Feststellungen: II.1.
  17. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden. Sie gehört der Volksgruppe der Russen an, ist orthodoxen Glaubens, Staatsangehörige Kasachstans und verheiratet.römisch zwei.1.
  18. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden. Sie gehört der Volksgruppe der Russen an, ist orthodoxen Glaubens, Staatsangehörige Kasachstans und verheiratet. II.1.
  19. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zu den Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Ehegatte in Kasachstan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder sein werden.römisch zwei.1.
  20. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zu den Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Ehegatte in Kasachstan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder sein werden. II.1.
  21. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kasachstan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.römisch zwei.1.
  22. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kasachstan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die Beschwerdeführerin ist eine gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter und war in Kasachstan immer in der Lage den Lebensunterhalt durch ihre Arbeit als XXXX zu bestreiten. Ihr Ehegatte hat ebenfalls bis zur Ausreise als XXXX gearbeitet und konnte nicht nur den Lebensunterhalt bestreiten, sondern auch noch für die Reise nach Österreich € 5000,- aufbringen. Der Sohn der Beschwerdeführerin lebt nach wie vor im Herkunftsstaat. Im Haus der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat lebt entweder ihr Sohn, der bis zur Ausreise zusammen mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten dort gelebt hat, oder es steht leer. Die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin leben nach wie vor im eigenen Haus im Herkunftsstaat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Kasachstan in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.Die Beschwerdeführerin ist eine gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter und war in Kasachstan immer in der Lage den Lebensunterhalt durch ihre Arbeit als römisch 40 zu bestreiten. Ihr Ehegatte hat ebenfalls bis zur Ausreise als römisch 40 gearbeitet und konnte nicht nur den Lebensunterhalt bestreiten, sondern auch noch für die Reise nach Österreich € 5000,- aufbringen. Der Sohn der Beschwerdeführerin lebt nach wie vor im Herkunftsstaat. Im Haus der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat lebt entweder ihr Sohn, der bis zur Ausreise zusammen mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten dort gelebt hat, oder es steht leer. Die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin leben nach wie vor im eigenen Haus im Herkunftsstaat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Kasachstan in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. II.1.
  23. Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal, zusammen mit ihrem Ehegatten, in das Bundesgebiet ein und beide stellten am 06.06.2012 Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten im Bundesgebiet. Ihr Sohn lebt im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin ist seit viereinhalb Jahren im Bundesgebiet, sprach bei ihrer Einreise Russisch und spricht mittlerweile zusätzlich gebrochen Deutsch. Sie hat im Jahr 2014 zwei Mal einen Deutschkurs A1 (überprüft auf elementarster Ebene die sprachliche Kompetenz in vertrauten Situationen des Alltagslebens) besucht, lernt weiterhin Deutsch, besucht aber derzeit keine Deutschkurse oder Fortbildungsveranstaltungen und hat auch keine Sprachprüfung für Deutsch in Österreich abgelegt. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht in der Lage den Lebensunterhalt zu bestreiten und lebt von Sozialhilfe.römisch zwei.1.
  24. Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal, zusammen mit ihrem Ehegatten, in das Bundesgebiet ein und beide stellten am 06.06.2012 Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten im Bundesgebiet. Ihr Sohn lebt im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin ist seit viereinhalb Jahren im Bundesgebiet, sprach bei ihrer Einreise Russisch und spricht mittlerweile zusätzlich gebrochen Deutsch. Sie hat im Jahr 2014 zwei Mal einen Deutschkurs A1 (überprüft auf elementarster Ebene die sprachliche Kompetenz in vertrauten Situationen des Alltagslebens) besucht, lernt weiterhin Deutsch, besucht aber derzeit keine Deutschkurse oder Fortbildungsveranstaltungen und hat auch keine Sprachprüfung für Deutsch in Österreich abgelegt. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht in der Lage den Lebensunterhalt zu bestreiten und lebt von Sozialhilfe. II.1.
  25. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird festgestellt:römisch zwei.1.
  26. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird festgestellt: Politische Lage Kasachstan hatte im Juli 2016 mehr als 18,3 Millionen Einwohner (CIA Factbook Stand 10.11.2016). Kasachstan ist mit einer Fläche von 2.724.900 km² der neuntgrößte Staat der Erde (LIP Überblick Dezember 2016). Das unabhängige Kasachstan hatte sich 1993 seine erste - parlamentarische - Verfassung gegeben. Schon 1995 wurde sie ersetzt durch eine neue Konstitution, die orientiert an der französischen, einen starken Präsidenten etabliert. Durch mehrere Verfassungsänderungen wurden dessen Kompetenzen auf Kosten von Regierung und Parlament noch erweitert. Nach heutigem Stand bestimmt der Präsident die Richtlinien der Politik und hat weitgehende Rechte bei der Besetzung wichtiger Ämter. Er hat das Vorschlagsrecht für den Premier- und die wichtigsten Minister, und ernennt und entlässt die Regierung, wie auch die Akime (Gouverneure) der Gebiete des Landes. Der Präsident hat das Recht das Parlament aufzulösen und ist Oberbefehlshaber der Armee. Die Amtszeiten des Präsidenten sind grundsätzlich auf zwei Amtszeiten begrenzt. Für den jetzigen und bisher einzigen Präsidenten des unabhängigen Kasachstan, Nursultan Nasarbajew, gelten allerdings Sonderregelungen. Der Präsident wird vom Volk gewählt. Die Regierung ist dem Präsidenten gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig gegenüber dem Parlament. Ihre Struktur wurde bereits mehrfach verändert, zuletzt im September 2016, seitdem gibt es 14 Minister. Das Parlament besteht seit 1995 aus zwei Kammern: dem Senat und der Madschilis. Der Senat hat 47 Sitze. 15 Senatoren werden direkt vom Präsidenten ernannt, 32 von den Volksvertretungen der Gebiete für sechs Jahre gewählt. Die Madschilis, das Unterhaus des Parlamentes, hat 107 Sitze. 98 Abgeordnete werden alle fünf Jahre nach Parteilisten von der Bevölkerung gewählt, neun Sitze von der Versammlung des Volkes Kasachstans, einer speziellen Vertretung der vielen Nationalitäten des Landes, besetzt. Nach der Verfassung haben beide Kammern des Parlaments einige gemeinsame Kompetenzen (z.B. Bestätigung von Verfassungsänderungen, Annahme des Haushalts), viele weitere sind getrennt. Faktisch folgen beide den Wünschen des Präsidenten. Höchstes Organ für staatliche Sicherheit der Nationale Sicherheitsrat. Kasachstan hat eine regionale Verwaltungsgliederung von der Sowjetunion geerbt. Nach mehreren Verwaltungsreformen und Zusammenlegungen hat das Land heute 14 Gebiete und zwei Städte von republikweiter Bedeutung (Astana, Almaty). Bei der Größe des Landes unterscheiden sich die natürlichen wie sozioökonomischen Verhältnisse in den einzelnen Gebieten stark. Flächenmäßig am größten ist das Gebiet Karaganda (428.000 km²), die höchste Bevölkerungsdichte hat Südkasachstan (2.788.000 Einwohner, =19,5/km²). Den Gebieten steht ein vom Präsidenten eingesetzter Akim (Gouverneur) vor. Die Gebietsparlamente werden von der Bevölkerung gewählt (LIP Geschichte Staat Dezember 2016). Vorgezogene Präsidentschaftswahlen fanden am 26.04.2015 statt. Die Wahlbeteiligung lag bei 95,11%. Staatspräsident Nasarbajew gewann die Wahl laut kasachischen Angaben mit 97,7% der Stimmen. Es gab innerhalb der gelenkten politischen Opposition keine ernstzunehmenden Gegenkandidaten. Präsident Nasarbajew ist die beherrschende Führungspersönlichkeit Kasachstans. Der straffe Führungsstil des Präsidenten begrenzt die Entfaltung demokratischer Rechte und Freiheiten. Regierung und Administration obliegt es, die vom Präsidenten definierte Politik umzusetzen. Die beiden Häuser des Parlaments orientieren sich stark am Willen des Präsidenten. Von einer echten Opposition kann in Kasachstan nicht gesprochen werden (AA Innenpolitik Oktober 2016). Russland spielt in der kasachstanischen Außenpolitik eine ganz besondere Rolle; zwar hat es im bilateralen Verhältnis immer wieder kleinere Probleme gegeben, die kasachstanische Elite ist aber grundsätzlich Russland freundlich. Kasachstan ist aktives Mitglied in einer Vielzahl internationaler Organisationen wie der UN und ihren Unterorganisationen, (ab 2017 mit einem nichtständigen Sitz im UN-Sicherheitsrat), der ECO, der OSCE (Vorsitz 2010) und der OIC (Vorsitz 2011). Nach langjährigen Verhandlungen wurde Kasachstan am
  27. November 2015 Mitglied der WTO. Im eurasischen Raum gehört es folgenden Bündnissen an: GUS, Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Collective Security Treaty Organization (CSTO), Eurasian Economic Union (LIP Geschichte Staat Dezember 2016). (CIA - Central Intelligence Agency, The World Factbook, Kazakhstan, last update 12.01.2017, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/kz.html LIP - Liportal, Kasachstan, Überblick, letzte Aktualisierung Dezember 2016, https://www.liportal.de/kasachstan/ueberblick AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Innenpolitik, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html LIP - Liportal, Kasachstan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Dezember 2016, https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat) Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Kasachstan kann im Vergleich zu den Nachbarländern als stabil bezeichnet werden (BMEIA Stand 16.01.2017). Seit 2014 spürt das Land eine in diesem Ausmaß unerwartete Wirtschaftskrise, ausgelöst durch die Probleme der russischen Wirtschaft und den global sinkenden Ölpreis. Als Reaktion wurde im November 2014 die Strategie Nurly Zhol (Heller Weg) verkündet, die vor allem mit Infrastrukturmaßnahmen die Wirtschaft ankurbeln wollte, natürlich sind aber auch Sparmaßnahmen - bis hin zu den Brotpreisen - erforderlich. Nach seiner Wiederwahl verkündetete Nasarbajew im Mai 2015 einen Plan der 100 (Reform)Schritte in fünf Bereichen: Bildung eines effektiven Staatsapparates, Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit, Förderung von Industrialisierung und Wirtschaftswachstum, Entwicklung von nationaler Identität und Einigkeit sowie Erhöhung der Rechenschaft der Regierung. Die derzeitigen innen- wie außenpolitischen Herausforderungen sind gewaltig, die Ereignisse des Frühjahrs 2016 müssen die Führung beunruhigen. Die Bevölkerung, die lange erstaunlich gelassen auf die Krise und ihre Folgen reagiert hatte, ging, ausgelöst durch das Projekt eines neuen Landgesetzes, erstmals in relativ großer Zahl und in diversen Provinzstädten auf die Straße. Der Staat reagierte wie gewohnt mit Verhaftungen, Beschuldigungen und harten Urteilen, sah sich aber auch gezwungen, das Gesetzesprojekt einzufrieren. Unmittelbar nachdem so die Ruhe wieder hergestellt war, fanden in Aktobe im Westen Kasachstans, wo auch die Proteste gegen das Gesetz ihren Ausgang genommen hatten, zeitgleich mehrere Terroranschläge statt. Die Regierung wurde offensichtlich völlig von den Ereignissen überrascht und macht eine größere salafitische Terrorzelle dafür verantwortlich. Auch wenn offiziell versichert wird, man habe die Lage im Griff, bleibt die Situation im Westen - und vermutlich auch in der Führung des Landes - angespannt. Dies umso mehr, als am 18.07.2016 die innere Ruhe schon wieder erschüttert wurde als ein offenbar islamistischer Einzeltäter mit krimineller Vergangenheit bewaffnet eine Polizeistation in Almaty stürmte und fünf Menschen tötete. Schon im Herbst 2016 wurden die Tatverdächtigen zu harten Strafen verurteilt: Im Falle der Anschläge von Aktobe wurden Freiheitsstrafen von bis zu 25 Jahren wegen Terrorismus verkündet, der Attentäter von Almaty wurde wegen Terrorismus sogar zum Tode verurteilt. Da in Kasachstan ein Moratorium für die Todesstrafe gilt, wird die Strafe wohl in lebenslänglich umgewandelt. Doch fordern derzeit mehrere Politiker und Juristen den Vollzug der Todesstrafe im Falle von Terrorismus (LIP Geschichte Staat Dezember 2016). Am 05.06.2016 ereignete sich ein Angriff Bewaffneter auf Waffengeschäfte und einen Stützpunkt der Nationalgarde in der Stadt Aktobe, im Nordwesten Kasachstans. Am 18.07.2016 gab es einen bewaffneten Angriff auf eine Polizeistation in Almaty, bei dem mehrere Polizisten getötet wurden. Die daraufhin ausgerufene höchste Terrorwarnstufe wurde zwischenzeitlich wieder aufgehoben, im ganzen Land gilt jedoch die erste (gelbe) Terrorwarnstufe. Dies bedeutet, dass die Sicherheitsmaßnahmen zur Abwehr einer real bestehenden, allerdings nicht konkret bekannten Sicherheitsbedrohung verstärkt werden. Es ist daher mit verstärkten Personenkontrollen und ggf. leichten Einschränkungen des öffentlichen Lebens zu rechnen. Reisende sollten Menschenansammlungen meiden und gültige Ausweisdokumente bei sich tragen (AA Sicherheitshinweise Stand 16.01.2017). (BMEIA - Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Kasachstan, unverändert gültig seit 12.01.2017, Stand 16.01.2017, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kasachstan LIP - Liportal, Kasachstan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Dezember 2016, https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 05.00.2017, Stand 16.01.2017, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KasachstanSicherheit_node.html) Justiz Im Rechtsbereich kommen nach wie vor Korruption und politische Intervention vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt (AA Innenpolitik Oktober 2016). Die Justiz ist nicht unabhängig. Obwohl Richter zu den bestbezahlten Beamten gehören, fordern sie Bestechungsgelder im Austausch für wohlwollende Entscheidungen. Am
  28. September hat das Amtsgericht Zhambyl einen Richter des Gerichts Taraz Nr. 2 zu vier Jahren Haft wegen versuchten Betrugs verurteilt, ein Anwalt erhielt die gleiche Haftstrafe wegen Beihilfe zu Betrug. Der Richter soll angeblich 200.000 Tenge ($740) Bestechungsgeld für illegale Hilfe in einem Fall angenommen haben. Militärgerichte sind für zivile Angeklagte zuständig, wenn der Fall einen Bezug zu Militärpersonal hat. Die Militärgerichte und die "zivilen" Gerichte wenden dasselbe Strafrecht an (USDOS erstellt 2016). Höchstes Organ der Judikative ist das Oberste Gericht. Nachdem die Finanzkrise 2008 noch ohne größere Erschütterungen bewältigt werden konnte, wurde das verbreitete Bild vom stabilen Kasachstan 2011 erstmals erschüttert. Zum einen gab es mehrere kleinere islamistisch-terroristische Anschläge, bis dahin hatte man das Land als von Islamismus nicht bedroht betrachtet. Zum anderen wurde ein monatelanger Streik von Erdölarbeitern in der Stadt Schanaosen im Gebiet Mangistau am Kaspischen Meer gewaltsam beendet, nachdem man fast neun Monate lang versucht hatte, das Problem auszusitzen, statt es zu lösen. Ablauf und Verantwortlichkeiten sind nach wie vor unklar, klar ist, dass Sicherheitskräfte am 16.12.2011 unerwartet gegen die auf dem Hauptplatz der Stadt versammelten Streikenden und ihre Angehörigen losgingen, Schüsse fielen und mehrere Menschen zu Tode kamen. Die Führung des Landes reagierte auf diese Ereignisse mit Maßnahmen, die zu einer erheblichen Verschärfung des innenpolitischen Klimas führten. Die gerichtliche Aufarbeitung der Vorgänge wirkte einseitig. Oppositionspolitiker, Journalisten sowie Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, wie auch der bekannte Theatermacher Bulat Atabajew, die sich im Fall Schanaosen engagiert hatten, wurden verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Ob sich die sozioökonomischen Ursachen der Unruhen vor Ort zum Besseren verändert haben, ist umstritten. Gesamtstaatlich reagierte die Führung des Landes, d.i. Präsident Nasarbajew, auf diese Herausforderungen mit neuen Programmen und Gesetzen, am bekanntesten die Strategie
  29. 2013 wurde ein neues Anti-Terror-Gesetz, gefolgt von einer Anti-Terror-Strategie, verabschiedet. Verschärfungen des Strafrechts beunruhigen Menschenrechtler, weil sie die Grundrechte verletzt und die Tätigkeit von NGOs bedroht sehen (LIP Geschichte Staat Dezember 2016). (AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Innenpolitik, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper LIP - Liportal, Kasachstan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Dezember 2016, https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat Sicherheitsbehörden Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist, inklusive Strafverfolgung, Verbrechensverhinderung, Verwaltungsübertretungen und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die Agentur für Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes und Antikorruption hat Kompetenzen in den Bereichen Verwaltungs- und Strafrechtsverfolgung. Das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) spielt eine wichtige Rolle in den Bereichen Grenzsicherheit, innere und nationale Sicherheit, Antiterrorkampf und beim Ermitteln und Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistische und militärische Gruppierungen, politische Parteien, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. KNB, Syrbar (ein separater Geheimdienst) und die Finanz- und Antikorruptionspolizei berichten direkt dem Präsident. Viele Regierungsminister unterhalten persönliche Internetforen, in denen Bürger Beschwerden anbringen können. Obwohl die Regierung Schritte zur Verfolgung von Korruption unternommen hat, existiert diese immer noch. Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt. Das neue Strafprozessrecht, welches am
  30. Jänner in Kraft getreten ist, verpflichtet die Polizei Angehaltene über ihre Rechte, darunter auch das Recht auf einen Anwalt, zu informieren. Die Polizei darf einen Gefangenen bis zu 72 Stunden vor Anklageerhebung anhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisierten diesen Zeitraum als zu lange und führten an, dass in dieser Phase von Behörden Druck ausgeübt wurde, um durch Folter, Schläge und Missbrauch Geständnisses zu erpressen (USDOS erstellt 2016). (USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper) Folter und unmenschliche Behandlung Der vom Präsident ernannte Menschenrechtsombudsmann ist Vorsitzender des Koordinationsrates des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) gegen Folter. Das Gesetz verbietet Folter; dennoch gibt es Berichte, wonach Häftlinge von Polizei- und Strafvollzugsbeamten gefoltert und missbraucht wurden (USDOS erstellt 2016). Eine Änderung im Strafgesetz sieht eine erhebliche Erhöhung des Strafrahmens im Fall von Folter vor. Gemäß § 146 wurde die Höchststrafe von 926.000 Tenge ($ 5.000) auf 9,26 Millionen Tenge ($ 50.000) erhöht; sollte Folter zum Tod führen ist ein Strafrahmen von 12 Jahren Haft vorgesehen. Während des Jahres wurde der Nationaler Präventionsmechanismus (NPM) gegen Folter in Kraft gesetzt. Der Menschenrechtsombudsmann und Vorsitzender des NPM Koordinationsrates Askar Shakirov berichtete von neu gegründeten NPM Gruppen, welche unter signifikanter Bürgerbeteiligung im Jänner ihre Arbeit auf Grund eines Arbeitsplans von 2014 bis 2016 begannen; letzterer beinhaltet einen Zeitplan und eine Liste von zu überprüfenden Behörden. Ein Tätigkeitsbericht wird zum Ende des Jahres erwartet (USDOS erstellt 2015). Laut der NGO Internationales Büro für Menschenrechte und Rechtstaatlichkeit Kasachstan, langten in den ersten acht Monaten des Jahres 67 Beschwerden über Folter und Misshandlungen ein. Die Koalition von NGOs gegen Folter hat 45 Beschwerden über Folter in den ersten sechs Monates des Jahres aufgenommen. Das Komitee für staatliche Statistiken der Generalstaatsanwaltschaft berichtete während der ersten acht Monate des Jahres über 116 wegen Folter eingegangener Beschwerden (USDOS erstellt 2016).Der vom Präsident ernannte Menschenrechtsombudsmann ist Vorsitzender des Koordinationsrates des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) gegen Folter. Das Gesetz verbietet Folter; dennoch gibt es Berichte, wonach Häftlinge von Polizei- und Strafvollzugsbeamten gefoltert und missbraucht wurden (USDOS erstellt 2016). Eine Änderung im Strafgesetz sieht eine erhebliche Erhöhung des Strafrahmens im Fall von Folter vor. Gemäß Paragraph 146, wurde die Höchststrafe von 926.000 Tenge ($ 5.000) auf 9,26 Millionen Tenge ($ 50.000) erhöht; sollte Folter zum Tod führen ist ein Strafrahmen von 12 Jahren Haft vorgesehen. Während des Jahres wurde der Nationaler Präventionsmechanismus (NPM) gegen Folter in Kraft gesetzt. Der Menschenrechtsombudsmann und Vorsitzender des NPM Koordinationsrates Askar Shakirov berichtete von neu gegründeten NPM Gruppen, welche unter signifikanter Bürgerbeteiligung im Jänner ihre Arbeit auf Grund eines Arbeitsplans von 2014 bis 2016 begannen; letzterer beinhaltet einen Zeitplan und eine Liste von zu überprüfenden Behörden. Ein Tätigkeitsbericht wird zum Ende des Jahres erwartet (USDOS erstellt 2015). Laut der NGO Internationales Büro für Menschenrechte und Rechtstaatlichkeit Kasachstan, langten in den ersten acht Monaten des Jahres 67 Beschwerden über Folter und Misshandlungen ein. Die Koalition von NGOs gegen Folter hat 45 Beschwerden über Folter in den ersten sechs Monates des Jahres aufgenommen. Das Komitee für staatliche Statistiken der Generalstaatsanwaltschaft berichtete während der ersten acht Monate des Jahres über 116 wegen Folter eingegangener Beschwerden (USDOS erstellt 2016). (USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2014, erstellt 2015, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper) Korruption Am 23.04.2014, hat in Almaty die erste bundesweite Antikorruptionsbehörde ihre Tore für Studenten, Vertreter von Privatrechtsorganisationen, Journalisten und alle Staatsangehörige, die lernen wollen wie man im täglichen Leben gegen Korruption vorgeht, geöffnet (TI 23.04.2014). Die Agentur für Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes und Antikorruption hat Kompetenzen in den Bereichen Verwaltungs- und Strafrechtsverfolgung. Die Finanz- und Antikorruptionspolizei berichtet direkt dem Präsidenten (USDOS erstellt 2016). Im Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International liegt Kasachstan auf Platz 123 von 168 bewerteten Ländern (TI Index 2015). Im Rechtsbereich kommen nach wie vor Korruption und politische Intervention vor (AA Innenpolitik Oktober 2016). (AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Innenpolitik, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html TI - Transparency International, 23.04.2014, http://www.transparency.org/news/pressrelease/anti_corruption_school_opens_its_doors_in_almaty_kazakhstan TI - Transparency International, Corruption Perceptions Index 2015, http://www.transparency.org/country/KAZ USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper) Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Nichtregierungsorganisationen gibt es im ganzen Land, der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in Almaty. Die Finanzierung erfolgt überwiegend aus dem Ausland (zum Beispiel Freedom House, Soros-Stiftung) oder durch die kasachische Regierung. Nichtregierungsorganisationen erhalten in Kasachstan nur dann staatliche Zuwendungen, wenn sie von den Behörden gestellte Aufgaben erfüllen (AA Innenpolitik Oktober 2016). Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen konnten mit einem gewissen Grad an Freiheit Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und ihre Ergebnisse veröffentlichen; dennoch gibt es immer noch einige Beschränkungen bezüglich der Aktivitäten von NGO Menschenrechtsorganisationen. Internationale und lokale Menschenrechtsgruppen berichteten, dass die Regierung NGO-Aktivitäten überwacht, wenn es um sensible Themen geht, einschließlich Polizeibesuchen in NGO Büros und Belästigung von NGO Mitarbeitern und Familienmitgliedern. Regierungsbeamte waren oft nicht kooperativ oder reagierten nicht auf deren Anliegen. KIBHR, Adil Soz, Freedom House und PRI gehörten den am aktivsten in Erscheinung getretenen Menschenrechtsorganisationen. Einige NGOs hatten gelegentliche Schwierigkeiten beim Erlangen von Büroflächen und technischen Hilfsmitteln. Regierungschefs beteiligten sich, unter Einbeziehung von NGOs, an Gesprächen am runden Tisch und Veranstaltungen zum Thema Demokratie und Menschenrechte (USDOS erstellt 2016). (AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Innenpolitik, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper) Menschenrechte, Meinungs- und Versammlungsfreiheit Die aktuelle Menschenrechtslage in Kasachstan ist nicht zufriedenstellend und bleibt hinter internationalen Standards und Verpflichtungen zurück (AA Innenpolitik Oktober 2016). Obwohl Menschenrechtsorganisationen die Situation in Kasachstan nicht nur wegen der Einschränkungen der Pressefreiheit und den Zuständen in der Erdölindustrie schon lange kritisiert hatten, wurde das Land am 12.11.2012 von der UN-Vollversammlung mit überwältigender Mehrheit für die Zeit von 2013-15 in den UN-Menschenrechtsrat gewählt. Die Menschenrechtssituation hat sich seither nicht verbessert, AI erhebt schwere Vorwürfe gegen Sicherheitsorgane - bis hin zu Folter (LIP Geschichte Staat Dezember 2016). In Kasachstan wird eine Vielzahl kasachischer und russischer staatlicher und privater Fernseh- und Radiokanäle empfangen. Der Printbereich spielt eine geringere Rolle. Im Internet gibt es ein breites, wachsendes Angebot (AA Kultur und Bildung Oktober 2016). Nach offiziellen Angaben gab es 2013 in Kasachstan 2.111 Medien (Zeitungen und Zeitschriften, Radio- und Fernsehsender, Informationasagenturen, Internetmedien). 27% davon erscheinen auf Kasachisch, fast 39% auf Russisch, 27% in beiden Sprachen. Daneben gibt es auch Medien in mehreren Minderheitensprachen. Dennoch hat Kasachstan kein stark entwickeltes oder gar buntes Medienspektrum. Die Masse der Printmedien ist nur von lokaler oder regionaler Bedeutung, erscheint in geringer Auflage und ist von noch geringerem journalistischem Niveau (LIP Geschichte Staat Dezember 2016). Die Meinungs- und Medienfreiheit wird rechtlich und faktisch erheblich eingeschränkt. Der Großteil der Medien wird direkt oder indirekt staatlich finanziert. Dadurch kommt es häufig, trotz verfassungsmäßig garantierter Pressefreiheit, zu Selbstzensur (AA Innenpolitik Oktober 2016; AA Kultur und Bildung Oktober 2016). Oft wurden Organisatoren nicht verbotener Zusammenkünfte, darunter auch Parteitreffen, von Behörden kurzzeitig angehalten und bestraft. Die NGO KIBHR, die Demonstrationen in 15 Städten überwachte, berichtete dass 114 im Jahr 2014 friedliche verliefen, 90 Prozent zogen keine Sanktionen nach sich (USDOS 2016). Die Versammlungsfreiheit wird restriktiv gehandhabt (AA Innenpolitik Oktober 2016). (LIP - Liportal, Kasachstan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Dezember 2016, https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Innenpolitik, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Kultur und Bildung, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Kultur-Bildung_node.html) Haftbedingungen Neben der Ausweitung von Bewährungsstrafen kommen auch elektronische Fesseln vermehrt zur Anwendung. Diese werden verwendet um drei Kategorien von Verurteilten zu überwachen: jene, die zu einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit oder zu bedingten Haftstrafen verurteilt und jene, die auf Bewährung entlassen wurden. Offiziell werden die Maßnahmen als Teil der Humanisierung des Strafrechts, aber auch als Mittel zur Reduzierung der Häftlingszahlen und damit verbunden zur Kostenersparnis betrachtet (AT 13.01.2015). Die Bedingungen in den Gefängnissen waren in der Regel hart und manchmal lebensbedrohlich und Einrichtungen entsprachen nicht internationalen Gesundheitsstandards. Gesundheitliche Probleme unter Häftlingen blieben in vielen Fällen unbehandelt oder die Haftbedingungen verschärften diese. Es kam zu Missbrauchsfällen in Polizeigewahrsam, Einrichtungen für Untersuchungshaft und Gefängnissen. Beobachter benennen als Hauptursache für Misshandlung den Mangel professioneller Trainingsprogramme für Verantwortliche (USDOS erstellt 2016). (AT - The Astana Times, 13.01.2015, Kazakhstan Increases Use of Electronic Bracelet Monitoring Rather Than Prison, http://astanatimes.com/2015/01/kazakhstan-increases-use-electronic-bracelet-monitoring-rather-prison USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper) Todesstrafe Seit 2004 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe. Die Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe wurden durch Verfassungsänderung von 2007 auf zwei Fallgruppen (Terrorakte mit Todesfolge sowie besonders schwere Verbrechen zu Kriegszeiten) reduziert (Deutsche Botschaft in Astana, AA Innenpolitik Oktober 2016). (Deutsche Botschaft in Astana, Abschaffung der Todesstrafe und Implementierung alternativer Strafen, http://www.kasachstan.diplo.de/Vertretung/kasachstan/de/03-aussen-und-EU-politik/aussenpolitik/menschenrechte/projekte/20-todesstrafe.html AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Innenpolitik, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html) Bevölkerung Kasachstan ist nicht nur das neuntgrößte Land der Erde, sondern auf seinem Territorium leben auch Angehörige von 120 Nationalitäten. Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen - auch wenn früher das "Sowjetische" und heute zunehmend das "Kasachische" im Vordergrund stehen. Dazu kommt, dass sich Lebensverhältnisse und Bevölkerungszusammensetzung in einzelnen Teilen des Landes unterscheiden, natürlich auch zwischen Stadt und Land und den Generationen. Die ethnische Vielfalt ist historisch relativ neu. Die Steppe war ursprünglich nur von den nomadisierenden Kasachen bewohnt. Ab der
  31. Hälfte des
  32. Jh. wanderten zunächst Land suchende russische Bauern ein, in der Sowjetzeit kamen Russen u.a. Nationalitäten des Sowjetreiches als Industriearbeiter in die Kasachische SSR. Durch die Deportation ganzer Völker, darunter auch der Wolga-Deutschen und von Koreanern, unter Stalin wurde die nationale Zusammensetzung nochmals verändert. Die verschiedenen Ethnien waren und sind regional und sozial unterschiedlich verteilt: Russen und Ukrainer leben überwiegend im Norden des Landes und in den (Industrie)Städten, Kasachen und Angehörige anderer zentralasiatischen Nationalitäten stärker im Süden und auf dem Land, einige kleinere Volksgruppen lokal konzentriert. 1989 stellten die Kasachen 40% der Bevölkerung, die Russen 38%. 2011 waren es 63% Kasachen, 24% Russen. Die Russen leben überwiegend in den Städten und vor allem im an Sibirien grenzenden Norden des Landes. Offenbar ausgelöst durch die aktuelle Wirtschaftskrise ist seit 2015 eine neue Ausreisewelle von Russen zu beobachten. Das Zusammenleben war seit der Unabhängigkeit nicht problemfrei, aber abgesehen von vereinzelt auftretenden kleinen, lokal begrenzten Auseinandersetzungen friedlich. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel. Russisch war in der Kasachischen SSR lingua franca; auch viele vor allem städtische Kasachen konnten kein Kasachisch mehr. Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation. Der junge Staat schrieb sich von Anfang an die Förderung der kasachischen Sprache auf die Fahnen, in den ersten ca. 15 Jahren allerdings eher pro forma und mit wenig Erfolg, sprach doch ein großer Teil der Elite des Landes auch kein Kasachisch. In den letzten Jahren kann man aber auch in Großstädten wie Almaty immer mehr Kasachisch hören (LIP Gesellschaft Dezember 2016). (LIP - Liportal, Kasachstan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Dezember 2016, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft) Religion Anfang der neunziger Jahre führte die neue Religionsfreiheit, verbunden mit dem Ende der Sowjetideologie und den sozioökonomisch schweren Zeiten auch in Kasachstan zu einem Wiederaufleben der Religionen. Die Menschen Gemeinden und Gotteshäuserkonnten sich zu ihrem Glauben bekennen, es entstanden zahlreiche neue Religionen. Alle Angaben über die Zahl der Gläubigen, egal welcher Glaubensrichtung sind aber bis heute Schätzungen und unterscheiden sich z.T. erheblich. Insgesamt sollen in Kasachstan mehr 40 als verschiedene Konfessionen vertreten sein. Die Kasachen sind muslimisch, genauso wie die Angehörigen der anderen in Kasachstan lebenden zentralasiatischen Nationalitäten (Usbeken, Kirgisen, Tadschiken, Turkmenen etc.), Tataren, Ujghuren, etc. Doch spielte der Glaube historisch für die Kasachen eher eine untergeordnete Rolle und ging in Sowjetzeit noch mehr verloren. Wie bei der Kenntnis der kasachischen Sprache war auch das Verhältnis zum Glauben regional verschieden: im Süden und besonders auf dem Land noch vorhanden, im Norden kaum sichtbar. Heute ist Kasachstan laut Verfassung ein säkularer Staat, Religionsfreiheit sowie die Gleichberechtigung der Religionen sind garantiert. Neben diesem offiziellen Islam lebt davon unabhängig der Volksislam, der manches Element der vorislamischen Zeit enthält. Er wird eher kulturell, als streng den religiösen Geboten folgend, gelebt. Im Alltagsleben der Städte spielt der Islam kaum eine Rolle, in den traditionelleren Dörfern des Südens ist er stärker verankert (LIP Gesellschaft Dezember 2016). Die Religionsfreiheit ist für traditionelle und nicht traditionelle Religionen weitgehend gewährleistet. Die kasachische Regierung betont ausdrücklich die Bedeutung der religiösen Vielfalt. Die Mehrheit der kasachischen Bevölkerung sind Muslime. Der Islam spielt im öffentlichen Leben aber keine dominante Rolle. Den grenzüberschreitend operierenden islamistischen Fundamentalismus nimmt Kasachstan als Bedrohung wahr. Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren Terroranschlägen in Kasachstan mit ungeklärtem Hintergrund, hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (AA Innenpolitik Oktober 2016). Die christliche russisch-orthodoxe Kirche hat im Staat besondere Bedeutung, erst vor zwei Jahren wurde etwa in Astana eine prächtige (von Gazprom gesponserte) russisch-orthodoxe Kathedrale neu eröffnet. In Karaganda wurde ebenfalls vor zwei Jahren eine (vorwiegend aus österreichischen Spendenmitteln finanzierte) katholische Kathedrale neu eröffnet. Man kann davon ausgehen, dass die ethnisch russische Minderheit (ca. 4 Millionen, knapp 30% der Bevölkerung) russisch-orthodox ist. Römisch-katholische Christen zählen etwa 150.000, sie sind v.a. Nachkommen nach Kasachstan exilierter/vertriebener Osteuropäer (v.a. Polen). Es kann keinesfalls von einer Verfolgung der christlichen Bevölkerungsgruppe in Kasachstan gesprochen werden (ÖB Astana 16.02.2015).Durch die Emigration von vor allem Russen und Ukrainern ist die Zahl der nominell wie tatsächlich russisch-orthodoxen Gläubigen stark zurückgegangen. Gleiches gilt für Protestanten und Katholiken durch die Aussiedlung von Deutschen und Polen. Das Verhältnis zwischen Islam und christlichen Kirchen ist entspannt (LIP Gesellschaft Dezember 2016). (AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Innenpolitik, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html Österreichische Botschaft Astana, 16.02.2015, Anfragebeantwortung Zahl Astana-ÖB/RECHT/0014/2015, via E-Mail LIP - Liportal, Kasachstan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Dezember 2016, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft) Bewegungsfreiheit Die Gesetze garantieren landesweite Bewegungsfreiheit. Trotz einiger rechtlicher Beschränkungen, werden diese Rechte im Allgemeinen von der Regierung respektiert (USDOS erstellt 2016). (USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper) Grundversorgung und Wirtschaft Kasachstan ist groß - und die Bandbreite in Bezug auf Versorgungslage und Preise auch. In den großen Einkaufszentren von Almaty und Astana gibt es nichts, was es nicht gibt und das in großer Auswahl: (westliche) Luxuswaren, Gegenstände des täglichen Bedarfs, Lebensmittel (auch der uns bekannten Firmen). Auch Supermärkte und kleinere Läden bieten eine gute Auswahl, die jedoch selbst zwischen Filialen derselben Kette stark variieren kann. Die Preise in Geschäften und Restaurants sind, wie die gesamten Lebenshaltungskosten, relativ hoch und in etwa mit denen europäischer Hauptstädte vergleichbar. Grundnahrungsmittel und vor allem lokal produziertes Obst und Gemüse kann man aber sehr günstig erwerben. Neben den uns vertrauten Geschäften gibt es meist mehr am Stadtrand aus Containerläden bestehende Märkte und - idyllischer - Grüne Basare. Dort wird der Preis meist ausgehandelt. Die Auswahl in den Gebietsstädten ist in der Regel deutlich geringer, dafür sind es aber die Preise auch. Grundnahrungsmittel und beispielsweise Schokoriegel, Chips u.ä. führt praktisch jeder Dorfladen (LIP Alltag Dezember 2016). Kasachstan gehört mit einem Bruttoinlandsprodukt (BIP) nach Marktpreisen von 195 Mrd. US-Dollar und einem BIP pro Kopf von 11.028 im Jahr 2015 (Quelle: IWF) zur Gruppe der erfolgreichen Transformationsstaaten, selbst wenn sich die Konjunktur in letzter Zeit stark eingetrübt hat. Die von Präsident Nasarbajew verkündete Strategie "Kasachstan 2050" formuliert die langfristigen Vorgaben für die Entwicklung des Landes. Ziel ist der Aufstieg in die Gruppe der 30 am meisten entwickelten Staaten. Eckpfeiler der kasachischen Wirtschafts- und Finanzpolitik sind neben einer geringen Verschuldung und einer Neuausrichtung der Energieversorgung eine verstärkte Modernisierung und Diversifizierung der kasachischen Wirtschaft, um deren Abhängigkeit von Abbau und Weiterverarbeitung von Rohstoffen, insbesondere von Rohöl, zu verringern. Besondere Bedeutung kommt hierbei dem Ausbau der verarbeitenden Industrie, der Landwirtschaft und des Transportwesens sowie der Umstrukturierung des Energiesektors zu. Priorität genießen zudem die Förderung kleiner und mittelständischer Unternehmen sowie strukturschwacher Regionen. Gleichzeitig will Kasachstan seine Ölproduktion (2014: 80,8 Mio. t; -1,2% gegenüber Vorjahr) weiter ausweiten. Voraussetzung hierfür ist die endgültige Aufnahme der Förderung im Kaschagan-Feld im Kaspischen Meer, einem der weltweit größten Ölvorkommen. Eine alternde Infrastruktur schränkt die Förderung ein. Umfassende Modernisierungsmaßnahmen sollen bis Ende 2016 abgeschlossen sein. Die kasachische Konjunkturlage hat sich angesichts der Wirtschafts- und Währungskrise in Russland und des niedrigen Ölpreises deutlich eingetrübt. Im Jahr 2015 ist das Wirtschaftswachstums auf 1,2 zurückgegangen (Quelle: EBRD, Weltbank; 2014: 4,3%). Als Reaktion hierauf hat Präsident Nasarbajew im November 2014 ein Konjunkturpaket aufgelegt, das durch Infrastrukturinvestitionen kurzfristig Wachstumsimpulse setzen und Kasachstan so durch die wirtschaftlich schwierige Zeit tragen soll. Ein wichtiges Instrument zur Finanzierung dieser Maßnahmen ist der kasachische Nationalfonds, in den ein bedeutender Teil der Staatseinnahmen aus Ölexporten eingespeist wird (Vermögen Stand Januar 2016: 64,2 Mrd. USD; im Vorjahr 71,8 Mrd. USD; Nettowährungs- und -goldreserven Kasachstans inklusive Ölfonds: 100,8 Mrd. USD; Quelle: Kasachische Nationalbank). International treibt Kasachstan seine wirtschaftliche Integration voran. Kasachstan ist Mitglied der zum 01.01.2015 gegründeten Eurasischen Wirtschaftsunion (vorher Zollunion) mit Russland und Belarus. Am 30.11.2015 trat Kasachstan als
  33. Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) bei, womit sich das Land verpflichtet, Handelshemmnisse (vor allem Zölle) abzubauen. Auch die Beziehungen zur OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) sollen weiter verstärkt werden (AA Wirtschaft Oktober 2016). Die Wertminderung der Landeswährung hat zu einer Diskussion über den Grad der Ungleichheit zwischen den Reichsten und Ärmsten geführt, was zu substantiellen sozialen Brüchen führen könnte. Die beiden ärmsten Regionen sind Mangistau und Süd-Kasachstan. Kasachstan liegt weltweit auf Platz 16, was die Zahl der Millionäre anbelangt. Obwohl nur 3-4% unter der nationalen Armutsschwelle leben - 2001 waren es noch 47%, lauern die soziale Exklusion und Marginalisierung. Was gegen mögliche Proteste infolge der sozialen Ungleichheit spricht, ist die Existenz einer Mittelschicht, die laut einer Studie aus dem Jahr 2014 41% der Bevölkerung umfasst. Das Durchschnittseinkommen entspricht jenem Russlands und liegt weit höher als in den meisten anderen post-sowjetischen Ländern (BTI 2016). Es gibt ein System von finanziellen Unterstützungen und Leistungen. Die finanziellen Beihilfen werden von der öffentlichen Hand an alle bedürftigen Bürger ausgeschüttet, die Leistungen werden von der Sozialversicherung nur an Beitragszahler ausbezahlt. Die Sozialversicherung ist verpflichtend für Arbeitnehmer und Selbständige (IOM 05.2014). Der sog. monatliche Berechnungsindex (MCI) dient der Berechnung von Pensionen, Beihilfen und anderen Sozialleistungen. 2016 betrug mit Stand 05.01.2016 der MCI 2.121 KZT [Anmerkung: das sind 5,59 € mit Stand 16.06.2016). Das Mindestgehalt betrug 2016 22.859 KZT, die Mindestpension 25.824 sowie die Mindeststufe für die Berechnung der Basis für die Sozialbeihilfe 22.859 KZT (e.gov 26.02.2016). Auch wenn sich die Verhältnisse in abgelegenen kasachischen Dörfern noch kaum von denen der Nachbarländer unterscheiden, zeigen doch die Wirtschafts- und Sozialdaten des Landes wie auch die tatsächlichen Lebensbedingungen der Masse der Bevölkerung deutlich, dass Kasachstan nicht (mehr) auf die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft für sein Überleben angewiesen ist. Auch der Endstand der Millenium Development Goals drückt das aus. Das Land baut derzeit sogar eine eigene Agentur für Entwicklungszusammenabeit auf. Projekte zur weiteren Entwicklung Kasachstans werden aus dem nationalen Wohlfahrtsfonds Samruk-Kazyna finanziert, der allerdings häufiger in der Kritik steht. USAID, UNDP, ADB, Weltbank und andere sind in Kasachstan in verschiedensten Bereichen aktiv (LIP Wirtschaft Dezember 2016). (LIP - Liportal, Kasachstan, Alltag, letzte Aktualisierung Dezember 2016, https://www.liportal.de/kasachstan/alltag BTI - Bertelsmann Stiftung, BTI 2016, Kazakhstan Country Report, 2016, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Kazakhstan.pdf IOM - International Organization for Migration, 05.2014, Country Fact Sheet Kasachstan, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_CFS%20Kazakhstan.pdf E.gov, last update 26.02.2016, Maternity leave, http://egov.kz/wps/portal/Content?contentPath=%2Fegovcontent%2Fsocial%2Ffam_support%2Farticle%2Fui_decret&lang=en AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Wirtschaft, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Wirtschaft_node.html LIP - Liportal, Kasachstan, Wirtschaft, letzte Aktualisierung Dezember 2016, https://www.liportal.de/kasachstan/wirtschaft-entwicklung) Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung entspricht in den Krankenhäusern nicht europäischen Verhältnissen. Am 22.06.2016 sind im Dorf Erkindik, Bezirk Schetskij, Gebiet Karaganda acht Fälle von Milzbranderkrankungen aufgetreten. Der Ort wurde abgeriegelt. Es sollte in der genannten Region vermieden werden, rohes Fleisch und Milchprodukte zu genießen (BMEIA Stand 16.01.2017). Almaty und Astana verfügen über gut ausgebildete Ärzte und einige gut ausgestattete Kliniken. In vielen Fällen muss die Behandlung sofort bar bezahlt werden. In den beiden Hauptstädten gibt es auch Apotheken, in denen man gängige Medikamente (oft rezeptfrei) erwerben kann. Andere Städte sind schlechter versorgt, auf dem Land sollte man besser nicht ernsthaft krank werden (LIP Alltag Dezember 2016). Tuberkulose stellt in Kasachstan ein relevantes Gesundheitsproblem dar. Es werden ca. 137 Neuerkrankungen/100.000 Einwohner/Jahr erfasst. Die Resistenzrate des Tuberkelerregers gegen die üblichen Tuberkkulosemedikamente liegt relativ hoch. Das HIV-Vorkommen in der Bevölkerung ist bisher gering (Prävalenz 0,1%). Nach offiziellen Angaben waren 2009 über 13.000 HIV-/AIDS-Fälle registriert. Zu den Hauptrisikogruppen gehören intravenöse Drogenbenutzer und Prostituierte. In der jüngsten Zeit wurden auch Fälle von Ansteckung durch Bluttransfusionen berichtet. Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionenen besteht grundsätzlich ein Risiko. Kondombenutzung wird immer, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften, empfohlen. In den letzten Jahren wurden pro Jahr zwischen ca. 2.000 - 2300 Bruzellosekrankungen erfasst. Diese bakterielle, fieberhafte Erkrankung kann durch Kontakt mit kranken Tieren (Schafen, Ziegen, Rinder) oder Genuss von nicht ausreichend gekochten Tierprodukten übertragen werden. Vom Genuss von rohen Milchprodukten ist unbedingt abzuraten. In den letzten 5 Jahren starben in Kasachstan 39 Personen an Tollwut. Jedes Jahr kommt es in ländlichen Regionen zu einzelnen, kleinen Ausbrüchen einer bakteriellen Infektion (bekannt als Haut- oder dem lebensbedrohenden Lungenmilzbrand), die überwiegend durch kranke Rinder verursacht werden. Ein Infektionsrisiko besteht nur bei Kontakt mit Vieh, oder Umgang mit deren Produkten (Fellen, rohe Milch- bzw. Fleischprodukte). Kasachstan gehört zu den wenigen Ländern, in denen die Pest endemisch ist. In den vergangenen Jahren wurden jedoch keine Erkrankungen gemeldet. Für den normal Reisenden besteht praktisch kein Infektionsrisiko. Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. Leichte Erkrankungen können in Kasachstan behandelt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in manchen Krankenhäusern die ärztliche Behandlung nur nach erfolgter Vorauszahlung erfolgt. Die unmittelbare Behandlung sowohl in der VIP-Klinik (=Präsidentenklinik), der Privatklinik "International SOS" als auch bei der kasachischen Gesundheits- und Versicherungsgesellschaft "Interteach" in Almaty erfordert grundsätzlich die Mitgliedschaft in einer dieser Organisationen. Dabei muss in der Regel ein Jahresvertrag mit relativ hohen Gebühren abgeschlossen werden. Als Mitglied können sodann Behandlungskosten nach Behandlung erstattet werden. Im Notfall werden auch Nichtmitglieder behandelt, allerdings zu sehr hohen Kosten, die in der Regel im Voraus zu erstatten sind. In Astana, in allen Stadtbezirken Almatys und in den größeren Städten Kasachstans existieren Polikliniken. In der Regel muss hier im Voraus in bar (USD werden in der Regel akzeptiert) bezahlt werden. Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden. Vom Kauf von Medikamenten auf örtlichen Märkten ist unbedingt abzuraten (AA Sicherheitshinweise Stand 16.01.2017). Eine Auswahl der größten staatlichen Spitäler Kasachstans: Akmola Oblast hospital, 1, Sabatay str. Kokshetau city Tel: +7 7162 269604; 266161; 315943; Aktobe Oblast Clinical Diagnostic Center, Aviagorodok district. Tel: +7 7132 22 71 02; Almaty obl. Oblast hospital, 283, Eskeldy Bi str. Tel: + 7 7282 23 45 20; Atyrau Oblast hospital, 99, Vladimirskaya str. Tel: +7 7122 28 09 95; West Kazakhstan Oblast clinic hospital, 85, Savichev str. Uralsk city, Tel: +7 7112 26 62 71, http://okb.batis.kz/ru; Zhambyl Oblast hospital, 2, Aiytiev str., Taraz city. Tel: +7 7262 45 64 08, http://oa.zhambyl.kz; Karagandy Oblast hospital, 41/43, Erubayev str. Tel: + 7 7212 41-05-20, http://okb.karaganda.kz; Qostanay Oblast hospital, 151, 1st May str. Tel: + 7 7142 54 28 48; Qyzyl Orda Oblast Medicine center 51, Abay. ??l.:+7 7242 23 52 94, http://omc-kzo.kz; Mangystau Oblast Hospital, 24 micro-district, Aqtau city. Tel: +7 7213 21 02 75; South Kazakhstan Oblast clinic hospital, 4, Maily Qozha str., Shymkent city. Tel: + 7 7252 53 65 14; Pavlodar Oblast hospital named after Sultanov. 63, Shedrin str. Tel: +7 7182 50 07 76; North Kazakhstan Oblast hospital, 20, Brusilovskiy str. Petropavlovsk city. ??l: +7 7152 46 46 63, http://www.ob.sko.kz/rus/index.php; East Kazakhstan Oblast hospital, 26, Auezov av., Ust-Kamenogorsk. ??l:+7 7232 25 52 51; Almaty city 23-42-
  34. City clinic hospital, 6, Zhandosov str. Tel: +7 727 274 97 16; Astana City Hospital
  35. 66, Qoshqarbayev Str. Tel: + 7 7172 23 42
  36. www.auruhana1.kz (IOM Mai 2014). Eine Auswahl von NGOs, welche die Bevölkerung medizinisch unterstützen: Public Association, Kostanai branch of Kazakhstan Association on Sexual & Reproductive Health (Hilfe bei Sexual- und Fortpflanzungsproblemen April 5 Str., 67 (3 entrance), Tel.: +7 7142 53 22 35, Email: kost_kmpa@mail.ru Red Crescent Society branch in Astana (Rotes Kreuz Astana, Hilfe in Notfällen, Hilfe für gefährdete Bevölkerung, Prävention von Kranheiten); Assistance in emergency situations; assistance to vulnerable population; prevention of diseases; 5/1-42, Republic Avenue , Tel/fax: +7
(7172)439797, 440189, E-mail: okp-astana@mail.ru Public Association, Gender Information Analytical Center, Karagandy city, (Analytische Informationen im Bereich Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter, Bekämpfung von Menschenhandel, Bekämpfung von häuslicher Gewalt und Schutz von Kindern und Frauen) The organizations' work is mainly concentrated on achieving gender equality, combating human-trafficking, combating domestic violence, and protection of children and women, Tattimbet Str. 4, office 112, Tel.: +7 7212 333 057, E-mail: giac@mail.ru Association of AIDS Service Organizations Zholdas, Kostanay oblast, (Informationskampagne zur Prävention von HIV/AIDS) Information campaign in prevention on HIV and AIDS; direct assistance to population with HIV and AIDS, Karasu village, Shapagat street, Tel.: +7 71452 30784, NGO Ardager Consulting population on available state medical services and drug coverage - NGO (Beratung der Bevölkerung bezüglich vorhandener staatlicher medizinischer Dienstleistungen und medikamentöser Versorgung) Ardager, 40 Abulkhaiyr str, Aqtobe city, Tel.: +7 7132 93203, E-mail: ardager@nur.kz Association of Women with Disabilities Shyrak (Gesundheitsversorgung für Frauen mit Behinderung), Almaty city, Health care for women with disabilities, mkr. Koktem-1, d. 26, kv. 3, Tel./fax: +7 727 3953075, http://www.shyrak.kz NGO Association for Support of the cancer and rare disease (Verein zur Unterstützung bei Krebs und seltenen Krankheiten), Creating a project Cancer can be beaten! Assistance to population with Cancer and diabetes; 155-144 Chaikovskyi str., Tel: + 7 727 2952812, E-mail: rookz@mail.ru (IOM Mai 2014). (BMEIA - Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Kasachstan, unverändert gültig seit 12.01.2017, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kasachstan IOM - International Organization for Migration, 05.2014, Country Fact Sheet Kasachstan LIP - Liportal, Kasachstan, Alltag, letzte Aktualisierung Dezember 2016, https://www.liportal.de/kasachstan/alltag AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 05.00.2017, Stand 16.01.2017, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KasachstanSicherheit_node.html) Behandlung nach Rückkehr Die Gesetze garantieren landesweite Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Rückkehr. Trotz einiger rechtlicher Beschränkungen, werden diese Rechte im Allgemeinen von der Regierung respektiert. Die Regierung kooperierte mit dem Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen um Schutz und Hilfe für intern Vertriebene, Flüchtlinge, heimkehrende Flüc

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