RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW215 1427934-1 SpruchW215 1427934-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012, Zahl 12 06.929-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012, Zahl 12 06.929-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
(1)zu erkennen? A: Ich kenne das Haus nicht, ist das in XXXX? So ähnliche Häuser gibt es überall. F: Und hier (Bild 2)? A: Weiß ich nicht, ein Denkmal? V: Sie haben keine Ahnung von XXXX, daher haben Sie dort nie gelebt und somit ist auch Ihr Vorbringen, dass Sie dort als Taxifahrer einer Bedrohung unterlegen sind absolut tatsachenwidrig. Nehmen Sie dazu Stellung!V: Sie haben keine Ahnung von römisch 40 , daher haben Sie dort nie gelebt und somit ist auch Ihr Vorbringen, dass Sie dort als Taxifahrer einer Bedrohung unterlegen sind absolut tatsachenwidrig. Nehmen Sie dazu Stellung! A: Das Bild ist so klein und die Häuser sehen alle gleich aus in jeder Stadt. V: Es werden die aktuellen Erkenntnisquellen des Bundesasylamtes zu Kasachstan vorgelegt. Diese Quellen berufen sich vorwiegend auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch US-Behörden wie das DOS, wie auch mehreren NGOs und auch Botschaftsberichten, die im einzelnen auch eingesehen werden können. F: Wollen Sie zu diesen vom Bundesasylamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen Länderfeststellungen eine schriftliche Stellungnahme abgeben Ergänzendes vorbringen oder etwas hingegen setzen? A: Ich möchte keine anderen Quellen vorlegen und verzichte auf eine schriftliche Stellungnahme oder Einsicht aber möchte nur dazu noch sagen, dass alles korrupt ist, viele Russen gehen auch weg und Kasachen sind immer an der Macht..." Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012, Zahl 12 06.929-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. Der Antragsteller wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen. Im Bescheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität des Antragstellers mangels Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden habe können. Der Antragsteller habe kein unter einen Konventionsgrund subsumierbares Vorbringen erstattet. Seine Ehegattin habe kein eigenes Vorbringen erstattet. Die Niederlassung im, sowie die Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) sei reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung. Die wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat seien gesichert. Der Antragsteller verfüge über enge familiäre Beziehungen im Herkunftsstaat. Der Antragsteller verfüge dort über soziale Kontakte, über qualifizierte Bildung, sei im Herkunftsstaat beschäftigt gewesen und verfüge dort über eine Unterkunft. Der Antragsteller habe sich schon vor Beginn des Asylverfahrens unbefugt im Bundesgebiet aufgehalten und den Asylantrag erst nach seiner Festnahme gestellt. Er sei in Österreich nicht verfestigt oder verankert, strafrechtlich unbescholten und spreche nicht Deutsch. Es werde festgestellt, dass der Antragsteller unter Umgehung der Grenzkontrolle (illegal) in das Schengengebiet eingereist sei, in Österreich keiner Beschäftigung nachgehe, von der Grundversorgung lebe und keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet habe. Der Antragsteller habe sein Vorbringen ausschließlich auf eine Verfolgung durch eine mafiöse Gruppierung um den Exmann seiner Gattin aus rein kriminellen Motiven gestützt. Es ergebe sich daher aus all seinen Darstellungen, dass er weder direkt noch indirekt angeführt habe, auf welchen Konventionsgrund er sich beziehe. Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht müsse zudem nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeute, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt (auch im Licht der Umstände im Herkunftsstaat) wahrscheinlich verwirklicht worden, somit aber zugleich auch die persönliche Glaubwürdigkeit und die Konsistenz des Vorbringens gegeben sei, was hier nicht der Fall sei. Das Bundesasylamt kommt zum Schluss, dass der Antragsteller deshalb keine Identitätsdokumente vorweisen wolle, weil es sich bei ihm um eine ganz andere Person, als er vorgegeben habe, handle. Dazu komme auch, dass es völlig unmöglich erscheine, dass er (als Taxifahrer) und seine behauptete Gattin (als Inhaberin einer Vertriebsfirma) nicht imstande gewesen seien, zumindest einige Worte kasachisch zu sprechen, was darauf schließen lasse, dass der Antragsteller offenbar schon lange Zeit außerhalb Kasachstans gelebt haben müsse. Der Antragsteller sei zudem als Person völlig unglaubwürdig gewesen. Aus der Beweiswürdigung mit dem Hintergrund der Länderfeststellungen ergehe, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative, soweit ein solches Vorbringen theoretisch in Erwägung gezogen werde, einerseits zumutbar und real möglich sei und andererseits, dass in anderen Landesteilen effektiver Schutz bestehe. Selbst bei Wahrheitsunterstellung des Vorbringens sei darauf hinzuweisen, dass eine Bedrohung, die von Privaten ausgehe und dem Staat realistischer weise weder unmittelbar noch mittelbar zugerechnet werden könne (zur Zurechnung als [mittelbare] staatliche Verfolgung vgl. z.B. VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; 24.06.1999, 98/20/0574; 04.05.2000, 99/20/0177) nicht tauglich sei, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Es sei dem Antragsteller zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können, zumal es sich bei dem Antragsteller um einen körperlichen gesunden Mann handle und er über qualifizierte Schulbildung, Ausbildung und berufliche Erfahrungen verfüge. Der Antragsteller habe auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand, behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne d.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012, Zahl 12 06.929-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. Der Antragsteller wurde in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen. Im Bescheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität des Antragstellers mangels Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden habe können. Der Antragsteller habe kein unter einen Konventionsgrund subsumierbares Vorbringen erstattet. Seine Ehegattin habe kein eigenes Vorbringen erstattet. Die Niederlassung im, sowie die Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) sei reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung. Die wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat seien gesichert. Der Antragsteller verfüge über enge familiäre Beziehungen im Herkunftsstaat. Der Antragsteller verfüge dort über soziale Kontakte, über qualifizierte Bildung, sei im Herkunftsstaat beschäftigt gewesen und verfüge dort über eine Unterkunft. Der Antragsteller habe sich schon vor Beginn des Asylverfahrens unbefugt im Bundesgebiet aufgehalten und den Asylantrag erst nach seiner Festnahme gestellt. Er sei in Österreich nicht verfestigt oder verankert, strafrechtlich unbescholten und spreche nicht Deutsch. Es werde festgestellt, dass der Antragsteller unter Umgehung der Grenzkontrolle (illegal) in das Schengengebiet eingereist sei, in Österreich keiner Beschäftigung nachgehe, von der Grundversorgung lebe und keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet habe. Der Antragsteller habe sein Vorbringen ausschließlich auf eine Verfolgung durch eine mafiöse Gruppierung um den Exmann seiner Gattin aus rein kriminellen Motiven gestützt. Es ergebe sich daher aus all seinen Darstellungen, dass er weder direkt noch indirekt angeführt habe, auf welchen Konventionsgrund er sich beziehe. Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht müsse zudem nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeute, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt (auch im Licht der Umstände im Herkunftsstaat) wahrscheinlich verwirklicht worden, somit aber zugleich auch die persönliche Glaubwürdigkeit und die Konsistenz des Vorbringens gegeben sei, was hier nicht der Fall sei. Das Bundesasylamt kommt zum Schluss, dass der Antragsteller deshalb keine Identitätsdokumente vorweisen wolle, weil es sich bei ihm um eine ganz andere Person, als er vorgegeben habe, handle. Dazu komme auch, dass es völlig unmöglich erscheine, dass er (als Taxifahrer) und seine behauptete Gattin (als Inhaberin einer Vertriebsfirma) nicht imstande gewesen seien, zumindest einige Worte kasachisch zu sprechen, was darauf schließen lasse, dass der Antragsteller offenbar schon lange Zeit außerhalb Kasachstans gelebt haben müsse. Der Antragsteller sei zudem als Person völlig unglaubwürdig gewesen. Aus der Beweiswürdigung mit dem Hintergrund der Länderfeststellungen ergehe, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative, soweit ein solches Vorbringen theoretisch in Erwägung gezogen werde, einerseits zumutbar und real möglich sei und andererseits, dass in anderen Landesteilen effektiver Schutz bestehe. Selbst bei Wahrheitsunterstellung des Vorbringens sei darauf hinzuweisen, dass eine Bedrohung, die von Privaten ausgehe und dem Staat realistischer weise weder unmittelbar noch mittelbar zugerechnet werden könne (zur Zurechnung als [mittelbare] staatliche Verfolgung vergleiche z.B. VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; 24.06.1999, 98/20/0574; 04.05.2000, 99/20/0177) nicht tauglich sei, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Es sei dem Antragsteller zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können, zumal es sich bei dem Antragsteller um einen körperlichen gesunden Mann handle und er über qualifizierte Schulbildung, Ausbildung und berufliche Erfahrungen verfüge. Der Antragsteller habe auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand, behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne d. Art. 3 EMRK darstellen könne. Zudem sei erkannt worden, dass beim Antragsteller auch keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde. Es liege kein Familienbezug vor. Die Ausweisung stelle daher mangels Vorliegen eines in der einschlägigen Rechtsprechung vorauszusetzenden Familienverbandes keinen Eingriff in die Achtung des Familienlebens dar. Auf der einen Seite sei die Entwurzelung vom Herkunftsland, die dem Antragsteller das Leben dort unzumutbar machen würde, nicht festzustellen. Aus seinen Aussagen ergebe sich, dass die Existenz und Unterkunft der Familie im Herkunftsstaat abgesichert sei. Habe der Fremde im Heimatstaat Verwandte und die Möglichkeit, seinen Beruf weiter auszuüben, werde die Zumutbarkeit einer Reintegration eher zu bejahen sein. Der Antragsteller habe daher auch die Möglichkeit sein Familienleben im Herkunftsstaat, wo weitere Familienangehörige verblieben seien, zu führen. Ein Eingriff ins Privatleben sei nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, unter Bedachtnahme auf die Angaben des Antragstellers, nicht größer als bei jedem anderen Fremden, der sich rechtswidrig in Österreich aufhalte. Andernfalls könnte Österreich keine rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden ausweisen. In Kenntnis der unwahren Behauptungen des Antragstellers zu den Ausreisegründen habe er zudem keine realistischen Erwartungen anstellen können, dass sich durch den somit unbegründeten Aufenthalt ein Ausweisungshindernis ergeben könne. Eine besondere Bindung zu Österreich habe nicht festgestellt werden können. Aufgrund all dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung des o.a. und in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles geboten sei. Es sei auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers sprechen würden. Im Verfahren der Ehegattin wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.Artikel 3, EMRK darstellen könne. Zudem sei erkannt worden, dass beim Antragsteller auch keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde. Es liege kein Familienbezug vor. Die Ausweisung stelle daher mangels Vorliegen eines in der einschlägigen Rechtsprechung vorauszusetzenden Familienverbandes keinen Eingriff in die Achtung des Familienlebens dar. Auf der einen Seite sei die Entwurzelung vom Herkunftsland, die dem Antragsteller das Leben dort unzumutbar machen würde, nicht festzustellen. Aus seinen Aussagen ergebe sich, dass die Existenz und Unterkunft der Familie im Herkunftsstaat abgesichert sei. Habe der Fremde im Heimatstaat Verwandte und die Möglichkeit, seinen Beruf weiter auszuüben, werde die Zumutbarkeit einer Reintegration eher zu bejahen sein. Der Antragsteller habe daher auch die Möglichkeit sein Familienleben im Herkunftsstaat, wo weitere Familienangehörige verblieben seien, zu führen. Ein Eingriff ins Privatleben sei nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, unter Bedachtnahme auf die Angaben des Antragstellers, nicht größer als bei jedem anderen Fremden, der sich rechtswidrig in Österreich aufhalte. Andernfalls könnte Österreich keine rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden ausweisen. In Kenntnis der unwahren Behauptungen des Antragstellers zu den Ausreisegründen habe er zudem keine realistischen Erwartungen anstellen können, dass sich durch den somit unbegründeten Aufenthalt ein Ausweisungshindernis ergeben könne. Eine besondere Bindung zu Österreich habe nicht festgestellt werden können. Aufgrund all dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung des o.a. und in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Zieles geboten sei. Es sei auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers sprechen würden. Im Verfahren der Ehegattin wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012, Zahl 12 06.929-BAE, zugestellt am 05.07.2012, sowie den Bescheid im Verfahren der Ehegattin vom selben Tag, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 12.07.2012 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde vom 11.07.2012 wird beantragt
- die beiden erstinstanzlichen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben und den Beschwerdeführern der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde;
- in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen;
- in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan zuerkannt werde;
- allenfalls die gegen den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufzuheben,
- jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen. Danach wiederholt der Beschwerdeführer handschriftlich auszugsweise Teile seines erstinstanzlichen Vorbringens im Asylverfahren.
- in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen;
- in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan zuerkannt werde;
- allenfalls die gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ausgesprochene Ausweisung aufzuheben,
- jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen. Danach wiederholt der Beschwerdeführer handschriftlich auszugsweise Teile seines erstinstanzlichen Vorbringens im Asylverfahren. I.
- Die Beschwerdevorlage vom 12.07.2012 langte am 17.07.2012 beim Asylgerichtshof ein und wurde gemäß der damals geltenden Geschäftsverteilung einer Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.römisch eins.
- Die Beschwerdevorlage vom 12.07.2012 langte am 17.07.2012 beim Asylgerichtshof ein und wurde gemäß der damals geltenden Geschäftsverteilung einer Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen. Am 07.08.2012 langte eine schriftliche Ergänzung der Beschwerde vom 02.08.2012 beim Asylgerichtshof ein. Darin werden die Anträge in der Beschwerde vom 11.07.2012 wiederholt. Der Beschwerdeführer halte sein bisheriges Vorbringen vollinhaltlich aufrecht. Er spreche sich ausdrücklich gegen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in dessen Bescheid aus. Danach wird aus einem undatierten Wikipedia Artikel zum Thema Ethnien und Sprachen zitiert. Anschließend aus dem UNHCR Handbuch zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Seite
- Danach wird aus VwGH Erkenntnissen aus den Jahren 1996 bis 2001 zum Thema wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zitiert. Daran anschließend werden die Asylgründe der Genfer Flüchtlingskonvention genannt und diesbezüglich sechs VwGH Erkenntnisse aus dem Jahr 2000 zitiert. Danach wird das Thema staatliche Verfolgung unter Zitierung von drei VwGH Erkenntnissen aus den Jahren 2000 und 2008 thematisiert. Daran anschließend wird vier Seiten lang aus einem Radiobericht aus dem Jahr 2010 zur Lage in Kasachstan zitiert. Danach etwas mehr als eine Seite lang ein Artikel aus der FAZ vom 08.03.2012 zum Thema Kampf gegen Korruption in Kasachstan. Anschließend fünf Seiten lang aus einem Amnesty International Bericht Stand 31.12.2011, in welchem weder der Name des Beschwerdeführers, noch der seiner Ehegattin genannt werden. Schließlich gibt der Beschwerdeführer an, dass seine Rückkehr nach Kasachstan im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG stehe und beantragt ein weiteres Mal eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichthof.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG stehe und beantragt ein weiteres Mal eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichthof. Am 30.10.2013 langte eine schriftliche Bestätigung eines Flüchtlingsdienstes vom 29.10.2013 beim Asylgerichtshof ein, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehegattin nach wie vor in Bundesbetreuung seien, die Deutsche Sprach gelernt hätten, ehrenamtlich als Übersetzer für Russisch arbeiten, Asylwerber zu Ärzten begleiten und auch vor Ort in der Pension unterstützen würden. I.
- Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und das Beschwerdeverfahren wurde auf Grund der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.römisch eins.
- Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und das Beschwerdeverfahren wurde auf Grund der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. Mit Schreiben vom 18.07.2014 brachten der Beschwerdeführer und seiner Ehegattin Bestätigungen einer Volkshochschule vom 09.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht in Vorlage, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehegattin einen Deutschkurs A1, Grundstufe 1 seit 11.04.2014 besuchen würden. Für den 27.08.2014 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin erschienen zur Beschwerdeverhandlung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde, als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes, ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch mit Schreiben 29.07.2014 für die Verhandlung und beantragte gegenständliche Beschwerden abzuweisen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2015 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin aufgefordert im Rahmen des Parteiengehörs allenfalls bestehend Unterlage zur persönlichen und sozialen Situation, sowie zur Integration, bin einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung, in Österreich vorzulegen. Am 21.07.2015 brachten der Rechtsberater des Beschwerdeführers und seine Ehegattin eine Bestätigung eines Flüchtlingsdienstes vom 14.07.2015 in Vorlage, wonach sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin immer noch in staatlicher Grundversorgung befinden, bemüht sind sich in Österreich zu integrieren, Deutschkurse regelmäßig besuchen und aus Sicht des Flüchtlingsdienstes eine gute Integration der Klienten bestätigt werden könne. Zudem ein undatiertes Schreiben mit dem Stempel des Rechtsberaters worin eine Person namens XXXX schreibt, dass "wir" (Anmerkung: wörtliches Zitat) den Beschwerdeführer und seine Ehegattin als sehr zuvorkommende freundliche Nachbarn kennengelernt hätten, der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sehr freundlich, hilfsbereit und bemüht seien sich zu integrieren und es "uns" (Anmerkung: wörtliches Zitat) leidtun würde sie als Nachbarn zu verlieren. Zudem würden sie sich um ankommende Asylwerber kümmern, und sofern es möglich sei ihre Hilfe anbieten. Ein weiteres Unterstützungsschreiben mit dem Stempel des Rechtsberaters vom 14.07.2015 einer Dame, welche schreibt, dass sie die Beschwerdeführer vor zwei Jahren kennengelernt habe und weiters wörtlich ausführt (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "... sehr hochintelligent, freundliche und hilfsbereite Menschen. Sie interessieren sich für Österreichische Geschichte und Traditionen. Ich sehe, wie sie schnell deutsche Sprache gelernt haben. Wenn sie versprechen was, machen sie das. Meiner Meinung nach Kann man auf sie verlassen. ..." Ein Schreiben mit dem Stempel des Rechtsberaters vom 14.07.2015 in welchem sich ein Ehepaar dafür bedankt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin Trauzeugen in der russischen Kirche in Wien gewesen seien, es sei nicht leicht gewesen Trauzeugen für die russisch-orthodoxe Kirche zu finden. Zudem ein handschriftliches Schreiben mit dem Stempel des Rechtsberaters vom 15.07.2015 in welchem Eine Dame und ihr Sohn wörtlich ausführen (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "Betreff: ReferenzAm 21.07.2015 brachten der Rechtsberater des Beschwerdeführers und seine Ehegattin eine Bestätigung eines Flüchtlingsdienstes vom 14.07.2015 in Vorlage, wonach sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin immer noch in staatlicher Grundversorgung befinden, bemüht sind sich in Österreich zu integrieren, Deutschkurse regelmäßig besuchen und aus Sicht des Flüchtlingsdienstes eine gute Integration der Klienten bestätigt werden könne. Zudem ein undatiertes Schreiben mit dem Stempel des Rechtsberaters worin eine Person namens römisch 40 schreibt, dass "wir" (Anmerkung: wörtliches Zitat) den Beschwerdeführer und seine Ehegattin als sehr zuvorkommende freundliche Nachbarn kennengelernt hätten, der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sehr freundlich, hilfsbereit und bemüht seien sich zu integrieren und es "uns" (Anmerkung: wörtliches Zitat) leidtun würde sie als Nachbarn zu verlieren. Zudem würden sie sich um ankommende Asylwerber kümmern, und sofern es möglich sei ihre Hilfe anbieten. Ein weiteres Unterstützungsschreiben mit dem Stempel des Rechtsberaters vom 14.07.2015 einer Dame, welche schreibt, dass sie die Beschwerdeführer vor zwei Jahren kennengelernt habe und weiters wörtlich ausführt (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "... sehr hochintelligent, freundliche und hilfsbereite Menschen. Sie interessieren sich für Österreichische Geschichte und Traditionen. Ich sehe, wie sie schnell deutsche Sprache gelernt haben. Wenn sie versprechen was, machen sie das. Meiner Meinung nach Kann man auf sie verlassen. ..." Ein Schreiben mit dem Stempel des Rechtsberaters vom 14.07.2015 in welchem sich ein Ehepaar dafür bedankt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin Trauzeugen in der russischen Kirche in Wien gewesen seien, es sei nicht leicht gewesen Trauzeugen für die russisch-orthodoxe Kirche zu finden. Zudem ein handschriftliches Schreiben mit dem Stempel des Rechtsberaters vom 15.07.2015 in welchem Eine Dame und ihr Sohn wörtlich ausführen (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "Betreff: Referenz Mit dieses Brief möchte ich nur alle hoste Referenz für die [...] (Anmerkung: Name der Beschwerdeführer) schreiben. Die Familie kenne schon fast drei Jahre und habe ich keine Schwerigkeiten und Probleme mit die [...] (Anmerkung: Vornamen der Beschwerdeführer) gehabt. Die beide sind sehr freundlich, hilflich und nett." Es wurde ein Schreiben der Deutschlehrerin des Beschwerdeführers vom 03.06.2015 in Vorlage gebracht, in welchem diese schreibt, dass sie den Beschwerdeführer kenne und er seine Hilfsbereitschaft gezeigt habe, als er ihr nach einer Herzoperation angeboten habe ihr z.B. beim Schneiden ihrer Hecke zu helfen. Sie habe den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin bemühen würden sich in die Gesellschaft gut eizufügen und ihren Beitrag für deren neue Wahlheimat zu leisten wollen. Eine Bestätigung von "Die Kinderfreunde" vom 11.07.2015, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehegattin Ehrgeiz gezeigt hätten, ihr Wissen in Deutsch und der Beschwerdeführer im IT-Bereich zu erweitern und sich weiterzubilden. Es handle sich um hilfsbereit Menschen, die beim Aufbau einer Veranstaltung mitgeholfen hätten. Ein Schreiben vom 05.07.2015 einer Psychotherapeutin welche schreibt, dass sie als Trainerin in einer Volkshochschule gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten in einem Kurs versucht so rasch wie möglich die deutsche Sprache und die österreichischen Sitten zu erlernen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe dabei anderen Kursteilnehmern geholfen. Es wurde die Kopie einer Teilnahmebestätigung einer Volkshochschule vom 22.08.2014 vorgelegt, wonach die Ehegattin des Beschwerdeführers an einem Deutsch Fremdsprachenkurs A1 Grundstufe 1 teilgenommen hat. Weites die Kopie einer Teilnahmebestätigung derselben Volkshochschule vom 12.11.2014, wonach die Ehegattin des Beschwerdeführers wieder an einem Deutsch Fremdsprachenkurs A1 Grundstufe 1 teilgenommen hat. Es wurde eine Teilnahmebestätigung derselben Volkshochschule vom 22.08.2014 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer an einem Deutsch Fremdsprachenkurs A1 Grundstufe 1 teilgenommen hat. Zusätzlich wurde das Schreiben einer Dame vom 13.06.2015 vorgelegt, welche mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin seit mehr als einem Jahr befreundet ist und deren Bescheidenheit und Hilfsbereitschaft lobt. Weiters wurde ein Schreiben des Unterkunftgebers vom 10.07.2015 in Vorlage gebracht, worin dieser den Beschwerdeführer und seine Ehegattin als nett, ruhig und hilfsbereit beschreibt. Sie seien bemüht Deutsch zu lernen und sich auf Deutsch zu verständigen, was ihnen zunehmend besser gelinge. Zudem ein Schreiben eines Herrn vom 14.07.2015, der mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin seit längerer Zeit befreundet sei und dies als nett und sehr interessiert beschreibt. Weiters ein handschriftliches Schreiben einer Dame des Vereins XXXX vom 12.07.2015 mit folgendem Inhalt (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "... sind freundliche junge Leute, Wenn ich einkaufen gehe treffen wir uns öfter und plaudern. Sie sind sehr interessiert, Beim Fronleichnamsfest haben sie den Altar fotografiert und gefragt, was das alles bedeutet. Mir sind sie sehr sympatisch, ich mag die Beiden. [...] Anmerkung: Name und Adresse der Dame, Datum, Adresse des Vereins) [...] Ihre Spende an XXXX ist steuerlich absetzbar. DANKE!" Schließlich wurde noch folgendes handschriftliche Schreiben einer Damen und eines Herren vom 10.07.2015 vorgelegt (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "Sehr geehrte Damen und Herren, Wir bestätigen hiermit, dass mir das Ehepaar (Anmerkung: Namen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin wobei der Familienname falsch geschrieben wurde) schon seit Jahren kennen. Sie bemühen sich Deutsch zu sprechen und benehmen sich sehr vorbildlich. Ihr Umgang mit ihrer Umgebung ist sehr liebenswert. Mit freundlichen Grüßen..."Mit dieses Brief möchte ich nur alle hoste Referenz für die [...] (Anmerkung: Name der Beschwerdeführer) schreiben. Die Familie kenne schon fast drei Jahre und habe ich keine Schwerigkeiten und Probleme mit die [...] (Anmerkung: Vornamen der Beschwerdeführer) gehabt. Die beide sind sehr freundlich, hilflich und nett." Es wurde ein Schreiben der Deutschlehrerin des Beschwerdeführers vom 03.06.2015 in Vorlage gebracht, in welchem diese schreibt, dass sie den Beschwerdeführer kenne und er seine Hilfsbereitschaft gezeigt habe, als er ihr nach einer Herzoperation angeboten habe ihr z.B. beim Schneiden ihrer Hecke zu helfen. Sie habe den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin bemühen würden sich in die Gesellschaft gut eizufügen und ihren Beitrag für deren neue Wahlheimat zu leisten wollen. Eine Bestätigung von "Die Kinderfreunde" vom 11.07.2015, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehegattin Ehrgeiz gezeigt hätten, ihr Wissen in Deutsch und der Beschwerdeführer im IT-Bereich zu erweitern und sich weiterzubilden. Es handle sich um hilfsbereit Menschen, die beim Aufbau einer Veranstaltung mitgeholfen hätten. Ein Schreiben vom 05.07.2015 einer Psychotherapeutin welche schreibt, dass sie als Trainerin in einer Volkshochschule gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten in einem Kurs versucht so rasch wie möglich die deutsche Sprache und die österreichischen Sitten zu erlernen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe dabei anderen Kursteilnehmern geholfen. Es wurde die Kopie einer Teilnahmebestätigung einer Volkshochschule vom 22.08.2014 vorgelegt, wonach die Ehegattin des Beschwerdeführers an einem Deutsch Fremdsprachenkurs A1 Grundstufe 1 teilgenommen hat. Weites die Kopie einer Teilnahmebestätigung derselben Volkshochschule vom 12.11.2014, wonach die Ehegattin des Beschwerdeführers wieder an einem Deutsch Fremdsprachenkurs A1 Grundstufe 1 teilgenommen hat. Es wurde eine Teilnahmebestätigung derselben Volkshochschule vom 22.08.2014 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer an einem Deutsch Fremdsprachenkurs A1 Grundstufe 1 teilgenommen hat. Zusätzlich wurde das Schreiben einer Dame vom 13.06.2015 vorgelegt, welche mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin seit mehr als einem Jahr befreundet ist und deren Bescheidenheit und Hilfsbereitschaft lobt. Weiters wurde ein Schreiben des Unterkunftgebers vom 10.07.2015 in Vorlage gebracht, worin dieser den Beschwerdeführer und seine Ehegattin als nett, ruhig und hilfsbereit beschreibt. Sie seien bemüht Deutsch zu lernen und sich auf Deutsch zu verständigen, was ihnen zunehmend besser gelinge. Zudem ein Schreiben eines Herrn vom 14.07.2015, der mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin seit längerer Zeit befreundet sei und dies als nett und sehr interessiert beschreibt. Weiters ein handschriftliches Schreiben einer Dame des Vereins römisch 40 vom 12.07.2015 mit folgendem Inhalt (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "... sind freundliche junge Leute, Wenn ich einkaufen gehe treffen wir uns öfter und plaudern. Sie sind sehr interessiert, Beim Fronleichnamsfest haben sie den Altar fotografiert und gefragt, was das alles bedeutet. Mir sind sie sehr sympatisch, ich mag die Beiden. [...] Anmerkung: Name und Adresse der Dame, Datum, Adresse des Vereins) [...] Ihre Spende an römisch 40 ist steuerlich absetzbar. DANKE!" Schließlich wurde noch folgendes handschriftliche Schreiben einer Damen und eines Herren vom 10.07.2015 vorgelegt (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "Sehr geehrte Damen und Herren, Wir bestätigen hiermit, dass mir das Ehepaar (Anmerkung: Namen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin wobei der Familienname falsch geschrieben wurde) schon seit Jahren kennen. Sie bemühen sich Deutsch zu sprechen und benehmen sich sehr vorbildlich. Ihr Umgang mit ihrer Umgebung ist sehr liebenswert. Mit freundlichen Grüßen..." Am 05.10.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Grundversorgungsbericht aus der Unterkunft des Beschwerdeführers übermittelt und im Begleitschreiben angeführt, dass der Unterkunftgeber angegeben habe, eine Anzeige bei der Polizei machen zu wollen. Zusammengefasst führt der Unterkunftsgeber aus, dass er am 30.09.2015 von Asylwerbern um 21.44 Uhr angerufen worden sei. Ein namentlich genannter Asylwerber habe stark geblutet und dem Unterkunftgeber erzählt, dass er mit einer Zigarette durch die Küche gegangen sei, was den Beschwerdeführer gestört habe. Der Beschwerdeführer habe mit der Faust so stark ins Gesicht dieses Asylwerbers geschlagen, dass ein Knochen im Gesicht gebrochen sei, was von Ärzten im Krankenhaus anhand eines Röntgenbildes festgestellt worden sei. Dieser Asylwerber habe nach dem Vorfall im Krankenhaus bleiben müssen, der Unterkunftgeber, welcher den Asylwerber ins Krankenhaus gebracht habe, habe mit den Ärzten gesprochen. Der Unterkunftgeber bat um sofortige Verlegung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin und führt aus wörtlich aus "Vorsicht kann sehr aggressiv werden war nicht das erste mal". Am 18.12.2015 langte ein Schreiben der Grundversorgung beim Bundesverwaltungsgericht ein aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin am 03.11.2015 in eine andere Unterkunft übersiedelt wurden. Am 21.06.2016 langte ein 22 Seiten umfassendes Schreiben des Beschwerdeführers, Großteils in Russisch, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2016 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin aufgefordert, die Dokumente im Original zu übermitteln und bekanntzugeben, welcher konkrete Zusammenhang zwischen den Unterlagen und dem Fluchtvorbringen bestehe, die konkreten Textstellen welche übersetzt werden sollen zu markieren und den Link der Website, welcher nicht ersichtlich sei, zu nennen. Am 14.07.2016 langte ein weiters Schreiben des Rechtsberaters ein wonach dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes mit diesem Schreiben nachgekommen werden. Es handle sich Größtenteils um Berichte zur allgemeinen Lage in Kasachstan. Die Berichte seien teilweise durch "Googletranslate" übersetzt worden und die beigefügten Artikel würden sich immer wieder mit dem gleichen Thema beschäftigen u.a. sei diesem Artikel (welcher aus den verschiedensten Zeitungen stammen) zu entnehmen wie die Polizei mit Problemen umgehe und dass man in Kasachstan keinerlei Hilfe erwarten könne. Diese Berichte hätten natürlich Bezug zu den Problemen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2017 wurden dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin die aktuellen Feststellungen zur Lage im Herkunftssaat zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen einer Frist von zwei Wochen, ab Zustellung, im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurden der Beschwerdeführer und seiner Ehegattin aufgefordert Fragen zur Integration in Österreich zu beantworten. Am 26.01.2017 langte eine schriftliche Stellungnahme des Rechtsberaters des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: II.1.
- Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden. Er gehört der Volksgruppe der Russen an, ist orthodoxen Glaubens, Staatsangehöriger Kasachstans und verheiratet.römisch zwei.1.
- Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden. Er gehört der Volksgruppe der Russen an, ist orthodoxen Glaubens, Staatsangehöriger Kasachstans und verheiratet. II.1.
- Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Kasachstan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.römisch zwei.1.
- Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Kasachstan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird. II.1.
- Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kasachstan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.römisch zwei.1.
- Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kasachstan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter und war in Kasachstan immer in der Lage den Lebensunterhalt für sich und seine Ehegattin als XXXX zu bestreiten. Die Ehegattin hat durch ihre Arbeit als XXXX ebenso zum Lebensunterhalt beigetragen. Der Beschwerdeführer konnte für die Reise nach Österreich sogar € 5000,-Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter und war in Kasachstan immer in der Lage den Lebensunterhalt für sich und seine Ehegattin als römisch 40 zu bestreiten. Die Ehegattin hat durch ihre Arbeit als römisch 40 ebenso zum Lebensunterhalt beigetragen. Der Beschwerdeführer konnte für die Reise nach Österreich sogar € 5000,- aufbringen. Im Haus der Ehegattin des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat lebt entweder deren Sohn, der bis zur Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin mit diesen dort gewohnt hat, oder es steht leer. Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor im eigenen Haus im Herkunftsstaat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Kasachstan in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. II.1.
- Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal, zusammen mit seiner Ehegattin, in das Bundesgebiet ein und beide stellten am 06.06.2012 Anträge auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten im Bundesgebiet. Seine Eltern leben nach wie vor im eigenen Haus im Herkunftsstaat Der Beschwerdeführer ist seit viereinhalb Jahren im Bundesgebiet, sprach bei seiner Einreise Russisch und spricht mittlerweile zusätzlich gebrochen Deutsch. Er hat im Jahr 2014 einen Deutschkurs A1 (überprüft auf elementarster Ebene die sprachliche Kompetenz in vertrauten Situationen des Alltagslebens) besucht, lernt weiterhin Deutsch, besucht derzeit aber keine Deutschkurse oder Fortbildungsveranstaltungen und hat auch keine Sprachprüfung für Deutsch in Österreich abgelegt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht in der Lage den Lebensunterhalt zu bestreiten und lebt von Sozialhilfe.römisch zwei.1.
- Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal, zusammen mit seiner Ehegattin, in das Bundesgebiet ein und beide stellten am 06.06.2012 Anträge auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten im Bundesgebiet. Seine Eltern leben nach wie vor im eigenen Haus im Herkunftsstaat Der Beschwerdeführer ist seit viereinhalb Jahren im Bundesgebiet, sprach bei seiner Einreise Russisch und spricht mittlerweile zusätzlich gebrochen Deutsch. Er hat im Jahr 2014 einen Deutschkurs A1 (überprüft auf elementarster Ebene die sprachliche Kompetenz in vertrauten Situationen des Alltagslebens) besucht, lernt weiterhin Deutsch, besucht derzeit aber keine Deutschkurse oder Fortbildungsveranstaltungen und hat auch keine Sprachprüfung für Deutsch in Österreich abgelegt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht in der Lage den Lebensunterhalt zu bestreiten und lebt von Sozialhilfe. II.1.
- Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:römisch zwei.1.
- Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt: Politische Lage Kasachstan hatte im Juli 2016 mehr als 18,3 Millionen Einwohner (CIA Factbook Stand 10.11.2016). Kasachstan ist mit einer Fläche von 2.724.900 km² der neuntgrößte Staat der Erde (LIP Überblick Dezember 2016). Das unabhängige Kasachstan hatte sich 1993 seine erste - parlamentarische - Verfassung gegeben. Schon 1995 wurde sie ersetzt durch eine neue Konstitution, die orientiert an der französischen, einen starken Präsidenten etabliert. Durch mehrere Verfassungsänderungen wurden dessen Kompetenzen auf Kosten von Regierung und Parlament noch erweitert. Nach heutigem Stand bestimmt der Präsident die Richtlinien der Politik und hat weitgehende Rechte bei der Besetzung wichtiger Ämter. Er hat das Vorschlagsrecht für den Premier- und die wichtigsten Minister, und ernennt und entlässt die Regierung, wie auch die Akime (Gouverneure) der Gebiete des Landes. Der Präsident hat das Recht das Parlament aufzulösen und ist Oberbefehlshaber der Armee. Die Amtszeiten des Präsidenten sind grundsätzlich auf zwei Amtszeiten begrenzt. Für den jetzigen und bisher einzigen Präsidenten des unabhängigen Kasachstan, Nursultan Nasarbajew, gelten allerdings Sonderregelungen. Der Präsident wird vom Volk gewählt. Die Regierung ist dem Präsidenten gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig gegenüber dem Parlament. Ihre Struktur wurde bereits mehrfach verändert, zuletzt im September 2016, seitdem gibt es 14 Minister. Das Parlament besteht seit 1995 aus zwei Kammern: dem Senat und der Madschilis. Der Senat hat 47 Sitze. 15 Senatoren werden direkt vom Präsidenten ernannt, 32 von den Volksvertretungen der Gebiete für sechs Jahre gewählt. Die Madschilis, das Unterhaus des Parlamentes, hat 107 Sitze. 98 Abgeordnete werden alle fünf Jahre nach Parteilisten von der Bevölkerung gewählt, neun Sitze von der Versammlung des Volkes Kasachstans, einer speziellen Vertretung der vielen Nationalitäten des Landes, besetzt. Nach der Verfassung haben beide Kammern des Parlaments einige gemeinsame Kompetenzen (z.B. Bestätigung von Verfassungsänderungen, Annahme des Haushalts), viele weitere sind getrennt. Faktisch folgen beide den Wünschen des Präsidenten. Höchstes Organ für staatliche Sicherheit der Nationale Sicherheitsrat. Kasachstan hat eine regionale Verwaltungsgliederung von der Sowjetunion geerbt. Nach mehreren Verwaltungsreformen und Zusammenlegungen hat das Land heute 14 Gebiete und zwei Städte von republikweiter Bedeutung (Astana, Almaty). Bei der Größe des Landes unterscheiden sich die natürlichen wie sozioökonomischen Verhältnisse in den einzelnen Gebieten stark. Flächenmäßig am größten ist das Gebiet Karaganda (428.000 km²), die höchste Bevölkerungsdichte hat Südkasachstan (2.788.000 Einwohner, =19,5/km²). Den Gebieten steht ein vom Präsidenten eingesetzter Akim (Gouverneur) vor. Die Gebietsparlamente werden von der Bevölkerung gewählt (LIP Geschichte Staat Dezember 2016). Vorgezogene Präsidentschaftswahlen fanden am 26.04.2015 statt. Die Wahlbeteiligung lag bei 95,11%. Staatspräsident Nasarbajew gewann die Wahl laut kasachischen Angaben mit 97,7% der Stimmen. Es gab innerhalb der gelenkten politischen Opposition keine ernstzunehmenden Gegenkandidaten. Präsident Nasarbajew ist die beherrschende Führungspersönlichkeit Kasachstans. Der straffe Führungsstil des Präsidenten begrenzt die Entfaltung demokratischer Rechte und Freiheiten. Regierung und Administration obliegt es, die vom Präsidenten definierte Politik umzusetzen. Die beiden Häuser des Parlaments orientieren sich stark am Willen des Präsidenten. Von einer echten Opposition kann in Kasachstan nicht gesprochen werden (AA Innenpolitik Oktober 2016). Russland spielt in der kasachstanischen Außenpolitik eine ganz besondere Rolle; zwar hat es im bilateralen Verhältnis immer wieder kleinere Probleme gegeben, die kasachstanische Elite ist aber grundsätzlich Russland freundlich. Kasachstan ist aktives Mitglied in einer Vielzahl internationaler Organisationen wie der UN und ihren Unterorganisationen, (ab 2017 mit einem nichtständigen Sitz im UN-Sicherheitsrat), der ECO, der OSCE (Vorsitz 2010) und der OIC (Vorsitz 2011). Nach langjährigen Verhandlungen wurde Kasachstan am
- November 2015 Mitglied der WTO. Im eurasischen Raum gehört es folgenden Bündnissen an: GUS, Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Collective Security Treaty Organization (CSTO), Eurasian Economic Union (LIP Geschichte Staat Dezember 2016). (CIA - Central Intelligence Agency, The World Factbook, Kazakhstan, last update 12.01.2017, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/kz.html LIP - Liportal, Kasachstan, Überblick, letzte Aktualisierung Dezember 2016, https://www.liportal.de/kasachstan/ueberblick AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Innenpolitik, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html LIP - Liportal, Kasachstan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Dezember 2016, https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat) Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Kasachstan kann im Vergleich zu den Nachbarländern als stabil bezeichnet werden (BMEIA Stand 16.01.2017). Seit 2014 spürt das Land eine in diesem Ausmaß unerwartete Wirtschaftskrise, ausgelöst durch die Probleme der russischen Wirtschaft und den global sinkenden Ölpreis. Als Reaktion wurde im November 2014 die Strategie Nurly Zhol (Heller Weg) verkündet, die vor allem mit Infrastrukturmaßnahmen die Wirtschaft ankurbeln wollte, natürlich sind aber auch Sparmaßnahmen - bis hin zu den Brotpreisen - erforderlich. Nach seiner Wiederwahl verkündetete Nasarbajew im Mai 2015 einen Plan der 100 (Reform)Schritte in fünf Bereichen: Bildung eines effektiven Staatsapparates, Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit, Förderung von Industrialisierung und Wirtschaftswachstum, Entwicklung von nationaler Identität und Einigkeit sowie Erhöhung der Rechenschaft der Regierung. Die derzeitigen innen- wie außenpolitischen Herausforderungen sind gewaltig, die Ereignisse des Frühjahrs 2016 müssen die Führung beunruhigen. Die Bevölkerung, die lange erstaunlich gelassen auf die Krise und ihre Folgen reagiert hatte, ging, ausgelöst durch das Projekt eines neuen Landgesetzes, erstmals in relativ großer Zahl und in diversen Provinzstädten auf die Straße. Der Staat reagierte wie gewohnt mit Verhaftungen, Beschuldigungen und harten Urteilen, sah sich aber auch gezwungen, das Gesetzesprojekt einzufrieren. Unmittelbar nachdem so die Ruhe wieder hergestellt war, fanden in Aktobe im Westen Kasachstans, wo auch die Proteste gegen das Gesetz ihren Ausgang genommen hatten, zeitgleich mehrere Terroranschläge statt. Die Regierung wurde offensichtlich völlig von den Ereignissen überrascht und macht eine größere salafitische Terrorzelle dafür verantwortlich. Auch wenn offiziell versichert wird, man habe die Lage im Griff, bleibt die Situation im Westen - und vermutlich auch in der Führung des Landes - angespannt. Dies umso mehr, als am 18.07.2016 die innere Ruhe schon wieder erschüttert wurde als ein offenbar islamistischer Einzeltäter mit krimineller Vergangenheit bewaffnet eine Polizeistation in Almaty stürmte und fünf Menschen tötete. Schon im Herbst 2016 wurden die Tatverdächtigen zu harten Strafen verurteilt: Im Falle der Anschläge von Aktobe wurden Freiheitsstrafen von bis zu 25 Jahren wegen Terrorismus verkündet, der Attentäter von Almaty wurde wegen Terrorismus sogar zum Tode verurteilt. Da in Kasachstan ein Moratorium für die Todesstrafe gilt, wird die Strafe wohl in lebenslänglich umgewandelt. Doch fordern derzeit mehrere Politiker und Juristen den Vollzug der Todesstrafe im Falle von Terrorismus (LIP Geschichte Staat Dezember 2016). Am 05.06.2016 ereignete sich ein Angriff Bewaffneter auf Waffengeschäfte und einen Stützpunkt der Nationalgarde in der Stadt Aktobe, im Nordwesten Kasachstans. Am 18.07.2016 gab es einen bewaffneten Angriff auf eine Polizeistation in Almaty, bei dem mehrere Polizisten getötet wurden. Die daraufhin ausgerufene höchste Terrorwarnstufe wurde zwischenzeitlich wieder aufgehoben, im ganzen Land gilt jedoch die erste (gelbe) Terrorwarnstufe. Dies bedeutet, dass die Sicherheitsmaßnahmen zur Abwehr einer real bestehenden, allerdings nicht konkret bekannten Sicherheitsbedrohung verstärkt werden. Es ist daher mit verstärkten Personenkontrollen und ggf. leichten Einschränkungen des öffentlichen Lebens zu rechnen. Reisende sollten Menschenansammlungen meiden und gültige Ausweisdokumente bei sich tragen (AA Sicherheitshinweise Stand 16.01.2017). (BMEIA - Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Kasachstan, unverändert gültig seit 12.01.2017, Stand 16.01.2017, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kasachstan LIP - Liportal, Kasachstan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Dezember 2016, https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 05.00.2017, Stand 16.01.2017, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KasachstanSicherheit_node.html) Justiz Im Rechtsbereich kommen nach wie vor Korruption und politische Intervention vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt (AA Innenpolitik Oktober 2016). Die Justiz ist nicht unabhängig. Obwohl Richter zu den bestbezahlten Beamten gehören, fordern sie Bestechungsgelder im Austausch für wohlwollende Entscheidungen. Am
- September hat das Amtsgericht Zhambyl einen Richter des Gerichts Taraz Nr. 2 zu vier Jahren Haft wegen versuchten Betrugs verurteilt, ein Anwalt erhielt die gleiche Haftstrafe wegen Beihilfe zu Betrug. Der Richter soll angeblich 200.000 Tenge ($740) Bestechungsgeld für illegale Hilfe in einem Fall angenommen haben. Militärgerichte sind für zivile Angeklagte zuständig, wenn der Fall einen Bezug zu Militärpersonal hat. Die Militärgerichte und die "zivilen" Gerichte wenden dasselbe Strafrecht an (USDOS erstellt 2016). Höchstes Organ der Judikative ist das Oberste Gericht. Nachdem die Finanzkrise 2008 noch ohne größere Erschütterungen bewältigt werden konnte, wurde das verbreitete Bild vom stabilen Kasachstan 2011 erstmals erschüttert. Zum einen gab es mehrere kleinere islamistisch-terroristische Anschläge, bis dahin hatte man das Land als von Islamismus nicht bedroht betrachtet. Zum anderen wurde ein monatelanger Streik von Erdölarbeitern in der Stadt Schanaosen im Gebiet Mangistau am Kaspischen Meer gewaltsam beendet, nachdem man fast neun Monate lang versucht hatte, das Problem auszusitzen, statt es zu lösen. Ablauf und Verantwortlichkeiten sind nach wie vor unklar, klar ist, dass Sicherheitskräfte am 16.12.2011 unerwartet gegen die auf dem Hauptplatz der Stadt versammelten Streikenden und ihre Angehörigen losgingen, Schüsse fielen und mehrere Menschen zu Tode kamen. Die Führung des Landes reagierte auf diese Ereignisse mit Maßnahmen, die zu einer erheblichen Verschärfung des innenpolitischen Klimas führten. Die gerichtliche Aufarbeitung der Vorgänge wirkte einseitig. Oppositionspolitiker, Journalisten sowie Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, wie auch der bekannte Theatermacher Bulat Atabajew, die sich im Fall Schanaosen engagiert hatten, wurden verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Ob sich die sozioökonomischen Ursachen der Unruhen vor Ort zum Besseren verändert haben, ist umstritten. Gesamtstaatlich reagierte die Führung des Landes, d.i. Präsident Nasarbajew, auf diese Herausforderungen mit neuen Programmen und Gesetzen, am bekanntesten die Strategie
- 2013 wurde ein neues Anti-Terror-Gesetz, gefolgt von einer Anti-Terror-Strategie, verabschiedet. Verschärfungen des Strafrechts beunruhigen Menschenrechtler, weil sie die Grundrechte verletzt und die Tätigkeit von NGOs bedroht sehen (LIP Geschichte Staat Dezember 2016). (AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Innenpolitik, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper LIP - Liportal, Kasachstan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Dezember 2016, https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat Sicherheitsbehörden Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist, inklusive Strafverfolgung, Verbrechensverhinderung, Verwaltungsübertretungen und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die Agentur für Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes und Antikorruption hat Kompetenzen in den Bereichen Verwaltungs- und Strafrechtsverfolgung. Das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) spielt eine wichtige Rolle in den Bereichen Grenzsicherheit, innere und nationale Sicherheit, Antiterrorkampf und beim Ermitteln und Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistische und militärische Gruppierungen, politische Parteien, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. KNB, Syrbar (ein separater Geheimdienst) und die Finanz- und Antikorruptionspolizei berichten direkt dem Präsident. Viele Regierungsminister unterhalten persönliche Internetforen, in denen Bürger Beschwerden anbringen können. Obwohl die Regierung Schritte zur Verfolgung von Korruption unternommen hat, existiert diese immer noch. Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt. Das neue Strafprozessrecht, welches am
- Jänner in Kraft getreten ist, verpflichtet die Polizei Angehaltene über ihre Rechte, darunter auch das Recht auf einen Anwalt, zu informieren. Die Polizei darf einen Gefangenen bis zu 72 Stunden vor Anklageerhebung anhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisierten diesen Zeitraum als zu lange und führten an, dass in dieser Phase von Behörden Druck ausgeübt wurde, um durch Folter, Schläge und Missbrauch Geständnisses zu erpressen (USDOS erstellt 2016). (USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper) Folter und unmenschliche Behandlung Der vom Präsident ernannte Menschenrechtsombudsmann ist Vorsitzender des Koordinationsrates des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) gegen Folter. Das Gesetz verbietet Folter; dennoch gibt es Berichte, wonach Häftlinge von Polizei- und Strafvollzugsbeamten gefoltert und missbraucht wurden (USDOS erstellt 2016). Eine Änderung im Strafgesetz sieht eine erhebliche Erhöhung des Strafrahmens im Fall von Folter vor. Gemäß § 146 wurde die Höchststrafe von 926.000 Tenge ($ 5.000) auf 9,26 Millionen Tenge ($ 50.000) erhöht; sollte Folter zum Tod führen ist ein Strafrahmen von 12 Jahren Haft vorgesehen. Während des Jahres wurde der Nationaler Präventionsmechanismus (NPM) gegen Folter in Kraft gesetzt. Der Menschenrechtsombudsmann und Vorsitzender des NPM Koordinationsrates Askar Shakirov berichtete von neu gegründeten NPM Gruppen, welche unter signifikanter Bürgerbeteiligung im Jänner ihre Arbeit auf Grund eines Arbeitsplans von 2014 bis 2016 begannen; letzterer beinhaltet einen Zeitplan und eine Liste von zu überprüfenden Behörden. Ein Tätigkeitsbericht wird zum Ende des Jahres erwartet (USDOS erstellt 2015). Laut der NGO Internationales Büro für Menschenrechte und Rechtstaatlichkeit Kasachstan, langten in den ersten acht Monaten des Jahres 67 Beschwerden über Folter und Misshandlungen ein. Die Koalition von NGOs gegen Folter hat 45 Beschwerden über Folter in den ersten sechs Monates des Jahres aufgenommen. Das Komitee für staatliche Statistiken der Generalstaatsanwaltschaft berichtete während der ersten acht Monate des Jahres über 116 wegen Folter eingegangener Beschwerden (USDOS erstellt 2016).Der vom Präsident ernannte Menschenrechtsombudsmann ist Vorsitzender des Koordinationsrates des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) gegen Folter. Das Gesetz verbietet Folter; dennoch gibt es Berichte, wonach Häftlinge von Polizei- und Strafvollzugsbeamten gefoltert und missbraucht wurden (USDOS erstellt 2016). Eine Änderung im Strafgesetz sieht eine erhebliche Erhöhung des Strafrahmens im Fall von Folter vor. Gemäß Paragraph 146, wurde die Höchststrafe von 926.000 Tenge ($ 5.000) auf 9,26 Millionen Tenge ($ 50.000) erhöht; sollte Folter zum Tod führen ist ein Strafrahmen von 12 Jahren Haft vorgesehen. Während des Jahres wurde der Nationaler Präventionsmechanismus (NPM) gegen Folter in Kraft gesetzt. Der Menschenrechtsombudsmann und Vorsitzender des NPM Koordinationsrates Askar Shakirov berichtete von neu gegründeten NPM Gruppen, welche unter signifikanter Bürgerbeteiligung im Jänner ihre Arbeit auf Grund eines Arbeitsplans von 2014 bis 2016 begannen; letzterer beinhaltet einen Zeitplan und eine Liste von zu überprüfenden Behörden. Ein Tätigkeitsbericht wird zum Ende des Jahres erwartet (USDOS erstellt 2015). Laut der NGO Internationales Büro für Menschenrechte und Rechtstaatlichkeit Kasachstan, langten in den ersten acht Monaten des Jahres 67 Beschwerden über Folter und Misshandlungen ein. Die Koalition von NGOs gegen Folter hat 45 Beschwerden über Folter in den ersten sechs Monates des Jahres aufgenommen. Das Komitee für staatliche Statistiken der Generalstaatsanwaltschaft berichtete während der ersten acht Monate des Jahres über 116 wegen Folter eingegangener Beschwerden (USDOS erstellt 2016). (USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2014, erstellt 2015, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper) Korruption Am 23.04.2014, hat in Almaty die erste bundesweite Antikorruptionsbehörde ihre Tore für Studenten, Vertreter von Privatrechtsorganisationen, Journalisten und alle Staatsangehörige, die lernen wollen wie man im täglichen Leben gegen Korruption vorgeht, geöffnet (TI 23.04.2014). Die Agentur für Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes und Antikorruption hat Kompetenzen in den Bereichen Verwaltungs- und Strafrechtsverfolgung. Die Finanz- und Antikorruptionspolizei berichtet direkt dem Präsidenten (USDOS erstellt 2016). Im Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International liegt Kasachstan auf Platz 123 von 168 bewerteten Ländern (TI Index 2015). Im Rechtsbereich kommen nach wie vor Korruption und politische Intervention vor (AA Innenpolitik Oktober 2016). (AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Innenpolitik, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html TI - Transparency International, 23.04.2014, http://www.transparency.org/news/pressrelease/anti_corruption_school_opens_its_doors_in_almaty_kazakhstan TI - Transparency International, Corruption Perceptions Index 2015, http://www.transparency.org/country/KAZ USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper) Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Nichtregierungsorganisationen gibt es im ganzen Land, der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in Almaty. Die Finanzierung erfolgt überwiegend aus dem Ausland (zum Beispiel Freedom House, Soros-Stiftung) oder durch die kasachische Regierung. Nichtregierungsorganisationen erhalten in Kasachstan nur dann staatliche Zuwendungen, wenn sie von den Behörden gestellte Aufgaben erfüllen (AA Innenpolitik Oktober 2016). Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen konnten mit einem gewissen Grad an Freiheit Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und ihre Ergebnisse veröffentlichen; dennoch gibt es immer noch einige Beschränkungen bezüglich der Aktivitäten von NGO Menschenrechtsorganisationen. Internationale und lokale Menschenrechtsgruppen berichteten, dass die Regierung NGO-Aktivitäten überwacht, wenn es um sensible Themen geht, einschließlich Polizeibesuchen in NGO Büros und Belästigung von NGO Mitarbeitern und Familienmitgliedern. Regierungsbeamte waren oft nicht kooperativ oder reagierten nicht auf deren Anliegen. KIBHR, Adil Soz, Freedom House und PRI gehörten den am aktivsten in Erscheinung getretenen Menschenrechtsorganisationen. Einige NGOs hatten gelegentliche Schwierigkeiten beim Erlangen von Büroflächen und technischen Hilfsmitteln. Regierungschefs beteiligten sich, unter Einbeziehung von NGOs, an Gesprächen am runden Tisch und Veranstaltungen zum Thema Demokratie und Menschenrechte (USDOS erstellt 2016). (AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Innenpolitik, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper) Menschenrechte, Meinungs- und Versammlungsfreiheit Die aktuelle Menschenrechtslage in Kasachstan ist nicht zufriedenstellend und bleibt hinter internationalen Standards und Verpflichtungen zurück (AA Innenpolitik Oktober 2016). Obwohl Menschenrechtsorganisationen die Situation in Kasachstan nicht nur wegen der Einschränkungen der Pressefreiheit und den Zuständen in der Erdölindustrie schon lange kritisiert hatten, wurde das Land am 12.11.2012 von der UN-Vollversammlung mit überwältigender Mehrheit für die Zeit von 2013-15 in den UN-Menschenrechtsrat gewählt. Die Menschenrechtssituation hat sich seither nicht verbessert, AI erhebt schwere Vorwürfe gegen Sicherheitsorgane - bis hin zu Folter (LIP Geschichte Staat Dezember 2016). In Kasachstan wird eine Vielzahl kasachischer und russischer staatlicher und privater Fernseh- und Radiokanäle empfangen. Der Printbereich spielt eine geringere Rolle. Im Internet gibt es ein breites, wachsendes Angebot (AA Kultur und Bildung Oktober 2016). Nach offiziellen Angaben gab es 2013 in Kasachstan 2.111 Medien (Zeitungen und Zeitschriften, Radio- und Fernsehsender, Informationasagenturen, Internetmedien). 27% davon erscheinen auf Kasachisch, fast 39% auf Russisch, 27% in beiden Sprachen. Daneben gibt es auch Medien in mehreren Minderheitensprachen. Dennoch hat Kasachstan kein stark entwickeltes oder gar buntes Medienspektrum. Die Masse der Printmedien ist nur von lokaler oder regionaler Bedeutung, erscheint in geringer Auflage und ist von noch geringerem journalistischem Niveau (LIP Geschichte Staat Dezember 2016). Die Meinungs- und Medienfreiheit wird rechtlich und faktisch erheblich eingeschränkt. Der Großteil der Medien wird direkt oder indirekt staatlich finanziert. Dadurch kommt es häufig, trotz verfassungsmäßig garantierter Pressefreiheit, zu Selbstzensur (AA Innenpolitik Oktober 2016; AA Kultur und Bildung Oktober 2016). Oft wurden Organisatoren nicht verbotener Zusammenkünfte, darunter auch Parteitreffen, von Behörden kurzzeitig angehalten und bestraft. Die NGO KIBHR, die Demonstrationen in 15 Städten überwachte, berichtete dass 114 im Jahr 2014 friedliche verliefen, 90 Prozent zogen keine Sanktionen nach sich (USDOS 2016). Die Versammlungsfreiheit wird restriktiv gehandhabt (AA Innenpolitik Oktober 2016). (LIP - Liportal, Kasachstan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Dezember 2016, https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Innenpolitik, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Kultur und Bildung, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Kultur-Bildung_node.html) Haftbedingungen Neben der Ausweitung von Bewährungsstrafen kommen auch elektronische Fesseln vermehrt zur Anwendung. Diese werden verwendet um drei Kategorien von Verurteilten zu überwachen: jene, die zu einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit oder zu bedingten Haftstrafen verurteilt und jene, die auf Bewährung entlassen wurden. Offiziell werden die Maßnahmen als Teil der Humanisierung des Strafrechts, aber auch als Mittel zur Reduzierung der Häftlingszahlen und damit verbunden zur Kostenersparnis betrachtet (AT 13.01.2015). Die Bedingungen in den Gefängnissen waren in der Regel hart und manchmal lebensbedrohlich und Einrichtungen entsprachen nicht internationalen Gesundheitsstandards. Gesundheitliche Probleme unter Häftlingen blieben in vielen Fällen unbehandelt oder die Haftbedingungen verschärften diese. Es kam zu Missbrauchsfällen in Polizeigewahrsam, Einrichtungen für Untersuchungshaft und Gefängnissen. Beobachter benennen als Hauptursache für Misshandlung den Mangel professioneller Trainingsprogramme für Verantwortliche (USDOS erstellt 2016). (AT - The Astana Times, 13.01.2015, Kazakhstan Increases Use of Electronic Bracelet Monitoring Rather Than Prison, http://astanatimes.com/2015/01/kazakhstan-increases-use-electronic-bracelet-monitoring-rather-prison USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper) Todesstrafe Seit 2004 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe. Die Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe wurden durch Verfassungsänderung von 2007 auf zwei Fallgruppen (Terrorakte mit Todesfolge sowie besonders schwere Verbrechen zu Kriegszeiten) reduziert (Deutsche Botschaft in Astana, AA Innenpolitik Oktober 2016). (Deutsche Botschaft in Astana, Abschaffung der Todesstrafe und Implementierung alternativer Strafen, http://www.kasachstan.diplo.de/Vertretung/kasachstan/de/03-aussen-und-EU-politik/aussenpolitik/menschenrechte/projekte/20-todesstrafe.html AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Innenpolitik, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html) Bevölkerung Kasachstan ist nicht nur das neuntgrößte Land der Erde, sondern auf seinem Territorium leben auch Angehörige von 120 Nationalitäten. Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen - auch wenn früher das "Sowjetische" und heute zunehmend das "Kasachische" im Vordergrund stehen. Dazu kommt, dass sich Lebensverhältnisse und Bevölkerungszusammensetzung in einzelnen Teilen des Landes unterscheiden, natürlich auch zwischen Stadt und Land und den Generationen. Die ethnische Vielfalt ist historisch relativ neu. Die Steppe war ursprünglich nur von den nomadisierenden Kasachen bewohnt. Ab der
- Hälfte des
- Jh. wanderten zunächst Land suchende russische Bauern ein, in der Sowjetzeit kamen Russen u.a. Nationalitäten des Sowjetreiches als Industriearbeiter in die Kasachische SSR. Durch die Deportation ganzer Völker, darunter auch der Wolga-Deutschen und von Koreanern, unter Stalin wurde die nationale Zusammensetzung nochmals verändert. Die verschiedenen Ethnien waren und sind regional und sozial unterschiedlich verteilt: Russen und Ukrainer leben überwiegend im Norden des Landes und in den (Industrie)Städten, Kasachen und Angehörige anderer zentralasiatischen Nationalitäten stärker im Süden und auf dem Land, einige kleinere Volksgruppen lokal konzentriert. 1989 stellten die Kasachen 40% der Bevölkerung, die Russen 38%. 2011 waren es 63% Kasachen, 24% Russen. Die Russen leben überwiegend in den Städten und vor allem im an Sibirien grenzenden Norden des Landes. Offenbar ausgelöst durch die aktuelle Wirtschaftskrise ist seit 2015 eine neue Ausreisewelle von Russen zu beobachten. Das Zusammenleben war seit der Unabhängigkeit nicht problemfrei, aber abgesehen von vereinzelt auftretenden kleinen, lokal begrenzten Auseinandersetzungen friedlich. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel. Russisch war in der Kasachischen SSR lingua franca; auch viele vor allem städtische Kasachen konnten kein Kasachisch mehr. Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation. Der junge Staat schrieb sich von Anfang an die Förderung der kasachischen Sprache auf die Fahnen, in den ersten ca. 15 Jahren allerdings eher pro forma und mit wenig Erfolg, sprach doch ein großer Teil der Elite des Landes auch kein Kasachisch. In den letzten Jahren kann man aber auch in Großstädten wie Almaty immer mehr Kasachisch hören (LIP Gesellschaft Dezember 2016). (LIP - Liportal, Kasachstan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Dezember 2016, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft) Religion Anfang der neunziger Jahre führte die neue Religionsfreiheit, verbunden mit dem Ende der Sowjetideologie und den sozioökonomisch schweren Zeiten auch in Kasachstan zu einem Wiederaufleben der Religionen. Die Menschen Gemeinden und Gotteshäuserkonnten sich zu ihrem Glauben bekennen, es entstanden zahlreiche neue Religionen. Alle Angaben über die Zahl der Gläubigen, egal welcher Glaubensrichtung sind aber bis heute Schätzungen und unterscheiden sich z.T. erheblich. Insgesamt sollen in Kasachstan mehr 40 als verschiedene Konfessionen vertreten sein. Die Kasachen sind muslimisch, genauso wie die Angehörigen der anderen in Kasachstan lebenden zentralasiatischen Nationalitäten (Usbeken, Kirgisen, Tadschiken, Turkmenen etc.), Tataren, Ujghuren, etc. Doch spielte der Glaube historisch für die Kasachen eher eine untergeordnete Rolle und ging in Sowjetzeit noch mehr verloren. Wie bei der Kenntnis der kasachischen Sprache war auch das Verhältnis zum Glauben regional verschieden: im Süden und besonders auf dem Land noch vorhanden, im Norden kaum sichtbar. Heute ist Kasachstan laut Verfassung ein säkularer Staat, Religionsfreiheit sowie die Gleichberechtigung der Religionen sind garantiert. Neben diesem offiziellen Islam lebt davon unabhängig der Volksislam, der manches Element der vorislamischen Zeit enthält. Er wird eher kulturell, als streng den religiösen Geboten folgend, gelebt. Im Alltagsleben der Städte spielt der Islam kaum eine Rolle, in den traditionelleren Dörfern des Südens ist er stärker verankert (LIP Gesellschaft Dezember 2016). Die Religionsfreiheit ist für traditionelle und nicht traditionelle Religionen weitgehend gewährleistet. Die kasachische Regierung betont ausdrücklich die Bedeutung der religiösen Vielfalt. Die Mehrheit der kasachischen Bevölkerung sind Muslime. Der Islam spielt im öffentlichen Leben aber keine dominante Rolle. Den grenzüberschreitend operierenden islamistischen Fundamentalismus nimmt Kasachstan als Bedrohung wahr. Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren Terroranschlägen in Kasachstan mit ungeklärtem Hintergrund, hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (AA Innenpolitik Oktober 2016). Die christliche russisch-orthodoxe Kirche hat im Staat besondere Bedeutung, erst vor zwei Jahren wurde etwa in Astana eine prächtige (von Gazprom gesponserte) russisch-orthodoxe Kathedrale neu eröffnet. In Karaganda wurde ebenfalls vor zwei Jahren eine (vorwiegend aus österreichischen Spendenmitteln finanzierte) katholische Kathedrale neu eröffnet. Man kann davon ausgehen, dass die ethnisch russische Minderheit (ca. 4 Millionen, knapp 30% der Bevölkerung) russisch-orthodox ist. Römisch-katholische Christen zählen etwa 150.000, sie sind v.a. Nachkommen nach Kasachstan exilierter/vertriebener Osteuropäer (v.a. Polen). Es kann keinesfalls von einer Verfolgung der christlichen Bevölkerungsgruppe in Kasachstan gesprochen werden (ÖB Astana 16.02.2015).Durch die Emigration von vor allem Russen und Ukrainern ist die Zahl der nominell wie tatsächlich russisch-orthodoxen Gläubigen stark zurückgegangen. Gleiches gilt für Protestanten und Katholiken durch die Aussiedlung von Deutschen und Polen. Das Verhältnis zwischen Islam und christlichen Kirchen ist entspannt (LIP Gesellschaft Dezember 2016). (AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Innenpolitik, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html Österreichische Botschaft Astana, 16.02.2015, Anfragebeantwortung Zahl Astana-ÖB/RECHT/0014/2015, via E-Mail LIP - Liportal, Kasachstan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Dezember 2016, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft) Bewegungsfreiheit Die Gesetze garantieren landesweite Bewegungsfreiheit. Trotz einiger rechtlicher Beschränkungen, werden diese Rechte im Allgemeinen von der Regierung respektiert (USDOS erstellt 2016). (USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper) Grundversorgung und Wirtschaft Kasachstan ist groß - und die Bandbreite in Bezug auf Versorgungslage und Preise auch. In den großen Einkaufszentren von Almaty und Astana gibt es nichts, was es nicht gibt und das in großer Auswahl: (westliche) Luxuswaren, Gegenstände des täglichen Bedarfs, Lebensmittel (auch der uns bekannten Firmen). Auch Supermärkte und kleinere Läden bieten eine gute Auswahl, die jedoch selbst zwischen Filialen derselben Kette stark variieren kann. Die Preise in Geschäften und Restaurants sind, wie die gesamten Lebenshaltungskosten, relativ hoch und in etwa mit denen europäischer Hauptstädte vergleichbar. Grundnahrungsmittel und vor allem lokal produziertes Obst und Gemüse kann man aber sehr günstig erwerben. Neben den uns vertrauten Geschäften gibt es meist mehr am Stadtrand aus Containerläden bestehende Märkte und - idyllische