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W217 2125819-1

Obsah (12)Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 35§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW217 2125819-1 SpruchW217 2125819-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Antrag vom 20.12.2015, beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) eingelangt am 21.12.2015, beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. 2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.03.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.03.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, wird von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Crurisfraktur links, HTEP bds., Augenoperation beidseits, TVT rechts. Derzeitige Beschwerden: Herr XXXX gibt an, Probleme mit dem linken Knie, mit der rechten Hüfte und mit der Wirbelsäule zu haben und deshalb öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen zu können.Herr römisch 40 gibt an, Probleme mit dem linken Knie, mit der rechten Hüfte und mit der Wirbelsäule zu haben und deshalb öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen zu können. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Acecomb, Daflon, bedarfsweise Xefo, Salbe. Hilfsmittel: Brille, Gehstock, Kniestrumpf. Sozialanamnese: Pension, verheiratet, 1 Tochter. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundnachreichung WSP vom 17.3.2000: tiefe Beinvenenthrombose rechts, Adipositas, St. p. HTEP beidseits, Schienbeinbruch links, BPH. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: normal Ernährungszustand: sehr gut Größe: 170 cm Gewicht: 83 kg Blutdruck: 140/70 Klinischer Status - Fachstatus: Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus (Brillenträger) und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane. Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, keine Atemnot. Abdomen: über TN, unauffällige Organgrenzen. Obere Extremitäten: altersentsprechend frei beweglich, Fein- und Grobgriff erhalten, kein Tremor. Untere Extremitäten: HTEP links mit funktionell gutem Ergebnis - Begung zumindest 100° möglich; vergröberte Kniekontur links - geringes Streckdefizit, Beugung ?95° möglich, kein Erguß. HTEP rechts mit funktionell gutem Ergebnis - Beugung auch ?100° möglich; Narbe linker Unterschenkel, Beinverkürzung links ?1 cm, trägt Kniestrumpf links. Wirbelsäule: HWS zur Hälfte rotationseingeschränkt, FBA im Stehen: 35cm. Gesamtmobilität - Gangbild: kommt mit Gehstock ins Untersuchungszimmer - mit diesem Behelf ausreichend gutes normales Gangbild mit nur geringem Hinken. Status Psychicus: voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ. Tabelle kann nicht abgebildet werden Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das klinisch führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wegen funktioneller Zusatzrelevanz um jeweils eine Stufe erhöht. Keine Erhöhung durch Leiden 4 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender funktioneller Zusatzrelevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: //// Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstuntersuchung. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Erstuntersuchung X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand (...) Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: 1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Es liegt auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde am Stütz- und Bewegungsorgan kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus. 2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein" 3. Am 16.03.2016 wurde dem BF ein Behindertenpass ausgestellt mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50%. 4. Mit Bescheid vom 15.03.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach welchem festgestellt worden sei, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und der oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen würden. Es liege auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde am Stütz- und Bewegungsorgan könne eine Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen würden sich nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirken. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem BF daher zumutbar. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG. 5. In seiner Beschwerde vom 21.04.2016 führte der BF aus, dass er zwei künstliche Hüftgelenke habe. Nach etwa 50 Schritten Fußweg würden sich seine Schmerzen im rechten künstlichen Hüftgelenk verstärken. Er müsse beim Gehen nach einer kurzen Wegstrecke, etwa 40-50 m, stehen bleiben, um die Schmerzen abklingen zu lassen. Von seiner Wohnung bis zur nächsten Straßenbahnhaltestelle müsse er mehr als 200 m gehen und das Einsteigen in die Straßenbahn sei äußerst mühsam, da er auch im linken Knie ständig Schmerzen habe. Auch sei sein linkes Bein um 2 cm kürzer. Da er wegen seiner beiden künstlichen Hüftgelenke nicht mehr als 5 kg Gewicht tragen dürfe, sei das Benützen von Behindertenparkplätzen besonders bei Einkäufen notwendig. 6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.04.2016 von der belangten Behörde vorgelegt. 7. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF. 8. Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 24.06.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF Folgendes aus:8. Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 24.06.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF Folgendes aus: "Sachverhalt - Fragestellung: > Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes Erstellen eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Orthopädie mit der Beantwortung folgender Fragen: 1. Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "dem Inhaber, der Inhaberin des Passes, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vor? 2. Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnosenliste anzuführen und auszuführen in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. 3. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der UE vor. 4. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. 5. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor. 6. Stellungnahme zur Art und dem Ausmaß der vom BF angegebenen Beeinträchtigungen. 7. Ausführliche Stellungnahme zu Beschwerdevorbringung Aktenblatt 26 Befunde 9,14-17. 8. Begründung einer eventuell von bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung (Aktenblatt 18-22). 9. Feststellung ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. > Grundlage: o Klinische Untersuchung vom 24.06.2016 o Akt BVwG. o Akt SMS. > Ausweis: Führeerschein,XXXX XXXX.> Ausweis: Führeerschein,römisch 40 römisch 40 . Vorgutachten: 25.02.2016 Aktenblatt 18-22 Orthopädische Leiden: 1. Varus-Gonarthrose links mit Funktionseinschränkung mittleren Grades 2. Hüftgelenksersatz beidseits. 3. Degenerative Veränderungen der WS Nicht orthopädisch: Hypertonie. Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf: Seit Februar 2016 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. Aktuelle Beschwerden: Nach 80-100 Schritten, Schmerzen in der rechten Hüfte und im linken Knie. Das Stufen steigen wird zunehmend schwieriger. Das Treppabgehen ist ein Problem. Dabei wird eine Trittunsicherheit und Schmerzen angegeben. Schwellungsneigung in den Kniegelenken. Bisher keine Punktionen. Gehstock wird immer verwendet. Letzte physikalische Therapie: Anfang 2015 nach dem Verkehrsunfall. Schmerzstillende Medikamente: Bei Bedarf Xefo 8 mg 1-0-1, Ibutop Creme. Fallweise Novalgin Tabletten. Daflon Sozialanamnese: Wohnung 5 Stufen. Befunde, Röntgen, MRT: Mitgebrachte: Seit 2-2016 keine Röntgenbilder angefertigt. Im Akt vorhandene (auszugsweise): Orthopädisch keine aussagekräftige Befunde vorliegend. Orthopädischer Status: Größe (

  1. cm)170 cm Gewicht (
  2. kg)83 kg Allgemein Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Kleidung, normaler Konfektionsschuh, ein Stock. An- und Auskleiden rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ. Brille. Rechtshänder. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Abdomen über Niveau. Haut ist rosig, normal durchblutet, unauffällige OP-Narbe im Bereich der linken Tibia, Hyperpigmentierung beider US. Gangbild Mittelschrittig. Leichtes Hinken links. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke möglich. Die Bewegungen zum Teil mit Abstützen. Transferbewegungen zur Untersuchungsliege gelingen selbstständig. Wendebewegungen auf der US-Liege selbstständig, zielgerichtet. Wirbelsäule Gesamt Im Lot, Rundrücken, Streckhaltung der LWS, abgeschwächte paravertebrale Muskulatur. HWS S 20/0/10, R je 50, F je 20. BWS R je 10, Ott 30/31. LWS FBA +40, Reklination 10 Grad, Seitneigen je 10. Grob Hirnnerven frei. Mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, neurologisch grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich. Obere Extremität Allgemein Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Durchblutung, Sensibilität seitengleich, seitengleiche Gebrauchspuren. Schulter re S 50/0/120, F 120/0/20, Rotation frei. Schulter li S 50/0/120, F 120/0/20, Rotation frei. Ellbogen re S 0/0/125, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Ellbogen li S 0/0/125, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Handgelenk re Frei beweglich. Handgelenk li Frei beweglich. Langfinger re Frei beweglich. Langfinger li Frei beweglich. Nacken Griff Möglich. Schürzengriff Möglich. Kraft Möglich. Fingerfertigkeit Untere Extremität Allgemein Beinlänge -2, Varus 5 Grad links, sonst mittelkräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Fußpulse sind gut tastbar. Hüfte re S 0/0/100, R 20/0/10, F je 10. Hüfte li S 0/0/100, R 20/0/10, F je 10. Knie re S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Knie li S 0/10/120, Krepitieren beim Durchbewegen, bandfest, kein Erguss. Ob. Sg Frei beweglich. Unt. Sg Frei beweglich. Füße Spreizfuß beidseits, Hallux valgus beidseits. Beurteilung - Fragenbeantwortung - Stellungnahme: Frage 1: Es liegt eine mäßiggradige Funktionsbehinderung der großen Gelenke der unteren Extremität vor, die sich auf Gehstrecken über 500 m auswirken. Kurze Gehstrecken sind zumutbar. Die therapeutischen Möglichkeiten der Abnützung und Achsfehlstellung im linken Kniegelenk sind noch nicht ausgeschöpft. Frage 2: Diagnosen: Funktionseinschränkungen 1 Varusgonarthrose links 2 Hüfttotalendoprothese beidseits 3 Degenerativer Wirbelsäulenschaden Nicht orthopädisch Hypertonie Durch die Kniegelenksabnützung der linken Seite und die Hüfttotalendoprothese beider Seiten, die einen zufriedenstellenden Bewegungsumfang aufweisen, sind Geh- und Stehleistungen mäßiggradig eingeschränkt. Kurze Wegstrecken und Niveauunterschiede sind aber bewältigbar. An der Oberen Extremität sind keine Funktionsbehinderungen feststellbar. Frage 3: Es sind keine erheblichen Funktionsbehinderungen feststellbar. Frage 4: Soweit das orthopädische Fachgebiet betroffen ist sind erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit nicht vorliegend. Frage 5: Soweit das orthopädische Fachgebiet betroffen ist sind keine erheblichen Einschränkungen belegbar. Frage 6: Aus orthopädischer Sicht ergibt sich die Belastbarkeit aus den Fragen 1-3. Es ist fallweise mit geringen Schmerzen zu rechnen. Relevante Einschränkungen ergeben sich dadurch nicht. Frage 7: Die im Einwendungsschreiben, Abl.26, angegebenen Symptome sind in den Beurteilungen berücksichtigt. Eine Belastungsbegrenzung auf unter 5 kg ist aus den Unterlagen nicht belegbar. Die Befundvorlagen, Abl. 9,14-17, sind für die orthopädische Beurteilung nicht verwertbar. Frage 8: In Bezug auf die Fragestellung "die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" ergibt sich aus orthopädischer Sicht keine Änderung. Frage 9: Es ist von einem Dauerzustand auszugehen." 9. Mit Schreiben vom 09.08.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde das Sachverständigengutachten vom 24.06.2016, zur gefälligen Kenntnisnahme und mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen. Hierzu führte der BF aus, er könne nur 40-50 m gehen, dann müsse er stehen bleiben, um die Schmerzen in seinen Hüften abklingen zu lassen. Wenn im Gutachten angemerkt wurde, dass das An- und Auskleiden rasch erfolge, so habe er bei der Untersuchung seine Socken anbehalten, aber gerade das Anziehen der Socken bereite ihm große Schwierigkeiten. Er sei dabei auf Hilfe angewiesen, denn das Abbiegen der Beine verursache Schmerzen in den Hüften. Hier sei die Untersuchung nicht vollständig durchgeführt worden, zumal sich das Auskleiden hauptsächlich auf den Oberkörper konzentriert habe, mit welchem er keine Probleme habe. 10. Im hierauf von Dr. XXXX, FA für Unfallchirurgie, erstellten Sachverständigengutachten vom 04.10.2016 führt dieser basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF wie folgt aus:10. Im hierauf von Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie, erstellten Sachverständigengutachten vom 04.10.2016 führt dieser basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF wie folgt aus: "Sachverhalt Zu beantworten sind folgende Fragen: 1. Liegen die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag: Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung. 2. Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnosenlisten anzuführen 3. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? 4. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? 5. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor? 6. Stellungnahme zur Art und Ausmaß der vom BF angegebenen Beeinträchtigungen 7. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 26 8. Ausführliche Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden Abl.9, 14-17,28/7 9. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis Abl. 18-22 und Abl. 28/16-19 abweichenden Beurteilung. 10. Feststellung, ob, bzw. wann eine NU erforderlich ist. Allgemeine Krankenvorgeschichte Bezüglich Vorgeschichte siehe Gerichtsgutachten für das BVG in selber Angelegenheit vom 24.06.2016. Zwischenanamnese: Behandlungen wegen ISG Affektion links im KH XXXX ab 01.09.2016Zwischenanamnese: Behandlungen wegen ISG Affektion links im KH römisch 40 ab 01.09.2016 Derzeitige Beschwerden: Ich kann nur eine bestimmte Zeit gehen, dann bekomme ich Schmerzen in der rechten Hüfte. Ich habe auch Schmerzen in der linken Hüfte gehabt, das hat sich jetzt gebessert. Ich habe auch Schmerzen im linken Knie. Ich habe Nackenbeschwerde. Die Halswirbelsäule ist eingeschränkt, besonders hinaufschauen. Ich habe seit längerem Schmerzen in der rechten Schulter. Ich kann nicht auf der rechten Schulter liegen. Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Xefo, Ibuprofen, Laufende Therapie: dzt. keine Hilfsmittel: Gehstock Sozialanamnese: Verh., Wohnung Objektiver Untersuchungsbefund Größe 170 cm, Gewicht ca. 82 kg Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, verwendet einen Gehstock rechts, das Gangbild ist dem Alter entsprechend etwas verlangsamt, insgesamt zeigt sich kein auffälliges einseitiges Hinken. Entkleiden der Oberbekleidung und Schuhe im Stehen, auch die Hose wird im stehen abgestreift, dabei werden die Beine abwechselnd gut 25-30 cm vom Boden abgehoben. Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Die rechte Schulter steht minimal höher. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich eher zart vorhanden. An beiden Oberarmen ist der Bizepsmuskel nach distal verlagert, nach Riss der langen Bizeps Sehne. Die Schultern sind diffus druckschmerzhaft, insbesondere der große Rollhöcker beidseits. Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und altersentsprechend unauffällig. Beweglichkeit: Schultern S 30-0-95 beidseits, F 80-0-40 beidseits, beim Nackengriff reicht rechts die Hand mit Mühe, links die Hand gut zum Hinterhaupt. Beim Kreuzgriff reicht jeweils die Daumenkuppe bis L4. Die übrigen Gelenke sind altersentsprechend frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ohne Gehhilfen wird etwas verlangsamt und breitbasig ausgeführt. Es werden Schmerzen im Bereich der linken Leiste angegeben, auch im linken ISG. Zehenballenstand mit Anhalten gut möglich. Fersenstand mit Anhalten eingeschränkt. Einbeinstand jeweils mit Anhalten Die tiefe Hocke ist 1/3 möglich. Im Liegen beinlänge rechts +1,5cm. Spreizfußstellung rechts mehr als links, Hallux Valgus rechts mehr als links. Rechts angedeutet X-Fehlstellung, links angedeutet O- Fehlstellung. Die Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird oberhalb vom linken Sprunggelenk als etwas bamstig angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist beidseits deutlich abgeflacht. Die Sprunggelenke sind beidseits verplumpt, arthrotisch aufgetrieben, deutlich beweglichkeitseingeschränkt. Das rechte Knie ist äußerlich unauffällig, kein intraartikulärer Erguss, soweit bandfest. Linkes Knie: deutlich arthrotisch aufgetrieben, insbesondere innen am Schienbeinkopf. Das Gelenk ist soweit bandfest, gering intraartikulärer Erguss. An beiden Hüften blasse alte Narben nach Totalendoprothese. Mäßig Verschmächtigung der rechten Oberschenkelmuskulatur. Gestrecktes Beinheben und -halten ist beidseits möglich. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-90 beidseits, R (S 90°) rechts 0-10-20, links 0-15-25, Knie S rechts 0-0- 130, links 0-0-105, oberes Sprunggelenk 10-0-20 beidseits, die unteren Sprunggelenke seitengleich je zu 1/2 eingeschränkt. Wirbelsäule: Der rechte Beckenkamm steht etwas 1,5cm höher. Die rechte Schulter steht minimal höher. Zarte s-förmige Skoliose von Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule. Verstärkte Brustkyphose, die Lendenlordose ist etwas abgeflacht. Mäßig Hartspann lumbal. Die Gesäßmuskulatur links ist verschmächtigt. Es besteht Druck- und Klopfschmerz über dem linken ISG. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: KJA5/13, Seitwärtsneigen jeweils nur ansatzweise möglich. Rotation 30-0-30. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: beim Vorwärtsbeugen reichen die Fingerkuppen zur Schienbeinrauhigkeit beidseits, Seitwärtsneigen ist jeweils nur ansatzweise möglich. Beantwortung der Fragen: 1. Liegen die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag: Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung. Die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegen nicht vor. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m ist unter Verwendung von einem Gehstock zumutbar und möglich. Der verwendete Gehstock behindert das Einsteigen- und Aussteigen nicht. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten um sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel anzuhalten. 2. Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnosenlisten anzuführen Hüfttotalendoprothese beidseits Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Omarthrose beidseits Gonarthrose links Spreizfüße rechts mehr als links, Hallux valgus rechts mehr als links Hypertonie 3. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Eine kurze Wegstrecke ist unter Verwendung von 1 Unterarmstützkrücke und orthopädischen Schuhen zumutbar und möglich. Die verwendete Unterarmstützkrücke behindert das Einsteigen- und Aussteigen nicht. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. 4. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Fachbezogen liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. 5. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor? Diese Frage kann, weil fachfremd, nicht beantwortet werden. 6. Stellungnahme zur Art und Ausmaß der vom BF angegebenen Beeinträchtigungen Die angegebene Einschränkung der Gehstrecke auf 40-50m ist auf Grund des klinischen Befundes nicht nachvollziehbar. Klinisch besteht kein Hinweis auf Prothesenlockerung, die Beweglichkeit an den Hüftgelenken ist ausreichend gut. Der BW verwendet lediglich einen Gehstock als Gehhilfe. Eine Überprüfung der tatsächlichen Gehstrecke ist im Rahmen einer Begutachtung weder möglich noch üblich. Die Fähigkeit selbst Socken aus- und wieder Anzuziehen wirkt sich nicht auf die Möglichkeit öffentliche Verkehrsmittel zu verwenden aus. Bei der Untersuchung hat der Endgefertigte die Socken aus- und auch wieder angezogen. Es besteht zwar eine Kniegelenksarthrose links, allerdings besteht eine Beugefähigkeit bis 105°, was ein Beinheben und ein Überwinden von Niveauunterschieden problemlos zulässt. Eine Beinlängendifferenz von 1,5 bis 2 cm bewirkt keine relevante Funktionsbehinderung und lässt sich allenfalls durch eine Sohlenerhöhung am Schuh problemlos ausgleichen. 7. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 26 Siehe Frage 6, es sind alle Punkte beantwortet. 8. Ausführliche Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden Abl. 9, 14-17,28/7 Der Endgefertigte teilt die Meinung des Hausarztes hinsichtlich Benützbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht. Befund über Beinvenenthrombose 2000 ist für die heutige Beurteilung nicht relevant. Ein postthrombotisches Syndrom hat sich daraus nicht ergeben. Die dokumentierten Prellungen nach VU sind abgeheilt, die degenerativen Veränderungen an Wirbelsäule und linkem Knie sind objektiviert und berücksichtigt. Befund Abl. 28/7 ohne Namen, Datum und Verfasser ist nicht verwertbar. Die angeführten Diagnosen sind mit den heute gewonnenen Erkenntnissen in Einklang zu bringen. 9. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis Abl. 18-22 und Abl. 28/16-19 abweichenden Beurteilung. Keine abweichende Beurteilung hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zum GA vom 25.02.2016 und zum Gerichtsgutachten in selber Angelegenheit mit gleicher Fragestellung vom 24.06.2016. Die heute zusätzlich angeführten Senkspreizfüße und Hallux valgus bedingen kein einschätzungsrelevantes Leiden. 10. Feststellung, ob, bzw. wann eine NU erforderlich ist. Dauerzustand" 11. Mit Schreiben vom 07.11.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde das Sachverständigengutachten vom 04.10.2016, zur gefälligen Kenntnisnahme und mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Möglichkeit blieb ungenützt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der gegenständliche Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung langte am 21.12.2015 bei der belangten Behörde ein. Der BF ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Beim BF wurden folgende Funktionseinschränkungen festgestellt: Varusgonarthrose links (30% GdB) Hüftgelenksersatz beidseits (30% GdB) Degenerative Wirbelsäulenveränderungen (30% GdB) Hypertonie (10% GdB) Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor. 2. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 09.03.2016 eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, sowie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten Dris. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, vom 04.10.2016, ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF.Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 09.03.2016 eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, sowie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, vom 04.10.2016, ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF. In diesen ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen und festgestellt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei. Bereits im Gutachten vom 09.03.2016 führte der sachverständige Arzt für Allgemeinmedizin aus, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen würden. Auch liege keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde am Stütz- und Bewegungsorgan könne eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die dauernden Gesundheitsschädigungen würden sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirken. Die vom BF im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen und medizinischen Beweismittel wurden - nachdem der BF die nachfolgende Untersuchung von Dr. XXXX bemängelt und kritisert hat - nunmehr von Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 04.10.2016 berücksichtigt und wurde von diesem darin diesbezüglich ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. So stellte der Sachverständige fest, dass dem BF eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m unter Verwendung eines Gehstocks bzw. einer Unterarmstützkrücke zumutbar und möglich ist. Der verwendete Gehstock behindere das Einsteigen- und Aussteigen nicht. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede überwunden werden. Es bestehe ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten, um sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel anzuhalten. Insgesamt sind somit das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Es würden auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen.Die vom BF im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen und medizinischen Beweismittel wurden - nachdem der BF die nachfolgende Untersuchung von Dr. römisch 40 bemängelt und kritisert hat - nunmehr von Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 04.10.2016 berücksichtigt und wurde von diesem darin diesbezüglich ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. So stellte der Sachverständige fest, dass dem BF eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m unter Verwendung eines Gehstocks bzw. einer Unterarmstützkrücke zumutbar und möglich ist. Der verwendete Gehstock behindere das Einsteigen- und Aussteigen nicht. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede überwunden werden. Es bestehe ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten, um sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel anzuhalten. Insgesamt sind somit das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Es würden auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Zu den Einwendungen des BF, seine Gehstrecke sei auf 40-50 Meter eingeschränkt, bemerkte der Sachverständige, dass diese Einschränkung auf Grund des klinischen Befundes nicht nachvollziehbar ist. Klinisch bestehe kein Hinweis auf Prothesenlockerung, die Beweglichkeit an den Hüftgelenken sei ausreichend gut. Auch verwende der BF lediglich einen Gehstock als Gehhilfe. Hinsichtlich der Fähigkeit des BF, selbst Socken aus- und wieder anzuziehen, bemerkte der Sachverständige, dass sich dies zwar nicht auf die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu verwenden, auswirke, betonte jedoch, dass der BF bei der Untersuchung sehr wohl die Socken aus- und auch wieder angezogen hat. Darüber hinaus bestehe zwar eine Kniegelenksarthrose links, allerdings bestehe eine Beugefähigkeit bis 105°, was ein Beinheben und ein Überwinden von Niveauunterschieden problemlos zulasse. Ebenso bewirke eine Beinlängendifferenz von 1,5 bis 2 cm keine relevante Funktionsbehinderung, eine solche lasse sich allenfalls durch eine Sohlenerhöhung am Schuh problemlos ausgleichen. Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, da sie nicht ausreichend substantiiert waren. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 09.03.2016 eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie das Gutachten vom 04.10.2016 eines FA für Unfallchirurgie werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Der BF verzichtete auf eine Stellungnahme im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs vom 07.11.2016. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 55. ...Paragraph 55, ...

(4)Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
  1. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(4)Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
  1. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. römisch zwei Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

§ 35Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (ESt

G 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Wie oben eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom 09.03.2016 eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten Dris. XXXX vom 04.10.2016, ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, zu Grunde gelegt. Die Einwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Wie bereits oben umfassend ausgeführt, stehen auch die vom BF vorgelegten medizinischen Befunde und Beweismittel mit den genannten Sachverständigengutachten nicht in Widerspruch. Der BF ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetretenWie oben eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom 09.03.2016 eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten Dris. römisch 40 vom 04.10.2016, ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, zu Grunde gelegt. Die Einwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Wie bereits oben umfassend ausgeführt, stehen auch die vom BF vorgelegten medizinischen Befunde und Beweismittel mit den genannten Sachverständigengutachten nicht in Widerspruch. Der BF ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob sich der Grad der Behinderung geändert hat, Gutachten von medizinischen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W217.2125819.1.00

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