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{'item': 'W217 2135803-2'}

Obsah (12)Art. 133§ 26§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 19§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW217 2135803-2 SpruchW217 2135803-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vor

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem zuletzt festgestellten Grad der Behinderung von 60%.römisch eins. Verfahrensgang:
  2. Herr römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem zuletzt festgestellten Grad der Behinderung von 60%. Der Beschwerdeführer beantragte am 01.07.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
  3. Am 19.08.2015 erfolgte die Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine medizinische Sachverständige (Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin) der belangten Behörde.
  4. Am 19.08.2015 erfolgte die Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine medizinische Sachverständige (Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin) der belangten Behörde. Als Ergebnis der Untersuchung wurde im Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 60% festgehalten. Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vorliegen würden. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sei selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten sei das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten sei möglich. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sei unter üblichen Transportbedingungen möglich. Der behinderungsbedingte Bedarf eines Rollator liege nicht vor. Es liege keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
  5. Mit Bescheid vom 06.09.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab.
  6. Mit Bescheid vom 06.09.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ab.
  7. Am 19.09.2016 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Darin führte er aus, er sei "nicht einverstanden mit der Abweisung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitetseinschrenkung".
  8. Der Beschwerdeakt wurde mit Schreiben vom 22.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  9. Mit Schreiben vom 09.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht ein Mängelbehebungsauftrag erteilt und dieser aufgefordert, binnen zweier Wochen -Strichaufzählung den angefochtenen Bescheid durch Anführung von Datum und Betreff zu bezeichnen, -Strichaufzählung die belangte Behörde zu bezeichnen, -Strichaufzählung die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen, -Strichaufzählung und das Begehren darzulegen. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 17.11.2016 zugestellt.
  10. Mit Schreiben vom 29.11.2016 brachte der Beschwerdeführer folgenden Schriftsatz ein: "BESCHWERDE GEGEN DEN BESCHEID ABWEISUNG GEGEN UNZUMUTBARKEIT DER ÖFENTLICHEN WERKERSMITL DES SOZIALMINISTERIUMSERVICE VOM 06.09.2016 WEGEN NICHT LANGE GEHEN UND NICHT LANGE STEHEN KAN KANN NICHT DIE ÖFENTLICHE WERKERSMITEL NICHT BENUTZEN UND WEGEN GRAD DER BEHINDERUNG VON 60% IST ZU GERING EINGESTUFT UND ERBITTE UM EINE ÜBERPRÜFUNG DES ERZTLICHE GUTACHTEN DURCH DAS BUNDESWERWALTUNGSGERICHT ( )"
  11. Mit Schreiben vom 30.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht vorgehalten, dass die von ihm erhobene Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung als verspätet eingebracht zu betrachten sei: Der mit 06.09.2016 datierte Bescheid des Sozialminsteriumservice sei am 07.09.2016 abgefertigt worden. Ausgehend davon, dass

§ 26Abs. 2 Zustellgesetz (Zust

G) die Zustellung des Bescheides am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte, habe die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 24.10.2016 geendet. Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, die sich gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkug aufgrund einer Behinderung" richte (Argument: "Bin nicht einverstanden mit der Abweisung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung"), sei am 19.09.2016 bei der belangten Behörde engelangt. Im Zuge eines hierzu vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Mängelbehebungsauftrages habe der Beschwerdeführer am 29.11.2016 verspätet eine weitere Beschwerde eingebracht und hierzu vorgebracht, der Grad der Behinderung von 60 % sei zu gering eingestuft. Diese Beschwerde sei entsprechend der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen.9. Mit Schreiben vom 30.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht vorgehalten, dass die von ihm erhobene Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung als verspätet eingebracht zu betrachten sei: Der mit 06.09.2016 datierte Bescheid des Sozialminsteriumservice sei am 07.09.2016 abgefertigt worden. Ausgehend davon, dass

Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) die Zustellung des Bescheides am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte, habe die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 24.10.2016 geendet. Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, die sich gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkug aufgrund einer Behinderung" richte (Argument: "Bin nicht einverstanden mit der Abweisung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung"), sei am 19.09.2016 bei der belangten Behörde engelangt. Im Zuge eines hierzu vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Mängelbehebungsauftrages habe der Beschwerdeführer am 29.11.2016 verspätet eine weitere Beschwerde eingebracht und hierzu vorgebracht, der Grad der Behinderung von 60 % sei zu gering eingestuft. Diese Beschwerde sei entsprechend der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Es wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Verspätungsvorhalt wurde vom Beschwerdeführer am 07.12.2016 persönlich übernommen. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 01.07.2016 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Der Bescheid vom 06.09.2016, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen wurde, wurde am 07.09.2016 an den Beschwerdeführer abgesendet. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.11.2016, brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid ein. Mit Schreiben vom 30.11.2016 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde nicht bestritten.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme erstattet hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 i

Vm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A)

§ 19Abs. 1 BEinst

G beträgt die Beschwerdefrist sechs Wochen.

Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG beträgt die Beschwerdefrist sechs Wochen. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 07.09.2016 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer abgesendet.

§ 26Abs. 2 Zustellgesetz (Zustell

G) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen, welches diese rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde. Ausgehend davon, dass

§ 26Abs. 2 Zust

G die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 24.10.2016.Ausgehend davon, dass

Paragraph 26, Absatz 2, ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 24.10.2016. Demzufolge erweist sich die am 29.11.2016 eingelangte Beschwerde als verspätet eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050).Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt wurde die verspätete Einbringung nicht bestritten. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005; 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005; 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W217.2135803.2.00

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