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{'item': 'W217 2138806-1'}

Obsah (13)Art. 133§§ 2§ 26§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 19§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW217 2138806-1 SpruchW217 2138806-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vor

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Frau XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) beantragte mit Schreiben vom 23.06.2016, eingelangt beim Sozialministeriumservice am 24.06.2016 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinst

G).1. Frau römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) beantragte mit Schreiben vom 23.06.2016, eingelangt beim Sozialministeriumservice am 24.06.2016 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG).

  1. Am 31.06.2016 erfolgte die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch einen medizinischen Sachverständigen (XXXX, FA für Allgemeinmedizin) der belangten Behörde.
  2. Am 31.06.2016 erfolgte die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch einen medizinischen Sachverständigen (römisch 40 , FA für Allgemeinmedizin) der belangten Behörde. Als Ergebnis der Untersuchung wurde im Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 40% festgehalten.
  3. Mit Bescheid vom 01.09.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinst

G) abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung mit der Feststellung eines Grades der Behinderung von 40%. Damit seien die Voraussetzungen für die beantragte Feststellung nicht erfüllt.3. Mit Bescheid vom 01.09.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung mit der Feststellung eines Grades der Behinderung von 40%. Damit seien die Voraussetzungen für die beantragte Feststellung nicht erfüllt.

  1. Am 21.10.2016 langte die als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde der Beschwerdeführerin samt einem Befund per E-Mail bei der belangten Behörde ein.
  2. Der Beschwerdeakt wurde mit Schreiben vom 04.11.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  3. Mit Schreiben vom 07.11.2016 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht vorgehalten, dass die von ihr erhobene Beschwerde als verspätet eingebracht zu betrachten sei: Der mit 01.09.2016 datierte Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, OB: XXXX, sei am 01.09.2016 abgefertigt worden. Ausgehend davon, dass

§ 26Abs. 2 Zustellgesetz (Zust

G) die Zustellung des Bescheides am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte, habe die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 17.10.2016 geendet. Da die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde per E-Mail bei der belangten Behörde am 21.10.2016 eingelangt sei, sei die Beschwerde entsprechend der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen.6. Mit Schreiben vom 07.11.2016 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht vorgehalten, dass die von ihr erhobene Beschwerde als verspätet eingebracht zu betrachten sei: Der mit 01.09.2016 datierte Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, OB: römisch 40 , sei am 01.09.2016 abgefertigt worden. Ausgehend davon, dass

Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) die Zustellung des Bescheides am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte, habe die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 17.10.2016 geendet. Da die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde per E-Mail bei der belangten Behörde am 21.10.2016 eingelangt sei, sei die Beschwerde entsprechend der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Es wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Verspätungsvorhalt wurde der Beschwerdeführerin am 11.11.2016 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 23.06.2016, eingelangt beim Sozialministeriumservice am 24.06.2016, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Der Bescheid vom 01.09.2016, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wurde, wurde am 01.09.2016 an die Beschwerdeführerin abgesendet. Die Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid langte per E-Mail bei der belangten Behörde am 21.10.2016 ein. Mit Schreiben vom 07.11.2016 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde nicht bestritten.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme erstattet hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 i

Vm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A)

§ 19Abs. 1 BEinst

G beträgt die Beschwerdefrist sechs Wochen.

Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG beträgt die Beschwerdefrist sechs Wochen. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 01.09.2016 von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin abgesendet.

§ 26Abs. 2 Zustellgesetz (Zustell

G) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Die Beschwerdeführerin erstattete kein Vorbringen, welches diese rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde. Ausgehend davon, dass

§ 26Abs. 2 Zust

G die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 17.10.2016.Ausgehend davon, dass

Paragraph 26, Absatz 2, ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 17.10.2016. Demzufolge erweist sich die bei der belangten Behörde am 21.10.2016 eingelangte Beschwerde als verspätet eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050).Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt wurde die verspätete Einbringung nicht bestritten. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005; 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005; 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W217.2138806.1.00

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