4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch genannten (Leistungs-)Bescheid des Heerespersonalamtes vom 11.11.2016, zugestellt am 16.11.2016, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer der Republik Österreich den Betrag von insgesamt € 3.429,34 zu erstatten hat. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus dem Ausbildungsdienst
Wenn der Ausbildungsdienst vorzeitig endet, sei dem Bund ein Betrag in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung angefallen sei, zu erstatten. Dieser Erstattungsbetrag sei wie ein Übergenuss nach den Bestimmungen des HGG hereinzubringen.Mit dem im Spruch genannten (Leistungs-)Bescheid des Heerespersonalamtes vom 11.11.2016, zugestellt am 16.11.2016, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer der Republik Österreich den Betrag von insgesamt € 3.429,34 zu erstatten hat. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus dem Ausbildungsdienst
Paragraph 30, WG 2001 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig entlassen worden sei. Wenn der Ausbildungsdienst vorzeitig endet, sei dem Bund ein Betrag in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung angefallen sei, zu erstatten. Dieser Erstattungsbetrag sei wie ein Übergenuss nach den Bestimmungen des HGG hereinzubringen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass der Beschwerdeführer ausschließlich aus medizinischen Gründen aus dem Ausbildungsdienst entlassen worden sei. Bei medizinischen Checks sei eine Erkrankung festgestellt worden, die eine bestimmte Ernährung und diätologische Betreuung notwendig mache, die seitens des Bundesheeres nicht möglich sei. Für die Rückforderung der Bezüge fehle jegliche Grundlage. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden an der Dienstunfähigkeit und er habe keinen Einfluss auf die Entlassung gehabt. Der Beschwerdeführer sei auch zu keinem Zeitpunkt informiert worden, dass bei einer vorzeitigen Entlassung aus dem Ausbildungsdienst eine anteilige Rückzahlung der Monatsprämie zu erfolgen habe. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 21.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer meldete sich freiwillig für den Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten und trat diesen Dienst am XXXX an. Mit Ablauf des XXXX wurde der Beschwerdeführer
Wehrgesetz 2001 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen.Der Beschwerdeführer meldete sich freiwillig für den Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten und trat diesen Dienst am römisch 40 an. Mit Ablauf des römisch 40 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 30, Wehrgesetz 2001 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen. Der Beschwerdeführer leidet an: links konvexe Thorokale Skoliose (M41.9), rezidivierenden abdominellen Beschwerden, eventuell im Rahmen einer gastrointestinalen Nahrungsmittelunverträglichkeit (T78.1). Die Gesundheitsschädigung ist Folge einer Erkrankung und nicht einer Verletzung. Ein ursächlicher Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung ist auszuschließen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden. Zu A)
1 HGG gebührt einer Person im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes. Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so hat
Abs. 4 bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes zu erstatten für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung. Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss hereinzubringen. Dies gilt
Abs. 5 nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001.
Paragraph 6, Absatz eins, HGG gebührt einer Person im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes. Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so hat
Absatz 4, bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes zu erstatten für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Absatz eins,, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung. Der Erstattungsbetrag nach den Ziffer eins und 2 ist wie ein Übergenuss hereinzubringen. Dies gilt
Absatz 5, nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen Dienstunfähigkeit nach Paragraph 30, Absatz 3, WG 2001.
3 WG 2001 wird die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht. Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 gelten nach Abs. 4 solche, die der Soldat erlitten hat infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder auf dem Weg zum Antritt des Wehrdienstes oder im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 oder auf einem dieser Weg im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft. Solche Gesundheitsschädigungen müssen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein.
Paragraph 30, Absatz 3, WG 2001 wird die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Absatz 4, zurückzuführen ist oder die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Absatz eins, steht. Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, gelten nach Absatz 4, solche, die der Soldat erlitten hat infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder auf dem Weg zum Antritt des Wehrdienstes oder im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 oder auf einem dieser Weg im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft. Solche Gesundheitsschädigungen müssen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein. In den Materialien zu den genannten Bestimmungen (vgl. RV 949 BlgNR
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im Spruchteil A angeführte Rechtsprechung des VwGH ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im Spruchteil A angeführte Rechtsprechung des VwGH ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W221.2142843.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.