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{'item': 'W221 2142843-1'}

Obsah (5)Art. 133§ 30§ 6§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW221 2142843-1 SpruchW221 2142843-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela U

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch genannten (Leistungs-)Bescheid des Heerespersonalamtes vom 11.11.2016, zugestellt am 16.11.2016, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer der Republik Österreich den Betrag von insgesamt € 3.429,34 zu erstatten hat. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus dem Ausbildungsdienst

§ 30WG 2001 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig entlassen worden sei.

Wenn der Ausbildungsdienst vorzeitig endet, sei dem Bund ein Betrag in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung angefallen sei, zu erstatten. Dieser Erstattungsbetrag sei wie ein Übergenuss nach den Bestimmungen des HGG hereinzubringen.Mit dem im Spruch genannten (Leistungs-)Bescheid des Heerespersonalamtes vom 11.11.2016, zugestellt am 16.11.2016, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer der Republik Österreich den Betrag von insgesamt € 3.429,34 zu erstatten hat. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus dem Ausbildungsdienst

Paragraph 30, WG 2001 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig entlassen worden sei. Wenn der Ausbildungsdienst vorzeitig endet, sei dem Bund ein Betrag in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung angefallen sei, zu erstatten. Dieser Erstattungsbetrag sei wie ein Übergenuss nach den Bestimmungen des HGG hereinzubringen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass der Beschwerdeführer ausschließlich aus medizinischen Gründen aus dem Ausbildungsdienst entlassen worden sei. Bei medizinischen Checks sei eine Erkrankung festgestellt worden, die eine bestimmte Ernährung und diätologische Betreuung notwendig mache, die seitens des Bundesheeres nicht möglich sei. Für die Rückforderung der Bezüge fehle jegliche Grundlage. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden an der Dienstunfähigkeit und er habe keinen Einfluss auf die Entlassung gehabt. Der Beschwerdeführer sei auch zu keinem Zeitpunkt informiert worden, dass bei einer vorzeitigen Entlassung aus dem Ausbildungsdienst eine anteilige Rückzahlung der Monatsprämie zu erfolgen habe. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 21.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer meldete sich freiwillig für den Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten und trat diesen Dienst am XXXX an. Mit Ablauf des XXXX wurde der Beschwerdeführer

§ 30

Wehrgesetz 2001 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen.Der Beschwerdeführer meldete sich freiwillig für den Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten und trat diesen Dienst am römisch 40 an. Mit Ablauf des römisch 40 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 30, Wehrgesetz 2001 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen. Der Beschwerdeführer leidet an: links konvexe Thorokale Skoliose (M41.9), rezidivierenden abdominellen Beschwerden, eventuell im Rahmen einer gastrointestinalen Nahrungsmittelunverträglichkeit (T78.1). Die Gesundheitsschädigung ist Folge einer Erkrankung und nicht einer Verletzung. Ein ursächlicher Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung ist auszuschließen.

  1. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und sind soweit unstrittig. Die Erkrankung und die Verneinung des Zusammenhangs mit dem Wehrdienst ergeben sich aus der militärärztlichen Untersuchung vom XXXX. Auch der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde an, dass er an einer Erkrankung leide, weshalb er aus dem Ausbildungsdienst entlassen worden sei.Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und sind soweit unstrittig. Die Erkrankung und die Verneinung des Zusammenhangs mit dem Wehrdienst ergeben sich aus der militärärztlichen Untersuchung vom römisch 40 . Auch der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde an, dass er an einer Erkrankung leide, weshalb er aus dem Ausbildungsdienst entlassen worden sei.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden. Zu A)

§ 6Abs.

1 HGG gebührt einer Person im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes. Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so hat

Abs. 4 bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes zu erstatten für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung. Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss hereinzubringen. Dies gilt

Abs. 5 nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001.

Paragraph 6, Absatz eins, HGG gebührt einer Person im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes. Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so hat

Absatz 4, bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes zu erstatten für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Absatz eins,, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung. Der Erstattungsbetrag nach den Ziffer eins und 2 ist wie ein Übergenuss hereinzubringen. Dies gilt

Absatz 5, nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen Dienstunfähigkeit nach Paragraph 30, Absatz 3, WG 2001.

§ 30Abs.

3 WG 2001 wird die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht. Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 gelten nach Abs. 4 solche, die der Soldat erlitten hat infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder auf dem Weg zum Antritt des Wehrdienstes oder im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 oder auf einem dieser Weg im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft. Solche Gesundheitsschädigungen müssen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein.

Paragraph 30, Absatz 3, WG 2001 wird die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Absatz 4, zurückzuführen ist oder die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Absatz eins, steht. Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, gelten nach Absatz 4, solche, die der Soldat erlitten hat infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder auf dem Weg zum Antritt des Wehrdienstes oder im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 oder auf einem dieser Weg im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft. Solche Gesundheitsschädigungen müssen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein. In den Materialien zu den genannten Bestimmungen (vgl. RV 949 BlgNR

  1. GP) heißt es unter anderem wörtlich:In den Materialien zu den genannten Bestimmungen vergleiche Regierungsvorlage 949 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode heißt es unter anderem wörtlich: "Im Hinblick auf die jederzeitige formlose Beendigungsmöglichkeit des Ausbildungsdienstes durch die Betroffenen sowie der Anrechnung der Zeit eines geleisteten Ausbildungsdienstes auf die für Männer bestehende Verpflichtung zu Leistung des Grundwehrdienstes ist bei einer tatsächlichen Leistung des Ausbildungsdienstes von weniger als einem Jahr hinsichtlich der der allgemeinen Wehrpflicht unterliegenden Männer ein Anspruch auf die erhöhte Monatsprämie sachlich nicht gerechtfertigt. Zur Vermeidung von Missbräuchen soll für jene wehrpflichtigen Männer, denen die Dauer des Ausbildungsdienstes auf die sich aus der allgemeinen Wehrpflicht [...] ergebenen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes angerechnet wird [...] eine Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages normiert werden. Dieser Betrag soll in der Höhe der Differenz zwischen den an den betroffenen Wehrpflichtigen ausbezahlten Monatsprämien (32,99 vH des Bezugsansatzes) und der für einen Grundwehrdienst leistenden Wehrpflichtigen vorgesehenen Grundvergütung (4,41 vH des Bezugsansatzes) anfallen. Im Hinblick auf die grundsätzlich gesetzlich festgelegte Dauer des Grundwehrdienstes mit sechs Monaten (§ 20 Abs. 1 WG 2001) soll die maximale Höchstgrenze des zu leistenden Erstattungsbetrages in jedem Fall das Sechsfache des genannten Differenzbetrages (derzeit 3.410,05 Euro) umfassen. Die entsprechende ins Auge gefasste Regelung stellt sich demnach beispielhaft wie folgt dar:"Im Hinblick auf die jederzeitige formlose Beendigungsmöglichkeit des Ausbildungsdienstes durch die Betroffenen sowie der Anrechnung der Zeit eines geleisteten Ausbildungsdienstes auf die für Männer bestehende Verpflichtung zu Leistung des Grundwehrdienstes ist bei einer tatsächlichen Leistung des Ausbildungsdienstes von weniger als einem Jahr hinsichtlich der der allgemeinen Wehrpflicht unterliegenden Männer ein Anspruch auf die erhöhte Monatsprämie sachlich nicht gerechtfertigt. Zur Vermeidung von Missbräuchen soll für jene wehrpflichtigen Männer, denen die Dauer des Ausbildungsdienstes auf die sich aus der allgemeinen Wehrpflicht [...] ergebenen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes angerechnet wird [...] eine Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages normiert werden. Dieser Betrag soll in der Höhe der Differenz zwischen den an den betroffenen Wehrpflichtigen ausbezahlten Monatsprämien (32,99 vH des Bezugsansatzes) und der für einen Grundwehrdienst leistenden Wehrpflichtigen vorgesehenen Grundvergütung (4,41 vH des Bezugsansatzes) anfallen. Im Hinblick auf die grundsätzlich gesetzlich festgelegte Dauer des Grundwehrdienstes mit sechs Monaten (Paragraph 20, Absatz eins, WG 2001) soll die maximale Höchstgrenze des zu leistenden Erstattungsbetrages in jedem Fall das Sechsfache des genannten Differenzbetrages (derzeit 3.410,05 Euro) umfassen. Die entsprechende ins Auge gefasste Regelung stellt sich demnach beispielhaft wie folgt dar: [...] Aus sozialen Erwägungen ist die Verpflichtung zur Leistung des in Rede stehenden Erstattungsbetrages im Falle der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 nicht vorgesehen. In jenen Fällen, in denen die Dienstunfähigkeit in Folge einer Gesundheitsschädigung nach § 30 Abs. 5 WG 2001 von dem betroffenen Wehrpflichtigen selbst herbeigeführt wurde, wird der Erstattungsbeitrag jedoch unvermindert zu leisten sein. [...] Aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen soll auch in der letztgenannten Norm der Entfall des Erstattungsbetrages auf die Fälle einer Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 beschränkt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass besondere Härtefälle bei der Hereinbringung des Erstattungsbeitrages durch Festsetzung von Raten, der Möglichkeit der Stundung bzw. durch Abstandnahme der Hereinbringung entsprechende Berücksichtigung finden können (§ 55 HGG 2001). [...]"Aus sozialen Erwägungen ist die Verpflichtung zur Leistung des in Rede stehenden Erstattungsbetrages im Falle der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen Dienstunfähigkeit nach Paragraph 30, Absatz 3, WG 2001 nicht vorgesehen. In jenen Fällen, in denen die Dienstunfähigkeit in Folge einer Gesundheitsschädigung nach Paragraph 30, Absatz 5, WG 2001 von dem betroffenen Wehrpflichtigen selbst herbeigeführt wurde, wird der Erstattungsbeitrag jedoch unvermindert zu leisten sein. [...] Aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen soll auch in der letztgenannten Norm der Entfall des Erstattungsbetrages auf die Fälle einer Dienstunfähigkeit nach Paragraph 30, Absatz 3, WG 2001 beschränkt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass besondere Härtefälle bei der Hereinbringung des Erstattungsbeitrages durch Festsetzung von Raten, der Möglichkeit der Stundung bzw. durch Abstandnahme der Hereinbringung entsprechende Berücksichtigung finden können (Paragraph 55, HGG 2001). [...]" Der Verwaltungsgerichtshof hat auf diese Erläuterungen bezugnehmend in seinem Erkenntnis vom 20.05.2008, 2006/11/0124, ausgesprochen, dass mit der in Rede stehenden Regelung eine lex specialis betreffend die Rückerstattung von Bezügen bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes geschaffen wurde und daher § 55 Abs. 1 HGG 2001 nicht Anwendung findet. Weder nach § 6 Abs. 4 noch nach § 6 Abs. 5 leg. cit. kommt es auf den guten Glauben des Betreffenden bei Empfangnahme der Bezüge an.Der Verwaltungsgerichtshof hat auf diese Erläuterungen bezugnehmend in seinem Erkenntnis vom 20.05.2008, 2006/11/0124, ausgesprochen, dass mit der in Rede stehenden Regelung eine lex specialis betreffend die Rückerstattung von Bezügen bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes geschaffen wurde und daher Paragraph 55, Absatz eins, HGG 2001 nicht Anwendung findet. Weder nach Paragraph 6, Absatz 4, noch nach Paragraph 6, Absatz 5, leg. cit. kommt es auf den guten Glauben des Betreffenden bei Empfangnahme der Bezüge an. Nach § 6 Abs. 4 Z 3 HGG 2001 ist - wie aus den Materialien hervorgeht, um Härtefälle zu vermeiden - festgelegt, dass der Erstattungsbetrag "wie ein Übergenuss hereinzubringen" ist. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass "bei der Hereinbringung des Erstattungsbetrages" durch Festsetzung von Raten, Stundung oder durch Abstandnahme von der Hereinbringung (vgl. dazu § 55 Abs. 2 und 3 leg.cit.) vermieden wird, dass den Betreffenden eine besondere Härte durch die Bezahlung des vorgeschriebenen Erstattungsbetrages trifft.Nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 3, HGG 2001 ist - wie aus den Materialien hervorgeht, um Härtefälle zu vermeiden - festgelegt, dass der Erstattungsbetrag "wie ein Übergenuss hereinzubringen" ist. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass "bei der Hereinbringung des Erstattungsbetrages" durch Festsetzung von Raten, Stundung oder durch Abstandnahme von der Hereinbringung vergleiche dazu Paragraph 55, Absatz 2 und 3 leg.cit.) vermieden wird, dass den Betreffenden eine besondere Härte durch die Bezahlung des vorgeschriebenen Erstattungsbetrages trifft. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Erkrankung aus dem Ausbildungsdienst entlassen. Laut der militärärztlichen Untersuchung vom XXXX ist ein Zusammenhang der Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers mit der Wehrdienstleistung ausgeschlossen. Diese Ausführungen sind angesichts der vorliegenden Gesundheitsschädigung (Skoliose und Nahrungsmittelunverträglichkeit) nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde auch nichts Gegenteiliges, sondern erklärt nur, dass eine Erkrankung festgestellt worden sei, die eine bestimmte Ernährung und diätologische Betreuung notwendig mache, die seitens des Bundesheeres nicht möglich sei. Ihn treffe daher kein Verschulden an der Dienstunfähigkeit. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass es nicht aufs Verschulden ankommt. Härtefälle können allenfalls durch die Festsetzung von Raten, Stundung oder durch die Abstandnahme von der Hereinbringung vermieden werden, was der Beschwerdeführer auch schon bei der belangten Behörde beantragt hat.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Erkrankung aus dem Ausbildungsdienst entlassen. Laut der militärärztlichen Untersuchung vom römisch 40 ist ein Zusammenhang der Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers mit der Wehrdienstleistung ausgeschlossen. Diese Ausführungen sind angesichts der vorliegenden Gesundheitsschädigung (Skoliose und Nahrungsmittelunverträglichkeit) nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde auch nichts Gegenteiliges, sondern erklärt nur, dass eine Erkrankung festgestellt worden sei, die eine bestimmte Ernährung und diätologische Betreuung notwendig mache, die seitens des Bundesheeres nicht möglich sei. Ihn treffe daher kein Verschulden an der Dienstunfähigkeit. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass es nicht aufs Verschulden ankommt. Härtefälle können allenfalls durch die Festsetzung von Raten, Stundung oder durch die Abstandnahme von der Hereinbringung vermieden werden, was der Beschwerdeführer auch schon bei der belangten Behörde beantragt hat. Mit seinem Vorbringen legt der Beschwerdeführer aber keinen der in § 6 Abs. 5 HGG angeführten Tatbestände dar, die einer Hereinbringung des - der Höhe nach unbestrittenen - Erstattungsbetrages entgegenstehen würden.Mit seinem Vorbringen legt der Beschwerdeführer aber keinen der in Paragraph 6, Absatz 5, HGG angeführten Tatbestände dar, die einer Hereinbringung des - der Höhe nach unbestrittenen - Erstattungsbetrages entgegenstehen würden. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage geht das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere. Die bescheidmäßige Vorschreibung des im Spruch genannten Erstattungsbetrages ist zwingende Folge der Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen Dienstunfähigkeit und kann nur bei Vorliegen eines der in § 6 Abs. 5 HGG angeführten Tatbestände unterbleiben. Da aber keiner dieser Tatbestände - wie oben dargelegt - gegeben ist, hat die belangte Behörde zu Recht den Beschwerdeführer zur Zahlung des Erstattungsbetrages verpflichtet.Angesichts dieser Sach- und Rechtslage geht das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere. Die bescheidmäßige Vorschreibung des im Spruch genannten Erstattungsbetrages ist zwingende Folge der Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen Dienstunfähigkeit und kann nur bei Vorliegen eines der in Paragraph 6, Absatz 5, HGG angeführten Tatbestände unterbleiben. Da aber keiner dieser Tatbestände - wie oben dargelegt - gegeben ist, hat die belangte Behörde zu Recht den Beschwerdeführer zur Zahlung des Erstattungsbetrages verpflichtet. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Über den vom Beschwerdeführer darüber hinaus gestellten Antrag, von der Hereinbringung aufgrund eines Härtefalles Abstand zu nehmen, wird die Behörde in weiterer Folge gesondert abzusprechen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im Spruchteil A angeführte Rechtsprechung des VwGH ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im Spruchteil A angeführte Rechtsprechung des VwGH ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W221.2142843.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.