4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte mit dem mit XXXX datierten und ergänzten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe. Vom Beschwerdeführer wird darin angegeben, seit XXXX (Einzug XXXX) Untermieter in dieser Wohnung zu sein und dafür einen Teil der monatlichen Wohnkosten in Höhe von € 482,- an seine Mutter zu bezahlen. In der Wohnung lebe auch noch seine Schwester.Der Beschwerdeführer beantragte mit dem mit römisch 40 datierten und ergänzten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe. Vom Beschwerdeführer wird darin angegeben, seit römisch 40 (Einzug römisch 40 ) Untermieter in dieser Wohnung zu sein und dafür einen Teil der monatlichen Wohnkosten in Höhe von € 482,- an seine Mutter zu bezahlen. In der Wohnung lebe auch noch seine Schwester. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 30.11.2016, zugestellt am 02.12.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers
Vm § 31 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass
1 und 2 HGG 2001 die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten dürfe, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für eine eigene Wohnung entstehen. Als eigene Wohnung würden Räumlichkeiten gelten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Der Beschwerdeführer würde in der Wohnung seiner Mutter gemeinsam mit dieser und seiner Schwester als Untermieter leben. Es sei in seinem Fall unbestritten, dass Küche, Bad und WC der antragsgegenständlichen Wohnung derzeit von mehreren Personen gemeinsam benützt würden. Für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe fehle es daher an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 2 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001.Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 30.11.2016, zugestellt am 02.12.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 56, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass
Paragraph 31, Absatz eins und 2 HGG 2001 die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten dürfe, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für eine eigene Wohnung entstehen. Als eigene Wohnung würden Räumlichkeiten gelten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Der Beschwerdeführer würde in der Wohnung seiner Mutter gemeinsam mit dieser und seiner Schwester als Untermieter leben. Es sei in seinem Fall unbestritten, dass Küche, Bad und WC der antragsgegenständlichen Wohnung derzeit von mehreren Personen gemeinsam benützt würden. Für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe fehle es daher an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz und Absatz 2, HGG
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden. Zu A)
1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
2 leg. cit. gelten als eigene Wohnung Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
Paragraph 31, Absatz 2, leg. cit. gelten als eigene Wohnung Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten. Der VwGH führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170 mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150). Eine Differenzierung danach, ob der Antragsteller als Hauptmieter, Untermieter oder gleichberechtigter Mieter sich die Wohnung mit weiteren Personen teilt, trifft der Verwaltungsgerichtshof nicht.Der VwGH führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170 mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150). Eine Differenzierung danach, ob der Antragsteller als Hauptmieter, Untermieter oder gleichberechtigter Mieter sich die Wohnung mit weiteren Personen teilt, trifft der Verwaltungsgerichtshof nicht. Dass es im Beschwerdefall an der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehlt, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt; dies ist daher nicht zu beanstanden. Bei Bestehen einer sogenannten "Wohngemeinschaft", wie im Beschwerdefall, wenn also mehrere Personen in einer Wohnung Unterkunft nehmen, und jede Person nur über einen Wohn/Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam benützt werden, führen diese Personen daher keinen "selbständigen Haushalt" und verfügen somit über keine "eigene Wohnung" im Verständnis des § 31 HGG (zur Unbedenklichkeit dieser Bestimmung vgl. die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 14.853/1997 zur Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 2 HGG 1992, welche mit der im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmung des HGG 2001 im Wesentlichen übereinstimmt).Dass es im Beschwerdefall an der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 fehlt, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt; dies ist daher nicht zu beanstanden. Bei Bestehen einer sogenannten "Wohngemeinschaft", wie im Beschwerdefall, wenn also mehrere Personen in einer Wohnung Unterkunft nehmen, und jede Person nur über einen Wohn/Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam benützt werden, führen diese Personen daher keinen "selbständigen Haushalt" und verfügen somit über keine "eigene Wohnung" im Verständnis des Paragraph 31, HGG (zur Unbedenklichkeit dieser Bestimmung vergleiche die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 14.853 aus 1997, zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, HGG 1992, welche mit der im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmung des HGG 2001 im Wesentlichen übereinstimmt). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er den Mietzins auch zahlen müsste, wenn er sich mit anderen Personen eine Wohnung teilen würde, ist entgegenzuhalten, dass in jedem Fall einer Wohngemeinschaft keine Wohnkostenbeihilfe zusteht und es somit - wovon er Beschwerdeführer offenbar ausgeht - keinen Unterschied macht, ob der Betroffene mit fremden Personen oder Familienmitgliedern zusammen lebt. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie richtig festhält, dass es an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehlt und folglich dem Beschwerdeführer keine Wohnkostenbeihilfe gewährt werden kann.Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie richtig festhält, dass es an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 fehlt und folglich dem Beschwerdeführer keine Wohnkostenbeihilfe gewährt werden kann. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtsprechung des VwGH (19.10.2010, 2010/11/0170) ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtsprechung des VwGH (19.10.2010, 2010/11/0170) ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W221.2145758.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.