← Österreich

{'item': 'W230 2116126-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW230 2116126-1 SpruchW230 2116126-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CED

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 12.04.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte ua. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX (Alm H), BNr. XXXX, und auf die XXXX (Alm K), BNr. XXXX. Für beide Almen wurde von der jeweiligen Agrargemeinschaft als Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt.
  2. Am 12.04.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte ua. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 (Alm H), BNr. römisch 40 , und auf die römisch 40 (Alm K), BNr. römisch 40 . Für beide Almen wurde von der jeweiligen Agrargemeinschaft als Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt. Aus der Flächennutzung der Alm H ergibt sich eine Almfutterfläche von 189,28 ha. Der Mehrfachantrag-Fläche beigelegten Flächennutzung der Alm K ist zu entnehmen, dass hierbei von einer Almfutterfläche im Ausmaß von 659,90 ha auszugehen ist.
  3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2010, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.560,31 gewährt. Dabei wurde einer beantragten Fläche im Ausmaß von 33,89 ha (davon 20,87 ha Almfläche) ausgegangen. Die beantragte Fläche entsprach der berücksichtigten. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
  4. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2010, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.560,31 gewährt. Dabei wurde einer beantragten Fläche im Ausmaß von 33,89 ha (davon 20,87 ha Almfläche) ausgegangen. Die beantragte Fläche entsprach der berücksichtigten. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
  5. Am 07.06.2013 beantragte die Agrargemeinschaft K als Bewirtschafterin der Alm K bei der zuständigen Landwirtschaftskammer für diese eine - betreffend die Jahre 2009 bis 2012 - rückwirkende Almfutterflächenkorrektur dahingehend, dass bei der Beihilfenberechnung anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 659,90 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 376,86 ha zugrunde zu legen sei.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 03.01.2014, Zl. XXXX, wurde der Bescheid vom 30.12.2010, Zl. XXXX abgeändert. Dem Beschwerdeführer wurde für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 5.044,32 gewährt und zugleich wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.515,99 ausgesprochen. In diesem Bescheid wurde von einer beantragten und ermittelten Fläche im Ausmaß von 25,55 ha (davon 12,53 ha anteilige Almfläche) ausgegangen.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 03.01.2014, Zl. römisch 40 , wurde der Bescheid vom 30.12.2010, Zl. römisch 40 abgeändert. Dem Beschwerdeführer wurde für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 5.044,32 gewährt und zugleich wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.515,99 ausgesprochen. In diesem Bescheid wurde von einer beantragten und ermittelten Fläche im Ausmaß von 25,55 ha (davon 12,53 ha anteilige Almfläche) ausgegangen. Eine nähere Begründung für die Änderung des Ausmaßes der ermittelten Fläche enthielt der angefochtene Abänderungsbescheid nicht. Diese Änderung ist offensichtlich die Folge der nachträglichen Antragsänderung der Alm K durch die Agrargemeinschaft K als deren Bewirtschafterin. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels wurde ausgeschlossen.
  8. Gegen diesen Abänderungsbescheid richtet sich die am 23.01.2014 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, der Sachverhaltsdarstellungen der Agrargemeinschaften K und H als Bewirtschafterinnen der betroffenen Almen beiliegen. 5.
  9. Darin beantragte der Beschwerdeführer die ersatzlose Bescheidaufhebung, andernfalls die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe und jedenfalls das Unterbleiben von Kürzungen und Ausschlüssen, in eventu deren Bemessung nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe. Zudem möge der Abänderungsbescheid in der Weise abgeändert werden, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 5.
  10. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer ua. aus, dass die Beihilfenberechnung gesetzwidrig erfolgt sei. Frühere amtliche Erhebungen bei der Feststellung der beihilfefähigen Flächen in früheren Antragsjahren seien nicht berücksichtigt worden, es sei zu keiner Verrechnung von Über- und Untererklärungen gekommen und darüber hinaus hätten auch Landschaftselemente keine Berücksichtigung gefunden. Der Beschwerdeführer habe auf die früheren amtlichen Erhebungen vertraut, die Anträge würden allerdings von der belangten Behörde nunmehr als fehlerhaft beurteilt werden. Da er auf die früheren amtlichen Erhebungen vertraut und sich bei seiner Antragstellung daran orientiert habe, treffe ihn auch kein Verschulden an einer allfälligen Überbeantragung, wenn die Behörde nunmehr der Auffassung sei, dass die früheren Erhebungen fehlerhaft seien. 5.
  11. Durch die Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen liege ein Irrtum der Behörde vor, weshalb nach Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung bestehe. Bei der Antragstellung habe er auf die Behördenpraxis vertraut, aufgrund der Änderung von Mess-Systemen und Messgenauigkeit liege ebenfalls ein Irrtum der Behörde vor und treffe ihn als Antragsteller kein Verschulden iSd Art. 73 der Verordnung (EG) 1122/2009, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Messsysteme verwende. Hinzu komme, dass bei einer Änderung Berechnungsmethoden bzw. einer Änderung des Messsystems ihn als Antragsteller auch kein Verschulen an einem ex-nunc unrichtigen Förderantrag treffe, wenn er sorgfältig das beantragt hat, was er für richtig hält und nicht nur, was tatsächlich richtig sei.5.
  12. Durch die Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen liege ein Irrtum der Behörde vor, weshalb nach Artikel 80, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, keine Rückzahlungsverpflichtung bestehe. Bei der Antragstellung habe er auf die Behördenpraxis vertraut, aufgrund der Änderung von Mess-Systemen und Messgenauigkeit liege ebenfalls ein Irrtum der Behörde vor und treffe ihn als Antragsteller kein Verschulden iSd Artikel 73, der Verordnung (EG) 1122 aus 2009,, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Messsysteme verwende. Hinzu komme, dass bei einer Änderung Berechnungsmethoden bzw. einer Änderung des Messsystems ihn als Antragsteller auch kein Verschulen an einem ex-nunc unrichtigen Förderantrag treffe, wenn er sorgfältig das beantragt hat, was er für richtig hält und nicht nur, was tatsächlich richtig sei. 5.
  13. Die Berechnung von Landschaftselementen sei fehlerhaft erfolgt, Zahlungsansprüche seien nicht berücksichtigt worden und die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch. Aufgrund der Aktivitäten der Almbewirtschafter treffe den Beschwerdeführer keine Schuld an einer falschen Antragstellung der Almbewirtschafter, die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer vermeint zudem, dass ein offensichtlicher Irrtum vorliege. 5.
  14. Aufgrund bereits eingetretener Verjährung für das Jahr 2010 bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung mehr.
  15. Mit Schriftsatz vom 21.10.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  16. Feststellungen 1.
  17. Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte ua. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX (Alm H), BNr. XXXX, und auf die XXXX (Alm K), BNr.1.
  18. Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte ua. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 (Alm H), BNr. römisch 40 , und auf die römisch 40 (Alm K), BNr. XXXX.römisch 40 . 1.
  19. Für die beiden Almen wurde von der jeweiligen Agrargemeinschaft als Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt. Aus den Flächennutzungen ergibt sich für die Alm H eine Almfutterfläche im Ausmaß von 189,28 ha; für die Alm K eine solche von 659,90 ha. Dem Beschwerdeführer wurde zunächst ein Beihilfebetrag von € 6.560,31 ausbezahlt. 1.
  20. Am 07.06.2013 beantragte die Agrargemeinschaft K als Bewirtschafterin der Alm K bei der zuständigen Landwirtschaftskammer für diese eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur dahingehend, dass bei der Beihilfenberechnung anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 659,90 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 376,86 ha zugrunde zu legen sei. Auf Grund der von der Agrargemeinschaft K beantragten Reduktion der Almfutterfläche (von den ursprünglich beantragten 659,90 ha auf 376,86 ha) kommt es dazu, dass dem Beschwerdeführer anstelle einer zunächst anteilig (nach dem Anteil des dem Beschwerdeführer zuzurechnenden GVE-Ausmaßes am jeweiligen Gesamt-GVE-Besatz der betroffenen Almen) beantragten Almfutterfläche von 20,87 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 12,53 ha zuzurechnen ist. Ausgehend davon und von der beantragten Fläche für den Heimbetrieb ergibt sich eine insgesamt beantragte und (in gleicher Höhe - daher unstrittige) ermittelte Fläche von 25,55 ha (davon Heimfläche: 13,02 ha; Almfutterfläche: 12,53 ha), aufgrund derer sich unter Zugrundelegung der unstrittig vorhandenen Zahlungsansprüche (für 37,95 ha mit der im Bescheid ersichtlichen - unstrittigen - Bewertung) und abzüglich eines Modulationsabzugs von (auf Basis der - unstrittigen - Berechnungsgrundlage) 8% in Höhe von € 3,85 ein Beihilfeanspruch von € 5.044,32 errechnet. Die angesichts des bisher ausbezahlten Betrages (€ 6.560,31) zurückzuerstattende Differenz beträgt € 1.515,
  21. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens (einschließlich aus dem Antrag des Beschwerdeführers und den ihm als Vertretenen zuzurechnenden Anträgen, Korrekturen und Meldungen der Almbewirtschafter an die AMA, wobei insb. die daraus von der AMA abgeleiteten und dem Bescheid zugrunde gelegten beantragten GVE-Anteile und somit Flächenanteile unstrittig sind) und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
  22. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  23. Zuständigkeit und Allgemeines Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1, 131 Abs. 2 B-VG; § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, 131, Absatz 2, B-VG; Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG). 3.
  24. Zu den Rechtsgrundlagen Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lautet auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen,
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. ... Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
  1. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
  2. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
  3. b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung ..., erhalten haben. ... Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche' a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, ... Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. ... Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lautet auszugsweise: "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. ...
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
  2. Juni festsetzen. ... Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. ...
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand. ... Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation. ... Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. ...
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. ..." Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom
  1. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet:Artikel 15, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom
  2. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet: "Artikel 15 Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, endet. Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt.Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, beziehen, gelten als genutzt. Ist die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche, so wird zur Bestimmung, welche der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der nationale Reserve zuzuschlagen sind, wie folgt vorgegangen:Ist die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche, so wird zur Bestimmung, welche der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, der nationale Reserve zuzuschlagen sind, wie folgt vorgegangen: a) Berücksichtigt wird die ermittelte Fläche, wobei mit den Zahlungsansprüchen mit dem höchsten Wert begonnen wird. b) Die Zahlungsansprüche mit dem höchsten Wert werden dabei dieser Fläche zuerst zugewiesen, gefolgt von den Zahlungsansprüchen mit dem nächstniedrigeren Wert usw." Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
(2)Die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Die Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung werden durch die einschlägigen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts geregelt.
(3)Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, eine längere Frist als die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 vorgesehene Frist anzuwenden." 3.
  1. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde 3.3.
  2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (im einleitenden Teil unter der Überschrift "Grundlagen der Einheitlichen Betriebsprämie") implizit damit argumentiert, die Zuweisung der Zahlungsansprüche sei deswegen unsachlich, weil diese höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, kann dem entgegengehalten werden, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051). 3.3.
  3. Nach den weiter oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist - wie sich dies auch aus den Feststellungen ergibt - eine derartige Rücknahme in Form einer Korrektur der Almfutterflächen durch die Agrargemeinschaft K als Bewirtschafterin der Alm K erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Die Almfutterfläche wurde - mit angefochtenem Bescheid - somit ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur reduziert und ein gewisser, zu viel ausbezahlter Betrag vom Beschwerdeführer rückgefordert.3.3.
  4. Nach den weiter oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Artikel 25, der (EG) Nr. 1122 aus 2009, jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist - wie sich dies auch aus den Feststellungen ergibt - eine derartige Rücknahme in Form einer Korrektur der Almfutterflächen durch die Agrargemeinschaft K als Bewirtschafterin der Alm K erfolgt, sodass die Behörde nach Artikel 80, Absatz eins, leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Die Almfutterfläche wurde - mit angefochtenem Bescheid - somit ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur reduziert und ein gewisser, zu viel ausbezahlter Betrag vom Beschwerdeführer rückgefordert. Hierbei muss sich der Beschwerdeführer die Korrektur der Almfutterfläche auf der Alm K durch die Agrargemeinschaft K als deren Almbewirtschafterin zurechnen lassen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die von der Agrargemeinschaft K bewirtschaftete Alm. Da der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist, und ua. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist, ist die Korrektur dem Beschwerdeführer zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). 3.3.
  5. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im angefochtenen Abänderungsbescheid keine Sanktion verhängt wurde. Aus diesem Grund gehen sämtliche darauf bezogenen Argumente, insbesondere der Einwand des Beschwerdeführers, ihn treffe an der überhöhten Beantragung kein Verschulden, er habe seine Sorgfaltspflichten stets gewahrt und die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch, ins Leere. Die Rückforderung eines Teils der bereits gewährten Beihilfe durch die belangte Behörde ergibt sich ausschließlich infolge der - bereits mehrfach angeführten - durch die Agrargemeinschaft K (selbst) beantragten (rückwirkenden) Korrektur der Almfutterfläche auf der von ihr bewirtschafteten Alm. 3.3.
  6. Die eingebrachte Beschwerde lässt zudem erkennen, dass Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle erhoben werden und frühere amtliche Erhebungen bei der Feststellung von beihilfefähigen Flächen nicht berücksichtigt worden seien. Konkret bezieht sich der Beschwerdeführer auf stattgefundene Vor-Ort-Kontrollen auf der Alm K in den Jahren 2004, 2005, 2007 und 2012 und hinsichtlich der Alm H auf eine Kontrolle aus dem Jahr
  7. Hierbei verkennt der Beschwerdeführer aber, dass eine solche Festlegung nicht stattgefunden hat und auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vor-Ort-Kontrollen für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie nicht relevant waren, sondern die Almfutterfläche - mit dem angefochtenen Bescheid - ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur durch die Agrargemeinschaft K reduziert und als Folge der Reduktion ein gewisser Betrag vom Beschwerdeführer rückgefordert wurde. Da somit nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet, war auch nicht auf den Einwand des Beschwerdeführers bezüglich der Saldierung von Über- und Untererklärungen oder den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen näher einzugehen. 3.3.
  8. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein Irrtum der zuständigen Behörde vorliege, war ebenfalls der Erfolg versagt. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht nämlich gemäß Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nur dann nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Die Beihilfenzahlung erfolgte allerdings aufgrund eines eigens durch den Beschwerdeführer gestellten Antrags, weshalb bereits aus diesem Grund ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, auszuschließen ist.3.3.
  9. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein Irrtum der zuständigen Behörde vorliege, war ebenfalls der Erfolg versagt. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht nämlich gemäß Artikel 80, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, nur dann nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Die Beihilfenzahlung erfolgte allerdings aufgrund eines eigens durch den Beschwerdeführer gestellten Antrags, weshalb bereits aus diesem Grund ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, auszuschließen ist. 3.3.
  10. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, ein Beihilfeantrag könne nach seiner Einbringung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne, ist Folgendes anzumerken: Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines Irrtums im Sinne der zitierten Vorschrift ist aber die "Offensichtlichkeit", wie etwa eine Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, Ziffernstürze und Ähnliches , das einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss. Die "Offensichtlichkeit" des Irrtums ist dabei nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es wären Umstände darzutun, die die Erkennbarkeit des Irrtums für die Erstbehörde begründet erscheinen lassen (VwGH 24.01.2000, 96/17/0336; 01.07.2005, 2001/17/0135; 29.05.2006, 2003/17/0012; 09.06.2010, 2007/17/0194; 16.11.2011, 2011/17/0192; 09.09.2013, 2011/17/0216). Derartiges war nicht ersichtlich. 3.3.
  11. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Zur Erleichterung der Berechnung stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens).3.3.
  12. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Zur Erleichterung der Berechnung stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Allerdings enthalten weder die Beschwerde noch die vom Beschwerdeführer zum Inhalt der Beschwerde erhobenen Sachverhaltsdarstellungen der Bewirtschafterinnen der betroffenen Almen konkreten Angaben darüber, auf welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. 3.3.
  13. In seiner Beschwerde moniert der Beschwerdeführer auch, dass Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen worden seien, bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten - seiner Meinung nach - sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden. Richtig ist zwar, dass mit angefochtenem Abänderungsbescheid Zahlungsansprüche als nicht genutzt erklärt werden, dies allerdings ergibt sich allerdings als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.3.3.
  14. In seiner Beschwerde moniert der Beschwerdeführer auch, dass Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen worden seien, bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten - seiner Meinung nach - sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden. Richtig ist zwar, dass mit angefochtenem Abänderungsbescheid Zahlungsansprüche als nicht genutzt erklärt werden, dies allerdings ergibt sich allerdings als Folge aus der Bestimmung des Artikel 15, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.1120 aus 2009, und ist soweit nicht zu beanstanden. 3.3.
  15. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verjährungsbestimmung der Verordnung (EG) 796/2004 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2009 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung von dem Beschwerdeführer (bzw. durch die ihm zuzurechnende Agrargemeinschaft K) selbst beantragt wurde.3.3.
  16. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verjährungsbestimmung der Verordnung (EG) 796 aus 2004, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2009 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen vergleiche VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung von dem Beschwerdeführer (bzw. durch die ihm zuzurechnende Agrargemeinschaft K) selbst beantragt wurde. 3.
  17. Der angefochtene Bescheid erging daher zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuerkennen, zumal diese im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts grundsätzlich zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verpflichtet ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 67 f) und ein schwerer irreversibler Schaden des Beschwerdeführers durch die Durchsetzbarkeit der Rückzahlungspflicht während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht behauptet wurde oder sonstwie hervorgekommen ist.3.
  18. Der angefochtene Bescheid erging daher zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuerkennen, zumal diese im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts grundsätzlich zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verpflichtet ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 67 f) und ein schwerer irreversibler Schaden des Beschwerdeführers durch die Durchsetzbarkeit der Rückzahlungspflicht während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht behauptet wurde oder sonstwie hervorgekommen ist. 3.
  19. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Antragsvorbringen und dem - relevanten - Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. die Annahmen der belangten Behörde mit diesem Vorbringen nicht substantiiert bestritten wurde und das Vorbringen im Übrigen (insb. zum Verschulden, zu den Folgen einer Vor-Ort-Kontrolle für den Bescheid) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl. I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR
  20. GP, 5).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Antragsvorbringen und dem - relevanten - Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. die Annahmen der belangten Behörde mit diesem Vorbringen nicht substantiiert bestritten wurde und das Vorbringen im Übrigen (insb. zum Verschulden, zu den Folgen einer Vor-Ort-Kontrolle für den Bescheid) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des Paragraph 24, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
  21. GP, 5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Pkt. II.3. jeweils angeführten Judikaturnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Pkt. römisch zwei.3. jeweils angeführten Judikaturnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W230.2116126.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.