Obsah (4)
§ 51§ 52§ 53§ 55RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlG307 2127544-1 SpruchG307 2127544-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD
weise hinsichtlich eines gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsrechtes iSd. § 51 NAG seitens der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) und ersuchte dieses um Vornahme der Prüfung einer allfälligen Aufenthaltsbeendigung.1. Mit Schreiben vom 30.03.2016 informierte das Land römisch 40 , Magistratsabteilung römisch 40 , das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), über die Nichterbringung der
weise hinsichtlich eines gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsrechtes iSd. Paragraph 51, NAG seitens der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) und ersuchte dieses um Vornahme der Prüfung einer allfälligen Aufenthaltsbeendigung. 2. Mit Schreiben vom 14.04.2016 wurde die BF unter Verweis auf die Nichterbringung benötigter
weise hinsichtlich hinreichender Existenzmittel seitens des BFA über das Vorhaben, gegen sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, in Kenntnis gesetzt und ihr zugleich die Möglichkeit einer 14tägigen Stellungnahme hiezu eingeräumt. Das zuvor genannte, per Hinterlegung
erfolglosem Zustellversuch zugestellte Schreiben, wurde von der BF nie behoben und langte eine Stellungnahme beim BFA nicht ein.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, der BF durch Hinterlegung zugestellt am 18.05.2016, wurde diese gemäß §§ 66 Abs. 1 FPG iVm. 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. (Spruchpunkt II.)
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, der BF durch Hinterlegung zugestellt am 18.05.2016, wurde diese gemäß Paragraphen 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit 55 Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. (Spruchpunkt römisch zwei.)
- Mit dem beim BFA per Post am 31.05.2016 eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Verhandlung, beantragt. Die gegenständliche Beschwerde und die diesbezüglichen Verwaltungsakte wurden vom BFA vorgelegt und sind am 08.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehörige Ungarns und sohin EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG idgF.1.
- Die BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehörige Ungarns und sohin EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF. 1.
- Die BF reiste am XXXX2013 in Österreich ein, wo sie seither durchgehend aufhältig ist und weist zudem im Zeitraum XXXX2000 bis XXXX2004 eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. 1.
- Der Lebensmittelpunkt der BF lag vor deren Einreise ins Bundesgebiet in Ungarn. 1.
- Die BF verfügt aufgrund ihrer im Bundesgebiet aufhältigen, die österreichische Staatsbürgerschaft innehabenden Tochter, deren Lebensgefährten und ihrem Enkelkind, mit welchen die BF im gemeinsamen Haushalt lebt, über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. 1.
- Die BF ist sozialversichert, jedoch konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über hinreichende finanzielle Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes verfügt. 1.
- Die BF ging und geht zeit ihres gegenwärtigen Aufenthaltes keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet
. 1.
- Es konnte weder festgestellt werden, dass die BF an einer schweren Krankheit leidet noch pflegebedürftig ist, noch dass diese eine begründete Aussicht auf eine Einstellung hat. 1.
- Die BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten. 1.
- Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.
- Maßgebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Tochter der BF von ihrer unionsrechtlichen Freizügigkeit in einem drei Monate übersteigenden Zeitraum in Anspruch genommen hätte, konnten nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf der von der BF in Vorlage gebrachten Kopie eines gültigen ungarischen, unbedenklichen Reisepasses sowie den sich damit deckenden glaubwürdigen Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde. Die Einreise der BF und deren Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet beruhen auf dem Vorbringen der BF in der gegenständlichen Beschwerde, einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurden und ergibt sich die seinerzeitige Hauptwohnsitzmeldung der BF aus einem Auszug aus dem ZMR. Der in Ungarn gelegene Lebensmittelpunkt der BF beruht auf deren Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, wonach diese einzig deren Einreise am XXXX2013 ins Bundesgebiet thematisiert, jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie vor ihrer Einreise in einem anderen als ihrem Herkunftsstaat wohnhaft gewesen wäre, aufwirft. Die familiären Anknüpfungspunkte der BF sowie der gemeinsame Haushaltbestand mit ihrer Tochter, deren Lebensgefährten und ihrem Enkelkind im Bundesgebiet, beruhen auf dem Vorbringen der BF in der gegenständlichen Beschwerde sowie einem Auszug aus dem ZMR. Der bestehende Versicherungsschutz der BF beruht auf einer von der BF in Vorlage gebrachten diesbezüglichen Bestätigung der XXXX, wonach diese bei ihrer Tochter mitversichert ist.Der bestehende Versicherungsschutz der BF beruht auf einer von der BF in Vorlage gebrachten diesbezüglichen Bestätigung der römisch 40 , wonach diese bei ihrer Tochter mitversichert ist. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheits- und Pflegezustandes der BF sowie die nicht in Aussicht stehende Einstellung ihrer Person, ergeben sich aus dem Nichtvorbringen dem entgegenstehender Sachverhalte seitens der BF. Das bloße unsubstantiierte, einzig pauschal auf das fortgeschrittene Alter der BF abstellende Argument, dass diese Unterstützung im Alltag benötige, genügt nicht hin, um als Beweis für eine tatsächliche Pflegebedürftigkeit der BF angesehen werden zu können. Darüber hinaus spricht auch das Alter der BF gegen deren mögliches gegenwärtiges bzw. zukünftiges Etablieren am österreichischen Arbeitsmarkt. Die fehlende Erwerbstätigkeit der BF im Bundesgebiet beruht auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie dem Inhalt des sie betreffenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich). Dass sonst keine maßgeblichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer hinreichenden Integration in Österreich festgestellt werden konnten, folgt aus dem fehlenden Vorbringen dem entgegenstehender Sachverhalte seitens der BF. So führte diese in der gegenständlichen Beschwerde einzig aus, über eine Tochter und ein Enkelkind im Bundesgebiet zu verfügen und thematisierte mit keinem Wort eine allfällige - darüber hinausgehende - Integration in sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht in Österreich. Dass nicht festgestellt werden konnte, die Tochter der BF hätte Anspruch von ihrer unionsrechtlichen Freizügigkeit genommen, beruht auf dem Nichtvorbringen dafür sprechen könnender Sachverhalte. Vielmehr wurde von der BF zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens, noch in der gegenständlichen Beschwerde, ein solcher Sachverhalt ansatzweise behauptet. 2.2.
- Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Das Vorbringen der BF beruht auf ihren Angaben in der gegenständlichen Beschwerde. Wenn in der gegenständlichen Beschwerde Verfahrens- und Feststellungsmängel auf Seiten der belangte Behörde moniert werden, so ist der BF zu entgegnen, dass dieser - wie im Rechtsmittel selbst eingestanden - im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt wurde, zur gegenständlichen Rechtssache Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen, diese aber von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht hat. Daran vermag auch die nicht erfolgte Behebung des besagten Schriftstückes nichts zu ändern, zumal die BF selbst in ihrer Beschwerde einen allfälligen Zustellmangel nicht thematisiert hat. Sohin trifft die belangte Behörde kein Verschulden, dass die BF vermeintlich vom gegen sie geführten Rückkehrentscheidungsverfahren keine Kenntnis hatte. Auch kann dem BFA die Nichtbeachtung von Unterlagen, welche die BF bei der Magistratsabteilung XXXX der Stadt XXXX einbrachte, dem BFA nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal dieses mangels dortiger Einbringung und Verweises auf die XXXX während des gegenständlichen Verfahrens davon keine Kenntnis erlangen konnte.Wenn in der gegenständlichen Beschwerde Verfahrens- und Feststellungsmängel auf Seiten der belangte Behörde moniert werden, so ist der BF zu entgegnen, dass dieser - wie im Rechtsmittel selbst eingestanden - im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt wurde, zur gegenständlichen Rechtssache Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen, diese aber von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht hat. Daran vermag auch die nicht erfolgte Behebung des besagten Schriftstückes nichts zu ändern, zumal die BF selbst in ihrer Beschwerde einen allfälligen Zustellmangel nicht thematisiert hat. Sohin trifft die belangte Behörde kein Verschulden, dass die BF vermeintlich vom gegen sie geführten Rückkehrentscheidungsverfahren keine Kenntnis hatte. Auch kann dem BFA die Nichtbeachtung von Unterlagen, welche die BF bei der Magistratsabteilung römisch 40 der Stadt römisch 40 einbrachte, dem BFA nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal dieses mangels dortiger Einbringung und Verweises auf die römisch 40 während des gegenständlichen Verfahrens davon keine Kenntnis erlangen konnte. Wenn die BF vermeint, von ihrer Tochter und deren Lebensgefährten finanziell unterstützt zu werden, so fehlt es dieser Behauptung jeglicher beweisführenden Untermauerung. Die bloße Behauptung, hinreichende finanzielle Unterstützungsleistungen seitens der Genannten zu erhalten, genügt nicht hin, um den Beweis für eine tatsächlich übernommene - finanzielle - derartige Unterhaltsverpflichtung als gegeben ansehen zu können. Daran vermag auch die durch Vorlage von Gehaltszetteln der Tochter der BF und deren Lebensgefährten untermauerte Behauptung der BF, dass die besagten Personen über regelmäßige Einkünfte verfügten, nichts zu ändern. Vielmehr fehlt es an einem schlüssig dargelegten Zusammenhang zwischen den gesicherten Einkünften der genannten Personen und der Unterhaltssicherung der BF. So vermochte die BF weder regelmäßige Zahlungen seitens ihrer Tochter und deren Lebensgefährten an sich noch eine Verpflichtungserklärung einer dieser Personen, wonach sich diese der BF gegenüber zum Unterhalt verpflichteten, vorzulegen. Selbst der behauptete Umstand, wonach die BF bisher in der Lage gewesen sei, in Österreich ohne staatliche Leistungen überleben gekonnt zu haben, genügt für sich allein nicht hin, um auf den Bestand hinreichender Existenzmittel bzw. einen gesicherten Unterhalt schließen zu können. Vielmehr kann - mangels Vorlage dahingehender Beweismittel - nicht ausgeschlossen werden, dass - beispielswiese - allenfalls freiwillige jederzeit einstellbare Zuwendungen oder gegenwärtig aufgebrauchte Sparguthaben den bisherigen Unterhalt der BF zu sichern vermocht haben. Mangels Vorlage der erforderlichen Unterlagen kann der BF sohin nicht gefolgt werden, wenn diese vermeint, über hinreichende Existenzmittel zu verfügen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1 Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides.:3.1 Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides.: 3.1.
- Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:3.1.
- Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet: § 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet
haltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(4)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" § 51 NAG lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" Paragraph 51, NAG lautet: § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnunsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Der mit "Aufenthalt für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte § 52 NAG idgF lautet wie folgt:Der mit "Aufenthalt für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 52, NAG idgF lautet wie folgt: "§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie"§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
- Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
- Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
- Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung
weist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
- a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
- b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
- c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich ^ machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins, Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG idgF. lautet:Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte Paragraph 53, NAG idgF. lautet: "§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen."§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum
weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende
weise vorzulegen: 1.
§ 51Abs.
1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit;1.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit; 2.
§ 51Abs.
1 Z 2:
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden2.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.
§ 51Abs.
1 Z 3:
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel;3.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel; 4.
§ 52Abs.
1 Z 1: ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.
§ 52Abs.
1 Z 2 und 3: ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.
§ 52Abs.
1 Z 4: ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.
§ 52Abs.
1 Z 5: ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."7.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen." Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet: "§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die
weise
§ 53Abs.
2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die
weise
Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein
diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen
nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen
nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
- er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet:Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" betitelte Paragraph 70, FPG lautet: "§ 70
(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn 1.
träglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
- die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet." 3.1.
- Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet. Dies aus folgenden Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass sich die BF nicht in einem fünf Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhält, weshalb der bei Vorliegen eines Daueraufenthaltsrechtes (§§ 53a, 54a NAG) qualifizierte Tatbestand des § 66 Abs. 1 FPG hier nicht für die Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung zur Anwendung kommt.Vorauszuschicken ist, dass sich die BF nicht in einem fünf Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhält, weshalb der bei Vorliegen eines Daueraufenthaltsrechtes (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) qualifizierte Tatbestand des Paragraph 66, Absatz eins, FPG hier nicht für die Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung zur Anwendung kommt. Wie festgestellt wurde, legte die BF trotz entsprechender Aufforderung die für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung erforderlichen
weise über das Vorliegen ausreichender Existenzmittel bis dato nicht vor. Darüber hinaus kann die - unsubstantiierte - Behauptung der BF, von ihrer Tochter und deren Lebensgefährten Unterhalt zu erhalten bzw. bisher den Unterhalt ohne Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung bestreiten gekonnt zu haben, keinesfalls als Erbringung eines gegenständlich gemäß § 53 Abs. 2 Z 2 NAG geforderten
weises hinsichtlich des Vorhandenseins hinreichender Existenzmittel angesehen werden.Wie festgestellt wurde, legte die BF trotz entsprechender Aufforderung die für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung erforderlichen
weise über das Vorliegen ausreichender Existenzmittel bis dato nicht vor. Darüber hinaus kann die - unsubstantiierte - Behauptung der BF, von ihrer Tochter und deren Lebensgefährten Unterhalt zu erhalten bzw. bisher den Unterhalt ohne Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung bestreiten gekonnt zu haben, keinesfalls als Erbringung eines gegenständlich gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, NAG geforderten
weises hinsichtlich des Vorhandenseins hinreichender Existenzmittel angesehen werden. Diese Sichtweise ist im Lichte des § 53 Abs. 2 Z 2 NAG mit Blick auf den gegenständlich nicht zur Anwendung gelangenden § 52 NAG zu betrachten, welcher abweichend von §§ 51 Abs. 2 Z 2 iVm. 53 Abs. 2 Z 2 NAG lediglich im Falle von Angehörigen von EWR-Staatsbürgern "bloß" auf einen -
weislich (vgl. § 53 Abs. 2 Z 5 NAG) tatsächlich gewährten Unterhalt abstellt.Diese Sichtweise ist im Lichte des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, NAG mit Blick auf den gegenständlich nicht zur Anwendung gelangenden Paragraph 52, NAG zu betrachten, welcher abweichend von Paragraphen 51, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit 53 Absatz 2, Ziffer 2, NAG lediglich im Falle von Angehörigen von EWR-Staatsbürgern "bloß" auf einen -
weislich vergleiche Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, NAG) tatsächlich gewährten Unterhalt abstellt. Letztlich kommt es nicht darauf an, ob die BF tatsächlich Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen hat, sondern darum, ob diese die Kriterien für den Erhalt solcher, aufgrund unter den Sozialhilferichtsätzen liegender zur Verfügung stehender finanzieller Mittel, erfüllen würde (vgl. VwGH 13.03.2007, 2006/18/0032; Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG-Kommentar
(2016), 659).Letztlich kommt es nicht darauf an, ob die BF tatsächlich Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen hat, sondern darum, ob diese die Kriterien für den Erhalt solcher, aufgrund unter den Sozialhilferichtsätzen liegender zur Verfügung stehender finanzieller Mittel, erfüllen würde vergleiche VwGH 13.03.2007, 2006/18/0032; Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG-Kommentar
(2016), 659). Mangels mindestens einjähriger Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und nicht in Aussicht stehender Einstellung der BF kommen zudem die Ausnahmeregelungen der §§ 51 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG sowie 66 Abs. 1 FPG nicht zum Tragen.Mangels mindestens einjähriger Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und nicht in Aussicht stehender Einstellung der BF kommen zudem die Ausnahmeregelungen der Paragraphen 51, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 NAG sowie 66 Absatz eins, FPG nicht zum Tragen. Letztendlich ergibt sich aus dem Obgesagten, dass die Voraussetzungen der §§ 51 und 52 NAG idgF. für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Österreich für mehr als drei Monate nicht vorliegen und der BF daher
§ 55Abs.
1 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich auch nicht zukommt.Letztendlich ergibt sich aus dem Obgesagten, dass die Voraussetzungen der Paragraphen 51 und 52 NAG idgF. für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Österreich für mehr als drei Monate nicht vorliegen und der BF daher
Paragraph 55, Absatz eins, NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich auch nicht zukommt. Darüber hinaus weist die BF zwar ein schützenwertes Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK im Bundesgebiet aufgrund des Aufenthalts der, der BF Unterkunft gewährenden erwachsenen Tochter in Österreich auf, (vgl. Peter Chvosta, die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860) doch hat dieser Umstand angesichts der Kenntnis der BF über die Unsicherheit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund mangelnden
weises hinreichender Existenzmittel und der damit einhergehenden allfälligen Unmöglichkeit des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet,
langjähriger freiwilliger räumlichen Trennung, intensivierten Beziehungen in Österreich, eine Relativierung hinnehmen, und wurden darüber hinausgehende Integrationsmomente seitens der BF nicht substantiiert vorgebracht.Darüber hinaus weist die BF zwar ein schützenwertes Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet aufgrund des Aufenthalts der, der BF Unterkunft gewährenden erwachsenen Tochter in Österreich auf, vergleiche Peter Chvosta, die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860) doch hat dieser Umstand angesichts der Kenntnis der BF über die Unsicherheit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund mangelnden
weises hinreichender Existenzmittel und der damit einhergehenden allfälligen Unmöglichkeit des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet,
langjähriger freiwilliger räumlichen Trennung, intensivierten Beziehungen in Österreich, eine Relativierung hinnehmen, und wurden darüber hinausgehende Integrationsmomente seitens der BF nicht substantiiert vorgebracht. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind auch schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthaltes in Österreich seit Juli 2013 nicht erkennbar (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354: Wonach selbst ein Aufenthalt von 3 1/2 Jahren als kurz anzusehen ist).Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind auch schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthaltes in Österreich seit Juli 2013 nicht erkennbar vergleiche VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354: Wonach selbst ein Aufenthalt von 3 1/2 Jahren als kurz anzusehen ist). So vermeinte auch der EGMR, dass selbst im Falle eines jahrelangen Aufenthaltes in einem anderen Staat, bei überwiegender bisheriger Anwesenheit im Herkunftsstaat, trotz bestehender familiärer Bindungen in Form einer Ehefrau und einem minderjährigen Kind im Aufnahmestaat, sich eine Ausweisung des Fremden bei sonstigem Fehlen - integrationsbegründender - besonderer Umstände als rechtskonform erweise (vgl. EGMR 31.07.2008, Bsw 265/07, Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen).So vermeinte auch der EGMR, dass selbst im Falle eines jahrelangen Aufenthaltes in einem anderen Staat, bei überwiegender bisheriger Anwesenheit im Herkunftsstaat, trotz bestehender familiärer Bindungen in Form einer Ehefrau und einem minderjährigen Kind im Aufnahmestaat, sich eine Ausweisung des Fremden bei sonstigem Fehlen - integrationsbegründender - besonderer Umstände als rechtskonform erweise vergleiche EGMR 31.07.2008, Bsw 265/07, Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen). Die belangte Behörde ist auf Grund der festgestellten Umstände und
Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG sohin auch zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung der BF eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt.Die belangte Behörde ist auf Grund der festgestellten Umstände und
Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG sohin auch zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung der BF eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass eine Ausweisung der BF nicht unweigerlich den Abbruch der im Bundesgebiet gepflegten Beziehungen bedeuten muss, sondern eingedenk der der BF und deren Familienmitgliedern zukommenden unionsrechtlichen Freizügigkeiten die Möglichkeit zukommt, ihre Beziehungen durch gegenseitige Besuchsnahmen, jedenfalls aber unter Zuhilfenahme grenzüberschreitender Kommunikationsmittel, wie vor der gegenständlichen Einreise der BF ins Bundesgebiet auch, aufrechtzuerhalten. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid der BF im Einklang mit § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid der BF im Einklang mit Paragraph 70, Absatz 3, FPG von Amts wegen einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt. 3.1.
- Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung und die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes vorliegen, war die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend
gekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde
Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch
Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G307.2127544.1.00