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{'item': 'I401 2002038-1'}

Obsah (10)Art. 133Art. 151§ 6§ 56§ 28§ 25§ 21a§ 12§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlI401 2002038-1 SpruchI401 2002038-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER a

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom 07.06.2013 sprach das Arbeitsmarktservice Lienz (in der Folge: AMS) aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume vom 04.
  2. bis 03.02., vom 01.
  3. bis 30.04.2011 und vom 01.
  4. bis 31.12.2011 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.249,57 verpflichtet ist.
  5. Mit Bescheid vom 07.06.2013 sprach das Arbeitsmarktservice Lienz (in der Folge: AMS) aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume vom 04.
  6. bis 03.02., vom 01.
  7. bis 30.04.2011 und vom 01.
  8. bis 31.12.2011 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.249,57 verpflichtet ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, weil sie laut einer aktuellen Abfrage beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 01.
  9. bis 31.12.2011 der Pensionspflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge als SVA bezeichnet) unterlegen sei. Arbeitslosigkeit sei somit nicht vorgelegen.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob die steuerlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig eine (nunmehr als Beschwerde zu behandelnde) Berufung vom 17.06.
  11. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, die Annahme des AMS, dass es sich bei den im Steuerbescheid 2011 aufscheinenden Einkünften aus Gewerbebetrieb um Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit handle, sei nicht zutreffend. Der Sachverhalt sei offensichtlich nicht richtig erhoben und rechtlich nicht richtig beurteilt worden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Besitzverhältnisse an der Stammliegenschaft rein steuerlich an den gewerblichen Einkünften des Einzelunternehmers Michael N. atypisch still beteiligt. Sie sei nicht zur Mitarbeit berechtigt und verpflichtet, sie trage keinerlei Unternehmerrisiko und habe keinerlei Mitgestaltungsrechte. Sie sei mit den diesbezüglichen Einkünften aus Gewerbebetrieb in der gewerblichen Sozialversicherung nicht versicherungspflichtig. Ein diesbezügliches Verfahren sei seit November 2012 im Gange und noch nicht abgeschlossen. Für ihre gelegentlichen Tätigkeiten sei sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigt und nach dem ASVG pflichtversichert. Daher sei sie außerhalb dieser gelegentlichen Dienstverhältnisse als arbeitslos anzusehen und habe sie die diesbezüglichen Arbeitslosengelder zu Recht bezogen. Die Beschwerdeführerin stellte auch den Antrag, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  12. Mit Bescheid vom 30.07.2013 setzte das Arbeitsmarktservice Tirol, Landesgeschäftsstelle (im Folgenden: Landesgeschäftsstelle), das Verfahren über die gegenständliche Berufung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der SVA über das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz aus.
  13. Mit Schreiben vom 08.01.2014 legte die Landesgeschäftsstelle die Berufung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und betonte, dass eine rechtskräftige Entscheidung über das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG bis dato nicht ergangen sei. Eine diesbezügliche Anfrage der Landesgeschäftsstelle sei zuletzt mit Schreiben der SVA vom 17.10.2013 negativ beantwortet worden. Eine weitere Anfrage hinsichtlich des aktuellen Verfahrensstandes vom 02.12.2013 sei bis dato unbeantwortet geblieben.
  14. Mit Schreiben vom 03.12.2014 übermittelte die Landesgeschäftsstelle dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der SVA vom 05.11.2014, in welchem auf das Nichtvorliegen einer Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin nach dem GSVG für das Jahr 2011 hingewiesen worden sei.
  15. Auf telefonische Anfrage durch das Bundesverwaltungsgericht vom 24.08.2016 teilte die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: TGKK) mit, dass sie die Auffassung vertrete, dass die Beschwerdeführerin ab dem 01.04.2014 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliege. Bis inklusive 31.03.2013 unterlägen nach Auffassung der TGKK sämtliche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin für die Firma "Michael N. und Mitgesellschafter" der Voll- und/oder Teilversicherung nach dem ASVG. Mangels einer Antragstellung sei die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin durch die TGKK nicht bescheidmäßig festgestellt worden.
  16. Auf telefonische Anfrage durch das Bundesverwaltungsgericht vom 25.08.2016 teilte die SVA mit, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 nicht nach dem GSVG pflichtversichert gewesen sei, sie vielmehr auf Grund ihrer Tätigkeiten für die Firma "Michael N. und Mitgesellschafter" im Jahr 2011 der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliege. Über die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 habe die SVA nicht bescheidmäßig abgesprochen.
  17. Mit Schreiben vom 25.08.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Landesgeschäftsstelle die zwei Aktenvermerke über die mit der TGKK und der SVA geführten Telefongespräche vom 24.08.2016 und 25.08.2016 und räumte der belangten Behörde die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Auf das eingeräumte Parteiengehör erfolgte weder eine schriftliche, noch eine mündliche Reaktion.
  18. Die nunmehr durch eine andere Wirtschaftstreuhänderin und Steuerberaterin steuerlich vertretene Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 07.12.2016 zu den übermittelten Aktenvermerken aus, dass die für das Arbeitslosengeld auszahlungsschädliche Pensionsversicherungspflicht nach dem GSVG nachweislich nicht vorliege und damit eine Verpflichtung, das Arbeitslosengeld für die fraglichen Zeiträume zurückzuzahlen, nicht mehr bestehe. Des Weiteren übermittelte die Beschwerdeführerin ein "Lohnkonto 2011".
  19. Mit Schreiben vom 23.12.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Landesgeschäftsstelle mit, dass sich aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug sowie aus dem vorgelegten "Lohnkonto 2011" ergebe, dass die Beschwerdeführerin in den relevanten Zeiträumen vom 04.
  20. bis 03.02.2011 und vom 01.
  21. bis 31.03.2011 nicht, vom 01.
  22. bis 30.04.2011 geringfügig, vom 01.
  23. bis 30.11.2011 nicht und vom 01.
  24. bis 31.12.2011 geringfügig beschäftigt gewesen sei. Die Landesgeschäftsstelle machte von dem eingeräumten Parteiengehör keinen Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  26. Die Beschwerdeführerin bezog für die Zeiträume vom 04.
  27. bis 03.02., vom 01.
  28. bis 30.
  29. und vom 01.11.2011 bis 31.12.2011 Arbeitslosengeld in der Höhe von € 2.249,
  30. 1.
  31. Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2011 beim selben Dienstgeber Michael N. voll- bzw. geringfügig beschäftigt. Sie stand im Zeitraum vom 01.03.2010 bis 03.01.2011 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, war im Zeitraum vom 04.
  32. bis 03.
  33. nicht beschäftigt, übte im Zeitraum vom 04.
  34. bis 28.
  35. eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aus, ging im Zeitraum vom 01.
  36. bis 31.
  37. keiner Beschäftigung nach, unterlag im Zeitraum vom 01.
  38. bis 30.
  39. der Teilversicherung in der Unfallversicherung auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung, war im Zeitraum vom 01.
  40. bis 31.
  41. vollversichert beschäftigt, verrichtete im Zeitraum vom 01.
  42. bis 30.11 keine sozialversicherungsrechtlich relevante Tätigkeit und war im Zeitraum vom 01.
  43. bis 31.12.2011 als geringfügig beschäftigte Angestellte tätig.
  44. Beweiswürdigung: Die Feststellungen über den Bezug des Arbeitslosengeldes und die Beschäftigungszeiträume ergeben sich aus dem Akteninhalt, einem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und den mit der Tiroler Gebietskrankenkasse und der SVA geführten Telefonate. Sie blieben von den beteiligten Parteien unbestritten.
  45. Rechtliche Beurteilung: 3.
  46. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 151Abs.

51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Zur Entscheidung über die (als Beschwerde zu behandelnde) Berufung gegen den angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice (Lienz) war bis 31.12.2013 die Landesgeschäftsstelle (Tirol) (vgl. § 56 in der Fassung bis zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2013) als Rechtsmittelbehörde zuständig. Deren Zuständigkeit ist mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Zur Entscheidung über die (als Beschwerde zu behandelnde) Berufung gegen den angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice (Lienz) war bis 31.12.2013 die Landesgeschäftsstelle (Tirol) vergleiche Paragraph 56, in der Fassung bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,) als Rechtsmittelbehörde zuständig. Deren Zuständigkeit ist mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.

  1. Zu Spruchpunkt A): 3.2.
  2. § 12 AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 64/2010) lautete (auszugsweise):3.2.
  3. Paragraph 12, AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,) lautete (auszugsweise): "Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder diese ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder diese ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  2. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; Der mit "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes" überschriebene § 24 AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 82/2008) normierte:Der mit "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes" überschriebene Paragraph 24, AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,) normierte: "§ 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen."§ 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig." § 25 Abs. 1 AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2007) lautete:Paragraph 25, Absatz eins, AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,) lautete: "Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.""Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten." 3.2.

  1. Im vorliegenden Fall wurde mit dem bekämpften Bescheid vom 07.06.2013 der Arbeitslosengeldbezug der Beschwerdeführerin für die Zeiträume vom 04.01.2011 bis 03.02., vom 01.
  2. bis 30.
  3. und vom 01.
  4. bis 31.12.2011 widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.249,57 verpflichtet.

§ 12Abs. 1 Al

VG gilt als arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird, unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG gilt als arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird, unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. 3.2.

  1. Das AMS begründete den Widerruf des Arbeitslosengeldes für die gegenständlichen Zeiträume damit, dass Arbeitslosigkeit nicht bestanden habe, weil die Beschwerdeführerin als selbständig Erwerbstätige vom 01.
  2. bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlegen wäre. Das Ermittlungsverfahren ergab, dass sie im Jahr 2011 nach dem GSVG nicht pflichtversichert war. Vielmehr übte die Beschwerdeführerin in den relevanten Zeiträumen zum Teil keine Erwerbstätigkeit aus bzw. unterlag sie auf Grund einer geringfügig ausgeübten Beschäftigung der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG.

§ 12Abs. 6 Al

VG gelten geringfügig Erwerbstätige ausdrücklich als arbeitslos (vgl. das Erk. des VwGH vom 04.07.2007, Zl. 2007/08/0092; u.a.). Die Ausübung einer geringfügigen Erwerbstätigkeit

§ 12Abs. 6 lit a) Al

VG schließt die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG nicht aus.

Paragraph 12, Absatz 6, AlVG gelten geringfügig Erwerbstätige ausdrücklich als arbeitslos vergleiche das Erk. des VwGH vom 04.07.2007, Zl. 2007/08/0092; u.a.). Die Ausübung einer geringfügigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 12, Absatz 6, Litera a,) AlVG schließt die Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG nicht aus. Im Beschwerdefall ist nicht mehr strittig, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Beendigung ihrer vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen nach dem ASVG mit 03.

  1. und mit 28.
  2. sowie mit 31.10.2011 (jeweils) für ein Monat nicht beschäftigt war und sich an die Zeiten der Nichtbeschäftigung ein geringfügiges (teilversicherungspflichtiges) Beschäftigungsverhältnis beim selben Dienstgeber anschloss. Da das vorhergehende vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis für einen Monat beendet wurde, ist in diesen beiden Fällen der gegenüber § 12 Abs. 6 lit. a AlVG speziellere Tatbestand des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht erfüllt.Im Beschwerdefall ist nicht mehr strittig, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Beendigung ihrer vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen nach dem ASVG mit 03.
  3. und mit 28.
  4. sowie mit 31.10.2011 (jeweils) für ein Monat nicht beschäftigt war und sich an die Zeiten der Nichtbeschäftigung ein geringfügiges (teilversicherungspflichtiges) Beschäftigungsverhältnis beim selben Dienstgeber anschloss. Da das vorhergehende vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis für einen Monat beendet wurde, ist in diesen beiden Fällen der gegenüber Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG speziellere Tatbestand des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht erfüllt. Damit hatte die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 04.
  5. bis 03.02., vom 01.
  6. bis 30.
  7. und vom 01.
  8. bis 31.12.2011 Anspruch auf Arbeitslosengeld. Da die Voraussetzungen für den Widerruf und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes von € 2.249,57 nicht vorlagen, war der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.
  9. Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von einer mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, weil die erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.Von einer mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung ist unter Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausführlich dargelegt, warum der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Unrecht Notstandhilfe bezogen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I401.2002038.1.00

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