Obsah (12)
§ 17Art. 133§ 46§ 6§ 58§ 28Art. 130§ 31Art. 151§ 16§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlI401 2002798-1 SpruchI401 2002798-1/5E IM NAMEN DER REPUPLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER al
§ 17Abs. 1 in Verbindung mit § 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (Al
VG) i.d.g.F. keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 01.11. bis 27.11.2014 hat.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass römisch 40
Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) i.d.g.F. keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 01.11. bis 27.11.2014 hat. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein, Regionale Geschäftsstelle (in der Folge als belangte Behörde oder AMS bezeichnet), vom 16.12.2013 wurde der XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet)
§ 17Abs. 1 in Verbindung mit §§ 44 Abs. 1 Z 2 lit. b (richtig: § 44 Abs. 1 Z 2) und 46 Abs. 1 und Abs. 5 Al
VG ab 28.11.2013 das Arbeitslosengeld zuerkannt.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein, Regionale Geschäftsstelle (in der Folge als belangte Behörde oder AMS bezeichnet), vom 16.12.2013 wurde der römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet)
Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, (richtig: Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2,) und 46 Absatz eins und Absatz 5, AlVG ab 28.11.2013 das Arbeitslosengeld zuerkannt. Nach Wiedergabe der angewandten Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 03.11.2013 die belangte Behörde mittels eAMS-Mitteilung in Kenntnis gesetzt habe, seit 01.11.2013 unerwartet arbeitslos zu sein. (Der zuvor erfolgte elektronische Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin, dass sie am 28.10.2013 mitgeteilt habe, ihr Arbeitgeber könne sie ab 15.11.2013 nicht mehr weiter beschäftigen und sie werde daher erneut arbeitslos sein, und dem AMS, dass sie am 29.10.2013 ersucht worden sei, mitzueilen, ob das AMS sie bereits jetzt wieder als arbeitssuchend vormerken solle und wenn ja, welche Stellen in welcher Region sie suchen werde, fand in der Begründung des Bescheides keinen Niederschlag). Bei dieser Meldung habe es sich um keine Arbeitslos(früh)meldung im Sinne des § 17 AlVG gehandelt, sondern um eine formlose Mitteilung. Laut EDV-Akt sei am 12.11.2013 auf deren eAMS-Konto geantwortet und die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass es, wenn sie tatsächlich ab 01.11.2013 arbeitslos sei, in ihrem Interesse sei, unverzüglich einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. In ihrer am 24.11.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Rückantwort habe sich die Beschwerdeführerin ab 01.11.2013 als arbeitslos und erneut als arbeitssuchend gemeldet. Die belangte Behörde habe sie am folgenden Tag darauf hingewiesen, dass die Arbeitslosmeldung bzw. Antragstellung auf Arbeitslosengeld persönlich in der Servicezone zu erfolgen habe oder der Antrag per e-AMS-Konto zu stellen sei. Eine rückwirkende Arbeitslosmeldung sei nicht möglich; daher sei diese so rasch als möglich vorzunehmen. Am 28.11.2013 habe die Beschwerdeführerin persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen und mittels bundeseinheitlichen Antragsformular Arbeitslosengeld beantragt, welches ihr in weiterer Folge ab diesem Tag zugesprochen worden sei, weil das am 15.06.2013 begonnene Beschäftigungsverhältnis mit 31.10.2013 durch Zeitablauf geendet habe.Nach Wiedergabe der angewandten Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 03.11.2013 die belangte Behörde mittels eAMS-Mitteilung in Kenntnis gesetzt habe, seit 01.11.2013 unerwartet arbeitslos zu sein. (Der zuvor erfolgte elektronische Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin, dass sie am 28.10.2013 mitgeteilt habe, ihr Arbeitgeber könne sie ab 15.11.2013 nicht mehr weiter beschäftigen und sie werde daher erneut arbeitslos sein, und dem AMS, dass sie am 29.10.2013 ersucht worden sei, mitzueilen, ob das AMS sie bereits jetzt wieder als arbeitssuchend vormerken solle und wenn ja, welche Stellen in welcher Region sie suchen werde, fand in der Begründung des Bescheides keinen Niederschlag). Bei dieser Meldung habe es sich um keine Arbeitslos(früh)meldung im Sinne des Paragraph 17, AlVG gehandelt, sondern um eine formlose Mitteilung. Laut EDV-Akt sei am 12.11.2013 auf deren eAMS-Konto geantwortet und die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass es, wenn sie tatsächlich ab 01.11.2013 arbeitslos sei, in ihrem Interesse sei, unverzüglich einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. In ihrer am 24.11.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Rückantwort habe sich die Beschwerdeführerin ab 01.11.2013 als arbeitslos und erneut als arbeitssuchend gemeldet. Die belangte Behörde habe sie am folgenden Tag darauf hingewiesen, dass die Arbeitslosmeldung bzw. Antragstellung auf Arbeitslosengeld persönlich in der Servicezone zu erfolgen habe oder der Antrag per e-AMS-Konto zu stellen sei. Eine rückwirkende Arbeitslosmeldung sei nicht möglich; daher sei diese so rasch als möglich vorzunehmen. Am 28.11.2013 habe die Beschwerdeführerin persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen und mittels bundeseinheitlichen Antragsformular Arbeitslosengeld beantragt, welches ihr in weiterer Folge ab diesem Tag zugesprochen worden sei, weil das am 15.06.2013 begonnene Beschäftigungsverhältnis mit 31.10.2013 durch Zeitablauf geendet habe. Die Beschwerdeführerin sei bis 14.06.2013 im Bezug der Notstandshilfe gestanden. Das erwähnte Dienstverhältnis, welches in Summe 139 Tage angedauert habe, hätte eine neuerliche persönliche Geltendmachung mittels Antragstellung
§ 46Abs. 5 Al
VG bedurft; denn eine Wiedermeldung
§ 46Abs. 5 Al
VG habe nicht ausgereicht.Die Beschwerdeführerin sei bis 14.06.2013 im Bezug der Notstandshilfe gestanden. Das erwähnte Dienstverhältnis, welches in Summe 139 Tage angedauert habe, hätte eine neuerliche persönliche Geltendmachung mittels Antragstellung
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG bedurft; denn eine Wiedermeldung
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG habe nicht ausgereicht. Sie habe am 18.11.2011 die Zugangskennung hinsichtlich der Nutzung des eAMS-Kontos übernommen. Mit ihrer Unterschrift habe sie sich bereit erklärt, die (in der Folge wiedergegebenen) Nutzungsbedingungen des eAMS-Kontos zu akzeptieren. Zur Kommunikation mit dem AMS habe sie von der Möglichkeit des eAMS-Kontos Gebrauch gemacht. Sie habe davon ausgehen müssen, dass ein von ihr online gestelltes Anliegen ebenfalls online im Wege dieses Kommunikationskanals beantwortet werde. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der private Nutzer von behördlichen Onlinediensten dafür Sorge tragen müsse, dass die eigene persönliche EDV-Ausstattung die Kommunikation technisch zulasse und bei etwaigen EDV-Problemen, welche nicht im Einzugsbereich (gemeint wohl: Einflussbereich) der Behörde (hier: AMS) lägen, sich umgehend um diese kümmere und die betreffende Behörde von diesem Umstand unverzüglich in Kenntnis setze. Dies deshalb, weil ansonsten sämtliche Mitteilungen bzw. Zustellversuche während der Zeit des technischen Ausfalls scheitern würden und ein reibungsloser Kommunikationsaustausch unmöglich gemacht werde. Ein mehrwöchiges Zuwarten bis zur Wiederherstellung der EDV-Kommunikation seitens der arbeitslosen Person entspreche nicht der allgemein zu erwartenden Sorgfaltspflicht. Die Beschwerdeführerin habe im konkreten Fall einen Zeitraum von annähernd vier Wochen, nämlich vom 03.
- bis 27.11.2013, ungenützt verstreichen lassen und in Kauf genommen, dass zeitlich frühere Behördenmitteilungen ihr nicht oder verspätet zur Kenntnis kämen, obwohl sie mit dem Eingang einer Rückantwort bzw. einer "rechtsgeschäftlichen" Erklärung der belangten Behörde ab 04.11.2013 rechnen habe müssen. Sie hätte sicherstellen müssen, dass allfällige Nachrichten der belangten Behörde ihr zukommen können. Die in diesem Zusammenhang ergangene Judikatur zu § 862a ABGB (Empfangs- und Zugangstheorie) gehe zwar davon aus, dass Übermittlungsfehler nicht auszuschließen seien, allerdings gehe das Übermittlungsrisiko erst dann auf den Empfänger der Nachricht über, wenn diese in seinen Empfangsbereich gelangt sei. Die hier in Rede stehende Mitteilung der belangten Behörde sei der Beschwerdeführerin am 12.11.2013 um 14:13 Uhr laut Übertragungsprotokoll an ihr eAMS-Konto zugestellt worden. Eine Verschiebung des Risikos des Zugangs derart, dass den Absender (AMS) das Risiko der Kenntnisnahme treffe, sei abzulehnen, weil der Empfänger den Kommunikationsverkehr eröffnet und diesen in weiterer Folge wieder zu erwarten habe.Die in diesem Zusammenhang ergangene Judikatur zu Paragraph 862 a, ABGB (Empfangs- und Zugangstheorie) gehe zwar davon aus, dass Übermittlungsfehler nicht auszuschließen seien, allerdings gehe das Übermittlungsrisiko erst dann auf den Empfänger der Nachricht über, wenn diese in seinen Empfangsbereich gelangt sei. Die hier in Rede stehende Mitteilung der belangten Behörde sei der Beschwerdeführerin am 12.11.2013 um 14:13 Uhr laut Übertragungsprotokoll an ihr eAMS-Konto zugestellt worden. Eine Verschiebung des Risikos des Zugangs derart, dass den Absender (AMS) das Risiko der Kenntnisnahme treffe, sei abzulehnen, weil der Empfänger den Kommunikationsverkehr eröffnet und diesen in weiterer Folge wieder zu erwarten habe. Festzuhalten sei auch, dass die Beschwerdeführerin sich bereits ab 30.09.2010 erstmals mit der Kommunikationsstruktur des eAMS-Kontos vertraut gemacht habe. Sie habe zeitlich nachgelagert auf diesem Weg eine online-Arbeitslosmeldung am 19.09.2012 an die belangte Behörde zugesandt. Dadurch werde untermauert, dass sie seit diesem Zeitpunkt mit den technischen Abläufen und den unmittelbaren Notwendigkeiten vertraut sei. Unbestritten sei die von der Beschwerdeführerin am 03.11.2013 erfolgte Kontaktnahme, bei der sie ihre rückwirkend eingetretene Arbeitslosigkeit mit 01.11.2013 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht habe. Auf Grund der bestehenden Erfahrung mit der AMS-Online-Kommunikation sei es ihr anzulasten, dass sie ab 03.11.2013 nach Verstreichen einer der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden angemessenen Frist zur Rückantwort von maximal einer Woche keine weitere Kontaktnahme auf telefonischem oder persönlichem Weg gesucht habe, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt die technischen Mängel der EDV bereits evident gewesen seien. Da neben dem eAMS-Konto zur gegenseitigen Kommunikation auch Anliegen per Telefon oder auch mittels persönlicher Vorsprache erledigt werden könnten, sei das Nutzen nur einer dieser mehreren Kommunikationsmöglichkeiten, insbesondere dann, wenn der technische Ausfall gerade jene von der arbeitslosen Person bevorzugte Kommunikationsvariante betreffe, nicht nachvollziehbar. Das Zuwarten auf Wiederherstellung des EDV-Systems gehe zu Lasten der Beschwerdeführerin. Das Arbeitslosengeld werde daher auf Grund ihrer erst am 28.11.2013 erfolgten persönlichen Vorsprache ab diesem Tag zuerkannt.
- Bei der belangten Behörde langte am 31.12.2013 eine per eAMS-Konto zugesandte Berufung der Beschwerdeführerin mit folgendem (wörtlich wiedergegebenen) Inhalt ein: "Ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom 16.12.2013 (AMS Kufstein), das mir am 21.12.2013 zugestellt wurde und lege Berufung ein. Leider war es mir nicht möglich, Ihre an mich zugestellten Emails zu öffnen, da mein PC defekt war. Ich wurde weder telefonisch noch per Post von Ihnen informiert. Laut AK wurde mir mitgeteilt, dass mir eine staatliche monatliche Mindestsicherung (Nov. 2013) zusteht, die ich hiermit durch das Arbeitslosengeld beantrage, da ich weder Arbeit scheue noch arbeitsunwillig bin und bereits eine Stelle angenommen habe. Ich bitte Sie, diesen Bescheid vom 16.12.2013 nochmals zu überprüfen. "
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2014 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der belangten Behörde vom 17.02.2014, in dem sie im Wesentlichen den Inhalt des bekämpften Bescheides wiedergab, zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, eine Gegenäußerung binnen der gesetzten Frist abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.
- Ebenso leistete sie der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes von 29.08.2016, die Gründe der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides und ein Begehren darzulegen, keine Folge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. 1.
- Die Beschwerdeführerin hat bei einer anderen regionalen Geschäftsstelle nicht vorgesprochen und bei dieser einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und ist unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Nach Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1.
- Zur Entscheidung über die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein, Regionale Geschäftsstelle, war bis 31.12.2013 die (zuständige) Landesgeschäftsstelle Tirol (vgl. § 56 Abs. 1 des AlVG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 179/1999) zuständig.3.1.
- Zur Entscheidung über die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein, Regionale Geschäftsstelle, war bis 31.12.2013 die (zuständige) Landesgeschäftsstelle Tirol vergleiche Paragraph 56, Absatz eins, des AlVG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999,) zuständig.
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind (zu denen die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu zählen ist), mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind (zu denen die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu zählen ist), mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Entscheidung über die (nunmehr als Beschwerde zu behandelnde) Berufung gegen den angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein, Regionale Geschäftsstelle, zuständig. 3.
- Zu Spruchpunkt A): 3.2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages einer Verbesserung zugänglich, § 13 Abs 3 AVG dient aber nicht dazu, einen verfehlten Berufungsantrag zu korrigieren; bei der Auslegung des Begriffs "begründeter Berufungsantrag" ist kein übertriebener Formalismus anzuwenden, vielmehr sind der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, sowie die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die grundsätzlichen Anforderungen an bei Verwaltungsgerichten eingebrachten Beschwerden gegenüber den Anforderungen des AVG an Berufungen verschärft werden sollten. Es genügt, wenn das Rechtsmittel erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. die Erk. des VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; vom 27.02.2015, Ra 2014/17/0035; vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; vom 18.12.2015, Ra 2015/02/0169).3.2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages einer Verbesserung zugänglich, Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient aber nicht dazu, einen verfehlten Berufungsantrag zu korrigieren; bei der Auslegung des Begriffs "begründeter Berufungsantrag" ist kein übertriebener Formalismus anzuwenden, vielmehr sind der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, sowie die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die grundsätzlichen Anforderungen an bei Verwaltungsgerichten eingebrachten Beschwerden gegenüber den Anforderungen des AVG an Berufungen verschärft werden sollten. Es genügt, wenn das Rechtsmittel erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche die Erk. des VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; vom 27.02.2015, Ra 2014/17/0035; vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; vom 18.12.2015, Ra 2015/02/0169). 3.2.
- Im gegenständlichen Fall geht aus der per eAMS-Konto übermittelten Berufung der Beschwerdeführerin vom 31.12.2013 hervor, dass ihr der Bescheid vom 16.12.2013 am 21.12.2013 zugestellt worden ist und sie die Überprüfung des Bescheides begehrt. Begründend führte sie aus, dass sie auf Grund ihres defekten PC’s kein Verschulden an der verspäteten Antragstellung treffe und ihr daher monatliche Mindestsicherung ab "Nov 2013" zustehe, welche sie durch das Arbeitslosengeld beantrage. Die erhobene Beschwerde erfüllt die im § 9 Abs. 1 VwGVG normierten inhaltlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde (Z 1:Die erhobene Beschwerde erfüllt die im Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG normierten inhaltlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde (Ziffer eins : "Schreiben vom 16.12.2003", Z 2: "AMS Kufstein"; Z 3: "defekter PC"; Z 4: "staatliche monatliche Mindestsicherung (Nov. 2013), die ich durch das Arbeitslosengeld beantrage"; Z 5: "am 21.12.2013 zugestellt")."Schreiben vom 16.12.2003", Ziffer 2 :, "AMS Kufstein"; Ziffer 3 :, "defekter PC"; Ziffer 4 :, "staatliche monatliche Mindestsicherung (Nov. 2013), die ich durch das Arbeitslosengeld beantrage"; Ziffer 5 :, "am 21.12.2013 zugestellt"). 3.
- Es bedarf daher der Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem mit dem angefochtenen Bescheid festgesellten Gewährungszeitpunkt mit 28.11.2013 hatte. 3.3.
- §§ 17 und 46 des AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 63/2010) lauteten (auszugsweise):3.3.
- Paragraphen 17 und 46 des AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2010,) lauteten (auszugsweise): "Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
§ 16
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
§ 46Abs.
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt:
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
- Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht. 4.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.4.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins,) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen."
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen." 3.3.
- Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, u.a., - zusammengefasst - folgende Rechtsansicht: "Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg.) § 46 Rz 791). Nach § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - grundsätzlich erst ab dem Tag der Geltendmachung. Dem entspricht § 46 Abs. 4 letzter Satz AlVG, wonach die Leistung erst dann gewährt werden kann, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Unter diesem Gesichtspunkt ist zur Realisierung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung daher ein diesbezüglicher Antrag und damit verbunden die Meldung als arbeitssuchend bzw. die Zurverfügungstellung des Arbeitslosen für die Arbeitsvermittlung (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.12.2001, Zl. 97/08/0428)."Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg.) Paragraph 46, Rz 791). Nach Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - grundsätzlich erst ab dem Tag der Geltendmachung. Dem entspricht Paragraph 46, Absatz 4, letzter Satz AlVG, wonach die Leistung erst dann gewährt werden kann, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Unter diesem Gesichtspunkt ist zur Realisierung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung daher ein diesbezüglicher Antrag und damit verbunden die Meldung als arbeitssuchend bzw. die Zurverfügungstellung des Arbeitslosen für die Arbeitsvermittlung vergleiche das Erk. des VwGH vom 20.12.2001, Zl. 97/08/0428). § 46 Abs. 1 AlVG regelt die näheren Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als "Geltendmachung des Anspruches", an welche das Gesetz den Beginn des Bezugs von Leistungen knüpft, zu erachten ist:Paragraph 46, Absatz eins, AlVG regelt die näheren Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als "Geltendmachung des Anspruches", an welche das Gesetz den Beginn des Bezugs von Leistungen knüpft, zu erachten ist: § 46 Abs. 1 AlVG sieht vor, dass der Anspruch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle mit dem bundeseinheitlichen Antragsformular grundsätzlich persönlich geltend zu machen ist. Der Arbeitslose muss zumindest einmal persönlich vorsprechen und das vollständig ausgefüllte Formular übermitteln, damit der Anspruch als geltend gemacht gilt. Das Arbeitsmarktservice kann aber vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen.Paragraph 46, Absatz eins, AlVG sieht vor, dass der Anspruch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle mit dem bundeseinheitlichen Antragsformular grundsätzlich persönlich geltend zu machen ist. Der Arbeitslose muss zumindest einmal persönlich vorsprechen und das vollständig ausgefüllte Formular übermitteln, damit der Anspruch als geltend gemacht gilt. Das Arbeitsmarktservice kann aber vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Personen, die über ein eAMS-Konto verfügen, können den Anspruch auch auf elektronischem Weg geltend machen, wenn die erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice (auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder einer Vormerkung zur Arbeitssuche) bereits bekannt sind. Sie haben grundsätzlich binnen zehn Tagen nach der elektronischen Übermittlung persönlich vorzusprechen, wobei jedoch das Arbeitsmarktservice Abweichendes verfügen kann. § 46 Abs. 1 AlVG bestimmt, dass eine persönliche Vorsprache insbesondere dann nicht erforderlich ist, wenn der Arbeitslose aus zwingenden Gründen - wie etwa durch Arbeitsaufnahme oder Krankheit - verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Daraus ist insbesondere abzuleiten, dass der Anspruch in einem solchen Fall auch anderweitig (zB durch einen bevollmächtigten Vertreter) geltend gemacht werden kann.Paragraph 46, Absatz eins, AlVG bestimmt, dass eine persönliche Vorsprache insbesondere dann nicht erforderlich ist, wenn der Arbeitslose aus zwingenden Gründen - wie etwa durch Arbeitsaufnahme oder Krankheit - verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Daraus ist insbesondere abzuleiten, dass der Anspruch in einem solchen Fall auch anderweitig (zB durch einen bevollmächtigten Vertreter) geltend gemacht werden kann. § 46 Abs. 3 AlVG betrifft Fälle, in denen - abweichend von Abs. 1 - von einer rückwirkenden Geltendmachung auszugehen ist (Rückwirkung auf die Vorsprache bei einer unzuständigen Geschäftsstelle im Fall der Antragseinbringung bei der zuständigen Stelle binnen angemessener Frist; Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit im Fall der Vorsprache am nächsten Amtstag;Paragraph 46, Absatz 3, AlVG betrifft Fälle, in denen - abweichend von Absatz eins, - von einer rückwirkenden Geltendmachung auszugehen ist (Rückwirkung auf die Vorsprache bei einer unzuständigen Geschäftsstelle im Fall der Antragseinbringung bei der zuständigen Stelle binnen angemessener Frist; Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit im Fall der Vorsprache am nächsten Amtstag; Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit bei späterer Verlegung des Wohnsitzes/Aufenthalts im Fall der Vorsprache bei der nunmehr zuständigen Geschäftsstelle binnen angemessener Frist; Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit bei verspäteter Kenntnis von der Beendigung eines Lehrverhältnisses nach einzelnen Tatbeständen des BAG bzw. LAG im Fall der Vorsprache bei der Geschäftsstelle binnen einer Woche). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sieht die - soweit hier wesentlich oben überblicksweise dargelegte - Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen vor. Die abschließende Normierung lässt es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen - durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren - Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103; vom 23.05.2007, Zl. 2006/08/0330)."Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sieht die - soweit hier wesentlich oben überblicksweise dargelegte - Bestimmung des Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen vor. Die abschließende Normierung lässt es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen - durch die Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abwendbaren - Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des Paragraph 46, AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage vergleiche die Erk. des VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103; vom 23.05.2007, Zl. 2006/08/0330)." 3.3.
- Das Gesetz sieht - wie bereits ausgeführt - in den §§ 17 Abs. 1 und 46 AlVG Tatbestände einer Antragstellung vor, die zurückwirken, die im gegenständlichen Fall jedoch nicht vorliegen:3.3.
- Das Gesetz sieht - wie bereits ausgeführt - in den Paragraphen 17, Absatz eins und 46 AlVG Tatbestände einer Antragstellung vor, die zurückwirken, die im gegenständlichen Fall jedoch nicht vorliegen: Insbesondere die im § 17 Abs. 1 Z 2 AlVG normierte Ausnahme, wonach der Anspruch rückwirkend ab den Eintritt der Arbeitslosigkeit gilt, wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
§ 46Abs. 1 Al
VG erforderliche persönliche Vorsprache binnen zehn Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt (soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat), liegt nicht vor.Insbesondere die im Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG normierte Ausnahme, wonach der Anspruch rückwirkend ab den Eintritt der Arbeitslosigkeit gilt, wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, AlVG erforderliche persönliche Vorsprache binnen zehn Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt (soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat), liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass die Arbeitslosmeldung der Beschwerdeführerin vom 28.10.2013, dass sie ihr Arbeitgeber ab 15.11.2013 nicht mehr weiter beschäftigen könne, den Mindestanforderungen im Sinne des § 17 Abs. 3 AlVG nicht genügt, teilte sie in Reaktion auf die elektronische Nachricht des AMS vom 29.10.2013, ob sie bereits jetzt als arbeitssuchend vorzumerken sei und - bejahendenfalls -, ob sie Stellen in der Region suchen werde, am 03.11.2013 und damit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit mit, dass sie unerwartet ab 01.11.2013 bereits arbeitslos sei. Sie unterließ es, den Anspruch auf Arbeitslosengeld auf elektronischem Weg geltend gelten zu machen und binnen zehn Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit beim AMS persönlich vorzusprechen.Abgesehen davon, dass die Arbeitslosmeldung der Beschwerdeführerin vom 28.10.2013, dass sie ihr Arbeitgeber ab 15.11.2013 nicht mehr weiter beschäftigen könne, den Mindestanforderungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG nicht genügt, teilte sie in Reaktion auf die elektronische Nachricht des AMS vom 29.10.2013, ob sie bereits jetzt als arbeitssuchend vorzumerken sei und - bejahendenfalls -, ob sie Stellen in der Region suchen werde, am 03.11.2013 und damit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit mit, dass sie unerwartet ab 01.11.2013 bereits arbeitslos sei. Sie unterließ es, den Anspruch auf Arbeitslosengeld auf elektronischem Weg geltend gelten zu machen und binnen zehn Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit beim AMS persönlich vorzusprechen. Obwohl sie das AMS am 12.
- und am 25.11.2013 auf die erforderliche und unverzüglich persönlich oder per eAMS-Konto vorzunehmende Antragstellung hinwies, stellte sie erst am 28.11.2013 einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld. Nach den §§ 17 Abs. 1 und 46 Abs. 1 AlVG steht ihr daher eine Leistung erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung am 28.11.2013 zu.Obwohl sie das AMS am 12.
- und am 25.11.2013 auf die erforderliche und unverzüglich persönlich oder per eAMS-Konto vorzunehmende Antragstellung hinwies, stellte sie erst am 28.11.2013 einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld. Nach den Paragraphen 17, Absatz eins und 46 Absatz eins, AlVG steht ihr daher eine Leistung erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung am 28.11.2013 zu. 3.3.
- Der durch keine Nachweise untermauerten Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Computer sei defekt gewesen (was sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorbrachte), sodass sie die ihr zugestellten E-Mails der belangten Behörde nicht habe öffnen können, ist zum einen entgegen zu halten, dass sie sehr wohl auf die E-Mails des AMS, wenn auch verspätet, reagiert hat, zum anderen, dass § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen enthält.3.3.
- Der durch keine Nachweise untermauerten Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Computer sei defekt gewesen (was sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorbrachte), sodass sie die ihr zugestellten E-Mails der belangten Behörde nicht habe öffnen können, ist zum einen entgegen zu halten, dass sie sehr wohl auf die E-Mails des AMS, wenn auch verspätet, reagiert hat, zum anderen, dass Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen enthält. Die Beschwerdeführerin hätte ihren Anspruch auf andere Art und Weise, z. B. durch einen bevollmächtigten Vertreter oder postalischen Übermittlung des Antrages etc., fristwahrend geltend machen können. Sie behauptete nicht, dass ihr (aus zwingenden Gründen) andere Möglichkeiten der Antragstellung nicht offen gestanden wären, wofür es auch keine Anhaltspunkte gab. Insgesamt ergibt sich daher, dass die belangte Behörde zu Recht von einer nicht rückwirkenden Geltendmachung des Anspruchs ausging und das Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin erst ab 28.11.2013 gewährte. 3.3.
- Die Beschwerdeführerin erachtete sich in ihrem Recht auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.
- bis 27.11.2013 verletzt. Der angefochtene Bescheid spricht der Beschwerdeführerin lediglich einen Arbeitslosengeldanspruch ab dem 28.11.2014 zu, ohne den davor liegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen. In der Begründung wurde allerdings darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist, sondern erst am 28.11.2014 eingebracht hat. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist zwar im Sinne einer Abweisung des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den besagten Zeitraum zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.10.2002, Zl. 2002/08/0041, mwN), es bedurfte jedoch im gegenständlichen Beschwerdefall für den relevanten Zeitraum einer (formellen) Abweisung.Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist zwar im Sinne einer Abweisung des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den besagten Zeitraum zu verstehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 23.10.2002, Zl. 2002/08/0041, mwN), es bedurfte jedoch im gegenständlichen Beschwerdefall für den relevanten Zeitraum einer (formellen) Abweisung.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen vergleiche das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt weder an einer Rechtsprechung zur verspäteten Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld, noch weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt weder an einer Rechtsprechung zur verspäteten Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld, noch weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I401.2002798.1.00