← Österreich

{'item': 'I401 2015386-1'}

Obsah (27)Art. 133§ 24§ 25§ 38§ 36§ 18§ 35§ 106a§ 21§ 20§ 6§ 56§ 28§ 21a§ 15§ 81§ 262§ 1§ 14a§ 108§ 3§ 293§ 5§ 291a§ 2§ 13j§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlI401 2015386-1 SpruchI401 2015386-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER al

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 28.08.2014 widerrief das Arbeitsmarktservice Innsbruck (in der Folge als belangte Behörde oder AMS bezeichnet)

§ 24Abs. 2 Al

VG den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.01.2013 bzw. berichtigte es die Bemessung der Notstandshilfe rückwirkend und verpflichtete XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in der Höhe von € 11.904,56

§ 25Abs. 1 Al

VG zurückzuzahlen.1. Mit Bescheid vom 28.08.2014 widerrief das Arbeitsmarktservice Innsbruck (in der Folge als belangte Behörde oder AMS bezeichnet)

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.01.2013 bzw. berichtigte es die Bemessung der Notstandshilfe rückwirkend und verpflichtete römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in der Höhe von € 11.904,56

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zurückzuzahlen. Begründend wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei im relevanten Zeitraum die Notstandshilfe als Pensionsvorschuss in ungerechtfertigter Höhe ausbezahlt worden, weil er das anzurechnende Einkommen aus Vermietung nicht angegeben habe. 2. Mit dem am 12.09.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen vom 09.09.2014 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde und stellte einleitend außer Streit, dass er bei der ersten Antragstellung auf Gewährung von Notstandshilfe die Angaben über seine Mieteinnahmen nicht gemacht habe. Er bereue diesen Fehler. Seiner Ansicht nach sei die Berechnung des Überbezuges der Notstandshilfe aber fehlerhaft, weil der Überbezug nicht auf die Monate und die Jahre "aufgeteilt", der am 15.12.2008 aufgenommene, mit einer monatlichen Rate von € 492,39 zurückzuzahlende Kredit in der Höhe von € 50.000,-- für die Anschaffung einer Wohnung nicht berücksichtigt und der "Sozialrichtsatz des ASVG" für seine fünfköpfige Familie zu niedrig bemessen worden sei. Der "Sozialrichtsatz" für das Jahr 2011 habe € 1.129,40 und je Kind € 135,50, für das Jahr 2012 € 1.224,-- sowie für das Jahr 2013 € 1.255,-- betragen. Seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Töchter hätten kein Einkommen. Er habe € 487,-- für Miete zu bezahlen. Er erziele Mieteinkünfte von ca. € 1.000,--, welche zur Gänze zur Bezahlung des Kredites für die Anschaffung der Wohnung verwendet würden. Für das Jahr 2011 hätten sich seine Mieteinnahmen auf € 12.186,04, jene für das Jahr 2012 auf € 6.482,03 und für das Jahr 2013 auf € 13.431,94 belaufen.

den "Sozialrichtsätzen" sollten für das Jahr 2011 € 18.408,80, für das Jahr 2012 € 19.484,-- und für das Jahr 2013 € 19.900,-- herangezogen werden.

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2014 änderte die belangte Behörde den bekämpften Bescheid vom 28.08.2014 insoweit ab, als die Zuerkennung des Pensionsvorschusses auf Basis der Notstandshilfe für die Zeiträume vom 01.08.2011 bis 30.10.2012 und vom 01.11.2012 bis 31.01.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde (Spruchpunkt 1.) und verpflichtete sie den Beschwerdeführer, die sich aus der ursprünglich an ihn ausbezahlten Notstandshilfe und der ihm unter Berücksichtigung einer Anrechnung aus seinen Mieteinkünften tatsächlich zustehenden Notstandshilfe ergebende Auszahlungsdifferenz in der Höhe von € 9.551,70 (Spruchpunkt 2.), jedoch auf Grund eines Einbehaltes vom laufenden Leistungsbezug in der Höhe von € 807,09 den offenen Restbetrag in der Höhe von € 8.744,61 zurückzuzahlen (Spruchpunkt 3.). Begründend wurde nach Wiedergabe des bekämpften Bescheides und der erhobenen Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 15.07.2011 für den 01.08.2011 beim AMS einen Antrag auf Zuerkennung eines Pensionsvorschusses gestellt habe. Auf dem Antragsformular habe er die Frage 9), ob er ein eigenes Einkommen (z. B. aus Pensionen, selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit oder Vermietung etc.) erziele, nicht beantwortet. Er habe ab 01.08.2011 Notstandshilfe als Pensionsvorschuss in der Höhe von € 30,52 täglich bezogen, wobei sich der Tagsatz ab 01.01.2012 auf € 30,65 erhöht habe. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol habe mit Schreiben vom 22.06.2011 dem AMS mitgeteilt, dass die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 17.06.2011 den Antrag des Beschwerdeführers auf Weitergewährung der bis 31.07.2011 befristet zuerkannten Invaliditätspension mangels Invalidität abgelehnt habe. Gegen diesen Bescheid sei Klage beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht worden. Der Beschwerdeführer habe am 04.07.2012 für den 30.07.2012 einen weiteren Antrag auf Pensionsvorschuss auf Basis der Notstandshilfe gestellt. Auch auf diesem Antragsformular habe er die Frage 9) über ein erzieltes Einkommen verneint. In der Folge habe er ab 30.07.2012 bis 30.10.2012 und ab 01.11.2012 Notstandshilfe in Form eines Pensionsvorschusses in Höhe von täglich € 30,65 erhalten. Der Tagsatz habe sich ab 01.01.2013 auf € 31,36 erhöht. In der Tagsatzung vom 25.06.2014 habe das Klagsverfahren betreffend die gegenüber dem Beschwerdeführer abgelehnte Verlängerung der Invaliditätspension mit einem Vergleich geendet. Die Parteien seien übereingekommen, dass die Pensionsversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer die Invaliditätspension in der gesetzlichen Höhe vom 01.11.2013 bis 30.06.2015 zu gewähren habe. Dem AMS sei am 12.08.2014 zur Kenntnis gebracht worden, dass der Beschwerdeführer Eigentümer mehrerer Garconnieren, unter anderem in Innsbruck und Jenbach, sei, worauf ihm der Leistungsbezug mit 01.09.2014 zur Klärung des Sachverhaltes vorerst eingestellt worden sei. Nach dem angeforderten Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 28.09.2012 habe der Beschwerdeführer im Wirtschaftsjahr 2011 ein Einkommen in der Höhe von € 12.186,04 erzielt. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von € 13.620,04 seien € 6.049,26 auf Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und € 7.570,78 auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entfallen. Im Einkommensteuerbescheid vom 16.10.2013 für das Jahr 2012 sei ein Einkommen in Höhe von € 6.482,03 ausgewiesen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte bestehe zur Gänze aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 8.116,
  2. In der am 29.08.2014 durch das AMS aufgenommenen Niederschrift zur Klärung seiner Mieteinkünfte habe der Beschwerdeführer erklärt, dass sein Einkommen aus Vermietung im Jahr 2014 wie jedes Jahr gleich hoch sei, und geäußert, dass er nicht wisse, ob mehr oder weniger. Mit der erhobenen Beschwerde habe der Beschwerdeführer einen Kontoauszug einer Bank vom März 2014 vorgelegt, dem zu entnehmen sei, dass er für zwei Kredite € 491,26 und € 492,39 monatlich bezahlen müsse. Darüber hinaus gehe aus einer Kreditzusage dieser Bank vom 10.12.2007 hervor, dass ihm zum Erwerb einer Eigentumswohnung in Innsbruck ein einmal ausnutzbarer Kredit in Höhe von € 51.000,-- gewährt worden sei. Der vom Beschwerdeführer für das Jahr 2013 vorgelegten Einkommensteuererklärung sei zu entnehmen, dass er im Wirtschaftsjahr 2013 ein Einkommen in Höhe von € 11.797,94 erzielt habe, wobei sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf € 13.431,94 beliefen. Ein Einkommensteuerbescheid für 2013 habe es noch nicht gegeben. Zur Berechnung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers unter Anrechnung (zu ergänzen: der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) sei die belangte Behörde wie folgt vorgegangen: Von dem im Einkommensteuerbescheid vom 28.09.2012 für das Jahr 2011 festgestellten Einkommen in Höhe von € 12.186,04 seien die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von € 6.049,26 in Abzug gebracht worden. Das verbleibende durch 365 zu dividierende Einkommen in Höhe von € 6.136,78 habe eine tägliche Anrechnung in Höhe von € 16,81, gerundet € 16,80, ergeben. Da die Vermietung während des ganzen Jahres erfolgt sei, seien die errechneten Einkünfte in Höhe von € 6.136,78 durch 12 dividiert worden, um die monatlichen Einkünfte zu ermitteln. Bei dieser Berechnung ergäben sich im Jahr 2011 monatliche Einkünfte in Höhe von € 511,
  3. Unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage in Höhe von € 2.212,89 aus dem Jahr 2002 und unter Berücksichtigung einer Anrechnung von monatlich € 511,-- für den Zeitraum von 11.08.2011 bis 31.12.2011 errechne sich ein Tagsatz in Höhe von € 13,72, der fünf Familienzuschläge beinhalte. Aufgrund der Indexanpassung mit Jahreswechsel habe sich der tägliche Tagsatz ab 01.
  4. bis 31.01.2012 auf € 13,90 erhöht. Da der Beschwerdeführer laut Einkommensteuerbescheid vom 16.10.2013 im Jahr 2012 ein Einkommen in Höhe von € 6.482,03, jedoch keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt habe, seien nach Abzug der Sonderausgaben von diesen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugehen. Infolge der durchgängigen Vermietung im Jahr 2012 seien diese Einkünfte durch 12 zu dividieren, was monatliche Einkünfte in Höhe von € 540,20 ergeben habe. Unter Bedachtnahme auf das Schaltjahr mit 366 Tagen und unter Berücksichtigung des eigenen Einkommens in Höhe von € 540,-- und unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage in Höhe von € 2.212,89 sowie der Berücksichtigung von fünf Familienzuschlägen errechne sich vom 01.
  5. bis 30.10.2012 und vom 01.
  6. bis 31.12.2012 ein Tagsatz in Höhe von € 12,
  7. Wie aus dem EDV-Leistungsakt hervorgehe, habe der Beschwerdeführer für den 31.10.2012 keinen Anspruch auf Pensionsvorschuss gehabt, weil er für diesen Tag Krankengeld erhalten habe. Durch die Indexanpassung mit Jahreswechsel habe sich dieser Tagsatz für den Anspruch auf Pensionsvorschuss ab 01.01.2013 auf € 13,61 täglich erhöht. In den Zeiträumen vom 01.08.2011 bis 30.10.2012 und vom 01.11.2012 bis 31.01.2013 sei dem Beschwerdeführer ein Pensionsvorschuss auf Basis der Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 7.277,27 zuerkannt worden. Vor Bekanntwerden seiner Mieteinkünfte und somit ohne Anrechnung seiner eigenen Einkünfte für die Zeit vom 01.
  8. bis 31.12.2011 (das seien 153 Bezugstage) habe der Beschwerdeführer einen Tagsatz in Höhe von € 30,52, im Zeitraum vom 01.
  9. bis 30.10.2012 (304 Bezugstage) einen Tagsatz in Höhe von € 30,65, im Zeitraum vom 01.
  10. bis 31.12.2012 (61 Bezugstage) einen Tagsatz in derselben Höhe sowie im Zeitraum vom 01.
  11. bis 31.01.2013 (31 Bezugstage) einen Tagsatz in Höhe von € 31,36 bezogen. Somit habe er im genannten Zeitraum insgesamt einen Pensionsvorschuss in Höhe von € 16.828,97 erhalten. Nach Zitierung der zugrunde gelegten Bestimmungen des AlVG und der Notstandshilfeverordnung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer ab Vorliegen der Einkommensteuerbescheide diese hätte vorlegen müssen. Sein Leistungsanspruch habe bis einschließlich 31.01.2013 widerrufen bzw. die Bemessung berichtigt werden können, weil für diesen Monat noch der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2012 heranzuziehen gewesen sei. Aufgrund der beiden Antragstellungen vom 15.07.2011 und vom 30.07.2012 habe der Beschwerdeführer in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen Pensionsvorschuss bezogen. In diesen Anträgen habe er zwar seine Familienangehörigen aufgelistet, jedoch den Bezug der eigenen Einkünfte nicht bekannt gegeben. Nachdem die belangte Behörde am 12.08.2014 in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Beschwerdeführer grundbücherlicher Eigentümer mehrerer Garconnieren in Innsbruck und Jenbach sei, sei dessen Leistungsbezug mit 01.09.2014 eingestellt worden. Der Beschwerdeführer habe ab 01.08.2011 Pensionsvorschuss auf Basis der Notstandshilfe in vollem Umfang bezogen, weil er seine Nebeneinkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Antragstellung dem AMS nicht bekannt gegeben habe. Daher sei der Leistungsbezug des Beschwerdeführers

§ 38in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Al

VG zu widerrufen bzw. die Bemessung zu berichtigen gewesen. Da er seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nie bekannt gegeben und auch bei seinen beiden Antragstellungen in den Jahren 2011 und 2012 die Frage nach dem Vorliegen eines eigenen Einkommens entweder nicht oder mit "nein" beantwortet habe, habe der Beschwerdeführer durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen bzw. durch falsche Aussagen den Leistungsbezug in vollem Umfang herbeigeführt.

§ 25Abs. 1 Al

VG sei der Beschwerdeführer daher verpflichtet, die Differenz zwischen der ursprünglich an ihn ausbezahlten Notstandshilfe und der ihm unter Berücksichtigung der Anrechnung aus seinen Mieteinkünften tatsächlich zustehenden Notstandshilfe zurückzuzahlen.Der Beschwerdeführer habe ab 01.08.2011 Pensionsvorschuss auf Basis der Notstandshilfe in vollem Umfang bezogen, weil er seine Nebeneinkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Antragstellung dem AMS nicht bekannt gegeben habe. Daher sei der Leistungsbezug des Beschwerdeführers

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, AlVG zu widerrufen bzw. die Bemessung zu berichtigen gewesen. Da er seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nie bekannt gegeben und auch bei seinen beiden Antragstellungen in den Jahren 2011 und 2012 die Frage nach dem Vorliegen eines eigenen Einkommens entweder nicht oder mit "nein" beantwortet habe, habe der Beschwerdeführer durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen bzw. durch falsche Aussagen den Leistungsbezug in vollem Umfang herbeigeführt.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG sei der Beschwerdeführer daher verpflichtet, die Differenz zwischen der ursprünglich an ihn ausbezahlten Notstandshilfe und der ihm unter Berücksichtigung der Anrechnung aus seinen Mieteinkünften tatsächlich zustehenden Notstandshilfe zurückzuzahlen. Konkret habe er im Zeitraum vom 01.08.2011 bis 30.10.2012 und vom 01.11.2012 bis 31.01.2013 insgesamt € 16.828,97 erhalten. Unter Berücksichtigung der Anrechnung aus seinen Mieteinkünften habe er aber nur Anspruch auf Zuerkennung der Notstandshilfe in einer Gesamthöhe von € 7.277,27. Von dessen Leistungsbezug seien € 807,09 einbehalten worden, so dass ein offener Rest in Höhe von € 8.744,61 zurückzuzahlen sei. Der im Bescheid vom 28.08.2014 ausgewiesene Rückforderungsbetrag von € 11.904,56 habe sich dadurch ergeben, dass das AMS bei der Berechnung des Einkommens von den in den Einkommensteuerbescheiden für das Jahr 2011 und 2012 aufgelisteten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgegangen sei, ohne die Sonderausgaben zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der Rückforderung ein falsch bemessener "Sozialrichtsatz" für seine fünfköpfige Familie herangezogen worden sei und außerdem seine Kreditbelastungen für die Anschaffung der Wohnung nicht berücksichtigt worden seien. Diesem Vorbringen sei entgegen zu halten, dass Freigrenzen und freigrenzenerhöhende Tatbestände nur bei der Anrechnung von Partnereinkommen berücksichtigt werden könnten.

§ 36Abs. 3 lit. a Al

VG sei das in einem Kalendermonat vom Leistungsbezieher erzielte Einkommen auf den Notstandshilfebezug anzurechnen. Der § 36 Abs. 5 AlVG sehe vor, dass nur im Fall einer Partneranrechnung (zu ergänzen: eine Erhöhung der) angeführte(n) Freibeträge, so für Hausstandsgründungen (Kredite), nur im Rahmen der vom AMS festgelegten Richtlinien erfolgen könne. Durch diese Bestimmung werde klar geregelt, dass bestimmte Freibeträge nur bei einer Anrechnung des Partnereinkommens und nicht bei der Anrechnung des eigenen Einkommens berücksichtigt werden könnten.Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der Rückforderung ein falsch bemessener "Sozialrichtsatz" für seine fünfköpfige Familie herangezogen worden sei und außerdem seine Kreditbelastungen für die Anschaffung der Wohnung nicht berücksichtigt worden seien. Diesem Vorbringen sei entgegen zu halten, dass Freigrenzen und freigrenzenerhöhende Tatbestände nur bei der Anrechnung von Partnereinkommen berücksichtigt werden könnten.

Paragraph 36, Absatz 3, Litera a, AlVG sei das in einem Kalendermonat vom Leistungsbezieher erzielte Einkommen auf den Notstandshilfebezug anzurechnen. Der Paragraph 36, Absatz 5, AlVG sehe vor, dass nur im Fall einer Partneranrechnung (zu ergänzen: eine Erhöhung der) angeführte(

  1. n)Freibeträge, so für Hausstandsgründungen (Kredite), nur im Rahmen der vom AMS festgelegten Richtlinien erfolgen könne. Durch diese Bestimmung werde klar geregelt, dass bestimmte Freibeträge nur bei einer Anrechnung des Partnereinkommens und nicht bei der Anrechnung des eigenen Einkommens berücksichtigt werden könnten. Der Beschwerdeführer sei somit verpflichtet, den noch offenen Übergenuss in der Höhe von € 8.744,61 zu überweisen. 6. Mit dem am 27.11.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen beantragte der Beschwerdeführer - ohne nähere Begründung - rechtzeitig die Vorlage der "Berufung" (bzw. der Beschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung. 7. Am 10.12.2014 wurden der erstinstanzliche Akt und eine Stellungnahme der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 8. Zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2015, in dem § 21 Abs. 4 AlVG und § 293 Abs. 1 lit.
  2. a)sublit.
  3. bb)ASVG über die "Richtsätze" zitiert wurden und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass die von ihm in der Beschwerde angeführten "Sozialrichtsätze" für die Jahre 2011 bis 2013 mangels Darlegung der rechtlichen Bestimmungen dem Grunde und der Höhe nach nicht nachvollziehbar seien, und er aufgefordert wurde, darzulegen, an wie vielen (Eigentums-) Wohnungen er und/oder seine Ehefrau Eigentum erworben hätten und in welcher Höhe er (durch Beweismittel zu belegende) Mieteinkünfte erzielt habe, führte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 04.11.2015 aus, sein Anwalt, der ihn in dieser Sache vertrete, sei zurzeit auf Urlaub. Seinem Ersuchen, die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme um 30 Tage zu verlängern, wurde entsprochen.8. Zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2015, in dem Paragraph 21, Absatz 4, AlVG und Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,) Sub-Litera, b, b,) ASVG über die "Richtsätze" zitiert wurden und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass die von ihm in der Beschwerde angeführten "Sozialrichtsätze" für die Jahre 2011 bis 2013 mangels Darlegung der rechtlichen Bestimmungen dem Grunde und der Höhe nach nicht nachvollziehbar seien, und er aufgefordert wurde, darzulegen, an wie vielen (Eigentums-) Wohnungen er und/oder seine Ehefrau Eigentum erworben hätten und in welcher Höhe er (durch Beweismittel zu belegende) Mieteinkünfte erzielt habe, führte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 04.11.2015 aus, sein Anwalt, der ihn in dieser Sache vertrete, sei zurzeit auf Urlaub. Seinem Ersuchen, die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme um 30 Tage zu verlängern, wurde entsprochen. 9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer noch einmal die Möglichkeit eingeräumt, zum Schreiben vom 21.09.2015 und dem Vorlageantrag der belangten Behörde vom 10.12.2014 Stellung zu nehmen. 10. In der Stellungnahme vom 05.12.2016 führte er aus, die Verjährungs- und Behaltefrist sei bereits abgelaufen. Daher habe er für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.01.2013 keine Mietverträge mehr. Sein in diesem Zeitraum erzieltes Einkommen sei den beigelegten Einkommensteuerbescheiden (für die Jahre 2011, 2012 und 2013) zu entnehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer gestand zu, bei der ersten Antragstellung vom 15.07.2011 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes keine Angaben zu seinen Mieteinnahmen gemacht zu haben. Im zweiten Antrag vom 04.07.2012 auf Gewährung eines Pensionsvorschusses auf Basis der Notstandshilfe verneinte er die Frage, dass er ein eigenes Einkommen hat. 1.2.1. Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 28.09.2012 für das Jahr 2011 waren die von der Pensionsversicherungsanstalt für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.07.2011 ausbezahlten (Pensions-) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von € 6.049,26 und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von € 7.570,78 (insgesamt somit € 13.620,04) sowie nach Abzug der Sonderausgaben

§ 18ESt

G 1988, der außergewöhnlichen Belastungen

§ 35Abs. 3 ESt

G 1988 und der Kinderfreibeträge für haushaltszugehörige Kinder

§ 106aAbs. 1 ESt

G 1988 ein Einkommen in der Höhe von € 12.186,04 ausgewiesen.1.2.

  1. Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 28.09.2012 für das Jahr 2011 waren die von der Pensionsversicherungsanstalt für den Zeitraum vom 01.
  2. bis 31.07.2011 ausbezahlten (Pensions-) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von € 6.049,26 und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von € 7.570,78 (insgesamt somit € 13.620,04) sowie nach Abzug der Sonderausgaben

Paragraph 18, EStG 1988, der außergewöhnlichen Belastungen

Paragraph 35, Absatz 3, EStG 1988 und der Kinderfreibeträge für haushaltszugehörige Kinder

Paragraph 106 a, Absatz eins, EStG 1988 ein Einkommen in der Höhe von € 12.186,04 ausgewiesen. 1.2.

  1. Der in Rechtskraft erwachsene Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 16.10.2013 für das Jahr 2012 wies nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von € 8.116,03 aus, was nach Abzug der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen und der Kinderfreibeträge für haushaltszugehörige Kinder ein Einkommen in der Höhe von € 6.482,03 ergab. 1.2.
  2. Während der Alleinverdienerabsetzbetrag im Einkommensteuerbescheid für 2011 Berücksichtigung fand, wurde dieser im Einkommensteuerbescheid für 2012 deshalb nicht berücksichtigt, weil bei einem unter € 11.000,-- liegenden Einkommen keine Einkommensteuer zu entrichten ist. 1.2.
  3. Dem Beschwerdeführer stand in den Jahren 2011 und 2012 ein "Kinderfreibetrag" im Sinne des § 106a EStG 1988 für vier Kinder zu.1.2.
  4. Dem Beschwerdeführer stand in den Jahren 2011 und 2012 ein "Kinderfreibetrag" im Sinne des Paragraph 106 a, EStG 1988 für vier Kinder zu. 1.
  5. Er legte die Mietverträge über die von ihm im relevanten Zeitraum vermieteten Wohnungen bzw. Garconnieren nicht vor. 1.
  6. Mit dem vor dem Landesgericht Innsbruck am 12.06.2014 mit beiderseitigem Verzicht auf Vergleichswiderruf geschlossenen Vergleich verpflichtete sich die beklagte Partei (bzw. die Pensionsversicherungsanstalt) der klagenden Partei (bzw. dem Beschwerdeführer) die Invaliditätspension in der gesetzlichen Höhe befristet vom 01.11.2013 bis 30.06.2015 zu gewähren. 1.5.
  7. Die gewährte Notstandhilfe errechnete sich vor Anrechnung der vom Beschwerdeführer erzielten Mieteinkünfte für den Zeitraum 01.
  8. bis 31.12.2011 wie folgt: Grundbetrag (Notstandshilfe): € 27,90 Verminderungsprozentsatz 92 %: € 25,67 Familienzuschläge (für fünf gegenüber dem Beschwerdeführer unterhaltsberechtigte Familienangehörige): € 4,85 (= € 0,97 x 5) Anspruch auf Notstandshilfe: € 30,52 (tägl.) 1.5.
  9. Im Zeitraum vom 01.
  10. bis 31.12.2012 hatte der Beschwerdeführer folgenden Anspruch auf Notstandshilfe: Grundbetrag (Notstandshilfe): € 27,90 Verminderungsprozentsatz 92 %: € 25,67 Ausgleichszulagenrichtsatz für 2012 (€ 814,82 mtl.): € 27,16 täglich Erhöhung des Anspruchs auf 95 % des (täglichen) Ausgleichszulagenrichtsatzes: € 25,80 Familienzuschläge (für fünf gegenüber dem Beschwerdeführer unterhaltsberechtigte Personen): € 4,85 (= € 0,97 x 5) Anspruch auf Notstandshilfe: € 30,65 (tägl.) 1.5.
  11. Der Anspruch des Beschwerdeführers betrug im Zeitraum vom 01.
  12. bis 31.01.2013 wie folgt: Grundbetrag (Notstandshilfe): € 27,90 Ausgleichszulagenrichtsatz für 2013 (€ 837,63 mtl.): € 27,90 täglich Verminderungsprozentsatz 95 %: € 26,51 Familienzuschläge (für fünf gegenüber dem Beschwerdeführer unterhaltsberechtigte Personen): € 4,85 (= € 0,97 x 5) Anspruch auf Notstandshilfe täglich: € 31,36 1.5.
  13. Für den 31.10.2012 erhielt er ein Krankengeld. 1.5.
  14. Der Beschwerdeführer bezog in den Zeiträumen vom 01.
  15. bis 31.12.2011, also für 153 Bezugstage, Notstandshilfe in der Höhe von € 4.669,56, vom 01.
  16. bis 30.10.2012, also für 304 Bezugstage (wobei auf den Februar 2012 29 Kalendertage entfielen), Notstandshilfe in der Höhe von € 9.317,60, vom 01.
  17. bis 31.12.2012, also für 61 Bezugstage, Notstandshilfe in der Höhe von € 1.869,65 und vom 01.
  18. bis 31.01.2013, also für 31 Bezugstage, Notstandshilfe in der Höhe von € 972,16, somit Notstandshilfe als Pensionsvorschuss in der Höhe von insgesamt € 16.828,
  19. 1.
  20. Infolge der Anrechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf Notstandshilfe als Pensionsvorschuss im folgenden Ausmaß: 1.6.
  21. Zum Anfallstag 01.08.2011 belief sich die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Notstandshilfe auf € 2.212,89 (brutto) monatlich, wobei sie sich aus dem laufenden Bruttoentgelt von € 1.896,77 und der Sonderzahlung von € 316,12 zusammensetzte. Die Bemessungsgrundlage der Notstandshilfe resultierte aus dem vom Beschwerdeführer vorher bezogenen Arbeitslosengeld, wobei sich dies aus § 36 Abs. 1 AlVG ergab. Im gegenständlichen Fall war die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld im Sinne des § 14 AlVG (in der damals geltenden Fassung) zuletzt am 27.07.2002 erfüllt. Auf Grund der Geltendmachung mit 27.07.2002 ergab sich eine Bemessungsgrundlage im Sinne des § 21 AlVG (in der damals geltenden Fassung) aus dem Jahr
  22. Im Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger waren für das Jahr 2001 ein Bruttoentgelt in der Höhe von ATS 175.582,-- und Sonderzahlungen in der Höhe von ATS 51.781,-- für 224 Tage erfasst und ergab sich somit eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von ATS 30.450,--. Da die Bemessungsgrundlage zum damaligen Zeitpunkt nicht älter als vier Jahre war, erfolgte keine Aufwertung. Damit ergab sich eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von (umgerechnet) € 2.212,89 (= ATS 30.450,-- : 13,7603).Die Bemessungsgrundlage der Notstandshilfe resultierte aus dem vom Beschwerdeführer vorher bezogenen Arbeitslosengeld, wobei sich dies aus Paragraph 36, Absatz eins, AlVG ergab. Im gegenständlichen Fall war die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld im Sinne des Paragraph 14, AlVG (in der damals geltenden Fassung) zuletzt am 27.07.2002 erfüllt. Auf Grund der Geltendmachung mit 27.07.2002 ergab sich eine Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 21, AlVG (in der damals geltenden Fassung) aus dem Jahr
  23. Im Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger waren für das Jahr 2001 ein Bruttoentgelt in der Höhe von ATS 175.582,-- und Sonderzahlungen in der Höhe von ATS 51.781,-- für 224 Tage erfasst und ergab sich somit eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von ATS 30.450,--. Da die Bemessungsgrundlage zum damaligen Zeitpunkt nicht älter als vier Jahre war, erfolgte keine Aufwertung. Damit ergab sich eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von (umgerechnet) € 2.212,89 (= ATS 30.450,-- : 13,7603). Detaillierte Berechnung: Zeitraum vom 01.
  24. bis 31.12.2011: a) "laufendes" Bruttoentgelt: € 1.896,77 monatlich, welches (

§ 21Abs. 3 Al

VG) auf das Nettoentgelt umzurechnen ist:a) "laufendes" Bruttoentgelt: € 1.896,77 monatlich, welches (

Paragraph 21, Absatz 3, AlVG) auf das Nettoentgelt umzurechnen ist: abzügl. des Dienstnehmeranteiles zur Krankenversicherung von 17,65 %: € 334,77 zu versteuerndes Jahreseinkommen: € 18.744,-- (= € 1.562,-- x 12 Mo.) abzügl. Werbungskosten von € 132,-- und Sonderausgaben von € 60,-- ergibt eine jährliche Steuerbemessungsgrundlage von € 18.552,-- darauf entfallende Lohnsteuer: € 4.258,72 abzügl. Verkehrsabsetzbetrag: € 291,-- und Arbeitnehmerabsetzbetrag: € 55,-- sowie allgemeiner Steuerabsetzbetrag: € 676,61 ergibt eine jährliche Lohnsteuer: € 3.236,11 jährliches "laufendes" Nettoeinkommen: € 15.507,89 (= zu versteuerndes Jahreseinkommen: € 18.744,-- minus Lohnsteuer: € 3.236,11) monatliches "laufendes" Nettoentgelt: € 1.292,32 (= € 15.507,89 : 12 Mo.)

  1. b)Sonderzahlung: € 316,12 monatlich, welches auf "netto" umzurechnen ist: Sonderzahlung jährlich: € 3.793,44 abzügl. Sozialversicherungsbeiträge von 16,65 %: € 631,60 zu versteuernde Sonderzahlungen: € 3.161,84 abzügl. Freibetrag: € 620,-- ergibt eine Steuerbemessungsgrundlage: € 2.541,84 abzügl. "fixem" Lohnsteuersatz für Sonderzahlungen von 6 %: € 152,51 ergibt jährliche Sonderzahlungen (netto): € 3.009,33 (= zu versteuernde Sonderzahlungen: € 3.161,84 minus Lohnsteuer: € 152,51) monatliche Sonderzahlungen netto: € 250,77 (= € 3.009,33 : 12 Mo.)
  2. c)Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Notstandshilfe: Die Summe aus dem "laufenden" Nettoentgelt von € 1.292,32 und der Sonderzahlung (netto) von € 250,77 ergab den Betrag von € 1.543,09 monatlich. Daraus resultierte ein täglicher Nettobetrag von € 50,73 (= € 1.543,09 x 12 Mo. : 365 Tg.)
  3. d)Familienzuschlag (brutto): € 4,85 (für fünf gegenüber dem Beschwerdeführer unterhaltsberechtigte Familienangehörige: € 0,97 x 5).
  4. e)täglicher Grundbetrag an Notstandshilfe (

§ 21Abs. 3 Al

VG):e) täglicher Grundbetrag an Notstandshilfe (

Paragraph 21, Absatz 3, AlVG): € 50,70 davon 55 % ergibt (gerundet): € 27,90 Bereits dieser (ohne den an sich

§ 20Al

VG zu berücksichtigenden Familienzuschlag sich ergebende) tägliche Grundbetrag lag über dem für das Kalenderjahr 2011 festgelegten täglichen Ausgleichzulagenrichtsatz von € 26,45 (= € 793,40 : 30 Tg.). Daher hatte der Beschwerdeführer (

§ 21Abs. 4 und Abs. 5 Al

VG) keinen Anspruch auf einen Ergänzungsbetrag.Bereits dieser (ohne den an sich

Paragraph 20, AlVG zu berücksichtigenden Familienzuschlag sich ergebende) tägliche Grundbetrag lag über dem für das Kalenderjahr 2011 festgelegten täglichen Ausgleichzulagenrichtsatz von € 26,45 (= € 793,40 : 30 Tg.). Daher hatte der Beschwerdeführer (

Paragraph 21, Absatz 4 und Absatz 5, AlVG) keinen Anspruch auf einen Ergänzungsbetrag. Da der Grundbetrag höher war als der tägliche Ausgleichzulagenrichtsatz, gebührte ihm (

§ 36Abs. 1 Z 2 Al

VG) 92 % des Grundbetrages, somit € 25,67 (= € 27,90 davon 92 %).Da der Grundbetrag höher war als der tägliche Ausgleichzulagenrichtsatz, gebührte ihm (

Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG) 92 % des Grundbetrages, somit € 25,67 (= € 27,90 davon 92 %). Daher hatte der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.08. bis 31.01.2012 einen Anspruch auf Notstandshilfe als Pensionsvorschuss in der Höhe von € 30,52 täglich (= € 25,67 plus Familienzuschlag von € 4,85).

  1. f)Anrechnung der Mieteinkünfte: Nach Abzug der Sonderausgaben (des Pauschbetrages für Sonderausgaben von € 60,-- und des Kirchenbeitrages von € 200,--), der außergewöhnlichen Belastungen von € 294,-- und des Kinderfreibetrages für haushaltszugehörende Kinder von € 880,-- von den im Einkommensteuerbescheid für 2012 ausgewiesenen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von € 7.570,78 ergab sich eine Differenz von € 6.138,78, was einem monatlichen Anrechnungsbetrag von € 511,-- (gerundet) entsprach. Der tägliche Anrechnungsbetrag belief sich auf € 16,80 (= € 511,-- x 12 Mo. : 365 Tg.)
  2. g)Anspruch auf Notstandshilfe nach Anrechnung: Der (neue) Anspruch auf Notstandshilfe als Pensionsvorschuss belief sich Zeitraum vom 01.08. bis 31.01.2012 auf täglich € 13,72 (= Anspruch vor Anrechnung: € 30,52 abzüglich des Anspruches nach Anrechnung der Mieteinkünfte: € 16,80) und damit für 153 Bezugstage auf insgesamt € 2.099,16. Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.01.2012: Die für den (oben angeführten) Zeitraum vom 01.08. bis 31.12.2011 zu Grunde gelegten Beträge, und zwar zu
  3. a)"laufendes" Entgelt (brutto bzw. netto),
  4. b)Sonderzahlung (brutto bzw. netto),
  5. c)Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Notstandshilfe und
  6. d)Familienzuschlag sowie der unter
  7. e)angegebene tägliche Grundbetrag an Notstandshilfe von € 27,90 blieben unverändert. Die Ermittlung des Anspruchs auf Notstandshilfe erfuhr folgende Änderung: Der tägliche Ausgleichzulagenrichtsatz im Jahr 2012 erhöhte sich auf € 27,16 (= € 814,82 : 30 Tg.). Da bereits der tägliche Grundbetrag (ohne Hinzurechnung des Familienzuschlages) den täglichen Ausgleichzulagenrichtsatz überschritt, bestand kein Anspruch auf einen Ergänzungsbetrag. Der Grundbetrag von € 27,90 war höher als der Ausgleichzulagenrichtsatz von € 27,16. Daher gebührte dem Beschwerdeführer 92 % (Verminderungsprozentsatz) des Grundbetrages, somit € 25,67. Da aber dieser verminderte Grundbetrag niedriger war als 95 % des täglichen Ausgleichzulagenrichtsatzes von € 25,80 (= € 27,16 davon 95 %), war (

§ 36Abs. 1 Z 2 Al

VG) vom höheren bzw. aufgewerteten Betrag auszugehen.27,16 davon 95 %), war (

Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG) vom höheren bzw. aufgewerteten Betrag auszugehen. Daher hatte der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01. bis 31.01.2012 einen Anspruch auf Notstandshilfe als Pensionsvorschuss in der Höhe von € 30,65 täglich (= € 25,80 plus Familienzuschlag von € 4,85).

  1. f)Anrechnung der Mieteinkünfte: Nach Abzug der Sonderausgaben (des Pauschbetrages für Sonderausgaben von € 60,-- und des Kirchenbeitrages von € 200,--), der außergewöhnlichen Belastungen von € 294,-- und des Kinderfreibetrages für haushaltszugehörende Kinder von € 880,-- von den im Einkommensteuerbescheid für 2012 ausgewiesenen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von € 7.570,78 ergab sich eine Differenz von € 6.138,78, was einem monatlichen Anrechnungsbetrag von € 511,-- (gerundet) entsprach. Der tägliche Anrechnungsbetrag belief sich auf € 16,75 (= € 511,-- x 12 Mo. : 366 Tg.)
  2. g)Anspruch auf Notstandshilfe nach Anrechnung: Der (neue) Anspruch auf Notstandshilfe als Pensionsvorschuss belief sich Zeitraum vom 01.01. bis 31.01.2012 auf täglich € 13,90 (= Anspruch vor Anrechnung: € 30,65 abzüglich des Anspruches nach Anrechnung der Mieteinkünfte: € 16,75), somit für 31 Bezugstage auf insgesamt € 430,90. Zeitraum vom 01.02. bis 30.10. und vom 01.11 bis 31.12.2012: Die für den (oben angeführten) Zeitraum vom 01.08. bis 31.12.2011 zu Grunde gelegten Beträge, und zwar zu
  3. a)"laufendes" Entgelt (brutto bzw. netto),
  4. b)Sonderzahlung (brutto bzw. netto),
  5. c)Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Notstandshilfe,
  6. d)Familienzuschlag und der unter
  7. e)angegebene tägliche Grundbetrag an Notstandshilfe von € 27,90 sowie der für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.01.2012 errechnete (neue) Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 30,65 täglich blieben unverändert. Die Ermittlung des Anspruchs auf Notstandshilfe erfuhr folgende Änderung:
  8. f)Anrechnung der Mieteinkünfte für Jänner 2012: Nach Abzug der Sonderausgaben (bzw. des Pauschbetrages für Sonderausgaben: € 60,-- und des Kirchenbeitrages von € 400,--), der außergewöhnlichen Belastungen von € 294,-- und des Kinderfreibetrages für haushaltszugehörende Kinder von € 880,-- von den im Einkommensteuerbescheid für 2012 ausgewiesenen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von € 8.116,03 ergab sich eine Differenz von € 6.482,03, was einem monatlichen Anrechnungsbetrag von € 540,-- (gerundet) entsprach. Der tägliche Anrechnungsbetrag belief sich auf € 17,70 (= € 540,-- x 12 Mo. : 366 Tg.)
  9. g)Anspruch auf Notstandshilfe nach Anrechnung: Der (neue) Anspruch auf Notstandshilfe als Pensionsvorschuss belief sich Zeitraum vom 01.02. bis 30.10. und vom 01.11. bis 31.12.2012 auf täglich € 12,95 (= Anspruch vor Anrechnung: € 30,65 abzüglich des Anspruches nach Anrechnung der Mieteinkünfte: € 17,70), somit für 334 Bezugstage (wobei der Februar 2012 29 Tage hatte) auf insgesamt € 4.325,30. Zeitraum vom 01.01. bis 31.01.2013: Die Ermittlung des Anspruchs auf Notstandshilfe erfuhr folgende Änderung: Der tägliche Ausgleichzulagenrichtsatz im Jahr 2013 erhöhte sich auf € 27,92 (= € 837,63 : 30 Tg.). Da der tägliche Grundbetrag und der gebührende Familienzuschlag den täglichen Ausgleichzulagenrichtsatz überschritten, bestand kein Anspruch auf einen Ergänzungsbetrag. Der Grundbetrag von € 27,90 war niedriger als der Ausgleichzulagenrichtsatz von € 27,92. Daher war (

§ 36Abs. 1 Z 2 Al

VG) vom (höheren) täglichen Ausgleichzulagenrichtsatz von €Der Grundbetrag von € 27,90 war niedriger als der Ausgleichzulagenrichtsatz von € 27,92. Daher war (

Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG) vom (höheren) täglichen Ausgleichzulagenrichtsatz von € 27,92 auszugehen und gebührte dem Beschwerdeführer 95 % des Grundbetrages, somit € 26,51. Daher hatte er im Zeitraum vom 01.01. bis 31.01.2013 einen Anspruch auf Notstandshilfe als Pensionsvorschuss in der Höhe von € 31,36 täglich (= € 26,51 plus Familienzuschlag von € 4,85).

  1. f)Anrechnung der Mieteinkünfte: Nach Abzug der Sonderausgaben (des Pauschbetrages für Sonderausgaben von € 60,-- und des Kirchenbeitrages von € 400,--), der außergewöhnlichen Belastungen von € 294,-- und des Kinderfreibetrages für haushaltszugehörende Kinder von € 880,-- von den im Einkommensteuerbescheid für 2012 ausgewiesenen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von € 8.116,03 ergab sich eine Differenz von € 6.482,03, was einem monatlichen Anrechnungsbetrag von € 540,-- (gerundet) entsprach. Der tägliche Anrechnungsbetrag belief sich auf € 17,75 (= € 540,-- x 12 Mo. : 365 Tg.).
  2. g)Anspruch auf Notstandshilfe nach Anrechnung: Der (neue) Anspruch auf Notstandshilfe als Pensionsvorschuss belief sich Zeitraum vom 01.01. bis 31.01.2013 auf täglich € 13,61 (= Anspruch vor Anrechnung: € 31,36 abzüglich des Anspruches nach Anrechnung der Mieteinkünfte: € 17,75), somit für 31 Bezugstage auf € 421,91. 1.6.2. Nach Anrechnung seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf Pensionsvorschuss auf Basis der Notstandshilfe in der Höhe von € 7.277,27 (= € 2.099,16 [01.08. bis 31.12.2011] + € 430,90 [01.01. bis 31.01.2012] + € 4.325,30 [01.02. bis 30.10. und vom 01.11. bis 31.12.2012] + € 421,91 [01.01. bis 31.01.2013]). 1.6.3. Die Differenz aus der dem Beschwerdeführer gewährten und der ihm - nach Anrechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - gebührenden Notstandshilfe belief sich auf € 9.551, 70. 1.6.4. Von dessen Leistungsbezug behielt das AMS € 807,09 ein, so dass sich ein Differenzbetrag von € 8.744,61 errechnete. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den vorliegenden in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2011, 2012 und 2013. Dass der Beschwerdeführer bei seinen gestellten Anträgen auf Gewährung von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss sein eigenes Einkommen aus Vermietung verschwieg bzw. er es unterließ, seine Mieteinnahmen bekannt zu geben, gestand er in der erhobenen Beschwerde zu. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu Spruchpunkt A): 3.2.

  1. Der mit "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes" überschriebene § 24 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008) lautet:3.2.
  2. Der mit "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes" überschriebene Paragraph 24, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,) lautet: "

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen."

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig." § 25 Abs. 1 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2015) normiert, dass bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25, Absatz eins, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2015,) normiert, dass bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. § 33 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008) lautet:Paragraph 33, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,) lautet: "

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

§ 15

und

§ 81Abs. 10."

(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

Paragraph 15 und

Paragraph 81, Absatz 10, § 38 AlVG normiert, dass auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.Paragraph 38, AlVG normiert, dass auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. 3.2.2.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 22.09.2004, Zl. 2003/08/0154, folgende Rechtsansicht: "Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgeblicher Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgeblichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Es kommt beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben ohne Belang ist. Entscheidend ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder der Behörde gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (z.B. durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde."Die sich aus der in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgeblicher Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgeblichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Es kommt beim Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben ohne Belang ist. Entscheidend ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder der Behörde gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (z.B. durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde. 3.2.2.
  2. Der Beschwerdeführer bekämpfte den Widerruf bzw. die Berichtigung der Notstandshilfe nicht. Er brachte selbst vor, seine Meldepflichten verletzt und maßgebliche Tatsachen zu seinen in den relevanten Zeiträumen erzielten Mieteinkünften bei seinen beiden Anträgen auf Geldleistungen nach dem AlVG verschwiegen bzw. nicht bekannt gegeben zu haben. Der Widerruf bzw. die rückwirkende Berichtung der Bemessung des Leistungsbezuges erfolgte damit zu Recht. 3.
  3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der erhobenen Beschwerde beschränkten sich ausschließlich auf die (Rechts-) Frage der richtigen Berechnung der zurückzuzahlenden Notstandshilfe. 3.3.
  4. Der mit "Ausmaß des Arbeitslosengeldes" überschriebene § 20 AlVG (in den zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen BGBl. I Nr. 135/2009 und BGBl. I Nr. 3/2013) normierte (auszugsweise):3.3.
  5. Der mit "Ausmaß des Arbeitslosengeldes" überschriebene Paragraph 20, AlVG (in den zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,) normierte (auszugsweise): "

(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses

§ 262Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent."

(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses

Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent." § 21 AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) lautete:Paragraph 21, AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) lautete: "

(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis
  1. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem
  2. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen, die einen Zeitraum enthalten, in den eine Versicherung

§ 1Abs.

1 lit. e (Entwicklungshelfer) fällt oder in dem Karenz(urlaubs)geld oder Kinderbetreuungsgeld oder ein Kombilohn (§ 34a AMSG) bezogen wurde oder die Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

§ 14a

oder § 14b AVRAG oder einer gleichartigen Regelung herabgesetzt wurde, bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren

§ 108Abs.

4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

§ 3

versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

§ 3sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen."

(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis
  1. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem
  2. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen, die einen Zeitraum enthalten, in den eine Versicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer) fällt oder in dem Karenz(urlaubs)geld oder Kinderbetreuungsgeld oder ein Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) bezogen wurde oder die Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung herabgesetzt wurde, bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren

Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

Paragraph 3, sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.

(2).
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent." § 36 AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen BGBl. I Nr. 63/2010 und BGBl. I Nr. 98/2012) lautete (auszugsweise):Paragraph 36, AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2010, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012,) lautete (auszugsweise): "
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:"
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v

H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v

H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG, soweit dadurch die Obergrenze

§ 21Abs.

5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.

(3)Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin: a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 v

H des Richtsatzes

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. b)

(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen.
(5)Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen.
(5)Eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen.
(6)Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
(6)Abweichend von Absatz eins, ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen: Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum

§ 291aAbs.

2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes

§ 18Abs.

8 Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum

Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes

Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.

(7)" Der mit "Einkommen" überschreiebene § 36a AlVG (in der zeitraumbezogenen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 128/2003) lautete:Der mit "Einkommen" überschreiebene Paragraph 36 a, AlVG (in der zeitraumbezogenen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2003,) lautete: "
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen."
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§12 Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht.

(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfall Versorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3)bis
(4)....
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen: 1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise; 2.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.2.

(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.

(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln." Die maßgebenden Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung lauten auszugsweise (in der Fassung BGBl. Nr. 240/1996) wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung lauten auszugsweise (in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1996,) wie folgt: "Beurteilung der Notlage § 2.
(1)Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.Paragraph 2,
(1)Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen. Anrechnung von Einkommen A. Anrechnung des Einkommens des Arbeitslosen § 5.
(1)Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen gern § 3 Abs. 1 Z 4 lit a und Z 5 lit a bis d EStG 1988 findet nicht statt.Paragraph 5,
(1)Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Absatz 2,, sowie von Einkommen gern Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Ziffer 5, Litera a bis d EStG 1988 findet nicht statt.
(2)Ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(2)Ein Einkommen, das den im Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(3)... ." § 38 AlVG normiert, dass auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.Paragraph 38, AlVG normiert, dass auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. 3.3.2. Die rechnerische Richtigkeit des Rückforderungsbetrages wird vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogen. Die Berechnung des Überbezuges der Notstandshilfe sei fehlerhaft, weil der Überbezug nicht auf die Monate und die Jahre "aufgeteilt", die monatlichen Raten für den aufgenommenen Kredit für die Anschaffung einer Wohnung nicht berücksichtigt und der "Sozialrichtsatz des ASVG" für seine fünfköpfige Familie zu niedrig bemessen worden sei, wobei dieser im Jahr 2011 € 1.129,40 und je Kind € 135,50, im Jahr 2012 € 1.224,-- und im Jahr 2013 € 1.255,-- betragen habe. Seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Töchter hätten kein Einkommen. Für das Jahr 2011 hätten sich seine Mieteinnahmen auf € 12.186,04, jene für das Jahr 2012 auf € 6.482,03 und für das Jahr 2013 auf € 13.431,94 belaufen.

den "Sozialrichtsätzen" sollten für das Jahr 2011 € 18.408,80, für das Jahr 2012 € 19.484,-- und für das Jahr 2013 € 19.900,-- herangezogen werden. 3.3.2.

  1. Was seine "Einnahmen" aus der Vermietung von Wohnungen betrifft, genügt es darauf hinzuweisen, dass bei der Entscheidung über den Widerruf bzw. die Neubemessung und Rückforderung eines Notstandshilfebezuges eine Bindung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides besteht, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. die Erk. des VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2006/08/0033; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0223; vom 03.03.2016, Ro 2014/08/0010; u.a.).3.3.2.
  2. Was seine "Einnahmen" aus der Vermietung von Wohnungen betrifft, genügt es darauf hinzuweisen, dass bei der Entscheidung über den Widerruf bzw. die Neubemessung und Rückforderung eines Notstandshilfebezuges eine Bindung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides besteht, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient vergleiche die Erk. des VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2006/08/0033; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0223; vom 03.03.2016, Ro 2014/08/0010; u.a.). Daher ist in Bindung an die in den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden für 2011 und 2012 ausgewiesenen "Einkünften" aus Vermietung und Verpachtung (beispielsweise für 2011 von [brutto]: € 7.570,78 und nicht vom ausgewiesenen "Einkommen" von € 12.186,04 oder dem nach Meinung des Beschwerdeführers zu Grunde zu legenden "Sozialrichtsatz" für 2011 von € 18.408,80) auszugehen. 3.3.2.
  3. Der Beschwerdeführer vertritt die erschließbare Ansicht, dass bei der Berechnung seines Anspruches auf Notstandshilfe von dem (in den Kundmachungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 [BGBl. II Nr. 403/2010, BGBl. II Nr. 398/2011 und BGBl. II Nr. 441/2012, jeweils § 2] festgestellten) "Ausgleichzulagenrichtsatz für Ehepaare"

§ 293Abs.

1 lit.

  1. a)sublit.
  2. aa)ASVG und dem "Richtsatz für Kinder"

§ 293Abs.

1 zweiter Satz ASVG auszugehen sei (für 2011: € 1.189,56 bzw. €3.3.2.2. Der Beschwerdeführer vertritt die erschließbare Ansicht, dass bei der Berechnung seines Anspruches auf Notstandshilfe von dem (in den Kundmachungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 [BGBl. römisch zwei Nr. 403 aus 2010,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2011, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2012,, jeweils Paragraph 2 ], festgestellten) "Ausgleichzulagenrichtsatz für Ehepaare"

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,) Sub-Litera, a, a,) ASVG und dem "Richtsatz für Kinder"

Paragraph 293, Absatz eins, zweiter Satz ASVG auszugehen sei (für 2011: € 1.189,56 bzw. € 122,41; für 2012: € 1.221,68 bzw. € 125,72 und für 2013: € 1.255,89 bzw. € 129,24). Es seien auch die monatlichen Aufwendungen für die Tilgung des aufgenommenen Darlehens für die Wohnraumbeschaffung zu berücksichtigen.

§ 36Abs. 2 Al

VG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person selbst sowie des (der) mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partner, eingetragene Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen.

Paragraph 36, Absatz 2, AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person selbst sowie des (der) mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partner, eingetragene Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, dass seine Ehefrau Hausfrau sei und sie daher kein Einkommen erzielt habe. Daher kommt die in § 36 AlVG in Verbindung mit § 6 ("Anrechnung des Einkommens des Ehepartners") der Notstandshilfeverordnung angeordnete Berücksichtigung des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer lebenden Ehefrau bei Beurteilung der Notlage nicht in Betracht. Nur im Fall des erzielten und damit zu berücksichtigenden Einkommens des Ehepartners sieht § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG vor, dass vom Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen ist. Dieser Freibetrag kann zudem nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden. Darüber hinaus kann

§ 35Abs. 5 Al

VG eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Niederkunft, Todesfall, Rückzahlungsverpflichtungen infolge einer Hausstandsgründung bzw. - wie der Beschwerdeführer geltend machte - Kreditraten für ein aufgenommenes Darlehen für Wohnraumbeschaffung und dgl. nach den vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien nur dann erfolgen, wenn ein Einkommen seiner Ehefrau zu berücksichtigen wäre. Der Beschwerdeführer legte - wie bereits ausgeführt - im gesamten Beschwerdeverfahren nicht dar, dass seine Ehefrau (im Jahr 2011 und/oder 2012) ein Einkommen erzielt hat. Aus § 6 der Notstandshilfeverordnung ist eine (durch die Aufnahme eines Darlehens für Wohnraumbeschaffung zu erhöhende) "Freigrenze" des eigenen Einkommens des Beschwerdeführers nicht abzuleiten.Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, dass seine Ehefrau Hausfrau sei und sie daher kein Einkommen erzielt habe. Daher kommt die in Paragraph 36, AlVG in Verbindung mit Paragraph 6, ("Anrechnung des Einkommens des Ehepartners") der Notstandshilfeverordnung angeordnete Berücksichtigung des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer lebenden Ehefrau bei Beurteilung der Notlage nicht in Betracht. Nur im Fall des erzielten und damit zu berücksichtigenden Einkommens des Ehepartners sieht Paragraph 36, Absatz 3, lit. B sublit. a AlVG vor, dass vom Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen ist. Dieser Freibetrag kann zudem nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden. Darüber hinaus kann

Paragraph 35, Absatz 5, AlVG eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B sublit. a AlVG angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Niederkunft, Todesfall, Rückzahlungsverpflichtungen infolge einer Hausstandsgründung bzw. - wie der Beschwerdeführer geltend machte - Kreditraten für ein aufgenommenes Darlehen für Wohnraumbeschaffung und dgl. nach den vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien nur dann erfolgen, wenn ein Einkommen seiner Ehefrau zu berücksichtigen wäre. Der Beschwerdeführer legte - wie bereits ausgeführt - im gesamten Beschwerdeverfahren nicht dar, dass seine Ehefrau (im Jahr 2011 und/oder 2012) ein Einkommen erzielt hat. Aus Paragraph 6, der Notstandshilfeverordnung ist eine (durch die Aufnahme eines Darlehens für Wohnraumbeschaffung zu erhöhende) "Freigrenze" des eigenen Einkommens des Beschwerdeführers nicht abzuleiten. Die belangten Behörde hat daher auf der Grundlage der in den Einkommensteuerbescheiden für 2011 und 2012 ausgewiesenen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu Recht den als Pensionsvorschuss gewährten Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers widerrufen bzw. berichtigt und zu Recht den (um den vom Leistungsbezug bereits einbehaltenen Betrag von € 807,09 verminderten) offenen Restbetrag in der Höhe von € 8.744,61 vorgeschrieben. 4. Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von einer mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, weil die erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers, der unstrittig feststehende Sachverhalt über die verschwiegenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.Von einer mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers, der unstrittig feststehende Sachverhalt über die verschwiegenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausführlich dargelegt, warum der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Unrecht Notstandhilfe bezogen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I401.2015386.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.