Obsah (11)
§ 17Art. 133§ 6§ 58§ 28Art. 130§ 31§ 16§ 46§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlI401 2017835-1 SpruchI401 2017835-1/5E IM NAMEN DER REPUPLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER al
§ 17Abs. 1 in Verbindung mit § 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (Al
VG) i.d.g.F. keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 01.11. bis 23.11.2014 hat.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass römisch 40
Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) i.d.g.F. keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 01.11. bis 23.11.2014 hat. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Einer elektronischen "Information zur Arbeitslosmeldung" kann entnommen werden, dass XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) die Arbeitslosmeldung und diese Information am 28.10.2014 an das Arbeitsmarktservice Lienz, Regionale Geschäftsstelle (in der Folge als belangte Behörde oder AMS bezeichnet), übermittelt habe. Die Beschwerdeführerin sei zudem in Kenntnis gesetzt worden, dass sie mit ihrer Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistungen nach dem AlVG beantragt habe und für die Beantragung der Geldleistung unbedingt eine persönliche Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle bis spätestens 11.11.2014 erforderlich sei. Sollte die Beschwerdeführerin über ein eAMS-Konto verfügen, könne sie den Antrag auch vorab an ihre regionale Geschäftsstelle senden. Bei einer späteren Vorsprache könne ein allfälliger Anspruch erst ab diesem Tag gewährt werden.
- Einer elektronischen "Information zur Arbeitslosmeldung" kann entnommen werden, dass römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) die Arbeitslosmeldung und diese Information am 28.10.2014 an das Arbeitsmarktservice Lienz, Regionale Geschäftsstelle (in der Folge als belangte Behörde oder AMS bezeichnet), übermittelt habe. Die Beschwerdeführerin sei zudem in Kenntnis gesetzt worden, dass sie mit ihrer Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistungen nach dem AlVG beantragt habe und für die Beantragung der Geldleistung unbedingt eine persönliche Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle bis spätestens 11.11.2014 erforderlich sei. Sollte die Beschwerdeführerin über ein eAMS-Konto verfügen, könne sie den Antrag auch vorab an ihre regionale Geschäftsstelle senden. Bei einer späteren Vorsprache könne ein allfälliger Anspruch erst ab diesem Tag gewährt werden.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2014 wurde der Beschwerdeführerin
§ 17in Verbindung mit §§ 44 und 46 Al
VG ab 24.11.2014 das Arbeitslosengeld zuerkannt.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2014 wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ab 24.11.2014 das Arbeitslosengeld zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 24.11.2014 eingebracht habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde und führte begründend aus, ihr sei bewusst, dass Termine beim AMS strikt einzuhalten seien. In der Tat habe sie durch mehrere Umstände die Einreichfrist um wenige Tage versäumt. Das tue ihr leid, weil sie grundsätzlich eine sehr organisierte und gewissenhafte Person und immer darum bemüht sei, alle Termine einzuhalten. Die vergangenen ein bis zwei Monate seien aus mehreren Gründen sehr turbulent gewesen. Mit dem Umzug von Tulln/Wien nach Lienz sei jede Menge Arbeit verbunden gewesen, wie etwa das ständige Pendeln zwischen drei Wohnungen, die Auflösung ihres "Home-office" in Wien, Wohnungsräumungen und -verkäufe in Tulln und Wien sowie Bank- und Notartermine etc. Sie sei stolz darauf, trotz alledem 19 Bewerbungen verfasst zu haben. Auch wolle sie darauf hinweisen, dass sie ihren Antrag auf Arbeitslosenunterstützung nach ihrem ersten Vorsprechen am 03.11.2014 zusätzlich online abgegeben habe. Am besagten Abgabetermin (17.11.2014) sei sie noch in Tulln und in Wien gewesen, um ihre Wohnung vollständig zu räumen und zu übergeben. Erst durch diesen Verkauf habe sie in Lienz ihren Hauptwohnsitz anmelden können. Dies habe sie auch gleich am Tag nach ihrer Ankunft in Lienz (am 24.11.2014) gemacht. Im Anschluss daran sei sie sofort zu ihrem AMS-Betreuer gefahren, um ihm sämtliche gewünschte Unterlagen zu überbringen. Dies - wie sich dort heraus gestellt habe - leider zu spät. Sie hoffe auf Verständnis sowie darauf, dass es unter Berücksichtigung der genannten Fakten doch möglich sein müsse, die finanzielle Unterstützung ab der Meldung der Arbeitslosigkeit mit 01.11.2014 zu bekommen.
- Mit Bescheid vom 14.01.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiedergabe des bekämpften Bescheides vom 24.11.2014 und der erhobenen Beschwerde) im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin am 03.11.2014 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Auf der ersten Seite des bundeseinheitlichen Antragsformulars finde sich die Belehrung, dass die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden könne, an dem der Antrag eingebracht werde. Weiters werde darauf hingewiesen, dass, sollte die eingeräumte Frist nicht eingehalten werden können, rechtzeitig eine Terminverlängerung zu vereinbaren sei. Das Antragsformular enthalte zudem den Vermerk, dass der Antrag bis spätestens 17.11.2014 persönlich bei der belangten Behörde abzugeben sei. In der mit der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift vom 24.11.2014 zum Gegenstand "Antragsabgabe" habe sie erklärt, dass sie über die infolge der nicht fristgerechten Antragsrückgabe erst ab diesem Tag zu gewährende Leistung aufgeklärt worden sei. Sie habe sich gerechtfertigt, sich in Wien aufgehalten zu haben, weil sie ihre alte Wohnung verkauft habe. Durch den Umzug nach Lienz sei sie öfters zwischen Wien und Lienz gependelt und habe daher die Antragsrückgabefrist übersehen. Nach Wiedergabe der zugrunde gelegten Bestimmungen des AlVG legte die belangte Behörde dar, dass die Beschwerdeführerin die Rückgabefrist für die Einbringung des bundeseinheitlichen Antragsformulars versäumt habe. Die Ausgabe des Antrages sei am 03.11.2014 erfolgt und habe die Frist für die Rückgabe des Antragsformulars am 17.11.2014 geendet. Eine Fristverlängerung sei ihr mangels Beantragung nicht gewährt worden und werde eine solche Beantragung von ihr auch nicht behauptet. Der Antrag sei erst am 24.11.2014 abgegeben worden. Triftige Gründe dafür, dass die Beschwerdeführerin das Antragsformular erst verspätet einbringen habe können, hätten nicht festgestellt werden können. Sie habe geäußert, dass sie am 17.11.2014 ihre Wohnung in Tulln und Wien vollständig geräumt habe übergeben müssen. Ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis, also aus zwingenden Gründen, daran gehindert gewesen zu sein, den Antrag persönlich und rechtzeitig bei der belangten Behörde abzugeben, habe sie nicht vorgebracht. Die Rückgabefrist bis 17.11.2014 sei am Antragsformular explizit vermerkt worden. Es sei für sie damit klar und deutlich ersichtlich gewesen, dass sie das Antragsformular zur Wahrung ihres Leistungsanspruches bis 17.11.2014 hätte abgeben müssen. Es wäre ihr frei gestanden, einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen, was sie jedoch nicht getan habe. Daher gebühre der Anspruch erst ab dem Tag der Abgabe des Antrages bei der belangten Behörde mit 24.11.
- Erst ab diesem Tag bestehe bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen ein Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.
- Die Beschwerdeführerin beantragte in der mit ihr am 22.01.2015 aufgenommenen Niederschrift die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; eine Begründung werde sie über ihr eAMS-Konto nachreichen. In der Folge führte die Beschwerdeführerin in ihrem (per eAMS-Konto) am selben Tag übermittelten Schreiben begründend aus, sie sei sich im Klaren, durch die Fristversäumung ihre Obliegenheiten verletzt zu haben und seien die rechtlichen Konsequenzen für sie nachvollziehbar. Sie ersuche jedoch um einmalige Kulanz. Sie sei fristgerecht am 03.11.2014 persönlich bei ihrem zuständigen Betreuer des AMS gewesen. Dieser könne bestätigen, dass sie den vollständig ausgefüllten Antrag auf Arbeitslosenunterstützung ab 01.11.2015 (richtig: 2014) zu diesem Zeitpunkt mitgebracht habe. Lediglich die Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes in Lienz habe gefehlt und habe der Betreuer ihr deshalb den Antrag wieder mitgegeben und eine neue Frist gesetzt. Außerdem könne sie bestätigen, nach Erhalt der Zugangsdaten für ihr eAMS-Konto diesen Antrag zudem auf elektronischem Wege verschickt zu haben. Sie wisse dies deshalb so genau, weil sie sich sicher sei, ihre Kontodaten ordnungsgemäß eingegeben, sich hingegen auf dem Papier-Antrag etwas geirrt zu haben. Zu ihrem Unglück sei dieser Eingang auf dem Protokoll (ALV-Kundenstatus) im Computer des AMS nicht ersichtlich. Ihr tue es leid, den aufgeschobenen Termin um wenige Tage versäumt zu haben und weise nochmals darauf hin, dass sie sich zu jener Zeit in misslichen Umständen befunden und somit den Termin auch nicht vor Augen gehabt habe. Sie habe in der Zeit vom 01.11.2014 und auch davor trotz widriger Gegebenheiten eine gute Leistung in Bezug auf ihre Arbeitssuche erbracht und sei ab ihrer tatsächlichen Arbeitslosigkeit alles andere als untätig gewesen.
- Mit Schreiben vom 29.01.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und verwies auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung. Ergänzend wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zwar am 28.10.2014 eine Arbeitslosmeldung elektronisch eingebracht habe, jedoch eine elektronische Antragstellung - unabhängig vom "Papierantrag" - nicht habe festgestellt werden können. Eine solche sei nach Ansicht der belangten Behörde auch nicht verfahrensrelevant.
- Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin eine einschlägige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der infolge einer Krankheit verspätet erfolgten Antragstellung auszugsweise zur Kenntnis, übermittelte ihr die Stellungnahme der belangten Behörde vom 29.01.2015 und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. 1.
- Die Beschwerdeführerin hat bei einer anderen regionalen Geschäftsstelle nicht vorgesprochen und bei dieser einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und ist unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Nach Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
- Zu Spruchpunkt A): 3.2.
- §§ 17 und 46 AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 63/2010) lauteten (auszugsweise):3.2.
- Paragraphen 17 und 46 AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2010,) lauteten (auszugsweise): "Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
§ 16
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
§ 46Abs.
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt:
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
- Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 132, Ziffer 8, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins,) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen."
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen." 3.3.
- Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2015, Ra 2015/0870052, u.a., - zusammengefasst - folgende Rechtsansicht: Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg.) § 46 Rz 791).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg.) Paragraph 46, Rz 791). Nach § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - grundsätzlich erst ab dem Tag der Geltendmachung.Nach Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - grundsätzlich erst ab dem Tag der Geltendmachung. Dem entspricht § 46 Abs. 4 letzter Satz AlVG, wonach die Leistung erst dann gewährt werden kann, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Unter diesem Gesichtspunkt ist zur Realisierung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung daher ein diesbezüglicher Antrag und damit verbunden die Meldung als arbeitssuchend bzw. die Zurverfügungstellung des Arbeitslosen für die Arbeitsvermittlung (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.12.2001, Zl. 97/08/0428).Dem entspricht Paragraph 46, Absatz 4, letzter Satz AlVG, wonach die Leistung erst dann gewährt werden kann, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Unter diesem Gesichtspunkt ist zur Realisierung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung daher ein diesbezüglicher Antrag und damit verbunden die Meldung als arbeitssuchend bzw. die Zurverfügungstellung des Arbeitslosen für die Arbeitsvermittlung vergleiche das Erk. des VwGH vom 20.12.2001, Zl. 97/08/0428). § 46 AlVG regelt die näheren Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als "Geltendmachung des Anspruches", an welche das Gesetz den Beginn des Bezugs von Leistungen knüpft, zu erachten ist:Paragraph 46, AlVG regelt die näheren Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als "Geltendmachung des Anspruches", an welche das Gesetz den Beginn des Bezugs von Leistungen knüpft, zu erachten ist: § 46 Abs. 1 AlVG sieht vor, dass der Anspruch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle mit dem bundeseinheitlichen Antragsformular grundsätzlich persönlich geltend zu machen ist. Der Arbeitslose muss zumindest einmal persönlich vorsprechen und das vollständig ausgefüllte Formular übermitteln, damit der Anspruch als geltend gemacht gilt. Das Arbeitsmarktservice kann aber vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen.Paragraph 46, Absatz eins, AlVG sieht vor, dass der Anspruch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle mit dem bundeseinheitlichen Antragsformular grundsätzlich persönlich geltend zu machen ist. Der Arbeitslose muss zumindest einmal persönlich vorsprechen und das vollständig ausgefüllte Formular übermitteln, damit der Anspruch als geltend gemacht gilt. Das Arbeitsmarktservice kann aber vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Personen, die über ein eAMS-Konto verfügen, können den Anspruch auch auf elektronischem Weg geltend machen, wenn die erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice (auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder einer Vormerkung zur Arbeitssuche) bereits bekannt sind. Sie haben grundsätzlich binnen zehn Tagen nach der elektronischen Übermittlung persönlich vorzusprechen, wobei jedoch das Arbeitsmarktservice Abweichendes verfügen kann. § 46 Abs. 1 AlVG bestimmt weiters, dass eine persönliche Vorsprache insbesondere dann nicht erforderlich ist, wenn der Arbeitslose aus zwingenden Gründen - wie etwa durch Arbeitsaufnahme oder Krankheit - verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Daraus ist insbesondere abzuleiten, dass der Anspruch in einem solchen Fall auch anderweitig (zB durch einen bevollmächtigten Vertreter) geltend gemacht werden kann.Paragraph 46, Absatz eins, AlVG bestimmt weiters, dass eine persönliche Vorsprache insbesondere dann nicht erforderlich ist, wenn der Arbeitslose aus zwingenden Gründen - wie etwa durch Arbeitsaufnahme oder Krankheit - verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Daraus ist insbesondere abzuleiten, dass der Anspruch in einem solchen Fall auch anderweitig (zB durch einen bevollmächtigten Vertreter) geltend gemacht werden kann. § 46 Abs. 3 AlVG betrifft Fälle, in denen - abweichend von Abs. 1 - von einer rückwirkenden Geltendmachung auszugehen ist (Rückwirkung auf die Vorsprache bei einer unzuständigen Geschäftsstelle im Fall der Antragseinbringung bei der zuständigen Stelle binnen angemessener Frist; Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit im Fall der Vorsprache am nächsten Amtstag;Paragraph 46, Absatz 3, AlVG betrifft Fälle, in denen - abweichend von Absatz eins, - von einer rückwirkenden Geltendmachung auszugehen ist (Rückwirkung auf die Vorsprache bei einer unzuständigen Geschäftsstelle im Fall der Antragseinbringung bei der zuständigen Stelle binnen angemessener Frist; Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit im Fall der Vorsprache am nächsten Amtstag; Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit bei späterer Verlegung des Wohnsitzes/Aufenthalts im Fall der Vorsprache bei der nunmehr zuständigen Geschäftsstelle binnen angemessener Frist; Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit bei verspäteter Kenntnis von der Beendigung eines Lehrverhältnisses nach einzelnen Tatbeständen des BAG bzw. LAG im Fall der Vorsprache bei der Geschäftsstelle binnen einer Woche). § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG betrifft Fälle, in denen nach einer erfolgten Unterbrechung des Bezugs oder einem eingetretenen Ruhen des Anspruchs nach § 16 AlVG das Arbeitslosengeld - mit oder ohne neuerliche Geltendmachung bzw. Wiedermeldung - weiter bezogen wird. Dabei sieht § 46 Abs. 5 und 6 AlVG insofern eine Rückwirkung vor, als das Arbeitslosengeld erst ab der Wiedermeldung gebührt, wenn diese nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums oder nach Beginn der Unterbrechung (bei einem gemeldeten aber nicht eingetretenen Tatbestand) erfolgt.Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG betrifft Fälle, in denen nach einer erfolgten Unterbrechung des Bezugs oder einem eingetretenen Ruhen des Anspruchs nach Paragraph 16, AlVG das Arbeitslosengeld - mit oder ohne neuerliche Geltendmachung bzw. Wiedermeldung - weiter bezogen wird. Dabei sieht Paragraph 46, Absatz 5 und 6 AlVG insofern eine Rückwirkung vor, als das Arbeitslosengeld erst ab der Wiedermeldung gebührt, wenn diese nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums oder nach Beginn der Unterbrechung (bei einem gemeldeten aber nicht eingetretenen Tatbestand) erfolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sieht die - soweit hier wesentlich oben überblicksweise dargelegte - Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen vor. Die abschließende Normierung lässt es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen - durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren - Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (vgl. die Erk. des VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2006/08/0330; vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sieht die - soweit hier wesentlich oben überblicksweise dargelegte - Bestimmung des Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen vor. Die abschließende Normierung lässt es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen - durch die Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abwendbaren - Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des Paragraph 46, AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage vergleiche die Erk. des VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2006/08/0330; vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103). 3.3.
- Im gegenständlichen Fall folgte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das bundeseinheitliche Antragsformular am 03.11.2014 aus. Es enthielt den Hinweis, dass der Antrag dem AMS bis spätestens 17.11.2014, womit die in der "Information zur Arbeitslosmeldung" vom 28.10.2014 für die Geltendmachung der Geldleistung angegebene Frist zur persönlichen Vorsprache beim AMS bis spätestens 11.11.2014 verlängert wurde, persönlich abzugeben ist. Die Beschwerdeführerin gab den Antrag jedoch erst am 24.11.2014 persönlich bei der belangten Behörde ab. Nach den §§ 17 Abs. 1 und 46 Abs. 1 AlVG steht ihr daher Arbeitslosengeld erst ab diesem Zeitpunkt der Geltendmachung zu.3.3.
- Im gegenständlichen Fall folgte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das bundeseinheitliche Antragsformular am 03.11.2014 aus. Es enthielt den Hinweis, dass der Antrag dem AMS bis spätestens 17.11.2014, womit die in der "Information zur Arbeitslosmeldung" vom 28.10.2014 für die Geltendmachung der Geldleistung angegebene Frist zur persönlichen Vorsprache beim AMS bis spätestens 11.11.2014 verlängert wurde, persönlich abzugeben ist. Die Beschwerdeführerin gab den Antrag jedoch erst am 24.11.2014 persönlich bei der belangten Behörde ab. Nach den Paragraphen 17, Absatz eins und 46 Absatz eins, AlVG steht ihr daher Arbeitslosengeld erst ab diesem Zeitpunkt der Geltendmachung zu. 3.3.
- Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zur Frage, aus Krankheitsgründen an der persönlichen Abgabe des Antrages auf Arbeitslosengeld gehindert gewesen zu sein, die Rechtsansicht, dass der Arbeitslose, welcher trotz Krankheit unter Tabletteneinfluss und Fieber in der Lage gewesen sei für eine Rechtsanwaltsprüfung eine lang vorher bereits terminisierte Ausbildungsveranstaltung wahrzunehmen, auch den Antrag auf Arbeitslosengeld hätte abgeben können oder für die Abgabe des Antrages durch einen Vertreter hätte sorgen können, wenn ihm dies nicht weniger wichtig gewesen wäre. Da er dies dennoch unterlassen habe, sei sein Antrag erst ab dem Tag der tatsächlichen Abgabe zu beurteilen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0076; u.v.a.).3.3.
- Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zur Frage, aus Krankheitsgründen an der persönlichen Abgabe des Antrages auf Arbeitslosengeld gehindert gewesen zu sein, die Rechtsansicht, dass der Arbeitslose, welcher trotz Krankheit unter Tabletteneinfluss und Fieber in der Lage gewesen sei für eine Rechtsanwaltsprüfung eine lang vorher bereits terminisierte Ausbildungsveranstaltung wahrzunehmen, auch den Antrag auf Arbeitslosengeld hätte abgeben können oder für die Abgabe des Antrages durch einen Vertreter hätte sorgen können, wenn ihm dies nicht weniger wichtig gewesen wäre. Da er dies dennoch unterlassen habe, sei sein Antrag erst ab dem Tag der tatsächlichen Abgabe zu beurteilen vergleiche das Erk. des VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0076; u.v.a.). 3.3.
- Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte "turbulente Zeit", welche mit der Veräußerung ihrer Wohnung in Tulln und Wien und der Übersiedlung nach Lienz verbunden gewesen sei, vermag die verspätete persönliche Abgabe des Antragsformulars nicht zu rechtfertigen. Obwohl sie das AMS am 28.10.2014 mit der "Information der Arbeitslosmeldung" darauf hinwies, dass für die Beantragung der Geldleistung bis spätestens 11.11.2014 die persönliche Vorsprache erforderlich ist, und das Antragsformular vom 03.11.2014 den Vermerk enthielt, bis spätestens 17.11.2014 den Antrag persönlich abzugeben, stellte die Beschwerdeführerin erst am 24.11.2014 einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld. Nach den §§ 17 Abs. 1 und 46 Abs. 1 AlVG steht ihr daher eine Leistung erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung mit diesem Tag zu.3.3.
- Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte "turbulente Zeit", welche mit der Veräußerung ihrer Wohnung in Tulln und Wien und der Übersiedlung nach Lienz verbunden gewesen sei, vermag die verspätete persönliche Abgabe des Antragsformulars nicht zu rechtfertigen. Obwohl sie das AMS am 28.10.2014 mit der "Information der Arbeitslosmeldung" darauf hinwies, dass für die Beantragung der Geldleistung bis spätestens 11.11.2014 die persönliche Vorsprache erforderlich ist, und das Antragsformular vom 03.11.2014 den Vermerk enthielt, bis spätestens 17.11.2014 den Antrag persönlich abzugeben, stellte die Beschwerdeführerin erst am 24.11.2014 einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld. Nach den Paragraphen 17, Absatz eins und 46 Absatz eins, AlVG steht ihr daher eine Leistung erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung mit diesem Tag zu. Die Beschwerdeführerin hätte ihren Anspruch auf andere Art und Weise, z. B. durch einen bevollmächtigten Vertreter oder postalischen Übermittlung des Antrages etc., fristwahrend geltend machen können. Sie behauptete nicht, dass ihr (aus zwingenden Gründen) andere Möglichkeiten der Antragstellung nicht offen gestanden wären, wofür es auch keine Anhaltspunkte gab. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe den Antrag auf Arbeitslosengeld nach ihrer ersten Vorsprache beim AMS am 03.11.2014 online gestellt, wofür es jedoch keine diese Behauptung untermauernde Nachweise gibt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, weil vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache, welches im Ermessen der belangten Behörde liegt, durch das AMS nicht abgesehen wurde. Insgesamt ergibt sich daher, dass die belangte Behörde zu Recht von einer nicht rückwirkenden Geltendmachung des Anspruchs ausging und das Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin erst ab 24.11.2014 gewährte. 3.
- Die Beschwerdeführerin erachtete sich in ihrem Recht auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.
- bis 23.11.2014 verletzt. Der angefochtene Bescheid spricht der Beschwerdeführerin lediglich einen Arbeitslosengeldanspruch ab dem 24.11.2014 zu, ohne den davor liegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen. In der Begründung wurde allerdings darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist, sondern erst am 24.11.2014 eingebracht hat. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist zwar im Sinne einer Abweisung des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den besagten Zeitraum zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.10.2002, Zl. 2002/08/0041, mwN), es bedurfte jedoch im gegenständlichen Beschwerdefall für den relevanten Zeitraum einer (formellen) Abweisung.Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist zwar im Sinne einer Abweisung des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den besagten Zeitraum zu verstehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 23.10.2002, Zl. 2002/08/0041, mwN), es bedurfte jedoch im gegenständlichen Beschwerdefall für den relevanten Zeitraum einer (formellen) Abweisung.
- Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen vergleiche das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I401.2017835.1.00