← Österreich

{'item': 'I405 2137735-1'}

Obsah (22)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 9§ 6§ 74§§ 4§ 5§ 61§ 66§ 67§ 53§ 58§ 68§ 21§ 1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlI405 2137735-1 SpruchI405 2137735-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA al

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Marokko arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens (Sunnit), stellte am 09.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der BF wurde am 10.12.2015 polizeilich zu seinem Asylantrag erstbefragt. Dabei brachte er vor, dass er ledig sei, 7 Jahre in XXXX die Grundschule besucht und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet habe. Seine Eltern (Vater XXXX geboren, Mutter XXXX geboren) lebten weiterhin in Marokko. Geschwister habe er keine. Er habe zwei Tanten in Frankreich und eine Cousine in München. Bereits vor vier Jahren habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst. Er sei mit dem Flugzeug von Casablanca in die Türkei gereist und vor dort schlepperunterstützt über Griechenland, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. Seinen Reisepass habe er in der Türkei verloren. Der Schlepper sei ein etwa 28-jähriger, 165 cm großer Iraker mit einer auf der linken Brust befindlichen XXXX-Tätowierung gewesen.
  3. Der BF wurde am 10.12.2015 polizeilich zu seinem Asylantrag erstbefragt. Dabei brachte er vor, dass er ledig sei, 7 Jahre in römisch 40 die Grundschule besucht und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet habe. Seine Eltern (Vater römisch 40 geboren, Mutter römisch 40 geboren) lebten weiterhin in Marokko. Geschwister habe er keine. Er habe zwei Tanten in Frankreich und eine Cousine in München. Bereits vor vier Jahren habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst. Er sei mit dem Flugzeug von Casablanca in die Türkei gereist und vor dort schlepperunterstützt über Griechenland, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. Seinen Reisepass habe er in der Türkei verloren. Der Schlepper sei ein etwa 28-jähriger, 165 cm großer Iraker mit einer auf der linken Brust befindlichen XXXX-Tätowierung gewesen. Zum Fluchtgrund befragt gab er an: "Seit 5 Monaten gibt es Auseinandersetzungen zwischen der Bevölkerung von Sahara und der Polizei. Habe Angst bei den Gefechten getötet zu werden." Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte er aus: "Wenn sie drauf kommen, dass ich geflüchtet bin, werde ich in meiner Heimat sicher getötet."
  4. Am 01.09.2016 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der BF zunächst aus, dass er alle seine Dokumente auf der Flucht im Meer verloren habe, er sich jedoch von seiner Familie eine Kopie seines Personalausweises schicken lassen könne (Anm.: mit dem BF wurde vereinbart, dass binnen 14 Tagen eine Kopie dem BFA vorgelegt wird).
  5. Am 01.09.2016 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der BF zunächst aus, dass er alle seine Dokumente auf der Flucht im Meer verloren habe, er sich jedoch von seiner Familie eine Kopie seines Personalausweises schicken lassen könne Anmerkung, mit dem BF wurde vereinbart, dass binnen 14 Tagen eine Kopie dem BFA vorgelegt wird). Er sei Marokkaner, gehöre der Volksgruppe der "BarBari" (Anm.: gemeint wohl Barbari - Berber) an und er sei sunnitischer Moslem. Im Jänner oder Februar 2016 sei er in Österreich von einem Auto angefahren worden. Er habe das Krankenhaus erst vor zwei Monaten verlassen. Am 16.09.2016 müsse er nach einer Operation zu einer Therapie gehen. Wann er wieder arbeitsfähig sein werde, wisse er nicht. Derzeit könne er ohne Krücken jedenfalls nicht gehen. Von den neun Monaten seines bisherigen Aufenthalts in Österreich habe er sich sieben Monate im Krankenhaus befunden. In Österreich habe er keine familiäre oder verwandtschaftliche Beziehung. Er habe nur den österreichischen Staat, sonst nichts.Er sei Marokkaner, gehöre der Volksgruppe der "BarBari" Anmerkung, gemeint wohl Barbari - Berber) an und er sei sunnitischer Moslem. Im Jänner oder Februar 2016 sei er in Österreich von einem Auto angefahren worden. Er habe das Krankenhaus erst vor zwei Monaten verlassen. Am 16.09.2016 müsse er nach einer Operation zu einer Therapie gehen. Wann er wieder arbeitsfähig sein werde, wisse er nicht. Derzeit könne er ohne Krücken jedenfalls nicht gehen. Von den neun Monaten seines bisherigen Aufenthalts in Österreich habe er sich sieben Monate im Krankenhaus befunden. In Österreich habe er keine familiäre oder verwandtschaftliche Beziehung. Er habe nur den österreichischen Staat, sonst nichts. In Bezug auf sein Leben im Heimatland brachte er vor, dass er mit 13 Jahren die Westsahara verlassen und seitdem auf verschiedenen Baustellen in Marokko als Hilfsarbeiter gearbeitet habe. Nur an den Feiertagen sei er in die in der Westsahara gelegene Heimatstadt zurückgekehrt. Im Oktober 2015 sei er mithilfe eines Ingenieurs seiner Baufirma und einem möglicherweise gefälschten Reisepass von Casablanca aus in die Türkei gereist. Diesen Reisepass habe er später auf dem Seeweg verloren. In Marokko habe er keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt. Es sei auch kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig gewesen. Er habe in keinem anderen Staat um Asyl angesucht. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seit seinem
  6. Lebensjahr sei er als Hilfsarbeiter in der Baubranche tätig gewesen. Es sei ihm finanziell sehr schlecht gegangen. Als Arbeiter habe man nur sehr wenig bekommen. Das Geld für die Ausreise habe er sich jedoch ansparen können. Befragt dazu, ob es darüber hinaus noch andere Fluchtgründe gegeben habe, brachte er vor: "Nicht die Polizei, sondern die Polizario (so heißt die Gruppe), die sind gegen den Staat, die entführen die Frauen und die Kinder. Die sind wie eine Mafia. Die Leben an der Grenze zwischen Marokko und Algerien. Die haben Zelte." Nach Aufforderung, die konkreten Fluchtgründe anzugeben, gab er nunmehr an: "Ich habe meine Heimat verlassen, weil in meiner Heimat nur der Islam unterrichtet wird. Ich möchte mich aber entwickeln, andere Sprachen lernen. Ich möchte auf eigenen Füßen stehen. Ich möchte ein besseres Leben haben, ich möchte eine Familie gründen. Ich möchte ein normales und besseres Leben führen." Auf weitere Nachfrage, ob er persönlich konkret bedroht worden sei, führte er aus, dass das öfters der Fall gewesen sei. Sein ganzes Leben lang sei er nur bedroht worden. Er sei damals 13 Jahre alt gewesen und habe nicht kämpfen wollen, von da an sei er immer bedroht worden. In Marokko gebe es verschiedene Gruppen, die Frauen und Kinder bedrohen. Er wolle in keinem Land leben, in dem es so unsicher sei. Zuletzt sei er im September 2009 bedroht worden. Er sei danach in eine andere Stadt gegangen. Auf konkrete Nachfrage, wer ihn nun bedroht habe, gab er an, dass er damals in der westlichen Sahara bedroht worden sei und danach nach Nordalgerien gegangen sei. Nochmals nachgefragt replizierte er, dass er von weitem eine Gruppe gesehen habe, die Menschen ohne zu Fragen mitgenommen hätte. Diese Gruppe zwinge die Menschen einfach mitzukommen. Er wisse nicht, wann das genau gewesen sei. Es sei immer dann gewesen, wenn er nach Hause gefahren sei. Das letzte Mal sei es im Jahr 2011 gewesen. Seit 2012 sei er nicht mehr zu seiner Familie gefahren, weil es dort viele Probleme gegeben und seine Familie die westliche Sahara verlassen habe. Sein Vater, seine Mutter und eine Schwester seien seit 2012 in Casablanca aufhältig. Er stehe via Internet täglich im Kontakt zu seiner Familie. An bewaffneten Kampfhandlungen habe er niemals teilgenommen. Auf die Frage, was ihm den weiteren Verbleib in seinem Herkunftsstaat unmöglich mache, gab er an, dass es seiner Familie gut gehe, er aber ein besseres Leben haben möchte. Er wolle einen guten Beruf erlernen und eine Ausbildung machen, um nicht weiter von Stadt zu Stadt ziehen zu müssen. Er strebe nach einem besseren Leben. Das österreichische Volk sei sehr gut, er wolle hier arbeiten. Hier gehe es ihm gut. Hier hätten die Behörden ein gutes Verhältnis zum Volk. Seine Familie könne deshalb in Marokko leben, weil er immer gearbeitet und seine Familie geholfen habe. Der Ingenieur, der ihm zur Ausreise verholfen habe, helfe nunmehr auch seiner Familie. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen zu Marokko gab er an, dass er den Inhalt bestätigen könne. Auch er sei von diesen in den Länderberichten genannten Zuständen betroffen gewesen. Es gebe dort eine Mafia. Er selbst habe an keiner Gruppe mitkämpfen wollen. Im Falle der Rückkehr würde er von diesen Gruppen getötet werden, dies deshalb, weil sie wollten, dass er auch so werde wie die Mafia. Man müsse sterben oder mit dieser Gruppe arbeiten. Er sei auch schon in Marokko zur Polizei gegangen, aber die hätten selbst Angst und ihm gesagt, dass sie nichts für ihn machen könnten. Verwandte in Österreich habe er nicht. Drei Onkel väterlicherseits lebten verteilt in Spanien, Italien und Frankreich. Er selbst wolle aber in Österreich bleiben, er wolle auf eigenen Füßen stehen. Derzeit lebe er von staatlicher Unterstützung. Er habe keine Verwandten oder Freunde in Österreich und auch nicht in einem anderen EU Staat, die für ihn sorgen könnten.
  7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 30.09.2016 wurde der Antrag des BF vom 09.12.2015 auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Marokko

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).4.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 30.09.2016 wurde der Antrag des BF vom 09.12.2015 auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Marokko

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

§ 55

Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) und

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). In den Feststellungen des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde zur Person des BF aus, dass seine Identität nicht feststehe, er marokkanische Staatsbürger sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber bzw. der Untergruppe der Berber an und sei sunnitischer Moslem. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung. Nach einem Unfall in Österreich sei er operiert worden und befinde sich derzeit in Therapie. Trotz Fristsetzung habe er keine aktuellen Arztbefunde vorgelegt und somit seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt. Er sei im Oktober 2015 legal aus Marokko ausgereist und im November 2015 illegal nach Österreich eingereist. Die Eltern und die Schwester des BF lebten in Casablanca. Er habe täglich Kontakt zu seiner Familie in Casablanca. Ein Arbeitskollege habe den BF bei seiner Ausreise aus Marokko unterstützt. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes habe er nicht glaubhaft gemacht. Er habe Marokko aufgrund von wirtschaftlichen und privaten Problemen verlassen. Eine asylrelevante Gefährdungslage sei im Heimatland nicht geltend gemacht worden. Der BF habe weder mit der Polizei noch mit anderen staatlichen Stellen in Marokko Probleme gehabt sei auch nicht aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden. Im Alter von 13 Jahren habe er seine Herkunftsregion Westsahara aufgrund der damals prekären Sicherheitslage verlassen und sei in Marokko in andere Regionen gezogen. Im Falle der Rückkehr verfüge der BF dort über familiäre, verwandtschaftliche und berufliche sowie soziale Anknüpfungspunkte und könne mit Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten rechnen. Derzeit sei er aufgrund eines Unfalles arbeitsunfähig. Die in Österreich begonnene Rehabilitationstherapie könne im Herkunftsstaat fortgesetzt werden. Die medizinische Grundversorgung sei in den Städten seines Herkunftsstaates im Allgemeinen gut entwickelt und es könne dem BF die Rückkehr nach Casablanca zu seinen Eltern bzw. zu seiner Schwester zugemutet werden. Von seiner Familie könne er Unterstützung bei der Rehabilitation erhalten. Seine Eltern und seine Schwester lebten seit 2012 in Casablanca, und es gehe ihnen dort nach marokkanischen Verhältnissen gut. Der BF selbst verfüge über langjährige Erfahrung als Hilfsarbeiter in der Baubranche und habe auch Anspruch auf Sozialleistungen in Marokko. Weitere Unterstützung durch sein familiäres und privates Umfeld sei möglich. Auf den Seiten 9 bis 34 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Marokko und setzte sich dabei mit den Themen der politischen Lage, der Sicherheitslage, dem Rechtschutz und Justizwesen, den Sicherheitsbehörden, der Folter und unmenschlicher Behandlung, der Korruption, den Nichtregierungsorganisationen (NGOs), dem Ombudsmann, der allgemeinen Menschenrechtslage, dem Wehrdienst, der Meinungs- und Pressefreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie der Opposition, den Haftbedingungen, der Religionsfreiheit, den ethnischen Minderheiten, den Binnenflüchtlingen und den Flüchtlingen, der Grundversorgung und Wirtschaft, der medizinischen Versorgung, der Behandlung nach der Rückkehr sowie mit weiteren allgemeinen Informationen zum marokkanischen Gesundheitssystem auseinander. Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde im Wesentlichen, dass die Identität des BF in Ermangelung entsprechender Personendokumente nicht feststehe. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Volksgruppe, der Religion und des familiären Umfelds seien aufgrund der unwiderlegten und glaubhaften Angaben des BF getroffen worden. Die illegale Einreise ergebe sich ebenso aus den Angaben des BF. Der BF habe glaubhaft angegeben, dass seine Eltern seit 2012 in Casablanca lebten es ihnen dort gut gehe. Die Angaben des BF, dass er nach Österreich gekommen sei, um hier ein besseres Leben zu haben, eine Ausbildung zu absolvieren bzw. einen guten Beruf zu erlernen seien glaubhaft. Eine asylrelevante Verfolgung habe durch die Schilderungen verschiedener Bedrohungs-szenarien jedoch nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch habe der BF diesbezüglich keine Beweismittel vorgelegt. Eine asylrelevante Bedrohung liege nicht vor, vielmehr erscheine es vor dem Hintergrund der Ausführungen des BF wahrscheinlich, dass er Marokko mit der Hoffnung, in einem anderen Lande auf bessere wirtschaftliche Bedingungen zu treffen, verlassen habe. Der BF habe glaubhaft vorgebracht, in Österreich einen Unfall erlitten zu haben und sich gegenwärtig deshalb noch in Therapie zu befinden. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass in Marokko eine medizinische Versorgung insbesondere in den Großstädten - so auch in Casablanca - gewährleistet sei. Er habe auch glaubhaft gemacht, dass seine Eltern und seine Schwester seit 2012 Casablanca lebten und er mit ihnen täglich via Internet in Kontakt stehe. Somit könne von familiärer Unterstützung im Falle der Rückkehr ausgegangen werden. Aus den Länderfeststellungen gehe ebenfalls hervor, dass Marokko eine staatliche Krankenversicherung mit dem Namen "Ramet" biete, um sozial benachteiligten Personen Zugang zu medizinischer Versorgung zu verschaffen. Somit sei die medizinische Versorgung des BF in Marokko gewährleistet. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass die Beschwerden des BF in Marokko weiter behandel- und therapierbar seien. Der BF habe glaubhaft angegeben, dass er in Marokko seit seiner Jugend in der Baubranche als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei. Gegenwärtig sei nicht feststellbar, ob der BF aufgrund seines in Österreich erlittenen Unfalls weiterhin in der Baubranche arbeiten könne. Der BF habe trotz Aufforderung keine Befunde vorgelegt. In Marokko gäbe es jedoch eine Vielzahl von Erwerbsmöglichkeiten, die auch Menschen mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit offen stünden. Darüber hinaus könne der BF im Hinblick auf die Reintegration in den marokkanischen Arbeitsmarkt Unterstützung von seiner Familie erhalten. Seine Familie könne ihm in der ersten Zeit seiner Rückkehr helfen, seine Grundbedürfnisse zu decken. Eine Rückkehr nach Marokko sei für den BF vor dem Hintergrund seines familiären Netzwerkes sohin möglich und auch zumutbar. Der BF habe sein ganzes bisheriges Leben in Marokko verbracht und sich dort ab seinen 13. Lebensjahr seine Existenz aus eigenem erwirtschaftet. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, dass der BF eine aktuelle und konkrete Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention nicht plausibel gemacht habe (Spruchpunkt I.), und ihm im Falle der Rückkehr jedenfalls keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe (Spruchpunkt II.). Die Ausweisungs-entscheidung wurde von einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK getragen (Spruchpunkt III.). Zu den Spruchpunkten V. und IV. erwog die belangte Behörde, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, die aufschiebende Wirkung sohin

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG abzuerkennen und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu gewähren gewesen sei.In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, dass der BF eine aktuelle und konkrete Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention nicht plausibel gemacht habe (Spruchpunkt römisch eins.), und ihm im Falle der Rückkehr jedenfalls keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisungs-entscheidung wurde von einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK getragen (Spruchpunkt römisch drei.). Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch vier. erwog die belangte Behörde, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, die aufschiebende Wirkung sohin

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG abzuerkennen und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu gewähren gewesen sei.

  1. Der bezeichnete Bescheid wurde dem BF samt einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise sowie der Verfahrensanordnung vom 30.09.2016, wonach ihm der die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt wird, am 03.10.2016 zugestellt.
  2. Mit dem am 17.10.2016 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH (Vollmacht angeschlossen), fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in seiner Heimat von islamischen Extremisten der Gruppe "Polizario" verfolgt worden sei. Die Mitglieder dieser Gruppe wollten, dass der BF mit ihnen zusammenarbeite, er sich ihnen anschließe und für ihre Zwecke kämpfe. Dies habe er aus innerer Überzeugung verweigert und deshalb sei er bereits mehrfach von dieser Gruppe mit dem Tod bedroht worden. Aktuell werde er von seinen Verfolgern in seiner Heimat aktiv gesucht. Die marokkanischen Sicherheitsbehörden seien nicht gewillt bzw. nicht im Stande, dem BF notwendigen Schutz zu bieten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben, da die Gruppe "Polizeirio" großen Einfluss im gesamten marokkanischen Staatsgebiet ausübe, sehr gut vernetzt sei und den BF jederzeit und überall finden könne. Zudem sei der BF kurz nach seiner Einreise von einem Auto grundlos und völlig überraschend angefahren und schwer verletzt worden. Seither leide der BF Tag für Tag an schweren Schmerzen und er habe operiert werden müssen. Bis heute sei er auf zwei Krücken angewiesen. Der BF befinde sich seit Monaten in Therapie und sein Heilungsprozess mache nur sehr langsame Fortschritte. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und mangelhafte Feststellungen getroffen. Die Länderberichte seien unvollständig und seien zudem auch unvollständig ausgewertet worden. Sie seien veraltet und daher nicht als Beurteilungsgrundlage geeignet. Es mangle den Länderfeststellungen zudem mehrheitlich an Relevanz für den gegenständlichen Fall und das konkrete Vorbringen des BF. Insbesondere fehlten detaillierte Berichte über die Herkunftsregion des BF und der extremistischen Gruppe der "Polizeirio". Bei einem ordentlichen Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass dem BF im Heimatland asylrelevante Verfolgung drohe. Zudem hätte sie feststellen müssen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Marokko ein menschenunwürdiges Leben, sowie aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage, jedenfalls eine Verletzung in seinen Rechten nach Art. 2 und Art. 3 EMRK drohe. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei zuzuerkennen gewesen. Insofern liege dem Bescheid auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung in den Spruchpunkten I. und II. zugrunde.Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und mangelhafte Feststellungen getroffen. Die Länderberichte seien unvollständig und seien zudem auch unvollständig ausgewertet worden. Sie seien veraltet und daher nicht als Beurteilungsgrundlage geeignet. Es mangle den Länderfeststellungen zudem mehrheitlich an Relevanz für den gegenständlichen Fall und das konkrete Vorbringen des BF. Insbesondere fehlten detaillierte Berichte über die Herkunftsregion des BF und der extremistischen Gruppe der "Polizeirio". Bei einem ordentlichen Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass dem BF im Heimatland asylrelevante Verfolgung drohe. Zudem hätte sie feststellen müssen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Marokko ein menschenunwürdiges Leben, sowie aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage, jedenfalls eine Verletzung in seinen Rechten nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK drohe. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei zuzuerkennen gewesen. Insofern liege dem Bescheid auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. zugrunde. Im Hinblick auf Spruchpunkt III. wurde im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, dass der BF sehr um seine Integration in Österreich bemüht und der Eingriff in sein Privatleben als unverhältnismäßig zu qualifizieren sei. Der BF habe sich bereits gut in Österreich integriert, verfüge über soziale Kontakte und Freundschaften und er sei dankbar, in Österreich so gut und wohlwollend aufgenommen zu werden.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. wurde im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, dass der BF sehr um seine Integration in Österreich bemüht und der Eingriff in sein Privatleben als unverhältnismäßig zu qualifizieren sei. Der BF habe sich bereits gut in Österreich integriert, verfüge über soziale Kontakte und Freundschaften und er sei dankbar, in Österreich so gut und wohlwollend aufgenommen zu werden. Wegen seines Unfalls sei es dem BF in den letzten Monaten nur begrenzt möglich gewesen, fortschreitende Integrationsmaßnahmen zu betreiben. Nichtsdestotrotz sei es ihm gelungen, bereits Anschluss und Freunde zu finden. Derzeit befinde sich der BF in einem Deutschkurs. Die Einvernahme einer namentlich genannten Frau werde als Beweis für die Integration und das entstandene Privatleben des BF beantragt. Die Rückkehrentscheidung sei im gegenständlichen Fall für dauerhaft unzulässig zu erklären. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zu Unrecht erfolgt. Zudem habe der BF in Marokko eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Auch würde eine sofortige Abschiebung fatale gesundheitliche Folgen für den BF haben. Diesen Umstand habe die belangte Behörde schlichtweg ignoriert. Der wesentliche Sachverhalt sei nicht vollständig ermittelt worden. Schließlich wurden die Anträge gestellte, das Bundesverwaltungsgericht möge (Fehler im Original): " - den hier angefochtenen Bescheids zur Gänze beheben, und dem BF den Status der Asylberechtigten gem. § 3 AsylG zuerkennen; - den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückverweisen ( ); -Klein für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG feststellen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukommt; in eventu - feststellen, dass die gem. § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 3 BVA-VG auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. § 55 AsylG vorliegen und dem BF daher gem. § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu - feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG vorliegen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist; sowie - jedenfalls eine mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen (wie oben ausgeführt wurde der vorliegende Sachverhalt so mangelhafter Mittel, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF unvermeidlich erscheint); sowie - der Beschwerde die aufschiebende Wirkung jedenfalls zu erkennen."Schließlich wurden die Anträge gestellte, das Bundesverwaltungsgericht möge (Fehler im Original): " - den hier angefochtenen Bescheids zur Gänze beheben, und dem BF den Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG zuerkennen; - den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückverweisen ( ); -Klein für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG feststellen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukommt; in eventu - feststellen, dass die gem. Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz 3, BVA-VG auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. Paragraph 55, AsylG vorliegen und dem BF daher gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu - feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG vorliegen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen zu erteilen ist; sowie - jedenfalls eine mündliche Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchführen (wie oben ausgeführt wurde der vorliegende Sachverhalt so mangelhafter Mittel, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF unvermeidlich erscheint); sowie - der Beschwerde die aufschiebende Wirkung jedenfalls zu erkennen." Der Beschwerdeschrift waren angeschlossen: die erteilte Vollmacht; ein Empfehlungsschreiben; ein als "Kopie des Personalausweises des BF" bezeichnete Kopie eines in Arabisch ausgestellten Dokuments ohne Lichtbild des BF; ärztlicher Entlassungsbericht eines Krankenhauses vom 10.10.2016 über eine Rehabilitations-behandlung in der Zeit vom 16.09.2016 bis 07.10.
  3. Die Beschwerde und der sowie Bezug habende Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde mit dem Vermerk, dass die belangte Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte, am 20.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 21.10.2016) zur Entscheidung vorgelegt.
  4. Mit Schreiben vom 27.10.2016 legte die bevollmächtigte Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht zwei weitere Empfehlungsschreiben von Privatpersonen vor.
  5. Der BF befindet sich seit 17.12.2016 wegen Verdachts des Verbrechens nach den §§ 15, 87 (Absichtliche schwere Körperverletzung), § 105 (Nötigung) und § 106 Abs. 1 (Schwere Nötigung) zu Zl. XXXX in einer österreichischen Justizanstalt in Untersuchungshaft.
  6. Der BF befindet sich seit 17.12.2016 wegen Verdachts des Verbrechens nach den Paragraphen 15, 87, (Absichtliche schwere Körperverletzung), Paragraph 105, (Nötigung) und Paragraph 106, Absatz eins, (Schwere Nötigung) zu Zl. römisch 40 in einer österreichischen Justizanstalt in Untersuchungshaft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Marokko. Die wahre Identität des BF steht in Ermangelung der Vorlage amtlich überprüfbarer Identitätsdokumente nicht fest. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Berber und bekennt sich zum islamischen Glauben (Sunnit). Die Muttersprache des BF ist Arabisch. Er spricht auch Französisch. Der BF befand sich nach einem in Österreich im Februar 2016 erlittenen Verkehrsunfall in der Zeit vom 16.09.2016 bis 07.10.2016 aufgrund muskulärer und funktioneller Defizite des Gehapparates in seiner zweiten Rehabilitationsbehandlung in einem österreichischen Klinikum. Nach Abschluss dieser Behandlung im Oktober 2016 war der BF unter Zuhilfenahme von Nordic-Walking-Stöcken annähernd symmetrisch mobil. Der BF ist haftfähig und befindet sich seit 17.12.2016 ohne Unterbrechung wegen Verdachts des Verbrechens nach den §§ 15, 87 [Absichtliche schwere Körperverletzung], §105 [Nötigung] und § 106 Abs. 1 [Schwere Nötigung] zu Zl. XXXX in einer österreichischen Justizanstalt in Untersuchungshaft. Die Hauptverhandlung ist für den 12.02.2017 beim Landesgericht XXXX angesetzt.Der BF ist haftfähig und befindet sich seit 17.12.2016 ohne Unterbrechung wegen Verdachts des Verbrechens nach den Paragraphen 15, 87, [Absichtliche schwere Körperverletzung], §105 [Nötigung] und Paragraph 106, Absatz eins, [Schwere Nötigung] zu Zl. römisch 40 in einer österreichischen Justizanstalt in Untersuchungshaft. Die Hauptverhandlung ist für den 12.02.2017 beim Landesgericht römisch 40 angesetzt. Er hat in Marokko 7 Jahre die Grundschule besucht und hat seit seinem
  9. Lebensjahr seinen Lebensunterhalt als Bauarbeiter in verschieden Regionen Marokkos aus eigenem erwirtschaftet. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Die gesamte Kernfamilie des BF (beide Elternteile, eine Schwester) lebt seit 2012 in Casablanca. Der BF steht in aufrechtem Kontakt zu seiner Familie. Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Die BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts. Er lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist in Österreich (derzeit) strafrechtlich unbescholten. Er spricht nicht Deutsch. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Dies allein schon deshalb, weil der BF erst seit Dezember 2015 in Österreich aufhältig ist. Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der BF war im Herkunftsstaat weder einer privaten noch einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt und wurde dies von ihm weder während des Administrativverfahrens noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren glaubhaft behauptet. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat Marokko waren wirtschaftliche Gründe bzw. die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland. Marokko gilt als sicherer Herkunftsstaat.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Vorauszuschicken ist, dass das BFA ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim BFA vor. Das BFA hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BFA ist dem Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen gefolgt und war der Ansicht, sie seien nicht als asylrelevant zu subsumieren. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an. Im Übrigen vermochten die unsubstantiiert und im Wesentlichen allgemein gehaltenen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder den Inhalt des angefochtenen Bescheides zu erschüttern bzw. konkrete Verfahrensmängel der belangte Behörde aufzuzeigen. 2.
  12. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Zusätzlich wurden aktuelle Auszuge aus dem Zentralen Melderegister, der Grundversorgung und des Strafregisters sowie Informationen von den Justizbehörden eingeholt. 2.
  13. Zur Person des BF: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Arabisch sowie auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Marokkos. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des BF im gegenständlichen Verfahren. Insoweit der BF erstmalig im Beschwerdeverfahren eine Kopie eines in Arabisch ausgestellten Dokuments vorlegt, das den Personalausweis des BF repräsentieren und als Identitätsnachweis dienen sollte, ist festzuhalten, dass dieses Dokument zum einen kein Lichtbild des BF enthält. Zum anderen liegt es nur in Kopie vor, sodass die Echtheit des Dokuments nicht amtlich überprüft werden kann. Zwar enthält das Dokument den Namen des BF in lateinischen Buchstaben, es weist aber als Geburtsdatum den XXXX auf (vgl. Aktenseite 193). Bei der Asylantragstellung gab der BF jedoch als Geburtsdatum den XXXX an. Vor diesem Hintergrund kann sohin eine geklärte Identität des BF nicht angenommen werden.Insoweit der BF erstmalig im Beschwerdeverfahren eine Kopie eines in Arabisch ausgestellten Dokuments vorlegt, das den Personalausweis des BF repräsentieren und als Identitätsnachweis dienen sollte, ist festzuhalten, dass dieses Dokument zum einen kein Lichtbild des BF enthält. Zum anderen liegt es nur in Kopie vor, sodass die Echtheit des Dokuments nicht amtlich überprüft werden kann. Zwar enthält das Dokument den Namen des BF in lateinischen Buchstaben, es weist aber als Geburtsdatum den römisch 40 auf vergleiche Aktenseite 193). Bei der Asylantragstellung gab der BF jedoch als Geburtsdatum den römisch 40 an. Vor diesem Hintergrund kann sohin eine geklärte Identität des BF nicht angenommen werden. Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen in Österreich und in Marokko sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts (seit Dezember 2015) des BF in Österreich. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über qualifizierte Deutschsprachkenntnisse verfügt und bis dato keine qualifizierte Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hat, ergibt sich daraus, dass der BF bislang weder vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren diesbezügliche Angaben gemacht und keine entsprechenden Nachweise vorgelegt hat. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und zur (derzeitigen) strafrechtlichen Unbescholtenheit entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich). Die Feststellung, dass sich der BF wegen des Verdachts verschiedener Verbrechenstatbeständen seit nunmehr 17.12.2016 ohne Unterbrechung in Untersuchungs-haft befindet, ergibt sich zu einem aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und zum anderen aus den vom Bundesverwaltungsgericht von den Justizbehörden eingeholten Informationen. Zum Gesundheitszustand des BF ist zu zunächst konstatieren, dass er trotz Aufforderung und Fristsetzung - entgegen seiner Mitwirkungspflicht - dem BFA weder Befunde noch sonstige medizinische Behandlungsunterlagen vorgelegt hat, die dem BFA Aufschluss über seinen tatsächlichen Gesundheitszustand nach dem erlitten Verkehrsunfall geben hätten können. Erst mit der Beschwerdeerhebung legte er einen ärztlichen Entlassungsbericht vom 10.10.2016 des Klinikums XXXX vor, wonach er sich nach einem Verkehrsunfall im Februar 2016 eine Reihe von - teils operativ zu versorgenden - Knochenbrüchen zugezogen hatte, und er sich nunmehr aufgrund noch bestehender muskulärer und funktioneller Defizite zur (zweiten) Rehabilitation in der Zeit vom 16.09.2016 bis 07.10.2016 im genannten Klinikum in physikalischer und physiotherapeutischer Behandlung befunden hatte (vgl. AS 189).Erst mit der Beschwerdeerhebung legte er einen ärztlichen Entlassungsbericht vom 10.10.2016 des Klinikums römisch 40 vor, wonach er sich nach einem Verkehrsunfall im Februar 2016 eine Reihe von - teils operativ zu versorgenden - Knochenbrüchen zugezogen hatte, und er sich nunmehr aufgrund noch bestehender muskulärer und funktioneller Defizite zur (zweiten) Rehabilitation in der Zeit vom 16.09.2016 bis 07.10.2016 im genannten Klinikum in physikalischer und physiotherapeutischer Behandlung befunden hatte vergleiche AS 189). Diesem Entlassungsbericht ist jedoch auch zu entnehmen, dass die medizinischen Behandlungsmaßnahmen und die Anwendung physikalischer und physiotherapeutischer Therapien zu einer deutlichen Verbesserung in der Mobilität des BF führten und er unter Zuhilfenahme von Nordic-Walking-Stöcken bereits annähernd symmetrisch mobil geworden ist. Insofern ist auch den diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde beizutreten, dass die Arbeitsfähigkeit des BF (derzeit) noch als eingeschränkt zu betrachten ist, es ihm aber durchaus zumutbar sein wird, seine allenfalls noch weiter bestehenden muskulären und funktionellen Defizite in Marokko behandeln zu lassen, zumal ihm - wie von der belangten Behörde vor dem Hintergrund der Länderbericht zutreffend festgestellt - die erforderliche medizinische Behandlung in Marokko kostenfrei zugänglich und auch zumutbar ist. Dies umso mehr, als sich der BF in der Großstadt Casablanca bei seinen Familienangehörigen niederlassen, und sohin in den Genuss der dort - im Vergleich zum ländlichen Bereich - wesentlich besseren medizinischen Infrastruktur und Behandlungsmöglichkeiten kommen kann. In diesem Kontext ist auch in den Blick zu nehmen, dass sich der BF seit 17.12.2016 ohne Unterbrechung wegen des Verdachts der Begehung verschiedener Verbrechenstatbestände durchgehend in Untersuchungshaft befindet, er sich sohin in einem gesundheitlichen Gesamtzustand befindet, die seine Haftfähigkeit nicht beeinträchtigt. 2.
  14. Zum Fluchtvorbringen: Wie aus der Verfahrenserzählung bereits zu entnehmen ist, hat der BF eine konkrete Bedrohung gegen seine Person nicht glaubhaft machen können. Sowohl im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung, als auch im Rahmen seiner Einvernahmen vor dem BFA brachte der BF - wie von der belangten Behörde zu Recht erwogen und in ihrer Beweiswürdigung anhand von entsprechenden Aussagesequenzen des BF nachvollziehbar herausgehoben und - nur vage, detail- und zusammenhanglose sowie nicht plausible Bedrohungsszenarien vor, die die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht zu begründen vermochten. Dies umso weniger, als der BF - wie ebenfalls von der belangten Behörde zu Recht konstatiert - keinerlei Beweis- oder Bescheinigungsmittel zu den behaupteten Verfolgungshandlungen vorgelegt, und er im Übrigen wiederholt vorgebracht hat, dass er auf der Suche nach einem besseren Leben nach Österreich gekommen sei, er hier eine Berufsausbildung absolvieren wolle, er die politischen und gesellschaftlichen Strukturen in Österreich schätzen gelernt habe und er hier bleiben wolle. Daher kann in der Zusammenschau dieser Umstände der belangten Behörde in ihrer Ansicht vorbehaltlos beigetreten werden kann, dass ausschließlich wirtschaftliche und persönliche Motive, nämlich das Streben nach besseren Lebensbedingungen, den BF zur Ausreise bewegt haben und eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde. Daran vermögen auch die allgemein gehaltenen, detail- und substanzlosen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz zu angeblichen Verfolgungsszenarien nichts ändern, zumal solchen Vorbringen per se keine Glaubhaftigkeit zugesonnen werden kann. Im Übrigen wurden auch im Beschwerdeverfahren keine Beweis- oder Bescheinigungsmittel vorgelegt, die auf eine tatsächliche Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat hinweisen könnten. Der Vollständigkeit halber bleibt noch darauf zu verweisen, dass sich auch die Behauptung der Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit der marokkanischen Polizei in der Beschwerde vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte und der gültigen Herkunftsstaaten-verordnung als nicht haltbar erweist, ebenso wie die Behauptung einer fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative im Falle einer tatsächlichen Bedrohungssituation durch Privatpersonen. Schließlich gilt es noch darauf zu verweisen, dass der BF keine Probleme mit staatlichen Behörden aus asylrelevanten Gründen (Religion, Politik, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit) vor dem BFA behauptet hat und sohin auch unter diesem Gesichtspunkt ein spezielles individuelles Gefährdungspotential nicht zu erkennen war und ist. 2.
  15. Zur Lage im Herkunftsstaat Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellung, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 47/2016 idgF. In Marokko herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.Die Feststellung, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016, idgF. In Marokko herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 01.09.2016 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF führte dazu aber lediglich aus, dass er den Inhalt bestätigen könne und er auch von diesen Zuständen in Marokko betroffen gewesen sei. Dort gebe es eine Mafia. Er habe bei keiner Gruppe mitkämpfen wollen. Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde vermögen keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen, diese in Zweifel zu ziehen oder zu ergänzen. Insoweit im Beschwerdeschriftsatz - ohne konkrete Mängel aufzuzeigen - moniert wurde, dass die Länderberichte veraltet und lückenhaft gewesen seien, ist darauf zu verweisen, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen

den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt wurden und als solche ein Bescheid taugliches "Country of Origin Information Dokument" (COI-Dokument) darstellen, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen

den Standards der Staatendokumentation erstellt wird [vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 - BFA-G]).Die allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde vermögen keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen, diese in Zweifel zu ziehen oder zu ergänzen. Insoweit im Beschwerdeschriftsatz - ohne konkrete Mängel aufzuzeigen - moniert wurde, dass die Länderberichte veraltet und lückenhaft gewesen seien, ist darauf zu verweisen, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen

den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt wurden und als solche ein Bescheid taugliches "Country of Origin Information Dokument" (COI-Dokument) darstellen, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen

den Standards der Staatendokumentation erstellt wird [vgl. Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, - BFA-G]). Dieses Dokument wies und weist die gebotene Aktualität auf, das ergibt sich aus dem Faktum, dass sich die Länderberichte bezüglich Marokko - von einer am 19.10.2016 eingefügten, die Parlamentswahlen und sohin ausschließlich die politische Lage betreffenden Kurzinformation abgesehen - keine Änderungen in den Länderberichten vonseiten der Staatendokumentation vorgenommen wurden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass auch im Hinblick auf die Herkunftsstaaten-verordnung keine Änderung eingetreten ist und Marokko nach wie vor als sicherer Herkunftsstaat gilt. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entscheidungsrelevante Zweifel aufkommen ließen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt A) 3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.06.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG

  1. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 274, ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von Paragraph 274, Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG
  2. Teilband [2005], Paragraph 45, Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die – von der Partei anzubietenden – Beweise (im Sinne von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vgl. AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008),Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die – von der Partei anzubietenden – Beweise (im Sinne von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vergleiche AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008), 3.2.
  3. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben.3.2.
  4. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Zunächst ist unter Verweis auf die Erwägungen oben unter Punkt II.Zunächst ist unter Verweis auf die Erwägungen oben unter Punkt römisch zwei. 2.
  5. zu wiederholen, dass der BF weder im Administrativ- noch im Beschwerdeverfahren asylrelevante Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Insoweit der BF jedoch glaubhaft vorbrachte, er habe Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, ist hingegen festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.Insoweit der BF jedoch glaubhaft vorbrachte, er habe Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, ist hingegen festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären. Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
  6. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  7. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg. cit. offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat

§ 8Abs. 3a Asyl

G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001,Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich,Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001,Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001,Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). 3.3.
  3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht gegeben sind:3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Zum Gesundheitszustand des BF ist zunächst auf die oben unter Punkt II. 2.

  1. angeführten Erwägungen zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass der BF nach seinem Unfall im Februar 2016 sich aufgrund muskulärer und funktioneller Defizite zuletzt bis 07.10.2016 in Therapie befunden hatte. Wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt wurde, wird der BF allenfalls weitere Therapien in Marokko in Anspruch nehmen müssen, und scheint seine Arbeitsfähigkeit in diesem Sinne auch eingeschränkt zu sein. Mit der, mit maßgeblicher Wahrscheinlich zu erwartenden, Unterstützung durch seinen Familienverband wird es dem BF - wie von der belangten Behörde zutreffend erwogen - möglich sein, sich wieder in die marokkanischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Dabei kann dem BF zugemutet werden, sein bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter aufzugeben und erforderlichenfalls in eine andere Berufsparte zu wechseln, die seinen - allenfalls später noch eingeschränkten körperlichen - Fähigkeiten gerecht wird. Der BF verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung. Er spricht Arabisch und Französisch und hat Familienanschluss in Casablanca. Dort wird es ihm - trotz des derzeitigen Handicaps - möglich sein, sich, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.Zum Gesundheitszustand des BF ist zunächst auf die oben unter Punkt römisch zwei. 2.
  2. angeführten Erwägungen zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass der BF nach seinem Unfall im Februar 2016 sich aufgrund muskulärer und funktioneller Defizite zuletzt bis 07.10.2016 in Therapie befunden hatte. Wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt wurde, wird der BF allenfalls weitere Therapien in Marokko in Anspruch nehmen müssen, und scheint seine Arbeitsfähigkeit in diesem Sinne auch eingeschränkt zu sein. Mit der, mit maßgeblicher Wahrscheinlich zu erwartenden, Unterstützung durch seinen Familienverband wird es dem BF - wie von der belangten Behörde zutreffend erwogen - möglich sein, sich wieder in die marokkanischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Dabei kann dem BF zugemutet werden, sein bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter aufzugeben und erforderlichenfalls in eine andere Berufsparte zu wechseln, die seinen - allenfalls später noch eingeschränkten körperlichen - Fähigkeiten gerecht wird. Der BF verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung. Er spricht Arabisch und Französisch und hat Familienanschluss in Casablanca. Dort wird es ihm - trotz des derzeitigen Handicaps - möglich sein, sich, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann - wie ausgeführt - davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes zusätzlich wirtschaftliche und soziale Unterstützung erhalten wird. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Marokko nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen

§§ 8Abs. 3a oder 9 Abs. 2 Asyl

G 2005.Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen

Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG

  1. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
  3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.4.1.

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn3.4.1.

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 52Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; Paragraph 73, AVG gilt.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte Paragraph 55, FPG lautet: "§ 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt."§ 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)Die Einräumung einer Frist

Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

(5)Die Einräumung einer Frist

Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht." Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. 3.4.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Dezember 2015) nicht erkennbar. Daran vermögen die drei vorgelegten Unterstützungserklärungen von Privatpersonen nichts zu ändern. Er geht auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er verfügt in Österreich zudem über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Der BF befindet sich seit 17.12.2016 wegen des Verdachts der Begehung verschiedener Verbrechtstatbestände in Untersuchungshaft. Die Einreise des BF in das Bundesgebiet erfolgte illegal. Der Asylantrag vom 09.12.2015 wurde zu Unrecht gestellt. Der BF war lediglich aufgrund dieses zu Unrecht gestellten Asylantrages (vorübergehend) im Bundesgebiet aufhältig und er war sich dessen auch bewusst. Er spricht nicht Deutsch. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Dabei übersieht die erkennende Richterin nicht, dass es im privaten Interesse des BF gelegen wäre, weitere (hochwertige) medizinische Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten in Österreich in Anspruch zu nehmen, um seine Rehabilitation zu beschleunigen. Dennoch kann diesem - durchaus nachvollziehbaren - Interesse kein so hohes Gewicht zugesonnen werden, dass es die Interessenabwägung letztendlich zu seinen Gunsten ausfallen könnte. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Marokko unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Marokko unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: 3.5.
  3. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.3.5.
  4. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG stammt.

§ 55Abs.

1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

§ 18

BFA-VG durchführbar wird.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 18Abs.

6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm. § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146 ua).Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ist - anders als jene nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146 ua).

§ 1Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 47/2016 idgF, gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat.

Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016, idgF, gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat. Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Damit war die Entscheidung durchführbar. Es war daher die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Damit war die Entscheidung durchführbar. Es war daher die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung 3.6.
  2. Wie oben unter Punkt II. 3.
  3. ausgeführt, hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.3.6.
  4. Wie oben unter Punkt römisch zwei. 3.
  5. ausgeführt, hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht

§ 18Abs.

5 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor. Die belangte Behörde ist auf der Grundlage eines nicht zu beanstandenden Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis gelangt, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Marokko keiner asylrelevanten Verfolgung oder einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Sie hat auch zutreffend festgestellt, dass über keine familiären Anknüpfungspunkte sowie über kein besonders schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet verfügt. Konkrete Anhaltspunkte für d

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.