RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlI408 2141043-2 SpruchI408 2141043-1/6E I408 2141043-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte nach seinem Aufgriff in einem aus Italien kommenden Zug am 23.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde seither in Österreich mehrfach straffällig, weist vier rechtskräftige strafgerichtliche Vorstrafen und befindet sich derzeit in Haft. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.10.2016, zugestellt am 31.10.2016, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II) ab. Einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht, erließ gegen ihn gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG und stellte gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Es wurde festgestellt, dass eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Absatz 1a FPG nicht besteht (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Zudem wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V).Mit angefochtenem Bescheid vom 28.10.2016, zugestellt am 31.10.2016, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht, erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Es wurde festgestellt, dass eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG nicht besteht (Spruchpunkt römisch vier) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Zudem wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.11.2016 über seine amtswegig zur Seite gestellte Rechtsberaterin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 05.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt übermittelt auf den seine Rechtsberaterin mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung und Beschwerde reagierte. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: A) 1. Feststellungen Dem in Haft befindlichen Beschwerdeführer wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid am 31.10.2016 um 09:25 Uhr in der Justizanstalt persönlich ausgefolgt (AS 294). Unter einem erhielt er in Deutsch und auf Arabisch mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass ihm für eine allfällige Beschwerdeerhebung die ARGE-Rechtsberatung – Diakonie und Verfahrenshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde (AS 259). Eine zeitgleiche Übermittlung der Verfahrensanordnung an den bestellten Rechtsberater unterblieb. Erst nachdem der Beschwerdeführer über den sozialen Dienst an die ARGE-Rechtsberatung herangetreten war, dass er eine Rechtsberatung wünsche, wurde er am 17.11.2016 von einer Rechtsberaterin aufgesucht und es wurde nach Übermittlung der Verfahrensanordnung über die Bestellung als Rechtsberater am 18.11.2016 noch am selben Tag unter Beischluss einer Vertretungsvollmacht Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid eingebracht. Auf den vom erkennenden Gericht übermittelten Verspätungsvorhalt wurde unter Wiedergabe des o.a. Sachverhaltes ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wiederholt. A) 2. Beweiswürdigung Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem undenklichen Akteninhalt sowie des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der eingebrachten Beschwerde. Das Unterbleiben der zeitgleichen Übermittlung der Verfahrensanordnung an den bestellten Rechtsvertreter wurde vom zuständigen Bearbeiter der belangen Behörde telefonisch eingeräumt und erfolgte erst am 18.11.2016. A) 3. Rechtliche Beurteilung Zu A I) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen StandZu A römisch eins) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Der hier zur Anwendung gelangende § 33 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), in der Stammfassung BGBl. I Nr. 33/2013, lautet wie folgt:Der hier zur Anwendung gelangende Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 3 bis 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet wie folgt: "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "§ 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
(2)
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)". Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ergangen zu in diesem Punkt gleichlautenden § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ergangen zu in diesem Punkt gleichlautenden Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223). Der Beschwerdeführer erhielt am 31.10.2016 den verfahrensgegenständlichen Bescheid und die Verfahrensanordnung über die Bestellung der ARGE-Rechtsberatung – Diakonie und Verfahrenshilfe als Rechtsberater persönlich ausgehändigt. Spruch und Rechtsmittelbelehrung sind in seiner Muttersprache ausgeführt, ebenso die Verfahrensanordnung, worin der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, sich aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist für eine allfällige Beschwerdeerhebung unverzüglich mit dem zugewiesenen Rechtsberater in Verbindung zu setzten. Er war damit über seine Rechte und Pflichten ausreichend und umfassend informiert. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den Beschwerdeführer an der fristgerechten Erhebung eines Rechtsmittels gehindert hätte, ist nicht vorgebracht worden. Dass die die Rechtsberatungsorganisation von der Bestellung erst aufgrund einer Anfrage bei der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, stellt für den Beschwerdeführer kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis dar, zumal er mit der bereits angeführten Verfahrensanordnung, umfassend und zweifelsfrei auf die ihm zustehenden Möglichkeiten hingewiesen wurde. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Der Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 3 bis 5 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu A II) Zurückweisung der Beschwerde wegen VerspätungZu A römisch zwei) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung Wie bereits ausgeführt wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 31.10.2016 persönlich in der Justizanstalt ausgefolgt und damit rechtswirksam zugestellt. Der Lauf der Beschwerdefrist hat daher mit 31.10.2016 begonnen. Die Beschwerdefrist hat demnach mit Ablauf des 14.11.2016 geendet und der verfahrensgegenständliche Bescheid ist damit am 15.11.2016 in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Aus dem Gesagten war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abzuweisen. Angesichts der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung als maßgebender Sachverhalt das Antragsvorbringen zugrunde gelegt hat, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz unterbleiben.Angesichts der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung als maßgebender Sachverhalt das Antragsvorbringen zugrunde gelegt hat, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I408.2141043.2.00