RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlI408 2143736-1 SpruchI408 2143736-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 30.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.08.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Herkunftsstaat vor ca. 2 Monaten illegal in einem Schiffscontainer versteckt verlassen habe. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er an, dass es in Nigeria "Boko Haram" gebe, die Häuser und Kirchen zerstöre. Seine Eltern seien von "Boko Haram" getötet worden, er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Geschwistern und glaube, dass auch diese von "Boko Haram" geschnappt worden seien. Aus diesem Grund habe er Angst, dass auch er von "Boko Haram" umgebracht werden könnte. Nach der eingeholten Volljährigkeitsbeurteilung der medizinischen Universität Wien vom 09.10.2014 kann nicht von einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, der bei der Erstbefragung sein Geburtsdatum mit XXXX angegeben hatte, ist von einem fiktiven Geburtsdatum am XXXX auszugehen.Nach der eingeholten Volljährigkeitsbeurteilung der medizinischen Universität Wien vom 09.10.2014 kann nicht von einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, der bei der Erstbefragung sein Geburtsdatum mit römisch 40 angegeben hatte, ist von einem fiktiven Geburtsdatum am römisch 40 auszugehen. Am 22.11.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei bestätigte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und brachte konkretisierend vor, dass er von seiner Familie nichts mehr gehört habe und die gesamte Gegend niedergebrannt worden sei. Er habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise immer nur in seinem Dorf – Okene - gelebt und kenne keine anderen Orte in Nigeria. Für seine Flucht habe er 2.000 Naira bezahlen müssen, welche er von einem weißen Mann erhalten habe, nachdem er diesem seine Situation erklärt habe. Getroffen habe er diesen Mann, als er außerhalb des Dorfes spazieren gegangen sei. Im Juni 2014 sei sein Dorf von "BOKO HARAM" angegriffen worden und alle Häuser sowie die Kirche seien niedergebrannt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer außerhalb des Dorfes befunden und den Rauch aufsteigen gesehen. Leute seien weggerannt und haben geschrien, dass die Terroristen gekommen seien. Er selbst sei in das nächste Dorf gegangen, könne sich aber nicht an dessen Namen erinnern. "Boko Haram" habe das Dorf wegen der Christen angegriffen habe. Er sei nicht mehr ins Dorf zurückgekehrt, denn es seien keine Häuser mehr gestanden, er habe Angst gehabt und sich nicht in Gefahr bringen wollen. Auch sei keine staatliche Behörde eingeschritten, denn die Polizei gebe es nur in den Städten und man müsse nach deren Verständigung viele Stunden auf sie warten. Geflohen sei er in einem Lastwagen versteckt über den Landweg in die Türkei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative, beispielsweise in den Süden nach Lagos, sei für den Beschwerdeführer nicht in Frage gekommen, weil er dort niemanden kenne. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland fürchte er sich vor vielen Dingen, er wisse nicht wo er schlafen und essen solle und habe einfach Angst. Zudem würde er bei einer Rückkehr Probleme mit der Polizei bekommen, von staatlicher Seite werde nichts gegen "Boko Haram" unternommen und er würde eingesperrt werden, weil er das Land verlassen habe. In Österreich verrichte er seinem Heim gemeinnützige Arbeit in, besuche einen Deutschkurs, verkaufe die Zeitschrift "XXXX", arbeite manchmal in der Kirche XXXX und spiele Fußball.Am 22.11.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei bestätigte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und brachte konkretisierend vor, dass er von seiner Familie nichts mehr gehört habe und die gesamte Gegend niedergebrannt worden sei. Er habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise immer nur in seinem Dorf – Okene - gelebt und kenne keine anderen Orte in Nigeria. Für seine Flucht habe er 2.000 Naira bezahlen müssen, welche er von einem weißen Mann erhalten habe, nachdem er diesem seine Situation erklärt habe. Getroffen habe er diesen Mann, als er außerhalb des Dorfes spazieren gegangen sei. Im Juni 2014 sei sein Dorf von "BOKO HARAM" angegriffen worden und alle Häuser sowie die Kirche seien niedergebrannt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer außerhalb des Dorfes befunden und den Rauch aufsteigen gesehen. Leute seien weggerannt und haben geschrien, dass die Terroristen gekommen seien. Er selbst sei in das nächste Dorf gegangen, könne sich aber nicht an dessen Namen erinnern. "Boko Haram" habe das Dorf wegen der Christen angegriffen habe. Er sei nicht mehr ins Dorf zurückgekehrt, denn es seien keine Häuser mehr gestanden, er habe Angst gehabt und sich nicht in Gefahr bringen wollen. Auch sei keine staatliche Behörde eingeschritten, denn die Polizei gebe es nur in den Städten und man müsse nach deren Verständigung viele Stunden auf sie warten. Geflohen sei er in einem Lastwagen versteckt über den Landweg in die Türkei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative, beispielsweise in den Süden nach Lagos, sei für den Beschwerdeführer nicht in Frage gekommen, weil er dort niemanden kenne. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland fürchte er sich vor vielen Dingen, er wisse nicht wo er schlafen und essen solle und habe einfach Angst. Zudem würde er bei einer Rückkehr Probleme mit der Polizei bekommen, von staatlicher Seite werde nichts gegen "Boko Haram" unternommen und er würde eingesperrt werden, weil er das Land verlassen habe. In Österreich verrichte er seinem Heim gemeinnützige Arbeit in, besuche einen Deutschkurs, verkaufe die Zeitschrift "XXXX", arbeite manchmal in der Kirche römisch 40 und spiele Fußball. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.12.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.12.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch vier). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.12.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchzuführen; die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren;Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.12.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG durchzuführen; die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; in eventu, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II zu beheben und dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zu gewähren;in eventu, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei zu beheben und dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zu gewähren; festzustellen, dass die Abschiebung nach Nigeria auf Dauer unzulässig sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben sei; in eventu, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass das gegenständliche Ermittlungsverfahren und die entsprechende Beweiswürdigung mangelhaft sowie die rechtliche Beurteilung unrichtig seien. Eine berufliche und gesellschaftliche Re-Integration in Nigeria würde sich für den Beschwerdeführer schwierig gestalten, weil seine Familie getötet worden sei, es keine staatlichen Sozialleistungen gebe, er lediglich eine rudimentäre Schulbildung genossen habe und er in Nigeria nur Gelegenheitsjobs als Bauarbeiter nachgegangen sei. Die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei von der belangten Behörde nicht ausreichend überprüft worden. In Österreich habe sich der Beschwerdeführer entgegen den Feststellungen der Behörde sehr wohl integriert, denn er verrichte gemeinnützige Tätigkeiten, übernehme in seiner Kirchengemeinde gelegentlich Reinigungstätigkeiten, verkaufe auf selbstständiger Basis Straßenzeitungen und besuche einen Deutschkurs. Nigeria habe er aufgrund der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung durch die "Boku Haram" wegen seiner Religionszugehörigkeit verlassen.festzustellen, dass die Abschiebung nach Nigeria auf Dauer unzulässig sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben sei; in eventu, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass das gegenständliche Ermittlungsverfahren und die entsprechende Beweiswürdigung mangelhaft sowie die rechtliche Beurteilung unrichtig seien. Eine berufliche und gesellschaftliche Re-Integration in Nigeria würde sich für den Beschwerdeführer schwierig gestalten, weil seine Familie getötet worden sei, es keine staatlichen Sozialleistungen gebe, er lediglich eine rudimentäre Schulbildung genossen habe und er in Nigeria nur Gelegenheitsjobs als Bauarbeiter nachgegangen sei. Die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei von der belangten Behörde nicht ausreichend überprüft worden. In Österreich habe sich der Beschwerdeführer entgegen den Feststellungen der Behörde sehr wohl integriert, denn er verrichte gemeinnützige Tätigkeiten, übernehme in seiner Kirchengemeinde gelegentlich Reinigungstätigkeiten, verkaufe auf selbstständiger Basis Straßenzeitungen und besuche einen Deutschkurs. Nigeria habe er aufgrund der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung durch die "Boku Haram" wegen seiner Religionszugehörigkeit verlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Das angeführte Geburtsdatum ist fiktiv, eine Annahme aus dem Ergebnis der Volljährigkeitsbeurteilung vom 09.10.
- Jedenfalls steht aber fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 30.09.2014 älter als 18 Jahre war. Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise seit spätestens 30.07.2014 in Österreich auf. Er verkauft in Österreich Zeitungen, verrichtet gemeinnützige Tätigkeiten, besucht einen Deutschkurs und bezieht Leistungen der Grundversorgung. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Aufgrund seines erst kurzen Aufenthaltes verfügt er über keine maßgeblichen privaten Beziehungen, familiären Anknüpfungspunkte oder sonstigen sozialen und integrativen Verfestigungen. Des Weiteren ist er Angehöriger der Volksgruppe Haussa und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist gesund, arbeitsfähig, ledig, kinderlos und volljährig. Er spricht die Sprachen Englisch, Igbo und Agbo. Er verfügt über eine Schulbildung und war als Bauarbeiter tätig. 1.
- Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Nigeria einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war. Es konnte auch kein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates festgestellt werden, insbesondere nicht, dass der Beschwerdeführer wegen eines Angriffs der "Boko Haram" auf sein Dorf geflohen sei. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
- Zur Situation in Nigeria Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2016 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2016 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Gesundheitszustand sowie zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Das "fiktive" Geburtsdatum ist Ausfluss der Volljährigkeitsbeurteilung vom 09.10.2014 und gibt plausibel die Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung wieder. Die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich ergeben sich ebenfalls aus seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie aus den Empfehlungsschreiben der Familie XXXX und des Evang. Pfarrers XXXX, der Bestätigung der Gemeinde XXXX über freiwillige Tätigkeiten und der Bestätigung der Straßenzeitung "XXXX".Die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich ergeben sich ebenfalls aus seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie aus den Empfehlungsschreiben der Familie römisch 40 und des Evang. Pfarrers römisch 40 , der Bestätigung der Gemeinde römisch 40 über freiwillige Tätigkeiten und der Bestätigung der Straßenzeitung "XXXX". 2.
- Zu den Feststellungen zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers Das Vorbringen des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts substantiiertes, der Beweiswürdigung der belangten Behörde widersprechendes vorgebracht hat. Der Beschwerdeführer erhielt sowohl bei seiner Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde die Möglichkeit seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Er machte dabei aber nur oberflächliche, wenig detailreiche und sogar widersprüchliche Angaben. Im Juni 2014 sei die "Boko Haram" in sein Heimatdorf gekommen, habe rund um die Kirche und den Markt Häuser niedergebrannt und aller Wahrscheinlichkeit nach seine Eltern getötet. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Dorf befunden und habe nur aus der Ferne den Rauch aufsteigen sehen. Daraufhin sei er nicht mehr in sein Dorf zurückgekehrt, sondern in sein Nachbardorf gegangen. Es ist jedoch wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer nach dem Angriff nicht nochmals in das Dorf zurückgekehrt wäre, um nach seinen Eltern und Geschwistern zu sehen, zumal er selbst in der Befragung vor der belangten Behörde angab, dass die "Boko Haram" angreifen und dann sofort wieder verschwinden würden. Es konnte folglich nicht glaubhaft gemacht werden, dass der Beschwerdeführer das Erzählte auch tatsächlich erlebt hatte. Der Beschwerdeführer konnte weder zu seinem Heimatort noch zum Nachbardorf nähere Angaben machen. Er führte an, dass sein Heimatdorf "XXXX" heiße. Auf Vorhalt, dass es sich bei dem Ort "XXXX" um eine Großstadt mit 120.000 Einwohnern handeln würde, meinte der Beschwerdeführer nur, dass dies eine andere Stadt sei. Des Weiteren konnte nicht angegeben werden, wo genau das Dorf liegt, wie viele Einwohner es hat oder welche Gewässer sich in der Nähe befinden. Es widerspricht jedoch der Lebenserfahrung, dass eine Person, welche fast 20 Jahre an einem Ort lebt, keine Fragen zu ihrem Heimatort beantworten kann. Dieser Umstand erschwert die Möglichkeit, einen angeblichen Angriff von Seiten der "Boko Haram" auf das Heimatdorf des Beschwerdeführers nachzuprüfen. Es entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer versuchte durch die Preisgabe von so wenig Informationen wie möglich, Widersprüche in Bezug auf seine Herkunft und seine Fluchtgründe zu vermeiden. Eine konkrete Verfolgung durch die islamische Miliz "Boko Haram" konnte der Beschwerdeführer folglich nicht glaubhaft machen. Aber selbst wenn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu werten gewesen wäre, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Spannungen und Auseinandersetzungen rund um "Boko Haram" weiterhin vor allem auf den Norden und Nordosten Nigerias konzentrieren. In Lagos gibt es beispielsweise keine bekannten Fälle von Tötungen durch "Boko Haram" und die Terroristen sind auch nicht in der Lage, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren. Wenn sich der Beschwerdeführer folglich von "Boko Haram" bedroht gefühlt habe, dann hätte er das Land nicht sofort verlassen müssen, sondern in Nigeria selbst umsiedeln können. Auf Nachfrage, warum er diese innerstaatliche Fluchtalternative nicht ergriffen habe, gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde lediglich an, in Lagos niemanden zu kennen und aus diesem Grund dort auch nicht leben zu können. Es handelt sich hierbei jedoch um keine hinreichende Begründung für die Nichtinanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative. Die Einreise in Landesteile seines Heimatsstaates, in denen der Beschwerdeführer frei von Furcht leben könnte, stand ihm offen und war ihm aufgrund seines Alters, Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit auch zumutbar. Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über Grundschulbildung verfügt und im Herkunftsland bereits als Bauarbeiter tätig war, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, selbst wenn es an staatlichen Sozialleistungen und familiärer Unterstützung mangeln würde. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation in Nigeria Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden dem aktuellen "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand
- September 2016 entnommen. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie z.B. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde keine substantiierte Einwendungen dagegen vorgebracht hat.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3 sowie § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- ....
(4)Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- , wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
- und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)" § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4)Rückkehrentscheidung § 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52,
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ... und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(3)
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10)Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)". 3.
- Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids 3.3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids)3.3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids) Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 Asylgesetz 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, Asylgesetz 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/01/0279). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 2000, Zl. 98/20/0233). Des Weiteren sind Voraussetzungen der GFK nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Des Weiteren sind Voraussetzungen der GFK nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Der Beschwerdeführer führte als Fluchtgrund nur an, dass er, nachdem sein Dorf von "Boko Haram" niedergebrannt worden und seine Familie mit hoher Wahrscheinlichkeit dabei ums Leben gekommen war, fliehen habe müssen. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, diesen Fluchtgrund glaubhaft darzustellen. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion von "Boko Haram" bedroht worden sei, so wäre es ihm freigestanden sich in einem anderen Landesteil in Sicherheit zu bringen. Es ist nämlich gerichtsbekannt, dass in Nigeria – selbst bei Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung in einem Teil des Landes – grundsätzlich in anderen Teilen des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 Asylgesetz 2005 besteht, die im Allgemeinen auch zumutbar ist (zu diesem Erfordernis vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2011, Zl. 2008/01/0047); im Besonderen wäre es vor allem dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, innerhalb Nigerias Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre. Letzteres erschließt sich schon alleine aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer schließlich auch gelungen ist, aus Nigeria kommend illegal nach Österreich einzureisen. Es ist dabei auch nicht außer Acht zu lassen, dass in vielen Bundesstaaten Nigerias, insbesondere aber in den Ballungsgebieten, Christen unbehelligt leben.Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion von "Boko Haram" bedroht worden sei, so wäre es ihm freigestanden sich in einem anderen Landesteil in Sicherheit zu bringen. Es ist nämlich gerichtsbekannt, dass in Nigeria – selbst bei Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung in einem Teil des Landes – grundsätzlich in anderen Teilen des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd Paragraph 11, Asylgesetz 2005 besteht, die im Allgemeinen auch zumutbar ist (zu diesem Erfordernis vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2011, Zl. 2008/01/0047); im Besonderen wäre es vor allem dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, innerhalb Nigerias Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre. Letzteres erschließt sich schon alleine aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer schließlich auch gelungen ist, aus Nigeria kommend illegal nach Österreich einzureisen. Es ist dabei auch nicht außer Acht zu lassen, dass in vielen Bundesstaaten Nigerias, insbesondere aber in den Ballungsgebieten, Christen unbehelligt leben. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheids) Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer war bisher im Stande seinen Lebensunterhalt als Textilverkäufer zu verdienen. Dazu kommt, dass sich seine Familie in Nigeria aufhält, sodass er bei seiner Rückkehr auch nicht auf sich alleine gestellt ist. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids, zweiter und dritter Spruchteil)3.3.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids, zweiter und dritter Spruchteil) Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Der Beschwerdeführer führt in Österreich nämlich weder eine Ehe, eine eheähnliche Beziehung noch hat er Kinder, Verwandte oder sonstige nahe Angehörige in Österreich. Zudem sind weder die Teilnahme an einem Deutschkurs oder das Verrichten von gemeinnütziger Arbeit oder kurze Bekanntschaften geeignet, eine besondere Integration des Beschwerdeführers, der erst seit zweieinhalb Jahren in Österreich aufhältig ist, zu belegen. Der Beschwerdeführer führt somit in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben.Der Beschwerdeführer führt somit in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben. Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die oben stehenden Ausführungen unter Punkt 3.3.
- und Punkt 3.3.
- zu verweisen.Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, nach Nigeria zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die oben stehenden Ausführungen unter Punkt 3.3.
- und Punkt 3.3.
- zu verweisen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Spruchpunkt III, erster Spruchteil mit dem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht gewährt wurde, ist nicht angefochten worden.Spruchpunkt römisch drei, erster Spruchteil mit dem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht gewährt wurde, ist nicht angefochten worden. 3.3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg. cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, leg. cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. 3.3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde, die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde, die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der maßgebende Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt und in der Beschwerde findet sich kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.Die genannten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der maßgebende Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt und in der Beschwerde findet sich kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), zumal eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), zumal eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I408.2143736.1.00